1885 / 77 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 31 Mar 1885 18:00:01 GMT) scan diff

2) alle Flächen, die nit die ganze Feldmark umfassen und nicht 50 ha im Zusammenhange enthalten;

3) diejenigen Flächen, deren Kartirung in einem größeren, als dem 20er Maßstabe erfolgt;

4) die Guß und Stromvermessungen und alle Nivellements.

Für die N vellements und sämmtliche vorgedate Vermessungen, sowie für die Mehrarbeit der doppelten Zeichnung und Schrift, welche bei Karten die in mehrere Sektionen eaten an den Sektionsgrenzen erforderli wird, ferner für alle übrigen, oben zu TIII bis VI nicht aufgeführten Arbeiten, namentlih für die Regu- lirung der äußeren Flurgrenzen, für die Feststellung streitiger oder zweifelhafter Besißstandsgrenzen, für das Durcbholzen von Richtungs- linien bei Waldmessungen, für die Anfertigung der Bonitirungs- Coupons, die Bonitirung, das Eintragen derselben in die Karten und die Berechnung der Bonitirung, für die Anferligung der Ueber- sichtskarten und der 11. Reinkarten von geringfügigen Entshädigungs- Ländereien, für das Kopiren der Karten nah größeren oder kleineren Maßsftäben als den oben zu VI bezeichneten, für die Anfertigung von Vermessungsregistern nah fertigen Karten, für Termine, für die amtliche Correspondenz, für die Kontrole der von unvereideten Ge- hülfen gelieferten Arbeiten, für Planberechnungen und Plan- absteckungen werden wenn nit etwas Anderes vereinbart is Tagesdiäten bezahlt.

R. Die Tagesdiäâten betragen :

1) bei den etatémäßig angestellten Vermefsungsbeamten 5 ,

) bei den nicht etatsmäßig angestellten Vermessungsbeamten

für einen Arbeitstag von 8 Stunden und für jeden Reisetag as At ob an dem leßteren auch gearbeitet worden ist er nicht.

Diese Diäten können bei Arbeiten außerhalb des Wohnorts auch:

a, für solhe Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im Felde verhindert, fowie

b, für die zwischen den Arbeitstagen liegenden Sonn- und Fest- tage, mit Aus\luß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn- und Festtag oder mehrere Festtage unmittelbar aufeinander folgen, liquidirt wer- den, insoweit diese Tage von dem Vermessungsbeamten außerhalb ets R ris gereadt eren E Ee für A

nzelnen Fall der Prüfung und Entscheidung der Festsezungs- un

Revisionsbehörde unterliegt. 2 D E

Dagegen darf neben den Tagesdiäten (für die volle Zeit der E eine Bezahlung für Ueberstunden nicht gefordert wer- den, soweit solche nicht in einzelnen Fällen auf Grund des §. 36 des Feldmesser-Reglements vom 2. März 1871 vereinbart ist.

E. Widerruflihe Monatsdiäten.

X]. Den Vermessungsbeamten können an Stelle der zu C und D vorstehend aufgeführten Gebührensäße und Tagesdiäten jederzeit widerruflihe Monatsdiäten bis zum Betrage von 210 4, im Durch- {nitt 175 A, von mir bewilligt werden.

Neben den Monatsdiäten darf eine Vergütung für Ueberstunden nicht vereinbart werden. Die besonderen, bezüglih der Monatsdiäten ¿u treffenden Maßnahmen behalte ih mir vor.

F. Bezablung der Vermessungsreviforen.

X11]. Verwessungsrevisoren werden für Geschäfte und En welche ihnen behufs Feststellung der Richtigkeit der von anderen Ver- messungsbeamten ausgeführten Mefsungen und Berechnungen über- B sind, sowie für die ihnen übertragenen Rektifikationen der als unrichtig erkannten Arbeiten nah den für die Vermessungsbeamten Lee die cmanderseßungöbehörden allgemein geltenden Bestimmungen

ezahlt. G. Reisekosten.

X11], Die Vermessungsbeamten erhalten, wenn sie Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem sie ihren Wohns\iß haben, in einer Entfernung von niht weniger als zwei Kilometer verrichten, ein- he ns der Fortshaffung der Karten und Instrumente folgende

eisekosten :

1) wenn, bezw. soweit die Reise auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen gemacht werden kann, für 1 km 13

und außerdem für jeden Zu- und Abgang zusammen 3 M,

2) wenn, bezw. soweit die Reise nicht auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen zurüczulegen ist, einshließlid der Auslagen für Ee Brücken- und Fährgelder, für 1 km 40 „4.

aben erweislih höhere Reisekosten , als die vorstehend be- stimmten, aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

Die Reisekosten werden, und zwar bei Reisen auf dem Landwege nab dem nästen fahrbaren Wege, für Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat jedo der Vermessungsbeamte Dienstgeschäfte an ver- iedenen Orten unmittelbar nacheinander ausgerihtet, so ift der von

rt zu Ort zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Reife- kosten zu Grunde zu legen.

Bei Berechnung der auf einer Reise zurückgelegten gesammten Evtfernung wird vi angefangene Kilometer für ei n Kilometer ge- rehnet. Bei Reisen, bei albe die zurückgelegte Entfernung nicht weniger als zwei Kilometer aber unter acht Kilometer beträgt, werden Reisekosten und zwar fowohl für deu Hin- als für den Rücweg für volle aht Kilometer gewährt.

H. Swlußbestimmungen.

RIV. Diese Verfügung tritt mit dem 1. April 1885 in Kraft,

Der Cirkularerlaß vom 4. Januar 1877 E L B, 20381, Landw. Min. 12753 (M.-Bl. d. i. V. S. 61), der Cirkularerlaß vom 12, Oktober 1881 Fin.-Min. I. 14078, II. 10564, Landw. Min. 1. 11625 (Min.-Bl. d. i. V. S. 223), der Cirkularerlaß vom 19, Mai 1883 Fin.-Min. 1. 2777/3420, Landw. Min. I. 1985 (Min.-Bl. d. i. V. S. 75) und dis Ver- fügung vom 9. Juni 1882 (1. 3624) werden aufgehoben.

Berlin, den 25. März 1885.

Der Minister für R N Domänen und Forften.

uctus.

An sämmtliche Königliche General-Kommissionen.

Abschrift erhält das Königliche Ober-Landeskulturgeriht (die Königlicde Regierung) zur gefälligen Kenntnißnahme. Der Minister für pra rate L Domänen und Forsten. ucius. An das Königliche Ober-Landeskulturgericht hierselbst und die Königliche Regierung zu Wiesbaden.

F

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungs-Baumeister Gustav Tolkmitt , bisher in Frankfuxt a. O., ift zum Königlichen Wasser-Bauinspektor ernannt und demselben die technishe Hülfsarbeiterstelle bei der Königlichen Regierung in Potsdam verliehen worden.

Vsoiges vormals nassauisches Staatsanlehen von 4 000 000 Fl. d. d. 29. November 1858. E

Bei der am 5. d. M. stattgefundenen 22. Verloosung der Partial-Obligationen des unter Vermittelung des Bankhauses der ret s h von S u. due in Frankfurt a. M

v v 4 000 000 Fl, D g orma nassauisben Staatsanlehens von

. d. 29. November 1858 find nachverzeihnete Num- mern gezogen worden :

A. Zur Rückzahlung auf den 30. Juni 1885. Litt, F, à 100 Fl. = 171 Æ 43 A Nr. 341 352. 454 692 756

777_855 942 1112 1207 1212 12 ad 16 Stück über 1600 Fl. N42 Wo 1966 2002

Litt. G. à 200 Gl. == 342 & 86 4 Nr. 221 319 398 873 876 933 957 1019 1114 1145 1319 1434 1717 1902 =

E Se 4000 2E Oh x 4 1717 1902 = 14 Stüdck über

Litt. H. à 300 Fl. = 514 4

Fl. = 514 4 29 S Nr. 205 2 950 972 = 7 Stü über 2100 Fil. = 3600 M03 g e 04

=3

Litt. J. à 500 Fl. = 857 G 14 § Nr. 1 96 184 208 228 608 710 821 894 953 970 1065 1276 1325 1412 1469 1781 1826 1873 2842 2904 3101 3212 3394 3421 3707 3850 3862 3864 3881 4002 4176 = 32 Stü über 16060 Fl. = 27428 M 48 4.

Litt. K. à 1000 Fl. = 1714 A 29 4 Nr. 226 594 596 664 665 679 767 = 7 Stü über 7000 Fl. = 12000 A 03 9, zusammen 76 Stü über 50571 M 46 S.

B. Zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1885.

Litt. F. à 100 Fl. = 171 A 43 § Nr. 81 113 759 810 921 1277 1347 1350 1357 1391 1631 1632 1881 1891 =* 14 Stück über 1400 Fl. = 2400 M 02 S.

Litt. G. à 200 Fl. = 342 Æ& 86 A Nr. 107 168 198 205 514 516 684 756 1216 1257 1552 1604 1730 1761 1996 = 15 Stüdck über 3000 Fl. = 5142 M 90 9.

Litt, H. à 300 Fl. = 514 Æ 29 4 Nr. 21 469 484 565 661 698 937 = 7 Stück über 2100 Fl. = 3600 M 03 „g,

Litt. J. à 500 Fl. = 857 M 14 A Nr. 48 141 499 563 597 657 884 969 1002 1004 1174 1438 1471 1771 1803 2310 2496 2659 2714 2720 3010 3085 3102 3305 3653 3692 3867 3937 3973 4119 4164 = 31 Stüd über 15 500 Fl. = 26571 M 34 y.

Litt, K. à 1000 Fl. = 1714 A 29 „4 Nr. 270 356 378 444 519 901 947 964 = 8 Stü über 8000 Fl. = 13714 M 32 S, zusammen 75 Stück über 30 000 Fl. = 51428 M 61 S.

Die Inhaber dieser Partial-Obligationen werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß geseht, daß die Kapitalbeträge, welche nur bis zu dem angegebenen bezüglihen Kückzahlungstermine verzinst werden, bei lolgenven Stellen erhoben werden können ;

bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild u. Söhne in Frankfurt a, M., der Königlichen Regierungs-Hauptkasse in Wies baden, sowie bei jeder anderen Königlichen Regierungs- oder Bezirks- Haupllasse, bei der Königlihen Staatsschulden-Tilgungskasse in

erlin und der Königlichen Kreiskasse in Fans a. M.

Die Auszahlung crfolgt gegen Rückga e der Partial-Obligationen mit den nach dem 30. Juni 1885 fälligen Zinéscheinen Reihe V Nr. 2—8 und Zinéschein-Anweisungen resp, mit den nah dem 31, Dezember 1885 fälligen Zinsscheinen Reihe V Nr. 3—8 und Zins\c{ein-Anweisungen.

_ Der Betrag der etwa fehlenden unentgeltlich zurückzugebenden Zinsscheine wird an dem zu zahlenden Kapitalbetrag zurückbehalten.

Soll die Cinlösung von dergleicben Obligationen weder bei dem vorgenannten Bankhause, noch bei der Königlichen Regierungs-Haupt- kasse hier oder der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M., son- dern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so sind die betref- fenden Obligationen nebst Zinsscheinen und Zins\chein-Anweisungen 14 Tage vor dem Verfalltermin bei dieser Kasse einzureichen, von welcer dieselben * vor der Auszahlung an den Unterzeichneten zur Prüfung einzusenden sind.

Restanten aus früheren Verloosungen :

pro 31. Dezember 1886: F. 559.

pro 31. Dezember 1877: J. 2319.

pro 30, Juni 1878: F. 552.

pro 30, Juni 1882: G. 357 437.

pro 31, Dezember 1882: (6, 311.

pro 30. Juni 1883: F. 414, U. 885, J, 2260,

pro 31. Dezember 1883: J, 194 1379 1443 1446.

pro 30. Juni 1884 : F. 1457 1967, J. 3583 4084.

pro 31. Dezember 1884; F. 860, 6. 1394 1305, J, 40 516 1447.

Wiesbaden, den 9, März 1885,

Der Regierungs-Präfident. In Vertretung: de la Croix.

Nichtamillicßhes. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 31, März. Se. Majestät der Kaiser und König ertheilten gestern Nachmittag den Kaiserlich russishen Generalen von Richter und Fürst Mierski Audienzen, empfingen den Oberst:Schenk Fürsten zu Haßfeldt- Trachenberg und hörten den Vortrag des Reichskanzlers Fürsten von Bismark. i E

m Laufe des heutigen Vormittags nahmen Se. Majestät den Vortrag des Polizei-Präsidenten entgegen, empfingen darauf das gesammte Offizier-Corps des Magdeburgischen Kürassier:Regiments Nr. 7 und ließen Sich von dem Kriegs- Minister und dem Chef des Militärkabinets Vortrag halten,

Um 11/, Uhr ertheilten Se. Majestät dem hierher berufenen Kaiserlichen Konsul in St. Petersburg, Freiherrn von Soden, Audienz.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich gestern Morgen mit Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Heinrih und sechs Herren zur Treibjagd auf Schnepfen in das Spandauer Revier und kehrte um 5 Uhr na Berlin zurück. i i

Abends 7 Uhr empfingen Jhre Kaiserlichen und Königlihen Hoheiten der Kronprinz und- die Kronprinzessin die russishen Generale von Richter und Fürst Mierski.

Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Kaisers und Königs werden die gesammten hier an- wesenden aktiven Generale, unter Führung des kom- mandirenden Generals des Garde - Corps, Generals der Infanterie von Pape, morgen Mittag 121/; Uhr den Fürsten: von Bismarck im Namen der Armee zu seinem Geburtstage beglückwünschen. Die Generale versammeln sih zu dem Zweck um 12 Uhr im großen Konferenzsaal des Königlichen Kriegs-Ministeriums und begeben sich von dort in das Palais des Fürften von Bismarck.

Der Bundesrath sowie der Auss{huß desselben für Justizwesen hielten heute Sißungen.

Aus Anlaß eines Spezialfalles hat der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, um jeden Jrrthum über die Auslegung des §. 7 ad. 0 des Regulativs vom 13. Januar 1882, bétreffend die bauliche Unterhaltung der Dien st- etablissements der Staats-Forstverwaltung, zu beseitigen, durch Cirkularverfügung vom 10, d, M. bestimmt, daß dem Nußynießer eines Etablissements bezügli der Unter: haltung der fleinen sog. Handfeuersprizen nur die kleineren Reparaturen, wele zur Jnstandhaltung der Sprigen erforderli sind, als Hanfdihtung, Oelen 2c, obliegen, dagegen die Erneuerung einzelner Theile der Sprißen, als Kolben E E 2c, für fisfalishe Nehnung zu be- wirken ist.

Der von der Ehefrau vorsäßlih oder fahrl

herbeigeführte Brand eines im Eigenthum ihre Gattes stehenden Gebäudes ist nah einem Urtheil des Rei chs- gerihts, II. Strafsenats, vom 2. Januar d. F,, als vor-

säyliche resp. fahrlässige Brandstiftung aus L. L59309 des Strasgeseybuchs zu beftrafen. E 308 resp,

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath: Großherzoglich oldenburgischer Geheimer Staatsrath Selkmann, Herzog- li sacchsen-meiningischer Staats-Minister Frhr. von Giseke, Landes-Direktor des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont, von Saldern, Senator der freien und Hansestadt Ham- burg, Dr, Versmann, Kaiserlicher Unter-Staatssekretär E von Mayr und von Puttkamer sind hier ange- ommen.

Der Kaiserlihe Gesandte bei der Schweizerischen Eid- genossenschaft, Wirkliche Geheime Legations-Rath von Bülow, hat einen ihm Allerhöchst bewilligten kurzen Urlaub ange- treten. Während seiner Abwesenheit von Bern fungirt der

Legations-Sekretär Schoen als interimistisher Geschäfts- räger.

S. M. Brigg „Rov er“, 6 Geschüße, Kommandant, Korvetten-Kapitän Cochius, ist am 29. März c. in Vigo ein- getroffen und beabsichtigt, am 7. April c. die Heimreise fort-

zusetzen. S. M. S. „Ariadne“, 9 Geschütze, Kommandank Korvetten-Kapitän Chüden, ist am 30. März c. in Wilhelms-

haven eingetroffen.

Bielefeld, 30. März. Der „Wächter“ veröffentlicht die den Belagerungszustand betreffende Bekanntmachung. Dieselbe lautet:

Nachdem am 26. und 27. d. M. hier öffentlihe Zusammen- rottungen stattgefunden haben, bei welhen den Crxekutivbeamten in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes mit vereinten Kräften durÞ Gewalt Widerstand geleistet is, und da weitere dringende Gefahr für die öffentlide Sicherheit vorliegt, #0 B A Antrag des Herrn Regierungs - Präsidenten von P u hiermit der Belagerungszustand für den Stadtkreis Bielefeld und die Amtsgemeinde Gadderbaum-Sandhagen auf Grund des Gesehes vom 4. Juni 1851 provisorisch erklärt. Mit dieser Bekanntmabung geht die vollziehende Gewalt an mich, den Militärbefehlshaber über, ich seße die Artikel 29 und 30 der Verfassungs- urkunde für die genannten Bezirke bis auf Weiteres außer Kraft und ordne auf Grund des & 9 des bezeichneten Gesehes zunächst Folgendes an: 1) Jede Ansammlung von mehr als 6 Per- sonen auf öôffentlihea Straßen und Plätzen is verboten. 2) Die Fenster an denjenigen Straßen, auf welchen troß jenes Verbotes An- sammlungen von Menschen slattfinden sollten, find von eintre- tender Dunkelheit ab zu erleuchten. 3) Alle öffentliche Wirths- häuser sind um neun Uhr Abends für einheimishe Gäste zu \{ließen. 4) Das Tragen von Waffen und gefährlichen Werk- zeugen ist verboten. Zuglei wird auf die in den §8, 8 und 9 i Geseßes vom 4. Juni 1851 angedrohten {weren Strafen hierm nachdcücklich aufmerksam gemacht.

Bielefeld, den 28, März 1885.

Köppen, Oberst und Garnison-Aeltester.

Sachsen. Dresden, 30. März, Das „Dresdner Journal“ meldet: Se. Majeftät der König hat dem Reichs- fanzler und Präsidenten des Königlich preußischen Staats- Ministeriums, Fürsten von Bismarck die Jnsignien des Haus-Ordens dex Rautenkrone in Brillanten höchsteigenhändig überreiht. Morgen Nachmittag werden der Staats-Minister von Nostiß-Wallwit, als erster Bundesraths: Bevollmächtigter für das Königreih Sachsen, sowie der Staats-Minister und General der Kavallerie Graf von Fabrice, als Vorsißender des N sächsishen Gesammt- Ministeriums, sich persön-

lih nach Berlin begeben, um den Reichskanzler zu beglüd- wünschen. Hesterreich-Ungarn. Wien, 30. März. (Presse.) Jn

Folge des am Freitag erfolgten Schlusses der Sißungen des Abg eordn E n Pei ses bleibt eine Reihe von Vérhandlungs- egenständen der Erledigung nah den Osterferien vorbehalten, o das Anarchistengeseß, das Geseh über die Anfechtbarkeit der Erkenntnisse der Militärbehörden 2c. Jn der Nachsession wird unter En gus G zer Zusage des Präsidenten die Affaire Kaminski zur Verhandlung gelangen. 28

j (W. D, B.) Der ehemalige Militärattc hs in Berlin, Oberst Fürst Alois Liechtenstein, ist in Güns gestorben.

Großbritannien und Jrland. London, 30, März. (W. T. V) Die Königin "und vie Prinzessin Beatrice id E Nachmittag von Windsor nah Aix-les-bains abgereist.

Jn der heutigen Unterhaussißung erklärte der Unter- Staatssekretär Lord ling ries ai english-deutshe Kommission werde die Frage wegen des Sklavenhandels in dem wesilihen Theile des Stillen Oceans in Erwägung ziehen und Maßregeln zu einer Kontrole des- selben empfehlen. Lord Fißmaurice theilte ferner mit, dar die Antwort der russishen Regierung au uie englischen Vorschläge abgegangen sei. Den genauen Jnha g kenné die Regierung noh nicht, doch verlaute, paß in t selben der baldige Zusammentritt der Grenzreg! 7 rungs-Kommission in Aussicht genommen, sei, tuf- Hoffnung, daß fih durch diesen Zusammentritt die, “Fer regung auf beiden Seiten : 4

ing legen werde, Ange nicht versöhnlihen Antwort irritirende Bemerkun , erin s seien irritirende B fönnten

sie die friedlihe Lösung gefährde! S ¿[go - Gorst regte die Frage bezüglich der Abtretuns Ÿ weder lands an und hob hervor, daß Helgoland für ibe während einen merkantilen noch einen strategishen Werth Ms

t werde. der Besiß der Jnsel von den Deutschen B teelär Lord

m Laufe der Debatte erklärte Unter-Sk 7 bmaurice: er glaube Ati baß in e: ondere Wünsche bezüglih Helgolands 1079 cte Helgo- auh seien keine Beweise rafür S e wünschten. : länder eine Annexion der Insel dur Deutschlan" p eher van Od Das U Insel ihrer geographishe ee / Va die e als deut B ili : Abtretung der Jnfel F Pa diseefischerei S ¡datte berdizs könnte eine solhe nur durh Parlamemheln, erfolgen; man würde es aber der Regierung sehr ver hatte wenn sie ein derartiges Geseg einbrähte. Nah kurzer wurde der Gegenstand gra E, Der „Times“ zufolge e L r - . b "” s haben die Vertreter der Türkei gestern die Del schen A und Konvention bezüglih der egyp!! î nzen unterzeihnet, i _ Die Tien“ ues: England wolle keinen N feine mit Nußland provoziren, Rußland aber A Krieg sirategischen und politischen Mittel gewähren , einen Fenn gegen England später wirkungsvoller führen zu Ot möge der streitige Wüstenstrih eines Kampfes nit werth 16 Rußland auf denselben verzichten.