1883 / 285 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Preußischer Staats-Anzeiger.

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„Insertionspreis für den Raum einer Acndzrile 80 S. | dition: 8W. Wilhelmftraße Nr. 832, N 485. Berlin, Dienstag, den 4. Dezember, Abends. p —— E F E

1883.

64 Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

hem Ober-Bürgermeister Lehr zu Duisburg, dem Melio- cetiné-Yauinspektor, Dber-Deichinspektor und Ober-Fischmeister (ravenstein ‘zu Düsseldorf und dem Kreissekretär a. D. Edueider zu Aitenfirhen den Rothen Adler-Orden vierter

¿/ dem Deichhauptmann Roskothen zu Mündelheim jn Landkreise Düsseldorf den Königlichen Kronen-Orden vierter

¿7 dem emeritirten Lehrer Kojinski zu Pogorzela im \rese Krotoschin den Adler der Jnhaber des Königlichen haué-Ordens von Hohenzollern ; sowie dem evangelischen Lehrer nd Küster Ahrens zu Nordwohlde im Kreise Hoya das Mjemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst gerußt: den nachbenannten Difizieren diz Erlaubniß zur An- zung der ihnen verlieyenen nichtpreußischen Ordens-Fnsignien yetheilen, und zwar: h¿ Großkreuzes des Königlich württembergischen Militär-Verdienst-Ordens:

dem General der Jnfanterie von Sha{chtmeyer, kom- mandirenden General des XIII. (Königlich Württembergischen) Armee-Corps; des Komthurkreuzes des Großherzoglih mecklen- burgi\{ Gen Haus-Ordens der Wendischen Krone:

demn BeeVwwtenant Freiherrn von Strombedck,

Commandeur des 2 Pommerschen Ulanen-Regiments Nr. 9;

des Nittertreuzes erster Klasse des Großherzoglich

bessisden Verdienst-Ordens Philipps des Groß- müthigen:

dem Hauptmann Sch{en&® im Brandenburgischen Fuß-

Artillerie:Regiment Nr. 3 (General-Feldzeugmeister), Vorstand his Artillerie-Depots zu Gag Feldzeugmeister) Ÿ

ferner:

“wi Großkreuzes des Königlich spanishen Ordens

Jsabella’s der Katholischen:

dem General-Major Mischke, Chef des Stabes der LArmee-Fnspektion ;

des Commandeurkreuzes zweiter Klasse

desselben Ordens:

hm Major von Rabe vom Generalstabe der 4. Armee- qispittion und

dem Major von Wildenbruch, aggregirt dem 4. Garde : Regiment zu Fuß und Adjutanten der 4, Armee- Juspektion;

des Commandeurkreuzes des Königlich serbischen Takowo-Ordens: i dm Major von Wildenbruch, aggregirt dem 4. Garde -Renent zu Fuß und Adjutanten der 4. Armee- Jnspektion;

des Ritterkreuzes desselben Ordens:

dem Hauptmann Freiherrn von Stolßzenberg im dir oli Hessishen Jnfanterie- (Leibgarde:) Regiment 115 un

_dem Seconde-Lieutenant Walter im 3. Großherzoglich enden Infanterie-Regiment (Leib-Regiment) r. 117;

der Königlit serbishen goldenen Haus-Medaille:

dem Sergeanten Schindler im 3. Großherzoglich Hessi- shen Infanterie-Regiment (Leib-Regiment) Nr. 117.

Deutsches Nei.

Ao Oster Erlaß, (tlteffend die Aufnahme einer Anleihe auf tund der Gesehe vom 16. Februar 1882 (Reichs- desevbl, S. 39) und vom 2. März 1883 (Neics- Geseßbl. S. 29).

Vom 2. November 1883.

J Auf Jhren Bericht vom 20. November d. J. genehmige y daß auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1882, be- fend die Ausführung des Anschlusses der freien und Be n Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Geseßbl. Gs 9), ein Betrag von 4000 000 6 und auf Grund des Inli vom 2. März 1883, betreffend die Aufnahme einer N sür Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der

din Bend der Reihseisenbahnen (Reichs-Gesebbl. S: 29), M ad von 24387 079 /6, zusammen also ein Betrag Geseg el 079 4 durch eine nah den Bestimmungen des ie vom 19, Juni 1868 (Bundes-Geseßblatt S. 339) zu

zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zwei- tausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.

__ Die Tilgung des Squldkapitals erfolgt in der Art, daß

die dur den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel few Ankauf einer entsprehenden Anzahl von Schuldverschrei- ungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vor- behalten, die im Umlauf befindlihen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer geseßlih festzustellenden Frist zu kündigen. Den Jn- habern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.

Jch ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsshuldenverwaltung mit näherer Än- weisung zu versehen.

Dieser Mein Erlaß is durch das Reichs-Geseßblait zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 26. November 1883.

Wilhelm. Jn Vertretung des Reichskanzlers: ; von Burchard. An den Reichskanzler.

Dem zum Konsul der Schweizerishen Eidgenossenschaft mit dem Sitze in Hamburg ernannten Herrn Paul Eduard Hon ting ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.

In Geestemünde: wird am 10. d. M. mit einer See- A und Seeschifferprüfung sür große Fahrt begonnen werden.

Die Nummer 26 des Reichs-Gesehblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1521 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Auf- nahme einer Anleihe auf Grund der Geseße vom 16. Februar 1882 (Reichs-Geseßbl. S. 39) und vom 2. März 1883 (Reichs- Geseßbl. S. 29). Vom 26. November 1883.

Berlin, den 4. Dezember 1883. ;

Kaiserliches Post: Zeitungsamt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Landgerichts-Präsidenten Werner zu Beuthen O.-S-+ in gleiher Amtseigenschast an das Landgericht in Halle a. S- zu verseßen; sowie

den Landgerichts-Direktor Gryczéwski in Breslau zum Präsidenten des Landgerichts in Beuthen D.-S.,

den Landgerichts-Rath Meyer in Erfurt zum Ober- Landes8gerihts-NRath in Marienwerder, und

den Gerichts-Assessor Offenberg zum Amtsrichter zu ernennen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Pfarrer Rudolf Emil Konstantin Günßgel in Merg zum Superintendenten der Diözese Löwenberg Il, egierungsbezirk Liegniß, zu ernennen,

Privilegium wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber

lautender Anleihescheine des Kreises Beuthen O.-S. bis zum Betrage von 174000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von der Vertretung des Kreises Beuthen unterm 4. Juli 1883- beschlofsen worden ist, zur Rücßzahlung älterer Schulden des Kreises Beuthen ein Darlehn von 174000 # aus dem Reichs- Invalidenfonds zu entnehmen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisvertretung, zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs - Invalidenfonds bezw. dessen Rechtsnacfolgers auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- scheinen versehene, sowohl Seitens dér Gläubigers, als auch Seitens des Schuldners unkündbare Anleihescheine in einem Gesammtnenn- betrage, welher dem noch nit getilgten Betrage der Schuld gleich- fommt, also von höchstens 174000 F ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch des Schuldners etwas zu erinnern gefunden hat in Gemäßheit des §8. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von V Eetttecr zum Betrage von höchstens 174 000 4, in Buchstaben: Einhundert vier und Siebenzig Tausend Mark Reichswährung, welche in Abschnitten von 2000, 1000, 500 und 200 / nach der Bestimmung des - Dar- leihers beziehungsweise dessen Rechtsnahfolgers über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gattungen nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nah der dur das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgabe

verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein ent- prehender Vetrag von S bei@r (bungen, und zwar über

der Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Ein ein halb vom

4 diesen, für jeden

Hundert des Nennwerths der ursprünglichen Kapitalshuld unter Zu- wachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, s ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus berbotiébeliben echte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird sür die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Se Insiegel.

Gegeben Berlin, den 12. November 1883,

helm, von Puttkamer. von Scholz. Regierungsbezirk Oppeln.

Anleiheschein des Kreises Beuthen . te Ausgabe

Bucstabe e M

über Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 12. November 1883 - (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu DSIPPEINZUOM E T E T8 U Cte T EUNa

Geseß-Sammlung für 18 , . Seite . , laufende Nr. . ._.).

Auf Grund des von dem Bezirksrath des Regierungsbezirks Oppeln unterm 5. September 1883 bestätigten Beschlusses der Ver- tretung des Kreises Beuthen vom 4. Juli 1883 wegen Aufnahme einer Schuld von 174 000 Æ aus dem Reichs-Invalidenfonds bekennt sih der O des Kreises Beuthen, Namens des Kreises, dur

nhaber gültigen, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkündbaren Anleiheschein zu einer Därs- lehns\chuld von . . . . Reichsmark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährli zu verzinsen ift.

Die Rüfzahlung der ganzen Schuld von 174000 4 erfolgt vom Jahre 1884 ab mittelst Verloosung der Anleihescheine aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungs\tock von wenigstens Ein ein halb Prozent des Nennwerthes des ursprünglichen S jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen. Dem Kreise bleibt jedoh das Recht vorbehalten, den Tilgungs\tock dur größere Ausloosungen um höchstens Fünf vom Hundert des Nenn- werths des. ursprünglihen Schuldkapitals für jedes Jahr zu ver- stärken. Die dur die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.

Die jährlichen Tilgungébeträge werden auf 500 beziehungsweise 200 M abgerundet.

Die Ausloosung erfolgt im Monat März jeden Jahres, die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke an dem auf die Ausloosung folgenden 1. Oktober.

Die ausgeloosten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Nückzahlung erfolgen foll, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekannt- machung erfolgt spätestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem „Dentschen Neichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Oppeln, dem Kreisblatte des Beuthener Kreises, sowie in einer zu Breslau und in einer zu Berlin erscheinenden Zeitung, Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von der Kreisvertretung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Oppeln ein anderes Blatt bestimmt. Durch die vorbezeihneten Blätter erfolgen auc die sonstigen, diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, iné- besondere die Bezeichnung der Einulösestellen für die Zinsscheine und die ausgeloosten Anleihescheine. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrihten ist, wird es in halbjährlihen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anleihesheines in Beuthen bei der Kreis-Kommunalkasse und in Berlin und Breslau bet den in vorbezeichneten Blättern bekannt ge- maten Einlösestelen und zwar au ia der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. : Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe- scheine sind au die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fällig- keitstermine zurückzuliefern. ; i

Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital + abgezogen. Die durch Ausloosung zur Rückzahlung bestimmten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermin nicht erhoben worden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an ge- rechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises, Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver- nihteter Anleihescheine exfolgt nach Vorschrift der S8. 838 und flgd. der Civilprozeßordnung für das Peciehte Reih vom 30. Januar 1877 (Reichs-Geseßzblatt Seite 83) beziehungsweise nach 8, 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Geseß-Sammlung Seite 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjienigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreiëverwaltung anmeldet und den stattgehabten. h der Zinsscheine durch Vor- zeigung des Anleihesheines oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- deten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung E ern N leibeshcine f j

iesem Anleihescheine sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres 18 . . ausgegeben; die Set Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden.

Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den

Provinz Schlesien.

mit der Zinfenzahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der , der