1933 / 277 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs: und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 27, November 1933. S.

wurf legt diese Nachprüfung in die. Hand des* Gerichts und \hreibt vor, daß die Prüfung bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und bei der Sicherungsver- wahrung jeweils nah drei Jahren, bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder in cinem Asyl je- weils nah zwei Jahren vorzunehmen i}. Bevor diese Fristen ablaufen, hat das Gericht zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist, und nur, falls es dies positiv bejaht, die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. Bei jeder Art der Unterbringung kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch während des Fristenlaufs jeder- zeit prüfen, ob der- Zweck der Unterbringung erreicht ist; es hat exrforderlichenfalls die Entlassung anzuordnen.

M S0 NachHträgliher Vollzug.

Liegt zwischen der Anordnung der Unterbringung und ihrem Vollzug eine größere, in der Freiheit zugebrachte Zeit- spanne, etwa weil der Unterzubringende infolge Krankheit vollzugsunfähig geworden ist oder sih dem Vollzug entzogen hat, so fann sih ergeben, daß der Vollzug entbehrlich ge- worden ist. Der Entwurf sieht daher vor, daß zum nach- träglichen Vollzug eine erneute Anordnung des Gerichts er- forderlich ist, wenn drei Fahre verstrichen sind, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen worden is}. Diese Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert,

Zu §42h. Bedingte Entlassung.

Stellt das Gericht fest, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist und entläßt es demzufolge den Untergebrachten, #o kann das spätere Verhalten des Entlassenen érweisen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung den Untergebrachten zu günstig beurteilt hat. Begeht der Entlassene mit Strafe bedrohte Handlungen, die erneut die Vorausseßungen für die Anstalts- unterbringung erfüllen, so kann die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen ein Verfahren mit dem Ziel der erneuten An- ordnung der Unterbringung einleiten. Der Entwurf glaubt, daß damit aber dem Schuß der Allgemeinheit nicht hinreichend gedient ist und daß die Möglichkeit geschaffen werden muß, die Unterbringung von neuem eintreten zu lassen, wenn der Entlassene in der Freiheit die in ihn geseßten Erwartungen enttäuscht, z. B. neue erhebliche Straftaten begeht oder den ihm auferlegten Pflichten zuwiderhandelt. Der Entwurf be- stimmt daher, daß jede Entlassung kraft Geseßes nur- als be- dingte Ausseßzung des Vollzugs gilt und, solange die Voll- streckung der Maßregel noch nit verjährt ist, vom Gericht widerrufen werden kann, wenn der Zweck der Maßregel die erneute Unterbringung des Entlassenen erfordert. Soweit für den Vollzug einer Maßregel eine Höchstdauer bestimmt ist, soll der Widerruf unzulässig sein, wenn der Unter- gebrachte nah Ablauf der Höchstdauexr der Unterbringung entlassen worden ist. Jst ex vorher entlassen worden und wird die Entlassung widerrufen, so soll die frühere Zeit der Unterbringung auf die Höchstdauer angerechnet werden. SWS 2L A S P O O U e Ge Ote

Für diejenigen, an denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung voll- zogen wird, stellt § 42 i den Grundsay der Arbeitspflicht auf. FUx die im Arbeitshaus und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten gilt derselbe Arbeitszwang wie bei der Zuchthausstrafe. Die in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt Untergebrachten konnen auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen ange- messene Weise beschäftigt werden. Dies gilt angesichts der Bedeutung der Arbeitstherapie auch für die wegen ZuU- rechnungsunfähigkeit in einer Heil- oder Pflegeanstalt Unter- gebrachten. Die Beschäftigung außerhalb der Anstalt ist an die Zustimmung des Untergebrachten nicht gebunden.

2 Ca Cte O Se

Mit der Einführung dexr Entmannung gefährlicher Sitt- lichkeitsverbrecher (Kastration) als sichernde Maßnahme be- schreitet der Entwurf geseßgeberisches Neuland. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses regelt die Unfrucht- barmachung Erbkranker aus eugenischen Gründen. Die Ent- mannung von Sittlichkeitsverbrechern hingegen verfolgt nicht cugenische Zwecke, wenngleich durxh die Maßnahme auch die Fortpflanzung des SittlichkeitsverbreGers verhütet wird, sondern den Zweck, die Allgemeinheit vor weiteren Sittlich- teisverbrechen des Täters durch Vernichtung oder Schhwächung seines entarteten Triebes zu sichern. Als sichernde Maßnahme mit dieser Zweckbestimmung ist die Entmannung von Eitt- lichfeitsverbrechern nux den Geseßgebungen weniger Staaten befannt. Soweit in Geseßen nordamerikanischex Staaten die Entmannung als Zwangsmaßnahme vorgesehen ist, verfolgt sie vorwiegend eugenische Zwecke; in Kalifornien, Washington und Nebrasfa ist sie als Strafe für Sittlichkeitsverbrecher eingeführt. Nach einem Bericht aus dem Jahre 1930 sind in den Vereinigten Staaten von Nordamerika in Anwendung dieser Gesege bis zum 1. Fanuar 1929 insgesamt 175 Männer fastriert worden. Jm Jahre 1929 hat Dänemark die Ka- stration von Sittlichkeitsverbrechern geseßlich geregelt, sie aber nur auf Antrag des zu Entmannenden oder seines Vor=- mundes vorgesehen. Größere Bedeutung kommt der Ka- stration als Heilmaßnahme zu. Aus sexualpathologischer Fu- difation ausgeführt, soll sie die Potenz und die Libido be- seitigen, der Eingriff also nicht nur die Fähigkeit, den Ge- schlechtsakt auszuüben, sondern auch den Trieb nach geschlecht- licher Befriedigung und die damit zusammenhängenden psychischen Vorgänge zum Erlöschen bringen. Als Heilmaß- nahme wird die Kastration von Aerzten als lebhtés Hilfsmittel bei Sittlichkeitsverbrehern angewandt, wenn alle anderen ärztlichen Behandlungsmethoden versagt haben. Für eine Reihe von Fällen haben insbesondere rische Aerzte die Krankheitsbilder und Operationsfolgen im Schrifttum eingehend dargestellt.

_Die Entmannung, die durch die Entfernung der Keim- drüsen erfolgt, bedeutet einen s{chwerwiegenden Eingriff in den förperlichen und seelischen Organismus, da die Ketm- drüsen nicht nur für die Fortpflanzung unentbehrlich sind, sondern auch innersekretorishe Funktionen haben. Der Aus- fall der von den Keimdrüsen ausgehenden inneren Sekretion aber stört das Zusammenspiel der übrigen innersekretorischen Drüsen und stellt in manchen Fällen eine erhebliche Schädi- gung des Körpers und der Psyche dar. Von diesen Wirkun- gen ist nur ein Teil gewollt, nämlich das Erlöschen odex die Schwächung des krankhaften und entarteten Triebes. Die Nachteile, die der Eingriff darüber hinaus dem Entmannten unter Umständen zufügt, sind ungewollt und liegen außer- halb der Zweckbestimmung der Maßregel. Um derx höher- wertigen Futeressen dex Allgemeinheit willen können sie für

Zu §

eutsche und schweize- |

den Geseßbgeber kein Hindernis sein, eine Maßnahme einzu- führen, die nach ärztlicher Erfahrung die Allgemeinheit wirk- samer als die Strafe vor Sittlichkeitsverbrehern hüben kann. Dieser Gedanke liegt der Regelung des Entwurfs zu- grunde. Jm einzelnen is zur Regelung des Entwurfs folgendes zu bemerken:

Die Anordnung der Entmannung wird dem Straf- richtex nicht bindend vorgeschrieben, sondern in sein Ermessen gestellt. Dieser Grundsay trägt der ärztlihen Erfahrung

Rechnung, daß die Entmannung nicht bei jedem Sittlich- | feitsverbrechex den gewollten Erfolg hat, seinen übersteigerten |

und entarteten Geschlechtstrieb zum Erlöschen zu bringen

oder erheblich abzuschwächen, daß die Erfolgsfrage vielmehr | in jedem Einzelfall einer eingehenden ärztlichen Prüfung be- |

darf. Dex Strafrichter soll zu dieser Maßregel nux greifen,

wenn eine sorgfältige Prüfung ergibt, daß die Allgemeinheit |

bei der Vornahme des Eingriffs vor weiteren Untaten des Verbrechers verschont bleibt, und wenn der ihm durh den Eingriff etwa zugefügte Schaden und die Unsicherheit des Er- folges wenig | A: Sittlichkeitsverbrecher bei Unterlassung des Eingriffs für die Allgemeinheit darstellt. Der Täter muß ferner zur Zeit der Entscheidung duxch den Tatrichter das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Einführung dieser Altersgrenze beruht auf der Erwägung, daß Personen nicht entmannt werden sollen, solange ihr körperlicher Reifungsprozeß noch nicht im wesentlichen abgeschlossen ist und bei denen noch keineswegs abgesehen werden kann, ob auch der Trieb des Ausgereisten entartet sein oder sich vielmehx zu normaler Betätigung zu- rcücfinden wird.

Die Anordnung seßt die Erfüllung eines der in Nv. 1 bis 3 des 8 42 k Abs. 1 genannten Tatbestände voraus. Der zu Entmannende muß hiernach zweimal ein Verbrechen der Nötigung zur Unzucht, der Schändung, der Unzucht mit Kindern oder dex Notzucht (§8 176 bis 178) oder zur Er- regung oder Befriedigung des Geschlehtstriebs ein Vergehen odex Verbrechen der offentlichen Vornahme unzüchtiger Handlungen 183) oder der Körperverleßung (§§ 2283 bis 226) begangen haben, und es muß aus diesen Taten her- vorgehen, daß ex ein gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher ist, also weitere Sittlichkeitsverbrehen von ihm zu erwarten sind. Jm Falle der Nr. 1 ist gefordert, daß der Täter schon einmal wegen einex solchen Tat zu Freiheitsstrafe gleichviel welcher Höhe verurteilt worden ist und daß er später erneut wegen einex solchen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die später abgeurteilte Tat vor oder nach der ersten Ver- urteilung begangen ist. Hat früher eine Verurteilung noch nicht stattgefunden, so muß dexr Täter wegen beider Taten zu

Freiheitsstrafe von mindestens einem Fahr verurteilt worden

ein, Wird derx Täter wegen eines zur Erregung oder Be- uns des Geschlehtstriebs begangenen Mordes oder Totschlags (§8 211 bis 215), also wegen Lustmordes, ver- urteilt, so genügt nah der Nr. 3 für die Anordnung des Ein- griffs eine einzige Tat. Jn diesem Falle bedarf auch die Ge- fährlichkeit des Sittlichkeitsverbrehers feiner besonderen Feststellung, da sie sih aus der Tat von selbst ergibt. Jn allen Fällen ist es gleichgültig, ob die Tat vollendet oder nur versucht worden ist.

Dex Entwurf sicht die Entmannung hiernach nux bei gewissen Arten von Sittlichkeitsverbrechen vor. Aus- geschlossen bleibt die Maßnahme bei der Blutschande, da dieses Verbrechen nicht notwendig auf einen entarteten Ge- \chlechtstrieb schließen läßt, seine Strafbarkeit vielmehr rassenhygienishe Gründe hat. Auch die in § 174 bedrohten Straftaten (Unzucht mït abhängigen Personen) lassen keinen Schluß auf eine Triebentartung zu und scheiden deshalb als Grundlage für die Anordnung der Entmannung aus. Die Erfahrungen mit der an Homosexuellen vorgenommenen Ent- mannung sind nicht günstig; in den meisten Fällen ist der Eingriff an Homosexuellen zum Zwecke der Heilung ihrer perversen Triebrichtung wirkungslos geblieben. Aus diesem Grunde sicht der Entwurf davon ab, die Entmannung bei Verurteilung nah § 175 zuzulassen. Hingegen läßt der Ent-

wurf den Eingrisf bei Exhibitionisten 183) zu, da er bei

gewohnheitsmäßigen und völlig hoffnungslosen Exhibitio- nisten oft zu einer Heilung von dem krankhaften Trieb ge- führt hat.

Jn § 42 k Abs. 2 wird der § 20 a Abs. 3 für anwendbar erklärt. Es gelten daher für die Anordnung der Entmannung dieselben Grundsäße der Rüfallsverjährung wie bei der Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher. Aus- ländische Verurteilungen sind inländischen aus denselben Gründen gleichgestellt, die zu dieser na auch bei- der E für gefährlihe Gewohnheitsverbrecher Anlaß geben.

Sl Untersagung dex Ber ssausubumng. Das geltende Recht sieht Verbote zur Ausübung be-

| stimmter Berufe und Gewerbe in einer Reihe von Vor- " \chriften aus gewerbepolizeilihen Gründen vor (vgl. § 20

der Verorduung über Handelsbeschränkungen vom 13. Funi

1923, RGBl. I S. 708; 88 35 bis 35 þ der Gewerbeordnung). |

Jn den §8 198, 199 der Reichsabgabenordnung wird das andesfinanzamt ermächtigt, nah wiederholter Verurteilung wegen Steuerzuwiderhandlungen dem Zuwiderhandelnden die Fortseßung seines Betriebes oder Berufs zu untersagen, Unabhängig von diesen und e O Bestimmungen, die auch weiterhin in R bleiben, schafft der Entwurf die Möglichkeit, Schädlingen, die durch die Art und Weise der Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes die Allgemeinheit gefährden, die Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes durch Urteil des Strafrichters zu untersagen. dieser Maßregel ist der, daß der einzelne die ihm von der Rechtsordnung gewährte Freiheit oder Erlaubnis, einen

Beruf oder ein Gewérbe auszuüben, verwirken kann, wenn

strafbare Handlungen dartun, daß aus der weiteren Aus- übung des Berufs oder Gewerbes der Allgemeinheit Ge- fahren erwachsen würden. werden gleichviel, ob der Beruf oder das Gewerbe nah Maß- gabe des Gewerberechts jedem freisteht oder nur mit be- sonderer Erlaubnis oder Zulassung ausgeübt werden kann. Ausländische Strafrechte haben schon früher Verbote der Berufsausübung als sichernde Maßnahme oder als Neben- folge der Veruxrteilung eingeführt, so das italienishe Straf- geepou von 1930 und das polnishe Strafgeseßbuch von

Die Untersagung der Berufsausübung u voraus, daß

der Betroffene ein Verbrechen oder Vergehen unter Miß-

| brauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Ver- leßung der ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes o0h-

edeutet im Vergleich zu “der Gefahr, die der |

Der Kerngedanke

Das Verbot kann ausgesprochen |

4.

n

liegenden Pflichten begangen hat. Das Berufsverbot kann nur ausgesprochen werden, wenn der Täter wegen des Ver« brechens oder Vergehens zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Täter mehrere Verbrechen oder Vergehen der in § 421 Abs. 1 genannten Art begeht und die Gesamt strafe mindestens drei Monate beträgt.

Die Untersagung der Berufsausübung seßt ferner vor« aus, daß sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterey Gefährdung zu schüßen. Sie ist daher nicht zulässig, wenn fonstige Maßnahmen zu diesem Zwecke ausreichen. Für den Kraftwägenführer, der durch unvorsichhtiges Fahren wieder holt Personen verleßt hat, ist die Entziehung des Führerscheins in der Regel eine hinreichende Maßnahme zum Schuß der Allgemeinheit. Auch für den Beamten, der bei Ausübung seines Berufs gegen das Strafgeseß verstößt, scheidet das Berufsverbot als Beamtendisziplinargeseße die nötigen Maßnahmen gegen ihn vorsehen.

Das Berufsverbot ist zeitlich auf mindestens ein und höchstens fünf Jahre beschränkt. Diese Frist wird nah Maß= gabe des § 36 Abs. 1 berechnet. Das Berufsverbot wird Bie mit der Rechtskraft des Urteils wirksam, die Frist beginnt aber exst nach Verbüßung, Verjährung oder Erlaß der neben dem Berufsverbot ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder nah der Erledigung einer mit Freiheitsentziehung ver- bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung zu laufen, Jm Falle der bedingten Ausseßung der Strafe oder der Maßz regel wird die Probezeit auf die Frist angerechnet, gleichz gültig, ob die bedingte Aussezung später widerrufen wird oder nicht. ;

Das Berufsverbot hindert nicht nux die selbständige Ausübung des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges, sondern auch ihre Ausübung für einen anderen, da es für die Gefährdung der Allgemeinheit gleichgültig is, ob dex Täter oder ein anderer die Nußungen aus seiner Tätigkeit zieht. Diese Gefährdung würde auch dann bestehen, wenn der Täterx den Beruf oder das Gewerbe nicht selbst ausüben, sondern durch andere seinem Einfluß rehtlich unterworfene Personen für sih ausüben lassen würde. Dies könnte durch vorgeschobene Strohmänner oder durch solche Personen gez schehen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Tâter offen den Beruf oder das Gewerbe für ihn weiter betreiben, Dex Entwurf tritt dieser Umgehung des Berufsverbots durch 8 421 Abs. 2 entgegen. Eine Umgehung wäre darin zu sehen, wenn jemand, ohne von den Weisungen des Tâters abhängig zu sein, ihm lediglih die Ergebnisse seiner Tätig- feit zukommen lassen würde.

L 2m. Reithsv erwe sung.

Durch die Novelle vom 25. Mai 1933 (RGBl. I S. 295) ist als § 39 a eine Vorschrift über die Reichsverweisung von Ausländern, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt sind, in das Strafgeseßbuh eingefügt worden. Die Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung macht es notwendig, die Reichsverweisung in die Maßregeln der Sicyerung und Besserung einzugliedern. Daher is die Vorschrift des § 39 a zu streichen. Sie kehrt in dem Entwurf als § 42 m Abs. 1 wieder und ist durch einen Abs. 2 ergänzt, nah dem ein Ausländer auch dann durch die zuständige Verwaltungsbehörde aus dem Reichs- gebiet verwiesen werden fann, wenn eine mit Freiheitsa4 entziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besse- rung oder die Entmannung gegen ihn angeordnet (vird, U diesen Fällen bedarf die Reichsverweijung ‘nicht der Zu- lassung durch das Gericht, da sich die Gefährlichkfeit des Aus länders schon aus dex Verhängung der Maßregel der Siche- rung und Besserung ergibt. Die Untersagung der Berufs- ausübung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erwähnen, da sie nux bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten zulässig ist, die Ausweisung eines mit dem Be- rufsverbot belegten Ausländers daher schon auf Grund des 8 421 Abs. 1 zugelassen werden kann. Als Ausländer im Sinne des § 42 m ist auch der Staatenlose anzusehen.

Zu § 42n. Verbindung von Maßregeln der Sicherung und Besserung.

Der Zweck der Maßregeln der Sicherung und Besserung fann es exfordern, bei einer und derselben Tat auf ver- schiedene Maßregeln nebeneinander zu erkennen, wenn ihre Vorausseßungen im einzelnen erfüllt sind. nsbesondere

kann es zweckmäßig sein, die Unterbringung in einer Heil- N

oder Pflegeanstalt eines vermindert Zurechnungsfähigen mit der Anordnung der Entmannung zu verbinden oder neben der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt auf Unter- E der Berufsausübung zu erkennen. Es ist aber aud enkbar, verschiedene mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregeln der Sicherung und Besserung nebeneitander an- zuordnen und etwa die Unterbringung in einer Trinkerheil- anstalt oder Entziehungsanstalt mit der Unterbringung im Arbeitshaus zu verbinden. Daß die Reichsverweisung neben

ergibt sih hon aus § 42 m Abs. 2. : Avtikléel 9,

Sonstige Aenderungen desStrafgeseßb u hs}

Zu8§L2a. Maßgebendes Geseg.

strafgerichtlihe Maßnahme aus, da die |

Bunftte ab.

Erste Seiílsage

um Deutschen ReichZanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

ICL. 66e

Berlin, Montag, den 27. November

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.) :

huld sein, sondern die Allgemeinheit vor weiteren Gefahren hüßen sollen und dieser Zweck verfehlt würde, wenn eine st nah der Begehung der Tat eingeführte Maßregel der Pit und Besserung vom Gericht nicht verhängt wer- n dürfte.

ZUS 0. Dauer der AberlenunuüUng derx

bürgerlihen Ehxenrechte:

Junfolge der Einführung der mit Freiheitsentziehung erbundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung wird ÿ erforderlich, den § 36 dahin zu ergänzen, daß die für die herkennung der bürgerlichen Ehrenrechte laufende Frist erst on dem Tage ab berechnet wird, an dem eine nebéën der trafe erkannte, mit Freiheitsentziehung verbundene Maß- egel S und Besserung erledigt, d. h. vollstreckt der verjährt ist. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 entspricht n in der Rechtsprehung des Reichsgerichts aufgestellten jrundsäßen.

Zu 8 39a. Reihsverweisung.

Die Streichung des § 39 a beruht auf den in dex Be- ründung zu § 42 m dargelegten Gründen.

i S Bu gun ahtgleit und ves Minder te ZULeGnungsfaßtgreit

Der im § 42b verwendete Begriff der verminderten purechnungsfähigkeit wird im § 51 Abs. 2 festgelegt. Da leser Begriff notwendig auf den der Zurechnungsunfähig- it abgestimmt sein muß, müssen im Entwurf auch die Vor- ussezungen der Zurechnungsunfähigkeit neu geregelt wer- e¿n. Von der Begriffsbestimmung des geltenden Rechts cicht der vorliegende Entwurf in mehrfacher Hinsicht ab. r umschreibt die Geisteszustände, welhe die Voraussezung ir die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit bilden, zum eil anders als das geltende Recht. Er spricht von Bewußt- cins\törung statt von Bewußtlosigkeit und folgt damit der ehtsprechung, die den Begriff der Bewußtlosigkeit in diesem usdehnenden Sinne verstanden hat. Neu aufgenommen ist rner die Geistes\{chwäche. Der Entwurf erseßt sodann das Nerfmal des Ausschlusses der freien Willensbestimmung urcch das Merkmal der Unfähigkeit, das Unerlaubte der at einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese assung stellt klar, daß es für die Annahme der Zurechnungs- nsähigkeit genügt, wenn die Bewußtseinsstörung, die krank- aste Störung der Geistestätigkeit oder die Geistes\hwäche ntwedex den Verstand oder den Willen entscheidend beein- ächtigt. Der Taäter muß unfähig sein, das „Unerlaubte“ er Tat einzusehen. Der Begriff des Unerlaubten is weiter ls der des Unvrechtmäßigen und erfaßt Verstöße sowohl gegen

fs Recht als auch gegen das Sittengesez. Es kommt mithin

arauf an, ob der Täâtex fähig war, zu erkennen, daß seine at rechtlich oder sittlich verboten sei.

" Die biologischen Zustände, durch welche die Zurechnungs- fs beeinflußt wird, sind ‘bei der verminderten Zu- echnungsfähigkeit dieselben wie bei der Zurehnungsunfähig- eit. Nur der Grad der Einwirkung ist verschieden. Ver- ninderte Zurehnungsfähigkeit liegt vor, wenn auf Grund es biologischen Zustandes die Fähigkeit, das Unerlaubte der fat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat zwar nicht aufgehoben, abex wesentlich ver- nindert war.

Die Annahme der verminderten Zurechnungsfähigkeit st nach dem Entwurf eines ADStGB. Grundlage für die nterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und für eine trafmilderung. Der vorliegende Entwurf übernimmt auch jiese leßtere Rechtsfolge, weicht dabei aber von den Be- chlüssen der Reichstagsausschüsse in einem entscheidenden ) Er läßt die verminderte Zurechnungsfähigkeit iht als zwingenden Strafmilderungsgrund gelten, sondern tellt die Milderung in das Ermessen des Richters. Dies ist ach der ärztlichen Erfahrung geboten, nah der es verfehlt st, Psychopathen durchweg milder zu behandeln als Gesunde, nd nach der auf die abgeschwächte seelishe Widerstands- âhigkeit des Psyhopathen durch ernste Strafen vielfah nach-

haltiger eingewirkt werden kann als durch allzu große Milde. Bw S 568. BULLGAUt gs U fähigkeit Und vex=«

tinderte Zurehnungsfähigkeit des Tauhb- sttummen.

Da die Zurechnungsunfähigkeit und verminderte Zurech-

ungsfähigkeit Grundlage für die Anordnung der Unter-

einer Heil- oder Pflegeanstalt ist und diese Maß-

bringung in andere Maßregeln der Sicherung und Besserung treten kann egel aud ür den Taubstummen in Frage kommen kann, ist

notwendig, die Vorausseßungen für die Zurechnungs-

g des Taubstummen an diejenigen des § 51 anzu- yLet usprechen, wenn er die zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner

en. Nach dem geltenden Recht ist der Taubstumme frei-

at exforderliche Einsicht nicht besaß. Der Entwurf seßt für

die strafrechtliche Sonderbehandlung des Taubstummen vor-

Während eine Tat nach § 2 nux dann mit einer Strafsus, daß er in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und belegt werden kann, wenn die Strafe geseßlich bestimmt war deshalb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder

bevor die Handlung begangen wurde, richtet sih die Ve hängung von Maßregeln der Sicherung und Besserung“ na} dem zur Zeit t 1 rufungsinstanz geltenden Geseg. Die Abweichung ist deshall gerechtfertigt, weil

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich: -

âufige Maßnahme gegen indert zurechnungsfahige

ach dieser Einsicht zu handeln. Der Mangel der Willens-

âhigkeit wird also dem Mangel der Einsichtsfähigkeit gleich- dex Entscheidung in der ersten oder der Besestellt. Ferner ficht der Entwurf auch für den Taubstummen

eben der Zurechnungsunfähigkeit eine Zwischenstufe derx ver-

die Maßregeln niht Sühne für einsninderten Zurechnungsfähigkeit vor und knüpft daran die Bulässigkeit einer Strafmilderung.

i S-600) A LLOUUR dee Lia weiligen Uer bLngung, auf die Straf.

Der Entwurf des Ausführungsgesetzes Ho als vor-

A ige oder ver-

ersonen, deren Unterbringung

für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigentei} einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erwarten ist, die einst-

und für den Verlag: Direktor Pfeiffer in Berlin-Charlottenburg. j für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und fi

arlamentarishe Nachrichten: Rud off Lanb\ch in Berlin-Lichtenberg.

geordnete Unterbringung in einer Hei tlommt nicht in Betracht, da die Unterbringung zeitlich nicht

eilige Unterbringung ein 126 a der Strafprozeßordnung).

ie einstweilige Unterbringung is der Untersuchungshaft achgebildet. Fhre Anrechnung auf die “d im Urteil an- - oder Pilegeanstalt

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellsha|Fdegrenzt ist, sondern so lange dauert, als ihr Zweck es er-

Berlin, Wilhelmstraße 32.

Neun Beilagen (einshl, Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilage

ordert. n einer Heil- oder Pflegeanstalt, sondern nux auf Strafe erkannt, so können unter Umständen Billigkeitsgründe da- für sprechen, ähnli wie die Untersuchungshaft auch die einst-

Wird aber im Urteil nicht auf die: Unterbringung

weilige Unterbringung auf die Strafe anzurehnen. Der Entwurf stellt daher für den Bereich des § 60 die einstweilige Unterbringung dex Untersuchungshaft gleich.

ZUL 67. Véeriahrxrung dex Verfolgung,

Die Einführung der Maßregeln der Sicherung und

Besserung macht es nötig, E eR daß mit der Ver- |

jährung der Strafverfolgung auch die Befugnis erlischt, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung an- zuordnen oder zuzulassen.

ZUS 70, Veriayrüing der VolkstreckCun g;

Füx die Maßregeln der Sicherung und Besserung mit Ausnahme der einer Vollstreckung nicht bedürfenden Unter- sagung der Berufsausübung bedarf es einer besonderen Vor- schrift darüber, in welcher Frist ihre Vollstreckung verjährt. Der Entwurf sieht hierfür im allgemeinen eine Frist von zehn Fahren vor. Die Frist beträgt jedoch nur fünf Fahre, wenn die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die Entmannung angeordnet worden ist.

S L

Ruhen dex Vüllstrelungsverjährung.

__ Nach § 71 des geltenden Rechts verjährt die Vollstreckung einer neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe nicht früher als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Der Entwurf erweitert diesen Gedanken dahin, daß auch eine mit Frei- heitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung nicht früher verjährt als die Vollstreckung der da- neben erkannten Strafe. Für die Entmannung bedarf es einer solhen Regelung nicht, da die Entmannung auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt werden kann und regelmäßig voll- ssttreckt werden soll.

BUS T2 Unte rbLe Guts dex BollstLeCuntg3v Lf a hrung:

Die Verjährung einer Strafe wird durch jede auf Voll- streckung gerichtete Handlung der zuständigen Behörde unter- brochen. Der Entwurf sicht die Möglichkeit einer Unter- brehung der Verjährung auch für die Maßregeln der Siche- rung und Besserung vor.

ZUS 76 Gesamtstrafe.

Die: Vorschrift übernimmt und verallgemeinert den im L 76 des Strafgeseßbuchs ausgesprochenen Gedanken, dehnt ihn insbesondere auch auf die Maßregeln der Sicherung und Besserung aus.

Ds 22a Begriff des Gefangenen.

Nach geltendem Recht ist es streitig, wer im Sinne der strafrechtlihen Vorschriften als Gefangener zu gelten hat. Da dex Entwurf neue Fälle der behördlichen Verwahrung ein- führt, ist es geboten, durh eine ausdrüdliche Vorschrift jeden- falls für die neu geschaffenen Fälle den Begriff des Ge- fangenen klarzustellen. :

8 122 a stellt dem Gefangenen im Sinne der §8 120 bis 122 denjenigen gleich, der in Sicherungsverwahrung oder in einem Arbeitshaus untergebracht ist, und bringt dadurch zum Ausdrutck, daß bei den anderen Fällen der Unterbringung eine Gefangenhaltung im Sinne der §8 120 ff. nicht vorliegt.

Zu S 1229, Befreiung von behordlih VeéLs Va

Die in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Trinkerheilanstalt

oder Entziehungsanstalt oder im Asyl Untergebrachten sind

nicht Gefangene im Sinne der §8 120 bis 122. Um auch bei |

ihnen den Vollzug der Unterbringung zu sichern, schafft § 122b eine besondere Strafvorschrift, die dem § 120 nachgebildet ist. Da das Delikt der Befreiung eines behördlich Verwahrten weniger shwer ist als die Befreiung eines Gefangenen, ist die angedrohte Strafe geringer. Aus demselben Grunde tritt die Strafverfolgung nux auf Antrag der Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. Eine besondere Strafvorschrift gegen Meuterei und Ausbrechen fehlt, da die allgemeinen Strafvorschriften für Gewalttaten ausreichend erscheinen.

Der Strafschuy beschränkt sih jedoch nicht auf die Unter- bringung in den genannten Verwahrungsanstalten. Die Strafvorschrift trifft auch auf Fürsorgezöglinge zu, die sich in Anstaltserziehung befinden. Dadurch greift der Entwurf in den Geltungsbereih des § 76 des Fugendwohlfahrtsgesetes ein. Der Entwurf des Ausführungsgeseßes (Art. 4) sieht daher eine Aenderung dieser Bestimmung dahin vor, daß sie nicht anzuwenden ist, soweit § 122 b des Strafgeseßbuchs Play greift. Zu § 145e. Zuwiderhaudlung gegen das Be-

rufsverbot.

Die Vorschrift bedroht denjenigen mit Strafe, der einer gegen ihn durch den Strafrichter ausgesprochenen Unter- sagung der Berufsausübung zuwiderhandelt. Sie findet An- wendung, auch wenn der Verurteilte den Beruf oder das Gewerbe, dessen Ausübung ihm untersagt ist, nicht selbst aus- übt, sondern durh eine von Ls Weisungen abhängige Person für. sich ausüben läßt. Die Tat kann nur von dem- jenigen als Täter begangen werden, dem die Berufsausübung untersagt worden ist. Für die Teilnahme gelten die all- gemeinen Vorschriften. Die Personen, mit denen der Ver- urteilte bei dex verbotenen Ausübung des Berufs oder Ge- werbes in geschäftlihe Beziehungen tritt, können als sogen. notwendige Teilnehmer, nicht als Gehilfen bestraft werden.

Zu§ 181a. Zuhälter.

Der Entwurf beseitigt aus den bei § 42 d dargelegten Gründen für den Zuhälter die Unterbringung im Arbeits- haus. Dieser Verzicht auf eine von den Zuhältern zum Teil

sehx gefürchtete Maßnahme kann nicht ersaßlos ausgesprochen '

und muß ergänzt werden durch eine Strafschärfung, die den Zuhälter dem Zuchthaus überweist. Der Zuhälter gehört gl den gemeingefährlichsten Menschen. Ein großer Teil der Berufsverbrecher geht aus dem Kreis der Zuhaälter hervor und findet bei ihnen Untershlupf und tätige Mithilfe. Gegen derartige Schädlinge soll künftig nicht mehr mit dem Mittel des Arbeitshauses, sondern mit Zuchthausstrafe und, wenn

B S B90 Þ: : : ( an Jnsalssolteinex Trtulerheilamstalt odex

| durch | exseßt ist.

—| Gefängnis, und zwar nicht unter drei Monaten, soll nur bei mildernden Umständen erkannt werden dürfen. Der Er- hwerungsgrund des bisherigen Abs. 2 ist damit entbehrlich geworden. Fnfolge Androhung der Zuchthausstrafe ergibt sih die Möglichkeit, auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, aus § 32 Abs. 1.

Zu § 257a. Vereitelung einer Maßregel der Sicherung und Besserung.

Um die Vollstreckung der Maßregeln der Sicherung und Besserung zu sichern, erscheint eine Vorschrift notwendig, die denjenigen mit Strafe bedroht, der vorsäßlih die Vollstreckung einer gegen einen anderen rechtsfräftig angeordneten oder zugelassenen Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder zum Teil vereitelt. Diesem Zweck dient § 257 a, der sowohl die Strafvorschriften der §8 120 bis 122 h als auhch den § 257 über die Begünstigung ergänzt. Die Vorschrift des Abs. Z über die Straffreiheit des Angehörigen entspricht dem § 257 Abs. 2 über die Begünstigung. Die Strafvorschrift gilt auch für die Entmannung, hingegen nicht für die Unter- sagung der Berufsausübung, da diese keiner Vollstreckung bedarf. Sie bedroht ferner nicht diejenigen Handlungen mit Strafe, die darauf abzielen, den Täter vor rechtskräftiger An- ordnung oder Zulassung einer Maßregel der Sicherung und Besserung dem Verfahren zu entziehen. Die Strafbarkeit derartiger Handlungen richtet sih nah § 257.

Zu S 2008. Spieler

Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, daß für Spieler die Veberweisung an die Landespolizeibehörde und die Unter- bringung in einem Arbeitshaus wegsfällt.

Zit S 930a. Volltrunteny eil.

Ft der Täter zur Zeit der Tat so berauscht, daß er die Fähigkeit, das Unrechtmäßige der Tat einzusehen oder nah dieser Einsicht zu handeln, völlig verloren hatte, so ist er wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht strafbar. Nach gelten- dem Recht kann erx nur dann bestraft werden, wenn er sich \chuldhaft in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ver- seßt hat, obwohl er damit gerechnet hat, daß er in diesem Zustand die strafbare Handlung begehen würde (sog. actio libera in causa). Das Verhalten des Täters erscheint aber

; au in anderen Fällen strafwürdig, wenn er seinen Rausch- | zustand schuldhaft herbeigeführt hat.

Diese Lücke des gelten=- den Rechts füllt § 330 a aus.

Eine Unterscheidung danach, ob die begangene Tat ein Verbrechen, Vergehen oder eine Uebertretung darstellt, sieht der Entwuxrf nicht vor.

Abgabe beräauschender Getränke

Entziehungsanstalt.

Dex mit der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt erstrebte Erfolg kann nur erreicht werden, wenn sichergestellt wird, daß der Untergebrachte ohne die Erlaubnis des Anstaltsleiters keine geistigen Getränke und andere berauschende Mittel erhält. Der Sicherung dieses Erfolges dient die Strafvorschrift des § 330 b. Sie gilt au für solche Pfleglinge, die nicht auf Grund strafgerichtlicher Anordnung, sondern auf Grund anderweitiger behördlicher Anordnung, etwa durch vormundschaftgerichtliche Verfügung, in der Anstalt untergebracht sind, findet jedoch keine Anwen- dung, wenn der Pflegling sih ohne behördliche Anordnung in der Anstalt aufhält, da er dann in der Anstalt nicht „unter=- gebracht ist“.

Zu § 345. Unzulässige Vollstreckung.

Durch die Vorschrift wird der Beamte, der eine Maß- regel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die niht voll- streckt werden darf, mit derselben Strafe bedroht, die für die unzulässige Strafvollstrekung vorgesehen ist. Der Text des 8 345 Abs. 1 ist einfacher gestaltet, ohne daß dadurch die Bestimmung, soweit sie sich auf die Strafvollstreckung bezieht, inhaltlich geändert worden wäre.

Zu § 346.- Begünstigung im Amt.

Die Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung macht auch eine Ergänzung des § 346 Abi. 1 notwendig. Der Beamte, der vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der Voll- streckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung berufen is, ist zu bestrafen, wenn er wissentlich den Täter der im Geseß vorgesehenen Strafe oder Maß- regel entzieht. Der Ausdruck „wissentlih“ schließt dabei den Eventualdolus aus. Das geltende Recht fordert zur Bestrafung lediglich die Absicht, jemand der geseß- lihen Strafe rehtswidrig zu entziehen, und läßt es bei einex Handlung oder Unterlassung genügen, welche geeignet ist, diesen Erfolg herbeizuführen. Zur Vereinfachung des geseblichen Tatbestandes fordert der Entwurf für die vollendete Tat, daß der Beamte wirklich jemand der im Ge- seß vorgesehenen Strafe oder Maßregel entzogen hat. Eine Abschwächung des geltenden Rechts ist damit nicht verbunden, da auch der Versuch strafbar ist.

Zu § 347. Entweichenlassen von Gefangenen. Die Aenderung entspricht dem § 122 a. Zu § 362. Ueberweisung an die

polizeibehörde.

Die Streichung der Absägze 2 bis 4 des § 362 is not

wendig, weil die Üeberweisung an die Landespblizeibehörde bie Maßregel der Unterbringung in einem Arbeitshaus

Landess

Artikel 4.

FALLA T L E

Die Vorschrift über den strafbaren Besiy von Diebes- werkzeug soll shon mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft treten, während die Vorschriften über die Strafschärfung für gefährlihe Gewohnheitsverbreher und diejenigen Vorschriften, die die Maßregeln der Sicherung und Besserung betreffen oder damit in Zusammenhang stehen, erst am 1. Januar 1934 in Kraft treten sollen, weil zu ihrer Durchführung besondexe orgauisatorishe Maßnahmen not-

nötig, mit Sicherungsverwahrung vorgegangen wexden. Auf , wendig siud.