1872 / 15 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Eisenbahn-Prioritäts-Aktien nnd Obligationen.

U, Em. T Em. T Em.

do, kl.

Cöln-Mindener do. do. do. do. doe. YŸV, Em Halle-Sorau-Gubener.... Märkisch-Posener .…... Magdeburg - Halberstädte do. von 1865 do, von 1870 do. Wittenberge Magdeb.-Leipz, III. Em. . Magdeburg-Wittenberge . Niederschl.-Märk. I. Serie do. IL Ser. à 624 Thlr. N.-Mrk. Oblig. I. u. IL Serie do. TIL. Serie do. IV. Serie Niedersehles. Zweigbahn . do. Lit. D. Nordh.-Erfurter I. Em... Obersech]. Lit. A do. Tik B. e ios do. E O eaen os do. E eris do. Lit. E. do. C do. E do. i

- do. kleine .. (Brieg-Xeisse) . (Cosel- 0d.) .…. do. I. Em... do. IV. Em... ë O aae A Stargard-Posen do. I. Em. do. j Ostpreuss. Südbahn do. do. Lit. B.. Rechte Oderufer I. Em..

IV. Em.

C pin pl pi CIT pas pas pan dot

A A

T T7 u. 7/93;bZG

L a

DÁA D

Co H M O H U O U R H j 1a rf H D O O

1 H E e ee R

v Ho \

Rheinische .

do. v. St. garant. . v. 62 u. 64 v. 1805...

do. do.

do.

Rhein-Nahe v. St. gar... do. do. IIL Em.

Schleswig-Holsteiner Thüringer I. Ser

do. IL Ser

do. 0 N

do.

do.

e... .. j É

Rhein. IIL. Em. v. 58 u. 624i

5 5 4 Bz

4

1/4u10 d

4 [1/4 u10/924B do. ¡101 G

. 193{bz G 493 G 1017bz G .7.11015B 99% G 7.199% G 101bzB 73% B

/1. 1/4 u10¡993;bz G 1/1 u.7.

99%bz & 93% B 917 G 92zbz 92 G 997bz 101¿B 1015B 1017 B 93% G 85% G 93% & 63% G 852 G 99% G 99% G 99zZetwbz G

do. do, do. do. do, do. do. do. do. do. do. do

332

1/1 u, 7|957bz 1/5u111937 B 1/2 u. 8/94bz G do. bz G do. 1975bz 4A u11/935bzB

i Prei aret 1/4u10i90 G

do. 95Zbz

95Zbz 1Sul1i837bz do

Koslow-W oronesch Kursk-Charkow Ci A do. kleine Mosco-Rjäsan Mosco- Smolensk do. Poti- Tiflis do.

Rybinsk-Bologoye .……... do. G kleine Sehuia - Iwanowo..

1/4u10/94:B O. E do. }937bz do. ¡96bz

1/1 u. 7/96B do. |96B do. 195{bz do, 95zbz

do. arschau-Terespol do. arsehau-Wiener II do, do. do.

Eisenbabn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.

Ahrens’ Brauerei

JAnglo-Dtsch. Bk.

jdo. Br. Friedrh.

Geld-Sortén und Banknoten.

1137bz 9 4bz 111bz 6 2156 5 9zbz G

5 1456 1 1156 459etwbz G 993bz 99% bz 87bz 837bz Silber in Barren und Sorten per Pfd, fein

Bankpreis: Thlr. —. Sgr.

Friedrichs d’or

L E G

U area s va i Li

Dukaten pr. Stick... 0Vereigns

Napoleonsd’or

mperials pr, Pud deren

Fremde Banknoten... do. einlösbare Leipziger

Oesterreichische Banknoten

Zinsfuss der Preussischen Bankfür Wechsel 4,

für Lombard 5 pCt.

ICharlott. Chm. F.

Fn. Niehtamtlicher Theil.

Div. pro A.B. Omnibus-G. Adler-Brauerei .

Albertinenhüite. Allg. Depos.Bank

Bk.f.Ind. u.Hand. do. f.Rheinl.u.W. Berg. Mk. Bergw. Berg. Märk. Bank Berl. Aquarium. do. Bauges, Born do. Boek-Berau. .

dund

do. Br.Schönebg. do. Centralheiz.. do. Centralstr. G. do. Immobil.-G.. do. Papier-Fabr. do. Passage-Ges, do. Pferdeb... do. Porz. Manuf. do. Vulcan

do. Wasserwk. . Boch. Gussstahl, Böhm. Brauh.-G. Börs.B. f.Makl.G.

Brau. Königstadt do. Friedrichshöh!|. do. Schulth..….. Bres]. Bier Wisn. Bresl.Wagg. Fab do. Wechslerb. . Centr. Genosssch.

Commerz.B, Sec. Constantia

Dt.Eisnb. Bau-V, Deutsch Nat. Bk. Bekert Maschinb. Egells Maseh. Elb. Eisenb. Bed. Färberei Ullrich. Gummifbr.Fonr.

Deutsche Fonds.

TSE bz Gothaer Si.-Anl, ...15 {1. ad Tanheimer Stadt-Anl./45/ 1/1 u. 7. 1992bz

Cöln. Stadt- Oblig. . A, 7. Oldenburger Loose. / 38{bz

Ausländische Fonds.

Dux-Bodenbach do. neue

Fünfkirchen-Barcs Galiz. Carl-Ludwigsb

do. do. IILI Em.

do. do. III. Em. Kaschau-Oderberger Ostrau-Friedlander. ...... Ungar. Nordostbahn

do. Ostbahn Vorarlberger

Lemberg-Czernowitz do. IL Em. do. IHI. Em. Mähr.-Schles. Centralbahn Mainz-Ludwigshafen Oestr.-franz. do. Ergänzungsnetz Kronprinz Rudolf-Bahn do. 6er Südösterr. Bahn (Lomb.). do. do. do. Lomb.-Bons,1870, 74 do. 00, V. 1070. do. 00. V, 1040.» do. do. v. 1877, 78 do. do, Oblig Charkow-Ásow do. in Lvr. Strl. à 6.24 Charkow-Krementsehug.. Jelez-Orel

taatsb., alte:

1/bz 78z;etwbzB 103 G 300Zbz 295bz B 84zbz

. 1845bzB .T|249%bz

. |248%bz .9199bz G 100bz 100bz

. [100bz

. T84Zbz

. 9/194 B 90tbz Kk] f. 93Z7hz 9 B

. 9/92 B

Warschauer Pfandbr.|5 |1/4 u. 1/10.{— Schwed.10 Rthl.Pr.A.|—| pr. Stück |— New-York St, Anl. 7 |1/5 u. 11. |975bz New-Teérsey ...--«- 7 do. 915bz Ungar. Eisenb. Anl.|—

Eisenbabhn-Stamm-Aktien.

Div. pro Cref. Kr. Kemp. do. do. St.-Pr. Warsch.-Bromb.| 4 Wsch.Läz.v Sb.g. 2

rals 1871 ,

Oest.-Frz. St.-B. do. junge

7165 G 11.63

[B

Prioritäten.

1/1 n. 7] 1/1 u. 7|— 1/1 u. 7|695bz B do. 1937 G Res 96 G

0

Boxtel-W esel Holländ. Staatsbahn Alabama u. Chatt. garant.|8 Calif. Extension [7 Chicago South. West. gar. |7 do. kleine ¿ Fort Wayne Mouncie .….|7 |1/4u10/64bz Brunswiek do. 53 G 1/5u11/897bz B 1/4u10|76bz

(& 1/2 u. 1/1 u. 7|80bz G 1/4u10|55:bz B 15ul11|82B 1/1 u. 7(/913bz B 0.

Port Huron Peninsular Rockford, Rock Is'and South-Missouri

St. Louis South Eastern. Central-Pacifie

etwbzB

Schaaffh. B. Ver.

do. Volpiu.Schl. [arpen.Bgb.Ges. Henricbshüíite .. Hermsd. Portl. F. Hessische Bank. Hoerd. Hütt.-V. Int. Bank. Hamb. Int. Hand. Gesell. Königsb.Ver. Bk. Königsb. Vulcan Köpn:Chem.Fab. Kramsta Leipz.Vereins-B. Mgd. F.-Ver.-G. Maklerbank Makler-Ver. Bk. Mecklb.Bd.Kred.

do. Hypoth, B. Nhm.Frister u.R. Niederschl. K. V, Oberlausitzer... Oranienb, Ch. F. Ostdeutsehe.... Renaissanee-G, . Rostock.Schisssb. Rostock. Ver. Bk.

Schles. Wegbau

Westfälische .….

Schmidt Sozietäts-Brau.. do. Prior..

Staasf. Chem. F.| Stobwasser

Thüring. Bk.Ver.

Westend Km.-G.

144

(L TEFEETELTELFFEEEBET H,

A A E | E f O Pa r E E 5 G Hn Hs U O O T T o

It Ha Ele

L

o de dre

[E A e ELSELL E LFEET L T T Tae EE L E 4

E E f b N

œ| | en

|

li

E F]

1570 45

pad o\

do\

dg\e

gu

1571

S A | g E A M R O |

1/7. 1/4. 15/11. 1011. 25/11. 31/10.

1/12.

1/1. 1/1. 1/1. 1/10. 1/1u.7. do. 1/1 u.7. 1/8, 1/1074 1/1. 1/7.

1/7. do.

1/12. 1/10.

do.

1/10. 1/1.

141. 14.

1/10. 1/10.

1/11.

1/1n.7. 1/1.

1/1,

15/12. }

Bank- und Industrie-Papiere.

0eB : ¿bz 12G

99bz 1052 G 121% G

104bz 109 G 1115bsz G 98zetwbz 125 G

91 G

992 G

1/1. 778% G

9B

93 G 90B 111bz & 180 B 854 G 90zbz G 167 G 164etwbz & 93etwhbz 139bz 104; B 102bz G 1002 G 90B 89; B 107#bz

1122bz 115%bz G

103bz B 106%bz G 91%bz 116#bz B

Bazar s

Redaction und Rendantur:

Schwieger.

Berlin , Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdrudckerei

(R. v. Deer ).

&olgen zwei Beilagen

333 Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. A 15.

Donnerstag den 18. Januar.

1872.

Deutsches Nei.

Zusabkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich, unterzeichnet Frankfurt a. M, den 11. Dezember 1871.

Se. Majestät der Deutsche Kaiser einerseits und der Präsident der französischen Republik andererseits haben zu Franffurt am 10, Mai 1871 abgeschlossenen Friedensvertra- ges beschlossen , über eine Zusaßkonvention zu diesem Vertrage zu nterhandeln und zu ihren Bevollmächtigten hierzu ernannt:

„Se. Majestät der Deutsche Kaiser den Königlich bayerischen Staatsrath Weber und den Königlih württembergischen Geheimen Legations-Rath, Setten von Urxkull,

und der Präsident der französishen Republik den Herrn Marc Thomas Eugen de Goulard, Mitglied der Natio- nal-Versammlung, und den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clercqy bevollmächtigten Minister erster Klasse, welche, nach erfolgtem Austausch ihrer in guter und regelrechter Form

E enen Vollmachten, Über die nachstehenden Artikel übereingekom-

men sind:

Art. 1. Für diejenigen Personen, welche aus den abgetretenen Gebietstheilen herstammen und sich außerhalb Europas aufhalten, wird die durch den Artikel 2 des Friedensvertrages für die Wahl wischen der deuischen und der französischen Nationalität festgeseßte

rist bis zum 1. Oftober 1873 verlängert.

Die Entscheidung für dic französische Nationalität Seitens der aus den abgetretencn Gebieten herstammenden Personen, welche \ich außerhalb Deutschlands aufhalten, erfolgt dur eine, sei es vor der Mairie des Wohnortes in Frankreich, Li es vor einer franzöfischen Gesandtschafts- oder Konsulats - Kanzlei abgegebene Erklärung oder durch Jmmatrikulation bei einer solchen Kanzlci. ; Ee

Die franzöfische Regierung wird der deutschen L auf diplomatischem Wege namentliche Verzeichnisse Über diese Erklärungen mittheilen.

Art. 2. Die früher im französischen Civil- oder Kir endienst angestellten Angehörigen der abgetretenen Gebietstheile, „oder ihre Wittwen und Waisen, welche vor dem 2. März 1871 Pensionen aus der französischen Staatskasse bezogen hatten oder zu beziehen geseßlich befugt waren, erhalten, falls sie sch für die deuische Nationalität ent- ie pru diese Pensionen von dem besagten Tage ab von der deutschen

tegierung, so lange fie auf deutschem Gebiete ibren Wohnsiß haben.

Unter den gleichen Vorausseßungen und- vom gleichen Tage an übernimmt die deutsche Regierung die Militärpensionen, welche vor dem 19. Juli 1870 Angehörigen der abgetretencn Gebiete oder ihren Wittwen und Waisen aus der französischen Staatskasse gescblich zu- kamen.

Den Civilbeamten

Marinedienst stehenden Personen, welche aus den abgetretenen Landes- theilen ' hersiammen und in ihren Aemtern oder Graden von der deutschen Regierung bestätigt werden, bleiben die Rechte vorbehalten, welche sie im französischen Staats- oder Militärdienste erworben

aben. : Art. 3. Um den Schwierigkeiten vorzubeugen, welche aus der Theilung der früheren Gericht8bezirke bei Civilprozessen für die Recht suchenden Parteien sich ergeben könnten, sind die Hohen vertragenden Theile übereingekommen,

1) daß jedes von französischen Gerichten in Prozessen unter fran- Was Staats8angehörigen gefällte Erkenntniß, welches vor dem 20. ai 1871 rechtskräftig geworden is, in den abgetretenen Landes- theilen, als rechtsfräftig behandelt und vollstreckt werden soll;

2) daß; wenn franzöfische Gerichte vor dem 20. Mai 1871 in erster

der zweiter Instanz ein Erkenntniß gefällt gade gegen das noch Appellations- oder Kassationsverfahren Zu ig ist, die Zuständigkeit der Gerichte, welche das Erkenntniß gefällt haben; auf Grund der ein- getretenen Grenzveränderung nicht angefochten werden kann ;

3) daß anhäângige Progesse, bei welchen nah französishem Rechte ein dinglicher Gerichtsstand begründet is, von dem Gerichte zu er- ledigen sind; in dessen Bezirke die für den Gerichtsstand entscheidende Sache belegen ist; / N : i:

4) daß ay bei denen nach französishem Rechte ein persön- licher Gerichtsstand begründet ist, wenn sie in erster Jnstanz {weben, von dem Gerichte des Wohnortes des Beklagten entschieden werden

[len ;

5) daß derselbe Grundsaß bei Prozessen der eben erwähnten Art gelten soll, welche in erster oder L R e S sind, gegen welche jedoch Appellation oder Kassation zulässig, aber erst nach dem 20. Mai 1871 angemeldet worden is; und j i

6) daß dergleichen Prozesse! welche si bereits vor dem 20. Mai 1871 in der Appellations- oder Kassations-Jnstanz befunden haben, von dem Gerichte, bei welchem sie anhängig find, erledigt werden sollen, es sei denn, daß beide Theile, nach der neuen Abgrenzung, ihren persönlichen Gerichtsstand in dem anderen Staatsgebiete haben.

Art. 4. Die aus den abgetretenen Landestheilen -herstammenden Personen, welche zur Zeit als Strafgefangene in einer Strafanstalt in Frankreich oder scinen Kolonien verwahrt sind; werden in die der

Pers Ranges, sowie den im Militär- und im

emäß Artikel 17 des '

neuen Grenze zunächst gelegene Stadt gebracht und dort den Bevoll- R CINE der deutshen Behörden übergeben werden.

Ebenso wird die deutsche Regierung den kompetenten frapzeliiem Behörden diejenigen Franzosen übergeben, welche derzeit in den Straf=- anstalten der abgetretenen Landestheile verwahrt sind und nicht aus diescn Gebieten herstammen.

Dasselbe Verfahren wird bezüglich der in den Irrenhäusern unter-=

gebrachten Personen eingehalten werden. Art. 5. Jn den abgetretenen Gebieten wird die deutsche Regie=- rung die in Kriminalprozessen verfallenen Gerichtskosten und Geld- strafen für fich einziehen; und übernimmt dagegen die Auszahlung der in Na IIeN erwachsenen Gerichtskosten an diejenigen Personen, welche derzeit Ersaß derselben zu fordern haben.

Art. 6. Die Auszüge aus den gerichtlichen Strafverzeichnissenr welihe die durch die neue Grenze von ihren bisherigen Arrondisse- ments getrennten Gemeinden betreffen, werden zwischen dem Deut- Ae Reiche und der französischen Regierung gegenseitig ausgetauscht werden.

__ Die französischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden , so wie die Privafpersonen werden die Befugniß haben, sich uszüge aus den Strafverzeichnissen ausfolgen zu lassen, welche in den abgetretenen Gebiets8theilen M bleiben.

Die deutsche Regierung wird künftig der französischen ohne Kosten- anrechnung die Straferkenntnisse mittheilen, welche von den Straf- gerichten der abgetretenen Länder gegen französische Staatsangehörige gefällt werden.

Umgekehrt wird Frankreih künftig ohne Kostenanrechnung der deutschen enes die verurtheilenden Erkenntnisse mittheilen, welche französische Strafgerichte gegen Angehörige der abgetretenen Gebiete, die deutsche Unterthanen geworden sind, gefällt haben.

Art. 7. Den im Artikel 15 des Friedensvertrages ausgestelten Grundsäßen gemäß wird vereinbart, daß den Berechtigten eutscher oder eater Nationalität jede Erleichterung gewährt werden wird, um die O und Ausübung der hypothekarischen Rechte, welche vor dem 20. Mai 1871 entstanden sind, zu sichern.

Es wird gleichermaßen verabredet,

1) daß die Register der Hypotheken - Aemter, welche ggeüenwerig in den Hauptorten der getheilten Arrondissements in Verwahrung sind, zur Es desjenigen der beiden Staaten bleiben oder ge- stellt werden sollen, welher in Folge der neuen BLIrengung den größeren Flächenraum dieser Arrondissements besißt; un

daß die in dem Umkreise der getheilten Verwaltungsbezirke ansässigen deutschen oder französischen S R Pa deren Tnter- essen dabei betheiligt sind, jederzeit das Recht haben follen, sich durch die kompetenten Behörden Abschriften in gehöriger Form von den Einschreibungs- oder Löschungs-Certifikaten, deren sie bedürfen, aus- folgen zu lassen.

Art. 8. Die Hohen vertragenden Theile iel si, sich gegenseitig alle Urkunden; Pläne, Kataster, Register und Schriftstücke der dur die neue Grenze von ihren früheren Verwaltungsbezirken etrennten Gemeinden zurückzugeben, welche in den Archiven der auptorte der Departements oder Arrondissements, zu denen die fraglichen Gemeinden gehörten, verwahrt sind.

Ebenso wird es mit den Akten und Registern, welche si auf die. öffentliche Verwaltung dieser Gemeinden beziehen, gehalten werden.

Die Hohen vertragschließenden Theile werden si gegenseitig, auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörden, alle Dokumente und Nach- weise mittheilen, welche auf Angelegenheiten si beziehen, die zugleich ‘die abgetretenen Landestheile und Frankreich betreffen.

Art. 9. Bis zum Abschlusse der im ersten Absaße des Art. 6 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 in Aussicht genommenen a wird verabredet, daß die Bischöfe, welche in den von der neuen Grenze durhzogenen Diözesen eingeseßt sind, in ihrem

anzen e die geistlichen Befugnisse, womit sie zur Zeit be- bekleidet sind, behalten; und ermächtigt bleiben sollen, für die religiösen Bedürfnisse der ihrer Obhut anvertrauten Bevölkerungen zu sorgen.

Art. 10. Die aus den abgetretenen Landestheilen herstammen- den Personen, welche fich für die deutsche Nationalität erklärt haben, und die \sich im Besiße eines von der französischen Gean vor” dem 2. März 1871 ertheilten Erfindungs- oder Verbesserungspatentes befinden, behalten die Befugniß, von ihren Patenten in der ganzen Ausdehnung des französischen Territoriums Gebrauch zu machen, vor=

en. Ebenso wird auch jeder Inhaber eines Erfindungs- oder Verbesse-

rungspatents, welches die französische s end vor demselben Datum bewilligt hat, bis zum Erlöschen des Patents innerhalb der ganzen Ausdehnung der abgetretenen Landestheile die Rechte ausüben können welche dasselbe ihm zusichert.

Art. 11. Eine gemischte Kommission von Spezial - Delegirtene welche die Hohen vertragenden Theile je zur Hälfte ernennen; wird mit der Ausführung der im Art. 4 des Frankfurter Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 getroffenen Verabredungen beauftragt werden.

Derselben wird gleichfalls die Liquidation der Summen über=

| a daß sie sich den betreffenden Geseßen und Reglements unter=-

wer

wiesen werden; welche die caisse des dépôts et consignations den