1897 / 191 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Ueberbotstermin auf Sounabeud, den 20. No- vember 1897, Vormittags 11A Uhr, anberaumt. Fürfteuberg, den 12. Auguft 1897. Großberzogl. Meckl. Amtsgericht. Giehrfke.

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31997

[ In Sacben, betreffend die Zwangsversteigerung des der Ackterbürgerwittwe Bertha Blohm, geb. Taegtow, bisber gehörigen Wohnhauses c. p. Nr. 22 an der Smne zu Plau, hat das Großherzogliche Amts- gericht zur Abnahme der Rehnung des Sequesters, zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Freitag, den 20. August 1897, Mittags 12 Uhr, bestimmt. Der Theilungsplan und die Rehnung des Sequesters werden vom 10. d. M. an zur

Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt sein. E Plau i. Mel., den 6. August 1897. Brüning, Akt.-Geh., : Gerichts\hreibèr des Großherzoglihen Amtsgerichts.

[32020] Aufgebot. i Die Kaiserlihe Ober-Postdirektion zu Danzig hat das Aufgebot der 34 prozentigen Neuen Westpreußi- hen Pfandbriefe II1. Serie Litt. B. Nr. 6882 über 2000 Æ D S O «104203 900, S E D E 0, ; beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird auf- gefordert, spätestens in dem auf den 14. Mai 1898, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 7, anberaumten Aufgebots- termine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Marienwerder, den 11. August 1897. Königliches Amtsgericht.

[21255] Aufgebot. :

Die zu den Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde Lübeck vom Jahre 1887 Litt. A. Nr. 267, 268 und 396 über je 1000 A gehörigen Talons zur Ab- bebung der Zinsscheine vom 1. Juli 1897 bis zum 9. Sanuar 1907 (Nr. 21 bis 40) sind abhanden ge- kommen. :

Auf Antrag des Handlungsgebilfen Johann Her- mann Bielefeldt in Lübeck als Besiger der Haupt- urkunden ergeht hierdurch die Aufforderung an die unbekannten Inhaber der Talons, spätestens in dem Aufgebotstermine vom 5. März 1898, Vormittags 11 Uhr, ihre Nechte bei dem unter- zeihneten Gerichte anzumelden und tie Talons vor- zulegen, widrigenfalls dieselben für fraftlos erflärt werden sollen.

Lübe, den 11. Juni 1897.

Das Amtsgericht. Abth. 1V.

[66620] Aufgebot.

Die Police Nr. 91 053 der Deutschen Lebens- versicherungs-Gesellshaft in Lübeck, am 12. April 1887 auf das Leben des Schmiedemeisters Peter Spira in Tarnowiß ausgestellt, ist abhanden gekommen. Auf Antrag des Versicherten ergeht hier- dur an den unbekannten Inhaber der Police die Aufforderung, seine Ansprüche auf dieselbe spätestens in dem Aufgebotstermine vom 183. Oktober 1897, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, auch die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erflärt werden wird.

Lübeck. den 29. Januar 1897.

Das Amtsgericht. Abtbeilung 1V.

[5534] Aufgebot.

Es haben: 1) der Kaufmann Carl Heimann zu Ratibor-Bosatz; 2) die Frau Albertine Dreßler, geb. Henne, zu Liegniß, früher zu Alt-Beckern, 3) der Tischlermeister Joseph Mikulski zu Posen, fämmt- lih vertreten durch den Rechtéanwalt Averdunk hier, das Aufgebot der nachstehend bezei@neten, angebli verlorenen Policen der Deutschen Lebens-, Pensions- und Renten-Versicherungs-Gesellshaft auf Gegen- seitigkeit in Potêdam, nvnmehr Deutsche Lebens- Versicherung Potsdam, beantragt, nämlich: zu 1 Nr. 79 292 vom 30. April 1891 über 3000 4, zahl- bar na dem Tode des Versicherten an den Inhaber, zu 2 Nr. 6652 vom 1. Iuni 1870 über 50 Thaler, ¡zahlbar nach dem Todte der versicherten Person, zu 3 Nr. 80 633 vom 4. November 1891 über 1000 M, zahlbar nah dem Tode des Versicherten an feine Ehefrau. Die Inhaber der vorbezeihneten Urkunden werden aufgefordert, spätestens in. dem auf den 5. November 1897, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht, Lindenstraße 54/55, Zimmer 10, anberaumten Termine ihre Rehte anzu- melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls dieselben werden für kraftlos erklärt werden.

Potédam, den 12. April 1897.

Königliches Amtsgeriht. Abtheilung 1.

M Aufgebot.

s hat der Altentheiler Claus Muß aus Bokel das Aufgebot des ihm gebörigen Sparkafsenbuchs der Spar- und Leihkaffe zu Rendéburg Nr. 17 554 über 1500 Æ zum Zwecke der Kraftloserklärung desfelben beantragt. Es werden daher die etwaigen Inhaber des vorbezeihneten Sparkafsenbuchßs aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am Freitag, deu 1S. Februar 1898, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte ihre Rechte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Rendsburg, den 29. Juli 1897. Königliches Amtsgericht. I. Veröffentlicht: Sperling, Gerichtsschreiber des Königlichen Arntsgerichts.

[4377] __ Aufgebot.

Das Sparkafsenbuch der Niederlaufizer Neben- sparkafse zu Sorau F. Nr. 39 620 über 916 4 9 S, auf die Wittwe Johanne Warch zu Schönwalde lautend, ift angebli bei einem am 10. Oktober 1896 stattgehabten Brande mitverbrannt. Auf Antrag des Bahnhofsarbeiters Hermann Warch zu Schönwalde wird ein Ieder, der an diesem Sparkafsenbuche irgend ein Anrecht zu haben vermeint, aufgefordert, seine Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotêtermine ten 26. Oktober 1897, Vormittags 11#¿ Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte, Terminszimmer

Nr. 111 anzumelden, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung des Sparkassenbuchs erfolgen wird. Sorau, den 7. April 1897. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IIT.

[32018] Aufgebot.

Der Kötter Bernard Zumbült zu Kspls. Lette, als Vormund des minderjährigen Joseph Maas zu Kspls. Lette, hat das Aufgebot des angeblih verloren ge- gangenen Sparkafsenbuhs Nr. 9544 der Sparkasse der Stadt Coesfeld, auëgestellt über ein Guthaben von 94,86 Æ für den minderjährigen Joseph Maas beantragt. Der Inhaber des Sparkafsenbuhs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. März 1898, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeich- neten Gerichte, Zimmer 11, anberaumten Aufgebots- termine seine Rechte anzumelden und das Sparkafsen- buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desfelben erfolgen wird.

Coesfeld, den 12. August 1897.

Königliches Amtsgericht. [3780] Aufgebot. i

1. Auf dem Grundbesiy des Söldners Alois Dachs in Weißenregen if im Hyp.-Buch f. Weißen- regen Bd. I S. 91 für Anna Raab seit 11. Vêärz 1826 auf Grund Uebergabébriefs vom 21. Juli 1812 ein Elterngut von 18 Fl. 45 Kr. eingetragen,

II. auf dem G der Bauers-Cheleute Michael und Anna Maria Fischer in Ponbolz Gd. Ansdorf ist im Hyp.-Buch f. Ansdorf Bd. T S. 113 für Wolfgang Winter seit 13. Oktober 1840 ein mit drei Prozent verzinsliher Elterngutsrest von 30 F{. eingetragen,

III. auf dem Grundbesiß der Sösldners-Eheleute Alois und Katharina Brandl in_Simpering find im Hyp.-Buch f. Ansdorf Bd. T S. 202 für Andreas Schwarz ein zu 39% verzinslihes Vatergut von 213 Fl. 51 Kr. und ein zu 2 °/ verzinslihes Muttergut von 30 Fl. 33 Kr. 2 4 seit 12. April 1825 auf Grund Vertragsbriefs von 26. April 1803 bezw. vom 29. Sep- tember 1817 eingetragen. i

Da die Nahhforshungen nach den rechtmäßigen Fnhabern vorgenannter eingetragener Forderungen fruhtlos geblieben und vom Tage der leßten auf diese Forderungen \ich beziehenden Handlungen an gerechnet dreißig Jahre verstrichen find, so werden auf Antrag der Betheiligten diejenigen, welhe auf die fraglihen Forderungen ein Reht zu haben glauben, zur Anmeldung innerhalb sech8s Monaten, längstens aber im Aufgebotstermine am Dienstag, den 26. Oktober 1897, Vormittags 9¿ Uhr, im Sitzungssaale des unterfertigten K. Amtsgerichts unter dem Rechtsnahtheil aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die For- derungen für erloschen erklärt und im Hyp.-Buch ge- ISs\ckcht würden.

Kößtting, den 6. April 1897.

Königliches Amtsgericht. (gez.) Leip old. Zur Beglaubigung:

Kögtßting, am 10. April 1897.

Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts Kößting.

(L.S) Sternbauer, K. Sekretär.

[32017] Aufgebot.

Auf dem zu Neuwallmoden sub No. ass. 19 be- legenen Brinksitzerwesen des verstorbenen Schneider- meisters Wilhelm Nicolai stehen für die Geschwister Nudolf, Heiurih, Sophie und Karl Nicolai Ab- findungen in Höhe von je 90 4 und für die Ge- shwister Wilhelm und Auguste Nicolai fsolche in Höhe von je 105 Æ aus dem Zessionskontrakte vom 26. Oktober 1857 eingetragen.

Nachdem die Zahlung diefer Abfindungen, deren jeßige Berechtigte unbekannt sind, glaubhaft gemacht ist, ist von der Wittwe des 2c. Nicolai der Erlaß des Aufgebotsverfahrens hbinsihtlich dieser Ab- findungen beantragt.

Demgemäß werden alle diejenigen, welhe auf die erwähnten Abfindungen Ansprüche zu haben glauben, aufgefordert, folche Ansprüche spätestens in dem auf den 28. September c., Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeihten Gerichte anberaumten Termine an- zumelden, widrigenfalls die Löschung dieser Abfindungen im Grundbuche erfolgen wird.

Lutter a. Bbg., den 6. August 1897.

Herzoglihes Amtsgericht. W. Huch.

[32019] Aufgebot. Die vom unterzeihneten Gerichte durch Aus- fertigung des Kaufvertrages vom 6./12. Dezember 1872 am 9. Sextember 1886 gebildete Forderungs8- urkunde, ursprünglih über 7500 4, jeßt ausweislih der nahgefügten Vermerke vom 13. November 1886, 15. Januar 1887 und 11. Juni 1892 nur noch über 3503 M 88 -& lautend, welhe für den Böttcher- meister Carl Meißner in Zerbst, die geschiedene Therese Schulze, geb. Meißner, jeßt in Amerika, die verebelihte Emilie Schaufeil, geb. Meißner, in Eisleben und die verebelihte Antonie Wunderlich, geb. Meißner, in Altenburg als Kapitalforderungs- berechtigte und für die Wittwe Therese Meißner, geb. Luttin, in Sondershausen als Nießbräucherin im Grundbuch von Cöôthen Band XXV Blatt 1546 eingetragen stehen, ist angeblich verloren gegangen. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung dieser For- derungêurfunde ift beantragt worden seitens der ver- ehelidten Postassistent Brauer, Frieda, geb. Wunder- lich, in Burgstädt, vertreten dur den Gerichtsdiener Leopold Rolle in Cötben, welche sich als Miterbin der verstorbenen Mitgläubigerin Antonie Wunderlich, ges Meißner, legitimiert und das Ableben der Nieß- räucherin Therese Meißner, geb. Luttin, nahgewiefen bat. Demzufolge wird der unbekannte Inhaber der oben beschriebenen Urkunde hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf den L. Oktober 1897, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtéstelle, Zimmer Nr. 15, anberaumten Termine seine etwaigen Nechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der leßteren er- folgen wird,

Cöthen, 12. Auguft 1897.

Herzogl. Anhalt. Amtsgericht II. J. V: JoäGimi.

[32016] Aufgebot.

Die Eheleute Ackerer Heinrich Lodde und Anna, geb. Krach, zu Münster, vertreten durch den Rechts- anwalt Nottarp daselbst, haben das Aufgebot des an der Goldstraße zu Münster unter der Kataster- bezeihnung Flur 5M. Nr. 109/1 der Katastral- gemeinde Münster ktelegenen Grundftückes, groß 1 a

55 qm, eingetragen auf den Namen des im Jahre 1866 zu Köln verstorbenen Kanzlers Joseph von Groote, zum Zwecke der Berichtigung des Besihz- titels beantragt. Die unbekanten Eigenthums- prätendenten werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 23. November 1897, Vormittags 113 Uhr, vor dem unterzeihneten Geriht, Zimmer Nr. 40, anberaumten Aufgebotstermine ihre An- sprüche und Rechte auf das Grundstück anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeslofsen werden und die Berichtigung des Besißtitels für die Antragsteller erfolgen wird. F. 29/97. Müuster, den 7. Auguft 1897. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.

[32011] Aufgebot. Es werden aufgeboten :

A. X

C. folgendes Grundstück:

Das Grundftück Nr. 51 Psychod, welches aus Acker und Wiese besteht und 1 ha 29 a 80 qm groß is. Als Eigenthümer desselben is der am 15. Oktober 1853 verstorbene Jacob Hollek ein- etragen, von welhem es die Häusler Josef und

arianna, geb. Luda, Kulpa’shen Eheleute zu Psychod ihrer Angabe nach gekauft haben. Leßtere baben das Aufgebot beantragt. Sie besißen das Grundstück auêsweislih einer Bescheinigung des Ge- meindevorstandes Psychod bereits seit der Zeit vor dem 1. Oktober 1872 eigenthümlich.

Es werden daher:

zu A. X.,

zu C. alle diejenigen, welche das Eigenthum an dem bezeihneten Grundstücke beanspruchen, auf- gefordert, spätestens im Aufgebotstermine, am 28, Oktober 1897, Vormittags 10 Uhr, ihre Ansprühe und Rechte bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigenfalls

zu A. 2, l

zu C. der Auss{luß aller Eigenthumsprätendenten und die Eintragung des Besittitels für die Antrag- iteller erfolgen wird.

Friedlaud O.:S., den 22. Juni 1897.

Königliches Amtsgericht.

17576] Aufgebot.

Nachdem Antrag auf Todeserklärung folgender seit länger als zehn Jahren vershollener Personen :

1) Shwert, Johannes, geboren am 9. August 1818 in Oba, Sohn des verstorbenen Kaspar Schwert und dessen verstorbenen Ehefrau Anna Katharina, geb. Kircher,

2) Klee, Marie Elisabeth, geboren am 7. De- zember 1804 in Geisa, Tochter des verstorbenen Shlofsermeisters Franz Klee und dessen verstorbenen Ebefrau Marie Magdalene Theresie, geb. Bonda, vor langen Jahren nach Amerika ausgewandert,

3) Gottshlih, Marie Eva, geb. Kött, geboren am 17. Mai 1823 in Giesen, Tochter des verstorbenen Philipp Kött und defsen verstorbenen Ghefrau Eva, geh. Göllmann, gegen 1847 nach Rußland ausge- wandert,

4) Kohn (oder Kahn), Dina, geb. Grünbaum, Tochter des verftorbenen Meier.Grünbaum und dessen versiorbenen Ehefrau Güdel, geb. Stern, gegen 1858 nah Amerika ausgewandert,

5) Farnung, Margaretbe, geboren am 27. Sep- tember 1836 in Geifa, Tochter des verstorbenen Gerbers Heinrih Joseph Farnung und defsen ver- storbenen Ehefrau Katharine, geb. Günther, gegen 1858 nah Amerika ausgewandert,

seitens deren erbberechtigten Verwandten gestellt worden ist, werden die genannten vershollenen Per- sonen aufgefordert, persönlich oder durch einen ge- rihtlih oder notariell beglaubigten Bevollmächtigten oder auf unzweifelhafte Weise \{chriftlich sich zu melden bis zu oder in dem auf Montag, deu 20, September ds. Js., Vormittags 9 Uhr, vor unterzeihnetem Amtsgeriht anberaumten Auf- gebotstermin, um über ihr bei unterzeihneter Be- hörde verwaltetes Vermögen felbst verfügen zu fönnen, widrigenfalls sie in gedahtem Termine für todt erklärt und ihr Naclaß gemäß dem ergehenden Ausfchlußurtheil ohne Sicherheitsleistung an ihre Vertrags-, Testaments- oder Intestaterben, oder an die sonst dazu befugten Personen ausgeantwortet werden wird. Die Erbberechtigten zum Nachlasse der genannten Personen werden aufgefordert, in dem gedahten Termine sich gehörig zu legitimieren und ihre Erbansprüche agf den J¿ahlaß der Verschollenen anzugeben, widrigenfalls ohne Rücksicht auf die Aus- gebliebenen der Nachlaß der Verschollenen in Ge- mäßheit des ergehenden Auss{hlußurtheils denen, die ein Erbrecht oder sonft einen rechtlich begründeten Anspru angemeldet und bescheinigt haben, ausg:- an1wortet werden wird.

Geisa, den 18. Mai 1897.

Großherzoglih Sächs. Amtsgericht.

Ausfertigung. Aufgebot.

SFohann Tronsberg, geboren am 1. Januar 1843 in Ettensberg, Gemeinde Niederfonthofen, be- heimathet in der Gemeinde Weitnau, zuleßt Tag- lôöhner in Lindenberg, und seit mehr als zehn Jahren verschollen, soll auf Antrag seiner Ehefrau Rosina Tronsberg in Haelen, Kanton Glarus für todt er- klärt werden. i

Es ergeht die Aufforderung: an Johaun Trous- berg, spätestens in dem auf Mittwoch, den S, Juni 1898, Vormittags 9 Uhr, im dies- gerichtlihen Sißungsfaale anberaumten Aufgebots- termine \sih perfönlich oder schriftlih bei Gericht anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt würde, an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Auf- gebotstermine wahrzunehmen und an alle die- jenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Ge- rit zu machen.

Kempten, den 10. August 1897.

Königliches Amtsgericht. (L 93 (gez.) Zu bert. Für den Gleichlaut mit der Urschrift. Kempten, den 12. August 1897. Der Kgl. Sekretär: (L. S.) Bäuerlein.

[32013] Bekanntmachuug.

Auf Antrag der Wittwe des Ackermanns Josef Griethe, Margaretha, geborene Müller, aus Günte- rode, und der Ehefrau Schulze Ludwig Rhode, geborene Griethe, in Westhausen, wird der Sattler Ferdinand Griethe, geboren am i, Mai 1821 in Günterode, der vor dem Jahre 1870 in Nord-

[32012]

Amerika angeblih gestorben ift, aufgefordert, ih

spätestens im Aufgebotstermin am 30, Juni 1898,

Vormittags 11 Uhr, im hiesigen Schloßgebäude Zimmer Nr. 14, zu meldea, widrigenfalls er für todt erklärt wird. Heiligenstadt, den 6. August 1897.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 4.

[32014] Bekauntmachung. :

Auf Antrag des Klempnermeisters Emil Buhwald zu Patschkau wird dessen Bruder, der am 17. März 1858 zu Les geborene Josef Joachim Buch- wald, welcher seit dem Jahre 1882 verschollen ift und si zuleßt in Odefsa aufgehalten hat, aufgefor- dert, sih spätestens im Aufgebotstermin am D. Juli 1898, Vormittags 11 Uhr, bei dem unter- zeichneten Gericht {riftlih oder persönli zu melden, widrigenfalls Josef Buchwald für todt erklärt werden wird.

Krappitz, den 7. August 1897.

Königliches Amtsgericht.

{32015] Aufgebot.

Auf den Antrag der Häuslerfrau Marianna Su- cholinska (Sucholina), geb. Dalibor, aus Zolednice wird deren Ehemann, Häusler Valentin Sucho- linsfi (Sucholina), welcher seit 30 Jahren ver- schollen ist, aufgefordert, sih spätestens im Aufge- botétermin, den 9, Juli 1898, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeihneten Gericht zu melden, widrigenfalls seine Todeserklärung erfolgen wird.

Nawitsch, den 9. August 1897.

L Königliches Amtsgericht.

[32069] Oeffentliche Zustellung.

Der Steinmeßzmeister Richard Beeje in Dresden, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Mittosh ebenda, klagt im Wechselprozesse gegen den Bau- gewerken Moriy Friedrich, früher in Dresden, jeßt unbekannten Aufenthalts, aus den Wechseln vom 6. Juni und vem 5., 12. und 29. Juli 1896 über bezw. 1500 M, 800 Æ, ncchmals 1500 A und 2000 M, sowie avs den dazu gehörigen Protest- urkunden und Rückrechnungen, mit dem Antrage auf Veruxtheilung zur Zahlung von a. 5861,90 4 fammt 6 9/9 Zinsen von 1516 Æ seit dem 8. August 1896, 812,40 A6 seit dem 7. Oktober 1896, 1516 M seit dem 14. Oktober 1896 und von 2017,50 M feit dem 30. September 1896, fowie b. 23,10 M Wedhselunkosten sammt 6 9/9 Zinsen vom Tage der Klagezustellung ab. Er ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Kammer für Handelssachen des Königlichen Land- gerihtis zu Dresden auf den 12, Oktober 1897, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der dffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Dresden, am 11. August 1897.

j _ Sekretär Claus,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[32070] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen des Fabrikbesißers Oswald Grügner in Pirna, vertreten durÞd den Rechtsanwalt Dr. A. Lehmann in Dreéden, Klägers, gegen die Räthin Ida, verw. Frosch, früher in Dresden, jeßt un- bekannten Aufenthalts, Beklagte, wegen Wechsel- forderung von 500 M f. Anh., ladet der Kläger die Beklagte anderweit zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die T. Kammer für Handels- sachen des Königlichen Landgerichts zu Dresden auf den L, Oktober 1897, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem getachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Unter Bezugnahme auf die unter dem 9. Juni 1897 öffentlih zugestellte Klage wird diefer Auszug der Ladungsschrift zum Zwecke der öffentlichen Zustellung bekannt gemacht.

Dresden, am 11. August 1897.

_____ Séléclär Claus,

Gerichtëshreiber des Königlichen Landgerichts.

[31994] Oeffentliche Zustellung.

Der Bauer Johann Pilawa zu Ponoschau Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ziemarn zu Lubliniß klagt gegen die unverehelihte großjäh- rige Marianna Pilawa, früher zu Ponoschau, jeßt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß er der Beklagten die für sie auf seinem Grund- sttüdck Blatt 3 Ponoshau in Abtheilung IIT Nr. 24, eingetragenen, im Klageantrage näher bezeichneten Beträge von zufammen 98 Thalern bereits im Jahre 1868 gezahlt, daß sie sich jedoch geweigert habe, in die Löschung vorgenannter Post zu willigen, mit dem Antrage, die Beklagte zu verurtheilen, in die Wschung der Post Abtheilung TII1 Nr. 24. per 52 Tkalern, 2 Küben oder deren Werths von 20 Thalern, 2 Kalben oder deren Werths von 16 Thalern, der Hochzeitsausftattung oder deren Werths von 10 Thalern, haftend auf dem Bauern- gute Blatt 3 Ponoschau, zu willigen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und das Urtheil für vor- läufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königlihe Amtsgericht zu Lublinig auf den 21. Oktober 1897, Vor- mittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zu- stellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. C. 626/97.

Lublinitz, den 6. August 1897.

iegsa, Gerihts\schreiber des Kgl. Amtbgerichts. Abth, 3.

[31995] Oeffentliche Zuftellung.

Der Gutsbesißer Otto Theuerkauf zu Giesenslage, vertreten durch den Rechtéanwalt Ascher zu Oster- burg, klagt gegen den Viebbhändler Louis Meyer zu Hindenburg, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen Kaufgeld für 3 Morgen Klee, mit dem Antrage, den Beklagten unter Auferlegung der Kosten einschließli derjenigen des Arrestverfahrens G. 13/97 zu ver- urtheilen, an den Kläger 105 4 nebst 5 9/o Zinsen seit dem 20. Juli 1897 zu zahlen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königlihe Amtsgericht z1 Osterburg auf den 19. Oktober 1897, Vor- mittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zusietang wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Osterburg, den 11. August 1897.

Hoffmann, Assistent,

als Gerihtsschreiber des Königlichen Amtsgerihts-

M 191.

. Untersuhungs-Sachen.

i gebote, Biritellun en u. deng:

Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. Verkäufe, Buen, Verdingungen 2c. », Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 16. August

| Deffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit-Gesells. 7. Grwerbs- und 8. Niederlaffung 2c. von 9. Bank-Ausweife. 10. Verschiedene

1897.

Akti . Akti. - e ften aue ofen en ESefels& en.

von Rechtsanw

ekanntmachungen.

9) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

Die Ebefrau des General - Agenten Wilhelm Rifack, Maria, geb. Zander, in Bonn, Prozeß- bevollmächtigter: Rechtsanwalt I. R. Hellekefsel in Bonn, klagt gegen ihren Chemann auf Güter- trennung. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf den 25, Oktober 1897, Vor- mittags 9 Uhr, vor dem Köntglichen Landgerichte, 1, Zivilkammer, hierselbst.

Bonn, den 12. August 1897.

Sturm, : Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[32229]

[32065] Oeffeutliche Ladung.

In der Zufammenlegungssache von Slierbach, Kreises Frißlar Litt. S. Nr. 162 wird der mit unbekanntem Aufenthaltsorte abwesende Müller Johannes Glänzer, Nicolaus Sobn, für fich und seine Ehefrau Anna Katharine, geb. Wor, zur Er- flärung auf den Auzseinanderseßungsplan und die Ausführungsbestimmungen auf Mittwoch, den 6, Oftober 1897, Vormittags 10 Uhr, in das Bureau der Königlichen Spezialkommissiou ¡u Niederwildungeu unter Hinweis auf die geseßz-

lihen Folgen der Versäumniß und mit dem Be- merken geladen, daß für Instruktion unt Entscheidung von Streitigkeiten besondere, nah § 4 des Koften- geseßes vom 24. Juni 1875 zu berechnende Kosten werden erhoben werden. (J.-Nr. IIT 4924.) Caffel, den 10. Auguft 1897. Königliche General-Kommisfion. Pinder.

[32066] Oeffentliche Ladung.

In der ZusammenlegungsfaWe von Ungedauken, Kreises Frißlar, werden die mit unbekanntem Auf- enthaltsorte abwesenden nachgenannten Interessenten:

1) Manusbach, Lina, Seligmann’s Togter,

2) Boru, Ferdinand, Christian's Sohn, zur Erklärung auf den Auseinankersezungsplan und die Ausführungsbestimmungen auf Mittwoch, den 6. Oktober 1897, Vormittags 10 Uhr, in das Bureau der Königlichen Spezialkommisfion zu Niederwildungen unter Hinweis auf die gefeß- lihen Folgen der Versäumniß und mit dem Be- merten geladen, daß für Instruktion und Entscheidung von Streitigkeiten besondere, nah § 4 des Koften- geseßes vom 24. Juni 1875 zu berehnende Koften A erhoben werden. (Litt. U. 27. S.-Nr. I1I

Cassel, den 11. August 1897.

Königli&e Generalkommission. Pinder.

E E E Ä E E S E S S R R S I M I M R C E R R Be E NR E R E 3) Unfail- und Juvaliditäts- x. Versicherung.

[31896]

Nahtrag zu

den besonderen Unfallverhütungsvorshriften der Berufs-

genossenshast der chemishen Fndustrie

für Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern.

Die besonderen Unfallverhütungévorschriften für Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern (vers öfentliht im „Reichs-Anzeiger“ vom 25. November 1893) werden von der Veröffentlichung im „Reichs- Anzeiger“ ab dur folgende Bestimmungen ergänzt:

& 5a. Bei Neuanlagen müssen die . stellung von Feuerwerkskörpern bestimmten Räume mindestens eine Höhe von 3 m und eine Boden- flèhe von 16 qm für jede Arbeit8ftelle haben.

& 5b. In Gebäuden, in denen außer einem zur Herstellung von Feuerwerkskörpern benußten Raume oh andere Räume zu dem gleichen Zwecke oder zur

für Hers-

benußt werden sollen, sind diese Räume dur mafsive, weder durch Thüren, noch Fenster, noch sonstige Oeffnungen durchbrochene Mauern vollständig von einander abzuschließen.

& 5c. Räume, in denen mehrere Arbeiter glei, zeitig mit der Herstellung von Feuerwerkskörpern be- schäftigt werden, müssen mit mindestens zwei Aus- gängen versehen fein.

8 17a. Mit der Herstellung von e rbctie, Förpern dücfen sofern nicht für gewisse Arbeits- O besondere Vorschriften gegeben find (S 18) nicht mehr als drei Personen gleichzeitig tn dem-

Lagerung explosiver oder leiht entzündlicher Stoffe | selben Raum beschäftigt werden.

Der vorstehende Nahtrag zu den besonderen Unfallverhütungsvorschriften der Beruf8genossenschaft der chemishen Industrie für Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern wird gemäß § 78, Absaß 2 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 genehmigt.

Berlin, den 5. August 1897. (T B.-V, A7 J 49.008

Das Neichs-Verficherungsamt. In Vertretung: Gaebel.

[31897]

Besondere Unfallverhütungsvorsthristen

der Berufsgenossenshaft der chemishen Fundusirie für das Laden von Revolver-, Iagd-, Sport- und Mililärpatronen mit Schwarz- pulver oder raunchshwachem Pulver und für das Entladen dexselben.

Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Berufs- genossenshaft der chemischen Industrie gelten vom Tage ihrer Veröffentlihung im „Reichs-Anzeiger“ für die Betriebsstätten, in denen Patronen der oben bezeichneten Art geladen und entladen werden, folgende Bestimmungen : :

A. Vorschristen für die Arbeitgeber und

Betriebsleiter.

& 1. Das Fabrikgrundstück, auf weldem das Laden der Patronen mit Schießpulver vorgenommen wird, muß mit einer geeigneten Umzäunung umgeben sein, welche das unbeabsihtigte Betreten verhindert. Das unbefugte Betreten ist durch Warnungen an den Zugängen zu verbieten.

& 9. Fußwege und Treppen, auf denen Pulver transportiert wird, sind \chneefrei zu halten und bei Glatteis zu bestreuen. : .

8 3. Größere Mengen von Schießpulver dürfen nur vorschriftsmäßig und in solchen Räumen ge- lagert werden, deren Benußung für diesen Zweck polizeilich pee (1) Ee ;

§ 4. Das Holzwerk sämmtlicher nah JInkraft- treten dieser Unfallverhütungsvorshriften neu zu er- rihtender Gebäude, in denen Patronen geladen werden, muß mit Wasserglas oder f onstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerftandsfähig gemacht sein.

§ 5. Die der Sonnenseite zugelegenen Fenster- scheiben der Räume, in welhen sich loses Pulver befindet, müssen geblendet sein.

8 6. Die Thüren der Gebäude müssen nach außen aufs{lagen. E

§ 7. Die Fußböden in denjenigen Räumen, in denen Patronen geladen werden, müssen glatt und diht gehalten und, wenn sie niht aus Holz bestehen, mit einem weichen, dihten Belag bedeckt sein.

§ 8, Vorhandene lgaeldlier müssen stets in gutem Zustande gehalten, jährlich mindestens einmal durh Sachverständige geprüft, und der Revisions- befund in ein Buch eingetragen werden. Die Prüfung hat sich sowohl auf die oberirdishe wie auf die Erdleitung zu erstrecken. 5

9 9. In sämmtlihen Gebäuden und Räumen muß die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen. S as Hineintragen und Hineinwehen von Crde oder

and in dieselben ist möglichst zu verhindern. Vor en Eingängen müssen zum Reinigen des Schuh- jeuges geeignete Vorrichtungen angebracht sein.

E as Betreten der Pulvermagazine, Laderäume und ntladeräume is nur in folhem Schuhwerk ge-

stattet, welhes nit mit eisernen Nägeln oder folchen Beschlägen versehen ist.

10. Die Arbeité- und Lagerräume dürfen nur vermittels zuverlässig abgeschlossener Außenbeleuhtung oder durch eleftrishe, mit Ueberglocken versehene Glühlampen erhellt werden. Jede Ablagerung von explosivem Staub an der Lichtquelle muß ver- bütet werden. Bei elektrisher Beleuchtung muß eine Erhitzung der Leitungsdrähte und jede Funken- erzeugung ausgeschlossen sein. Die elektrische Anlage ist halbjährlich mindestens einmal auf ihre Feuer- siherheit sahverständig zu untersuhen und hierüber ein Revisionsbuch zu führen.

In dringenden Fällen ift der Zutritt zu den Räumen mit Sicherheitslampen gestattet, die vor ihrer Fung, auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft find. Das Betreten der Räume mit offenem Licht, fowie das Anzünden von Streichhölzern oder die Benutzung eines fonstigen Feuerzeuges ist unbe- dingt verboten, x

11. Die Heizung der Räume muß dur Dampf oder Wasser bewirkt werden. Die Heiz- Fförper find gegen das Auflagern von Pulverstaub möglichst zu sWiiten. i

& 12. Das Rauchen, sowie das Mitbringen von P Uer, Feueigugen oder Nauchgeräthen in die

rbeits- oder Lagerräume ift zu verbieten

& 13. Die Ladeapparate, in denen das in die Patronenhülfen zu bringende Pulver enthalten ist und welche von Hand bedient und in Betrieb geseßt werden, müssen von den Räumen, in welchen fi Personen aufhalten, durch eine Panzerwand oder Mauer getrennt sein. In diesen Scheidewänden dürfen nur Oeffnungen sein, durch welche die Formen mit den zu ladenden Hülsen unter den Ladeapparat gebraht werden. Diese Oeffnungen müssen thunlichst klein gehalten und durch eine selbstthätig wirkende Vorrichtung geschlossen werden, bevor die Lade- apparate in Betrieb geseßt werden. Die Ausblas- seit: des Raumes, in dem sih_ die Ladeapparate be- finden, muy aus einer leihten Wand, Fenstern oder dergl. bestehen; die Umgebung ift gegen Erxplosions- wirkung dur eine Mauer oder Erdwall in genügender Höbe zu fichern. F

Vor dem Füllen der Apparate mit Pulver müssen Me till gestellt werden.

uf Ladevorrichtungen, welhe nicht mehr als 100 g Pulver enthalten, beziehen sich die Vor- schriften dieses Paragraphen niht. Doch müssen bei

diesen Apparaten solhe Vorkehrungen getroffen sein,

daß bei einer Entzündung des Pulvers eine Ver- brennung der Arbeiter oder die Verbreitung einer Entzündung nach Möglichkeit vermieden wird.

Andere Pulvervorräthe, als jeweils zum Laden der Patronen nöthig sind, dürfen in dem Arbeitsraum unter keinen Umständen lagern. Ebensowenig darf das Absieben des Pulvers in diesem Naume geschehen.

& 14. Bei den durch Elementarkraft betriebenen Lademaschinen müssen die Anordnungen, soweit dies mögli ist, den in § 13 für Handbetrieb angegebenen sinngemäß entsprechen. Auf jeden Fall müssen wenigstens die ret A dieser Maschinen hinter genügend ftarken Panzerwänden oder dergl. angeordnet fein, falls man nicht die aanzen Maschinen in der Weise aufstellen kann, daß sie dur diese Scheidewände von dem Raume, in welhem si die die Maschinen bedienenden Arbeiter befinden, ab- geshlossen sind. In tem so abgetheilten Raume für die Pulverbchälter darf fich während des Ganges der Maschinen keine Person befinden. Im übrigen muß dieser Raum nach den im § 13 für die Lade- apparate gegebenen Vorschriften hergestellt sein. Bei rauchfchwachem Pulver können die Pulverbebälter auch über den Maschinen auf dem Dachboden der Gebäude angeordnet sein, und das Pulver den Masch@inen vermittels eines Rohres dur die Decke zugeleitet werden. In diesem Falle ist das Dach über den Pulverbehältern möglichst leit, die Decke über den Maschinen möglichst fest und solide zu Tonftruieren.

Auf Maschinen mit Pulverbebälterz von weniger als 100 g Inhalt beziehen fih die Vorschriften dieses Paragraphen nicht, doch muß der Pulver- bebälter durh Schußbleche so gesichert sein, daß bei einer Entzündung des in demselben enthaltenen Pulvers die an der Maschine beschäftigten Arbeiter nit verbrannt und die fertigen Patronen ni@t ent- zündet werden können. :

Die Abführungsrohre an den Maschinen für die fertigen Patronen müssen abnetmbar und leicht zu- gängli sein und sind so zu konftruieren, daß ein Nerstopfen derselben möglichst vermieden wird. Sollte ein Verstopfen eintreten, so find die Abführungs- rohre abzunehmen und in einem gesonderten Raume zu entleeren.

& 15. Die fertigen Patronen müssen in einer folchen Weise von der Maschine zum Sammelkasten geführt werden, daß Stöße, die eine Entzündung herbeiführen könnten, vermieden werden.

Bei Lefaucheux-Patronen muß diefer Kasten dur eine Blehwand derartig gesichert sein, daß bei einer Entzündung von Patronen keine Perfon verleßt werden kann. i

8& 16. Diejenigen Theile der Apparate und Maschinen, welhe direkt mit dem Schwarzpulver in Berührung kommen, wie z. B. die Schieber zum Abmessen der Ladung 2c., find aus Messing, Hart- gummi oder anderem geeigneten Material kerzustellen.

Die Herstellung dieser Theile aus Stahl oder Eisen ift bei Apparaten und Maschinen für das Berladen von rauchs{wachem Pulver gestattet.

8 17. Für die Werkzeuge, Formen 2c., welche beim Laden von Patronen angewendet werden, f die Verwendung von Eisen und Stahl möglicst einzuschränken. Nur für solhe Werkzeuge, welche eine ger iffe Widerstandéfähigkeit haben müssen, wie z. B, Stempel und Matrizen zum Fesikneifen der Geschosse auf den Patronenhülsen u. dergk., ist die Verwendung von Eisen und Stabl zulässig. Im übrigen is an Stelle dieser Materialien Messing, Hartgummi, Holz 2c. 2c. zu verwenden.

8 18. Zum Transport und zur Aufbewahrung des zur Verarbeitung kommenden Pulvers find nur dichte und haltbare bedeckte Gefäße zu benugen; die Verwendung von Eisen bei diesen Gefäßen ist verboten.

8 19. In den Räumen, in denen mit Schwarz- oder rauchshwachem Pulver gefüllte Patronenbülfen verarbeitet werden, ist jede, durch den Betrieb nit gebotene Anhäufung von nur erst mit Pulver ge- ladenen Hülsen zu vermeiden.

8 20. Das Entladen von Patronen hat in einem Raume zu geschehen, in welhem keinerlei andere Arbeiten zu gleicher Zeit vorgenommen werden dürfen. In ein und demselben Raume sind möglichst wenig pee zu beschäftigen. Die Einrichtungen sind

o zu treffen, daß die einzelnen Personen möglichst gegen die Wirkungen von Explosionen geschüßt sind, und daß ein Uebershlagen der Flamme bei etwaiger Explosion möglihhst ausgeschlossen ift.

Falls diese Arbeit im Freten autgeführt wird, muß dies an einer vom Verkehr niht berührten Stelle geschehen.

ol ie mit dem Entleeren von Patronen bc- \chäftigten Personen dürfen nicht mehr als höchstens 50 g loses Pulver bei sich stehen haben. Ist diese Menge erreicht, so ist das Gefäß in ein größeres zu entleeren, welches hinter einer Panzerwand oder Mauer aufgestellt ist, damit im Falle einer Ent- zündung des Pulvers die Arbeiter ges{chügt sind. Die Einrichtung kann auch fo getroffen sein, daß das Pulver aus den Patronen direkt in das hinter der Schutzwand befindliße Gefäß entleert wird, wenn eine Beschädigung des Arbeiters bei einer even- eie Entzündung des Pulvers ausgeschlossen er-

eint.

Hinter der Schußzwand dürfen ih niht mehr wie 10 kg Pulver befinden. Ist diese Menge erreicht, so ist das Gefäß in das Pulvermagazin zu bringen und dort zu entleeren.

8 22. Für das Entladen von Lefaucheux-Patronen wird vorgeschrieben, daß zunächst in einem geeigneten Apparat der Stift aus der Patrone entfernt wird, sodaß bei dem Losgehen der Patrone, welhes bei Entfernung des Stiftes erfolgen könnte, der Arbeiter geschügßt ift. S /

Grffft nach Entfernung des Zündstiftes ift die

Patrone zu entleeren.

Aus Zentralfeuer - Patronen ift f\tets zuerst die Ladung und dann erst aus der [leeren Hülse eventuell das Zündhütchen zu entfernen.

& 93. Die Werkzeuge, welche zu dem Entleeren von Patronen verwendet werden, sind aus Kupfer, Messing oder ähnlihen Materialien herzuftellen. Unbedingt erforderlich ist dieses bei den Instrumenten, welHe zur Lokerung und Entfernung des Pulvers in resp. aus den Hülsen verwendet werden.

§ 24. Pulver, welches s{hon einmal in Patronen verladen gewesen ift, darf nur dann wieder zum Ver- laden verwendet werden, wenn mit Sicherheit an- genommen werten fann, daß in demselben keinerlei Zündsatz enthalten ist.

& 2%. Dur Zündsaß, Sand oder andere harte Körper verunreinigtes Pulver ift zu vernihten.

& 26. Für das Füllen ven Geschüßhülfen mit Schwarzpulver oder rauchschwachem Pulver finden die Vorschriften für die Pulverfabriken sinngemäße Anwendung mit folgender Maßgabe :

In dem Füll- (Veryackungs-) Naum if das jeweils vorhandene Pulverquantum auf das gcringft mögliche DaL zu beschränken.

Die zur Aufnahme des Pulvers verwendeten Hülsen dürfen keine Zündung (Zündkapsel) enthalten.

Ein etwa erforderlich werdendes Entladen von Geschüßpatronen hat entweder im Freien in un- Ee Umgebung oder in einem getrennten siberen Raum, in dem sih keine explosiven Gegen- stände befinden, stattzufinden,

§ 27. Für das Laden und Entladen von Patronen dürfen nur nüchterne und zuverlässige Leute rer- wendet werden. Die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ist verboten.

_& 28. Fremden Perfonen ift der Zutritt zu den Betriebésräumen nur auf besondere Erlaubniß und unter zuverlässiger Begleitung zu gestatten.

& 29. Die Arbeitgeber find verpflichtet, diese Unfallverhütungêvorschriften durch Aushang an ge- En Stelle in den Betriebsräumen bekannt zu machen.

1. Vorschriften für die Arbeitnehmer.

8 30. Das Rauchen, das Mitbringen von Zünd- hölzern, Feuerzeugen oder Nauchgeräthen ist unter- sagt.

8 31. Arbeits- oder Lagerräume, in denen \ich loses Pulver befindet, dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.

Das Anzünden von Streichhölzern oder dic Be- nußung eines sonstigen Feuerzeugs ist verboten. In dringenden Fällen ift der Zutritt zu solhen Arbei18- und Lagerräumen mit einer Sicherheitslampe ge- stattet, die vor ihrer Benußung auf ihren ordnung8- mäßigen Zustand geprüft worden ift.

8 32. Als Fußbekleidung während der Arbeit in Pulvermagazinen, Laderäumen und Entladeräumen haben die Arbeiter folhes Schuhwerk zu tragen, welches nicht mit eisernen Nägeln oder folWen Be- ichlägen versehen ift.

& 33. Die Arbeiter dürfen Arbeitsräume und Magazine, in denen sie nicht zu arbeiten haben, ohne besondere Erlaubniß nicht betreten.

8 34. Die Arbeitêräume sind durch die damit betrauten Personen stets sorgfältig rein und fauber, namenilich au die Heizkörper stets rein vom Staube zu halten.

8 35. Die etwa auf dem Boden liegenden Teppiche und Läufer sind mindestens täglich forgfältig zu reinigen und wenn nöthig auszuklovfen.

8 36. Der Gang der Lade- oder fonstigen Mas- schinen darf die normale Geschwindigkeit niht über- reiten. Dieselben sind stets auf das sorgfältigste rein zu halten. Jedes Warmlaufen der Lager ist als besonders gefährlich zu vermeiden. Die Lager sind daher gut zu schmieren und häufig nahzufehen.

Lose gewordene Maschinentheile müssen sofort mit gebêriger Vorsicht und nur beim Stillstand wieder befestigt werden. Sollten Theile der Maschine nicht ordnungsmäßig funktionieren, so ist ebenfalls die Maschine anzuhalten und der Schaden vorsihtig zu bebeben. - Im allgemeinen wird es in diesem Falle angezeigt sein, den Pulverbehälter oder, falls derselbe fih in einem anderen Raume befindet, das von deme selben herführende Pulverzuleitungsrohr, fowie die geladenen Patronen von der Maschine zu entfernen, dieselbe sorgfältig von Pulver zu reinigen und die Reparatur vorzunehmen. Erst wenn die Mafchine wieder tadellos funktionicrt, darf dieselbe in Gang geseßt werden.

Die Anhäufung gebrauchter Pußlappen 2c. inner- halb der Räume ift untersagt.

8 37. Zum Transport des Pulyers wie der ge- ladenen Patronen dürfen mangelhafte oder unganze Gefäße, Geräthe und Apparate niht benußt werten.

Dieselben sind stets rein zu erhalten.

8 38. Während eines Gewitters, welches si übzr dem Betriebsorte entladet, darf sich Niemand in den Räumen, in denen Pulver verarbeitet oder aufbewahrt wird, aufhalten.

Die Maschinen sind während dieser Zeit aufer Betrieb zu setzen.

C. Ausführungs: und Strafbestimmunge.

8 39. Für die in Gemäßheit vorstehender Be- stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung dur den Reichs-Anzeiger gewährt. -

Wenn es sih herausstellen sollte, daß die Vor- schriften in einzelnen Fällen ohne erheblihe Schwierig- keiten und unzuträglicze Kosten nit ausgeführt werden fönnen, so follen etwaige Abweichungen auf Antrag des Betriebs8unternehmers und nah Anhörung des Beauftragten der Vene mng des Genofsenschafts- vorstandes unterliegen. Behördlihe Vorschriften, welche den in den vorstehenden Bestimmungen ge- gebenen widersprechen, sind dem Genofsen\chafts- vorstande anzuzeigen.

& 40. Genofsenshaftsmitglieder, welche den Unfcll-