1820 / 11 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 05 Feb 1820 18:00:01 GMT) scan diff

nister das Budjet vorgelegt. find auf 10,028,455 Flor. 10,542,521 Fl. berechùet. ron 514,067 Fl. if eîne dungs : und Penftonsteuer, von 500,000 Sl. in Antrag Natural! : Einnahmen nicht nach den Etatssägen yu Géêlde gemacht werden fönnten. Außerdem ist auch eine Vermehrung des Bestand - Kapitals der Finanzverwaltung von 500,000 Fl. vorgeschlagen, und die Bewilligung der laufenden Jahresskeuern, wovon béreits 2 bezahlt ist, gefodert.

Die erste Kammer hat ihre erste Sihung gehabt. Die Verhandlungen der zweiten Kammer werden in Qruck erscheinen.

und die Ausgaben - auf Zur Deeung des Deficit Gefáll - Kapitalien - Besol- zugleich auch. ein Kredit gebracht worden, falls die

Die Staats-Einnahmen

Homburg vor der Höhe, vom 22. azifuar. Se. Durchlaucht, Friedrih Ludwig, regierender Landgraf von Heßen Homburg, verstarb hieselbst zur allgemeinen Trauer des Landes über den Verlust ei- nes hochverehrten und geliebten Fürsten in der Nacht vom 20. zum 21. d. M. Er war am 530. Jan. 1748 geboren und seinem Vater am 7. Februar 1752 unter mütterlicher Vormundschaft gefolgt, hatte die Regie- rung am 50.

27. Sept. 1768 mit der ihn überlebenden Frau Land-

Gräfin Karoline, Schwester des Grosherzogs von |

Heéßen - Darmstadt , in der Regierung

vermählt. Dem Verewigten ist

Heßen-Homburg, geboren am 30. Jul. 1769, gefoigt.

O L E T E E E R E A R nament

gèn zu haben, leugne ich nicht, allein nur eigenhän= |

Die Yariser Journalisten, die sh, wie |ucus 2 non lucendo, die Liberalen nennen, weil ihnen bte Fervile Neigung, die Wahrheit zu verunstalten , zur Gewohnheit geworden, werfen in ihren Blättern zu- nächst vaterländische Maulwurfshügel auf, die sie für die Gipfel der Weisheit halten. Sodann wühlen sie, von dem Woßlgeruchz angezogen, den sie Freiheit hoî- ßen, in dem Schmuße roahiverwaidter Blätter und Korrespondenzen des Auslandes, und führen ihre Abon- nenten an tine Tafel, die mir allen Kardinalgerichten ihrer Liberalität, der Lüge, der Verläumdung, der Un- wißenheit, reich beseht isk. Der Censeur und die Re- nommée zeichnen sich seit einiger Zeit hierin aus, nicht weil sie böseren Willen hätten, als die Andern, fondern weil sie Über die Einrichtungen und die Ver- waltimg in sremden Staaten noch unwißender und deshalb noch schamloser sind. Unlängst beschäftigten sich beide, aus dem Morning-Chronicle, einem Blatte, das wegen seiner Lügenhaftigkeit längst zum Sprüch- worte geworden, einén Artikel über Preußen zu Über: seben, dem sie auf den ersten Blick es hätten ansehen müßen, daß ‘er nicht eine Spur von Wahrheit ent- halte, werin sie nicht ‘von alen Hilfsmitteln der hi- storishen ‘Kritik gänzlich entblöst wären. Die TLohl anständigkeit gestartet nicht, solche Libellisten einer ernsten Widerlegung zu würdigen. Indeß gereicht es vielleicht zur Belehrung eines oder des andern Freun- des dieser falschen Liberalen, ihre Taktik an einem vor uns liegenden Beisoiele gründlich zu erläutern.

Das „, Archiv für das Civil- und Kriminalrecht der Preußischen Rheinprovinzen ,‘““ herausgegeben von zween Preußishen Beamten, den Herrn von Sandt und Hanf, welches seit einigen Monaten in Köln erscheint, enthält im ersten Hefte S. 471. fol: genden Aufsab : |

„Lange hat man darüber gestritten, ob öffentlich oder heimlich gerichtet werden soll? und nicht is der Streit als entschieden anzusehen. LExempla maxime Nustrant rem, daher folgendes vor Lurzem sich ereig:- nete Faktum. Jn einem benachbarten Staate wird ein Mensch im verwihnen Jahre ermerdet, cin Andrer, als muthmaslicher Mörder arretirt. Er sist im Kriminalgefängniße in der Hauptstadt des Lan: des, dort führe man gegen ihn die Untersuchung, von dort sendet man nah ges{loßner Untersuchung die Aftten zum Erkenntnis an die an einem anderen Orte residirende Justizbehörde ein, und hier wird, nach vor- her von einem dazu bestellten Anwalte eingereichter Vertheidigung, auf die Strafe des Rades erkannt, das Urtheil vom Landesherrn aber dahin gemildert, daß der Verurtheilte mit dem Schwerte gerichtet werden soll. Als der Ort, wo die Exekution geschehen soll, wird die dem Orte des begangenen Verbrechens zu- náchstgelegne Stadt bestimmt, und hier jede dazu nö- thige Vorbereitung getroffen. Schon naht der Tag der Vollzichung. Öeffentlih vor einer sehr großen Menge von Menschen wird dem Berurtheilten das Urtheil des Gerichtes, wird ihm die Verfügung des Fürsten verkündet. Ruhig und ohne Bestürzung hört er dies alles; kaum aber ist das Vorlesen beendet, st0 spricht er: ¡das alles, was in diesem Urtheile steht, ist niht so. Daß ich bekannt, dies Verbrechen began-

|

dige Mishandlungen des Richters, der mich oft mit eignen Händen ölutrünstig geschlagen, so wie scine Verficherung, daß, wenu 1h gej|tände, meine Strafe nur in höchstens zweimona;lichem Gefängnis bestehen würde, haben mir das Geständnis herausgelockt; fals aber ist, was ich gestanden. Nie habe icy einen Men- schen, vielweniger den in Frage stehenden gemordet, nie habe ih einen Vertheidiger gehabt 1c.‘ Erschrocken sehen sich die Richter an, Die Akten beweisen, daß

wirkli der bestellte Vertheidiger ihn nicht gesprochen

har. Durch einen Eilboten muß nun der aus einer fernen Stadt verschriebene Scharfrichrer abbestellt wer- den, und der Verurtheilte wird zur neuen Verhand: lung der Sache ins Kriminal-Gefängnis zurückgebracht. Ohne weitere Bemerkungen mir zu erlauben, fcage ich z wie ist solch ein Ereignis in einem Staate möglich, wo öffentliches gerichtliches Verfahren ist ?‘‘

Diese Erzählung theilt die Renomaee, angeblich aus dem Niederländischen Blatte: le vrai Läaberal, in einer freien Uebersebung ihren Lesern zum ergöß- lichen Beweise mit, wie die Justiz im Preußischen Staate gepflegt werde. Sie vergönnt fich, den

Worten des Originals „in einem benachbarten M A e n N

ten Hauptsiadt des im Originale gemeinten Landes |

geradehin Berlin zu machen, mithin den Schauplaß bieser Begebenheit in die Preußischen Staaten zu ver- legen, während das Driginal von einem Staate spricht, welcher dem Preußischen benachbart sey. Die Libera- lität wird hièr in liagranti betroffen. In solcher Art werden die Artikel üder Preußen durchgehends bear: beitet; ob diei inheimischen Begebenheiten sich auch

einer solchen Verschönerung zu erfreuen haben, ist zu | beurtheilen, nicht unseres Amtes, und nur zu wün: | schen, daß die ösfentliche Meinung auch in Frankreich |

und in den Niederlanden reineren Händen anvertraut werden möge. Sollte die Ueberseßung in dieser Ge- stalt wirêlic aus dem val Laberal, der einer solchen freien Kunst und That sehr wohl verdächtig ist, ent- nommen seyn (wie wir, in Ermangelung dieses Blat- tes, auf der Stelle nicht verificiren können), so möge der Vorfall ihm zu künftiger Behutsamkeit dienen, und zugleich zum Beweise seiner gänzlichen Unfähig- feit, Über die Preußische Justizverroaltung, von wel- cher er gar nichts êkLennt, zu urtheilen. Denn wäre der Mord in Köln begangen worden, so hätte das

öffentliche Verfahren vor den Assisen nach Französischer | wäre dagegen die Un- * woselbsk der Preußischen Kriminalordnung gel: |

Kriminalordnung statt gefunden ; tersuchung in einer Provinz geführt worden, die Vorschrisiten

ten, so weiß jedes Kind unter uns, daß ein solches

Verfahren, als das gerügte, zu den unglaublichen |

D ingen des Paläphatus gehört. *)

+) Auch der Censeur in seinem 20sstten Stücke erzählt diese Begebenheit, doch mit der kleinen Abänderung, daß er die Scene in einen der Stadt Kôln benach- barten Staat verlegt z die Hauptstadt dieses Stäates bleibt aber Berlin, Wahrscheinlich glaubt der Een- sour, daß Köln uoch eine freie Reichsstadt sey.

Redaktion in Aufsicht: von Stägemann. Reimershe Buchdruckerei,

r ORENE A T P Team amer amer

Januar 1766 übernommen und sich am |

: der älteste Sohn und bisherige | Erbprinz, Se. Durchlaucht Friedri ch, Landgraf vo1 |

Allgemeine

Yreußishe Staats - Zeitung.

x f | |

112 Stück. Berün

N alu

, den 5 ten Februar 1820.

a A e E D

l. Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tagés. Der Königl. Hof legt die Trauer auf 14 Tage * an, morgen den 5. dieses, für Sr. Königl. Hoheit den Herrn Herzog von Kent. Berlin, den 2. Februar 1820. y. Bu ch, Schloßhauptmann.

Berlin, vom 5. Februar. Se. Majestät dér König haben den General - Lieutenant v. Thümén, komniandirenden General im Groshérzogthume Posen,

| auf sein Ansuchen in den Ruhestand zu verseßen und die Geschäfte des General: Kommandos einsiweilèn dera

Generalmajor v. Hiller zu übertragen geruhet. Se. Maje{tät der König haben dem Freiherrn v. Rodde zu Blumendorf den Königl. Preußischen

Des. Königs Majestät haben den Regierungs:

NVice- Hrásidenten Bbhlendorf zu Stettin, zum Re- gierungs: Präsidenten zu ernennen geruhet. Se. Königliche Majestät haben den hishetigen Regierungs e Asseñor von Roeder zum Regierungs: Rache bei der Regierung zu Magdeburg zu ecnennen geruhet.

Des Königs Mäjestät haben dem bisherigen Polizei-Asseßor Kühnell in Danzig den Karakter als Polizeirath zu ertheilen und dus Patent darüber al: lerhöchstselbst zu vollziehen geruhet.

Des Königs Mäjestät haben dem Aeltesten der Kaufmannschäft zu Wäldenbukg, C. G. Treut- ler, den Karaktèr âls Könimerzienrath zu ertheilen und ‘das desfalfîge Pâtent allérhöchstselbst zu vollzie: hen geruhet.

Se. Majéstät der König haben géruhet, dem

* Medailleue Jachtmann hieselbst, das Prädikat eines

Hof: Medailleurs zu ertheilen. med ema nei

Nach dem §. &V. Meiner Verordnung vom 17. d. M. wegen der künftigen Bedandluhg des gesamm- ten Staats - Schulden : Wesens, sollen der Präsident und die Mitglieder der eingesetzten Haupt - Verwaltung der Staats: Schulden, wégen dér zu übernehmenden Verpflichtungen, und daß sie bei ihrer Verwáaltung

nach keinen aúderen, als den in dem állegitten Gesehe ausgesprochenen Grundsäßen verfahren wollen, durch Sie Gegenwart einer Deputation des hiesigen Ma? gistrátes, der hiesigen Börsen: Vorsteher und der Aeltes sten der Kaufmannschaft, auf dem Kammergerichte be- sonders vereidet werden. In Folge deßen übersende Fch Jhnén die von Mir genehmigte Eidesformel mit dem Auftrage, danach die Gereidung des Präsidenten und der Mitglieder besagter Staats - Schulden - Ber- waltungs - Behörde ‘in einem so bald áls möglich auf dem Kainmergerichte anzuberauménden Termine unter Zuziehung der gedachten verschiedenen Deputationen zu bewirken, und die darüber aufzunehmende Verz- händlung, mit dieser Meiner Ordre, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Berlin, den 27- Jan. 1820. ( gez.) Friedri Wilhelm. An den Staats - Und Justiz- Minister von Kircheisen.

Actum Berlin, den 29. Januar 2820, im Königl. Kammergerichte.

Nachdem des Königs Majestät mitttels der allerhöchsten Verordnung vom 17. Yan. 1820. §. XVŸ. dem Justiz - Minister anzubefchlen gerußet, den Herrn Prásidenten und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Siaats- Schulden auf dem Kammergerichte in Gegenwart einer Deputation des hiesigen Magistrates, der hiesigèn Börsenvorsteher und deé Aeltesten der Kaufmannschaft zu vereidigen : so hat sih der Justiz? Minister, in Begleitung des Geheimen Ober - Justiz: Rathes Müll erx, auf das Kammergericht begeben, und dafelbst die Herrn Präsidenten und Räthe anwesend gefunden. Von Seiten des Magistrats der hiesigen Königl. Residenzen. erschienen als Deputirte die Her: ren Ober - Bürgermeister B üsching, Stadtrath Barthelemy und Syndikus Rehfeldt; ferner die hiesigen Börsenvorsteher Hrn. Gärtner und Schulze und die Aeltesten der hiesigéèn Kaufmäánn- schaft, Hrn. Jordán, Palmié, Saße, Gäde, Behyrich, Schañekr, Grasnick, Hungar, Alz berti, Gabain, Köhler. Es ist hierauf die Vers eidung des Wirklichen Herrn Geheimen Ober - Finanz?