1819 / 87 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

sieben Bunde2glieder, welhe die Central : Untersu- chGungs: Komtnißarien zu ernennen haben.

Den Vorsibenden besiimmen die sieben von den Bundesg!iedern ernannten Komwißarien, nach ihrer Konstituirung als Central - Untersuchungs - Kommißion, durch Wahl aus ihrer Mirte.

Art. 4. Zu Mitgliedern der Central : Untersu- chungs- Kommißion können nur Staatsdiener ernannt werden, welche in dem Staate, der sie ernennt, in richterlichen Verhältnißen stechen oder gestanden, oder wichtige Untersuchungen instruirt haben.

Jedem Kommißarius wird ein auf das Protokoll verpflihteter Aktuarius oder Sekretair von seiner Re- gierung beigegeben, welthe zusammen das Kanzellei- personale bilden.

Der Vorsitzende vertheilt die zu erledigenden Ge- schäfte unter die einzelnen Mitglieder.

Beschlüße werden auf vorgängigen Vortrag nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Art. 5. Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central - Untersuchungs - Kommißion die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten theils shon ange: fangenen, theils noch anzufangenden Lokal - Untersu- chung übernehmen.

Die Behörden, welche dergleihen Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, find von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Akten in möglichst kurzer Zeitfrist an die Central- Untersuchungs - Kommißion entweder in Ur- schrift oder in Abschrift einzusenden, den von der be- sagten Bundes - Kommißion an sie gelangenden Re- quisitionen schleunigst und vollständigst zu willfahren, in Gemäßheit derseiben die erfoderlichen Untersuchun- gen mit möglichster Genauigkeit und Beschleunigung vorzunehmen oder fortzusezen, und mit Verhaftung der infulpirten Personen vorzuschreiten. |

Neue, zu Entdeckungen führende Spuren sind die Lokal - Behörden, auch ohne vorläufige Anfrage bei der Central : Untersuchungs - Kommißion, unverzüglich zu verfolgen, jedoch zugleich der leßteren davon Kennt- nis zu geben verpflichtet.

Ueberhaupt toerden die Lokal: Behörden von ihren obersten Landesbehörden angewiesen werden, sowol mit der Central: Bundes - Kommißion als unter si, in fortgeseßter Kommunikation zu bleiben, und sich ge- genseitig in Beziehung auf den Art. 2 der Bundes- atte zu unterstüßen.

Ar t. 6. Sämmtliche Bundesglieder, in deren Ge- biete bereits Untersuchungen eingeleitet sind, verpflich- ten sih, der Central - Untersuchungs: Kommißion un- mittelbar nah ihrer Konstituirung die Lokalbehörden oder Kommißionen, welchen sie die Untersuchung an- vertraut haben, anzuzeigen.

Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchun- gen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch nôthig werden sollten, sind verbunden, auf das dieserwegen von der Central- Untersuchungs - Kommis- gion an sie gelangende Ansinnen , sogleich die Untersu: chung vornehmen zu laßen, und der Central: Kom- mißion die Behörde nahmhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag ertheilten.

Art. 7. Die Central - Bundes - Kommißion ist berechtiget, wenn sie es nöthig findet, ein oder das andere Jndividuum felbst zu vernehmen. Sie wird sich um Sistirung derselben an die obersten Sraats- behörden der Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Art. 6, bekannt gemachten Behörden wenden. Bei, von der Central - Kommißion anerkannter, unumgäng- licher Nothwendigkeit, sind dergleichen Personen auf die, erwähntermaaßen an die obersten Staats - oder bereits designicten Lokalbehörden gerichtete Requisition der Central - Kommißion zu N en und unter siche- rer Bedeckung nach Maynz abzuführen.

Art. 8. Zu sicherer Verwahrung der an den Sig der Kommißion zu transportirenden Jundividuen sollen die erfoderlichen Anstalten getroffen werden,

Die Kosten der Kommißion, so wie die Untersu: "

chung selbsk, sind von dem Bunde zu tragen. Art. 9.

derer Jnstruktion verwiesen.

V „E gegenwärtigen Bundesschluß wird ¡je Central: Uniersuchungs - Kommißion anstatt : | e C N E SOAE Staate geduldeter Sefren zuwider ist ; zu unterdrüf-

In allen Fällen, wo sich Anskände ergeben, oder

überhaupt die Central: Untersuchungs -Kommißion woei: tere Verhaltungsbefchle einzuholen in den Fall fom: men sollte, hat dieselbe an die Bundesversammlung zu berichten, welche zur Einleitung der Beschlußnahme und zum Vortrag über solche Anfragen eine Kommißion

5 Preußischen Staates, als der übrigen teutschen

Verkehr des Buchhandels hemmen. Jhr Zweck if, demjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grund: sáyen der Religion, ohne Rückficht auf die Meinuns gen und Lehren ein elner Religionspartheien und im

Fen, was die Moral und gute Sitten beleidigt; dem fanatischen Herüberziehen von Religionswahrheiten in die Politik unò dec dadur entstehenden Verwirrung

der Begriffe entgegen’ zu arbeiten, und endlich zu verhü-

von drei Mitgliedern aus ihrer Mitte ernennen wird,

Art. 10. lichst zu beschleunigenden Untersuchung von der Cen:

tral : Untersuchungs - Kommißion Bericht an die : A : s ag ige E A schaftlicher Verbindung stehenden Regierungen und der

desversammlung von Zeit zu Zeit zu erstatten.

Die Bundesversammlung wird, nah Maasgabe der sowol im Einzelnen als nah geschloßener Untersu: chung, aus den ganzen Verhandlungen sih ergeben: den Resultate, die weiteren Beschlüße zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens faßen. :

Wir wollen, daß die vorbenannten Beschlüße von Unsern sämmtlichen Behörden und Unterthanen in Unsern zum teutshen Bunde gehörenden Provinzen, so weit es sie angeht, pünktlich befolgt werden.

So geschehen und gegeben zu Berlin, d. 18. Oft. 1819, (L: S.) Friedrich Wilhelm. G. Fürst v. Hardenberg.

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Eben so ist über die Resultate dec mög:

Würde und die Sicherheit, sowol des Bun- desstaaten verleßt. Hieher gehören alle auf Erschüt- terung der monarchischen und in diesen Staaten be» fichenden Verfaßung abzweckende Theorien; jede Ver- unglimpfung der mit dem P-eußischen Staate in freund:

ten, was die

sie konstituirenden Personen z ferner Alles was dahin

| zielt im Preußischen Staate, oder in den teutschen

Bundesstaaten Mißvergnügen

zu erregen und gegen

* bestehende Verordnungen aufzureißzenz alle Versuche,

im Lande und außerhalb, P: " sezmäßige Verbindungen zu stiften,

Parcheien oder unge: oder in irgend bestehende Partheien, welche am Umsturz

einem Lande E PBEE N j in einem günstigen Lichte

der Verfaßung arbeiten,

darzusteüen.

ten, sowol in

Königl. Verordnung, wie die Censur der

Druckschriften nah dem Beschluße

des

teutshen Bundes vom 20. Sept. d. J. auf

s Jahre einzurichten ist.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gna- den, König von Preußen 2c. thun kund und fü- gen hiemit zu wißen:

Durch das in der teutshen Bundesversammlung vom 20. Sept. d. J. auf 5 Jahre einstimmig verab:

redete Preßgeses ist für sämmtliche Bundesstaateu fest: geseßt worden : :

móglihsten Beschztéunigung erfoderliche Anzahl

5) Die Aufsicht über die Censur aller in Unseren Landen heraustommenden Schriften, welchen Inhalts fie seva mgen, wird ausschließlich den Dber- Präsiden- Berlin als ia den Provinzen , Ubertra- zur größt- ver: aufgetlärier Cen-

gen, welche für jedes einzeine Fath eine

trauter wißenschafrlich gebildeter und soren durch das im §. 6.

des Junern, in Absichr auf auswár-ige Verhäitniße aber,

dem Minisierium der auswärtigen Angeiezenheiten, und

(Hier folgt der Beschluß der Bundesversammlung dec

in Nro. 82 der Staats-Zeitung bereits abgedruckt ist.)

Wir sind nicht nur entschloßen, alle in gedachtem Bundesgeseße ausgesprochenen Verabredungen und Be: stimmungen, in Unseren zum teutschen Bunde gehöri- gen Provinzen auszuführen und Über die strenge Be- folgung derselben wachen zu laßen, sondern wollen auch, daß die Censur nah gleichen Grundsägen in Uns serer gesammten Monarchie behandelt werde.

Da ferner der von Uns übernommenen Verant:

alle auch mehr als 20 Bogen starke Druckschriften wie bisher der Censur unterworfen bleiben so lange das gegenwärtige Gesesß in Kraft bleibt, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß die bisherige Einrichtung der Censur mangelhaft, nicht einfach genug und in man- cherlei Rücksicht unvollkommen war so haben Wir

beschloßen, das Censur:Edikt vom 19. December 1788.,

so wie alle fich darauf beziehenden, oder dasselbe erflä-

renden Edifkfie und Reskripte, so wie in den neuen odr

wiedererworbenen Provinzen die das Censurwesen be-

treffenden früheren Verordnungen hiedurch aufzuheben, # zuglei aber für alle Staaten der Monarchie, gegen- "

wärtige neue allgemeine Censurvorschrift für die in dem Bundesgeseße erwähnten fünf Jahre als künftig einzige Norm bekannt machen zu laßen. Nach Ab- lauf derselben behalten Wir Uns- vor, dasjenige wei- ter zu bestimmen, was die Umstände erfodern werden.

Wir haben demnach verordnet, was folgt:

1) Alle in Unserem Lande herauszugebende Bücher und Schriften sollen der in den nachstehenden Arti:

keln verordneten Censur zur Genehmigung vorgelegt, | und ohne deren schriftliche Erlaubnis weder gedruckt *

noch verkauft werden.

2) Die Censur wird keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schrist- stellern ungebührlichen Zwang auflegen, noch den freien

é

wortlichkeit am besten gegnüget werden f offentlichen Unterrichtes. « : 4 DeE Parr A ain, eng * Censur unter dem Polizei - Departement im

rium des Juneren.

auf theologische und wißenschaftlicze Werke dem Mis: sterium der geisilichen Angelegenheiten und des ôffent- lichen Unterrichtes vorschlagen werden, um untex threr Leitung und nach den ihnen gegebenen Fnstruktionen sich der Beurtheilung der ihnen übergebenen Manu- scripte, nach den im Artitel 2. festgesesten Grunad- säßen zu unterziehen. P i

4) Die Censur der Zeitungen, periodischen Blätter und größeren Werke, welche sich aueschließlich oder zum Theil mit der Zeitgeschichte oder Politik beschäf: tigen, steht unter der obersten Leitung Unseres Mini- steriums der auswärtigen Angelegenheiten , die der theologischen, rein wißenscaftlicen Werke, unter dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und des Alle übrigen Gegenstände der Ministe-

Die Censur von Gelegenheit - Gedichten und Schrif-

ten, Schulprogrammen und anderen einzelnen Blättern

" dieser Art, außec den Over - Präsidial : Städten, bleibt den Polizei: Behörden des Druckortes, jedoch unter der

‘Aufsicht und Kontrolle der Ober : Präsidenten, Über-

laßen.

5) Alle katholishen Religions- und AndachtbÜ: her müßen, ehe sie der gewöhnlichen Censur Uberge: den werden, von dem Ordinarius oder seinem Stell- vertreter das Jmprimatur erhalten haben, wodurch be- zeugt wird, daß sie nichts enthalten, was der Lehre der fatholischen Kirche zuwider wäre.

6) Es foll in Berlin ein nach Verschiedenheit der Gegenstände den in den Fß. 5. und 4. benannu- ten Staats - Ministerien unmittelbar untergeocdnetes, aus mehren Mitgliedern und einem Sekretair beste: hendes Ober - Censur - Kollegium für die ganze Mon: Ui errichtet werden. Deßen Hauptbestimmung oll seyn:

a, die Beschwerden der Verfaßer und Verleger we- gen gänzlicher oder partieller Verweigerung der Er: taubnis zum Drucke zu untersuchen, und nah dem Geiste des gegenwärtigen Gesehes in legter Jnstanz

darüber zu entscheiden ;

bestimmte Ober : Censur: Kollegium, dem Polizei-Departemeut des Piinisteriums

|

b, über die Ausführung des Censur: Geseßes zu wachen, jede ihm bekannt gewordene Uebertretung des- selben, so wie die Fäüe, wo die verordneten Censoren dem Geiste des gegenwärtigen Geseßes niht Gnüge geleistet zu haben scheinen, oder über welche sich eine fremde oder inheimis4e Behörde beklagt hat, mit einem Gutachten dem behörigen Ministerium anzuzeigenz

6. mit den Ober-Präfidenten und Censuc- Behör-

den über Censur - Ungelegenheiten zu forrespondiren,

ihnen die von den oben erwähnten Staats - Ministe- rien ausgehenden Justruktionen zukommen zu lagen, so wie ihre allenfalisige Zweifel und Bedenklichkeiten nach den ihm von den gedachten Ministerien gegebe3 nen Vorschriften zu heben ;

d. das Verbot des Verkaufes derjenigen innerhalb oder außerhalb Teutschlands mit oder ohne Censur gedruckten Bücher, deren Debit unzuläßig scheint durch Berichre an die vorgedac, ten Ministerien zw veranlaßen.

17) Die der Akademie der Wißenschaften und den Universitäten bisher verliehene Censur - Freiheit wird auf fünf Jahrr hiemit suspendirt.

8) Die inländischen Buchhändler sind gehal- ten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesehes auch alsdann zu beobachten , wenn sie ein Buch inr

Auslande drucken laßen, auch siad sie dieser Berpflich-

tung nicht entbunden, wenn die ganze Auflage blos fárs Ausland bestimmt ist.

9) Aue Druckschriften müßen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruers (der leßte am Ende des Wertes) alle Zeitungen und Zeitschriften mit dem Namen eines im Preußischen Staate wohnhaften bez kannten Redakteurs versehen seyn.

Die Ober - Censurbehörde ist berechtigk, dem Un- ternehmer einer Zeitung zu erflären, daß der angegez= bene Redakteur nicht von der Arc sey, das nöthige Zutrauen einzuflößen, in welchem Falle der Un: erneh- mer verpflichtet ist, entweder einen anderen Redakteus anzunehmen, oder wenn er den ernanuten berbehalteæ will, für ihn eine von Unseren obenerwähnten Staatsz Miniséerien auf den Vorschlag gedachter Ober- Censurz behörde zu bestimmende Kaution zu leisten.

10) Es bleibt einem Buchorucker oder Verleger überlaßen, das von ihm zu druckfende Werk entweder im Ganzen in einer deutlichen Abschrift; oder stück- weise ia gedruckten Probebogen zur Cenf r einzurei- chen; im leren Falle hat er es sih jedoch selb bei- zumeßen, wenn nach Vollendung eines Theils des Druckes der Censor einen folgenden Abschnitt unzus láßig findet, und durch Wegstreichen desselven das be- reits Gedruckte unnüß wird. Das zur Censur über- reichte Manuskcipt wird von dem Censor auf der era sten und lesten Seite mit seinem Namen und dem Datum bezeichnet.

J| das Werk bogenweise der Censur Überreicht worden, so muß das Jmprimatur auf jedem Bogen ausgedrückt seyn. Die Erlaubnis zum Druke is nur auf ein Jahr giltig; i der Druck nicht im Laufe dess selben besorgt roorden, so muß eine neue Erlaubnis nachgesucht werden.

11) Keine außerhalb der Staaten des teutschen Bundes in teutscher Sprache gedruckte Schrift kana in den Königlichen Staaten verkauft werden, ohne die ausdrüliche Erlaubnis der Ober: Censurbehörde.

12) Keine in Teutschland verlegte Schrift in ir- gend einer Sprache, wo auf dem Titel nicht der Name einer bekannten Verlagshandlung steht, und welche der Buchhändler nicht dur diese oder eine andere bekannte, welche für die Richtigkeit dieses Namens Gewähr leistet, erhalten hat, darf verkauft werden.

15) Der Buchdrucker und Verleger, welcher die in gegenwärtigem Gesetze bestimmte Vorschrift befolgs und die Genehmigung zum Abdruck einer Schrift ers halten hat, wird von aller ferneren Verantwortlichkeit wegen ihres Juhaltes völlig frei. Sollte der im §. 6. des Bundesgesezes vom 20. September vorausgesehene

|| Fall eintseten, und die Bundesversammlung die Un-