1819 / 44 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 01 Jun 1819 18:00:01 GMT) scan diff

Fn einer der jüngsten Sibungen kam Anmaerika’s Jntereße gegen die dort zu sehr überhandnehmende Englische Jndustrie zur Sprache. Es wurde flar ër- Fannt, heißt es, daß es von höchster Wichtigkeit für Amerika sey, alles Mögliche aufzubieten, um durch Belebung des inländischen Kunstfleißes und der in: heimischen Fabriken das große Ziel der vollendeten Natiomalunabhangigkeit zu erringen. Merkwürdig sind dabei die Thatsachen, welche in den Verhandlungen

über diesen Gegenstand, von Herrn Clay, dem Spre cher des Hauses, vorgebracht wurdeu.

| U T D Kölñù, vom 18. May. Füc die durch Ueberschwem- mung verunglückten Bewohner der Bürgerm?isterei Münstereifel und Umgegend, sind bis zum 10. d. Béouats an milden Beiträgen überhaupt eingegangen 20,512 Thl. 14 Gr. 11 Pf. Unter den ehrenwert;eh Sedern ist der Freiherr v. Mirbach mit 12,724 Fr.

m —— E C RF E E E RE O I I E a A0 R A t Arn

Neue Ansicht eines Französishen Schrift: stellers vom Begriffe der Preßvergehen.

Jn dem Werke: De la justice criminelle en 1

France d’après les loix permanentes etc. par Mr. Berenger, wird behauptet: „Nicht die Preße an sich begründet das Vergehen, sie schafft nur ein Be- weismittel, wodurch es dargethan wird.“ Wenn Hr. Berenger damit sagen roiil, daß die NPreße, die feine Person sondern eine Sache ist, si keines Vergehens schuldig machen könne, so wird man ihm eben o iwe-

nig widersprechen, als z. B. dem Confiturier der Zei: -

tung für die elegante Welt in Hinsicht der Behauptung, daß ein Sack nicht verhaftet, vernommen, verurtheilt, hingerichtet werden könne. Meint er aber, daß dur die Preße an si, d. h. durch den bloßen Druckck cines Gedankens odex einer Reihe von Gedanken, kein Ver- brechen begangen werden tönne, fo irrt er sehr. Wer L: einén Eid geleistet hat, cine Urkunde als ein éheimnis zu bewahren und keine Kopie davon zu nehmen, der begeht ein Verbrechen (‘einen Meincid ), wenn er einen einzigen Aboruck davon macht, geseßt auch, daß nur Er allein darumn wüßte; und er begeht ißn mittels der Preße. Ja, wenn er àuch den Abdruck, ‘eh? ihn ‘ein fremdes Auge gesehen, wteder vernichtet : das Verbrechen des Eidbruches ist- und bleibt begangen z und wenn gleich die Preße, als Sache, nur Werkzeug war, 0 is doch der Dru die verbre- cherische That, und der Abdruck nicht bloß ihr Beweis- mittel, soudern des corpus delicti selbst, die nächste unmittelbare Folge der strafbaren Handlung. Aber er geht im Jrrthum noch wêiter: 1, Wie aufcührifch und aufwiegelnd cine Schrift seyn möge, fie is fo wenig ein Vergehen, wie der Dolch, den der Mörder gebrauchte. Aber die Schrift stiftet Aufruhr und Em- pórung? Daan liegt das Vergehen in dem Aufruhre und der Empörung, so wie der Mord in der Wunde beruht, welche die ‘Weoffe schlug.“ Das ifff wiederum \hielend. Der Aufruhr, die Empörung sind, man fehe auf die That oder auf die Thäter, ganz andere Ver- brechen, als die Abfaßung, der Druckckt, die Bekannt- machung einer Schrift, welche Aufruhr und Empörung zu stiften geeignet und gefertiget ist. Mord, Wunde, Waffe, die sind hier nichts als Gleichniße, welche nicht paßen. Will man ‘den Zusammenhang der fraglichen Begrisfe durch Bilder anschaulich machen, fo ist der Wille, Aufruhr und Empörung zu stiften, die innere unsichtbare Triebkraft des Baumes ; Abfaßung der auf: wieglerischen Schrift, Vervielfältigung, Bekanntma- hung, Verbreitung, sind die Stufen seines Aussch{lagens in Knospe, Blatt und Blüthe; und Aufruhr, Empôö- rung, sind seine Frucht. Das Verbrechen der Aufwie: gelung beginnt mit der Abfaßung ‘der Schrift, schrei: tet fort mit dem Drucke und der Verbreitung, und vollendet fich in der Wirkung der Aufwiegelung auf die Gemüther. Die wirkliche Empsruùg, in Bezug auf die Empörer die verbrecherische Handlung selbs, ist in Bezug auf den Aufwiegler nur ein Beweisstüdck des vollendeten Vergehens der Aufwiegelung, wie die Tödlichkeit der Wunde des Todten für die Vollen: ag des Mordes. [s die wichtigste Folge seiner neuen Theorie nennt Ba B. diese: „Es giebt keine andere Verleßung des eseßes, als eine unmittelbare (warum nicht ? was heißt hier unmittelbar), diese Art von Verleßung allein begründet ein Verbrechen, wovon die Schrift der Beweis ist. Wöllte man aus dieser Schrist ein

anderes, als dieses einzige Vergehen folgern, fo tiefe das wider die Regeln einer guten Gcsehgebung.‘/ Die teutsche Rechtsphilosophie kann ihm unmöglich bei- stimmen.

Ein Preßvergehen möchte sie, wenn der shwan- fende Begriff in einèr Definition festgehalten werden soll, ein solches nennen, bei deßen Beginn, Fortschritt oder Vollendung die Vervielfältigung eines Gedanken: ausdruckes durch die Druckerpreße mitwirkend ist. Das Hauptelement desselben ‘ist die Mittheilung und Ber- breitung des Gedanken. Diese ist das eigentliche We- sen der That, auf welche die Mitwirkuzig der Preße einzig den Einfluß hät, daß sie in Zeit und Raume fie befördert, nämlich die Sphäre ihrer Wicisamkeit ausdehnt, und die Zeit abkürzt, welche deren Uusfühe rung erfodern würde, wenn von diefem Vervielfätii- gungsmittel kein Gebrauh gemacht werden solite. Diese doppelte Befördernng ihrer Wirkung erse, wert die Ge gen: Wirkung, das Aufhalten, die Aufhebung der ersten, und das ist es, was die P:eßvergehen von andern unterscheidet, die ebenfalls dur Mittheilung und Verbreitung von Gedanken begängen werden kön- nen. Darum nur ist z. B. eine gedruckte CEhrenver- le6ung aus dem Gesichtpunkte des Rechtes betrachtet schlimmer, als eîne geschriebene oder gesprocene, uitd, wenn man noch schärfer die Sache ins Auge faßt, schlimmer, wenn sie in einer politischen Zeitung, ais wenn sie in einem Zeitblatte für Gelehrte gedruckt ist, Bon diefein Sraudpunkte aus muß, wie es scheint, die Rechtsphilosophie der Gesetzgebung ven Weg zei: gen, den sie zu_ wandeln har, um dem Flügelcoße der Schreib - und Druckfeligkeit statt des Syrungrieniens der Ccnsur den Zaum des Strafrechtes anzulegen.

Durch ein öffentliches Blatt wird verbreitet, als ob durch cine Preußische Miniskerialverfügung allen in- gebornen Studirenden die Dflicht auferle t sey, drei Jahr auf einer Landes - Universität zu studiren. Es i aber nur verordnet worden, daß diejenigen, die sich nach vollendeten Studien um ein öffentliches Amt be- iverben, das akademische Triennium nachweisen müßen, da der Universitätszwang selbst geserlich àufgehoben if. Die Zurückberufung der Jngeböornen von der Universicät zu Jena gesczah bekanntlick»nur auf beson- dere Veranlaßung

Berichtigung. Im 42sten Stücke dieser Zeis tung ist ein Rechnungsfehler eingefloßen, welcher Hies mit folgendermaßen verbeßert wird :

Das Eiukommen aus den 5 außerteuischen Provinzen d. Preuß. Staates ist nach- Sew Mit \ e

Hierunter befinden sich «n Zoll, Accise und Verbrauch- steuern überhaupt . . 4,027,041 - - #

Alle Übrigen Abgaben brach: Er Ut alis | as macht auf den Kopf im Durchschnitte ei- nen Thaler eilf Groschen sieben Deni, In Nr. 42. ist dieser Durchschniit nur auf einen Thaler einen Groschen vier Pfennige berehnet wor- den, weil der Ertrag der Abgaben nah Abzug der

41,508,667 Thl. 19 Gr. 8 Pf,

5,081,626 Thl. 19 Gr. 8 Pf. .

Allgemeine

Yreußishe Staats - Zeitung.

44% Stü. Berlin, den 1sten Junius 1819.

l. Amtliche Nachrichten,

Kronik des Tages.

Berlin, vom 1. Junius. Die Hoffnung der bal: digen Wiederherstellung Sr. Majestät bestätigt sick@ vollkommen, indem das Befinden von Allerhöchstdem-

felben täglih beßer wird und den Umständen ganz angemeßen ist.

Se. Majestät der König haben dem Regierungs- Chef: Präsidenten Kiekhöfer zu Liegniß den ro-

| then Adler - Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet.

Il, Zeitungs-Nachrichten.

Ausland.

München, vom 22. May. Jn der geskrigen Sibung der Ständeversammlung, welcher das ganze Staatsministerium und zwei Königl. Staatsräthe bei: wohnten, kam es zu náherer Erörterung des Staats- bedarfes (des Budjets). Dié Staatsräthe v. Schil- cher und v. Kraus sprachen für den ministeriellen Entwurf. Herr v. Seufferkt, st0 wie die Abgeordne- ten Klarus und Hornthal drangen auf mancherlei Abänderungen. Besonders der Leute folgte dem Ent- wurfe Schritt für Schritt. Wir geben Einiges von

B seinem Tadel und vôn seinen Vorschlägen. Bei den

Ausgaben des Ministeriums der auswärtigen Angele: genheiién, fragte er, wozu der Baiersche Staat Gesandt: shafien in London, Madrid, Neapel, Turin èc. unker? halte? Hier könne mancher Posten von 20 bis 60,000 F. erspart und im Ganzen wol 142,000 Fl. gestrichen werden. Beim Ministerium der Justiz mißfielen ihm die zur besondern Verfügung des Ministers gestellten 10,000 Fl. Mit Einführung der öffentlichen Rethtsz pflege werde ein Bedeutendes erspart werden. Beim Ministerium des Jnnern sehen 12,000 Fl. für außer: ordentliche polizeyliche Zwecke angesegt z diese Zwecke aber sehen nur die außerordentliche Plage des Volkes,

da sie für eine geheime Polizei bestimmt gewesen.

Jett aber, da alles öffentlich sey und werden solle,

brauche män keine geheime Pôlizei méhr, und wenn die 12,000 Fl. weg wären, würde sich auch Niemand finden, der sie verdienen wölle. für das erste Jahr die Hälfte dés Gefoderten, da allè E Jahre Pensionen eingingen und da es nicht nüthig

Beim Kultus gnüge

schiene, daß das Konkordat gleich im ersten Jahre voll:

stándig zur Ausführung komme. Von den Regiekosten

Zölle, Accise und Verbrauchskeuern nur zu 2,081,626 t könnè ebenfalls die Hüfte gestrichen werden. Veùn

Thlr. 19 Gr. 8 Pf. durch ein Versehen bei dem Ab- zuge angegeben worden war,

R E A R É T T C I I T T ate wri rr

Finanzministerium wollte er den Nuzen des Obéerst:- Rechnungshofes nicht einsehen ; solle er einen haben, so müße er vom Minister unabhangig seyn. Die An- säße wegen der Retardaten - Kommißion könnten nicht gelten, da man ja doch die Rerardaten auf 6 Jahr nicht ständig machen könne; man solle fie aufarbeiten. Die 233,000 Fl. für das Steuerkataster seyen gänz: lih zu streichen, indem diese Arbeiten die. Gütervefizer machen laßen könnten, durch die in jedem Kreise befindlichen Offiziere und Landvermeßer. Die Lands bauten seyen aufs Nothwendigste zu beschränken, Lis man im Wesentlichen des Srtaatshaushaltes so iveit sey, daß man an’s Verschöaern denken fkönne. Dem Kriegsministerium sollten für die ersten drei Jahre 7 Millionen, für die drei folgenden 6 Millionen bewil: ligt werden, denn eine Beschränkung des Heeres auf Bundespflicht sey zweckmäßig und uothwendig 2c.

Stuttgard, vom 25. May. Se. Königl. Ma: jestät haben, vermöge allerhöchsten Dekrets vom 17. d. M., den Staats: Minisker und Oberst - Kammer: herrn Grafen v. Zeppelin, auf Ansuchen desselben, seiner leidenden Gesundheit wegen, von dem Ministe- rium der auswärtigen und der Königl. Haus -: Angele: heiten zu entheben, und dem bisherigen Gesandten am Kaiserl. Oestreichischen Hofe, Staats - Minister Grafen von Wintzingerode, das Ministerium der auswärtigen und der Königl. Haus- Angelegenbei en zu übertragen geruhet. Auch der Ober : Finanzrath v. Mylius is auf sein Ansuchen in den Rußeïtand versezt worden.

Darmstadt, vom 16. Mav. Sämmrlichen Hofs gericht8advokaten wird -der beute cingelangte Xler- höchste Befehi Seiner Königlichen Hoheit, foigen: