1919 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

E M

43 1 i

Gegen ihre En!c{-itung is binnen ¿wei

I 4A) D (4

n die Bes{werde an Diese entscheidet end-

N Lal CDOTLE

die vorgesetite Verwaltungs

zuiainuy.

gültig. Sie hat Wablen die gecen das Ge'eg oder die auf Grund des Gesetzes etlafsonen Wahlvorschristen verstoßen, für ungültig zu erklären. S 15 T s V! b, G p á ? __Die M tglieter der Arbeitékainmer und die Stellvertreter werden auf zwet Fahre gewählt. Wiederwahl tit zuläisfig. Sind mehr als

ein Diittel der Vertreter ter ÿ C 2 p f n á Arbeiter Stellvertreter d! Bettreter aus der Arbeité- fammer ausgeichieden, lo kann die Aufsichtsbebörde ¿eine Neuwoh! aut den Nest der Wablze't für \ämtlice Vertreter der Arbeitgeber und deren Stellvertreter oder für sämtliche Bertreter der Arbeiter ck1 r E und deren Stellvertreter. anordnen. W141 y. ea [E J 16 Mitglieder, hinsihlich deren Umstände werden, welche die Wählbarkeit qus\GLeßen.

3

oder der Wertreter der

¿2 T A P ATDCLIÍeDCT

y A Und die Deer

eintreten ctér befatint Che Df baben gus ter Nheités karmmer auszuscheiden, és sei deni, taß es ih uur um deo Eintritt é borüdergebenden _“rbelt6losigleit ¡handell. Im Falle dêr O erfolgt tie &uthebung des Beteiligten durch. Besh!uß der Y rbeitsfannmer, nawdem ihm Gelegenbeit zur Aeußerung gegeben ift. Gecen den Beschluß it binnen zwei Wochen die Bes(werde an die Aufsichtsve);örde zulässig. Diese entscheidet endgültig. 117. Kostenäufwänd | § 17

Die aus der Errihtunq und aftgleät der Arbeitskammern er- wachsenden Kosten sind, scw-it sie nit anderweit Deeurg finden, für jede Arbeitsïkammer bon Tenjenigen in ihrem Bezirke belegenen Gemeinden zu tragtn, in welchem sih Betriebéstätten des in der Kammer verireteren Zweiges des Bergbaues befinden.

¿4 Dabei werden die Kosten je zur Hälfte auf die beteiligten Be- triebsslätten und auf die in ibnen beschäftigten Arbeiter rechnerisch verteilt und hierauf die Betiáge ermittelt, die auf die einzelnen Be- trieböfätten und Mbeiter entfallen. :

Bet der Ermittlung- der auf die. einzelnen Betriebsstätten ent- fallenden Beträge ist die. ZabTl der beschäftigten Arbeiter nah näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berüctfibtigen. Die auf die Arbeiter entfallenden Beträge sind nach der Kopfzahl zu verteilen.

; Vie Lapydeszentralbehörde kann bestin men. daß die Kosten der Arbeitskammer pon weiteren Kommunalverbänden flatt von den Germéeinden aufgebracht werben.

8.18

Der Borsißendè der Arbeitskammer stellt alljährlichß den Ver- teilunasplan 17) auf. S 13 gilt entiprechend.

„Gegen die Verteilung der Kosten findet binnen zwei Wothen die Beschwerde an die Aufsichtebehbrde statt. Diese entscheidet endgültig. 8 19

Die Gemeinden und im Falle des § 17 Abs. 4 bis - weiteren Kommunalverbände sind ermächtigt, dur Statut (8 142 der Gewerbe- orduung) zu bestimmen, daß die auf sie entfallenden Kostenauteile nach Maßgabe des Vertkeilungéplans (§8 17, 18) von den Inhabern und Arbeitern der iu der Gemeinde belegenen beteiligten Betrieböstätten erhoben werden. Ju dem Stalut i zugleich zu bestimmen, daß die Inhaber dieser Betriebsstätten verpflichtet sind, die auf ihre Arbeiter entfallenden Beiträge vorshußweise zu zahlen.

Für diesen Fall sind die Inbaber der Betricbsstätten berechtigt, dén Vorschuß den am Tage der Zahlung im Betriebe bescäftigten Arbeitern innerhalb eines Zeitraums von viec Wochen nach der Zahlung bei der Lohnzahlung anzuredues. Dabei darf jedo) dem einzelnen Arbeiter nur der na dem Verteilungéplan auf den Kopf des Arbeiters entfallende Betrag angerebuét werden. Hat etn Arbeiter îin Laufe éîntes Kal: nderjahrs den auf ihn entfallenden Beitrag für eine Arbeitskammer entrichtet, so. darf er in. dem|elben úFabre zu einer Beittaösleistung für eine Arbeitskammer desselben Fder eines anderen Gemwerbezweigs nit herangezogen werden. Dem Arbeiter is auf Antrag bet Austri!t aus dem Arbeitsverhältnis eine Bescheinigung siber die von ib für cine Arbeitäkamméc geleisteten Beiträge vom Arbeitgeber oder von dessen Stellvertreter au8zuhändigen.

Kann der Inhaber einer Betricbästätte die von ibm vorshuß- weise gezahlten Beiträge von feinen Arbcitern nicht voll wieder ein- ztehen, so hat er deâwegen an die Gemeinde oder den weiteren Kom- wünalberband feinen Erstattungsanspru(.

Kür die Cutscheidung von - Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitern über die Beitragsleistung der Arbeiter zur Ärbeits- kammer sind die Gewerbegerite zuständig und gelten die Vorschriften des Gewecbegerichtsgeseßzes.

8 20

Die dur die Errichtung der Arbeitskammer erwachsenden Kosten sind aus der Staatékasse desjenigen Bundesstaats, in welchem sie ihren Siy hat, vorzuschießen.

S 21

Die Axbeitélamnier hat über den „zur Erfüllung iber Auf- gaßen erferderlihen Kostenaufwand alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.

Der Haushalt‘plan bedarf der Genehmigung der Aufsichts- kebörde. Das gleiche gilt für Beschlüsse, deren Ausführung solche Aufwendungen erforderlih macht, welhe im Haußhaltsplane nit vorgesehen find.

Die Jahresrechnungen sind der Aufssichtébchörde einzureichen,

V. G esMaftsfübrun g.

8 N

Die Einberufung ter Aibettékamtner erfolgt ersimalig dur die Aufsichi8beb örde. Jbre erste Aufgabe ist die unter Leitung eines Veitkéters der Aussihtsbeh&de vorzuneßmende Wahl eines Vor- fißendên. i ¿Die Arbeitskammer kann beschließen, einen unparteiis{en Vor- henden zu wählen oder den Vorsiß zwtschen cinem Vertreter der Arbeitgeber und einem olchen der Arbeiter weseln zu laßen.

Im exfkeren Falle erfolgt die Wah! des Vorsibkenden .durch Stimmenmehrheit. Kommt eine Einigung über tie Person des un- partetishen Vorsikendén nicht zustande, - so ernennt die Auisichts- behörde einen solchen, der weder gewerblicher Arbeitgeber noch Ärbeit- nehmer ncckch Votkstandomitglied oder ÄAngestellter eines beruflichen Vereins der Arbëltgeber oder Arbeitnebmer sein darf. Die Arbeit- gebergrupve und die ArbeitnebmergrupÞe wählen je einen ftellver- tretenden Worsizenden. Die NReibenfolge der Stellvertretuna wechselt alljährlih und wird ersitialig mangels Einigung dur die Aufsichts- behörde bestimmt.

Beschließt die Arbeitskammer, den Vorsiß zwischen einem Ver- treter der Arbeitgeber und einem solchen der Arbeiter wechseln zu lassen, so wählen die Arb-itgebergruppe ünd die Arbeitnehmergruvpe je. einen Vorsißenden. Die beiden Vorsißénden wech{seln jährlich

odex, wenn die Arbeitskamuier es beschli:ßt, balbjährlih in der Gez '

släf1sführung. Erstmalig bestimmt, mangels Einigung, die Auf- filhtäbehörde den! gesdäftéführenden Vorsfiuenden. “Als Vorfißender der Arbeitskammer ün Sinne dieser Veroidnung gilt der jewetlige deshärtsführende Vorsißende. Der andere Vorsigende ist jeweils Stellvertreter des geschättsführenden Vorsißenden. Js Bedart nah weiteren Stellvertretern vorhanden, so ist je ein Stellvertreter von der Arbeitgéberg¡uppe und der Arbeitnebmergruppe zu wählen. Abs. 3 Sah 4 findet Anwendung. 8 93

Der Vorsigende führt die laufende Verwaltung sowie die Ge- \{âfte der Arbeitskatnmer und vertritt se. | j

Det Vorfißende bestimmt die Stßungen der Aibeitskamter und leitet sie. Dex unpartetisbe Vorsißende hat kein Stimmrecht. i

„Aut Antrag der Hälste der Mitglieder hat tèr- Vorsißende die Karimer zur Sißung einzuberufen. )

8 24

Hât die Arbeikékämmer einen unparteiischen Vorsißenden, fo führt in jeder G1uppe der. von, thr gewählte stellvertretende Vor- dene ber Arbeilskamitter den Vorstß, andernfalls der von ihr ge- wählte Vorsihende der Arbeitslaner,

gm E M wen L L L

Der Vorfißende der Gruppe hat eine Sißung dersclben anzu- beraum-n, wenn ihr der Vorsitende der Arbeitskammer gemäß S 26 eine Angelegenheit überwiesen hat. Jn Angelegenkbeiten des § 5 Nr. 1 kann er sclbständig Sizungen ter Gruppe anberaunen.

S5

Die Kammer ift berechbtigt, aus ibrer Mitte Ausschüste zu bilden

und mit befonderen regelmäßigen oder vorübergebe

betrauén. S 26 Die Beschlußfassung über die zu e en oder zu stellenden Anträge ertolgt, au wenn g S 24 cine Vorberatung in einer Gruppe staitgefunden bt, einer Bollsitung der Arbeits-

L

tammer, wobei eine ge}onderte Abstimmung der Arbeitgeber und der Arbeiter vorzunehmen ist. Erg!bt die Abstimmung, daß mindestens drei Biertel der Arbeitgeber einerseits und mindestens dret Viertel der Arbeiter aänderseits ewen entgegengeseßten Standpunkt einnehnien, oder Tomint, naWdem- dié Apgelegenbeit zum zweiten Male auf tie Jagebördbuung. geleut ist, ein gemäß S 31 Abi. 2 oder:L 32 Abs; 9 gültiger Beschluß ¿nit zustande, so hat . der Vorsitzende gelegenbeit der Arbeitgebergruppe und der ÄAtbeitnehmergcupp®ë zu ge- jonderter Beratung und Beschlußfassung zu überweisen.

S7 S3

Der Beschlußfassung der Gesamtheit der Arbeitskammer bleibt vorbehalten :

1. die Feslstelung des Haushaltêplans, die Ubnahme der JIahresrechnungaen und die über Ausgaben, die im Haushaltsplane gesehen find, die Beschlußfassung gemäß § 16.

S 28 Die Sißungaen der ÄArbeitékammer sind öffentlich. Auêgenommen von der öffentlichen Verhandlung find diejenigen Gegenstände, welche von der Kammer als zur öffentlichen Beratung nicht -geeignet be- funden oder welche“ bei Erteilung, von Aufträgen von den Behb1den als für die ODeffentlichkeit niht geeignet bezeihnet werden. Ab- stimmungen baben. geheim slattzufinden, wenn mindestens ein Drittel

p Mitta lioh op N Dr l A of der Mitglieder dies verlängt.

Ge W

Vit 44s

_Prüfung und Beschlußfassung nicht vor-

c)

8 29 Die Kammern, die Gruppen und die Ausscüsse sind berectigt, zu ihren BVerhandlungèn Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen. / S 30

Zu den Sißungen der Kammern und Gruvpen kann die Auf- fichtsbehörde einea Vertreter ent'enden, der auf sein Verlangen jeder- zeit gehört werden muf:. _

' S0

Die Beschlüsse werden durh Stimmenmehrheit gefaßt.

Zur Gü!tigkeit- eines Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Beratung2gegenstände und die Anweienheit von mindestens der Hälfté* dêr zur Zeit der Kammer, tcr Gruppe oder dem Auëschuß angehörenden Mitglieder erforderlich.

8 32 Z

Bei der Beschlußfassung der Kammern uxd ihrer Ausschüsse müssen Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Sahl mitwirken. Sind auf der einen Seite weniger Vertreter er\chienen als auf der anderen, io s{eidet auf dieser. Seile die erforderlihe Zahl von Mitgliedern, mit dem an Lebensalter Ilmgsten beginnend, aus. Zu den Aus- scheitenden darf der dieser Seite etwa angehörige Vorsißende nicht

géhörent. 1 er d ito Y ct G L L r Y V Verringert sich dur diefes Verfahren die Zabl der ¿ur Be- \{lußfassung berufenen Mitalieder auf weniger als die Hälfte der

y:

zunzert ker Kammer over dem Ausschuß angehörenden Mitglieder, [0 ijt die Kammer oder der Auss{huß gleidwohl teschlußfähig, sofera mintestens drei Arbeitgeßer und drei Arbeiter over, falls der Nuéeshuß nicht mehr als se{s Mitglieder umfaßt. mindestens zwei Arbeitgebêr und zwei Arbeiter ihr Stimiureht ausüben fönnen. S 33 Ueber jede Beratung ist etne Niederschrift, aúüfumehmen. Niederschrift oder ein Auszug daraus kann veröffentlicht werden. 8 34 Beschlüsse, welche die Befugnisse der Arbeitskammern oder der Gruppen überschreiten ‘oder gegen. die geseßlichen Vorschristen ver stoßen, find“ vom Vorsißenden unter Angabe: der-Gründe mit auf- schiebender Wirküng zu beaustanden. Die Beanstandung kann mittele Beschwerde - an die Aussichtsbehörde angéfcchten werden. Diese ent- scheidet endgültig.

Die

S. 09 Die „näheren Bestimmungen übcr die Geschäftsführung werden von der Arbeitskammer in einer von der Aufsichtsdebörde zu geneh- migenden Geschäftêordnung getroffen. Die Geschäftsordnung muß Bestiunmungen enthalten über 1. die Form für die Zusammenberufung der Arbeitskammer und der Gruppen : 2. die Beurkundung: ihrer Beschlüsse : 3, die Aufstellung und Genchmigung des Haushaltéplans: 4. die Aufstellung und Abnahme- der Jahresrechnung ; 9, die Vorgus]eßzungen und die Form einer Abänderung der Geschäitövrdnüng: 6. die offentlichen Blätter, dur welche die Vekanntinahungen der Arbeitstammer zu erfolgen haben.

V Bat tigung 8 36 Die Arkbeitskamniern unterliegen der Aufsicht derjenigen höheren Verwaltüngsebehörde, in deren Bezirk sie thren Siß haben. S387 | Wenn die Arbeitskammern ungeachtet wiederholter Aufforderung der Aussichtsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigen, sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen \{uldig macben, durch weiche das Gemeinwohl gefährdet wird, andere als die geseßlih zulässigen Zwecke verfolgen, fo fan die Aufsichtsbehörde fte auflösén und Neuwabl anordnen. Wübrend der Zwischenzeit werden die Geschäfte von dem unpartetischen Vorsißenden der Arbeitékammer geführt. Ist ein solcher nit vor- handen, fo fann die Aufsicitésbehörde füx die Zwischenzeit einen Ge- schäftsführer bestellen. Welche Behörde unter der Bezeichnung „hözere Verwaltungs- behörde“ und „vorgesette Verwaltungsbehörde“ (§8 14) zu verstehen ist, bestimmt in jedem Bundesstaate dessen Landetzentralbehörde.

VI. Abteilung für Angestellte. 839 Der Arbeitskammer ist eine besondere Abteilung sür Angestellte

anzugliedern.

Angestellie tin Sinne dieser Verordnung \ind die nah dem Ver- sicherung8gejetze für Angestellte versihexungèpflthtigen Personen mit Einschluß der auf Grund des § 11 oder dés § 14 Nr. 2, 3 desselben Geseyes von der Versicherungspfliht Befreiten sowie diejenigen, di versiWerung2pflihtig sein würden, wenn nit ihr Fahresatbeitéverdiest fünftausend Mark oder ihr Alter das fechzigste Lebentjaßr übersticge. Nicht a18 Angestellte gelten die Gereralbevolmä&ßtiiten sowie die im Handelbregtster eingetragenen Vertreter der Unternehmüng.

Sorveit für die Arbeitskamimer geltende Beslimmungen auf die Abteilung en!sprecendè Anwendung finden, treten die Ungestellten an ‘tie Stelle der Arbeiter. j

Hinsichtlih tèr Aufgaben und Befugnisse der Abteilung, ibrer Arbeitgéber- und ihrer Arbeiknehmergruppe gelien die §8 2 bis 5 entspre{end.

Tf 77

S 40 „Fist für, die Arbeilgkammer etn unbarteiisher Vorstßender bestellt, so führt dieser auch den Vorsiß in der Abteilung für Angestellte,

are Tack E

N

—_ck- m

y 6 (

und Arbeitnebmergruppe wählen je

findet

und Soro Ii »7 o 0 und deren Arbeitgebergr!-ÞÞ« P orf 22 Abs. 3 Say 4

einen ftellvertretenten Vorsißenden. 8 Anwondung. E 1 S Ist für die Arbeitskammer kein unparieüscher Vorsitzender bestellt, so findet § 22 in vellem Umfang Es Anwendung. S Lags 5 z N Die Zal dex Mitglierë# der Abteilung für Angelente soll nit [ : 2 Saß 2 findet Anwendung.

“u J

E 2A E Sew And, L 7 Mer Unter Zwo Deiragen. S (ch0.

Die erforderlidè Zahl von Vertretern der Arbeitgeber und deren Stellvertretern wird den Mitgli-dern der Arbeitskammer aus den Arbeitgebern, die Angestellte beschäftigen, und den. auf Grund des § 11 Avf 2 Nr. 2" gewählten Vertretern der Arbeit- geber entnommen. Ist die Zahl diefer beiden Arten von Mitgliedern größer ais die für die Abteilung erforderliche Dahl der Arbeitgebervertreter, so wählen" fié* die in die Ab Îe u entisendenden Vertreter aus threr Müte, Ist die Zahl gEir so wird die feblende Zahl von ten Ärbêéitgeberverlretiern

zux Uxbeitskantiner aus dêñ Arbeitgebern, dîe Aigeitellte beschäftigen, odêèr dên auf Grund des § 11 Abs. 2 Mr. 2 wählbaren Personen gewählt. E / E S Die ahl von Mitgliedern und Stellvertretern wird mittels Wahl der Angestellten bestellt.

S 42

Hinsichilih der Vergütung etwaiger Fahrkosten und Tagegelder gilt §8 Abs. 3. § 43 Hinsichtlih des Wahlrechts und Wahlversäahrèns gelten dic S8 9 bis 16 entspredend. S 44.

Die Vorschriften über den Kostenaufwand (§8 17 bis 21) find mit folgenden Maßgaben anzuwenden: A Ï l. die aus der Errihtung und Tätigkeit der Abteilung für Angestellte erwachsenden Kosten sind besonders festzustellen, zu verteilen und einzuzießen ; : : 2. die für die Heranziehung der Arbeiter bestel enden Vor- {riften gelten enti\prehend für die Angestellten. |

Die Anrechnung der vom Arbeitgeber vorshußweise gezahlten

Beiträge (§8 19 Abs. 2) daxf innerhalb ven drei Monaten erfolgen.

S 45 E

Hinsichtlich der Geschäftsführung und Beaufsichtigung gelten die b entsprechend. Et J 0)

Neber Gegenstände, die sowohl der Atrbeitskammer als au der Abteilung für Angestellte zur Beratung oder Beschlußfassung vox- liegen, over die die Interessen dex Arbeiter und Angestellten gleich- mäßig berühren, fann auf übereinstimmenden Antrag dér Arbeits- kammer und der Abteilung für Angestellte eine gemeinsatne Beratung oder Beschlußfassung sta1tfinden. S In diesem Falle werden die Stimmen derjenigen Arbeitgeber, zuglei Mitglieder der Abteilung für Angestellte sind, boPpelt

« Sr

Die dur die gemeinshaftli®e Verhandlung entstehenden Kosten werden von der Arbeitskammer und der Abteilung für Angestellte je zur Halfte getragen. N 2 ___Die Verhandlungen werden nah den Bestimwmuüngen der. Ge- \{äftsordnung für die Arbeitskammer geführt. Den Vorfiß führt dec Borsitzende der Arbeitskamméer. Im Übrigen . gelten die §8 23 bis 26 und 28 bis 34 entspreiend. VIL SGchlußbestimmun g. 8 47 Diese Verordnung hat Geseßeskräft und tritt mit ihrer- Ver: fundung in Kraft. Weimar, den 8. Februar 1919. Die Reichsregierung.

Ebert. Scheidemann. Der Staatsselretär des Reichsarbeitsamts. Bauer.

Bolanntmachung, e

betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.

Vom 18.- Fébrúax 1919.

Auf Grund des § 50 des _Geseßes lber das Postwesen vom 28. Oftober 1871 (Neichs:-Geseßbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Geseßes, betreffend die Erleichterung des Wechsel- protestes, vom 830. Mai 1908 (NReichs:Geseßbl, S, 321) sowie auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 9. Februar 1919 (RNeichs-Geseßzbl. S. 186), betreffend die Fristen Les Wechsel- und Scheckrechis für Elsaß-Lothringen, wird im An- {luß an die Bekanntmechung vom 6. August 1918, betreffend die Postprotestausträge mil Wechseln und Scheckten, die in isaß-Lothringen zahibar sind (Neicis-Geseßbl. S. 1061), folgendé Verocdüting. erlassen: t

A. Poflproteskaufträge mit Wechseln, ‘die in CEisaßLothriägen zablbax find, weiten erst at folgenden Tägen nochmals zur Zaßlig

vor(¡ezeigt :

a) wenn - der SZahlungêtag, des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlih 28. Mai 1919° einge treten ift äl 31. Mai [99 : b) ivenn der Zahlungstag des Wechsels nah dem 28. Mai 19i9 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. : Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- rech1s nah der Vorschrift des vorhergehenden Saßes besteht, Tänun

der Auftraggeber verlaricen, daß éin davon ‘bettóssener Wechsel

mit dem Posftprotestauftiage schon am zweiten Werktag näch S h R c Yo y Yo é r

dem Zahlungstage des Wech'els nochmals zur Zahlung

borgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung «oder der Vetsuth dazu erfolglos bleibt, protesticit werde. Dietes Verlängen ist dürch den Bermerï „Ohne die verlängerte Protestfcist“ auf der Nücséite: bes Posiproteftauftrags auszud!ücken. Auch tann die Post damit beträut werden, für solde Wechsel nebèn der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfälle deöwegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, #9 ist-tn den Bordruc® zum Protestauitrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlch vom i W. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinken zu beréhnen sind, ist nh: anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigvag des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung .der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegên bcs nit gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.

b. Als Zahlungstaa gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Fetertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtog der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf cinen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am näcsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält #ch vor, die Vor- zeigung der Wechsël, deren Protestfrist_ am 31. Mai- 1919 (Abs. A) abläutt, auf mehrere vorhergebende Tage zu verteilen.

Diese Verordnung trilt sofort in Kraft.

Berlin, den 18. Fébruar 1919. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. Nüdlin.

Ausführungsbestimmungen « zur Verordnung über Kalkstickstoff oom 24. Oktober 1917 (Neihs-Gesezbh(, S. 963). „__ Vom 20. Februär 1919. Auf Grund des § 2 der Verordnung über Kalkstickstof vom ‘4. Oftober 1917 (Reïcho-Geseßbl. S. 963) Fi s. Juli 1918 (Neizs-Vesehbi. S. 738) wird bestimmt: Die im § 1 der Ausführungsbestimmunigen vom 2 Stlber

i ; 27. Ju 1917 (Zentralblatt für das Deuiséhe Reich S. 883) 9 L 1918 (Zéntralb'alt für das Deulsche Reich S. 313) feltgesehte Umlage 15ird bis auf weiteres mit Wirkung. vom 18, Februar 1919 an auf L 6 für 1 kg Stidstof im Ka!kstickstof erhöht, Berlin, ‘ven 20. Februax 1919. ‘Das Neihgernährungsamlt. J. V.: Heinrici.

Bekánnimachung der Reichsbekleidungs stelle über Wegfall der Beftandsmeldungen getragener Kleidüngs- und Wäscheskück2.

Vom 22. Februar 1919.

Auf Grund dèr Blindestätsverorödnung über Befugnisse der Reschsbekleidungdstelle vorm 22. März 1917 (Reichs-Geseßzbl. S. O wird. folgendes bestimmt:

Aufgehoben werdeu mit Wirkung vom 1. Februar. 1919 :

&) ë 13..dêr Neuen Ausführungs-Bestimmungen der Neichs- efleidungôstelle über getragene- Kleidung und Wäsche vom

: 11, Juli 1918 (Mitteilungen Nr. 28 S, 182);

b) § 3 der etanntmachung dex Reichsbekleidungsstelle, be- treffend Verwendung getragener Männeroberflèidung zur PBersorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerliher Kleidung, vom 23. Suli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 178).

Berlin, bén 22. Februar 1919,

RNeichsbekleidungsstelle. Dr. Témper. Piat

Die Zinsbogen Reihe [l] zu den Schuldverschrei-

bungen dex 8prozentigen deutschen Reichsauleiße

von 4899 werben. vom 15. März d. J. an duch die be- kannten Vermittlungsstellen ausgereicht.

Berlin, den 19. Februar 1919. : Retchs\hulbdenverwaltung.

Die von heute ab zur Ausd@be gelangende Nummer 41 des Reichs-Geseßzblatts enthält unter: ___ Nr. 6723 das Geseg zur Abänderung der Verordnung über die Rückgabe der . in Belgien und Franfkreih weg- getommenèn Betriebse'ürihtungen vom 1. „Februar 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 143), vom 19. Februar 1919.

Berlin W. 9, den 20. Februar 1919.

Poshzeitung2amt. Krüer.

Preußen.

BEL0TbAUNÑA, Zusammenseßung der Kreistage und Aenderungen der Kretsordnungen, Vom 18. Februar 1919.

Die Preußische Regierung verordnet mit was folgt:

beireffend die cinige weitere

Geseßzeskraft,

¡ S 1.

Wahlberechtigt zum Kreistag ist :

J, der Wahlverband der Städte, dcr die Stadtgemeinden des me nach näherer Bestimmüng der einzelnen Kreisordnungen umfaßt;

+ der Wahlverband der Landgemeinden ‘(in der Mheinprovinz : der Landbürgermeistereien, in Westfalen : der Amtsverbände), der die “anbgemeinden (Landbürgerteistereien, Amtsverbände) und die noch nit eingemeindeten Gutsbezirte umfaßt. \

Die jedem Kreise nah den bestebenden Bestimmungen zustehende Zahl von Kretstagäabageordneten wird auf die Wablverbände 1) nach folgenden Grundsäßen verteilt: a t l

„1, Die Zahl dér städtishen Abgeordnetén wird nah dem Ver- hältnisse der städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie es durch die leßte eige, Bolkszählüung festgestellt ist, bestimmt. j

„2. Die nach Abzug der städtis@én Abgeordneten übrigbleibende 2ahl der Kreistan8äabgeordneten wird von dem Wahlverbande der And(etnéinden (Lanbbürgermeistereien, Anitsverbände) gewählt. ", Fn Kretsen, tn denen keine Stadkgemtinde vorhanden ist, werden sämtliche Kreistagsabgeorbnete von dem Wählverbande dét Land- gemeinden (Landbürgermeistercien, Autsverbändé) gewählt.

Lieu S3 | Hinsichtlih der Verteilung der von dem Waählverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Städte und die Vildung „von Städtewablbezirken sowie binsihtlich der Wahlen in den Städten: bezw. Städtewahlbezirken bewendet es bei dèn be- flehenden Bêéstimmungen mit falgehden. Maßgabe Eis Vi: gnt die Wahlen der slädtisGen Kreistagsäbaeordneten sind die Sta tberordnetenversammlungen (Bürgervoxsteberkollegien) ohne Beteiligung der Magistrate zusländig. i 4. In Städrewahlbezirken treten die Stadtverordnetenvérsantm- lungen (Bürgervorsteherkollegien) der beteiligten Städte ohne WPe- teiligung der Magistrate zu einer gemeinschaftliWen Wahlverjamtm- lung an dem von dem Kreisauss{uße bestimmten Wahlört unter ver eltung und dem Vorsite des von der Wabhlversammlung zu wählenden Stadtverordneten (Bürgervorstehers) zur Wah züsamuen. d, Die Wakßlen erfolgen in Städten oder Städtewahlbezirken,

auf die ininbestens dréi Kreistagsabgeordnete entfallen, nach den dat Mb der Verhältniswahl; die näheren Bestimmungen über das Ver! altni8wahlsvstem erläßt der Kreisausschuß.

E G R E Soweit bei dêr Unterverteilung der dem. Wabhlverbande derx æadlgemeinden (Landbürgermetjtercien, Umtsverbände) zugewiesenen rretStag8abgeordneten duf eine Landgeineinde ¿Conti ermpeisterti, tinen Amtsverbänd) nah dêr Seelenzahl mindestezts éin Abgebr E Guolt, erfolgen die Wablen dur die Gémelibébertrêtüng dieser emetnte (bur die „Bürgérmeisterei-, : Attitspérsattunlung diese Bürgertneifkeret ezw. dieses Amtsyerbandes). véi find, soweit auf tine Landgemeinde (Landbürgermeisterei, etnen Ajntsb rband). nindeftens drei Kreistäggabgeördnete entfallen, die Wahblen-nah den Gründsätn cer Verhältniswahl vorzntehmen : die näheren Bestimmungen hierüber läßt bér Keeidaus\{uß.

- Für die Wähl der übtigen äuf diefen Wählvcrbänd entfallenden Kreistagsabgeordneten werden die zugehörigen Landgemeinden und Gutsbé&zirké (Landbürgertueistèceien, Nmitöverbände) zu Wahlbezirken nah Maßaabe der ‘bésteheiden Bestitiitungeri vereintgt, “auf déren jèden indefffen - mindestens drei Abgeordnete entfallen. Fst hiernach einé Wählbezirksdildüng nicht mönlic, o findet dié WWahk ohne Wabl- beziuke statt, Die in diesein Abiaßè bèhande11en Kreistagsabgedrd- nten ‘werden ita Wedé der allgeinéten, ünmittelbaren und geheitnen Wahlen - nah den Grundsäßen dér Verhältiiswabl gewäblt. Jeder

ähler bat eine Stimme, wahlbereWhtigt sind alle im Besiße der deutschen Reichsangehörigkeit und der bürgerlichen &hrenredte befind- lichéit Männer und Frauen, welche däs zrvanzigste Ledénéjaht vollentet haben, im Kréife seit fechs Monaten ibren Wobnsiß baben und weder Ee nd nos ünltzer vorlälifigèr Vorinuündschaft-stehen. Wohnsiß im Freise hat - jeder, dér in ihm eine Wöhnung unter Uthistäriden t, die auf die Absicht einex daúérnidèn Beibehaltung slitfen alen.

Bei den erfimaligen Kieistaaswahlen ist gegen die Bildung von Wahlbezirken (Ab'. 2) die Beschwerde an das Ministerium des Innern binnen zwei Wochen zukäisig.

Ds

Für die Wahlen der auf E des §4 Abs. 2 zu wählenden Kreéistagsabgeordneten sind erstniälig die Wählerlisten zur preußisben Landésver]|ammlung anzuwenden. Von dem Erfordernisse des sc{8- monäâtlicen ges im [Ktêïse wird hietbët äbüesehen.

Nachtragungen. iy die Wäblerlisten gemäß § 6 Abs. 2 der WahHk- ordnung für die Wahlen jur- verfassunggébenden béutschên National- versamml[upg (Meichs-Gesetbl. S. 1353) sind zulässig.

Im übrigen gilt die im vorigen Absatze genannte Wahlordnung binsihtlih der Wahlen näch § 4 Abs. 2 mit folgenden Mafßgaben :

1. Der Kreibaués\chuß seht. Bedarf innerhalb der Waÿl- bezire dder im Fall des §& 4 Abs. 2 Say 2 innerhalb der bet der unmittelbaren Wahl beteiligten Krkisteile Stimübezirte fest.

2, Dex Kréisaus\{chuß ernennt für jeden Wahlbezirk oder im Falle des & 4 Abs. 2 Say 2 für die kei der unimittelßären Wahl beteiligtèn Kreisteile einen Wäbßlkommissar, für jeden Stimmbezirk einen Wablyorsteher und einen Stellvertreter für letzteren. Der Wabhlvorsteber ernennt aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirkes zwei bis vier Beisißer und einen Schriftführer.

3. Der Kreisaus\{chuß ist berechtigt, die in §8 11 und 12 des Neicéwahlgeseßes voin 30. November 1918 (Reichs - Gesetbl. S. 1345) . und _.L8 19 und 17 der Wahlordnung vom 30. No- vember, 1918 (Meid8-Gesezbl, S. 1353) vorgesehenen Fristen ab- zuändern.

4. In Wablbezirken oder im Falle des § 4 Abs. 2 Saß 2 in den bei der direkten Wahl beteiligten Kreiéteilen müssen die WaBI- vorshläge von- mindesiens 15 zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen der Wahlbezirke (Kreisteile) unterzeinet sein.

i 8 6.

. Wählbar zum Mitgliede des Kreistags ist im Wahlverbande ter Städte jeder im Besitze des Gemeindewahlrechts befindliGe Ein- wobner der im Kreise gelegenen Städte, im Wahblverbande der Land | gemeinden (Landbürgermeistereien, Arntsverbände) jeder wahlbere{tigte Einwohner einex fkreisangehörigen Landgemeinde oder cines freis- guigébörigen GutSbezirks. Dabei ist stets mindestens ein sechs Monate fangei Wohnsiß im Kreise erforderltch.

S7.

Aufgehoben weidên Vorschriften, wona bestimmte Beamten- gruppen von der Wahl zum Kreistag oder zum Kreisausschuß aus- gesch{lossen find.

S

Durch -Krei8tagsbeschluß; kann für die Mitglieder des Kreistägs und des Kreisaus\chusses eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen dieser Körperschaften festgeseßt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung festzuseßen, welhe den Reisekosten Und dem entgangenen Ärbeitsverdienst entfvrict.

Hinsichtlih der Vergütungen für die Mitglieder der Kreis- fomimifsionen bewendet es bei den bestehênden Bestimmungen.

8 9.

_ Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vor- gelehen ift, gelten für die Zusammenseßung der Kreistage sinn- entspredend diè bisférigen Vors{riften cintGließlih der S8 2 f. des Ges]ezes vom 6. Juni 1900 (Geseßzsamml. S. 147).

S 10.

Die bestehenden Kreistage werden aufgelöst. E38 ist fofort eine anderiveite Verteilung der Kreistagsabgeo1dneicn auf die einzelnen Wakhlverbände uud bis spätestens zum 4. Mai 1919 eine Neuwabl ube: Kreistage vorzunehmen. Die anderweite Verteilung bleibt ür einen Zeitraum von je schs8 Sahren maßgebend. Im übrigen behält e8 bei den bezügliden Bestimmungen der Kreisordnungen finngemäß fein Betvenden. /

Die Mitglieder des Kreistags bleiben bis zur erfolgten Neuwabl in ibren Aemtern.

S 11.

Diè neugewählten Kreistage find binn 30 Tagen nach de Wabl zusammenzuberufen und haben dab die neuen Mitglieder die Kreisausshüsje und die Kreiskormnmis sionen zu wählen.

Die Wahlen zum Kreisaus\{huß und zu den Kreiskommissionen érfolgen nah dém Verhältniswahblsvstem, jür das die näheren Be- stimmungën durch Kreistagsbes{luk getroffen werden.

Wählbar zum Kreisgusshuß und zu den Kreiskommissionen i\t jeder waßlberechtigte Güwohner ciner Gemeinde oder eines- Gu18- bezirts de8 Kreises. Dabei ist stets mindestens ein sechs Monate langer Wohnsiß îm Kreise erforderli.

Bis zu der Neuwahl (Abs. 1) bleiben die Mitglieder der Kreis- auss{lisje und der Kreiskommissionen behufs Erledigung der laufenden Geschäite in ihren Aemtern. d Àg

74 der Kreisordnung sür die Provinzen Ost- und West- preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sawhsen, 24 dér Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau, 22 der Kreisordnüttg für die Provinz Haunover, 66 der Mrei8ordnung für die Provinz Scbleswig-Holstein, 30 der Kreisordnung für die Rheinprovinz, 30. der Kréisordnung für die Provinz Westfalen erbalten folgende ‘Fassung; : Ä Déx Landrat wird vom Stäatätninisteriüum ernannt. „Dex Kreistag ist befugt, für die Beseßung des erledigten Landrats- aints geeignete Perfonen in Vorschlag zu bringen. § 13. ¿Vie Propinzen Posen und Westpreußen, der Regierungsbezirk Oppeln und die Hohenzollernschêèn Lande bleiben bis auf weiteres vou. dem Geltungsbereih der Bestimmungen in 8 1 bis 11 dieser Verordnung ausgeschlossen. Weimar, den 18. Februar 1919.

Die Preußische Regierung. Hir\ch. Braun. Fishbeck. Südekum. Heine.

y + &

UFAAT 41 LL 1/2

A MEE N tar

Haenisch.

E Dies 3h dan Reihe IV zu den Schuldverschreibungen

der preußischen konsolidierten 3!/2zinsigen Staatsanleihe von

1889 ‘ün -Réihe 117 zu ‘bêèn Schuldverschreibungen der preußi-

schen" könföl llen 8Müsigen. ag anleile L 1899 . werden S S 1 dur

vom 15. Mürx die bekannten Vermittlungs- stellen i BEIOE a 22 Verlín, den 19. Fébruar 1919) Säuptoerwaltung der Staalsshulden.

R

Ministerium für Handel ünd Gewerbe.

Bei dem Berggewerbegeriht in Dortmund ist der Berg- inspektor Nöh in Oberhausen zum SteUpertreter des Vor- sißenden unter gleichzeitiger Betrauung mit dezn sielloertretenden Vorsitz der Kammer Oberhausen dieses Gerichts ernannt worden.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten. ;

Verseßt sind: der Regierungs- und Baurat Hoebel, bisher bautechnishéèr Sachverständiger bei dem Hegen Generalfonsulat in Korslantinopel, an die Kanalbaudirettion in Essen a. d. N., der Baurat Leo Nudo!ph vou Dramburg als Varstand des Hocbauamts, nah Lauenbucg i. P, der Regierungsbaumeister ers von Hèrne näch Wesel (Bereich der Kanalbaudirektion in Essen à. d. N) Und der Negièrungs- baumeister Kachel von Lauenburg i. P. als Vorstand des Hochbauamts nah Briesen. n

Dêër RNegierunasbaumeister Salfeld in Magdeburg ist zum Vorftand des bort errichteten Neubauamts für die Eut- wurfsbear beitung bet Saale-Talsperre (Bereich dêr Elbstrom- bauverwaltung) bestellt. i

Versezt sind ferner: der Regierungsbaumeister des Eisen- bahnbaufachs Blanck, bisher in Hannover, nach Salzwedel als Vorstand der daselbst neu errichteten Baugbteilung sowie bie Regierungsvaumeister des Maschinenbaufahs Schieb, bisher in Breslau, nackch Halle (Sgale) als Vorstand der Bäu- abteilung 1 daselbt und Paul Wagner, bisher in Döit- mund, zum Eisenbäahnzentralamt ah Betlin.

Ministerium ür W4sHanschasi, Künst - und Volksbildüng.

Der Pfarrer und Erzpriestér. Ziegan in Breslau ist zum Ehrendomhercrn bei der Kathedrafkirhe in Breslau,

der bisherige ordenilihe Professor än der Unioersität Siraßburg Geheime Justizrat Dr. von Tuhr- zum ordént- lien Professor in der rehchts- und staatswi}senschaftllichen Fakultät der Universität Halle-Wittenberg und e der bisherige ordentlihe Professor an der Universität Dorpat D. Girgensohn zum außerordentlichen Profejjor in d?r theologischen Fakultät der Universität in Greifswald er- nannt worden.

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches, Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 22. Februar 1919.

Jn den am 18., 19., 20, und 21. unier dem Vorfiß des Reichsministers des Jnnern Dr. Preuß. abgehalteüèn Voll- sizungen des Staatenausschusses. mucde peldralien der Einbringung des . Entwurfs einer Verfassung des «Deutschen Neichs an die Nationalversammlung zuzustimmen. Hèéute trat der Staatenausscchuß wieder zu eier Sißüng zusaritmen.

Dem Sißungsbericht der Waffenstillstandskom- mission in Spaa vom 20, Februar entnimmt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Mitteilungen:

Der Beitreter der deutschen Regierung überreichte den Aliüierten éine Note, in der vorgeschlagen wird, daß Deut) chGland die sür [ ] Mengen Weizen und Mais un-

er U ZIOCA ne noIg2n

1Ctt GHLTIOTgUNO mtttvlbär aus Argentinien beben Tant, da it bet früheren Verbandlüngen in der Lebensmittel- und in der Finganz-

daß die allîierten und äFottierten Lander diese Nabrüngstmittel zu liefern nicht imstande é Der Vertreter der deutschen Regierung bat, den Vorschlag béi dén alliierten Megierungkn vachdrüdlih zu untersitben.

Der General von Hammerstein erhob feterltlen Eiisprü®G dâ- gegen, daß deutsche Kriegsgefängenet entgégen dem Völktr- ret im früheren Mricpëgebiet mit dem Ausgrabéên von Blindgärgern beschäftigk werden. :

Der deutf{e Vorsitzende mächte dèn General Nudäit darauf aufmerksam, daß tro des Trierer Abkoinmeis vom 16." Februär die aufsrühreri]cben Polen näch vorliegenden bestimmtèn Nah- richten ihre Augriffein Posen förtsePen, Und, bat täbin wirten zu wollen, daß die polnishen Angrifte eingestellt wetden. Dèr General Nu dant erwiderte) es. befinde sich bereits eine Kom- misjion der Alliierten in Warschau, die eine Einstellung der Feind- seltgkciten veranlassen folle. Außerdem sei der Genèral Dupont: vor 43 Stünden zu dem gleicet Zwecke in Warschau eingetröffen. Mau tönñte annehmen, daß durch das Eingreifen diefer Komtmission dêér- artige Zviicbenfälle vermieden würden. Er werde jedo die. Mit- teilung des Generals Hammerstein fotort an die zuständige Sticlle weitergeben.

Die deutsche Koinmission hat davon’ Kenntnis erhalten, daß aus demn HeereSdienst entlassene deutsche Offiziere tn.dem von Belgien bescutèen Gebiet unter. Angabe- ihres früheren Truppenteils und Vorlegung von Photographien aufgktordert werden, ihre ehemaligen Aufenthaltsorte in den beseßten Teilen Fränkréihs und Beélgiens anzugeben. Da also anscheinend weitere Verhäftungén

tommission berausgestelit babe,

deutscher Offiztere wegen Teilnahme an Kriegêmaßnahmen vör Uuter- zeichnung des Waffenstillstands geplant sind, wies die deutshe Kom-

mission in der heutigen Sißeng darguf bin, daß ein solches Vor- gehen einen offenen Bruch des Waffenstillstäandäbertrags bedeute würde. Es sei gegen folhe Verbaftungen {on wiederholt Einspruch erhoben worden, und man müsse erneut gegen die fortgeseßten Vér- stôße Verwahrung eiulegen.

Der General Nudant teilte in der Waffenstillfiands- fommission mit, daß lich die Abreise der alliterten Delegierten für die Verhandlungen über das Schiffahri8s-, Lebensmiltel-

und Finanzabkommen verzögert habe. Die Verhand- lungen fönnten. daher frühestens Montag, den 24. Fe-

bruar, Nachmittags, beginnen. Das genaue Datum werde jedoh noh - mitgeteilt werden. Der Vorsig in

den drei alliierten Kommissionen wird der deutschen Anregung gemäß einer und derselben Persönlichkeit übertragen werden. Ueber ben gesamten Komplex ‘der

drei Fragen soll entgegen dém deutshen Vorschlag nit an einem größeren deutschen oder E len Orte, sondern _in Zvaa A N, Dén 2 l di L eutscher omnissionen führt . der Unterstaatssekretär im. Rei ernährungsgmt von Bräun A A 2 irctütnllherwè mitgeteilt. wurde, Dr. Meld D „Ml or, der im. übrige nit Proturist, sondern Mitinha er le Firma Warburg §a que ist, wirkt bei den Verhandlutizen als stellverkretendkr orsißender. À

ira G Bic: oui

sein werdén.