1897 / 30 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Damit schließt die Debatte ; die Vorlage wird der bereits bestehenden Kommission für die Vorlage über die Zwangs- vollstreckung überwiesen.

Es folgt die erste Berathung des Gesezentwurfs, betreffend die p undUmwandlungdervierprozentigen Reichs- Anleihen.

Staatssekretär des Reichs - Shayamts Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Bei der Vorlage, die Ihnen die verbündeten Regierungen unterbreitet haben, kommt es nur auf drei Kernpunkte an: Soll überhaupt fkonvertiert werden? Soll konvertiert werden auf 39/0 oder auf 3} %? und drittens: Soll im Interesse der Gläubiger für eine weitere Konvertierung eine gewisse Schorzeit im Geseye festgestellt werden ?

Daß zu konvertieren, diese Frage ift, glaube ih, bereits that- \ächlih entschieden, nahdem Bayern, Preußen, Württemberg und Baden damit vorangegangen find. Die beiden anderen Fragen aber, ob auf 39% oder 33% zu konvertieren und ob den Gläubigern eine Schonzeit zu gewähren sei, sind in der vorigen Tagung des Reichstages und in den Einzel-Landtagen sowohl vom Bundesrathstishe aus wie von den Rednern aller Parteien in so erschöpfender Weise behandelt worden, daß ih glauben würde, in unbilliger Weise die kostbare Zeit des hohen Hauses in Anspruch ¿u nehmen, wenn ich mi über diese Frage noch einmal äußerte. Vorbehaltlih der Einwendungen, die etwa gegen den Wortlaut des Geseyes erhoben werden und die ih eventuell dann beantworten würde, möchte ih mir deshalb vorläufig nur zwei kurze Bemerkungen gestatten. Es entspriht der Entwurf, der dem hohen Hause vorliegt, fas wörtlih dem preußishen Gesetz- entwurf. Die Abweichungen von dem preußishen Gesetzentwurf sind rein formaler Natur und wurzeln in abweichenden Bestimmungen der Reich9geseße. Ferner aber möchte ih noch bemerken, daß mit dem Konversionsverfahren eine Statistik verbunden werden soll, welche festzustellen hätte, welher Theil der Reihs-Anleihen sich im aus- ländishen Besiß und welcher Theil im inländishen Besitz sich befindet, und ferner, wie sih der inländishe Besiß an Reichs - Anleihen auf juristishe und auf Privatpersonen ver- theili. Es if mir wohl klar, daß man bei dem Resultat einer solhen Statistik mit weiten Fehlergrenzen zu renen haben wird, weil ein Theil dec Gläubiger nicht unmittelbar die Papiere zur Ab- stempelung einreichen wird, sondern dur dritte Personen. Mit diesen Fehlergrenzen wird man selb#{ dann rechnen müssen, wenn den Banquiers die Verpflichtung auferlegt wird, nach ihrem Wissen für ihre Kunden diese Fragen zu beantworten. Aber immerhin werden wir durch eine folhe Statistik do ein werthoolles Material über die Besigzverhältnisse unserer Neihs-Anleihen bekommen. Für die preußi- schen Anleihen foll biese Statistik ebenfalls aufgestellt werden. Wir werden dann einigermaßen wissen, wie der Besiß unserer Papiere, die im Auslande sich befinden, auf unsere deutsche Handels- und Zahlungs- bilanz einwirkt. Jh hoffe, in niht allzu langer Zeit nah der Konvertierung in der Lage zu sein, dem hohen Haufe dieses interessante Material unterbreiten zu können.

__ Abg. Hug (Zentr.): Jch erkenne an, daß die Faktoren, welche eine Konvertierung fordern, vorhanden sind; der Sirefug ist ge- sunken und die Kurse der 49/6 igen Anleibe zeigen, daß man allgemein eine Konvertierrng erwartet. Die Gläubiger erleiden einen erhebli@en Zinsauëfall, den die reihen Leute wohl tragen können, niht aber die Stiftungen, deren Leistungen dadurh so beeinträhtigt werden, daß vielleiht der Staat für sie eintreten muß. Aber troßdem empfehle ih die Herabseßung des Zinsfußes auf 34 % und die Gewährung einer gewissen Schonfrist für die Gläukiger. Redner empfiehlt zum Schluß vie Ueberweisung der Vorlage an die Budgetkommission.

Abg: De Samm aer (nl): Die von dem Staatssekretär erwähnten ftatistishen Erhebungen über die Besitverhältnifse der Reichs - Anleihe werden nicht ganz leiht sein, und es ist wohl mögli, daß die Bankinstitute dabei wesentliche Dienste leisten. Wir werden für unveränderte Annahme der Regierungsvorlage timmen. Aus den von dem Staatssekretär angegebenen & rünten balten wir eine Vorberathung des Gesetzes in einer Kommission für überflüisfig. Ih kann dem Vorredner nur darin beistimmen, daß es nit gerechtfertigt wäre, jeyt eine Konvertierung der 4 9/9 igen Reichéshuld in eine 3°/% ige vorzunehnen. Es würde sonst ein großer Theil unserer Mübürger in die Versuchung gerathen, ihre Kapitalien zurückzufordern bezw. an der Börse zu verkaufen und dafür exotishe Werthe zu kaufen. Die Vorlage soll niht allein finanzielle Gesichtêpunkte, fondera vor allen Dingen wirthscha!tlihe beachten, E 3 9/0 verleitet werden, ihre Kapitalien in E A a legen. Wir haben darin sebr üble Erfahrungen gemaht. JFch{ er- innere an die Wirkungen, die in den siebziger Jahren unter dem Milliardensegen bervortraten, als der preußi\che Finanz-Minister zu einer rüdsihtslofen Kündigung der Anleihen überging. Dem Schwindel war damit Thür und Thor geöffnet.

Staatssekretär des Reichs - Schaßamts Dr. Posadowsky-Wehner: s hay E

Ich möchte tem Herrn Vorredner nur cine kurze Aufklärung geben darüber, wie das statistishe Material über die Neichs-Anleihen gesammelt werden soll. Jeder Gläubiger, der Papiere zur Konver- tierung einreiht, wird cinen Fragebogen zu beantworten haben. In diesem Fragebogen finden sih eben die Fragen gestellt : Welcher Theil der vorgelegten Papiere if ausländischer, welcher inländischer Besiy? und von dem inländischen Besiß: Welcher Theil entfällt auf juristische Personen und welcher auf Privatpersonen ? Selbst- verständlih hängt die Nichtigkeit der Statistik zum großen Theil, wie bei allen Statistiken, von dem guten Willen derer ab, die den Fragebogen auszufüllen haben. Ich glaube aber do, da au den Banquiers diese Verpflichtung obliegen wird bezüglih der Papiere, die sie für ihre Kunden zur Konvertierung präsentieren, daß wir im Großen und Ganzen ein annähernd rihtiges Material erhalten werden.

_ Abg. Bebel (Soz.) is der Meinung, daß der ganze Gang der Dinge darauf hinweise, daß die Konvertierung auf 39% am Playe sei. Man habe mit der vorzeitigen Ausgabe der dreiprozentigen Biere einen Fehler gemaht, man mache ¿eut einen zweiten Fehler, ndem man bloß auf 34 %o O ie Befürchtung, daß bei einem Nertbgeven auf 39/0 die Leute exotishe Papiere ankaufen würden, hält Redner nicht für zutreffend.

L Abg. Dr. Graf Ud o z¿uStolberg-Wernigerode (d.kons.): Als die Frage der Konvertierung in der leßten Session behandelt wurde, war ein Theil meiner Freunde gegen die Konvertierung, ein Theil dafür. Zu denen gehöre ih, und zwar will ih dic Konvertierung auf 3 9%, weil sonst der nog künstlih bochgehalten wird zum Schaden der Landwirthschaft. ie Konvertierung der Pfandbriefe, die begonnen hat, aber niht durchgeführt werden Voiete, wird jeßt unmögli gemaht durch das Vorhandensein der 34 prozentigen Pa- piere. 1871 handelte cs sich niht um eine Konvertierung , sondern um eine Zurüczahlung; das Kapital wurde ganz frei und mußte eine andere Anlage suhen. Die Freunde des Herrn Hammacher

waren damals mit dieser Vorlage vollständig einvecstanden. Da aber die Konvertierung auf 39%/6 niht zu erreihen sein wird werden wir für die Vorlage stimmen. Ih würde aber für die Herab- seßung der Schonfrist von 8 auf 5 Jahre sein.

Abg, Dr. Barth (fr. Vgg.): meint, daß niht der Zinsfuß der Staatspapiere den Zinsfuß im Lande künstlih hohhalte, sondern daß nah dem Zinsfuß, der sich im Lande S ha , die Verwerthung der Staatspapiere erfolge. Wenn die 349/60 Papiere von jeder weiteren Konversion aus eshlofsen werden könnten, würden sie erheblih im Kurse steigen. ie Anschauung des Abg. Bebel, daß die 349% Papiere jevt steigen würden , sei nccht zutreffend, denn sonst hätte die Börse shon längst ein Geschäft damit gemaht. Die Begebung der 39% Papiere fei seitens des Finanz-Ministers nah der damaligen Finanzlage kein Fehler gewesen. Nur wenn man jeßt die Konvertierung auf 39/ vornehmen follte, was Herr Lieber nit wolle, wäre der von Herrn Lieber gemahte Vorwurf berechtigt. Was inzwischen seit der Zeit sich bezüglich des Zinsfußes geändert habe, habe niemand voraussehen können. Im Interesse der Steuerzahler fei die Konvertierung auf 3 9% das Richtige, denn der Staat brauche nit der Schuß der Kapitalisten zu sein. Redner will deshalb gegen die Schonfrist stimmen.

__ Abg. Meyer - Danzig (Rp.) erklärt fih mit der Vorlage namens seiner Freunde im allgemeinen einverstanden. Er sei der Meinung, daß die Schonfrist den Kurs der 39/6 Papiere steigern werde, der Kurs der 39/9 Papiere werde dadurch beeinträchtigt werden. Ein künstliches Hochalten des Zinsfußes widersprehe den Interessen aller Schuldner innerhalb der erwerbenden Klassen in Landwirthschaft, Handwerk, Industrie und Handel, für welche die Zinsermäßigung einen Kultur- fortschritt darstelle. Redner erklärt sich für seine Person gegen die Schonfrist.

Staatssekretär des Reichs - Shaßamts Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Ich möchte nur ein paar kurze Worte auf die Ausführungen des Herrn Abg. Bebel erwidern. Seine Deduktionen spißzten ih dahin zu, daß infolge der Konversion auf 340%/9 unter Gewährung einer Garantie, daß in 8 Jahren für diese konvertierten Papiere eine weitere Zinsreduktion geseßlich ausgeschlossen ift, diese 34 9% Papiere erheblich steigen und die 3 9% gleihzeitig infolge starken Angebots sinken würden, und es ein sicheres, gewinnbringendes Geschäft sein müßte, daß man die sinkenden 3 0/9 Papiere rehtzeitig verkauft und dennächst 33 °%/ kaufte. Aus dieser Spannung glaubt der Herr Abz. Bebel eine sihere Spekulation für alle die Leute vor- hersehen zu können, die ihre 3 %/ Papiere dur 3# 9/6 erseßen. Eigen- thümlicherweise aber widerlegte der Herr Abg. Bebel die Grundlagen seiner eigenen Auéführungen demnächst selbst; denn wenige Minuten später , nahdem er uns dies sichere Exempel vorgerechnet hatte, sagte er: Die 3% Papiere werden sicher auch über pari steigen. Daraus folgt, daß die Vorausseßung, von der er ausgegangen ist, bei diesem guten Geshäft das Sinken der 39/9, das Steigen der 3209/6 Papiere und der Gewinn aus diefer Differenz von ihm selbft nachträglich widerlegt ist. Ich halte auch die Vorausseßungen des Herrn Abg. Bebel, obgleih es in Geldsahen, wie der Herr Dr. Barth ausführte, außerordentlih {wer ist, zu prophbezeien, nit für rihtig; ih möchte im Gegentheil glauben, daß die 39% Papiere ziemli pari passu mit den 32% Papieren \teigen werden, welche aht Jahre lang nicht gekündigt werden können.

Wenn man rein stricto jure verfahren wollte, so ift es ja ganz unzweifelhaft, daß wir auch auf 3% fonvrertieren fönnten. Wir hâtten tie Konversion auf 3F vielleicht sogar hon vornehmen können vor 3 oder 4 Jahren. Aber ich bitte doch auch zu erwägen, wie andere Staaten gehandelt haben. Frankreih, welhes doch unzweifel- haft noch fkapitalkräftiger ist als wir, hat seiner Zeit vor 27 Jahren, als diese Frage dort behandelt wurde, seine 44 #/% Papiere niht auf 3 9/o, sondern nur auf 37 % konvertiert. Warum handeln die Staaten so? Aus einem sehr nahbeliegenden Grunde: weil jeder europäis@e Staat periodish in der Zwangslage ift, neuc Swulden aufzunehmen, und weil man fi einen guten Kurs nur dadur sichert, daß die Gläubiger die innere Ueberzeugung haben, daß der Staat niht jede Konjunktur sofort ausbeutct, um billizeres Geld zu be- fonmen. Denn der Staat muß bei seinen Auleiheaufnahmen nit nur konfkurrieren mit den gewerblihen Unternehmungen, die zum tbeil auch sichere Anlagen sind und höhere Zinsen bieten , scndern au mit Papieren folher Staaten, die keineswegs alle zu den erotiscen gehören, und doch cinen höheren, wenn au nicht fo zweifellosen Zinsgenuß für ihre Papiere gewähren.

Für den Abg. Bebel, der ja in dem modernen Staat nichts sieht als den Kapitalistenstaat und der Ansicht ift, daß dieser Kapi- talistenstaat möglichst bald auf eine ganz andere wirthshaftlihe Grunt- lage geftellt werden muß, für den mögen seine Ausführungen in gewissem Grade innerlih logish sein: wir baben aber das Jifteresse, daß unsere Staatsanleihen im Inland bleiben, daß dadur das Interesse, welhes unsere Staatsangehörigen an der bestehenden Staatsordnung und an dem Gedeihen des Staais haben, wesentlih gestärkt wird, und daß nicht unsere Papiere einer- seits ins Ausland gehen, andererseits unsere Staatsangehörigen ausländishe Papiere kaufen. Aber ich halte das Eine für ganz unzweifelhaft: wenn jeßt folche Maßnahmen können doch nur einigermaßen gleihmäßig von den deutshen Staaten ergriffen werden in ganz Deutschland unfere Staatspapiere auf 3 9% konvertiert würden, daß wiederum troß aller Belehrungen und üblen Erfahrungen ungeheure Mafsen unseres Kapitals ins Ausland gegangen wären, weil eine große Anzahl von Personen mit dem geringeren Zinsgenuß \ich in ihrer sozialen Klasse niht mehr halten können. Es nügen leider in dieser Beziehung keinerlei Warnungen. Jeder wird vielleicht {hon in seinen privaten Verhält- nissen die Erfahrung gemacht haben, daß troy aller warnenden Bei- spiele immer wieder derartige gewagte Papiere des Auslandes ges kauft werden.

Der Herr Abg. Meyer wies tarauf hin, daß, wenn wir auf 3 9% konvertiert hätten, wir damit den arbeitenden Klassen die arbeitenden Klassen im engeren Sinne haben in der Regel keine Kapitalien, er hat wohl sagen wollen: den erwerbenden Klassen einen erheblichen Dienst erwiesen und der Erwerbsfähigkeit eine neue Anregung gegeben hätten. Jch kann diesen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer blühenden Erwerbsthätigkeit und dem Kapitalzinsfuß niht anerkennen. Die Hauptsache ist, daß überhaupt eine gute Konjunktur für das Geschäft ist, daß das Geschäft belebt ist. Der Gewerbtreibende, der Kaufmann fragt nicht dana, ob er unter sonst günstigen Verhältnissen 3 oder 34% zu zahlen hat. Sie sehen, daß ih zur Zeit in England keineswegs ein solher gewerbliher Aufschwung geltend macht, wie er bei uns ganz unzweifelhaft vorhanden is und doh hat England seit lange einen erheblih geringeren Zinssay als wir.

Ich glaube aber au, abgesehen von allen diesen inneren Gründen,

daß dem hohen Hause garnihts Anderes übrig bleibt, als die Vor- lage fo anzunehmen, wie sie ist. Es ist das rihtig von dem Herrn Abg. Dr. Barth ausgeführt worden: nehmen Sie die Vorlage nit an, so werden die 4 %% weiter gezahlt; & würdea dann sofort die 4proz. Papiere ganz außerordentlih steigen, und vie Leute, die noch in neuerer Zeit aus spekulativen Gründen 3Fproz. Papiere verkauft und 4proz. wieder gekauft haben troy der bevorstehenden Konversion, ein ganz ausgezeihnetes Geshäft maden. :

_ Abg. Dr. Hammacher (nl.): Allerdings giebt es in dem Ver- hältniß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch \{hwankende Kon- junkturen. Der humane und intelligente Arbeitgeber folgt aber bei finkenden Konjunkturen mit dem Lohn niht immer, um ih seine Arbeiter zu halten. Dasselbe mus der Staat auch bezüglich seiner Gläubiger thun. Der Schwerpunkt der Vorlage liegt niht in der finanziellen, sondern in der wirtbs&aftlihen Frage. Als sach- verständigen Rath für Börsenspekulationen sollte sih der Reichstag nit aufthun; denn die Börfenkurse bilden sih niht blos auf Grund der Ene fondern es kommen dabei auch vielfach lokale Verhältnisse in Betracht.

Abg. Dr. Lieber (Zerir.) weist den Vorwurf zurück, der gegen das Zentrum erhoben sei, daß es bei 34% steben bleibe. Dies fei cine Folge der Erklärung der verbündeten Regierungen, daß die Kon- vertierung Pari passu mit den Einzelstaaten erfolgen solle. Ein dauerndes Sinken des Zinsfußes auf 3% könne heute noch niht %e- hauptet werden, deshalb müsse man bei 34 9% \tehen bleiben und nicht der Zinsdewegung voraneilen.

Abg. Bebel: Die sfozialdemokratishe Partei hat, als die 3 2/0 Papiere zum ersten Mal auf den Markt kamen, einen großen Posten davon angckauit und dabei ein {önes Geschäft gemaht. Der Kurs der 32 °/o Papiere ist durch die bevorstehende Konvertieruns beein- flußt; er wird steigen nah vollzogener Konvertierung, weil eine weitere Konvertierung vor 8 Jahren ausgeschlossen ist. Die Inhaber dex jeßt {hon vorhandenen 34 %/% Papiere können mit Recht verlangen, daß sie nicht geshädigt werden, und so wird man auch diese 32 9% Papiere unverändert beibéhalten.

_Nach einer persönlichen Bemerkung des Abg. Dr. Barth schließt die Debatte. __ Die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission wird nicht beliebt. Schluß 5 Uhr. Nächste Sizung Donnerstag 1 Uhx (Antrag Auer wegen des Achtstundentages und Petitionen).

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage sind die am 4. Mai v. B in Paris zu der Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines Jnternationalen Verbandes um Schuße von Werken der Literatur und Kuni, vom 9. September 1886 vereinbarten Zusagabkommen, nämlich eine „Zusaßz- akte“ und eine „Deklaration“, zugegangen. Die erstere lautet in der Uebersezung :

Seine Majestät der Deutse Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutshen Reichs; Seine Majestät der König der Belgier; im Namen Seiner Katholishen Majestät des Königs von Spanien Ihre Majestät die Os Regentin von Spanien: der e der Französishen Republik; Ihre Majestät die Königin des

ereinigten Königreibs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien ; Seine Majestät der König von Jtalien ; Seine König- liche Hoheit der Großherzog von Luxemburg ; Seine Durchlaucht dex gun von Monaco; Seine Hoheit der Pr von Montenegro ; der

undesrath der Schweizerishen Eidgenossenschaft ; Seine Hoheit der Bey von Tunis, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in immer wirksamerer und gleihmäßigerer Weise das Urheberre(t an Werken der Literatur und Kunst zu schüßen, haben den Abschluß einer Zusat- akte zur Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886, betreffend die Bildung eines Internationalen Verbandes ¿um Schutze der gedachten Werke, beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich :

Seine Majestät der Deutshe Kaiser, König von _Preußen: Seine Excellenz den Herrn Paul Reichardt, Wirklihea Ge- __ heimen Rath, Direktor im Auswärtigen Amt ; Seine Excellenz den Herrn Professor Dr. Otto Dambach, Wirklichen Geheimen Rath ; den Herrn Dr. Franz Hermann Dungs, Geheimen Nes gterungs-Nath, E Rath im Reichs-Justizamt ; den Herrn Felix von Müller, Legations - Rath bei der deutshen Botschaft in Paris.

Seine Majestät der König der Belgier:

den Herrn Baron August von Anethan, außerordentlichen Gefandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs der Belgier bei der Regierung der Französischen Republik ;

den Herrn Julius von Borchgrave, Sekretär der Kammer der Abgeordneten;

den Herrn Chevalier Eduard Descamps, Mitglied der Königlich belgischen Akademie, Senator.

Im Namen Seiner Mes e des Könige: von Spanien Ihre Majestät die Königin-Regentin von Spanien:

den Herrn Marquis de Novallas, Ersten Sekretär bei ter spanischen Botschaft in Paris.

Der Präsident der Französishen Republik:

den Herrn Karl von Saulce von Freycinet, Mitglied der franzöósishen Akademie, Senator;

den Herrn Heinrich Marcel, bevollmächtigten Minifter,

Unter-Direktor d?r Handelsangelegenheiten im Ministeritm der auswärtigen Angelegenheiten ;

den Herrn Karl Lyon-Caen, Mitglied des Instituts, Professor an der Rechtsfakultät von Paris;

den Be Eugen P ouillet, Vorsteher der Advokatenschafi:.

den Herrn Ludwig Renault, Professor an dec Rechtéfakultät

von Paris, RNechtébeistaad des Ministeriums der auswärtizen Angelegenheiten.

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König- reichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien:

den Herrn Henry Howard, außerordentlihen Gefandten bei

__ der Botschaft Ihrer Britishen Majestät in Paris ;

Sir Henry G. Bergne, Direktor der Handels- und Saritäts-

Abtheilung im Auswärtigen Amt. Seine Majestät der König von Jtalien:

den Herrn Commendatore Ludwig Roux, Doktor der Rechte, N Abgeordneten ; /

den Herrn Cavaliere Georg Polacco, Ersten Sekretär bei der italienischen Botschaft in Paris. '

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Lurxem-

urg : den Herrn Heinrich Vannerus, luxemburgishen Geschäfts- ___ träger in Paris, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco: den Herrn Hektor von Nolland, Staatsrath, Beneral- dvokat beim Obergeriht von Monaco; den Herrn Ludwig Mayer, Kabinetshef Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco. Seine Hoheit der Fürst von Montenegro: den Herrn Ae arich Marcel, bevollmächtigten Minister, Unter-Direktor der D Ian S ege eien A französischen Minifterium der auswärtigen Angelegenheiten.

Der Bundesrath der Shweizeris hen Eidgenossen-

eat Karl-Eduar d Lardy, außerordentlichen Gesandten

d bevollmähtigten Minifter der Schweizerischen Eid- genossenschaft bei ter Regierung ter Franzöfishen Republik. Seine Hoheit der Bey von Tunis:

den Herrn Ludwig Renault, Professor an der Rechtsfakultät

von Paris, . welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger - Form befundenen Vollmacht, folgende Artikel vereinbart haben:

Artikel 1. Die Internationale Uebereinkunft vom 9. September 1886 wird in folgender Weise abgeändert : : , Artikel 2. Der erste Absatz von Artikel 2 erhält folgende Fass

ung: : "Die einem der Verbandsländer angehörigen Urbeber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den Ee Ländern für ihre Werke, und zwar fowobl für die überhaupt niht veröffentlichten als auch für die in einem Verbandslande zum ersten Mal verèffentlihten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gefete den inländischen Ur- hebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. Außerdem wird ein fünfter Absayß in nachstehender Faffung an- efügt: i vf ? Die nachgelafscnen Werke sind in den geshüßten Werken inbe-

riffen.“ G r Artikel 3. Der Artikel 3 erhôlt folgende Fassung:

„Die Urheber, welche keinem der Verbandsländer angehören, aber ihre Werke der Literatur oder Kunft zum ersten Mal in einem Nerbandölande veröffentlihen oder veröffentlichen lafsen, sollen für diese Werke den Schuß genießen, den die Berner Nebereinkfunft und die gegenwärtige Zusayßakte gewähren.“ : E

IIT. Artikel 5. Der erste Absaß von Artikel 5 erhält folgende

Faffung: L E einem der Verbandsländer angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem e das ausscließliche Recht zu, ihre Werke zu überseyen oder die Üeberseßung derselben zu gestatten. äFedoh erlischt das aus\chließlihe Ueberseßungsreht, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zchn Jahren, von der ersten Veröffentlihung des Original werks an gerechnet, in der Weise Gebrau gemacht bat, daß er in einem Verbandslande eine Uebersetzung in der Sprache, für welche der Shuß in Anspru genommen werden soll, sei es selbst veröffentlich1 bat, fei es bat veröffentlichen lassen.“ E

1V. Artikel 7. Der Artikel 7 erhält folgende Faffung:

„Feuilletonromane, einshließiich der Novellen, weiche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodi‘ch2n Zeitschriften veröffent- licht sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechbtsnahfolger weder im Original -noch in Ueberseßung abgedrucktt werden. : : A

Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodi- schen Zeitschuiften, wenn die Urheber oter Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrüdlih erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spiye einer j:den Nummer ausge- prochen ift. | :

Fehlt das Verbot, so ift der Abdruck unter der Bedingung ge- stattet, daß die Quelle angegeben wird. E |

Das Verbot findet jedoch bei Artikeln politishen Inhalts, bei Tagesneuigkeiten und „vermishten Nachrichten“ keine Anwendung.“

V. Artikel 12. Der Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Jedes nachzedruckte oder nahgebildete Werk fann durch die zu- ständigen Behörden derjenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf geseßlihen Shuy Anspruch hat, beschlagnahmt werden.

Die Beschlagnahme findet statt nah den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes.“ : :

VI. Artikel 20. Der zweite Absaß von Artikel 20 erhält folgende Fassung: : : S

„Diese Kündigung soll an die Regierung der Shweizerishen Eid- genossenshast gerihtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in An- iehung des auffündigenden Landes aas, während die Uebereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt. *

Artikel 2.

Das Schlußprotokoll zur Uebereinkunft vom 9. September 1886 wird in folgender Weise abgeändert:

I, Nummer 1. Diese Nummer erbält folgende Fassung:

„1. In Bezug auf Artikel 4 i man übereingekommen, wie folgt:

A. In denjenigen Verbandéländern, in welchen nit nur die arcitektonishen Pläne, sondern auch die aritektonishen Werke selbst Schuß genießen, werden diese Werke der Wohlthat der Bestimmungen der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Zusaßtakte theilkaftig.

B, Die photographischen Erzeugnisse und folhe Erzeugnisse,

weiche durch ein ähnliches Verfahren hergestellt sind, werden der Wohl- that der Bestimmungen diefer beiden Akte theilhaftig, insoweit die innere Geseßgeburng es zuläßt und in demselben Maße, in welchem sie den gleichartigen einheimishen Werken Schuß zubilligt. __ Die mit Genehmigun1 des Berechtigten angefertigte Photographie cines ges{üßten Kunstwerks genießt in allen Verbandésländern den geseßlihen qu im Sinne der Berner Uebereinkunft und der gegen- wärtigen Zusaßatte so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerks dauert und in den Grenzen der zwischen den Berech- tigten abgesblossenen Privatverträge.“

II. Nummer 4. Diese Nummer erhält folgende Fassung :

„Die im Art. 14 der Uebereinkunft vorgesehene, gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen :

_Die Anwendung der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Zusayakte avf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser beiden Akte in ibrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke \oll in Gemäßkbeit der Abmachungen erfolgen, welhe hierüber in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Abkommen euthalten find.

In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, dur die innere Geschgebung üher die Art und Weife der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundfaßes Bestimmung treffen.

Die Bestimmungen in Artikel 14 der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Nummer des SwWlufprotokolls finden in gleicher Weise auf das ausscließlihe Ueberseßungérecht, wie es durch die gegenwärtige R gewährt wird, Anwendung.

, Die vorgedachten Uebergangsbestimmungen finden auh bei weiteren Beitritten zum Verbande Anwendung.

Artikel 3.

Denjenigen Verbandsländern, welche si an der gegenwärtigen Zusaßakte nicht betheiligt haben, soll auf ihren Wunsch jederzeit der Beitritt gestattet sein. Dasselbe gilt auch für diejenigen Länder, welche später der Uebereinkunst vom 9. September 1886 beitreten werden. Es genügt zu diesem Zweck, wenn eine schriftlihe Benach- rihtigung an den shweizerischen Bundesrath erfolgt, der dann seiner- seits den anderen Regierungen von dem erfolgten Beitritt Kenntniß

geben wird. i s Artikel 4.

Die gegenwärtige Zusayakte soll dieselbe Gültigkeit und Dauer haben rie die Uebereinkunft vom 9. September 1886.

Sie soll ratifiziert und die Ratifikations-Urkunden sollen in der für diese Uebereinkunft angenommenen Form sobald als mögli und [pätestens innerhalb eines Jahres in Paris ausgetausht werden.

Sie foll zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, drei Monate nach diesem Austausche in Kraft treten. -

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die- selbe vollzogen und ihre Jnsiegel beigedrüdckt. |

Ausgefertigt in einem einzigen Exemplar zu Paris, am 4. Mai

96. (Folgen die Unterschriften.)

gewisse Bestimmungen

i i dur der Fe E era tanst urd wee ges 1886 und der

werden, lautet:

Die unterzeihneten Bevollmächtigten von Deutschland, Belgien, Spanien, erze due Jtalien, geg Monaco, Montenegro, Norwegen, der und Tunis, zu diesem Zweck von ihren Regie- rungen mit gehörigen Vollmahten versehen, sind, was die Auélegung der Berner Uebereinkunft und der Zusaßakie vom heutigen Tage an- langt, über Folgendes übereingekommen : ;

1) Nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absay 2 der Uebereinkunft it der durh die vorerwähnten beiden Akte gewährleistete Schuß lediglich von der im Ursprungslande des Werks erfolgten Erfüllung der Be- dingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Geseßgebung dieses Landes etwa vorgeschrieben find. Dasselbe gilt für den in Nummer 1 Litt. B. des abgeänderien Schlußprotokolls erwähnten Gs von photographischben Erzeugnissen. i

) Unter „veröffentlihten*“ Werken sind solche ju verfteben, die in einem Verbandslande „herausgegeben“ sind. In Buen stellen die Aufführung eines dramatischen oder dramatis{h-musikalishen Werks, die Aufführung eines musikalisGen Werks und die Auéstellung eines Fee keine „Veröffentlihung*“ im Sinne der vorerwähnten beiden

te dar.

g! Die Umgeftaltung eines Romans in ein Theaterstück oder ues L ROS in einen Roman fällt unter die Bestimmungen von Artikel 10.

Denjenigen Verbandsländern, wele sfih an der gegenwärtigen Dekiaration nicht betheiligt haben, foll auf ihren Wunsch jederzeit der Beitritt zu derselben gestattet sein. Das Gleiche foll au für diejenigen Länder gelten, welche, fei es dec Uebereinkunft vom 9. Sep- tember 1886, sei es der Uebereinkunft und der Zusayakte vom 4. Mai 1896, beitreten. Es genügt zu diesem Zweck, wenn eine s{chriftlihe Benachrichtigung an den s{weizerischen Bundesrath erfolgt, der daun seinerseits den anderen Regierungen von dem erfolgten Beitritt Kenutniß geben wird. [ A

Die gegenwärtige Deklaration soll dieselbe Gültigkeit und Dauer haben wie die beiden Akte, auf welche sie sih bezieht. E

Sie soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in der für jene beiden Akte angenommenen Form sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres zu Paris ausgetausht werden. :

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihre Insiegel beigedrükt. : /

Ausêgefertigt in einem cinzigen Exemplar zu Paris, am 4. Mai 1896.

Die beigegebene Denkschrift lautet:

Seit tem Bestehen der Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines Internationalen Verbandes zum Schuße von Werken der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichs-Gesepbl. S. 493 ff.) bat \sih bezüglich vers{iedener wi&tiger von ihr betroffener Materien das Bedürfniß herausgestellt, eine Abänderung oder Erweiterung der einschlägigen Bestimmungen anzubahnen. Der Weg, den in dieser Richtung hervorgeiretenen Bestrebungen gerecht zu werden, war durch die gedachte Konvention selbs vorgezeichnet, indem Artikel 17 derselben bestimmt, daß sie „Revisionen unterzogen werden kann bebufs Ein- führung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervolllommnen“ und des weiteren vorsieht, daß „der- artige sowie solhe Fragen, welhe in anderen Beziehungen die Ent- wickelung des Verbandes berühren, auf Konferenzen erörtert werden sollen, welche der Reihe nah in den einzelnen Verbandsländern dur Delegirte derjelben abzuhalten sind“. Ee E

Auf Grund dieser Bestimmungen hat Frankreih in Gemäßheit von Ziffer 6 des Sclußprotokolls der. Uebereinkunft, wona „die näcbste Konserenz in Paris stattfinden“, und die französische Regierung „nah vorgängigem Benehmen mit dem internationalen Bureau den Zeitpunkt bestimmen* sollte, im September v. J. an die Kaiserliche Regierung und die übrigen Verbantsstaaten Einladungen zu einer au e fen April d. I. angeseßten Revisionskonferenz nah Paris er- gehen laffen.

Die Einladung i} deutscherseits angenommen worden, und die Konferenz hat ‘zu dem gedachten Zeitpunkt stattgefunden.

An den Sitzungen derselben, welhe bis ¿zum 4. Mai d. I. währten, betheiliaten sh die Delegirten sämmtlicher ursprünglichen Unionéstaaten (mit Ausnahme von Hayti), d. h. Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, der Schweiz, Sp1niens, pon Tunis, ferner der im Laufe des Bestehens der Union beigetretenen Staaten Luxemburg, Monaco und Moutenegro sowie des unmittelbar vor Beginn der Konferenz beigetreicnen Norwegens. Außerdem waren zu informaiorishen Zwecken Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Columbien, Dänemark, die Vereinigten Staaten von Amerika, Griechenland, Guatemala, E Portugal, Rumänien und Sd weden dur Delegirte vertreten. Von den Delegirten einiger dieser Staaten wurde im Laufe der Konferenz die Möglichkeit eines G: A oder späteren Beitritts ihrer Länter zur Union in Ausficht gestellt.

Als Grundlage der Verhandlungen der Konferenz dienten die von dem Bureau des Internationalen Verbandes zum Schuße von Werken der Literatur und Kunst in Bern vorher versandten „Pro- positions de l’Administration française et du Bureau inter- national“. Speztiell für die deutschen Delegirten kamen außerdem noch gewisse, aus den diesseitigen Interessentenkreisen seit Bestehen der Berner Uebereinkunft geäußerte Wünsche in Betraht. Dieses Material war in zahlreihen Vorberathungen der Kommissare der betheiligten Reichs- und preußishen Nefsorts einer sorgfältigen Prüfung unter- worfen und zum großen Theil auch einer einzehenden Sachverständigen- Enquête unterzogen worden.

Lich schon die Fassung der oben erwähnten „Propositions“, welche sih vollständig an die einzelnen Artikel der bisherigen Uebereinkunft beziehungêweise des zugehörigen Schlußprotokolls anlehnten, erkennen, daß auch auf dieser Konferenz das exrstrebenëöwerthe Ziel einer einhbeit- lien internationalen Ko difikation des Urheberrehts niht würde ins Auge gefaßt werden können, so drängte \ich dazu noch im Laufe der Verhandlungen immer mehr die Ueberzeugung auf, daß, ungeachtet des besten Willens der meisten Verbandsstaaten, angesihts des zum theil aus Gründen ihrer inneren Geseßgebung hergeleiteten Wider- \strebens einzelner Länder auch das Zustandekommen einer einheitlichen revidierten Konvention nicht zu erreihen sein würde.

Infolge dessen besteht das formale Ergebniß der Konferenz in der Vereinbarung ciner Zufayakte ¿zu einigen Artikeln der bisberigen Uebereinkunft und ihres Schlußprotokolls, welhe alle vertretenen Unionéstaaten außer Norwegen, und einer zur Berner Konvention und zu der Zusagtakte vereinbarten Deklaration, welche alle vertreten ge- wesenen Berbandsländer einschließlich Norwegens, jedoch mit Aus- nahme Pes umfaßt.

Wenngleich daher unter diesen Umständen das Ergebniß der Partier internationalen Urheberrechts-Konferenz des Charakters der Finheitlikeit und Geshlossenheit entbehrt, so kann doch andererseits mit voller Berechtigung hervorgehoben werden, daß in materieller Hinsicht der Inhalt der neu geschaffenen Bestimmungen den dur die moderne Rechtsentwoikelung auf diesem Gebiete aufgestellten Gesichtspunkien nah Möglichkeit geceht wird und dazu geeignet fein dürfte, in Verbindung mit den übrigen, unverändert gebliebenen Artikeln dec Berner Konvention für eine sahgemäße Ausgestaltung und Weiterentwickelung des internationalen einheitlihen Urheberrechts eine werthvolle Basis zu bilden. Uebrigens hat die Konferenz in Nummer 5 der von ihr angenommenen „voeux“ die Hoffnung aus- gesprochen, daß aus den Berathungen der nächsten Konferenz wieder ein einheitliher Text der Uebereinkunft hervorgehen möge.

Was Deutschland anlangt, so dürfte das in Paris Erreichte im wesentlichen den von seiten der diesfeitigen Interessenten geäußerten Wünschen entsprechen, indem einerseits, wie beispielsweise binsihtlih der Erstreckung des Schuyes gegen Uebersezung, berechtigten Bestre-

1 Rechnung getragen und andererseits in manchen Punkten den Nachtheilen vorgebeugt worden ift, welhe aus einem zu weit gehenden Streben nach idbebaung des Schutzes entstehen.

v h; am 4. Mai 1896 zu Paris unterzeihneten Zusaßakte erläutert |

- Im einzelnen. ist zu den Bestimmungen der beiden Vertragë- instrumente Folgendes zu bemerken :

A, Zur Zusatyzakte. a. Zu Artikel 1 dieser Zusagyakte. (Abänderungen der eigentlihen Konvention.)

Zu T: Der Artikel 2 der ‘bisherigen Berner Konvertion hat folgende Aenderungen erfahren :

1) Im Absatz 1 dieses Artikels ist noch besonders zum Ausdruck ebracht worden, daß die zu shüßenden Werke zum erften Male n einem Verbandslande veröffentliht sein müssen. Es if mit der Einschaltung dieser Worte keineswegs eine Aenderung, sfontern lediglich eine Klarstellung des Sinnes des bisherigen Wortlauts be- absihtigt. Auch erschien dieselbe hon um deswillen wünschenswerth, pa aae gleiche Wendung in dem neuen Artikel 3 (T1 der Zusaß- afte) findet.

2) Die Hinzufügung eines fünften Absaßes zu diesem Artikel, dem zufolge aud) DESEa ene Werke den im internationalen Verkehr zu shütenden zuzuzählen find, entspriht gleihfalls nur dem auf der Konferenz von verschiedenen Seiten zum Ausdruck gebrahten Be- dürfniß, etwaigen Zweifeln von vornherein zu begegnen.

Zu 11: Der abgeänderte Artikel 3 hat in weiterer Fortbildung des Gedankens, auf welchem der in der bisherigen Berner Konvention, in dem Neichsgeset, betreffend das Urheberreht an Schriftwerken, Ab- bildungen, musikalishen Kompositionen und dramatishen Werken, von 11. Juni 1870 N N S. 339) fowie in der Uebereinkunft ven Deutschland und Frankreich, betreffend den Schuß an Werken der iteratur und Kunst, vom 19. April 1883 (Reichs-Geseßbl. S. 269) zum Ausdruck gelangte Grundsay des direkten Verlegershußzes beruht, den Schuß für die in einem Verbandélande zum ersten Male er- scheinenden Werke eines nichtverbandsangehörigen Urhebers an die Person dieses Urhebers geknüpft. Es ist damit einem Wunsche Rech- nung getragen worden, der hon verschiedentlih aus Interefsentenkreiserx und in der Fachliteratur geäußert worden is, und durh defsen Er- füllung mancherlei Kontroversen, die sh aus der bisherigen Rechtëlage herleiten ließen, beseitigt werden. Die Gründe, welche für die Schaffung dieses neuen Artikels maßgebend waren, sind in den aus- führlichen, von der deutshen Delegation in Paris in französischer Uebersetzung zur Vertheilung gebrahten, als besondere Anlage bei- gefügten „Bemerkungen" des näheren dargelegt, wie denn überhaupt dieser ganze Artikel sowohl der Form als dem Inhalte nach vor- wiegend aus der Junitiati:e der deutschen Delegation heraus ent standen ift.

Es if zu erwarten, daß durch die Festlegung des neuen Prinzips der Anreiz für fremde Urheber, ihre Werke in cinem Verbandslande erscheinen zu lassen, gesteigert werden, und daß diese Thatsache den weiteren eifreulihen Erfolg haben wird, immer mehr Staaten dem Berner internationalen Verbande zuzuführen.

Als Konsequenz aus der Fassung des abgeänderten Artikels 3 ergiebt ih, daß der verbandsfremde Urheber, um den Schuß in der Union genießen zu können, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen muß, welche in dem Verbandsstaate, wo er seine Werke ver- öffentlicht oder veröffentlichen läßt, vorgeschrieben sind. Hat er diese Vorausseßungen erfüllt, so genießt er den vollen Schuß, den die Union gewährt, d. h. er wird ges{chüßt nicht nur gegen die unerlaubte Wiedergabe, sondern auc gegen die unerlaubte Ueberseßung und die unerlaubte Darstellung oder Aufführung seiner in einem BVerbands- lande veröffentlihten Werke, und zwar im Rahmen der Artikel 5 der Uebereinkunft beziehungéweise Artikel 1, 111 der Zusatzakte und 9 der Uebereinkunft.

Schle@ter gestellt als die verbandsangehörigen Autoren sind die nihtverbandsangehörigen dadur, daß ihre nit veröffentlihten Werke einen Schuß in einem Verbandslande nicht erlangen können. Pan war auf der Pariser Konferenz der Ansicht, daß auch diese, im übrigen aus der Natur der Sache sih ergebende differentielle Behandlung der verbandsfremden Urheber einen Anreiz zum Beitritt weiterer Staaten zur Union bilden werde. ;

Daüber, daß im Sinne des abgeändertea Artikels 3 die nicht dem Verbande angehörigen Urheber auch in dem Verkandslante selbft, wo fie ihre Werke veröffentlichen oder veröffentlihen laffen, Schuß génießen, herrshte in Paris Einstimmigkeit.

În formaler Beziehung is noch zu bemerken, daß hier wie an allen anderen Stellen, wo der Sinn es erforderte, die Worte: „durch die gegenwärtige Uebereinfunft* durch die Worte: „durch die Berner Ueberein?unft und die gegenwärtige Zusatakte“ erseßt worden sind.

Zu T1: Die wichtige Frage, inwieweit ein Autor gegen die unbefugte Üeberfeßung seiner Werke auch im internationalen Verkehr zu {Üüyen ist, hat wegen des von einigen Verbandéstaaten erhobenen

iderspruchs zwar noch nicht die auch von seiten Deutschlants erstrebt gewésene Lösung der vollkommenen Aisimilierung gefunden, immerhin aber wird mit der vorgeshlagenen Abänderung des Artikels 5 Absatz 1 ein wesentliher Schriit auf dem Entwikelungêwege des inter- nationalen Uchebershußes gemaht werden. Das ausfchli-ßlihe Necht des Urhebers, eine Ueberseßzung zu veranstalten, das ibm nach der bisherigen Vorschrift nur zehn Jahre lang von der Veröffentlichung des Originals an vorbehalten war, soll in Zukunft auf die ganze Zreit- dauer, während deren das Originalwerk gegen Nachdruck in der Ur- sprache geshüßt ift, ausgedehnt werden, fofern der Urbeber innerbalb jener zehn Jahre seinerseits eine Uebersezung verdfentliht bat. Von der obenerwähnten Beschränkung abgeseben, wird also die Wiedergabe des Werkes in ciner niht genehmigten Ueberseßung der unerlaubten Wiedergabe in der Originalform uleihgestellt, ein Grundfay, der in der inneren Gefeßgebung einer Anzahl von Ländern (fo z. B. in Belgien, Frankreih, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, nah der herr|chenden Meinung auch in Großbritannien) bereits an- erfannt is und auch in den Kreisen der deutsden Schriftsteller dringende Befürwortung findet. : i

Deutscherseits ist kein Bedenken getragen worden, diefer Abände- rung zuzustimmen. Die Auffaffung, daß der Schuy gegen Uebersezung der Natur der Sache widerstreite, insofern dem Schriftsteller ein Recht nur an dem Wake in seiner besonderen Svrachform zukomme, darf als nabezu überwunden gelten. Inwieweit es erforderlich erscheint, das aus\Mließlihe Uebersezungêrecht zeitli zu besbränken, ift eine Frage der Zweckmäßigkeit. Bei Abschluß der Berner Uebereinkunft gab für die furze Befriftung ledigli die Hoffnung den Aus\{(lag, daß die Länder, die si dem Verbande ferngebalten hatten, bei einer folhen Regelung ihre Bedenken leihter {wnden laffen würden. Diese Nücksicht kann jetzt nicht mehr in Frage kommen. Die fachlichen Bedenken, die gegen eine weitere Einschränkung der Ueberseßungs- freiheit vom Standpunkt der deutshen Interessen ins Feld geführt werden, gehen im wesentlihen dabin, daß dadurch die Uebersetzung der ausländishen Schriften in das Deutsche ershwert und vertheuert werde. Wenn hierbei auf die Möglichkeit hingewiesen wird, daß der Verfasser sein Werk der Ueberscpung gänzlih entziehe, fo ist diese Gefahr {hon an si jehr fernliegend; im übrigen ist für diesen Fall durch die Beschränkung, die ia dem Artikel 5 Aufnahme gefunden hat, Vorsorge getragen. Es wird ferner die Beforgniß ge- äußert, daß bei der Ausdehnung des Schußes man sich mehr als bisher mit unzulänglihen UÜebersceßungen werde begnügen müssen, wenn sie die allein vow Urheber genehmigten sind. Allein gerade bei der jeßigen MRechtslage werden häufi die guten Ueberseßzungenu infolge des starken Wettbewerbes dur \{lehtere, aber billigere Ueberseßungen verdrängt, und diefer Umstand muß auf die Veranstaltung guter ÜUeberseßungen lähmend einwirken. An sih wird an der guten Uebertragung des Werkes dem Urheber selbst am meisten gelegen fein; regelmäßig bat aud niemand in höherem Grade als er oder der Verleger, dem er die Veranstaltung der Uebersezung überlassen hat, den Beruf, durch Auswahl des Ueber- seßers und Ueberwachung der Arbeit auf ein befriedigendes Ergebniß hinzuwirken. Schriftstellec und Verleger werden aber zu folchen Unternehmungen größere Neizung empfinden, wenn niht mehr zu besorgen steht, daß nah kurzer e ein Anderer eine Ueberseßung herausgiebt, die dur größere Wohlfeilheit ungeachtet ihrer ent«. sprehenden Minderwerthbigkeit den Absay an sich zicdt.