1884 / 299 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Dec 1884 18:00:01 GMT) scan diff

und

jun Fuß-Artillerie-Regiment Nr, 10 die Rettungs-Medaille am Yande zu verleihen.

Deutsches Nei.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

den Postdirektoren Bouché und Johannesson in Mtlin, Arends in Straßburg (Els\.), von Groß in ‘Elettin, Serlo in Berlin, Kunau in Posen, Vodel in Vipzig, Thierbach in Crefeld, Ließ in Braunschweig, Yingel in Franksurt (Main), Jesse in Meg, Meyer in Bremen, Krause in Düsseldorf und Didden in Berlin den Rang der Räthe vierter Klasse beizulegen.

Bekanntmachung,

treffend die Ausführung der Uebereinkunft jishen Deutschland und Belgien über den Schuß i an Werken der Literatur und Kunst.

n Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland " Welgien, betreffend den Shuß an Werken der Literatur Kunst, vom 12. Dezember 1883 (Reichs-Geseßbl. 1884 3), bat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung dw Exemplare von Schriftwerken 2c., sowie der zur af Hersellung jener bestimmten Vorrichtungen exlassen:

Q Cetnäß den Bestimmungen des zu der deutsch:belgishen

Ueberinkunst vom 12. Dezember 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Jnkrasttreten dieser Uebereinkunft, dem 11, Novemver 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Femplare von Werken der Literatur und Kunst (Schrist- ‘werfe, Abbildungen, musikalishe Kompositionen, Werke der ildenden Künste), deren Herstellung nah den Vorschristen der | bereinkunft niht mehr gestattet sein würde, auch ferner ver- Meitet und verkauft werden, vorausgeseßt, daß sie innerhalb hier Monate, vom Jnkrafttreten der Uebereinkunft ab (ttehnet, amtlih abgestempelt werden. * Unter der gleihen Voraussezung darf der Druck solcher plare, wenn deren Herstellung beim Fnkrafttreten der reinkunft erlaubterweise im Gange is, vollendet werden. Wer sich daher im Besiße von Exemplaren der im Ab- 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 11. Fe- har 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes jr Abstempelung vorzulegen. / t Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c,, welche solche lare besfigen, können dieselben Namens der Verleger ér ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß G einer besonderen Vollmacht E

Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nah dem nachstehenden Muster A auf Ind bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem enststempel.

Gemäß den im Eingange des § 1 erwähnten Bestim- "Ungen dürfen ferner diejenigen beim FJnkrafttreten der | Wereinfunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten

ihtungen wie Stereotypen, Holzstöce, gestochene

iten aller Art, sowie lithographische Steine —, deren Be- Wung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während is Peitraums von vier Jahren von dem Jnkrafttreten der Wereinkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benußt Vtden, vorausgeseßt, daß diefe Vorrihkungen innerhalb der ing, 1 erwähnten dreimonatlihen Frist amtliÞch mit einem Eteinpel versehen werden. / E Ver si daher im Besiße von Vorrichtungen der bezeich- ln Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung n Exemplaren benußen will, hat die Vorrichtungen bis zum IL Februar 1885 einshließlich der Polizeibehörde seines

n Vohnort S are fe welche mit Hülfe gestempelter Vor- ungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums her- ilt worden sind, bedürfen eines Stempels niht. Auf pugegen sollen sie indessen ebénfalls amtlih abgestempelt en. Ver Exemplare der bezeichneten Art abgeßtempelt zu haben ns, ia Sitjelben bis E 11. Februar 1889 einschließli

gedachten Behörde vorzulegen.

Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr mglegten N ldtnngen nach dem nachstehenden Muster ß

„Die Exemplare selbst, t

Berlin, Freitag,

| für Berlin außer den Post - Anstalten auch die Expe- |

Preußischer Staats-Anzeiger.

Alte Post-Anstalten nehwen Sestelug n,

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dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 82, w

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: | Das Abonnement beträgt 4 „« 50 |

) I für das Vierteljahr. |

j L Insertionspreis für den Raum eiuer Yroizeile 30 K. f

L é m i 299.

Bt. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : auf und bedruckt die Vorrihtungen demnächst unter thunlichster

E hm praktischen Arzt Dr. Steinbrenner zu Wasseln-

l nin Kr eise Molsheim, und dem Direktor des Wilhelm-

l ¿Stifts, Taubstummen-Anstalt der Provinz Branden-

| m zu Wriezen, Eduard Walther, den Rothen Adler-

Orhet vierter Klasse; sowie dem Kanonier Wahlbrink

|

Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.

Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster À auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit O Dienststempel.

Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrehte erlaubt war, hat die Polizeibehörde niht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im §. 1 bezeichneten Exemplare oder die im §8. 3 bezeih- neten Vorrichtungen erst nach dem 11. November 1884 oder die im §. 3 bezeihneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nah dem 11. November 1888 herge- stellt worden sind.

S6 Die Verzeichnisse (§8. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nah ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde im Geschäftswege eingereiht und von der leßteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizei- behörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung über- haupt nicht vorgelegt worden tas bedarf es nicht.

e die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben, Berlin, den 18. Dezember 1884. Der Reichskanzler. Jn Vertretung : von Boetticher.

Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Ftalien über den Schuß an Werken der Literatur und Kunst.

n Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Ftalien, betreffend den Schuß an Werken der Literatur und Kunst, vom 20. Juni 1884 (NReichs:Gesehbl. S. 193), hat der Bundesrath die nachfolgenden

Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung

der Exemplare von Schristwerken 2c., sowie der zur

Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen erlassen :

S1.

Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-italienishen Uebereinkunft vom 20. Juni 1884 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Jnkrasttreten dieser Uebereinkunft, dem 23. November 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schrift- werke, Abbildungen, musikalishe Kompositionen, Werke der ‘bildenden Künste), „deren Herstellung nah den Vorschriften der Uebereinkunft niht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgeseßt, daß sie inner- halb dreier Monate, vom Fnkrasttreten der Uebereinkunft ab gerehnet“, amtlih abgestempelt werden.

Unter der gleihen Vorausseßung darf der Druck folcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Fnkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange is, vollendet werden.

Wer sih daher im Besiße von Exemplaren der im Absaß 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 23. Fe- bruar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. c

Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c.,, welche solche Exemplare besißen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht El

Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr

und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. :

83.

Gemäß den im Eingange des 8. 1 erwähnten Bestim- mungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Ueber- einkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vor- rihtungen wie Stereotypen, Holzstöke, gestohene Platten aller Art, sowie lithographishe Steine —, deren Benußung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Fnkrafttreten der Ueber- einkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benußt werden, vorausgeseßt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im §. 1 erwähnten dreimonatlichen Frist amtlih mit einem Stempel

ehen werden. i: ; A Wer sih daher im Besiße von Vorrichtungen der bezeich- neten Art befindet und dieselben noh ferner zur Herstellung von Exemplaren benußen will, hat die Vorrichtungen bis zum 23. Februar 1885 einschließli der Polizeibehörde seines Wohn- ortes vorzulegen.

den 19. Dezember, Abends.

vorgelegten Exemplare nah dem nahstehenden Muster A auf

__ Die Exemplare selbs, welche mit Hülfe gestempelter Vor- rihtungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums herge- stellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht, Auf Ver- langen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden.

Wer Exemplare der bezeihneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 23. Februar 1889 ein- schließlih der gedachten N

Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer eise, welhe die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.

Sie stellt ebenso ein genaues Verzeihhniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare na dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnä jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

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Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nah dem bisherigen Vertragsrehte erlaubt war, s die Polizeibehörde niht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im F 1 bezeihneten Exemplare oder die im §8. 3 bezeihneten

orrihtungen erst nach dem 23, November 1884 oder die im 8. 3 bezeihneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vor- rihtungen oder erst nach dem 23. November 1888 hergestellt worden sind.

8. 6. _ Die Verzeichnisse (§8. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nah ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde im Geschäftswege eingereiht und von der leßteren aufbewahrt. Einer Anzeige, dgß bei dex Polizei- behörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt oren sind, bedarf es nicht,

Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. Berlin, den 18, Dezember 1884. Der Reichskanzler. Jn Vertretung : von Boetticher,

Verzeiwcni ß der bei der unterzeihneten Polizeibehörde zur Abstempelung vor- gelegten Exemplare.

Titel der Schrift- Zahl

Tag Name Vev oder Firma werke, der Nr. F des Abbildungen, abgestempelten Vorlage. | Vorlegenden, | Kompositionen 2c, ‘remplare.

Verzeichniß der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vor- gelegten Vorrichtungen (Stereotypen, Holzstöcke, Platten, Steine 2c.).

Titel des Schrift- | Nähere E N a adl Meta O vei er ung, atte, Form, Nr. der I der Komposition 2c.,|Stein, Stereotyp- Sb des ü auf walde Ua ees orlage. „| die Vorrichtung ng und deren Aende A S TBENEGE Oröße.

Neujahrs-Briefverkehr.

Zür Förderung und Erleichterung des Neujahrs-Brief- verkehrs soll es, wie in den Vorjahren, gestattet fein, daß Stadtbriefe, Postkarten und Drucksachen, deren Bestellung. in Berlin am 1. Januar früh gewünscht wird, bereits vom 26. Dezember ab zur Einlieferung gelangen können.

Der Absender hat derartige Briese, welche einzeln durch Postwerthzeichen frankirt sein müssen, in einen Umschlag 2c. zu legen, diesen mit dem Vermerk: „Hierin frankirte Neujahrsbriefe für den Ort“ und mit der

Aufschrift: „an das Kaiserliche Stadtpostamt hier, C.“ zu versehen. Die derartig hergestellten Sendungen, für welche.