1872 / 87 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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N eieE ist, mit einer Ordnungssirafe bis zu 50 Thalern

geahnde

__ Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nahgenannten Fällen

E unter 5 Thaler und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thaler etragen:

1) wenn den Vorschriften in §F. 7 und 16 dieses Gesehes ent- gegen; die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße oder die Einrirh- tung der General-Deklaration unterblieben ist ;

2) wenn Stoffe der im §. 1'unter 1—3 genannten Gattungen, entgegen der Vorschrift im §. 11, an einem anderen als den dazu angezeigten Orten bci dem Brauer vorgefunden werden ;

3) wenn zu einer anderen TageS8zeit; als dex e Been (8. 14) oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den S teuerbeamten gewartet werden muß (§. 18) eingemaischt worden ist;

4) wenn die zu einem Gebräude gehör e Biermenge um mehr als 10pCt. von dem deklarirten Bierzuge A abweicht ;

5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (§. 19) vorgenom- men worden sind, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudations- strafe nah §. 29 zu 1 verwirkt ift;

6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunks ver- ftattet ist (L. 5) Bier an niht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt7

7) wenn Brauer, welche die Brausteuer auf Grund besonderer Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des F. 20 Ziffer Il. Nr. 4 von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflichten verleßen.

Außerdem ist die E in dem vorstehend unter Nr. 7 erfvähnten On befugt, die Uebertretung cinzelner für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger Vorschriften mit einer höheren Ord- nungsftrafe bis zum Betrage von 200 Thlrn. zu belegen.

G. 34 lanen reen mehrerer Quwiderhandlungen gegen die Gesche). Treffen mit einer E gegen die Bestim- mungen dieses Geseßes andere strafbare Handlungen gulanemen so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit vorgeschriebenen zur Anwendung. |

Iff mit der Defraudation zugleich eine Verleßung besonderer Vorschriften dieses Geseßes verbunden, so tritt die darauf gescßte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gejseß, welche nicht in Defraudationen bestehen soll; wenn die

uwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden,

ie Ordnungs8ftrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere pie vi O heilnchmer zusammen nur in einmaligem Betrage fest- geseßt werden.

F. 35. (Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.) 1. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet; was die auf Grund dieses Gésebes verhängten Geldstrafen betrifft; mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbs8gehülfen, sowie für diejenigen Haus- gelei welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu Üben, wenn:

1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Un- vermögens nicht beigetrieben werden können, und zuglei -

2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauercitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbs8gchülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus- genossen fahrlässig, d. h. nicht. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen is.

Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentlihe An- stellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer- Defraudation bercits bestraften Verwalters oder Gewerbs8gehbülfen, falls nicht die oberstc Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung cines soltben genehmigt hat.

Jf ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gescßes subsidiarisch in Anspru genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkür- zung begangenen ne C Mg TON bestraft; so hat der- selbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen si, als er nit nachweist, daß er bei Anstellung beziebung8weise Beaufsichti- gung seines Eingangs bezeibneten Hülfspersonals die Sorgfalt cines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.

Il. Hinsichtlih der in Folge ciner Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften diescs Geseßes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauerci- treibende für die unter 1. bezeihneten Personen mit scinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermö- gens nicht beigetrieben werden kann.

I. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiari- {hen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I. kann der Brauecrei- treibende nur dur rickterlihcs Erkenntniß verurtheilt werden.

IV. Die Steuerverwaltung ist sedoch befugt, statt der Slzichung der Geldbuße von den subsidiarisch Verhaftelien und unter Verzich bierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der G:ldbuße zu ver- bängende Freiheitsstrafe sogle:ch an dem eigentli Schuldigen volil- strecken zu lassen. ,

§. 96. (Strafe des Rüfalles, der Bestebung der Beamten und- der Widerseßlichkeit gegen Beamte; Umwandlung der Geldbußen in Hreibeitssirafe und Verjährung der Strafe.) Jn Ansehung der Be- firafung des Rückfalles, der Theilnahme, der Bestechung von Beamten und der Widerseßlikeit gegen Beamte, zu welcher auch die Ver- saquag der im §. 23 den Gewerbtreibenden zur Pflicht gemachten HUlfs cEung gerechnet wird ; ferner in Añsehung der Vollstreckung und der Folgen der Freiheitsstrafen - sowie der Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen; und endlich in Bezug auf die Verjährung der Strafen und der defraudirten Gefälle kommen die entsprechenden Anordnungen in den FF. 142, 149; 150; 160, 161, 162 und 164 des VereinSzollgeseßes ; sowie den dasselbe ergänzenden und abändernden Bestimmungen in Anwendung.

er für leßtere

F. 37. (Strafverfahren.) Jn Betreff der Feststellung ; Unter- chung und Entscheidung der De fowie in Betreff r Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nah welchcn \sich das Ver- fahren wegen O gegen die Zollgeseße bestimmt.

Die nach den Vorschriften dieses Geseßes verwirkten Geldbußen fallen dem Fisfus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentschei ung erlassen ist.

§. 38. Jede von einer nah He zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens einzuleitende ntersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer des Ver- gehen8, welche anderen Bundesstaaten angehören; ausgedehnt werden.

…_ Die Strafvollstreckung is nöthigenfalls durch Requisition der zu- ständigen Behörden und Beamten desjenigen Staats zu bewirken, in R aide die Vollstreckung8maßregel zur Ausführung kom-

en so

, Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen si gegen- seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen ge- seblihen Maßregeln leistén, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Brausteuer-Hinterziehungen dienlich sind.

F. 39. (Schlußbestimmüungen.) Die zur Ausführung dieses Ge- ter erforderlihen Bestimmungen werden von dem Bundescathe erlassen.

Soweit die Vorschriften dieses Geseßes auf Thalerwährung si beziehen, eo die obersten Landes-Finanzbehörden nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden beze oder Gebietstheile geseßlih bestehende Währung näher zu be-

mmen. :

§. 40. Dieses Gefeß tritt am 1. Januar 1873 in Kraft und sind von leßterem Zeitpunkte ab, vorbehaltlich der Ausnahme im §. 20, E 1 alle gesepliGen Vorschriften aufgehoben; welche über die Be- steuerung des Biers und L des Malzes und der Malzsurrogate in denjenigen Ländern und Gebietstheilen des Deutschen Reichs , für welche dieses Geseß ergeht; zur Zeit bestehen.

In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg- Gotha, sowie in dem Fürstenthum Reuß ä. L. datf jedoch von dem Centner Den gldrot derjenige Betrag, um welchen die dort zur- Zeit geseßlich bestchende Brausteuer vom Malzschrot den Saß von 20 Sgr. pro Centner Übersteigt, bis auf Weiteres für privative Rechnung der genannten Bundesstaaten forterhoben werden.

Hinsichtlih der Abgabenerhebung von Bier, L Malz für Rechnung von Kommunen und Korporationen bleiben die Bestim- mungen in Artikel 5 §. 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fort- dauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, in Kraft.

___— Aus den dem Reichsta ge vorgelegten Spezialetats für das Jahr 1873 theilen wir folgende weitere Auszüge mit: Der Etat der Le gea p or Leun L LGRE des Deutsrhen Reichs für 1873 {ließt in Einnahme mit 3,734,000 Thlr. (+ 236,000 Thlr.) und in Ausgabe mit 3,803,273 Tblr. (+ 167,185 Thlr.), so daß sich ein Zuschuß von - 69,273 Thlr. (— 68,195 Thür.) ergiebt. Als A Ausgaben find ausgeworfen: zu neuen Anlagen 300,000 Thlr. , zur Erwerbung eines Gebäudes in Berlin für die General-Direktion der Telegraphen (5. Rate) 15,000 Thlkr.; zur Erwer- bung cines Telegraphen-Dienstgebäudes in Königsberg i. Pr. (4. Rate) 17,000 Thlr.; desgl. Karlsruhe (1. Rate) 25,715 Thlr.

___ Die Nr. 15 des »Preußischen Handel3-Archiv8« hat folgenden Inhalt: Geseßgebung: Oesterreih: Zollbchandlung der aus geschnittener Gasfoble oder aus sogenannter plastischer Kohle bestehenden Elemente elektrischer Batterien. Ermächtigung des Nebenzollamtes 1. Kl. Zupajé in Slavonien zur Austrittsbehandlung von Zucker. Erhebung des Hauptzollamtes 11. Kl. in Preßburg zum Hauptzollamt 1. Kl. Statistik: ZJollvercin: Vergleichung der gemeinschaftlichen Zolleinnahtnen an Ein- und-Ausgangs-Abgaben im Jahre 1871 mit denen des Vorjahres. Deutsches Reich : Gera's Handel und Industrie im Jahre 1871. Oesterreih: Zusammen- stellung des Werths der Waaren-; Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Oesterreichisch - Ungarischen Monarchie während des Jahres 1870. Großbritannien: Jahresbericht des Konsulats zu Plymouth für 1871. Frankreich: Rüdcblick auf Frankreihs Handel“ mit seinen Kolonien und dem Auslande in 1869, verglichen mit den Vorjahren. Vereinigte Staaten von Nordamerika: Jahresbericht des General- fonsulats zu New-York für 1871. Jahresberiht des Konsulats zu Philadelphia für 1871. Mittheilungen: Berlin, Berlin. Literatur: Vollständige Sammlung der geltenden Wechsel- und Handelsgeseße aller Länder von Dr. S. Borchardt.

&.

Gewerbe und Sandel.

__ Wien, 11. April. Der »Neucn freien Presse« wird von zuver- lässiger Seitc mge daß sich der Verwaltungsrath der österreichi- {hen Südbahn über eine Dividende pro 1871 in Höhe von 20 Fres. pr. Aftie definitiv ohne Mcinungsverschiedenheit geeinigt hat. ach den bereits bezahlten 74 Frcs. wird der Mai-Coupon mit 122 Frcs. eingelöst werden. -

Verkehrs- Anstalten.

Die Nr. 42 der Ens des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungench« enthält: Verzeichniß überzähliger und fehlender Güter. Literatur: La crise des transports dans le bassin de Liêège et le moyen d’en prévenir le retour, von Sfkroczynsfi; Coursbuch der Deutschen Reichs-Post-Verwaltung.

Offizielle und Privat-Anzcigen. weite Beilage

2113 Zweite Beilage zurn Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

E 97.

Îtichtamtliches. Deutsches Neid.

Bayeru. München, s. ril. Der König hat im Hinblick auf die Vorstellung und Bitte der Vorstände zahl- reicher israelitischer Kultus8gemeinden der Pfalz die Verordnung vom 27. Januar 1854 in Betreff der Regelung der Verhält- nisse dieser Gemeinden mit Rücksicht auf die dur die neueren Gesel gebotenen Aenderungen einer Revision unterstellen lassen und auf Grund derselben eine neue, 26 Artikel umfassende Verordnung genehmigt, deren Wortlaut in der heute erschiene- nen Nr. 29 des Regierungs8blattes veröffentlicht ift. :

10. April. Gesiern Nachmittag um 5 Uhr fand im Königlichen Wintergarten größere Hoftafel statt. Außer an- deren Gästen waren hierzu der Kron - Oberst - Hofmeister Fürst von Oettingen - Spielberg , die beiden Präsidenten der Reichs- rathskammer , Staatsrath von Fischer, so wie die Generale Ritter v. Walther, Freiherr von Horn und Horadam geladen.

Das Justiz-Ministerium s\{härft anläßlich des sich einscleichenden Usus, nah welchem bei einzelnen Gerichten die Vertagung der Erkenntnißfällung nahezu die Regel bilde, unterm 25. v. M. die Vorschrift in Art. 279 der Civilprozeß- Ordnung ein , wonach die Fällung und Verkündung des Ur- theils in der Regel sofort nah dem Schlusse der Verhandlung u geschehen hat und nur für den Fall der Nothwendig- Fit umfassenderer Berathung eine spätere Sißung zur UrtheilS- fällung zu bestimmen ist. ' L E i

Sachsen. Dresden, 12. April. Der König und die Königin find gestern Abend in München angelangt und wurden bei der Ankunft im Bahnhofe von dem Prinzen Karl, dem Herzoge und der-Herzogin Max, dem Herzog Karl Theodor und den Prinzen Louis und Max empfangen und in das Hotel »Qum bayerschen Hof« geleitet. Heute I O 2 Uhr werden “hre Majestäten die Reise nah Jnnsbruckck fortsezen.

Württemberg. Stuttgart, 10. April. Der Kön1g hat unter dem 7. April d. J. den regierenden Fürsten Pri XXII. Reuß älterer Linie unter die Großkreuze des Ordens der Württembergischen Krone aufgenommen.

Die Zweite Kammer hielt heute zwei Sißungen. In der ersteren, Vormittags, wurde auf den Antrag des Abg. v. Sick beschlossen, den zu erwartenden Entwurf eines Ein- (USERRNSRASIE zum Reich8geseze über den Unterstüßungs§- wohnsiß an die Kommission für Gegenstände der inneren Ber- waltung zu verweisen und dieselbe zu diesem Behuf um 7 Mit- glieder zu verstärken, welche am Freitag gewählt werden. Den Beschlüssen der Ersten Kammer zum Schulgeseß (wegen der Alterszulagen für die Volksschullehrer) wurde auf Antrag der Kommission beigetreten und das ganze Gesey mit allen 78 Stimmen angenommen. / :

In der heutigen Abendsizung wurde über die ab- weichenden Beschlüsse des anderen Hauses zum Baugeseße be- rathen und dasselbe schließlich mit allen 74 Stimmen ange- nommen. |

Baden. Karlsruhe, 10. April. Der heute erschienene »Staats-Anzeiger« Nr. 17 enthält u. A. Bekannt- machungen des Ministeriums des Jnnern: die Prüfungen der Apotheker betreffend ; die Zulassung au8wärtiger Feuerversiche- rungs-Gesellschaften zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum betreffend; die Staatsprüfung über die allgemein wisjenschaft- liche Vorbildung der Geistlichen betreffend; des HandelS§- Ministeriums: die Organisation der Aichämter betreffend ; des Finanz-Ministeriums: die Einlösung der Ziproz. Rentenscheine

betreffend.

g essen. Darmstadt, 11. April. Der General von Werder ist heute Vormittag von hier abgereist. i

Sachsen-Weimar-Eisenah. Weimar, 11. April. Das »Regierungsblatt für das Großherzogthum Sachsen- Weimar- Cisenah« enthält in Nr. 16 einen Nachtrag zu der Verordnung vom 25. Juni 1850 über die Vertretung der Staatsanwaltschaft und das Verfahren vor den Einzelrichtern in Untersuchungssachen, ferner einen Nachtrag zu dem Statute der allgemeinen Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der Volksschullehrer des Großherzogthums. Endlich eine Ministe- rialbekfanntmacung, betreffend die Beiträge zur Landes-Brand-

versicherungS8anstalt.

&reitag den 12. April

1872.

_ Hesterrei{-Ungarn. Wien, 11. April. Der Kaiser begiebt fich, wie bereits mitgetheilt, für cinige Tage nach Wien, kehrt aber Anfangs Mai nah Pesth zurück, um sofort eine Rundreise in den von der Ueberschwemmung heimgesuchten Landestheilen anzutreten. Am 4. Mai Abends trifft Se. Ma- E in Baja ein , wird daselbst von den Deputationen feier- ih empfangen und begiebt fich von dort am folgenden Tage zur Grundsteinlegung nach der Franz-Joseph-Schleuse des Fran- zens-Kanals. Am 5. soll das Nachtquartier in Földvár ge- nommen und an den folgenden Tagen Temesvar , Arad und Szegedin besucht werden.

Otto Graf von und zu Fünfkirchen, Freiherr von Steinabrunn, K. K. Geheimer Rath und Kämmerer, Ritter des österreichischen Leopold - Ordens , erbliches Mitglied u O E Vize-Präsident des Herrenhauses, ist am 6. d. M. gestorben.

Pesth, 10. April. Der Kaiser ernannte den Prinzen

Leopold von Bayern zum Inhaber des neukreirten Temes- warer Artillerie-Regiments. _ Gestern Nachmittags erschien das Gesammtministeriuum in der Königlichen Burg, um den Majestäten aus Anlaß der Verlobung der Erzherzogin Gisela die Glückwünsche darzu- bringen. Sodann machten die Minister bei der Erzherzogin Gisela ihre Aufwartung und sprachen schließlich beim Bräu- tigam, dem Prinzen Leopold, vor, welcher in einem Neben- gebäude der Burg wohnt. D

Die Vorlagen über die Eisenbahnlinien Raab-Oeden- burg-Ebenfurth und Oedenburg-Preßburg-Lundenburg wurden vom Unterhause den Sektionen O, Koloman Ti8za nahm seinen Antrag bezüglich der Bevollmächtigung der Re-

ierung in der Nothstand8angelegenheit zurück. Der Minister- Präsident berichtete ausführlich über die Pläne und Arbeiten im Banat und Torontal; die Regierung werde in ihren Vet- fügungen die Grenze der Nothwendigkeit nicht überschreiten. Helfy's Antrag bezüglich Verhandlung dringenderer Gese entwürfe wurde abgelehnt, sodann die Debatte über die Wahl- novelle fortgeseßt.

Belgien. Brüssel, 11. April. Die Repräsentanten- kammer seßte gestern die Berathung des Budgets der öffent- lichen Arbeiten fort.

Großbritannien und Jrland. London, 10. April. Gestern fand in der Downingstreet eine längere Kabinets- berathung statt, bei welcher außer Viscount Halifax, dem Geheimfiegelbewahrer, sämmtliche Minister zugegen waren.

Im russishen Botschaft8hotel (Chesham House) fand gestern Abend ein Bankett stand, bei welchem Earl Gran- ville, die Botschafter des Deutschen Reichs sowie Oesterreich- Ungarns, die Gesandten von Dänemark, der Niederlande, Por- tugal, Spanien, Schweden und Amerika erschienen waren.

Das Handel8amt hat, wie die offizielle »London Gazette« mittheilt, vom Au8wärtigen Amt eine Depesche des britischen Konsuls in Kopenhagen erhalten, welche die Ueber- seßung eines von den dänischen Kammern angenommenen und vom König von Dänemark sanktionirten Geseßes enthält, das die Fischerei mit Schleppnezen in den Meeren innerhalb der Grenzen des, dänischen Territoriums verbietet. Das Handels8amt ist durch das Auswärtige Amt ferner benachrich- tigt worden , daß, da in Mecca die Cholera wieder ausgebrochen, Schiffe, die Jeddah verlassen, in El Wech Quarantaine zu voll- ziehen haben werden. j

11. April. - Auf eine Anfrage Lord Stanhope's erklärte beute Lord Granville im Oberhause, Frankreich stehe im Begriffe, bezüglich des Paßsystems Arrangements vorzunchmen, welche Verlust an Zeit und Geld fernerhin ersparen würden. Die gedachten Arrangements würden in etwa 10 bis 12 Tagen vollständig getroffen sein. E

Wegen Bedrohung der Königin wurde O’Connor heute von dem Geschworenengerichte zu 20 Peitschenhieben und einem Jahre schwerer Zuchthausstrafe verurtheilt.

Frankreich. Paris, 10. April. Das »Journal officiel« veröffentlicht ein von der Nationalversammlung am 30. v. M. angenommenes Geseß, durch welches dem Minister für Acker= bau x. ein Kredit von 200,000 Fr. bewilligt wird, als Beitrag zu. den Kosten der im Mai zu Lyon stattfindenden internatio= nalen Ausstellung.