1820 / 35 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 29 Apr 1820 18:00:01 GMT) scan diff

den theologischen Studién auf einer anderen Universî- tät zu widmen, hät das Königl. Ober-Präsidium hö: heren Befehlen zufolge, zu nachstehender öffentlichen Bekanntmachung veranlaßt :

Fn Folge des, an die Theologie - Studirenden hie- selbs ergangenen Verbotes, andere als die hiesigen theologischen Vorlesungen zu besuchen, wodur die theologische Fakultät in eine ganz unbefugte Opp9s tion mit den übrigen ähnlichen Unterricht : Anstalten des Staates geseßt wordén, hat das hohe Ministerium der Geistlichen - und Unterrichts- Angelegenheiten, auf den Grund einer allerhöchsten Kabinetsordre vom 6. d. M. befohlen, bis auf weitere Verfügung jede Thä- tigkeit der hiesigen theologischen Fakultät zu suspens» diren und die Eröffnung und Fortsezung der theólogi- hen Vorlesungen zu untersagen.

Diese Maasregel gegen ein Verfahren, welches die Würde des Staates durchaus nicht zu dulden gestat: tet, ist niht öhne vorhergegangene Anhörung der Be- hörde, welche das ‘oben genannte Verbot erlaßen haf, verfügt, und eben dadurch bis jegt verspätet worden ; da sich dieselbe aber auf keine Weise zur Milderung ihres, die Würde des Staates und seinêr übrigen Lehr- Anstalten verleßenden Benehmens bewegen laßen: #0 mußte endlich die unangenehme Folge diéjenige An: stalt tresfen, zu derén Gunsten jene Verfügung erlaßen war. Denn eine Lehranstalt , neben welcher andere, vom Könige errichtete und beshübte Anstalten an ihrér Ehre gekränkt werden sollen, éatnin in dieser Anmaßung niht geduldet werden. Die weitere Ahndung des

Verschuldens dieser Störung durch das gedachte Vee: bot hat sich die höhere Behörde vorbehalten.

Es is um so mehr zu bedauern, daß ein trauriger Widerstand, bei welwem für keinen auc nur irgend ein Gewinn erwachsen fann, gerade in dem Augen: blie éine Hemmung hervorbringt, wo die höhere Behôrde wohlwollend damit beschäftigt war, sowol die theologische als die philosophische Fakultät durch Ge- währung neuer Hilfmittel und Errichtung neuer Lehr: stellen auszudehnen und in sich selber fester zu begrün: den, so vie ebenfalls durch Einrichtung einer &hiruc- gen: Schule einem allgemein gefühlten Bedütfniße ab: zuhelfen, so daß Münster in wißenschafclicher Hinsicht von neuem einen fesien Standpunkt einnehmen und behaupten fonnte.

Die philosophische Fakultät wird indeß ihre Vorz lesungen fortsezen und die Chirurgen: Schule hoffent- lich binnen furzem eröffäet werden.

Uedrigens ist höheren und allerhöchsten Ortes. von neuem erfélárt, daß das, an die Studirenden erlaßene, Verbot als aufgehoben zu betrachten sey, und daß der Besuch einer anderen Lehranstalt fünfiighin vón feinen nachtheiligen Folgen für ste seyn werde. Sie mögen sich Überzeugt halten, daß der Staat die erfóderlichen Vorkehrungen treffen werde, ihr äußeres Wohl gegen jede unrewtmäßige Verleßung zu süßen, so daß sié jesc getrost den Weg der Bildung verfolgen können, welchen sie und ihre Angehörigen als dén angemeße- nen erwählen werden. Münster, den 9. April 1826

Königl. Preuß. Obder- Präsident von Wesiphalen.

Auszug aus der Spanischen Könstitution vom 16. März 1812. (Fortseßung)

Art. 185. Der König is bis zum vollendeten iten Fahre minderjährig.

186 188. Während der Minderjährigkeit des Königes wird das Reich durch eine Regentschaft re- giert, welhe in allen Fällen stattfindet, wo ein physishes oder möralishes Hindernis, scine Getvalt auszuüben, für den König eintritt. Dauert dieses Hin- dernis längér als zwei Jahre, st0 fönnen die Cortes den Thronfolger, sofern er das 18te Fahr zurückgelegt hat, zum Regenten ernennen. :

189 191. Wird der Thron während der Min- derjährigkeit. des Prinzen von, Asturien erledigt, #0 wird, wenn die gewöhnlichen Cortes nicht beisammen find, die Regentschaft vorläufig nur bis zur Zusam- menkanft der außerordentlichen Cortes aus der Köni- gin Mutter, den beidén ältesten Mitgliedern der im- merwmährenden Deputation der Cortes und den bei- den oder, wenn keine Königin Mutter vorhanden, den drei ältesten Mitgliedern des Staatsrathes gebildet. Die Königin Mutter öder das älteste Mitglied der Deputation der Cortes führt den VBorsis.

Diese vórläufige Regentschaft beschäftigt sich nur mit Gegenständen, die keinen Aufschub leiden.

192 200. Die außerordentlichen Kortes ernen- nen eine Regentschaft vón 5 bis 5 Personen, Und de- ren Vorsiger ; sie seßen die Gränzen fest, innerhalb de- ren die Regentschäft die königl. Gewalt ausübt, und bestimmen ihre Besoldung. Alle Verhandlungen der- selben ergchen im Namen des Königes. Sie führt die Aufsicht über die Erziehung des Königes nach dem von den Cortes genehmigten Plane. Hat dér König einen Vormund legtwillig nicht ernannt, #0 flhrt die Königin Mutter die Vormundschaft. Js sle nit mehr am Leben oder vermählt sie sich wieder, so wählen ihn die Cortes. |

201 =— 205. Der älteste Prinz des Königes führt den Titel eines Prinzen von Asturien ; die jüngeren Prinzen und die Prinzeßinnen, #0 wie die Kinder des Prinzen voni Asturien, heißen Infanten und Jnfan- tinnen von Spanien, welcher Titel feinen andern Personen beigelegt toird. Sie genießen die bisheri: gen Auszeichnungen und Ehrenrechte, und können je: des Amt, nur nicht das richterlihe und das eines Abgeordneten zu decn Cortes verwalten.

206. 207. Der Prinz von Asturien kann nur mit

Einwilligung der Cortes si außerhalb des Reiches begeben, widrigenfalls und wenn er über die bestimmte Zeit ausbleibt, eine Thronentsagung wider ihn ange- nommen t1oird. |

208 212, Der Prinz von Afurien, wie alle Jnfantén und Jnfantinnen und ihre Nachfommen,

können sich nur mit Einwilligung des Königes und dek | Cortes vermählen , widrigenfalls sie von der Thron: |

Folge ausgesc;loßen werden. Der Prinz von Asturièn wird von den Cortes i

ihrer ersten Sißzung nach seiner Geburt förmlich aner- kannt. Er muß nach erreichtem 14ten Jahre die Kon: stitution beschwören.

215 221. Entháälten die Bestimmungen wegen der Civil-Liste des Königes, wegen ver Apanagen und wegen der Aussteuer des Prinzen von Asturien und der Jnfanten und JInfantinnen, und wegen des Wit- thumes der Königin. -Die Summen sind nirgend

bestimmt.

222 230. Es werden sieben Minister angestellt. 1) Der Minister Staatssefretair für die Auswártigen Angelegénheiten. 32) Der Minister des Jineren für die Halbinsel. 3) Der Minister des Jnnern für die Provinzen jenseit des Meeres. 4) Der Minister det Gnade und der Justiz. 5) Der Schaßzrninister- 6) Der Kriegsminister: 7) Der Seeminister. Die Gortes können hierin Abänderungen treffen, welche die Erfahrung an die Hand geben wird. Nur Einge horne können Minister seyn.

Jeder kbnigl. Befehl muß vön dem Minisker, deßen Wirkungskreis die Sache gehört, mit unterzeih: net seyn. Ohne diese Förmlirhkeit darf keine Behörde dem Befehle Folge geben.

Die Minister sind gegén die Cortes für alle geseß- und verfaßung8widrige Verfügungen, auch wroenn si vom Könige ausgegangen find, verantworrlich. Erf wenn ihre Verantwortlichkeit durch die Erklärung der Cortes feststeht, können sie suspendirt und dem hö: sen Gerichte zur Untersuchung und zur Erkenùitnis überliefert werden. : A i

Sie müßen für jedes Jahr in vöraus das Budjet ihrer Ausgaben anfertigen, und müßen Rechnung dar: über ablegen. Jhre Besoldung wird von den (ortes bestimmt. (Fortseßung folgt.)

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Ñedaktioi in Aufsicht: von Stägêmann., Reimersche Buchdructeret.

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