1933 / 105 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1933 18:00:01 GMT) scan diff

[7595]. E Schlösser & Foo Aft .-Ges. Düsseldorf.

Laut Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 14. 83, 1933 ist unsere Gesellschaft in Liquidation ge- treten. Die Gläubiger werden aufgefordert ihre Ansprüche anzumelden.

Düsseldorf, den 1. Mai 1933,

Die Liquidatoren, Hast, Kayser.

S [79501]. Bilanz per 31. Dezember 1932.

RM

An Aktiven, Immobilien: Grund und Boden .…. , Wohngebäude 60 142,— Zugang Haus Chemniß . 84 532,60 144 674,60 Abschr. „#11 546,60 Fabrikgebäude 135 284,— Abschr. .. 15 486,—

: 29 314

133 128

119 798 Maschinen 95 330,— Zugang « -__14388,25 109 718,25 Abschr. . . 12 418,25 Werkzeug und Utensilien 15 670,— Abschr,

1 570,—

Kasse . « Ca

Wechsel A

Effélten a a C4 n Debitoren: Warenforde- rungen 0 (darunter eine Forde- rung gegen die Ditters- dorfer Filz- und Kraßzen- tuchfabrik G. m. b. H., Saaz von RM219316,80 Bankguthaben , . Beteiligung. . Warenvorräte: Roh-, Hilfs8- und Be- triebsstoffe . ., « Halbfertige Waren # & Feértigé Waren « «a

97 300)

14 100 10 932 101 851 726 958

958 227

663 289 96 000

995 404: 72 062 623 117

4 236 482/56

Per Passiven. Af -ienkapital:

Stammaktien . « «

Namensaktien. « 5

1 300 000 5 000

1 305 000 868 333

a 212 166

Reservefonds T . «4 Reservefonds Il. „„ « Nückstellung für: Verluste auf Schuldner . Konjunkturverluste - auf Rohmaterialien u, Fertig- M al Weorkinstandhaltungskonto. Steuerreservekonto . ¿F Stiftungsfonds für Ange- stellte und Arbeiter. Hilfskasse Dividendenkonto Kreditoren: Verbindlichk. a. Waren- bezügen u. Leistungen 4 Bankschulden . . « « « Dispositionsfonds , . « « 12 955/38 Gewinnvortrag von 1931 90 481/82 Getwvinn 1932 ú 152 805/44

4 236 482/59 Gewinn- und Verlustkonto.

Soll, RM Löhne und Gehälter . 355 800 27 Soziale Angaben . « s 35 540 46 Besse «a ee 72 537/59 Abschreibungen . . 41 020/85 Sonstige Aufwendungen 377 569/92 Gewinnvortrag von 1931 , 90 841/82 Gewinn 2 ee 152 805 44

[1126 116 35

252 347

434 660 400 000 136 007

205 223 25 015 1 923

. 129 661/80 9 540/49

e 4...

e

Haven. Vortrag aus 1931 90 841/82 Ertrag nach Abzug der Auf- | wendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Zinsen, soweit sie die Auf- wandszinsen übersteigen Außerordentl, Erträge ein- schließlich Steuerrück- hlung ale eo

913 884 00 46 841/99

__74 54764 1126 116/35 Dittersdorfer Filz- und Kratzen-

tuchfabrif. Der Vorstand. Dr. E. Schunce,

[7951].

Dittersdorfer Filz- und Kratzen- tuchfabrit, _Dittersdorf bei Chemuig.

Die heutige Generalversammlung hat beschlossen, für das Jahr 1932 eine Divi- dende von 10% für die Stammaktien zur

[5503]

Steinheim a. Main is aufgelöst. Gläubiger der Gesellshaft werden auf-

[6118]

sammlung vom 12, Apri VESAG G. m. b. chem.-pharm. Erzeugnissen zu Mag- deburg aufgelöst. Gesellschaft werden . aufgefordert, sich bei derselben zu. melden.

Der Liquidator: Richard Liebe.

[5220]

Dritte Anzeigënbeilage zum Reichs- und Staat3auzeiger Nr. 105 vou 6, Mai 1933. S. 2.

[8604] Berichtigung.

In der Nr, 93 des Reichsanzeigers, I. Anzeigenbeilage, muß es in der Vilanz der Zeiß Jkon A. G. in Dresden unter I Ziffer 3 bei der Ab- schreibung richtig heißen: „116 758,80 Reichsmark“ und mcht wie irrtümlich gedruckt 16 758,80 RM.

8. Kommanditgesell- {haften auf Aktien.

[8558] Tagesordnung für die am 29. Mai 1933, 17 Uhr, im Notariatsbüro Berlin, Potsdamer Straße 138, 1 Tr, links, stattfindende ordentliche Generalversammlung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts nebst

Bilanz sowie der Gewinn- und Ver- AND GREY für das Geschäftsjahr 932.

. Beschlußfassung über die Genehmi: gung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für 192 und die Verwendung des Reingewinns,

. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung der persönlih haf- tenden Gesellschafter und des ÁÂuf ihtsrats,

4. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Bezüglich der Teilnahme an der Gene-

ralversammlung und dex Stimmen- abgabe wird auf die §8 2% und 28 unserer Saßungen verwiesen.

Verlint, den 3, Mat 1933.

Louis Berndt Nchf. Bank- Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sandheim, Rosenstein,

[5211] i ;

Im Reichsanzeiger vom 3. Januar 1938 haben wir die Fnhaber von Aktien aufgefovdert, die în ihrem Besiy befind- lichen Papiere bis. spätestens 31. März 1958 zwecks Umstempelung bei uns ein- zureichen.

Wir verlängern diesen Termin hier-

[7559].

r

[6706] Anprobespiegel G. m. b. H., i. L., Nürnberg, Breitegasse 80, Die Gesellschaft ist aufgelöst, Et- ivaige Gläubiger wollen sih melden. Der Liquidator ist Albert Nußbaum.

11. Genossen- schaften.

[7884] : Vaugenossenschaft Eigenheim einu- getragene Genossenschaft mit be- shräukter Haftpflicht, Harburg: D Wilhelmsburg. Einladung zur" ordentlichen Geue- ralversammlung am 17. Mai 1933, abends 8 Uhr, in „Sahlings Har- monie“, Winsener Str. 96. ___ Tagesordnung:

. Geschäftsbericht: . Bericht über die geseßliche Revision. . Genehmigung der Bilanz und Ver- teilung des Reingewinns. . Entlastung des Vorstands. Genehmioung der Geschäftsanwei- sung für den Vorstand und Auf- Tichtsrat. - : : . Saßungsänderungen § 5 und §39. . Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern . Wahl derx Kommisssionen. i Zur Generalversammlung haben nue Mitglieder Zutritt. Das Mitgliedsbuch ist vorzuweijen, . Dis Bilanz und die Erfolgsrechnung liegen aus vom 7. Mai an in der Geschäftsstelle Lönsstr. 6. Der Vorsißende des Aufsichtsrats: Rudolf Gottschalk.

D s

Gt go

Groß-Einkaufs-Vund Deutscher Schuhhändler eingetragene Genossenschaft m. b. H., Sit Berlin. Rechuungsabschluß per 31. Dezember 1932.

L. Bilanz.

mit bis 15.’ Juni 1933 und werden nach Ablauf diesex Zeit die nicht einge- reihten Aktien für kraftlos erklären. aunover, den 20. April 1933, Gebr. Jänecke «& Fr. Schueemaunn Komm. Ges. a. Aft. / Dr. Jänecke. ppa. Knoof.

10. Gesellschaften M, b. H.

Carl Lippold G. m. b. §H,,

___ W.-Ronsdorf. Die Gesellschafterversammlung* vom 27. 4. 1933 hat die Herabseßung unseres Stammkapitals von 125 000 RM auf RM 25 000,— beschlossen. Die Gläu- biger unserer brd ois werden ge- beten, sih bei uns zu melden. W.-Nousdorf, den 28. April 1933,

Carl Lippold G. m, b. H.

3) Vekanntmachung. Die Blothner & Grafe Nachf. Gesell-

Kassenbestand ] Postscheckguthabèn Bankguthaben « Waren «« p. Effekten . Jnventar Material . Plakat 8

Geschäftsguthäben dex Ge-

Reservefonds „‘«e-'« « « Lieferantenschulden -

Kontokorrentkonto d, Mit-

Gewinn 1932

verpflihtungen im Betrage von Reichs- mark 14 429,37, ; IT. Gewinn- und Verlustrechnung.

A. Aktiva, j 225 6 4419 99 012 1 440 36 400 2 600 150

0 .&

M s S @ck 0 00S M G. S M. D. S: S R N E R E Ie

146 270

nossen e. . . . .. . « 85 825 davon Konto d. ausgesch. Genossen 3825,— - 2 168/61 unds: ; div. Rückstellungen « 16 655/11 39 901/55 1 720/49 146 270/76 |; Es bestehen per 31, 12. 1932 Aval-1\

. . S S eo“

glieder

haft mit beshränktex Haftung in Klein Die

gefordert, sich bei ihr zu melden, Klein Steinheim, den 20. April 1933, Der Liquidator der Blothner & Grafe Nachf, G, m. b, H, in Liquidation: Marie Stork.

Durch Beschluß dex Bete Wa lernen: 1933 ist die SH., Vertrieb von

Die Gläubiger der Magdeburg-Südost, 6. Mai 1933.

. Bekauntmachung. Durch Beschluß der Gesellschaftsver-

Lebens- und Sachschaden-Ver-

zu Königsberg, Pr, aufgelöst Der unterzeichnete stellv, Ver-

Die Gläubiger wer- ihre Ansprüche bei

Königsberg, Pr., 12, April 1933.

„„Lesa“‘’ Lebens- u, Sachschaden-

Versicherungen Gesellschaft mit

beschränkter Haftung i. Liqui. Radtke,

Raumkosten . « « « « Verwaltungskosten « « Steuern. H E E Div. Abschreibungen und Rük-

Gejvinn 1932 „s 660

Beiträßé «v as «69:0 Zinsen d 6 F 60.000 . Sonstiges B #60

scheidenden zwei Genossen beträgt der Mit- gliederstand am 31. 12, 1932 = 41 Mit- i l tsver- | glieder mit einer Haftsumme von Reichs- O vom 24. Januar 1933 ist die |n ua sicherungen Gesellschaft mit beshränktex Haftung i worden. bandsdirektor Kurt Radtke, Königsberg, Pr., Tragh, Kirchenstraße 46, ist zum Liquidator bestellt. den aufgefordert, dem Liquidator anzumelden. und Verlustrechnung per 31. 12, 1932 habe ich geprüft und mit den Büchern und Znventuren der Genossenschaft rechnerish in Uebereinstimmung gefunden.

A. Ausgaben. « » þ 6919/55 e e [70 839/10 . o} 1316/15

« | 1521/91

stellungen für Ausfälle und Steuern allex Art « « « e | 11 546/51

1720/49

B. Einnahmen. 87 955|—

5 628/50 é 280/21

93 863/71 Nach Abzug der zum Jahresende aus-

tark 82 000,—.

Der Aufsichtsrat. Georg Friedlaender, Vorsißender. Otto Herzfeld, Schriftführer, _ Der Vorstand. Friß Fuchs.. Heilbronner, Hammer. Die vorstehende Bilanz und Getvinn-

Berlin, den 11. April 1933,

Runge, Verb.-Rev.

Ausschüttung zu bringen. Die Dividen- denscheine tragen die Nummer 2, Es kommen somit zur Auszahlung: RM 10,— ab RM 1,— Kapitalertrags- steuer = RM 9,— pro Aktie. Die Vorzugsaktien erhalten 6% dende, : Die Dividendenscheine heutigen Tage an bei unserer Gesellschaft in Dittersdorf, der Dresdner Bank in Berlin, Dresden, „Leipzig, den Filialen der Dresdner Bank in Chemniß, Zwiau, Greiz ; eingelöst. Dittersdorf, den 2, Mai 1933, Dittersdorfer Filz- und Kratzen- tuchfadritk.

Divi-

werden vom

[7561].

Geschäf

. Geschäftsbericht. . Bericht des Aufsichtsrats.

. Entlastung des Vorstands.

xat. 9, Verschiedenes. Der Geschäftsbericht und die Bilanz

Dr, E. Schunce.

Der Aufsichtsrat.

Gemeinnützige Baugenossenschaft G U a E a 2 b. H. in Uelzen. le diesjährige Generalversammlung findet am Sonnabend, dem 13, Mai 1933, abends 8 Uhr, im Saale de / Tagesordnung :

. Berichte über die geseßlichen Revisionen.

. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz per 31, 12, 1932, - Beschlußfassung. über die Verteilung des Reingewinns.

. Neuwahl für die saßungsgemäß ausscheidenden Aufsichtsratsmitkglieder. - Annahme der neuen Geschäftsanweisungen für Vorstand und Aufsicyts-

Geschäftszimmer der Genossenschaft zur Einsicht aus. in die Generatversammlung gilt das Mitgliedsbuch: L August Woisin, Vorsißender.

s Volksheims zu Uelzen statt.

des Gefahrtarifs loird den Mit een über- Auch halten die Sektionen eine

(nzahl Berichte zur Verfügung der

per 31. 12. 1932 liegen ab heute im Als Ausweis beim Eintritt

Charlottenburg, Tegeler

Konsum- und Spargenossenschaft zu Eberswalde und Umgegend eGmbH.

im außerordentl, Generalversammlung.

ben bekanntgegeben.

[8533]

ehren wix uns N zu der am Mon- tag, den 29, M

ergebenst einzuladen.

| der Mit O, Lassen sich Mitglie- 93 863/71 | der dur

teiterx haben sich leßtere durch schriftliche Voll- macht auszuweisen.

Geprüft und richtig befunden: unsere Mitglieder zu der am Mitt- woch, den 24. Mai 1933, mittags 12 Uhr, in Würzburg, Hotel Russischer Hof, stattfindenden Genossenschafts- versammlung ein.

jvie die Statistik für die Neuaufstellung

nah Druklegung auf Wuns sandt,

[8892]

Eisenbahu-Bauverein Harburg e. G. m, b, S.

Hauptversammlung am Sonn- abend, den 20. Mai 1933, abends 8 Uhr, im Lokal „Wilstorfer Harmo- nie“, Jnh, Otto Treiber, Winsener Straße 96. Tagesordnung: 1. Geschäftsberiht, Revisions- und Kassenberiht, Genehmigung der Bi- lanz, Verteilung des Reingewinns und Entlastung des Vorstands, . Saßzungsänderungen § 16 Abs, 1. 8 38 Abs. 2. . Genehmigung der Geschäftsanwei- tungen für Vorstand und Aufsichts-

rat. . Wahlen zum Aufsichtsrat. 5, Stand der Bauangelegenheiten. . Anträge (Antrag äuf Neuwahl des Aufsichtsrats). ; . Verschiedenes. Der Auffichtsrat. J. A.: R. Rat h.

[8644] Einladung gu d. am 29. 5. 1933, nahm. 6 Uhr, i. d. Geschäftsräumen d. Ge- sells. stattfindenden Generalversamm- Tung. Tagesordnung: 1. Vorlage d, Bilanz v, 1932 nebst Gewinn- u. Ver- lustrehnung. 2, Génehmigung dexselben u. Entlastung d. Vorstands u. Aufsichts - rats. 3. A Ra 4, Ver- E Vaterländische Spar- und

irtschaftsgemeinschaft e. G. m. b. H., Berlin SW 48, Wilhelmstraße 28. Der Vorstand. Mens. Hartung.

[8645] / Automobil -Betriebs - Genossenschaft selbst. Kraftfahrer Groß Berlins, e. G. m. b. S,, Charlottenburg, Tegeler Weg 34. Die Euer sau g Hinet am 21. 5. 1933, vormittags 9 Uhr, in eg 34, statt. _ Der Vorstand. 9. A.: Carl Schulz. Heinrich Möller.

[7540]

Freitag, 12. Mai 1933, 20 Uhr, „Hubertus“, - Eisenlbahnstraße . 38,

Tages8orduung ist durch-Rundschrei- Der Aufsichtsrat.

12. Unfall- und Fuva- _lidenversicherungen.

__ Vekanntmachuig -

der Sektion 1 der Lederindustrie- __ Verufsgenossenschaft.

Die Herren Sefktionsmitgliedex be-

Mai 1933 um 13 Uhr, n Altona-Nienstedten (Hotel Jacob) tattfindenden Sektions8versammlung

___ Tagésorduung:

. Erstattung des Verwaltungsberichts für das Jahr 1932.

2, Prüfung und Abnahme der Jahres- rechnung für das Fahr 1932,

9. Aufstellung des Voranschlags für das Jahr 1934.

4, Wahl des Rechnungsprüfungsaus- Boloi für das Jahr 1933,

5. Verschiedenes.

Zum Ausweis der Teilnehntier dient

i andere stimmberechtigte Mit- lieder oder dur einen bevollmächtigten ihres Betriebes vertreten, so

Berlin, den 4. Mai 1933. : Der Vorstand. W, Schlägel, Vorsißender,

i

L Einladung. Gemäß § 9 dex Satzung laden wir

TagesLorduung:

1. Erstattung des Verwaltungsberichts

für 19832.

2, Jahresbericht über Unfallverhütung] [

für 1932 und .Ergebnis der Be-

sprehung. mit den Versicherten- vertreten.

. Prüfung und Abnahme der Fahres- rechnung für 1932.

, Aufstellung des Voranschlags für 1934

. Wahl des Rechnungsprüfungsaus- \chusses. für 1933.

. Neuaufstellung des Gefahrtarifs.

7. Aenderung des § 12 Abs, ‘4 der Saßung dahingehend, daß für die einzelnen Vorstandsmitglieder Er- sapmänner in doppelter Zahl statt wie seither in gleicher Zahl zu hvählen sind, | [ . Laufende Verwaltungsangelegen- heiten und Anträge aus der Mitte dev Versammlung. i

Der Verwaltungsbericht für 1932 so-

1 :

Mitglieder.

dieser Gläubiger auf den

auf i, Vgtld. J Brunnens) soll in den nächsten Mos naten Kirchenvorstand fordert hierdurch all diejenigen, hvelche eine Grabstelle dieses Quartieres weiterhin erhalten möchten, t ies sobald wie möglich, spätestens

18 amt zu melden.

[: Zum Ausweis der Mitglieder dient der Mitgliedshein. Lassen sich Mit- glieder durch Bevollmächtigte (Leiter thres Betriebs oder andere stimmberech- tigte Mitglieder) vertreten, so haben sich

zuweisen. Mainz, den 4. Mai 1933. Der Geuossenschafts-Vorstand. Th. Si mon, Vorsißender,

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

[8898] Einladung.

Im Einverständnis mit dem Staats- kommissar z. b. V. für das Gesundheits- wesen, Herrn Ministerialrat Dr, Conti, berufe ich ein, eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Krüppel- Heil- und Fürsorge-Vereins für Berlins Brandenburg, E. V., auf Montag, deu 15. Mai 1933, abend2 7 Uhr, im Großen Sizungsjaal des Pr. Ministe=« riums des Funern, Berlin NW 7, Un- ter den Linden 72/74.

; Tagesorduung: 1, Neuwahl des zurückgetretenen Ver- einsvorsibenden.

. Rüdcktritt des. gesamten Geschäfts-

ausschusses und. Verwaltungsrats,

. Neuwahl des Direktorialleiters.

. Satzungsänderung,

. Verschiedenes.

Verlin-Dahlem, den 5. Mat 1933.

Krüppel-Heil- und Fürsorge-Vereiit

für Berlin-Vrandenburg, E. V. J. A.: Dr. Mommsen,

8567] i Gewerkschaft des Bruckdorf- Nietlebener Bergbau-Vereins (Salle-Saale). 6% Anleihe von 1927, Die auf den 11. Mai 1933 berufene Versammlung der Gläubiger der von der unterzeihneten Schuldnerin im Jahre 1927 aufgegebenen 6 % Teilshuldver- {reibungen findet infolge eines Form- ehlers bei der Einladung nicht rie Versaminlung

24. Mai 1933, nachmittags 2 Uhr, nach Halle,

s wird eine neue

Saale, Hotel Stadt Hamlbuxg, mit fol

1 I. A.: M. Sprenkelmann, stellv, Vors. [gender Tage8orduung einberufen:

s Beschlußfassung:

1, über die Ermäßigung bzw. den ‘Er- laß der Anleihezinsen ab 1. 8. 1932 derart, daß die Zinsen: i

a) für die Zeit vom 1. 8. 1932 bis 30, 7, 1934 erlassen werden, / b) für die Zeit vom 1. 8, 1934 bis

00 Ia

O) für die Zeit vom-1..8; 1937 bis

“30. 7, 1942 auf 4%, :

d) für die Zeit vom 1. 8, 1942 ab fortlaufend auf 5% ermäßigt werdén,

, Über eine Ausségung der vertrag8- mäßigen jährlihen Auslosung für die Dauer von fünf Fahren sowie über eine Herabseßung des jähr- lihen Auslosungsbetrages, i

. Über die Ermächtigung dek Geiverk- schaft, planmäßige und Cn, mäßige Tilgung der Sthuldver- schreibungen auch duxch Rückauf vorzunehmen, i

. Uber die Aenderung der Anleihe» bedingungen gemäß den Beschlüssen zu 1, 2 und 3.

. Uber eine Erweiterung der dem Obligationärvertreter in der Ver- sammlung vom 31, 1. 1988 erteilten Befugnisse.

Bet der Beschlußfafsung werden nur

die Stimmen derjenigen Gläubiger ge=-

ählt, welche ihre Schuldverschreibungen pätestens am 22. ‘Mai 1933 bei der eihsbank, bei einem Notar, bei der

Preußischen Staatsbank (Seehandlung), bei der Preußishen FZentralgenossen- 2E schaftskasse oder einer anderen preußi- [8569] 1 Lederindustrie-Berufsgenossenschaft.

chen öffentlihen Bankanstalt oder bei der Dresdner Bank, Berlin, bei der Dresdner Bank, Filiale Halle,

gintègegi und die Hinterlegung bet dem eine Bescheinigung nachgewiesen haben.

inn der Versammlung durch

Halle ‘(Saale), den 5. Mai 1933. Gewerkschaft des Bruckdorf- Nietlebener Bergbau-Vereins, Der Grubenvorstand. Caspar. Pauük.

7651] Bekanntmachung,

Die Einebnung - des Quartiers B. dem Friedhof zu Lengenfeld (das Quartier oberhalb des Der

durchgeführt werden.

nde Mai d. F, auf dem Pfarr-

Lengenfeld i. Vgtld., 2, Mai 1933. Der Kirchenvorstand. Th., Beyriîi h, Pfárrer.

8346] Jch fordere hiermit alle Gläubiger

des am 10. 4.1933 in Dresden verstor- benen i Loewenthal auf melden;

Kommerzienrat Frit j Drésden, Stübelallee 717" ihre Forderungen bei mir anzuz

Herrn

Dresden, Holbeinstr. 63, 3, Mai 1983, : Dr... O, Thiele als Testamentsvollstrecker.

leßtere durch schriftlihe Vollmacht aus-

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen StaatZanzeiger

zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Ir. 105.

Erscheint an jen Wodchentag abends. Bezugs- preis monatlich 1,15 ÆK einshließlich 0,30 #MÆ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst- abholer bei der Geschäftsstelle 0.95 K monatli. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäfts\telle SW. 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein- sendung des Betrages ein\{ließlih des Portos abgegeben.

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Entscheidungen des NReichs3finanz hofs.

29, Zur Frage, wer erstattuugsberechtigt ist, wenn mehrere e eine Steuer als Gesamtschuldner bzw. Gesamthastende in rage kommen (z. B. Eheleute im Falle des § 22 EinkStG., § 10 VermStG.) und die bereits voll bezahlte, ursprünuglihe Steuer nachiräglich, z. B. im Rechtsmittelverfahren, ermäßigt wird? Die Beschwerdesührerin ist verheiratet. Die Voraussegungen für eine Ung thres Einkommens zu dem ihres Ehemannes nah S 22 des Einkommensteuergeseßes und A eine Gesamtshuldner- al nach § 10 des Vermögensteuergeseßes liegen vor. Wegen rücftändiger, für beide Ehegatten zusammen festgesezter Ein- kommensteuer und Vermögensteuer wurden durch Pfändung eines Geldanspruchs, der der Beschwerdeführerin aus dem Verkauf einer ihr gehörigen Zimmereinrichtung zustand, 550 RM eingezogen und im wesentlihen auf die rückständige Einkommen- und Vermögen- steuer 1928 und 1929 (Konto des Ehemanns) verrechnet. ald hernah wurde die Einkommensteuer 1929 auf 0 RM lag fo daß die Vorauszahlungen frei wurden; die Vermögensteuer 1929 wurde U Es ergab sih danach w dem. Konto des Ehe- manns eine Ueberzahlung von 391,62 RM, und zwar von 296,45 RM an Einkommensteuer 1929 und 105,17 RM an Ver- mögensteuer 1929. Diese Beträge wurden nun auf die rück- tändige Umsahßsteuerschuld des Ehemannes verrechnet. Die Be- chwerdeführerin verlangt e der von ihr geleisteten Be- träge, weil sie für die Umsaßsteuer des Mannes nicht hafte. Das Finanzgericht hat mit folgenden Erwägungen die Erstattung ab- elehnt: Nah Rechtsprehung des Reichsfinanzhofs insbesondere Bd. 28 S. 137 der Amtl. Sammlung sei erstattungsberechtigt der Steuer sch ul dner, nicht ein zahlender Dritter. Ferner ent- men einer Gesamtsteuershuldnershaft umgekehrt für den Er=- tattungsfall eine Gesamtgläubigershaft. Bei dex Einkommen= Mee sei nun aber R der Rechtsprehung des VI. Senats teuerschuldner nur der Ehemann; bei der Vermögensteuer seien nach dexr Rechtsprehung des III1. Senats beide Ehegatten Gesamt- chuldner. Auf alle Fälle sei daher im vorliegenden Falle der hemann Erstattungsberectigter, jei es allein oder als Gesamt- p ige. Es hätte deshalb die Erstattung an ihn erfolgen Daß sie durch Aufrehnung mit der Umsabsteuerschuld

üxrfen. geschehen sei, sei niht zu beanstanden. Ob bei unlauterem Ver-

ten des Finanzamts anders zu uxteilen sei, brauche nicht fest- id zu * werden, da Verhalten hier nicht er- ennbar sei. Die Rechtsbeshwerde hiergegen ist begründet. Der Reichsminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Ex hat sih zu den hier wesentlihen Punkten zunächst dahin ge- äußert, daß grundsäßlih ein Erstattungsanspruh nux dem Steuer- pflichtigen selbst zustehe und nicht etwa einer dritten Person, die, ohne steuerrechtlich einzahlungspflihtig zu sein, den zu er- Dan Betrag tatsächlich einbezahlt habe. Diese Anschauung ede sich mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl ins- befondere Urxteile vom 20. Mai 1930 I1 A 176/30 == Bd. 26 S. 344 der Amtl. Sammlung, und vom 4. Dezembex 1930 Il] A 55/29 = Bd. 28 S. 137 der Amüil. Sammlung). Zum Falle steuerliher- Gesamtshuld, wonach also mehrere zur Steuer- entrichtung kraft Steuerrehts gesamtshuldnerish verpflichtet P Beispiele: § 115 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, § 20 Abs. 1 1 des edie Aua M e veriritt der Reichsminister der Finanzen die uf layung daß der jeweils zahlende Gesamt- \{huldner seine eigene Schuld tilge und demgemäß, wenn die Ein- gablung erstattet werden E dex Erstattungsanspruch dem- enigen Gesamtshuldner zustehe, der die Einzahlung geleistet abe. Auf das Rechtsverhältnis, das im inneren zwishen den Gesamtschuldneru bestehe, komme es dabei nicht entißeidend an. Bei Zujammenveranlagung von Ehegatten zu einer Steuer (Einkommensteuer oder Vermögensteuzr) bestehe in allen Fällen dem Steuerberechtigten gegenüber ein einheitlihes Schuld- verhältnis, ohne daß es darauf ankomme, ob man sür die Ehe- frau eine Gesamtshuld oder allein eine Mithaftung annehme. Die Einheitlichkeit des Gesamtschuldverhältuisses, wie es dur S 115 Abs. 2 der Reichs8abgabenorduung geschaffen sei, wirke sich raftisch vor allem im Zwangsvollstreckungsverfahren aus. So önne die Ehesrau, wie in der Rechtsprehung der ordentlichen Gerichte anerkannt sei, wenn gegen die Leistung ein ein-

solches

heitliher Einkommensteuerbesheid nebst Leistungsgebot er- lassen und den Ehegatten bekanntgegeben sei, nicht etiva Freigabe einer ihr - gehörigen aut Grund des bekanut- gonen Leistungsgebots gepfändeten Sache mit der egründuug verlangen, daß die Zwangsvollstreckung in erster Linie gegen den Ehemann gerihtet werden müsse. Die Aunsiht jedoch, daß der Erstattungsanspruch ui dem zahlenden Gesamtschuldner allein, sondern den sämtlichen Bona nert, sei es als Gesamtgläubiger oder nah Bruch- teilen, zustehe, habe weder im Steuecreht noch im bürgerlichen Recht ‘eine Rechtsgrundlage. Der Reichsministec der Finanzen faßt ‘alsdann Ie Ansicht wie folgt zusammen: „Erstattungs- berehtigt sei der Gesamtschuldner, der die Einzahlung geleistet habe. Hätten mehrere Gesamtshuldner Magen geleistet, jo kämerx als wichtigste Erscheinungsformen die folgenden Tat- bestände in Frage: 1. Die sämtlihen Einzahlungen seien ihren vollen Beträgen nach zu erstatten. Dann sei jeder Gesamtschuldner bis zur Höhe seiner Einzahlung erstattungsberehtigt. 2. Die Summe der Einzahlungen, die von mehreren Gesamtschulduern eleistet worden seien, sei gleich dem Steuerbetrag, den das Finanzamt ursprünglich angefordert habe.

berabge geleistet habe, einen Erstattungsanspruch. Welche Quote seiner Einzahlung der einzelué O zurücverlangen könne, bestimme sih nach dem Verhältnis, in welchem der herabgeseßte Steuerbetrag zu dem ursprünglich festgeseßten Steuerbetrag stehe. 3. Die Summe der Einzahlungen, die von mehreren Gefamtschuldnern geleistet worden seien, sei höhex, als der geshuldete Steuerbetrag. Beispiel: Zur Begleihung einer Grunderwerbsteuerschuld von 1000 RM hat der Grundftücks- veräußerer einen Betrag von 1000 RM eingezahlt; später hat auch der Grundstückserwerber einen Betrag von 1000 RM eingezahlt. Hier sei durch die erste Zahlung die Steuerschuld beglichen

| Kapital von 20 000 RM, die ihm sein Shwiegervater fte Nuztung

Nachträglih werde | jedo (z. B. durch Rechtsmittelentscheidung) die festgesezte Steuer fegt. Hier habe jeder Gesamtshuldnex, der eine Einzahlung .

worden. Dagegen sei die zweite Zahlung zu erstatten. Erstattungs- berechtigt sei der zweite Einzahler, und zwar auch dann, wenn er nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern be- steht, die Steuer zu tragen habe.“ Der Senat trägt keine Be- denken, diesen Ausführungen, soweit sie den vorliegenden Fall betreffen, beizutreten. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Vorentscheidung, die diesen Grundsäßen nicht gerecht wird, auf- zuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da nicht voll deutlich ift, vas im gesamten jeder der beiden Ehegatten auf die Einkommen- und Vermögensteuer der hier fraglihen Steuerabschnitte tat- sächlih einbezahlt hatte. Deshalb war die Sache an das Finanz- geriht zurückzuverweisen. Bemerkt sei noch, daß der Reichs- minister der Finanzen zu dem Falle, daß die Gesamtsteuer- \huldner weniger als die ursprünglich angeforderte Steuer bezahlt haben und die Steuer später unter diesen ursprünglichen Betrag herabgeseßt wurde, niht besonders Stellung genommen hat. Es wird diesfalls auf das Verhältnis der Einzahlungen zueinander ankommen müssen. Betrug z. B. die P E Schuld, für welche A und B steuerlihe Gesamtschuldner sind, 2000 RM und waren darauf von A 500, von B 300 RM gezahlt, so wären, wenn die Schuld später auf insgesamt 500 RM herabgeseßt wird, 300 RM insgesamt zu erstatten, und zwar an jeden der Steuer- schuldner in dem Verhältnis, in dem seine Zahlung zur Gefamt- zahlung steht; es bekäme also A von den zu erstattenden 300 RM 300 X % = 187,50 RM und B 300 X % = 112,50 RM. (Urteil vom 7. Dezember 1932 V] A 1673/31.)

30, Zinsen von Schulden, die ein Angestellter (Direktor) einer S, zum Zwece des Erwerbs der Aktien dieser Gesellschaft aufnimmt, sind auch daun keine Werbungskofsten beim Einkommen aus Arbeitslohn, wenn der Angestellte ohne den Aktienerwerb feiner Stellung verlustig gegangen wäre. Bei der Lohnsteuer können Schuldzinsen 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG.) nur mittelbar unter dem Gesichtswinkel außerordentlicher Belastung im Sinne des § 56 EStG. im Rahmen des § 75 Nr. 1 bzw. (bis einschließ- lih 1930) bei der Erstattung nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 EStG. be- rüsihtigt werden. Der Beschwerdeführer bezog auf Grund un- selbständiger Arbeitstätigkeit im Streitjahr 1929 von der A.-G. X. ein Gehalt von 13 950 RM, wozu noch der mit 800 RM be- wertete Mietwert der Qu überlassenen- Werkwohnung kam. Außerdem hatte er ein Einkommen aus Kapitalvermögen von 1590 RM ausgewiesen. Es sind das die Zinsen von einem

geliehen hatte. Gegen die dementsprechende, unter A fepung von je 240 RM für Werbungskosten und Sonderleistungen erfolgte Veranlagung erhob der Beschwerdeführer Einfpruh, in welchem er Abzug von 8100 RM für Schuldzinsen, die er als Werbungs- kosten ansprah, und 2000 RM für besondere E: auf Grund seiner Arbeitstätigkeit verlangte. Mit den Schuldzinsen hatte es folgende Bewandtnis. Der Vater des Beshwerdeführers war alleiniger Aktionär der bereits genannten A.-G., bei welcher der Beshwerdeführer tätig war. Die alleinige Konkurrenzfirma trat nun an den Vater des Beschwerde D ice s um die Aktien der A.-G. zu erwerben. Der Beshwerdeführer mußte da- mit renen, daß er über kurz oder lang bei einem Erwerb der Aktien durh das Konkurrenzunternehmen seiner Stellung ver- lustig gehen würde. Er lieh fs daher von seinem Schwieger- vater Geld und erwarb felbst von seinem Vater im ärz 1929 die gesamten Aktien der A.-G. Den an seinen Vaten zu entrichtenden Kaufpreis (140 000 RM) entrichtete er teilweise alsbald in bar, teilweise blieb er den Kaufpreis noch schuldig. Er mußte dementsprehend sowohl seinem Vater für den noch nicht beglichenen aufpreisrest (75000 RM) als auch seinem Schwiegervater für das ihm zur Verfügung O Kapital (60 000 RM) Zinsen entrihten. Sie beliefen sich im Streitjahr auf 4500 RM an den Vater und 3600 RM an den Schwtegervater. Im Einspruchsentscheid erkannte das Finanzamt die Abzugs- fähigkeit der Ane in Höhe von 8100 RM an und er- höhte ferner die abzu Ren Werbungskosten von 240 auf 1200 RM. Es erga f ann aber nur noch ein Einkommen von 6080 RM nah Abzug aller im Geseg vorgesehenen Abzüge. Infolgedessen hob das Finanzamt in Anwendung des § 9 des Se RLRE Let in der Fassung des Geseßes vom 29. Juni 1929 die Gesamtveranlagung auf und veranlagte nur noch das sonstige aus dem Kapitaleinkommen von 1599 RM bestehende Einkommen, wobei sich nach Abzug einer Familien- ermäßigung im S von 212 RM eine Steuer von 137 RM (= 10 % von 1370 RM) ergab. Es bemerkte ferner im Ein- spruchsentscheid, daß über die Erstattung der Lohnsteuer ein- behalten waren laut Lohnsteuerbesheinigung 1218,85 RM —, so- weit sie infolge Nichtberücksihtigung der Werbungskosten (1200 + 8100 RM) überzahlt worden sei, nunmehr im besonderen Lohn- teuerverfahren nah § 93 des Einkommensteuergesezes zu ent- heiden sei. Der Beshwerdeführer verzichtete daraufhin auf ein weiteres Rechtsmittel gegen die Einspruchsentscheidung, beantragte aber gleichzeitig Rückerstattung der überzahlten Lohnsteuer in Höhe von 770,75 RM. Das Finanzamt lehnte eine Lohn- teuererstattung ab und wies auch den dagegen erhobeneu Ein- s mit der Begründung zurück, daß die Erstattungsmöglich- keit wegen höherer Werbungskosten und Sonderleistungen dur das Geses zur Vereinfahung der Lohnsteuer vom 26. Februar 1926 in Fort all gekommen sei. Der Beschwerdesührer hätte be- reits im Lause des Jahres Erhöhung des Pauschjaßes für Wer- bungskosten nah § 7 des Sinfommenstauerger ete gelten „machen können. Die Berufung hiergegen spxah das Finanzgericht als eine doppelte Berufung an, nämlich einmal als eine olche gegen die Einspruchsentscheidung im Nea T OA und weitens gegen die zuleßt erwähnte Einspruchsentscheidung im Labifibneres tattungsverfahren. Fun ersterer Beziehung ging es davon aus, daß der Verzicht auf die Ps bedingt gewesen sei dur den gleichzeitigen neuen Antrag au Lohnsteuer- erstattung. Solche bedingien Erklärungen hätten aber als uicht abgegeben zu gelten, und in dem Antrage auf Erstattung von Lohnsteuer sei auch eine entsprechende Berufung gegen die im Einspruchsentscheid erfolgte Veranlagung des sonjtigen Ein- kommens zu erblicken. Das Finanzgericht stellte in diesem

Berufungsverfahren den Beschwerdeführer von der Ver- anlagungsfteuer auch in bezug auf das sonstige Ein- kommen frei, weil jedenfalls vom sonstigen Einkommen die Schuldzinjen, die nah Ansicht des Finanzgerichts keine Werbungs- kosten sind, abgeseßt werden dürften. Dann abec blieb das sonstige Einkommen unter 500 RM, und der Beschwerdeführer hätte gemäß § 89 des Einkommensteuergeseßes überhaupt nicht veranlagt werden dürfen. Das der Lohnsteuererstattung wies es die Berufung zurück. Eine Lohnsteuerersiattung komme nur unter dem Gesichtspunkt des § 93 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 des Einkommensteuergeseßes in Frage. Troß der hohen Schuldzinsen sei aber im vorliegenden Falle eine außergewöhnliche Beeinträch- tigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dur die Entrichtung der vollen auf die Bauen entfallenden Lohnsteuer nicht gegeben. Denn troß ihrer habe der Beschwerde- führer ein durchaus ausfönmmliches Eintfommen gehabt, das das des vorangegangenen Steuerabschnittes 1928 noch etwas über=- stiegen E Es müsse bei der Anwendung des § 56 des Ein- tommensteuergeseves auch der Familienstand des Beschwerdeführers Und seine Vermögenslage in Betracht gezogen werden. Die leßtere habe sih aber gerade durch den Gries der Aktien und die dadurch erlangte wirtschaftliche Machtstellung günstiger gestaltet. Die Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen macht 1. geltend, das Benn aue rit habe nicht geprüft, inwieweit bereits gelegentlich der ‘ohnsteuernahprüfung im November 1929 bei der A.-G., bei welcher die Frage der Behandlung der Schuldzinsen bei der Lohn- steuer eine Rolle gespielt hatte, éin Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrages bzw. der geseßlichen Pauschsaße für Werbungskosten gelegen habe; 2. bestreitet der Steuerpflichtige die Auffassung des Finanzgerihts, daß es \ich bei den Schuldzinsen nicht um Werbungskojten gehandelt habe, wobei ex insbesondere auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1930 IV A 1633/30 Bezug nimmt; 3. bemängelt er für den Fall, daß die Schuldzinsen keine Werbungskosten feien, die Nichtanwendung des § 56 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 iff. 2 des Einfommensteuergeseves für seinen Fall und shließ- ih bittet ex 4. um Erstattung der Lohnsteuer aus Billigkeits- runden. Die Rechtsbeshwerde ist niht begründet. 1. Soweit der ejhiwerdeführer rügt, daß auf seinen bisherigen Antrag auf Erhöhung der Werbungskosten bzw. des steuerfreien Lohnbetrags zu Unrecht nicht eingegangen sei, handelt es sich um Vorbringen, das im ordentlichen Rechtsmittel-(Berufungs-)verfahren nicht nachzuprüfen ist. Denn insoweit macht der Beshwerdeführer eine unrichtige Anwendung des § 75 des Einkommensteuergesezes eltend. Gegen Entschliezungen des Ftinanzamts zu dieser Vor- chrift des Geseßes ist aber nach der ständigen Rechtsprehung des Senats (vgl. insbesondere Bd. 18 S. 226 und Bd. 20 S. 16) ledig- lich das Beschwerdeverfahren gegeben. Wenn neuerdings îm Hin- blick auf den Fortfall jegliher Erstattungsmöglichksit nah § 93 des Einkonmmensteuerge}eves im Urteil Bd. 30 S. 84 dahin ent- chieden ist, daß das Berufungsverfahren Plaß zu greifen habe, jo gilt dies, wie die Entscheidung auch flar erkennen läßt, erst tür Lohnsteuerfälle, die die Fahre 1931 ff. betreffen, niht“ fedoch für Fälle der vorhergehenden Zeit. - Es ist auch gerade in dem Urteil Bd. 20 S. 16 dargelegt, daß auch der Fortfall der nach- träglihen Erstattungsmöglichkeit nah § 93 wegen erhöhter Wer- bungsfkosten und Sonderleistungen durch das Geseß vom 26. Fe- bruax 1926 nichts daran zu ändern vermag, daß wegen der An- träge aus § 75 des Einkommensteuergeseßes nur das Beschwerde=- versabrón zulässig war. Dem Senat steht deshalb auch keine Prü- fung zu, ob ein solcher Antrag nah § 75 des Einkommensteuer- geseßbes nah Ablauf des für die Steuerkarte gültigen Steuer- abschnitis niht überhaupt ohne weiteres gegenstandslos wird oder ob er eiwa aus Gründen, wie sie in der Entscheidung Bd. 30 S. 84 (88) dargelegt sind, eine gewisse Rückwirkung bis zum Tage der Antragstellung hat. Fmmerhin ht 4 ice solche Rückwir= kung für die Zeit vor 1931 zum mindesten bezweifeln. Val. dazu Urteil vom 17. Oftobex 1928 VI A 351/28 Reicchssteuerblatt 1928 S. 379 Mrozek, Rechtsspruch 5 zu § 75 des Einkommensteuer- geseßes 1925, jowie Vangerow, Deutsche Stenerzeitung 1932 S. 148 (Ziff. 3.) 2. Der Senat hat sona nur dazu Stellung zu nehmen, ob das Finanzgeriht § 56 in Verbindung mit § 2 des Ein- kommensteuergeseßes etwa unrichtig angewendet habe. Denn: nur insoweit, als es sih um das vom Finanzgericht in zweiier Linie behandelte Lohnusteuererstattungsverfahren handelt, liegt eine rehtsbeschwerdefähige Vorentscheidung vor. Der Senat vermag in dieser Beziehung einen Grund zur Aufhebung der Vorentschei- dung zugunsten des Beschwerdeführers niht zu erkennen. a) Zu- nächst ist es niht rechtsirrig, wenn das Finanzgericht die frag- lihen Schuldzinsen nicht als Werbungskoften angesprochen hat. Im Übrigen würde für die Frage der Lohnsteucrerstattung das Vorliegen von Werbungskoften den Beschwerdeführer zum amten 0939 nicht günstiger stellen als das Vorliegen bloßer Schuldenzinsen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommen- steuergesetes; vgl. hierzu das unter b Gesagte. Es sei jedo zur Frage der Schuldzinsen als Werbungskosten noch folgendes be- merkt: Es ist zwar richtig, daß nah der der Entscheidung zu» grunde gelegten Darstellung des Beschwerdeführers die Schuld- zinsen in einen gewissen Zusammenhang mit seiner Arbeitstätig- keit gebraht werden können. Doch reicht diejer Bufammenhang niht aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang, wie îhn der Begriff der Werbungskosten verlangt, anzuerkennen. Jn dieser Beziehung ist auf das grundfäßliche Urteil des Senats vom 20. Juni 1929 VI A 729/88 = Bd. 25 S. 255 zun ver- weisen. Jn ihm wird scharf ge]hieden zwischen den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, und zwar auch für den Fall, in dem das Kapital- vermögen, in Form einer Beteiligung an einer A.-G. oder G. m. b. H., in erster Linie dem Zweck der Erzielung von Einkünften als Angestellter der A.-G. oder G. m. b. H. dient. Es können nah dieser Entscheidung auch unmkttelbare Ver- luste, die beim Kapitalvermögen entstehen, uicht als Wer- bungsfosten vom Arbeitslohn abgefeßt tverden Liegt ader hiernah schon kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Kapitalvermögen felbst vor, dex zur Anerkennung von Wevbungskostey nah § 16 des Ein-