1819 / 88 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 02 Nov 1819 18:00:01 GMT) scan diff

J n land.

Berlin, vom 25. Okto»er. Se. Májestät der König haben dur nachstehende Kabinetsordre, der Königl. Regierung zu Þo,sdam Höchstihre Zufrieden: heit mic der Aufnahme der Truppen zu erkennen gegeben.

¡Jh habe aus einem Berichte des General : Kom: mandos der Garden gera gesehen, daß die Ortschaften, two die Truppen in den lezten Herbstübungen dislo: zirt gewesen sind, bei deren Aufnahme viel Bereit-

idilligkéit und Gastfreundschaft gezeigt, Und däß in! besondère der Pâchter zu Ferbig, so wie die Gemein den zu Falkenrede, Hoppenrade und Üeß sich där}; ausgezeichnet haben. Jh erkenne dies gute Benes; men, wodurch dem Soldaten die Beschwerlichkeitey des Dienstes erleichtert werden, wohlgefällig als ein Merkmal des herrschenden guten Geistes an und he; auftrage die Regierung jenen Gemeinden darübei Meine Zufriedenheit auezudrücken. ‘“

Berlin, den 19, Oktober 1819.

Friedrich Wilhélm.

pteengb/manedeeeee T E N Ie ements

Üeber die Jury in Frankreich. (Fortsezung.) Bei der Untersuchung der Nüblichkeit einet An- klage s Jury erwähnt Herr le Gravérend zunächst der verschiedenen Formen, die hierüber in Frankreich stattgefunden haben. Jm Jahre 1791 führte die Na: tionalversammlung das Geschwornengericht, und zu- gleih die Anfklage- Jury mit der Bestimmung éin: daß diese legte auf mündliche Zeugenverhöre über die Zuläßigkeit der Anklage erkennen sollte. Durch ein Geseß vom 7. Pluviose des Jahres 9 ward ein schrift- liches Verfahren für die Anklage-Jury eingeführt ; und bei diesem verblieb es, bis die Kriminalgerichtsordnung Bonapartes sie ganz abschafte. Will man sie von neuem einrichten, so wird män zunächst auf große Schwierigkeiten bei der Organisation selbst stoßen. Hat man solche überwunden, so wird die Zusammen- berufung der Jury zu festgeseßten Gerichtstagen un- gemein viel Verzug in das Verfahren bringen, und die peinliche Rechtspflege eben dadurch sehr verschlimmert werden. Will man aber, auch hievon abgesehen, nur die Anklage : Jury in Wirksamkeit seßen, so fragt sich: foll dás mündliche Zeugenverhör, oder das schriftliche Verfahren stattfinden? Jm ersten Falle ist sehr zu beforgen, daß die Jury, da fie seit langer Zeit nur gewohnt ist, darüber zu erkennen: ob die Angeklagten huldig? nicht aber: ob die Beschuldigten in den An- lagestand zu segen? ihre Bestimmung sehr schlecht er: füllen und ohne Urcheil und gewißermaßen ohne Un- tersuchung eine Menge von Schuldigen lossprechen werde, weil sie niht im Stande gewesen ist, sich von ihrer Schuld durch ein Verfahren zu überzeugen, durch welches sie nur versichert werden sollen, ob er- hebliche Verdachtgründe vorhanden find. Wird, im zweiten Falle, das schriftliche Verfahren eingeführt, so werden die Folgen noch schlimmer seyn ; und hier erweißt fih aufs neue, daß sich nicht Alles ohne Un- tershied von Einem Volke auf das Andere verpflanzen läßt. So kann in England, wo das vorläufige Verfah: ren sich auf die einfahsten Verhandlungen beschränft, die Untersuchung einer Anschuldigung sehr wohl den Geschwornen überlaßen werden, während die Geschwor- nen in Frankreih aus einem Wust von Kriminalak- ten, die behufs der vorläufigen Jnstruktion mit mehr oder weniger Gründlichkeit zusammengeschrieben wer: den, die Ueberzeugung schöpfen sollen, ob hinreichende Gründe vorhanden find, den Beschuldigten in Ankla- gestand oder in Freiheit zu segen. Dieses sind die Gründe, die Herr le Graverend gegen die Wieder- Cinfadenng der Anklage - Jury in die Französische Kri- minalverfaßung aufstellt. Er findet eine hinreichende Sicherheit für die Beschuldigten in dem jebt bestchen: den Verfahrén, nah welheém die Kriminalverhandlun- en einer Untersuchung vor dem Tribunale der ersien Snstanz und vor einer Kammer des Königl. Gerichis- hofes unterworfen werden, ehe die Zuläßigkeit der peinlichen Anklage erkannt wird, und glaubt daß eine zweckmäßige Organisation der Veshwornengerichte, ver: bunden mit einem wahsamen öffentlihen Ministerium, von welchem alle Maasregeln zut Einleitung der Un- tersuchung und Erforschung der Wahrheit ausgehen müßen, die Englische Anklage - Jurÿ vollständig ersetze. Es scheint allerdings, daß die Organisation einer An- klage - Jury in Frankceih sehr große Schwierigkeiten und nur wenigen Nugzen haben würde; aber daß die gegenwärtige Einrichtung selbst bei der vortteflichsten Organisation der Geshwornengerichte und bei der höch:

sten und redlich sten Wachsarnkeit des ösféntlichen Mi; nisteriums dem Un schuldigen eine vollständige Garan: tie gewähre, möchten wir nicht behaupten. Wenn die Regierung zur Wilitür neigt, nelle Monarchie hat hiezu in der Regel mehr Anlaß, als die absolute: so wird sie nicht aüein eine Neigung haben, auf das richterliche Verfahren einzuwirken, son: dern auch einen immerwährenden MNeiz, weil unte fortgesezten Kämpfen der Argwohn wächst und sich Alles doch nur menschlihch begeben kann. Hieraus geht von selbst hervor, daß es für die Sicherheit der Bür: ger allerdings gefährlich erscheint, zumal in Zeiten des Mistrauens (wohin jede Zeit einer neuen Cin: richtung, die Zeit nach den Stürmen einer Revolu:

tion doch gerechnet werden muß) ihre persönliche Frei: heit, ihre Gesundheit und ihr Leben dem Ur-heil blos" von der Regierung mehr oder minder abhangiger oder“ Dínn sobald

befangener Beamten Pieis zu geben *). die Zuläßigkeit der peinlichen Ankl\ge erkannt morden ist, wird der Angeklagte ins Gefängnis geseßt, Übe welchen der Geist der Howarte selten walter. Diefe Besorgniße zu erledigen, bedarf es jedoch feiner voll: ständigen Jury, sondern es wird überall gvügen, nah erfolgter Organisarion des Gemeinde - Wesens aut dem Lande und in den Städten den über die Zuläßigkeit der Anklage erkennenden Richtern in jedem einzelnen

galle rechyiliche, erfahrne, von der Gemeinde selbst zu F wáhlende Beisiber, Schöppen, anzuschließen. Die Re:

gierung selbst muß zu dieser Beschränkung ihrec Will:

kür die Hand bieten, weil sie in großem Jrrthume seyn würde, wenn fie in der Ausübung eines solchen *

Einflußes auf die Verwaltung der Gecech1igkeit einé

Erweiterung ihres Ansehens und ihrer Gewalt erblif: fen wollte; denn nichts untergräbt das Ansehen det " Regierung mehr als Willkür; wo Gerechtigkei: herr: - Die Feanzösiscze Revolution wird von |

schen soll. der Zerstörung der Bastille bedeutungsvdli datirt, gleich: sam als ob die Wolkenhand, welche die SchicLsale der Staaten leitet, vor allen ein Warnezeichen gegen die Willkür habe aufrichten wollen. Denn obwol unter einem so gütigen und gerechten Könige, als Lu d: wig XVI. war, dieses Gefängnis seine Schreckniße längst verloren hatte, so war dödch dem Bolfe das Andenkenden früherer Zeiten verblieben.

Was hierüber aber auch als Regel ángeordnet werden möge, doch wird eine érfährne Gesetzgebung ihre, auf die Fälle der Noth und die Tage der öffent-

lichen Gefahr beshränften Ausnahmen anordnen müs: |

sen. Ob diese Nothwendigkeit, diese Gefahr vorhan- den, isk einer weisen Regierung zu erkennen leicht ge:

geben, und dann fann sie sich über die Folgen be- A

ruhigen “*).

*) Es ist hiér nur in Beziéhüng auf Frankreich die Redé von der Möglichkeit einer richterlihen Befängenheit. Indeß ist kaum zu leugnen, daß auch bei uns, aller: dings aus bloßem Eifer für die Gerechtigkeit, die zur summa injuria wird, die Eröfnung peinliher Unter? suchungen nicht immer mit Achtung für die bürgerliche Freiheit verfügt werde.

++) Friedrich der Große glaubte sih zuweilen in dei Fall gesest, Exempel statuiren zu müßen. So war z. B. die Entscheidung in der Artoldshen Sache eine Willkur. Aber das Feuer der Gesinnungen, aus des gen diése Rechtöverlegung hervorging, vertilgte die Spuren des Unrechtes, und im Volke ist das Gedächt- nis des Feuers bewahrt worden,

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und eine fonslitutio.

Allgemeine

Yreußishe Staals- Zeitung.

ggf Stück, Berlin, den 2ken November 1819.

L. Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tage s-

Berlin, vom 2. November. Seine Majestät der König haben dem Landrathe, Grafen Klemens von Schmising, die Kammerherrn - Würde zu ek; theilen geruhet.

Se. Majestät der König ßaben den Kapell: neister Spontini als Kapellmeister, mit dem Prâ-

difate ei Diensle zu nehmen geruhet.

Zipfer zu

isch - reformi iedrich - evangelisch - reformirten Frie y i burg das allgemeine Ehrenzeichen erster Klaße zu vet-

leihen geruhet.

nes General - Musik: Direktors, in Höchstdero

Se. Majestät der König haben dem Profeßor

Neusohl und dem Rekror Hüfer bei der Schule zu Magdec-

E E E T O E E

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Aus Saiern, vom 22, Oktober. Nach öffentli: I chen Nachricieten veigertk sich der Herr Fürst: Bischo! f zu Eic; städt, Joseph Graf von Stubenberg, no@ fórtdauernd, als neuernan:.ter Erzbis(0f von Bamberg und Reiczsra h der Königl. Baierschen erften Kam: mer, den Konstitutions - Cid unbedingt abzulegen. Die chen demselven und dem Herrn Fürsten v. Wrede deshalb gepfiogene osficielle Unterhndlung is ¡u Lands: hut, mit Geuchmigung der Kénig!. Censur: Behorde, gedru! erst ienen. Merkwürdig it folgende Aeuse- rung des Herrn Fürst - Bischofs : s

„Die Foderung eines unbedingten Konstitutions- Eides har mich in tiefes Nachdenken versest, und auf meine ohnehin ges wachte Gesundheit einen schr un angenchmen Eindruck gemachk. Was in dem von

mir bedinaungsweise geleisteten Eide Verwerfliches oder der Staats- Verfaßung Entgegenlaufendes ent: halten seyn solite, begreife ich nicht. _ Je schwöre dem Könige Treue, wie ich fe bisher gehalten habe und bis zu meinem leßten Athemzuge unverbrüchlich hal- ten werde. Jh \chwöre Geho: sam dem Geseze, Beob: achiung und Aufrethalrung der Staats - Verfaßung, infofecn die Gesege mit den Lehren unserer heiligen Rel iaion und die Reichs - Verfaßung mit der Funda- mental : Verfaßung der von dem göttlichen Sohne Jesu L&hrisffo selb| gestifteten Kirche in Cinflaug und schwesterlicem Vereine tehen, ohne welche Uederz eintimmung wenschlice Verördnungen nie die gehö: rige Wirésamkeir erreichen werden. Folglich von dem Grundsaße des Evangeliums geleitet „„gedt dem Kai: ser, was des Kaisers, und Gott, was Gottes is“ konnte und durfte ih nach meiner inneren Uederzeuz gung und der Stimme meines Gewipßens Leinen an:

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E E A E A E Ä R A A ct ae Ew R

x 2eitungs-Nachrichte n, dern als einen bedingten Eid ablegen, in den Augen Sr.

e r ntt G A S Cann

| des Bürgerausschußes zu Eßi

welcher sowol Majest4t, als in Gemäßheit Titel V... G DEE Reichs - Konstitution, wo es ausdrüdlih heißt „jedem Fnmwohner des Reiches wird yossfanmene Gewißens - Freiheit gesichert ‘’ in seiner Gilcigfeir er: scheinen muß. Endlich werden Ew. Liebden bcherzigen, die zwischen dem Staate und der Kirche obwals «enden Anstände noch nicht gehoben sind, daß jeder Bi: \chof das Beste der Religion und die Gerechtsame der Kirche nach Kräften zu befördern srenge verpflicztet ¡ff, und daß ich durch Leistung eines unbedingten Eides, ohne vorläufige Kenntnis deßen, was von der Kirche wirklich gefodert wird oder etwa in Zukunft as mg gefodert werden, dem ganzen Christlichen Volke und vor: üglich meinem untergeordneten Elerus zu einem Steine des Anstoßes gereichen , daß ih meine grauen Haare mit Schande bedecken, den Fluch der Nachwelt auf mein Grab laden, bei dem Statthalter Jesu Ghristi meiner Sorglosigkeit und Gleichgiltigfeit we-: gen mich verantæortlic machen, und, was über alles f, vor dem allwißenden ewigen Richter, vor deßen Richterstuhle ich vielleicht bald zu erscheinen hade, eine schreckliche Rechenschaft mir zuziehen würde!

Stuttgart, vom 22. Oktoder. Der Stadtrath und der Ausschuß der Bürgerszaft zu Eßlingen hat: ren in einer Jmmediatvorsteliung für di: dem Lande ertheilte Verfaßung gedankt und wegen deren Erhal: tung einige Besorgniße geäusert. Auf diese Adreße ist von dem Ministeriairathe Folgendes zu erfenneñ ges

eben worden: Man habe in der Eingabe des Stadtathes und t ingen und der Schult: