1934 / 26 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Jan 1934 18:00:01 GMT) scan diff

P I S I E E E I T t A t E

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und den Abtrieb von dex Weide zugleih als Transportausweis m Sinne des § 4. i “N L

Für das Weiden auf Pläßen, die unmittelbar an das Gehöft grenzen, einen Zugang von dort und einen Abschluß nah außen Liber: sind Zollweidescheine nicht erforderlich. i

Der Weideschein ist spätestens eine Woche vor Beginn des Weidens zu beantragen. Er wird durch die Zollaufsichtsstelle, in deren Bereich die Tiere geweidet werden sollen, ausgestellt.

Aenderungen des Weideviehbestandes sind spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein durch den Tierhalter u vermerken und binnen 8 Tagen durh die Zollaufsichtsstelle

estätigen zu lassen. j i

Das Weidevieh darf nux während folgender Zeiten geweidet

und zur Weide auf und von der Weide abgetrieben werden: im Oktober, November von 6 bis 18 Uhx, im März, April, August, September von 5 bis 20 Uhr und im Mai, Juni, Juli von 4 bis 22 Uhr.

Nachts dürfen die Tiere auf der Weide nur bleiben, wenn der Weideplay vollkommen eingezäunt ist, oder wenn sie einzeln angepflöckt (getrudert) sind.

Der Bezirkskommissar kann unter Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen zulassen.

Ein Wechsel des Weideplaßes is} spätestens 3 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und durh den Zollaufsichts- beamten in dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nit, wenn der künftige Weideplaß an den bisherigen unmittelbar renzt oder von thm höchstens 150 m entfernt und nicht durch A Grundstücke von ihm getrennt ist,

Der Bezirkszollkommissar kann, soweit die Umstände es er- fordern, weitere Aufsihtsmaßnahmen anordnen.

111, Marktverkehr. L 12.

Fm Zollgrenzbezirk unterliegt der Marktverkehr mit trans- portkontrollpflihtigen Waren 1) der Zollaufsiht. Solche Waren dürfen, auch wenn sie aus dem Marktort kommen, nur mit Transportausweisen auf den Markt gebracht werden und dürfen den Markt auch nux mit Transportausweisen verlassen.

Jm einzelnen wird die Zollaufsiht durch die Bezirkszoll- kommissare geregelt.

IV. Hausiergewerbe.

8 13.

Jm Zollgrenzbezkæk darf das Hausiergewevbe nur mit solchen Waren betrieben werden, die der Transportkontrolle 1) mt unterliegen. Ausnahmen kann nur der Präsident des Landes- finanzamts zulassen.

Die nah § 124 Abs. 1 des Vereinszollgeseßes erforderliche besondere Erlaubnis zum Hausieren im Dlarcenabazirt gilt mit der Erteilung des Wandergewerbescheines 61 der Gewerbe- ordnung) sowie in den Fällen, in denen es gemäß 8 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines nicht bedarf, ohne weiteres als bewilligt, sofern niht im etnzelnen Falle wegen Zoll- oder Steuerzuwiderhandlungen die Erlaubnis durch das Haupt- zollamt versagt oder entzogen wird.

Die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis wird durch das Hauptzollamt auf bestimmte Zeit verfügt und in den Wander- gewerbeschein eingetragen. Das Hauvptzollamt benachrichtigt hier- von die ausstellende Verwaltungsbehörde, die bei Neuausferti- gung von Wandergewerbescheinen in dem Schein die Versagung oder die Entziehung der Erlaubnis vermerkt.

V, Ueberwachung des stehenden Gewerbebetriebes und der

Viehhaltung. & 14, Personen. die ein stehendes Gewerbe im L2ollaronthozirf be- » Rehha!t ( irt sind rerpflihtet, Rarcn - Oder bcitrrmnten

Sonderbestimmungen zur Bekämpfung des Viehshmuggels an der Grenze gegen Polen. (§8 15—18).

8 15. Ueberwachung der Viehhändler und Schlächter im Grenzbezirk.

Wer im Zollgrenzbezirk an der Grenze gegen Polen mit

Pferden, Rindvieh oder Schweinen Handel treibt, oder wer ge- werbsmäßig solhe Tiere möstet oder für eigene Rechnung chlahtet, hat seinen Gewerbebetrieb spätestens eine Woche vor der Eröffnung unter genauer Bezeichnung der für die Unterbringung der Tiere vorgesehenen Pläve (Ställe, Weiden usw.) und unter Angabe des Viehbestandes am Tage der Anmeldung dem zustän- digen Zollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Gewerbebetriebe, die bei Jnkrasttreten dieser Verordnung bereits bestehen, sind innerhalb von zwei Wochen nah dem Jnkrafttreten anzumelden. Die Gewerbetreibenden haben über Zugang und Abgang für jede Tiergattung ein U OaS nach vorgeschriebenem Muster (Muster 4) zu führen. Die Buchführung muß über sämt- liche Tiere Auskunft geben, die der Buchinhaber erwirbt oder in seinen Besiy bringt, gleichviel, ob er sie in seine Stallungen bringt oder alsbald nah dem Erwerb oder der Besißerlangung veräußert oder schlahtet.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Beamten der Zollverwaltung die Nachshau der Zollaufsihtsbücher, der Vieh- bestände und der Unterbringungspläße jederzeit zu gestatten und den Anweisungen der Beamten nachzukommen.

Den Buch- und Bestandsprüfungen hat der Gewerbetreibende oder sein Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den Beamten sind bei der Nachschau die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.

_Bei dem Zollaufsihtsbuch sind als Belege die Transportaus- weise (Zollquittungen, Legitimations- und Versendungsscheine usw.) gesammelt aufzubewahren.

§ 16.

berwachung der Pferdehändler und -shlähter außerhalb

des Grenzbezirfts.

Für Pferde ist ein Zollaufsihtsbuch nah § 15 auch dann zu ren, wenn der Händler oder Schlächter zwar nicht im Grenz- ixk, aber im Gebiet östlih der Oder oder im Gebiet einer der i der Oder durflossenen Städte seinen Gewerbebetrieb ausübt.

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Die Vorschriften des § 15 finden entsprehende Anwendung. S Marktbuh für Pferdehändler. Pferdehändler, die Viehmärkte im Gebiet östlih der Oder oder er von der Oder durchflossenen Stadt besuchen, haben außer , 1 Zollaufsichtsbuch 15) ein Marktbuch (Muster 5) zu führen. n dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in

n Marktorte zum Verkauf stellt, auf den Marktplay bringt oder

f dem Markt oder im Marktort oder unterwegs ankauft, nah “ter, Geshleht, Farbe, Brandzeichen und sonstigen besonderen

:xkmalen genau zu bezeichnen; ferner sind Ausstellungstag und

mmer des Transportausweises, Name und Wohnort des Vor- bc ithers, der Erwerbspreis, Name und Wohnort des Erwerbers8 Und der Verkaufspreis einzutragen.

Sofort nah Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eintragungen ¿n das Bollaufsihtsbuch 15) zu übernehmen.

_ Das Marktbuch hat bei sih zu führen der Pferdehändler, der die Pferde bei sich hat, oder sein Beaustragter, der die Pferde zum Markt führt, während des Marktes beaussichtigt oder vom Markt fortführt. És ist den Beamten der Zollverwaltung auf ihr Ver- langen vorzugeigen. Auf Antrag werden einem Pferdehändlerx

mehrere Marktbücher ausgefertigt. Die Vorschriften über die Transportkontrolle (§8 1 bis 9) werden durch die Vorschriften über das Marktbuch nicht berührt.

8 18. Befreiung von der Ueberwachung.

Das Hauptzollamt kann einzelne Gewerbetreibende von den Verpflichtungen, die ihnen nah S8 15 bis 17 obliegen, ganz oder zum Teil befreien.

VI. Strafbestimmung. 8 19.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern niht wegen Zollhinterziehung oder Zollhehlerei zu

bestrafen oder sonst nah anderen Geseßen eine höhere Strafe ver- wirkt ist, gemäß § 413 der Reichs8abgabenordnung mit einer Geld-

strafe bis zu 10 000 RM geahndet. :

C T C B 0.0... .. Muster 1 (zu § 5) Legitimationsschein.... NL. «444-110: A Für die Beförderung von „ooo eèo 00e über 0A eon ooooo 0... nach 00000000... 02200..9... D A - zum Markt in „oooooooooo ereoececcco eeres Sn C U C E C . = E S dur. ee eco area e ee « « (Art der Beförderung) nur gültig S2 D n A 192 204 O o d e V8 (in Buchstaben) i (in Buchstaben) S S D Uhr (24-Stunden-Zeit) bis „eee eere Uhr. T D S (in Buchstaben) S S5 §% Versender: S a D A (Vor- u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohng.) S J M Sat Ter: oa aae Cie dea o na ad ob ad eni Mo e ® (Vor- u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung) P V S B Empfänger: «oer e ore ora op or ea a res

(Vor- u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung)

Reichs- und Staatsauzeiger Nr. 26 vom 31, Januar 1934. S. 2.

JFnkrafttreten. 8 20.

Diese Verordnung tritt am 1. März 1934 in Kraft. Gleich, zeitig treten die bisherigen, auf Grund der §8 119 bis 125 V3G von dem Präsidenten der früheren Oberzolldirektion Breslau und von den Präsidenten der. Landesfinanzämter Breslau und Obey. shlesien in Neisse erlassenen Anordnungen außer Kraft mit Aus. nahme der Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamts Oberschlesien vom 23. Juli 1932 über die Einführung der Bu und Lagerkontrolle für Getreide und Müllereierzeugnisse daraus im Grenzbezirk des Hauptzollamts Kreuzburg, O. S. (Reichs: anzeiger Nr. 177 vom 30. Kuni 1932.)

Breslau, den 24. Fanuar 1934.

Der Präsident des Landesfinanzamts Breslau, zugleih mit der Wahrnehmung der Geschäfte des L sidentei

des Landesfinanzamts Oberschlésien in Neisse beauftragt; (Unterschrift.) Muster 2 E (Zu § 5) Versendungsschein.... Nr, «6.45.2526 4 Für die Beförderung von ..«oseooooe000200 14 S über eee... 0. G ETELECNAM 00000200320302092200221:114 d 2 . zum Markt in 0000000 .... 0000020222200 9922 114 R I tei Ss E R L : 8E S dur .…....- Q De erode) nt S É GUIHG O evo ooo eh avis eo O D 000) ce Uhr R (in Buchstaben) (in Buchstaben) B DB bisr ee Uhr, B (in Buchstaben) m8 S % Versender: eee roe ace eee orer on aare D A (Vor- u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung) S p j l ¿a V WarénführeL; ¿e dea ata ac aa ego ee sa a Sis ss es iv R (Vor- u, Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung) V U S D Endet C E = (Vor- u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung)

(Unterschrift, Dienstbezeichnung)

Dieser Schein is den Zoll-, Landjägerei- und Polizei- beamten auf Verlangen vorzuzeigen.

Hauptzollamtsbezirk „6... 0..

Zollaufsichtsstelle .……... eat ase Zollweideschein Nr, .... +64 über das Weidevieh des .....« U E C E L 0E F ECRENKCS A

in 0000007020030 02.027323202.0202220222002.2.

Gültig für das Kalenderjahr 19...

n) Gewwveidet wird 0000000000... aao.o000.... 000.0... ... (Ort und Gemarkung)

in der Zeit von .. «+0000 0.. 0000 D Se E (Tage, Wochen, Monate)

zur Tages- und Nachtzeit «... O)

*) zu und von der Weide getrieben wird «+4... 1++-.:0000000 (Weg)

Anweisung zum Gebrauch:

1. Jn dem Zollweideschein sind aufzuführen:

Pferde und Rindvieh unter genauer Beschreibung jedes einzelnen Stückes nach der Anleitung, Schweine unter Angabe ihrer Zahl für jedes Geschlecht.

2, Jeder Zugang und jeder Abgahg is in dem Zollweideschein mit besonderer Nummer unter Angabe des Tages durch den Tierhalter zu vermerken.

Die Aenderungen sind spätestens am Tage nah ihrem Eintritt einzutragen und durch die Zollaufsichtsstelle binnen

3 Tagen bestätigen zu lassen. 3, Das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten geweidet

i ; Farbe, Abzeichen E Lfd. | Tier- | Ge- Alter A er a a Bemer- Lfd. | Tier- Ge- Alter da Rindern N di Bemer- Pferden nah den amtl. | fungen Nr. | art | shlecht erden nah den amtl. | fungen E (08 IeGE Anleitungen) 9 Mes Anleitungen) Nr. und Ausstellungsort des Vorscheins „eee e0oo00)00 Nr. und Ausstellungsort des Vorscheins . ao a eee rec ce. enerrese N Vorzuführen bei de.. Zoll ......--..-- in eee eee oer 00.03 Vorzuführen bei de.. Zoll ...........- I aao deen dd use cene ers Versendungsscheinerteiler Versendungsscheinerteiler 0.60.0: 60.0.0.0.0-0 0:0.050 C790 EE t den eo. 1954 eee eaen 00 den 0e... 0 S (Ort der Ausstellung (Datum) (Ort der Ausstellung) (Datum) (L. S.) 000000020230... ...... (L, S) oes eee. oooooo De O D000 0 0-000 (Unterschrift)

Dieser Schein is den Zoll-, Landjägerei- und Polizei- beamten auf Verlangen vorzuzeigen.

Muster 3 (zu §§ 10, 11)

und zur Weide auf- und von dexr Weide abgetrieben werden; im Oktober, November von 6 bis 18 Uhx, im März, April, August, September von 5 bis 20 Uhr und im Mai, Juni, Juli von 4 bis 22 Uhr. Nachts dürfen die Tiere auf der Weide nur bleiben, wenn det Weideplaß vollkommen eingezäunt ist oder wenn sie einzeln angepflöckt (getüdert) sind.

4, Der Zollweideschein ist nah Anordnung des Bezirkszollkon- missars aufzubewahren und innerhalb der zu 3 bezeichneten Zeiten zur Einsichtnahme durch die Aufsichtsbeamten bereit zuhalten. Ein Verlust des Weidescheins is dem Bezirkszoll- fommissar unverzüglich anzuzeigen. Bei Prüfungen sind die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.

5, Jeder Wechsel des Weideplaßes ist der Zollaufsichtsstelle späte stens 3 Tage vorher anzuzeigen und dur den Zollaufsicht® beamten in dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nicht, wenn der künftige Weideplaßy an den bisherigen unmittelbar

«grenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht dur fremde Grundstücke von ihm getrennt ist.

6, Verstöße gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nad anderen Geseßen eine höhere Strafe verwirkt ist, nah g 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 10000,- Reichsmark bestraft.

00.0000... den 020.0... ....….. 19 ..…..

(Stempel)

0000.0... ......... e...

*) nach Bedarf auszufüllen; Unzutreffendes is zu streichen, (Unterschrift) Der Tiere Besondere Kennzeichen (Farbe usw.), i Lfd. Alter bei Rindern stets Kopfzeichen und Horn- Zugang Abgang Bemer- N bildung und im übrigen nah der äm in fungen tf Bezeichnung Geschlecht amtlichen Anleitung I 2 3 4 5 6 7 S8 O s Hauptzollamtsbezirk „eee eere ooo Muster 4 (zu § 15)

Zollaufsihtsbuch für Viehhändler und ihm gleichzustellende Gewerbebetriebe

des Viehhändlers, Fleischermeisters, Viehmästers „...«-eo.130--.0 L E C a Cg 0008

für das Kalenderjahr 19... über den Zu- und Abgang an Pferden, Rindern und Schweinen*) jeden Alters und Geschlechts,

Enthält T Go So Blätter, Dieses Buch ist oooooo... die mit einer amtlich verbleiten

Schnur durchzogen sind.

eo aao eer. eee... .…....

aufzubewahren.

Als Stellvertreter des Buchin- habers ist anerkannt:

00a... ooooo.

Li Mea Ea: D

*) Nicht Zutreffendes is zu durchstreichen, Für jede Tiergattung ist ein besonderes Buch zu führen,

Anweisung zur Führung des Buches,

1, Die Buchführung muß über sämtliche Tiere Auskunft gebe die der Buchinhaber erwirbt oder in seinen Besiß brin gleichviel, ob er sie in seine Stallungen bringt oder alsbald nah dem Erwerb oder der Besißerlangung veräußert odet schlachtet. - ,

2, Jedes Tier isst auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.

3, Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benußen Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. 0 Streichungen muß das Gestrichene leserlih bleiben.

4, Jeder Zu- und Abgang is sofort einzutragen. /

5, Auf dem das Vieh begleitenden Transportausweise ist in 4 Bemerkungsspalte die laufende Nr. (Sp. 1) des Zollaufsi buches zu vermerken,

6, Die Transportausweise sind nah der Nummernfolge gehe bei dem Buche aufzubewahren,

Wohnort des Vorbesizers oder, sofern das Tier selbst ge309"

ist, der Vermerk „hier geboren“ einzutragen.

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7, Bei jedem Zugang von Vich ist in die Spalte 7 Name und F

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s. Bei jedem Abgang von Vieh ist in Spalte 13 Name und Wohnort des neuen Erwerbers einzutragen oder, wenn das Tier geschlachtet oder gefallen ist, dies zu vermerken,

9, Bei Rindvieh mit amtlichen oder anerkannten Ohrmarken oder bei Pferden mit amtlihen oder anerkannten Brand- zeichen sind die Nummer der Ohrmarke oder die Buthstaben des Brandzeichens in Spalte 6 zu vermerken.

10, Werden die in Spalte 8 in Zugang gestellten Tiere auch nu tagsüber auf die Weide getrieben, so ist das in Spalte 14 (vorübergehende Entfernung aus dem Stall) zu vermerken, Hierbei is ferner der Tag, an dem das dauernd zur Weide getriebene Vieh zum Stalle zurückgeführt wird, sowie jede Aenderung im Bestande des Weideviehs und jeder Wechsel der Weidepläße anzugeben. j

Die Eintragung darf unterbleiben, wenn der Weideplaß unmittelbar am Gehöft gelegen ist.

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12,

13,

14,

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 26 vom 31, Januar 1934, S, 3,

Am 31, Dezember jeden Jahres muß das Buch abgeschlossen und der Viehbestand in ein neues Buch ÄDertzagei e Das abgeschlossene Buch ist ohne Aufforderung sofort dem Zollamt abzuliefern. Die Prüfungsbeamten können das Buch jederzeit einziehen. Sie haben in einem solchen Fall dem Buchführer ein neues Buch unentgeltlich auszuhändigen, nachdem sie den tatsächlich vorhandenen Viehbestand in dieses eingetragen und die Ein- tragung als richtig bescheinigt haben. Der zur Führung des Buches Verpflichtete hat dafür

es zu sorgen, daß das Buch ordnungsmäßig aufbewahrt wird. Ein Verlust ist sofort dem Bezirkszollkommissar anzuzeigen. Verstöße gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nah anderen Geseßen eine höhere Strafe verwirkt is, nach § 413

der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 10000,— Reichsmark bestraft. 5 O 1

A. Zugang. Pferde, Fohlen : Nummer der | Herkunft des Stückes \owi Ta ‘ferde, en, arbe u. mindestens es Stüdes sowie Ausstellungsort ofd. A Rindvieh, Kälber, ] g) Alter M lige Ohrmarke u. | Buchstabe und Nummer der mitgekommenen Z | Schweine, Ferkel Merkmale, Buchstabe | Transportbezettelungen (g. F. Nummer der Nr, S (Nichtzutreffendes b) Geshlecht i Eilweinai! E E Ce bei Händlern, die ragung ist zu streichen) Gewicht zeichens M Nummer M 19 3 4 5 6 7 a) b) a) b) B, Abgang. Standort Tag Ver- Ausgestellter Verbleib des Tieres; Vorübergehende des der anlassung Transportausweis Name und Wohnort Entfernung aus dem Stall Ve- Viehstüdes Aus- des Tag Buchstabe des (zum Weidegang und merkungen tragung Abgangs u. Nr. neuen Erwerbers Weideplaß) 8 9 10 W182 13 14 15 Hauptzollamtsbezirk Mustex 5 R s (zu § 17) Marktbuh 2, Jedes Tier is auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein- des Pferdehändlers tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten. S Es E E N A LEALA 3, Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benußen. ; N +42 o 00.0000 000000000000 Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten, Bei Eta E . Blätter (gesiegelt). Streichungen muß das Gestrichene leserlih bleiben. E a eas 4, Das Marktbuch hat bei sich zu führen, wer im Auftrage des E E Vezirkszollkommissar Pferdehändlers die Pferde zum Markt führt, während des | s Marktes beaufsichtigt und vom Markt fortführt. Es ist den Be-

Anweisung zur Führung des Bu chs,

1, Jn dem Marktbuch sind sämtliche -Pferde, die der Händler in dem Marktorte zum Verkauf stellt, auf den Marfktplat bringt, auf dem Markt oder im Marktort oder unterwegs ankauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brandzeichen und sonstigen besonderen Merkmalen genau zu bezeichnen; ferner sind Name und Wohn- ort des Vorbesißers und der Erwerbspreis einzutragen. Sofort nach dem Verkauf eines Pferdes sind Name und Wohnort des Erwerbers und der Kaufpreis einzutragen.

3, 6, 7,

amten der Zollverwaltung auf ihr Verlangen vorzuzeigen. Sofort nach der Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eintragungen in das Zollaufsichtsbuh des Pferdehändlers zu übernehmen, Ein Verlust des Buchs ist sofort dem Bezirkszollkommissar an- zuzeigen.

Verstöße gegen diese Anweisung werden, soweit niht na anderen Geseßen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 41 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Reichsmark bestraft.

A. Zugang. B, Abgang. Ld Tag Farbe, Ausstellungstag, Name Tag Name ‘T bes L besondere A und Wohnung | Kauf-} der und Wohnort | Kauf- Be- Nr, Ein- b) Geschlecht Merkmale, des Transport- des preis Aus- des preis | merkungen tragung Brandzeichen| ausweises Vorbesizers tragung Erwerbers l 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (NGBII, I S. 569), Der Londoner Goldpreis beträgt am 31. Januar 1934 für eins: Unze Segel = 133 sh 1-d, in deutsche Währung nah dem Berliter Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 31. Ja- __nuar 1934 mit RM 13,07 umgerechnet = RM 86,9699, für ein Gramm Feingold Cet ee « as Dence 913447; in deutshe Währung umgerechnet. . . , = NRNM 2,79615. Berlin, den 31. Januar 1934.

Statistishe Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Bekanntmachung.

Z Die am 29. Fanuar 1934 ausgegebene Nummer 4 des Reichsgesezblatts, Teil II, enthält:

die Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Ah- kommens über den Handels- und He plungoverlehe zwischen deny Deutschen Reich und der Republik Chile, vom 26, Januar 1934;

die Bekanntmachung über die Kündigung des Madrider Ab- kommens, betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, durch Brasilien, vom 19, Fanuar 1934;

die Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 25. Ja- M 1934;

ie Bekanntmachung über die Kündigung des deutsh-französis hen Handelsabkommens und der dazugehörigen Zusaßverein=- barungen, vom 26, Januar 1934.

Umfang: 1 Bogen Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver- sendungsgebühren 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Bexlin NW 40, den 30. Januar 1934.

Reichsverlagsamt. S ch ol z.

Preußen.

Fünfter IFachtrag

zur Bekanntmachung des Oberbergamts zu Halle (Saale) vom 1, August 1929 über die in seinem Bezirke zur Verwendung zugelassenen Sprengstoffe. Auf Grund des 9. Nachtrags zur Liste der Bergbau- \sprengstoffe vom 12, Fanuar 1934 tritt in dexr bezeichneten Bekanntmachung nachstehende Aenderung ein:

A. Gesteinssprengstoffe.

IIL, Brisante Sprengstoffe. b) Ammonsalpetersprengstoffe. Folgender Sprengstoff wird neu zug assen:

artm ems m E

Nummer ; : der Eintragung U s Verwendungs- | Patronen- in die Liste der e berei durhmesser

Bergbausprengstoffe | Sprengstoffs O 1la Donarit 2 Gesamter 25, 30, 35 Bergbau

Diese Bekantmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffents lihung im R Reichsanzeiger und Preußischen Staats=- anzeiger in Kraft.

Halle (Saale), den 27. Fanuar 1934. Preußisches Oberbergamt. Redepenning.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehun kfommunistischen Vermögens vom 26, Mai 19 RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der durch den Herrn

reußishen Minister des Fnnern hierzu erlassenen Durchs ühxungsverordnung vom 31. Mai 1933 S Geseßsamml. Vi 39) und in Verbindung mit dem Reichsgeseß über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) wird das gesamte Vermögen

der Arbeitersportvereinigung „Vorwärts“, Hagen, des Frauenchors „Lohengrin“, Dortmund-Sölde, der Freien Turnerschaft, Haßlinghausen, des Quartettvereins, Dortmund-Nord, derx Arbeiterwohlfahrt, Ostwennemar, der Allgemeinen Vereinigung für Wohn- und Gewerbe- raum, Dortmund, des Damenchors „Einigkeit“, Dormund-Dorstfeld, der Liga für Muttershuß, Dortmund-Schüren, der Gemeinschaft für Gesundheitspflege, Dortmunds Schüren, des Arbeiterturnvereins, Bredenscheid, des Arbeiterturnvereins Altenbögge, des Arbeiterturnvereins Altenbögge (Solidarität), des Gesangvereins „Rote Erde“, Dortmund-Höchsten, des Gesangvereins „Volkschor“, Bergkamen, der Sozialistishen Arbeiterjugend, Lüdenscheid, des Turnvereins „Solidarität“, Altenbögge, des Arbeiterdilettantenklubs „Frohsinn“, Bergkamen, des Dissidenten-Vereins, Kirchhörde, des Sportvereins „Solidarität““, Altenbögge, der Freien Volksbühne, Dortmund, des Wanderbundes „Brith Harlin“, Dortmund (jüdische Organisation), des Bundes jüdisher Fugend, Dortmund, der SPD., Dortmund-Berghofen, der SPD., Bergkamen (Frauengruppe), des Arbeitergesangvereins, Dortmund-Bövinghausen, des Männergesangvereins „Eintracht“, Dortmund-Rem- minghausen, des Arbeiterradfahrervereins, Bergkamen, des Reichshanners, Bergkamen, der KPD., Herringen, unter Bestätigung dex polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Herrn Preußi- hen Minister des Funexn in Berlin, eingezogen. Gemäß § 3 des Gesebes vom 26. Mai 1933 erlöschen die an dem eingezogenen Eigentum bestehenden Rechte. Das Ver- zeichnis der im einzelnen eingezogenen Gegenstände und Werte