1872 / 92 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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und über die Beschwerde dur cinen dem Angeschuldigten zu verkün- p 96. Die Verhängung einer in diesem Abschnitt oder du denden Bescheid zu entscheiden. sonstige Es eseyliche Bestimmungen angedrohten Strafe wird dat Gegen den Bescheid fann der Angeschuldigte innerhalb einer nicht ausge blo en, daß der S ldige aus Anlaß der thum zur gehntomamn Frist nah der Verkündung- den Rekurs cinlegen. Der | gelegten That bereits disziplinarisch bestraft worden is. Jedoch kann efurs ist unter Angabe der etwaigen neuen zur Vertheidigung | eine erlittene Dis islinarirafer sowohl in dem Strafbescheide des See- dienenden Thatsachen oder Beweismittel bei dem Seemannsamt zu | mannsamts (§. 101) wie in dem geren Strafurtheil auf die zu Protokoll oder \hriftlich anzubringen. Ueber denselben ui iteies die | verhängende Strafe ganz oder thei weise angerechnet werden. _ dem Seemanndamt vorge e höhere Verwaltungsbehörde sofern . 97. Der Swbiffer oder sonstige Borgejepte welcher einem jedo die Abmusterung im uslande erfolgt ist , die höhere Verwal- Schiffsmann gegenaber seine Disziplinargewalt gröblih mißbraucht, tungsbehörde , welche dem Seemannsamt des Heimathshafens vor- wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß geseßt ist. Gegen diese Entscheidung findet eine weitere Beschwerde | bis zu einem Jahr bestraft. i j nicht statt. 98, Der Schiffer, welcher scine Berpslibtung für die gehörige Die Vollstreckung der Strafe wird durch die Einlegung des Re- Verproviantirung des Schiffes zu sorgen ; vorsäßlih nicht TO tj furses nicht aufgehalten. g wird mit Geraugu s bestraft; neben welchem au Geldstrafe bis zu ç. 84. Bei einer Widerseßlichkeit oder einer dem Schiffe drohen- fünfhundert Thalern; sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrehte den Gefahr is der Schiffer zur Anwendung aller Mittel befugt, | erkannt werden kann. Welche eser sind, um scinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Hat der Schiffer die Erfüllung der Verpflichtung fahrlässiger Er darf gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherungsmaßregeln Weise unterlassen, so ist, wenn in Folge dessen der Sciffsmann cha ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln. die gebührende Kost nicht gewährt werden kann, au eldstrafe b Bei Vermeidung gleiher Maßregeln muß jeder chiffsmann dem | zu zweihundert Thalern oder au Gefängniß bis zu Einem Jahre zu Schiffer auf Erfordern Beistand zur Abwendung oder Unterdrückung | erkennen. 2 E einer Widerseßlichkeit leisten. §. 99. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thaler oder mit Haft Im Auslande hat der Schiffer in dringenden Fällen die Kom- wird bestraft ein Schiffer, welcher mandanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des 1) den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Ver- Reichs um Beistand zur Aufrechthaltung der Disziplin anzugehen. pflichtungen nicht genügt (§. 10) j : Fünfter Abschnitt. (Stcafbestimmungen). . 89. Ein 9) bei Verhandlungen, welche ih auf eine Musterung oder eine Schiffsmann, welcher nach Abschluß des Heuervertrages fi verborgen | Eintragung in ein Seefahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen entstellt hält, um sich dem Antritt des Dienstes zu entziehen, wird mit Geld- | oder unterdrückt;, oder falsche vorspiegelt, um ein Seemannsamt zu firafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bestraft. Ven 7 J Wenn ein Schiffsmann, um fi der Fortseßung des Dienstes ) bei Todesfällen die Beschaffung und Uebergabe des vor- zu entziehen entläuft oder sih verborgen hält, so tritt Geldstrafe bis | geschriebenen Nachweises unterläßt oder die thm obliegende Fürsorge zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei Mo- ür den Nachlaß verabsäumt (F. 52. 53); naten ein. 4) einen Schiffsmann im uslande ohne Genehmigung des See- Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich ver- mannsamts zurüdläßt (§. 72) j / j borgen hält, um fih dem übernommenen Dienstc zu entzichen, wird 5) eine der in den §§. 787 82 vorgeschriebenen Eintragungen in mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. das Journal unterläßt; i : Die Vorschrift des §. 298 des Strafgeseßbuchs wird aufgehoben. ö) bei der Abmusterung es unterläßt , verhängte Disziplinar- 86. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des | strafen vorschri tsmäßig anzuzeigen (§. 23); Schiffers oder cines anderen Vorgeseßten den huldigen Gehorsam 7) einem Schiffsmann grundlos Speise oder Trank vorenthält ; verweigert, wird mit Gefängniß bis zu sechs8 Monaten bestraft. 8) es unterläßt, dafür Sokge zu ar daß ein Exemplar dieses §. 87. Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige Geseßes, sowie der maßgebenden Vorschriften über Kost und Logis im Personen dem Schiffer oder einem anderen Vorgeseßten den \uldi- | Volkslogis gugängle ilt (§. 108). i gen Gehorsam gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Be- Durch die Bestimmung der Ziffer 2 wird die Vorschrift des theiligten Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Der Rädels- | §. 271 des Strafgeseßbuchs nicht berührt. i führer wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. : F. 100. Die Bestimmungen der §§. 85 99 finden au dann . 88. Ein Schiffsmann, welcher vor e oder mehreren zur | Anwendung, rvenn die strafbaren Handlungen außerhalb des Bundes- Schiffsmannschaft gehörigen Personen zum ngehorsam gegen a gebicts beann find. Schiffer oder gegen einen anderen Vorgeschten auffordert, wird mit Die Verjährung der Strafverfolgun beginnt in diesem Falle erst Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu | mit dem Tage, an welchem das S em der Thäter zur Zeit der \sech8s8 Monaten bestraft. Begehung angehörte, zuerst einen deutschen cht j ( 89. Ein Schiffsmann, welcher auf die vorbezeichnete Weise g. 101. In den Fällen des F. 85 Abj. D ee 99 estseßung Handlung auffordert, ist gleih dem Anstifter zu be rafen, wenn die | erfolgt unter Angabe der Gründe und unter mmung der Dauer ufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch | der für den Fall des Unvermögens an Stelle der Gel afe tretenden derselben e Folge gehabt hat. aft dur einen Bescheid, welcher dem Beschuldigten im Falle sciner Jst die Aufforderung ohne Sra eblieben, #o tritt Geldstrafe nwesenheit zu verkünden, im Falle seiner Abwesenheit in Ausferti- bis Zu zweihundert Thalern oder efängnißstrafe bis zu Einem | gung zuzustellen F C Jahre ein. Gegen den Bescheid kann der dder der u innerhalb einer zehn-

; ) zur Begehung einer nah den Cg. 87. 90. 91. 92. 9# strafbaren wird die Sträfe von dem Scemannsamt fe “a Die e

g. 90. Ein Schiffsmann, welcher dem Schiffer oder einem anderen | tägigen ist von der Verkündung oder der. ustellung ab auf gericht- Vorgeseßten durch Gewalt oder dur Bedrohung mit Gewalt Wider- liche Entscheidung antragen. Der Anirag 1 bei dem Seemannsamt stand leistet, oder den Schiffer oder einen anderen Vorgeseßten thätlih | zu Protokoll oder \riftlich anzubringen. a angreift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Hat das Seemannsamt seinen Siß im Auslande, so ist für das F. 91. Dieseibe Strafbestimmung (F. 90) findet auf den Schiffs- weitere Verfahren dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen B irf mann Anwendung, welcher es unternimmt; den Schiffer oder einen f sofern dieser im Auslande liegt, der Hei- anderen Vorgeseßten dur Gewalt oder dur Dans oder durch | mathshafen und. in Ermangelung eincs solchen derjenige deu Verweigerung der Dienste, zur Vornahme oder zur Unterlassung einer | Hafen belegen ist, welchen das Schiff nah der Straffestseßung zuerst dienstlichen Verrichtung zu nöthigen. erreicht. | A . 92. Wenn eine der in den s 90, 91 bezeichneten Handlungen Der S des Seemannsamtes is in Betreff der Beitreibung von mehreren Schiffsleuten gemeinschaftlih begangen wird, so fann | der Geldstrafe vorläufig vollstreckbar. : : die Strafe bis auf das Doppelte des angedrohten Höchstbetrages er- È 102. Begeht ein Schiffsmann, wa rend das Sd sich auf höht werden. der See oder im Auslande befindet, cin Vergehen oder erbrechen; Der Rädelsführer, sowie diejenigen, welche gegen den Sciffer | so hat der Schiffer unter Zuziehung von Schi soffizieren und ande- oder gegen einen anderen Vorgeseßten Gewaltthätigkeiten verüben, | ren laubhaften Personen alles dasjenige genau aufzuzeichnen ; was werden mit Zuchthaus bis zu inf Jahren bestraft; auch kann auf auf den Beweis der That und auf deren Bestrafung Einfluß haben fann. Zulässigkeit von olizeiaufsiht erkannt werden. Sind mildernde | Insbesondere is in den Fällen der Tödtung oder {weren Körper- Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe niht unter ses verleßung die Beschaffenheit der Wunden genau zu beschreiben, auch Monaten ein. i zu vermerken; wie lange der Verleßte etwa noch gelebt hat, ob und d. 93. Der Versuch der in den §FF. 90. 91. 92 bezeichneten welche Heilmittel angewendet sind und welche Nahrung der Verleßte Han (ungs ift strafbar. zu fich senonen hat. ; i F. 94. Ein Schiffsmann, welcher solchen Befehlen des Schiffers . g. 103. Der Schiffer ist ermächtigt, denjenigen meg Aan eneguhs der oder eines anderen Vorgeseßten den Gehorjam verweigert, welche si fs einer mit e Strafe bedrohten Handlung us macht; auf die Abwehr oder E die Unterdrückung einer in den §§. 90. 91. | festzunehmen. ( ist hierzu verpflichtet } wenn das Entweich 92. 93 bezeichneten Handlung beziehen, ist ebenso zu bestrafen, als Thâters zu besorgen steht. wenn er diese Handlungen selbst begangen hätte. Der Thäter is unter Mittheilung der aufgenommenen Verhand- g. 95. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft | lungen an dasjenige Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen bis zu vierzehn Tagen wird bestraft ein Schiffsmann, welcher fann, abzuliefern. Wen be 1) bei Verhandlungen, die fi auf die Ertheilung eines Seefahrts- | sonderen Gründen die Uebernahme ablehnt , so hat der Schiffer die buches, auf eine Eintragung in dasselbe oder auf eine Musterung be- Ablieferung bei demjenigen Scemannsamt zu bewirken ; bei welchem Ln wahre Thatsachen entstellt oder unterdrückt oder falsche vor- | es anderweit zuerst geschehen kann. piegelt, um ein Secmannsamt zu täuschen; In dringenden Fällen is der Schiffer wenn im Auslande ein 2) es unterläßt; sich gemäß §. 10 zur Musterung zu stellen ; Seemannsamt nicht rechtzeitig angegangen werden kann, ermächtigt, _3) im Falle eines dem Dienstantritt entgegenstehenden Hinder- | ‘den Thäter der fremden Behörde oen dessen Uebermittelung an die nisses unterläßt, sich hierüber gemäß §. 16 gegen das Seemannêamt | zuständige Behörde des Heimathshafens zu übergeben. Hiervon hat auszuweisen. - ; er bei demjenigen Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen Durch die Bestimmung der Ziffer 1 wird die Vorschrift des kann, Anzeige zu machen. j : F. 271 des Strafgeseßbuchs nicht berührt. | Sechster Abschnitt, (Allgemeine Bestimmungen.) §. 104.

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edes Seemannsamt ist verpflichtet, die gütliche Ausgleichung der zu §. 7. Das Secemann8amt im Bestimmungshafen hat, wen einer Kenntniß gebrachten, zwischen - dem Schiffer aa dem Schiffs dieser im Auslande liegt, für die E E W L b düE manne bestehenden Streitigkeiten yl versuchen. Insbesondere hat das | tigen nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu jorgen. Seemannsamt, vor welchem die bmusterung des Schiffsmannes er- Ç. 8. Der Mitgenommene. haftet für die dur die Zurückbeför- folgt; hinsichtlich solcher Streitigkeiten einen Güteversuch zu veranstalten. derung verursachten Aufwendungen. §. 105. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Die Vorschriften, welche den Rheder oder andere Personen zur Gericht nit belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist | Erstattung solcher Aufwendungen verpflichten, werden durch dieses er nicht allein für den daraus entstehenden Schaden verantwortlih; | Geseß nicht berührt. sondern er wird au erdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig. Ç 9. Wer \ich der Erfüllung einer ihm nah 4 obliegenden Er fann in Fällen, die keinen Aufs{chub leiden, die vorläufige | Verpflichtung entzicht, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder Entscheidung des Scemannsamtes nachsuchen. Die Gelegenheit hierzu | mit Hast bestraft. ür die Festseßung der Strafe und für das wei- darf der Cen ohne dringenden Grund nicht versagen. tere Verfahren kommen die im §. 101 der Secmannsordnung enthal- Jeder Theil hat die Entscheidung des Seemannsamtes einstweilen | tenen Vorschriften zur Anwendung. u befolgen, vorbehaltlich der Bean 7 nach Beendigung der Reise feine chte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. O ç. 106. Im Inlande wird der Streit zwischen dem Schiffer und Gewerbe und Handel. dem V cea welcher nach der Anmusterung über den Antritt Dem dritten Bericht der Direktion der Norddeutschen oder die Fortseßung des Dienstes entsteht, von dem Seemann3amt Grund-Kredit-Bankt, Hypotheken - Versicherungs - Akticn - Gesell- unter Vorbehalt des Rehtsweges entschieden. Die Entscheidung des haft in Berlin, entnehmen wir Folgendes: Angesichts der Entwie- Seemannsamtes is vorläufig vollstreckbar. lung des Geschäfts hat der Verwaltungsrath Ende v. J. den Beschluß d. 107. Die nach den Bestimmungen des 1V. Abschnitts ver- gefaßt; das Aktienkapital auf das Dreifache des seitherigen Standes ing ¿n Geldbußen und die nah den Bestimmungen des V. Ab- | zu bringen und demgemäß die Erhöhung desselben um eine Million chnitts festgeseßten oder erkannten Geldstrafen fließen der Sce-Armen- | Thaler bestimmt. Den zeitigen Aktionären war in Gemäßheit der faie und in Ea Ci einer solhen der Orts - Armenkasse des | Bestimmungen des Statuts das Vorzugsrecht vorbehalten. Von Heimathshafens des Schiffes, welchem der Thäter zur Zeit der Be- | diesem Bezugsrecht wurde insoweit Gebrau gemacht, als von den ger der strafbaren Handlung angehörte, zU/ insofern sie nicht im | neu emittirten 5000 Stück Aftien 2332 Stück in den Besiß der Be- ege der Landesgeseßgebung zu anderen ähnlichen Queen bestimmt | zugsbercchtigten zum Emissionscours von 105 pCt. übergingen, wäh- werden. : rend der Rest von 2668 Stü sofort nach Erlöschen des Bezugs- j 108. Ein Exemplar dieses Gesehes, sowie der für das Schiff | rechts von anderer Seite gezeichnet resp. fest übernommen wurde. über Kost und Logis eltenden Vorschriften (§. 46) muß im Volks- Die noch fehlenden Raten im Betrage von 60 pCt. der neuen Aktien logis zur jederzeitigen insiht der Schiffsleute vorhanden sein. werden zwar in diesem Jahre noh ausgeschrieben; voraussichtlich aber §. 109. ie Anwendung der Cg. 10 bis 24 und der §§. 48 bis erst Anfang 1873 fällig gestellt, so daß pro 1872 nur das volleingezahlte 52 auf fleinere Fahrzeuge Küstenfahrer u. \. w.) fann durch Be- | Kapital von 900,000 Thlr. an den Geschäftsergebnissen betheiligt ist. stimmung der Landesregierungen im Verordnungbwege ausges{lossen | Anträge auf Hypotheken-Versicherung gegen Subhastationsverlust werden. l : : resp. für pünktliche Kapital-Rücfzahlung und Zinszahlung an den F. 110. Dieses Geseh tritt mit dem Fa ermn waren bis 31. Dezember 1871: eingereicht in Höhe Mit demselben Tage tritt der vierte Titel des asien Buchs des All- | von 8502219 Thlr. (im Vergleich gegen 31. Dezember 1870: 6,678,146 gemeinen Deutschen Handels8geseßbuchs außer Kraft. Thaler), angenommen in Höhe von 2,687,871 Thlr. (1,773,865 Thlr.) Ç. 111. Wenn in anderen Ta auf Bestimmungen Sg abgelehnt in Höhe von 5,7581348 Thir. (4,904,281 Thlr.), ' unerledigt wird; welche durch dieses Geseß außer Kraft geseßt sind so treten die | in Höhe von 56,000 Thlr., wieder aufgehoben in Höhe von 304/025 entsprechenden Bestimmungen des lehteren an die telle der ersteren. | Thaler (44,600 Thlr.). Am 31. Dezember 1871 überstieg Das dem Bundesrath im Entwurf ebenfalls vorliegende | Ll Brzember 1870 um 914006 Thlr, Von, den angenommenen Ver- Ge lele betreffend die Berpslig ung deutscher Kauf- sicherungen waren noch in Kraft 1,892,794 Thlr. Die Grundstücke, fahr cishisfe zur Mitnahme hülfsbedürftiger See- | auf welchen die zur Versicherung beantragten Hypotheken im Betrage leute, lautet: , ] von 8,502,219 Thlr. haften , wurden von den Besißern selbst au Ç. 1. Jedes deutsche Mau Fa cten ¡ welches von einem außer- 16,123,395 Thlr. ge\{äßt j "age en von der Gesellshaft nur au deutschen Hafen nah einem deutschen afen oder nach einem Hafen | 10,419,136 Thlr. Für den Betrag von 2,687,871 Thlr. der am des Kanals, Großbritanniens, des Sundes oder des Kattegats oder | 31. Dezember 1871 versiche'ten Hypotheken haften Grun stück8werthe na einem außerdeutschen Hafen der Nordsee oder der Ostsee bestimmt | von 5,7261449 Thlr. nah den Schäßungen der Grundbesißer Und von ist, ist verpflichtet, deutsche Seeleute, welche im Auslande fich in bülfs- | 4,412,561 Thlr. nah den SOLS der Gesellschaft; hiernah laufen E Zustande befinden, U ihrer Zurückbeförderung nah | die versicherten Hypotheken unter zwei Drittel der Grundstüc8werthe Deutschland auf s{riftlihe Anweisung des Seemanns-Amtes gegen | aus. Nachdem bis um 31. Dezember 1869 der Hypotheken» eine Entschädigung (§. 5) na seinem e ad riidgrin wgr ba mitzunehmen. Tilgungskasse Hypotheken chulden im Gesammtbetrage von 665/754 In Ansehung ausländischer Seeleute, welche unmittelbar nach | Thalern beigetreten , im Laufe des Jahres 1870 neu hinzugetreten einem Dienste auf einem deutschen auffahrteischiffe außerhalb Deutsch- | 409,915 Thlr., dagegen ausgeschieden waren 59,100 Thlr. , stellte sich lands sich in hülebedarftgen Qustaftde befinden, liegt den nach deren | am 31. Dezember 1870 der Gesammtbetra der der Tilgungskasse Heimatslande bestimmten deutschen Kauffahrteischiffen eine gleiche Ver- | beigetretenen Hypothekenkapitalien auf 1,016,569 Thlr. Der Bestand pflichtung ob. i : der eingezahlten Amortisationsraten infl, Zins und Zinseszins be- Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen fann der Schiffer vom | zifferte jih am 31. Dezember 1870 auf 10,493 Thlr. 1 Sgr. 10 Pf. Seemanns-Amt zwangsweise angehalten werden. Em Jahre 1871 sind neu hinzugetreten 31,000 Thlr. ; dagegen wieder C. 2. Bieten mehrere Schiffe Gelegenheit zur Mitnahme, \o sind | ausgeschteden 225/628 Thlr. , so daß der Gesammtbetrag der am die zu befördernden Seeleute durch das Seemannsamt na Verhält- | 31. Dezember 1871 der Amortisationskasse noch angehörigen Hypo- niß der Größe der Schiffe und der Zahl ihrer Mannschaften auf die | thekenkapitalien sich auf 821,941 ¡Thlr. bezifferte, also gegen 187 einzelnen Schiffe zu vertheilen. i weniger 194,628 Thlr. Der Bestand der bis dahin eingezahlten 3. Die Mitnahme fann verweigert werden : _ | Amortisationsraten erreichte inkl. ins und Zinseszins die Summe ) wenn und soweit an Bord fein angemessener Plaß für die | von 14/372 Thlr. Die niedrigsten Amortisationsraten_ betragen jähr- Mitzunehmenden vorhanden ist; e lich 4 vCt., die höchsten Jahresbeiträge hingegen 10 pCt. der beigetre- A wenn der Mitzunebmende bettlägerig franf oder mit einer tenen Kapitalien. Am 31. Dezember 1871 betrug der Bestand an yphilítischen oder einer son igen, die Gesundheit oder Sicherheit der | für eigne Rechnung erworbenen Hypotheken 373/505 Thlr. 6 Sgr. gegen nnschaft Ag idt vi ranfheit behaftet ist, oder wegen cines 315,139 Thlr. am31. Dezember 187 ; also Mehrbestand58/366 Thlr. 6Sgr Vergehens oder Verbrechens zurübefördert werden soll; ¿3 m Jahre 1871 wurden im Ganzen neu erworben Hypotheken im 3) wenn und soweit die Zahl der Mitzunehmenden ein Viertheil etrage von 167,146 Thlr., dagegen dur Cession weiter begeben im der Schiffsmannschaft übersteigt; : : Betrage von 108,780 Thlr., so daß der Umsaß in Original-Hypotheken 4) wenn die Mitnahme nicht mindestens due Tage vor dem | die Summe von 275/926 Thlr. erreihte. Der am Jahres\{luß 1871 eitpunkt verlangt wird, an welchem das Schiff zum Abgehen eug noi Bestand an d gt Hypotheken vertheilt sich auf 57 Grund- ertig ift. i j | stüde im Werthe von 2,398/203 Thlr. also im sechsfahen Werthe der Die Entscheidung über den Grund der Weigerung steht dem | betreffenden Hypothekenforderungen. Das Hypotheken-Lombard- Seemannsamt zu. ; geschäft hat gegen 1870 eine Steigerung bis auf den doppelten Betrag g. 4. Während der Reise erhält der Mitgenommene Kost und | der damals bewilligten Darlehen erfahren. Auf 119,764 Thlr. Logis von Seiten des Schiffs. Er is der Disziplinargewalt des Nominalwerth von Hypotheken wurden Wechsel-Darlehen in Höhe Schiffers unterworfen und hat, wenn er arbeitsfähig ist na dessen | von 63,454 Thlr. 25 Dr also ca. 53 pCt. bewilligt. Der Verkehr Anordnung an den Sciffsarbeiten seiner früheren Stellung gemäß | in Hypotheken - Depotscheinen Depositenscheinen, Sparscheinen und theilzunehmen. Depositen -Quittungen is aus seiner geringiüg! en Bedeutung noch "5. Die Entschädigung (§. 1) beträgt, in Ermangelung der nicht hervorgetreten, dagegen ist der -A saß der Hypotheken - Antheil- Vereinbarung über einen geringeren Sat, für jeden Tag des Aufent- | scheine estiegen. Bis zum 31. Dezember 1871 wurden Hypotheken- halts an Bord: : | Antheilscheine 2c. im Betrage von 401,374 Thlr. ausgefertigt; in 1) für einen Schiffer) einen Steuermann, einen Arzt, einen gorne vereinbarter Kündigungen von Seiten der Erwerber resp. der Mascinisten oder den Assistenten eines solchen, einen Proviant- oder ank wegen Au guro der betr. Hypotheken wurden davon wieder B meister 1 Thaler auf Segelschiffen und 2 Thaler auf Dampf- | eingelöst resp. beim Verkauf von Original-Hypotheken in Zahlung an- iffen ; / enommen 171,259 Thlr. Somit blieb am 31. Dezember 1871 ein 2) für jeden anderen Seemann einen halben Thaler auf Segel- estand von 230,114 Thlr. im Umlauf gegen 90,673 Thlr. am 31. De- {ien und 1 Thaler auf Dampfschtffen. : en 1870, also mehr 139,440 Thlr. Im Bankgeschäft erreichte F. 6. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt im Bestim- | der Gesammtumsaß des Jahres 1871 die Höhe von 929,465 Thlr. unaen Bure das Seemannsamt gegen Auslieferung der wegen | 29 Sgr. also den lee achen r des im vorigen Jahre arbeiten- der Mitnahme ertheilten Anweisung (§. 1). den Aktienkapitals. Die Bilanz isst in Nr. 89 d, Bl. veröffentlicht,