1919 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Der Be ngspreis beträgt vicrteljüßyrlih ©§ 4.

¿Alle Postanïaiten uegmen Besielung an füx Berlin anßer den Postanstalten und Zeitnngsvertrieben für Selbstabholer ah die Gelhöftsfelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Unmmern kosten 25 Pt,

Unze: aenpreis für den Naum einer ge1paltenen Einheitszeile

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Neichsbankgirokuento.

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Jrhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Pefanntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife.

Bekanntmachungen über Druckpapler.

Verordnung über die Verfallserkiärung von Waffen und Heere8gut.

Verordnung zur Ergänzung der Verordoung über die Wahlen gur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung.

Nebersiht über die nächsten Seedampfs{ifsma\chinisten- pg sowie Voar- und Hauptiprüsungen zum Schiffg- ngenieur.

Uebersicht üver die näüdften Prüfungen zum Seesteuermann und Schiffer auf großer Fahrt.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von . Schuldver- schreibungen durch die Hessische Landes: Hypothekenbank.

Bekanntmachuna, betr. Beendigung einer Zwangsverwoltuna.

Anzeige, betreffend die Ausgabe dec Nummern 193 big 196 des Reichs-Gesetblatis,

Preußen.

Ernemnumngen, Charakterverleihungen und forftige Personal- véränderungen.

Verordnuna zur Abänderung der Verordrung über die Wahlen zur ve! fassunggebenden Ländesversamm lung.

M tmacuna der preußischen Regierung, betr. Ocden und ite i Ausführungsarnweisung zu der Verordnung über die Errichtung

eines Landesgewerbeamts und eines ständigen Beirats für das gewe: bliche Unter ichtswesen und die Gewerbeförderung. Bekanntmachurg, betrefferd die Ziehung der 1. Klasse der 15. Preußish-Süddeutschen (239. preußischen) Klafsenlotterie. Bekanntmachung betr. den Erzeuger höch\tpreis für Grünkohl. Aufhebung von Handelsverbaten..— Handelaverbot. Bekanntmachung der näch Vorschrift des Gesezes in den Nes _ gierungsamtsbläitern veröffenilihten Erlaßssen 2c. Anzeige, beir. die Ausgabe der Nummer 44 der Preußischen Geseßsaramlung.

Amilflihßes.

Deutsches Meich.

Bei dem Nelchsjustizami find die preußishen Amts- gerichiasekretäre Baumgarten und Stadermann fowie der Geheime Kanzleisekretär Georg Fischer zu expedierenden Sekretären ernannt worden.

Bekanntmachung übereineeinmaligeSonderzuteilung von K. A.-Seife.

Vom 28. Dezember 1918.

Auf Grund der Ermöchtigung durch die Reichsregierung sowie auf Grund des 1 der Bcfanntmachung über den Ver- kehr mit Seife, Stifenpulver und oudeièen fettha1tigen Wasch- mitteln vom 18. April 1916 (Neichs-Geseybl. S. 307) wird folgendes bestimmt:

U-ber die îm § 1 Ne. 1 der Bekanntmachung, befrefFenb Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen feithaltigen Waschmiktteln, vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 546) vorgesehene Menge Feinseife hinaus, dürfen auf den Februar-Abschnitt der Seifenkarte einmal statt 60 Gramm 100 Gramm K A.-Seife abgegeben werden.

Berlin, den 28. Dezember 1943. Der Slaaissokretär des NReich3wirtschaftsamts. Dr. August Müller.

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Bekanntmachung über DrudckWpapier. BVoin 27, Dezember 1918.

__ Anf Grund der Verordnung über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reich2-Gesetbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:

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1. Verleger und Drucer von Zettungen, Druckwerken (Bücher, Sammwelwerte, Einzelwerte, Sugend|schriften usw.), Musikalien, Zeit- schriften und sonstigen periodish erscheinenden Druäschritten dürfen in der Zeit vom k. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 Vruck- papiex nur in den ‘Mengen bezieben und verbrauchen, die für fie von dec Kriegswirtschaftsstelle E das deutsche Zeitungsgewerbe festgeseßt werden. Dies gilt au, soweit es sid um die Erfüllung bereits ab- goiWlosserler Uelzenin svecträge Handelt. Die Festseßung geschieht nah folgenden und ilGr

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Abends.

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1. Zeitungen, die im Zahre 1915 cine Fläge von erfahren eine Ein- : s{ränkung von 200 qm“ eingenommen hatten, L O on 201— %§50 , 5 19/8

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291— 300 ¿8

301— 359

391— 400

401i— 500 « 901— 600 601— 700

701-— 809 801— 950 9%1— 1100 N 5 Sr 1101-— 1250 O8 1201— 1400 N e 1600 , ¿ Zin wind G O der von ihnen für . den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten.

Die Quadratmeterfläche wird erre{chnet durch Festsellung der Papierseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat.

Zeitungen deren Quadratmeterflähe sih im Jahre 195 gegen-

über dem Jahre 19/3 verting-rt hat, erhaiten, wenn die Minderung i. bis zu 300 am beträgt, 4 v. H. j über diejenige Merge 2. von 301—450- , ¿i Dr hinaus, zu deren Bezug 3 4ol—500. , E je gemäß Ziffer 1 be- 4. über O0 Es rechtigt sind.

Zeitungen, deren Quadratmeterfläcße fich im Jahre 1915 gegen-

über dem Jahre 1913 vermnebri ht, erbalten, wenn die Vermehrung 1. bis zu 5») qm beträgt, 2 0. D.

2, von 51 E TO e T) 5 " Gs 76-190 N E 4, 101—1%5 ¿0A O

Die fich hiernah ergebenden Mengen werden außerdem bet allen Klafsen gleihmöäßig um weitere 15 v. P. gekürzt.

2. Verleger und Drucker solher auf mascchinenglattem, holz- balligemm Druckpapfter gedruckten Zeiturgen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sech8 Bogen zu je vier Seiten umfassen, unter- liegen, soweit fie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Ein- schränkung im Verbrauche von Drucspapier der genannten Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 niht mehr ma\chinenglaites, holzbaltiges Druckvapier beziehen, E reden Menge des Verbrauchs im PVtonat Dezember 1918 entspricht.

Die Verleger dieser Zeitungen haben der KriegEewirtschaftsstelle für das deutshe Zeitung8gewerbe auf ihre Koften ein Pflichteremplar jeder Ausgabe duxch die Poft regeltnäßig bestellgeidfrei zu überweisen.

Die Bestimmungen nah Z1ffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Un- wendung auf Verleger und Lrucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen.

3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten FaL, Feoruar und März 1919 nur je etn Drittel der von der

riegéwirtschaftsftelle für das erste Vierteljahr 1919 festgeseßten Gesamtmenge Druckpapier geliefert werden. Ausgenommen htervon sind Bezüge, deren Gesam!menge für das ersie Vierteljahr 19109 5000 Kilogramm nicht überschreitet.

4. Zur Herstellung von Druclwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschrifien ufw.), Vufikalien, Zeitschriften und son- fttgen periodi]ch erscheinenden Dructschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 60 v. H. derserigen Menge. Drucfpapier beziehen und ver- brauchen, die errechnet auf etnen Zet'raum von drei Monaten im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ift.

5, Bet Fesisepung der Menge nah Ziffer 1 bis 4 werden t:or- handene Bestände angerechnet.

6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerte, Ginzelwerke, Jugend|chriften ufw.), Musikalien, Zeit- {risten und sonstigen periodi!ch ersGeinenden Druckschriften das ibnen nah Ziffer 4 zustehende Vezugsrecht in. der Zeit vom 1. Ja- nuar 1919 b's zum 31. März 1919 nicht oder nit vollständig aus- nußen, erhöht sich hei Festsezung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 1. April 1919 dieies Bezugäreht um die im ersten Viertel- jahr 1919 nit bezogene Menge, Sie können diesen Anspruch bis ¿um 10. April 1919 bei der Kriëgswirtschattestelle für das deuts{he Zeitung8gewerbe in Berlin geltend machen.

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Mit Gefängnis bis zu sech8 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wirb bestraft,

l) wer dem § 1 zuwider Drudlpapier der im § 1 bezeihüeten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ibn von der Kriegöwirt|chaftestele für das deutste Zeitungsgewerbe festgeseut wird,

2) wer Druckpapier der im § 1 bezeihneten Art ohne Ges nehmigung der Krieg8wirt]chaftssiele für das deut|che Zeitung8gewerbe verkauft oder liefert oder den von der

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zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt find,

Krieg8wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe an

die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.

3, Die Bestimmungen treten d: 1. Fanuar 1919 tin Kraft. Berlin, den 27. Dezember 1918

Der Staatssekretär des Reichswirtschaft8amts. r. Avgust Müller. E

uriter berjentgen Meage, |

50 Pf, einer 3 gespalt, Einhei‘8zeile 90 Pf. Nnßerdem wird anf den Anzeigenpreis ein Teuerangsznschlag von 20 v, H. erhoven.

Anzeiqzn nimmt an:

die Geshäfisstelle des Neichs- und Staatêöanzeigers

Vexlin VW., 48, Wilhelmstraße Ver, 82,

Poftsche{chkonto: Berlin 41 821.

R e E

1919,

Berorduung

über die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut.

Vom 28. Dezember 1918.

Avf Grund der Verordnung der Reichsregierung übex den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtshaftiihe Demobilmahung vom 27. November 1918 (Neichs-Geseßbl S, 1339) wird verorbnet, was folgt:

Gegenstände (Waffen, Heere8gerät und Heeresgut aller

Art), die nicht innerhalb der Fristen abgeliefert werden, dis nach der Verordnung des Nates der Volfksbeaustragten vom 14. De¿ember 1918 (Neichs-Geseßbl S. 1425) von den Landes» ¿ent albehôócden oder den von ihnen bezeichneten Stellen geseßt sind, sino von den Demobilmachun. skommissaren für verfallen

j zu erkfiären. De Demobilmachungskommissare können die Bes

fugnis zur Verfallserklärung auf die Demobilmachungsauss \chü}se übertiagen.

Berkin, den 28, Dezember 1918.

Reichsamt für die R Demobiimachung. oeth,

Ra DUE T C

Berordnulia

zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassungaebenden deutschen-Nationalversamm lung (Reiherwahlgeseßs) vom 30 November 1918.

Vom 28. Dezember 1918.

Artikel T Auf Grund von § 9 Abs 4 des Reichsroablgesezes vem 30. November 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet: H #1

Die Angebö igen des Heeres und der Marine, die vom 7. Fæ- nuar i919 aus dem Felde heimfebren, find ohne Eintragung in (ie Wahleriiste auf Grund eirer Bescheinigung über thre Heimfkebx dort zur Wahl zuzulassen, wo sie ih am Wahbltag aufbalten.

F 10 Abs. 1 des Reichswablgesezes findet keine Änwendung.

§2

Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahl. berehiigte (§F 2, 4 des Neib8wahbige!eges) ausgestellt werden.

Die Be|cheini„ungen müssen Vor- und Zunamen, Alter, Stand oter Gewerbe und Wohnort des Heeres- oder Marineangehötigen fowie die Angabe enthalien, daß er erst nah dem 6. Januar 1919 aus dem Feide heimfehrt. Sie werden von den nächsten dienstlichen Borgescuten in der Stellung mindestens ines Kompagnietührers odex (an Bord) des Kommandanten nah folgendem Musier ausgestellt :

Bescheinigung e (Datum)é

Arr r 4144 0 24RA Ma manare am ca Qi“ F

(Truppenteil)

Dem (Vor- und Zuname) geboren am

(Stand oder Gewerbe) -

wohnhaft in wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggFeuden deutschen Nationalver)ammlung hiermit bescheinigt, daßer erst nach dem 6. Januar 1319 aus dem Feide heimkehrt.

(Dienstsegek)

Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Württemberg sowie das Neichs-Marineamt erlassen die Anweisungen an die militärishen Dienststellen. § 3- / . Der Waßhkvorsieher oder sein Stellvertreter Ft die Be- scheinigung dem Wähler vor der Ausübung des : ahlre(ts ab«

zune F i i Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolf beigefügt; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls Fer die Zählung der Wahlumschläge vermerkt. Artikel T1 , Jn Ergänzung des § 9 Abs. 1 des Reichswahlgeseßes wird folgendes angeorbnet: i / i i __ Wahlberectigte Beamte und Arbeiter in/Staatsbetrieben, die ihren dienstlichen Wohnsiß im Auéland haben, fowie die wahlberech- tigten Angehörigen ihrcs Hausstandes sind aufÄntrag in die Wählers liste der zunächstaelegenen deutichen Gemeindefeinzutrazen, au wenn die Auslegungéfrist verstrichen ist. Artikel TlIl Die Verordnung hat Geseßzeskraft find tritt mit ihrer Vers cuitndung in Kraft.

Berlin, den 28. Dezember 1918,

Der Rat der Vollsbeauftragten. Ebert. Haase. Der Sigaatssekr-lär des Junern. Dr. Preuß.

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