1897 / 190 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

E R P E

S

lierung der Verkaufsbedingungen am Mittwoch, den 27. Oktober 1897, Vormittags 10 Uhr,

2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 24. No- vember 1897, Vormittags 10 Uhr,

3) zur Anmeldung dinglicher Nehte aa das Grund- stück und an die zur Immobiliarmasse desselben ge- hörenden Gegenstände am Mittwoch, den 27. Of- tober 1897, Vormittags 9¿ Uhr, statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 12. Oktober 1897 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Gutspächter Flint zu Mühlenbof, welher Kaufliebhabern nah vorgängiger Anmeldung die Besichtigurg des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.

Goldberg, den 31. Juli 1897.

Großherzoglich Meckler.burg-Schwerinsches Amtsgericht.

[31719] i : | In der Zwangsvollstreckungssache der Herzoglichen Kreiskafse zu Helmstedt und des Steinbruchsbesißers Wilhelm Mensch in Emmerstedt, Kläger, gegen den Maurermeister Adolf Eggers in Helmstedt , Be- klagten, wegen Forderungen, werden die Gläubiger ausgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Neben- forderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses biec anzumelden. Zur Erklärung über den Verctheilungsplan, fowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 7. Septem- ber 1897, Morgens 9 Uhr, vor dem unter- zeihneten Amtsgerih1e anberaumt, wozu die Bethei- ligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden.

Helmstedt, den 23. Juli 1897.

Herzoglibes Amtsgericht.

Kru} e.

[69420] Aufgebot. / E Die Police Nr. 61 965 der Deutschen Lebensver- siherungs-Gesellichaft in Lübeck, am 20. März 1874 auf das Leben des Kaufmanrs Carl Appelrath in Aachen ausgestellt und auf Antrag desselben später auf

Maria und Anna, Geschwister Appelrath, geschrieben, ist abhanden gekommen. Auf Antrag der minder- jährigen Maria und Anna, Geschwister Appelrath, vertreten durch die Wittwe des Heinr. Hubert Appelrath, Eleonore, geb. Solms, zu Aachen, als Vormund, und den Shhreiner Franz Appelrath da- selbst, als Gegenvormund, ergeht hierdurch an den unbekannten Inhaber der Police die Aufforderung, seinen Anspruch auf dieselbe spätestens in dem auf den 20. Oktober 1897, 11 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermine bei dem unter- zeichneten Gerihte anzumelden, auch die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für fraftlos erklärt werden wird. Z

Lübe, den 28. Januar 1897.

Das Amtsgericht. Abth. 1V.

(26454] Aufgebot.

Der Rückgewährschein Nr. 21 424 zur Unfall- versicherungsvolice Nr. 50028 der Schlesischen Lebensversiherungs-Aktien-Gesellshaft zu Breslau, [lautend auf den Tod des Herrn Paul Haukes, Buchhalter in Beuthen, bezüglih der für den Zeit- raum vom 15. April 1886 bis 15. April 1891 ent- rihteten Tarifprämien mit 100,26 Æ, datiert vom 25. Mai 1891, ift angebli verloren gegangen und foli auf Antrag der verw. Frau Kaufmann Manie Hankes, geb. Hampel, zu Leobshüß und ihrer beiden minderjährigen Kinder, Georg Max Karl und Chren- fried Hankes, beide bevormundet durch ihre Mutter, verw. Frau Kaufmann Hankes, sämmtlich vertreten durch den Rechtéanwalt Kassel zu Leobschüz, für kraftlos erflärt werden. Der Inhaber der vor- bezeichneten Urkunde wird deshalb aufgefordert, feine Rechte unter Vorlegung dieser Urkunde späteftens im Aufgebotstermine am 20, September 1897, Vormittags 10} Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, S(weidnigzer Stadtgraben Nr. 4, Zimmer 89 im Il. Stock, anzumelden, widrigenfalls die Kraft- loëerklärung der Urkunde erfolgen wird.

Breslau, 10. Juli 1897. | Königliches Amtsgericht.

[25999]

Aufgebot. i : A Die Wittwe des am 15. Februar 1896 zu Barmen verstorberen Bauunternehmers Christian

Hans sowie die agroßjährigen Kinder Adele, Martha, Emilie, Arthur, Frieda und Clara Hans, die Witiwe Vans in ihrer Eigenschaft als Vormünderin des minderjährigen Kindes Else Hans, sämmtlich in Barmen wohnhaft, die Kinder als Erben ihres Vaters, haben das Aufgebot ihr verloren gegangener Kurxscheine beantragt, deren wesentliher Inhalt sih aus folgenden Auszügen aus dem Gewerkenbuch ergiebt:

Auszug aus dem D

S S xaitum Gewerkenbu. Dee Bezeichnung Ei 2s S i intragung des Bergwerks B

Erwerkétitel,

vermerke 2c.

Abschreibungs- theil-

An- | Kurscheine sind ausgefertigt Be-

furen | - ¿5a | unter | über |meifkungen m | Stück | Nr. | Kuxen

Eisenstein-Bergwerk | 15. Februar Maul 1870 Seite 9 Gewerk: : Chr. Hans in Barmen Eisenstein-Bergwerk | 15. Februar

Gloria 1370 Seite 9 Gewerke: Chr. Hans in Barmen Eisen-, Blei- und | 15. Februar Kupfer- Bergwerk 1870 Müßhleneichen Seite 9 Gewerke : Chr. Hans in Barmen Eisenstein-Bergwerk | 15. Februar Hoffnung 1870 Seite 9 Gewerke: Chr. Hans in Barmen Cisenerz-Bergwerk 1. August Amfsel 1873 Seite 6 Gewerke: hr. Hans in Barmen Eisen-, Bliei- und | 15. Februar Kupfer:-Bergwerk 1870 Rothfeld Seite 9 Gewerke : Chr. Hans in Barmen Eisen-, Blei- und | 15. Februar Kupfer-Bergwerk 1870 é Columbus (S. 3) Seite 9 Gewerke: Chr. Hans in Barmen Eisen-, Blei- und | 15. Februar Kupfer-Bergwerk 1870 Waldkäuéëchen Seite 9 Gewerke: Chr. Hars in Barmen

daher S. 3 ab-, zugeschrieben

daher S. 3 ab-, zugeschrieben

daher S. 3 ab-, zugeschrieben

daher S. 3 ab-, zuge]chrieben

C

(S. 3)

Dur Ankauf

daher S. 3 ab-, zugeschrieben

Der resp. die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 31, Jauuar 1898S, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihnetezn Gericht anberaumten Aufgebotstermin ihre Nechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Waldbröl, den 3. Juli 1897.

Durch Ankauf von O 1/2 | 5 Fr. Schmidt erworben, j

Dur{ Antauf von Fr.Schmidt erworben,

Dur Ankauf von Fr.Schmidterworben,

Durch Ankauf von Fr.Schmidt erworben

Durch Verleihungs- Urkunde vom 30. Juni 1873 Besitzer von

Durch Kauf von

Fr. Schmidt erworben

Durch Kauf von Fr. Schmidt erworben

Fr.Schmidterworber

bier

hier

hier

hier

ron

hier

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1. | : * GSE E Beglaubigt: (L. 8.) Brüggemann, als Gerichtsschreiber.

[31734] Oeffentliches Aufgebot.

Der Arnold Dedckers, Weber in Krefeld, Blumern- straße 157, bat angeblich ein auf seinen Namen „Arnold Deckers zu Herongen“ lautendes, mit der Nummer 694 bezeichnetes Quittungsbuh der „Spar- fasse“ zu Wachtendonk über 1524,32 #4 verloren. Jeder, der an dem verlorenen Einlagebuch irgend ein Anrecht zu häben vermeint, wird aufgefordert, fi bei dem unterzeihneten Geribte svätestens in dem auf den 7, Oktober 1897, Vormittags 10 Uhx, bestimmten Aufgebotstermin zu melden und fein Recht näher nachzuweisen, widrigenfalls das Buch für er- loschen erflärt und dem Verlierer ein neues an defsen Stelle ausgefertigt werden wird.

Kempen, den 11. August 1897.

Königliches Amtsgericht.

Ausfertigung. Aufgebot. s sind angeblich zu Verluft gegangen:

a. Der Spartafseshein rom 6. Februar 1880 über die Einlagen zu 37 M 17A 50 24, 13A 59 und 4 Æ auf Leo Klappeuberger in Fehenbah als Gläubiger lautend nah Band X Seite 30d des Hauptbuhs der Distriktssparkasse Stadtpro- zelten ;

b. das in den 1850er Jahren auf den Namen Genofeva Umscheid in Dorfprozelten ausgestellte Sparkafsebuch Nr. 31, dessen Einlagen nah Bd. X S. 276 des Hauptbuches der Distriktssparkasse Stadt- prozelten sammt den fapitalisierten Zinsen 160 M

[31739]

Auf Antrag : ad a. des

dort,

von Dorfprozelten

falls solche für kraftlos erflärt werden.

Stadtprozelten, 9. August 1897.

Kal. Amtsgericht. v. n. (L. S) (gez.) Kreger.

Für diese Ausfertigung: Stadtprozelten, 9. August 1897. i

Gerichtéshreiberei des Kgl. Amtsgerichts. (L. S.) Fledtenstein, K. Sekretär.

[25819] Aufgebot.

scheins über 1200 Æ, eingetragen für ihn F

08 A4 betragen.

gehöft Nr. 1 zu

aber der Urkunde wird aufgefordert, späteftens in E auf den 17. Jauuar 1898, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Fürsten- bof, Zimmer Nr. 13, anberaumten Aufgebotstermine seine Rehte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde cr- folgen wird. i G Wismar, den 6. Juli 1897. : Großherzogl. Mccklenburg-Schwerinshes Amtsgericht. H. Raspe.

[31740] Bekanutmachung. Z

Das K. Amlisgeriht Augsburg hat am 3. August 1897 folgendes Aufgebot erlassen:

I. Auf dem Anwesen der Taglöhners- und Ge- meindedienersehzîrau Kre8zenz Sulzer, Hs.-Nr. 26 in Diedorf, ist im Hypothekenbuch für tizfe Gemeinde Bd. Il S. 14 und verktandsweise Bd. IIT S. 62 unterm 5. Oktober 1824 für Viktoria Lautenbacher und unterm 23. April 1845 für Johann Evangelist Anton Lautenbacher ein Unterschlufrecht eingetragen.

IT. Auf dem Anwesen Hs.-Nr. 5 in Banatcker der Söldnersebefrau Susanna Stiegelmeyer von dort ist im Hypothekenbuhe für Bergheim Bd. III S. 425 für einen Alois Weber von Banacker unterm 16. Juli 1847 lt. Uebergabsprotokoll vom 22. Mai 1847 das Wobhnungsredt im ledigen Stande ver- sichert. Da die Nachforschungen nach den rechtmäßigen Inhabern dieser hypothekariih versicherten Rete fruchtlos geblieben und vom Tage der leßten auf die bezeichneten Rechte bezüglichen Handlungen mehr als dreißig Jahre verflossen sind, wird auf Antrag der genannten Kreêcenz Sulzer und Susanne Stiegel- meyer Aufgebotstermin auf Mittwoch, den 3. Auguft 1898, Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlihen Amtszimmer Nr. 27, rets, anbe- raumt und ergeht an diejenigen, welche cin Recht auf die obenbezeihneten hypothekarisch versicherten Ansp: üche zu haben glauben, die Aufforderung, diefe ihre Ansprüche innerha!b einer Frist von ses Monaten, spätestens aber im Aufgebotstermine anzu- melden, widrigenfalls die fraglihen Rechte für erloschen erflärt und in den betr¿ffenden Hypothekenbüchern an

den angeführten Orten gelöst würden. | Augsburg, den 11. August 1897. A

Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts. Der K. Sekretär: Neuß.

[19704}

ebers Ludwig Klingenbeck in Fechen- bah als Vormunds über Leo Klappenberger von

ad b, des Taglöhners Marzellin Hock in Dorf- prozelten als Bevollmächtigten der Geschwister Ernft Hod, Steinhauer, und Maria Anna Stoermer, geb. ; Hock, beide in Dorfprozelten, als Erben der am 25. September 1873 verstorbenen Genofeva Umscheid

werden nunmehr die Inhaber des erwähnten Spar- fafsesheins und des Sparkafssebuchs hiemit aufgefor- j d i S dert, spätestens im Aufgebotstermin, welher auf j Haltern belegenen im Grundbu) von Stadt Haltern Freitag, den 4, März 1898, Vormittags | Band 34 Blatt 85 auf den Namen des Tagelöhners 10 Uhr, hiedurch anberaumt wird, ihre Rechte | Bernhard Heinrih Robert zu Haltern eingetragenen beim unterfertigten Gerichte anzumelden und Spar- ' Grundstücks Flur 4 Nr. 346 achter m Burbrock, fasseshein und das Sparfkasscbuch vorzulegen, widrigen- ; Garten zur Größe ron 1 a 31 qm und eixem Rein-

Der Schulze Erbpähter Hans Bibow Nr. 1 zu | prätendenten und die Eintragung des Besigtitels für Hohbenkirhen hat das Aufgebot eines P den Artragsteller erfolgen wird. ol. 16 des Grund- und Hypothekenbuhes für das Erbpacht- !

exfiethén, beantragt. Der JIn- |

Aufgebot. Das Sparkafsenbuch Nr. 262 ter | Kreiésparfkafse zu Lübbeck-?, ausgefertigt für den Post- | halter H. Gerlach zu Lübbecke, über 204 89 S, | ift angebli verloren gegangen und foll auf Antrag i der Erbin des Posthalters H. Gerlach, der Ehefrau | Eutsbesizer Julius Hüggelmeyer, Caroline Char- | lotte Marie, geborenen Gerlach, zu Hüggelhoff, zum | Zweck der neuen Ausfertigung amortisiert werden. j &s wird daber der Inhaber des Buches aufgefordert, | spätestens im Aufgebotêtermin am 4, März 1898, | Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Ge- { rihte seine Rehte anzumelden und das Buch vor- ¡ zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben j erfolgen wird. S

| Lübbecke, den 14. Juni 1897.

; Königliches Amtsgericht.

| [31736] Aufgebot. ¡ Der Kaufmann Wilhelm Capitain in Haltern hat | das Aufgebot der noch nicht zum Grundbuch über- | nommenen in der Katastergemeinde Stadt Haltern | belegenen Grundstücke Flur 1 Nr. 102 Hofraum i groß 1 a 38 qm, Flur 1 Nr. 113 Waffer groß | 98 qm, Flur 1 Nr. 120 Hofraum groß 1 a 89 qm i zum Zwecke seiner Eintragung als Eigenthümer be- ¡ antragt. : : { Es werden daher alle unbekannten Eigenthums- rätendenten aufgefordert, ibre Rechte und Ansprüche uf die bezeihneten Grundstücke spätestens in dem uf den 14. Oktober 1897, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Au*gebotstermine anzumelden, ! widrigenfalls fie mit ibren Ansprüchen und Rechten i auf die Grundstücke werden ausgeschlofsen werden. i Haltern, den 10. August 1897. Königliches Amtsgericht.

[31720 Oeffentliche Ladung. : L Am Ls. Oktober 1888 haben die Erben und Rechts- | nachfolger der zu Tholey verlebten Eheleute Schreiner : Johann Dieudounné und Katharina, geb. Jores, | durch Notar Schäfer in Tholey folgende Grundstücke j Bannes Tholey versteigern lassen: „Flur 2 Nr. 12, | Flur 3 Nr. 647/521, Flur 5 Nr. 266/26 und 267/27, | Flur 13 Nr. 414, Flur 14 Nr. 456, Flur 4 Nr. 201“. ¡ Die Steigpreise sind bis jeßt nicht zur Auszahlung | gelangt. Der mitbetheiligte Gastwirth Ludwig Grim zu Tholey hat si bereit erklärt, die Steigpreife in Empfang zu nehmen und unter die betheiligten ; Erben zu vertheilen. Die Ansteigerer haben \ich zur : Zablung an den genannten Grim bereit erklärt und | habex den Antrag gestellt, als Eigenthümer der an- | gesteigerten Grundstücke im Grundbu eingetragen | zu wérden. Diejenigen Personen, welhe gegen die Auszahlung der Steigpreise an Grim oder gegen die Eintragung der Anste:gerer als Eigenthümer Ein- | spruch erheben wollen, werden hierdurch vor das | unterzeihnete Gericht zum Termin vom 25. Sep- ¡ tember 1897 vorgeladen. Erfolgt kein Einspruch, | fo soll nah dem Antrag der Eigenthümer verfahren

; werden. E S

Tholey, den 6. August 1897. Königliches Amtsgericht,

i [31737] Aufgebot. ¡ Der Kaufmann Franz Schulkamp zu Haltern kat ¡ das Aufgebot des in der Katastergemeinde Stadt

: ertrage von 0,15 Thlr. bebufs feiner Eintragung als | Eigerthümer im Gruntbuch beantragt. : | Alle Eigenthumeprätendenten werden deshalb auf- [ gefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das be- { zeichnete Grundstück spätestens in dem auf den ! G. Oktober 1897, Vormittags 9 Uhr, an : hiesiger Gerichtsftelle anberaumten Aufgebotstermine ¿ anzumelden unter der Verwaruung, daß im Falle i niht erfolgter Anmeldung und Beschetnigung des : Widerspruchrehts der Aus\{luß aller Eigerthurms-

Haltern, den 20. Juli 1897.

[31738] Aufgebot. Auf Antrag der Gemeinde Hackenhbeim, vertreten durch ihren Bürgermeister Singer allda, wird h, ¡züglid der nahftehenden in der Gemarkung von Hackenheim gelegenen Ir1mobilien, nämlich: 17 911 + 1) Flur T Nr. 714, F E Quadratmeter Wege, 2) Flur IT Nr. 209, 6269 Quadratmeter Wege 3) Flur TIT Nr. 255, 10 487 Quadrätmeter Wege 4) Flur 1V Nr. 317, 7913 Quadratmeter Wege, 5) Flur V Nr. 212, 5856 Quadratmeter Wege 6) Flur VI Nr. 252, 1919 Quadratmeter Wege 7) Flur VII Nr. 238, 7993 Quadratmeter Wege 8) Flur VIII Nr. 346, 13456 Quadratmeter Wege, : 9) Flur 1X Nr. 108, 3444 Quadratmeter Wege, 10) Flur I Nr. 715, 398 Quadratmeter Gräben, 11) Flur 11 Nr. 210, 512 Quadratmeter Gräben, 12) Flur III Nr. 256, 1338 Yuadratmeter Gräben, j 13) FlurE{IV Nr. 318, 1056 Gräben, S 4 14) Flur 1X Nr. 109, 268 Quadratmeter Gräben, das Aufgebot angeordnet, und werden alle diejenigen, welche Ansprüche auf die in dem Anirag aufgeführten Grundstücke erheben zu können glauben, aufgefordert, unter dem Nechtsnachtheil der Ersißung ihre An- sprüche bis spätestens 6, Oktober 1. Js., Vor- mittags D Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte geltend zu machen. E Wöllstein, den 3. August 1897. O Großherzogl. Amtsgericht. (gez.) Hessel. Veröffentlicht : N Heckmann, Gerichtsschreiber-Afpirant.

Quadratmeter

[31735] Befanutmachung. E - Auf den Antrag des Nachlaßpflegers, Sparkafsen- Rendanten Nientimp zu Bocholt werden die Erben a. des durch Urtheil vom 25. Mai 1897 für todt erklärten Wilhelm Malinkowiß, 4 b. der durch Urtheil vom 14. Juni 1897 für todt erklärten Ghefrau Arnold Hermens, Adelheid, geb, Valk, aufgefoidert, spätestens im Aufgebotstermine am 26. Mai 1898, Vormittags 117 Uhr, sich zu melden, widrigenfalls der Nachlaß den sih meldenden und legitimierenden Erben, in Ermange: lung deren aber dem Fiéfus verabfolgt werten wird end die fich später meldenden Erben alle Verfügungen der Erbschaftsbesißer anzuerkennen s{uldig, weder Rechnungslegung noch Ersay der Nußungen, fonder nur Herausgabe des noch V9rhandenen fordern dürfen. e Bocholt, den 5. August 1897.

Königliches Amtsgericht.

[31731] Bekanntmachung. j Die Hypothekenurkunde über die für den Kauf- mann Tworoger in Kotëylagora im Grundbuch von Danischin Bl. Nr. 193, 211, 331, 339, 195, 187, 186, 178, 185 und 208 eingetragenen 14 Thaler nebst 69/9 Zinsen seit dem 20. September 1867 und 15 Sgr. ist für kraftlos erflärt._ Oftrowo, den 9. August 1597. Königliches Amtsgericht.

31732 l Lur Aus\{lußurtheil des unterzeihneten Ee- rihts vom 7. August 1897 it dahin erkannt:

Die Hypothekenurkunde über folgende im Grund- buche des dem Bauunternehmer Christepb Laukant in Tilsit gehörigen Grundstücks Tilfit Nr. 1308 Abth. 111 Nr. 8 eingetragene Post: ;

200 6 Darlehnsforderung für Fräulein Auguste Radziwill zu Tilsit, Rosenstraße 18, zu gleichen Rechten mit Abtb. 111 Nr. 7 (450 4 Darlehnsforderung für Fräulein Minna Ipah zu Warkallen) mit 5% jährlih vom 18. Dezember 1896 ab in halbjähr- lichen Raten zu verzinsen und nach fechsmonatlicher Kündigung zurückzuzahlen, auf Grund der Urkunde vom 18. Dezember 1896 eingetragen am 9. Ja- nuar 1897, ¿

wird für kraftlos erklärt. _

Tilsit,.deu 7. August 1897. __—_— :

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 3.

[31473] Oeffentliche Zustellung. T

Die Ehefrau Martha Küchler, geb. Hidde, zl Hannover, vertreten dur den Rehtsanwalt Justiz- Rath Kohblrausch zu Hannover, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Amandus Küchler, zuleßt in Hannover, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß der Beklagte sie am 3. November 1890 in der Absicht verlassen habe, das eheliche Leben mit ihr nit mehr fortzuseßen, und nah Amerika ausgewandert sei, mit dem Antrage, Königliches Landgericht wolle die Ehe der Par- teien dem Bande nah trennen und den BVe- klagten für den {huldigen Theil erklären, ihm au die Kosten des Rechtéstreits auferlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsftreits vor die Zivilkammer I1V des Königlichen Landgerichts zu Hannover auf den 15. November 1897, Vormittags 10 Uhr, mi! der Aufforderung, einen bei dem gedahten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht. 2 i Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[31717] S ellentlide Zuftellung.

Der Korbmachermeister Wilhelm Brumme ju Mühlberg a. E., als gefeßlicher Vertreter seiner zwanzigjäßrigen Tochter Marie Brumme und als gefeuliher Bormund des von dieser am 29. Sep- tember 1896 außerehelich geborenen Kindes Namens Friedrih Carl, vertreten durch den Rechtsanwalt Hôölck zu Berlin, Brunnepnstraße 182, klagt gegen den Buchbalter und Buchbinder Max Ottersky- zuleßt zu Berlin, Friedrihegracht 7, jeßt unbekannten Aufenthalts, aus außereheliher Shwängerung mil dem Antrage, den Ottereky für den Vater des am 29. September 1896 von der Klägerin geborenen Kindes Friedri Carl zu erklären und ihn als solchen kostenpflihtig zu verurtheilen, an die Marte Brumme zu Händen ihres Vaters an Tauf-,_ Ent- bindungs- und Sehswochenkosten 30 (A und für das vorgedachte Kind von dessen Geburt bis zum zurúd- gelegten 14. Lebensjahre an jäh:lißen Alimenten 120 M, die rüdstäadigen sofort, die laufenden 1 vierteljährlihen Vorausbezablungen zu entrihten, das Uriheil auch für vorläufig vollftreckbar zu (T

Königliches Amtsgericht.

erklären, und ladet den Beklagten zur mündli(e?

lung des Rechtsstreits vor das Königliche rar Ï zu Berlin, Jüdenstraße 59, ITT Treppen, Zimmer 173, auf den 17. Dezember 1897, Vor- mittags 10 Uhr. um Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekaunt

t. A E Gioppel, Gerichts\hreiber des Königlichen Amtsgerichts 1. Abtheilung 49.

[31894] Oeffentliche Zustellung. |

Der Johann Nicelaus Reuter, Gerichtévollzieher in Mes, Schulstraße 2, vertreten durh Geschäfts- agent Leiser in Straßburg, klagt gegen die Wittwe n Franz Labriet, geb. Margaretha Swroy, fúher Eigenthümerin in Met, dann in Paris, Rue Antrievx Nr. 11, zur Zeit obne bêkannten Mohn- und Aufeatkbalt?ort, wegen Gebühren und Auélagen sowie Koften eines gegen fie am 15. Juni 1897 ergangenen A?restbefehls, mit dem Antrage auf fostenfällige Verurtheilung der Beklagten zur Zahb- lung von M 29,36 nebft 5 %/ Zinsen vom Tage der Zusteäung der Klageschrift sowie vorläufige Voll- streckbarkcitserflärung des Urtheils, und ladet die Be- flazte zur mündlihen Verbandlung des Rechtsstreits yor das Kaiserliche Amtsgericht zu Straßburg i. E. auf Mittwocch, den 22. Dezember 1897, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht. t

(L 8) Kabl,

Gerichtsschreiber des Kaiserlih:n Amtsgeri{ts. (31710) : i

Die Ehefrau des Tagelößners Fricdrih Kruse, Adele, geb. Stiehl, zu Düsseldorf, Prozeßbevoll- mädtigter: Rechtsanwalt Justiz-Rath Dormann in Düsscldorf, klagt gegen ihren Ehemann auf Güter: trennung. Termin zur mündlihen Verhandlung ift bestimmt auf den 20, Oktober 1897, Vor- mittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Landgerichte, 1, Zivilkammer, hierselbft.

Düsseldorf, den 10. August 1897.

Angermann, Aktuar, Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichis.

[31709]

“oie Chefrau des Metzzers Carl Hugo Baum, line, geo. Born, in Elberfeld, Prozeß- bevollmächtigter : Rehtsanwalt König 1. in Eldber- feld, flagt gegen ihren Ghemann auf Gütertrennung. Tin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt af den 5, November 1897, Vormittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Landgerichte, ITI. Zivil- fimmer, hierselbft.

Eiberfeld, den 11. Auguit 1897.

Linn, Aktuar, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[31708]

Die Ehefrau des Fabrikzrbeit-rs Gutav Glümer, Anna, geb. Köbeler, in Solingen, ProzeßbevoU- mâhtigter: Rechtsanwalt Rheindorf in Ciberfeld, flagt gegen ihren Chemann auf Gütertrennung. Termin zur mündlichen Verhandlung is bestimmt auf den 5, November 1897, Vormittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Landgerichte, ITI. Zivil- ammer, hierselbst.

Elberfeld, den 11. August 1897.

Linn, Aktuar, Gerihts\{reiber des Königlichen Landgerichts.

E

[31893]

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land- | gerihts, T. Zivilkammer, zu Aachen vom 7. Juli i 1897 ift zwishen den Eheleuten Franz Strang und Maria, geb. Mürstermann, beide zu Aachen, die Gütertrennung ausgesprohen.

Aachen, den 9. August 1897.

Pes als Gerichtss{reiber des Königlichen Landgerichts.

[31934] :

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land- geridts, 2. Zivilkammer, zu Düsseldorf vom 13. Juli 1897 if zwischen den Eheleuten Glasmaher Michael Kolubzinski und Bernhardine, geb. Poft, zu Gerresheim die Gütertrennung ausgesprochen.

Düsscldorf, dex 10. August 1897.

Arand, Gerihts\chreiber des Königl. Landgerichts.

[31985]

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land- gzrits, 2. Zivilkammer, zu Düsseldorf vom 13. Juli 1897 ist ¿wishen den Eheleuten Johann Josef Punefsen und Karoli-e Wilhelwine, geb. Schmidt, auf Haus Fichtenhain ¿u Fisheln bei Krefeld die Gütertrennung ausgesprochen.

Düsseldorf, den 10. August 1897.

Arand, Gerichtschreiber des Königl. Landgerichts.

[31707] ; Durch rechtêkräftiges Urtheil des Königlichen Land-

1837 ift zwischen den Ebeleuten Metzger Hermann Serlinghaus®s und der Ita, geb. Thielen, in Elber- feld die Gütertrennung au8gesprochen. Elberfeld, den 11. August 1897. : Linn, Aktuar, Seridt8\hreiber des Königlichen Landgerichts.

{31987}

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land- gerichts, ITI. Zivilkammer, zu Köln vom 8. Juli 1897 ift zwishen den Eheleuten Kaufmann Jacob Julius Röfing uad Julie, geb. Nebel, zu Köln- Nivpes die Gütertrennung ausgesprochen.

Köln, den 12. August 1897.

L Goethling, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[31986]

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land- gerichts, II1. Zivilkammer, zu Köln vom 10. Juli 1897 ist zwishen den Eheleuten Handelsgärtner Adolf Teichmaun und Anna Dorotbea, geb. Kort- kamp, zu Vergneustadt die Gütertrennung aus- gesprochen.

Köln, den 12. August 1897.

N Goethling, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

{31705} Bekaunutzaachung.

Durch Urtheil der I. Zivilkammer des Kaiserlichen Landgerihts Meß vom 21. Juni 1897 ift zwischen den Gheleuten Jacob Plyer, frühcr Kaldauenbändler in Mes, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthalts- ort, uxrd Marie, geborene Lhermite, ohne Stand in Mey, die Gütertrennung ausgesprohen mit Wirkung vom 24. Januar 1897.

Mes, den 9. August 1897.

Der Landgerichts-Sekretär: Ba.

9) Unfail- und Juvaliditäts- 2c. Versicherung. O) Nevidierte Unfallverhütungsvorsthriften der Berufsgenossenshast der chemishen Judustrie.

M An fie Stelle der bisherigen Unfallverbütungsvorschriften der Berufsgenofsenshaft der chemischen Industrie (veröffentlicht im „Reichs-Anzeiger“ vom 27. Oktober 1888) treten mit dem Tage der Beröffent- lihung im „Reichs-Anzeiger* die nahstebenden Vorschriften :

I. Vorschriften für Arbeitgeber und Betriebsleiter.

1) Allgemeine Vorschriften. A. Betriebsanlage.

(Verkehrêwege, baulihe Anordnung, Höfe, Treppen,

Leitern, Ventilation, Beleuchtung.) _1) Alle zum Betriebe gehörigen baulichen Anlagen sind in bausiberem Zustande zu erbalten. 2) Es ift Sorge zu tragen, daß die Verkebr8wege in allen Arbeitsräumen in gutem Zustande erbalfên und durch Anhäufung von Material oder dur den Tranéport von Gegenständen nit versperrt werden, jofern dies nicht durch die Betriebsweise vorüber- gebend bedingt ist.

3) Zwischen bewegten Maschinen- urd Trars- mi\sionstheilen bifiadlihe enge Näume, die nur mit Gefahr betreten werden können, sind für Unberufene abzu’perren. g) Alle Fußböden find, foweit es die Natur des Betriebes gestattet, in gutem Zustande zu erbalten ; ofern das Entstehen |chlüpfriger oder glatter Stellen nah der Art des Betriebes oder nah den Witterungs- verhältnifsen niht vermieden werden kann, ift einem Auégleiten durh geeignete Mittel nah Möglichkeit borzubeugen.

9) Galerien, Bühnen, feste Uebergänge und Ueppenöffnungen sind mindestens von einer Seite m em festen Geländer und mit Fußleiste zu versehen.

6) Laufbretter und Laufplanken müssen eine ge“ gende Breite besißen und fo ftark oder derart interstüßt sein, daß beim Betreten oder Befahren T erippen und größere Schwankungen vermieden erden.

0 Feststehente Treppen sind mindestens an einer Lite mit Handleiste oder Handseil zu versehen.

D) Bewegliche Treppen, Leitern und Treppenleitern \Stehleitern) müssen genügend starf fein uad sind in betriebssihzrem Zustande zu erhalten.

D Leitern sind der Beschaffenheit des Fußbodens D dem oberen Stüßpuxkte ertspre{end fo aus- Müsten, daß sie gegen Abgleiten und Ausrutschen woglidit gesichert sind.

0,10) Leitern, welhe zu Aufmauerungen, Bühnen, nig U. \. w. führen, müssen mindestens 0,75 m p r die Oberkante der zu besteigenden Stellen hinaus- Ee in falls niht eine andere Vorrichtun eine ge- E Sicherheit für das Hinauf- und Hinabsteigen

a Um Personen aus Feuersgefahr leiht retten dag eN, ist für zweckentsr-rehende Bauart von S „ungen, Ausgangsthüren, Treppen und Fenstern

rge zu tragen. lle ins Freic führenden und bis zum Fuß

boden roi i AR Z den reichenden Luken der oberen Stcckwerke sind

an beiten Seiten mit Handgriffen und mit eirer Brustwehr zu versehen.

13) Gruben, Kanäle, veisenkte Gefäße und andere gefahrbrirgende Vertiefungen in den Ärbeitsräumen und auf den Arbeitépläten sind, soweit dies mit der Arbeitsweise vereinbar ist, siher abzudecken oder mit Lem Geländer oder vorstehentem Rand zu ver- eben.

Wo eine Verwehrurg des Zuganges, ein Abdecken, cine Einfriedigung oder ein Abshlufi durch Geländer niht möglich ift, ift bei eintretender Dunkelheit für Beleuchtung zu forgen. Gestattet die Art des Be-

gerihts, ITT. Zivilkammer, zu Elberfeld vom 9. Juli | fi

folhen Personen ü verbundene Gefahr bekannt ift. 22) Die Aufbewahrung von feuergefährlihen und

der Arbeitsräume ift, soweit die Natur des Betriebes es nit erfordert, zu verbieten.

23) Eine Anhäufung von gebrauhtem Putzmaterial und selbftentzündlihen Fabrikabfällen in den Arbeits- räumen ift zu verbieten. , 24) Für Räume, geschlossene Gefäße und Apparate, in welchen bei Libibatidee Vorsicht eine gefahr- drobende Entwickelung, Ansammlung oder Ausbreitung [eit entzündlicher oder explosiver Gase, Dämvfe oder staubförmiger Körper eintreten kann, ift die Ver- wendung jedes offexen Feuers unzulässig. Das Betreten fol@er Räume bei Dunkelheit ift, sofern sie nit mittels zuverlässig isolierter Innen- oder um- shlofsener Außenbeleuhtung erbellt sind, nur mit Davv'schen bezw. die gleiche Sicherheit bietenden Lampen zu gestatten. 25) Auf Arbeitsftellen oder in ges{lofsenen Ge- fäßen und Apparaten, wo zu befürchten ift, daß trog gewöhnlicher Vorsicht gesundheits\chädliher Staub, gefundheitss{ädlihe Gase oder gefundheitéechädliche : Dâmpfe in gefahrdrobender Menge \ih ansammeln

können, find den daselbst beshäftigten Arbeitern Mundshwämme, Respiratoren oder andere zweck- entsprechende Schußmittel zur Verfügung zu balten.

26) Bei allen Arbeiten, die ibrer Natur nab zu ; Augenverleßungen leiht Veranlassung geben können, lind den damit beschäftigten Personen geeignete Swußmittel (Brillen, Masken, Schirme) zur Ver- fügung zu halten.

27) Das Ab- und Anlegen, sowie das Aufbewahren bon Kleidungéstücken in unmittelbarer Nähe bewegter Triebwerke ist zu verbieten.

/ C. Fürsorge für Verleste.

28) In jedem Betriebe ist mindestens eine Tafel auszuhängen, auf der die erste Hilfeleistung bei Un- fällen allgemein verständlih beschrieben und durch ent]prehende Abbildungen, soweit erforderli, er- läutert ift. E cs

29) In jedem Betriebe ift das norc:vendigste Verbandmaterial vorräthig zu balten und zum ¡ Schuße gegen Verunreinigung dur Staub, un- ¡ reine Hande u. f. w. zweckentfprehend aufzubewahren.

_30) Es ist darauf zu halten, daß, fo lange eine offene Wunde nicht wenigstens durch einen Noth- E geshüßt ift, der Verleßte die Arbeit unter-

rit.

_31) Verleßte, weld&e infolge eines Unfalls, der eine drei Tage üÜbersteigente Arbeits- unfähigkeit zur Folge hatte, ärztlih behandelt f worden sind, dürfen erst dann zur Arbeit wieder i zugelaffen werden, wenn dur den Arzt die Wieder- ¡ herstellung ihrer Arbeitsfäbigkeit bescheinigt ift.

2) Betrieb von Dampfkesseln.

A. Allgemeines.

32) Bei jeder Kesselanlage ist eine „Dienst- vorschrift für Kesselwärter“ an einer in die Augen fallenden Stelle in Plakatform anzubringen und in lesbaren Zustande zu erhalten. Wo eine folhe von den zuständigen Behörden nit erlassen ist, sind die von der Beruf2genofsenshhaft erlassenen bezüglichen «Vorschriften für Arbei:nehmer“ als Dienstvorschrift ¿um Aushang zu bringen.

Bei beweglihen Kefseln ist die Dienstvorschrift dem Nevisionsbuche anzuheften.

_33) Jede absichtlihe Ueberschreitung des erlaubten bôchsten Dampfdrucks, insbesondere jede eigen- mädtige Ueberlastung des Sicherheitsventils ift zu verbieten.

Bei Sicherhbeitêventilen find Vorrichtungen an- | bringen zu lassen, welche verhindern, daß der aus- blasende Dawpf den Kesselraum anfüllt.

34) Es ift Sorge zu tragen, daß, sofern die Wasserstandsgläser mit Shußbülsen versehen sind, diese die Beobachtungen des Wasfserstandes nicht wesentlih becinträlhtigen.

39) Das Manometer des Kessels und der Wasser- standsanzeiger müfsen vom Heizerstande aus kontro- lierbar sein, 7

36) Die Abblasevorrihtungen sind fo einzurichten, daß ein Verbrühen von Personen beim Abblasen aus- geilofsen ift.

37) Das Betreten des Kesselraumes und der Aufenthalt in demselben if Unbefugten durch Anschlag zu verbieten.

38) Es ift Sorge zu tragen, daß aus der un- mittelbaren Umgebung des Keffels alles ferngehalten wird, wodurch der Zugang zu demselben, ins- besondere zu den Sicherheitsapparaten, ershwert werden fann.

triebes, die Beschaffenkeit der Räume und Arbeits- pläße oder der Verkebr in denselben cine geeignete Beleuchtung nicht, so sind die Arbeiter zu verpflichten, beim Begehen diefer Räume und Arbeitepläte Laternen bei fi zu führen.

Für die im Fußboden befindlihen Luken genügen felbstschließende Fallthüren.

14) B-châlter, welche äßende, heiße oder giftige Stoffe enthalten, sind, soweit dies mit der Arbeits- weise vereinbar it, sier abzudecken oder einzu- friedigen, oder mit ibrem Rande fo hoch über den Standort des Arbeiters zu legen, daß bei gewöhn-

39) Für ausreiWende Beleuchtung der Kefselanlage, insbesondere der Wasserstandsanzeiger und Mano- meter ist Sorge zu tragen.

B. Vetrieb der Kessel.

40) Die sorgfältige Reinigung des Kessels ist in angemefsenen Zwischenräumen zu veranlassen. Der zu befahrende Kessel is von den gemeinschaftlichen Ablaß-, Dampf. und Speiseleitungen in geeigneter Weise abzuschließen. Ebenso sind gemeinschaftllihe Feuerungseinrihtungen ficher abzusperren.

41) Die im Verkehrsbereiche liegenden Dampf-

liher Vorsicht ein Hineinstürzen von Personen ver- hindert wird.

15) Alle Arbeitéstätten und Verkehrêwege sind, soweit die Natur dcs Betriebes es gestattet, für die Da..er ihrer Benußung au:reihend zu beleuchten.

B. Betriebsführung.

16) Der Unternehmer hat für die Instandkaltung der Schußvorrichtungen Sorge zu tragen und die Ausföhrung der für den Betrieb erlafjenen Unfall- verhütungêvorschriften zu überwachen oder geeignete Personen mit diesen Obliegenheiten zu betrauen.

17) Die von den Berufsgenofsenschaften für Arbeituchmer erlassenen Unfallverhütungsvorschriften find durch Aushang an geeigneter Stelle allen Arbeitern bekannt zu geben.

18) Alle im Gebrauch befindlihen Gerätbe, Apparate und maschinellen Einrihtungen sind in betrietesiderem Zustande zu erhalten.

19) Personen, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an Trunksucht, Fallsuht, Krämpfen, zeitweiligen Ohnmachtsanfällen, Schwindel, Schwer- höôrigkeit oder anderen förperlihen Shwächen oder

und Heißwasserleitungen sind zur Verhütung von Verbrennungen zweckentsprehend zu verkleiden.

__ 8) Kraftmaschinen.

42) Es ift dafür zu forgen, daß Dampf-, Gas- und dergleichen Kraftmaschinen, bezw. Theile der- selben, fofern sie niht in besonderen Näumen aufge- stellt oder unmittelbar mit Arbeitsmaschinen ver- bunden find, durch ein festes Geländer oder auf andere geeignete Weise von den Arbeitsräumen ab- ges{lofsen werden.

43) Wafserräder und Turbinen sind in besonderen Räumen aufzustellen oder, wenn sie dur ihre Lage für Unberufene nit unzugänglich sind, mit \chügen- der Einfriedigung zu umgeben.

44) Das Anlassen und Absftellen der Kraftmaschine muß durch ein in allen Betriebésräumen hörbares, bestimmtes Zeichen angekündigt werden können.

Von einer folchen Einrichtung kann abgesehen werden, wenn die Kraftmashine nur zum Betriebe einer mit ihr unmittelbar verbundenen Arbeits- maschine dient, die der Wärter zugleich bedient und unter Augen hat. á

45) Die Schwungräder, Hauptriemen oder -Seile

Gebrechen in dem Maße leiden, daß sie datur bei gewissen Arbeiten einer außergewöhulihen Gefahr ausgeseßt sind, dürfen mit derartigen Arbeiten nit beauftragt werden. |

20) Betrunkenen Personen if der Aufenthalt an ! den Betriebsstätten nicht zu gestatten. j

sind im Verkehrsbereihe in geeigneter Weise ein- zufriedigen.

46) Alle im Verkehrsbereiche freiliegenden bewegten Theile einer Kraftmaschine (Kurbel, Kreuzkopf, Lenk- und Kolbenftangen, Schwungkugeln) sind zweckent-

21) Besonders geläbelihe Arbeiten dürfen nur ertragen werden, denen die damit

explosiven Stoffen in größeren Mengen innerhalb

47) Râäter, bervorftehende Keile und Schrauben der sih drebenden Theile an Kraftmaschinen sind, soweit der Maschinenwärter dadur gefährdet werden kann, in geeigneter Weise zu verdecken.

48) Sofern das Oelen und Schmizeren einzelner Theile der Kraftmaschinen während des Ganges erforderli ift, sind geeignete Einrichtungen zu treffen, welche dies ohne Gefahr ermöglichen.

Kurbelzapfen, Kreuzkopf, Excenter, Hauptlager, Gleitbalken und Stopfbüchsen sind mit selbstthätigen Schmiervorrihtungen zu versehen.

49) Das Reinigen snellgebender Kraftmaschinen- theile ift nur während des Stillstandes zuzulaffen.

90) Bei allen Kraftmaschinen, einshließlih der Wafserräder und Turbinen, sind Einrichtungen zu treffen, welche ein sicheres Stillsezen ermöglien.

: 4) Transmisfiouen.

91) Alle bis zu einer Höhe von 1,8 m über dem Fußboden liegenden Transmissionswellen sind in ge- eigneter Weise zu umwehren.

Wellen, welche an einzelnen Stellen überschritten werden müssen, sind an den Uebergangsstellen zu überdeÆen. :

52) Stehende Wellen sind bis zur Höhe von 1,5 m über dem Fußboden der Verkehrsftelle in ge- eigneter Weise zu umwehren

93) Sofern die Tranêmissionswellen während des

Ganges gereinigt oder gepußt werden follen, sind die dazu geeigneten Werkzeuge zur Verfügung zu halten. _ 54) Werden in unmittelbarer Näbe bewegter Zransmissionstheile Bau- oder Montagearbeiten ausgeführt, fo sind vorübergehend geeignete Schutze vorkehrungen zu treffen. |

55) Es it zu verbieten, daß Treibriemen von mebr als 30 mm Breite sowie Seile und Ketten, [ofern sie mit_einer größeren Geshwindigkeit als 10 m in der Sekunde laufen, während des Ganges von Vand aufgelegt oder abgeworfen werden. Diefes Verbot gilt avch für langsamer laufende Treib- riemen von mehr als 60 mm Breite.

96) Zum Verschieben der Riemen zwischen Los- und Festsheibe sind Riemenausrüter feft anbringen zu laffen. Í ._ 97) Für abgeworfene Riemen oder Seile müssen, falls dieselben nicht ganz entfernt werden, feste Träger fo angeordnet fein, daf: die Riemen u. \. w. mit bewegten Theilen der Wellenleitung nicht in Berührung kommen können.

98) Riemen, welhe mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 m in der Sekunde laufen, und alle Niemen von mehr als 180 mm Breite müssen in sicherer Weise unterfangen werden, sofern sie ih über einer Arbeits- oder Verkehrss\telle befinden.

59) Alle Riemen find, soweit sie niedriger als 1,8 m über dem Fußboden der Verkehrsf\telle laufen, zu umwehren.

„Riemen, welche durch Fußböden gehen, sind mit einem 1,8 m hohen Shußvershlag zu versehen, sofern niht eine Umwehrung der betreffenden Trans- missionsabtheilung vorhanden ist. Im letzteren Falle find die Durgangsöffnungen mit mindestens 0,25 m hohen Fußleiften zu umgeben. 60) Das Fetten und Harzen der Riemen ift nur rain langsamen Gange der Transmissionen zu ges atten. 61) Auf Seiltriebe, mit Ausnahme derjenigen von Lauffrahnen, finden die vorstehenden in Nr. 54 bis 59 enthaltenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. 62) Bei sämmtlichen bewegten Theilen von Trans- missionen sind bervorstehende Keile, Schrauben und dergl. zu vermeiden oder dur glatte Umbüllungen zu verdeden. Das Umwickeln der bervorstehenden E mit Lappen, Putwolle oder dergleichen ist zu verbieten. 63) Riemenscheiben, Zahnräder, Friktions\cheiben, deren niedrigster Punkt tiefer wie 1,8 m über dem Fußboden der Verkehrsftelle liegt, sind bis zu dieser Höbe in geeigneter Weise zu umwehren. 64) Die Transmission ist, soweit es die Betriebs- und baulihen Verkbältnifse gestatten, so einzurihten, daß sie in jedem Arbeitsraum selbständig stillgestellt werden kann. Wo eine folhe Einrihtung nicht vorhanden ift, ift in den einzelnen Arbeitsräumen eine Signalvor- rihtung anzubringen, mittels welcher nah der nächst- liegenden Ausrückstelle hin ein Zeichen zum Still- stellen der Transmission oder na der Kraftmaschine hin ein Zeichen zum Absftellen und Wiederanlafsen gegeben werden kann. Die Ausrückvorrihtungen sind so einzurichten, daß eine selbstthätige Inbetriebseßung ausgeschlossen ist. 5) Fahrftühle und Hebezeuge.

: __A. Fahrsftühle.

Die nachstehenden Unfallverhütungsvorshriften gelten nur für Aufzüge mit festgeführten Förders- shalen (Förderkorb, Fördergefäß) zur Beförderung von Lasten mit oder ohne Personenbeförderung in Fabriken, Waarenhäusern, Speichern, Gasthöfen und Wohngebäuden. Ausgenommen find die Aufzüge für aus\{hließliche Personenbeförderung, ferner die Auf- züge in Ss und Bergwerken sowie die kleinen Aufzüge.

Unter leßteren find sol@e zu verstehen, deren Förderschale nicht betreten wird und deren Schahht- quershnitt 0,70 qm nicht übersteigt.

65) Es ift dafür Sorge zu tragen, daß bei den im Innern der Gebäude liegenden Fahrstühlen der Raum, welchen der Fahrkorb oder die fördershale einer Fahrstublanlage bestreiht, von allen Seiten bis auf mindestens 1,8 m Höhe vom Fußboden an jeder Ladestelle fo eingefriedigt ist, daß Unberufene nicht in den Fahrshaht gerathen können.

Bei Fahrstühlen an den R der Ge- bäude ist der tieffte Stand der Förderschale im Erd- geschoß, gegebenenfalls auth im Keller, auf mindestens 1,8 m Höbe zu umwehren.

66) Die Zugänge zu dem Fahrshaht sind in zweckentsprehender Weise absperren zu lassen.

Die Fahrschachtzugänge aus\chließlich durch Ketten oder Seile abzusperren, ift zu verbieten.

67) An jedem Schachtzugange ist eine Tafel anzu- bringen, mittels - welher Vorsiht geboten und Un- befogten der Zutritt untersagt wird.

Außerdem is an den Zugängen in augenfälliger Weise anzugeben: a. bei Laftenaufzü en: die größte zulässige Belastung in Kilogramm, sowte die Vor- {rift, daß Personen mit dem Aufzuge nicht be- fördert werden dürfen; b. bei Lastenaufzügen mit Pol ie e die größte zulässige Belastung, owie die außer ihr noch zulässige hôchfte Personen- zahl, einshließlich des Fahrstuhlführers.

68) Vie ae ist bei Lastenaufzügen an den nicht zum Be- oder Entladen bestimmten Seiten so

sprechend zu umwehren.

einzufriedigen, daß das Herabfallen des Ladegutes