1872 / 122 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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abgetreten, so erlangt er an der auf seinen Namen eingetragenen Ist das Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen Gläubiger auf Veranlassung des Eigenthümers die Hypothek oder ¡p ; , gee alle Rechte eines Grundschu däläubigerk. oder an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses acknüpit, so be- E Lo oder einem Anderen abgetreten, so hat der Eigen- Gruzbfâd Tbee bac Stade Le von cinem & 29. Eine Hypothet fann auf Antrag des Eigenthümers und | ginnt die Frist mit Ablauf dcr Zeit oder Eintritt des Ereignisses. Pr R R und Eintragungskosten zu zahlen. anderen Grundstückes sind, von diesem abgetrennt Decben fene i cis des Gläubigers in cine Grundshuld umgewandelt werden, wenn die- F. 42. Wenn eine Hypothek oder Grundschuld ungetheilt auf H ) m7 n Da ALIQ ung der Hypotheken und Grund\chul - | dürfen zu ihrer Gültigkeit keiner anderen Form als di Verlage, jenigen in der zweiten und dritten Abtheilung gleih- oder nahein- mehreren Grundstücken haftet, so is der Gläubiger berechtigt, sih an Qo §. 57. Ba Hypotheken- und Grundschuldrecht wird nur durch | durch welche Grundstücke im Ganzen veräußert w d ie Verträge; etragenen Berechtigten einwilligen, welche vor dem Tage, an welchem | jedes einzelne Grundstück wegen seiner ganzen Forderung zu halten. Lös e r rundbu aufgehoben. j F. 2, Die §§. 2, 3, 4 des Gesepes vom 24 ‘Mai 185 ieses Gescß in Kraft tritt, cingetragen sind. Soweit der Gläubiger aus dem einen Grundstü seine E È i ie Löschung erfolgt auf Antrag des Eigenthümers, oder | Samml. S. 241) werden aufgehoben . Mai 1853 (Gesehß- 9) Von dem Umfang der Hypotheken und des Grund- | gung erhalten hat, erlischt die Hypothek oder Grundschuld auf dem auf Oen einer zuständigen Behörde i 3, Dieses Geseß tritt am 1. Oktober 1872 in K \ch{uldrechts. §. 30. Für das eingetragene Kapital, für die ein- | mitverhafteten Grundstü. Der Eigenthümer desselben erlangt nicht 5 Ps I O ONeUNgeN werden gelöscht auf Ersuchen derjenigen rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi ‘U eris i getragenen Zinsen und sonstigen Jahreszablungen und für die Kosten | das Recht, über diese Post zu verfügen, oder sie für sich zu liquidiren. E Ait Bail nas dieselben im Grundbuch vermerkt worden | beigedrucktem Königlichen Insiegel. N AOIE A LISE: M

i indi der Klage und Beitreibung haften : Bei den Vorschriften der Artikel V., V1, VIL. des Geseßes vom L dessen, für den fle vermerkt worden sind. „aer RT E in der Eintragung, der Kündigunge der Klag g haf 4 §. 60. Weigert dec Gläubiger die Bewilligung der Gs Bunt, fo Gegeben Berlin, den 5. Mai 1872.

das ganze Grundstück mit allen scinen, zur Zeit der Eintragung | 12. März 1669 verbleibt es für dessen Geltungsbereih. : k t ( , | j de, nicht abgeschriebenen Meilen, (Parzellen, Trennslücken);7 die auf dem F. 43. Der hypothckarische a Grundschuldgläubiger 1 dessen Mia T Nee Überlassen, zugleich mit der Klage gegen den | Fürst von Bismar. Graf A Noon Gs z GrundstÜck befindlichen oder nachträglich darauf errichteten; dem Eigen- | Anspruch vollftreckbar gOLaIIen s hat das Recht j auf gerichtliche G rfe N dem Prozeßrichter den Antrag zu begründen, das von Selchow. Graf zu Eulenbur m CoB FLnp tis, thümer gehörigen Gebäude; die natürlichen An-- und Quwüchse, die | Zwangsvollstreckung. und gerichtliche Zwangsversteigerung anzutragen. Wider uchamt zu ersuchen daß bei der Hypothek oder Grundschuld Camphausen. F (2 Leonhardk. stehenden und hängenden Früchte; ‘die auf dem Grundstück noch vor- M die Hypothek oder Grundschuld nur auf cinem Antheil ider\pruch Fn rats Verfügungen des Gläubigers vermerkt werde. N _ handenen abgesonderten, dem Eigenthümer gehörigen Früchte; die | des Grundstücks, jo kann nur der Anlheil zur Zwangsverwaltung , _§. 61. Dle Kosten der Quittung und Löschung hat beim Mangel T Mieth- und Pachtzinsen und sonstigen Hebungen; die zügeschriebenen und Zwangsversteigerung gestellt werden. E Per arina der Betheiligten der Schuldner, die besonderen | Geseß, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grund unbeweglichen Zubehörstücke (Pertinenzien) und Gerechtigkeiten ; das ÿ. 44. Der Antrag auf Zuangsverwaltung und Zwangsver- u ri en Nachweis der Berechtigung des Gläubigers der Leßtere buch-Amte anzubringenden Anträgen “S

bewegliche, dem Eigenthümer ege Zúbehör, so lange bis dasselbe | steigerung ist auch dann zulässig, wenn seit der Zustellung der Klage e An di y l: L | Vom 5.Mat 1879 ußert und von dem Grundstü räumli etrennt worden i}; | ein Wechsel in der Person des Eigenthümers des Grundstücks einge- d. 02. An die Stelle einer gelösten Hypothek und Grundschuld Wir Wilhelm TE Mietben n Mal j darf cine andere nit eingetragen werden, vielmehr rücken die nach- | verordnen für de Landestheile, it Wider Fre B Ne Deuben 1

die dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder für Früchte, | treten ist. : : i , | bewegliches ubehér up abgebrannte oder durch Brand beschädigte F. 45. Ein Vertrag zwischen dem hypothekarischen oder Grund- eas B vor. | thumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstü r aen H Gebäude; wenn diese Gelder nicht statutenmäßig zur Wiederherstellung | s{uldgläubiger und dem Cigenthümer, durch welchen Ersteren das ah egen einc Hypothek oder Grundschuld von dem Eigen- | und selbständigen Gerechtigten vom 5. Mai 1872 Geltung N : der Gebäude verwendet werden müssen oder verwendet worden find. | Recht der Veräußerung zum Zweck ihr:r Befriedigung entzogen wirdp bisheri: Bis G auf andere Weise getilgt worden ih so ist der | Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 4 Le F. 31.* Die Abtretung und Verpfändung der Ansprüche auf Ver- | ist nichtig. E : ; : 4 A Mea, Ua Wahl des Eigenthümers verpflichtet, 9. 1. Die im Falle der freiwilligen Veräußerung von inländi sicherungs8gelder; die Vorauserhebung, Abtretung und Verpfändung _§. 46. Der Eigenthümer ist dere aat bei der Zwangsver- Post “8 A er Löschung8bewilligung zu ertheilen, oder die | schen Grundstüen, verliehenen Bergwerken, Unbewe litten o i- von Vacht- und Miethzinsen auf mehr als ein Vierteljahr, und die steigerung mitzubieten. E8 muß jedo, jobald ein Betheiligter sciner E biet cistung abzutreten. l werkLantheilen oder [OPanpigen Gerechtigkeiten erfol ende Aus Veräußerung stehender und hängender Früchte ist; soweit sie zum | Zulassung widerspricht, für fein jedesmaliges Gebot im Termin eine H L fa i: eingetragene Eigenthümer is berechtigt, auf Grund | lassungserklärung unterliegt einer Stempelabgabe von cinc P int Nachtheil der eingetragenen Gläubiger gereiht, ohne Wirksamkeit. Sicheryeit baar oder in inländischen öffentlichen nicht außer Umlauf er d ut d E Löschungsbewilligung die Post auf scinen Name | des Werthes des veräußerten Gegenstandes. ein Prozen F. 32. Werden nach der Eintragung der Hypothek oder Grund- | gejeßten Papieren einschließli der Schuldverschreibungen des Deut- um C U anen L fie zu verfügen. ; ; 7 a D Äuflasfune dect ist jedoch dem Werthstempel \{uld dem verpfändeten Grundstück andere Grundstücke als Zubehör | schen Reichs erlegt _werden. Diese Papiere müssen mit den laufenden walde M in E lecht hat de eingetragene Eigenthümer, | (F. 1) nicht unterworfen, wenn mit derselben oder innerhalb de zugeschrieben, so treten diese in die Pfandverbindlichkéiten desselben ; Zinsscheinen und Talons eingereicht werden und sind nah dem Bör= | Kat er f G0y othef oder Grunds{uld von Todeswegen erworben | gleichzeitig nachzusuchenden; von dem Grundbuchamte zu bestim L es gehen jedo die mitübertragenen Posten des zugeschriebenen Stücks senpreise zu berechnen. Wenn der Eigenthümer der Meistbietende ge= | besch Ai ; rund des Testaments, des Erbvertrages oder der Erb- den Frist die das Veräußerungsgeschäft enthaltende, in au sid fe zen soweit es 6 um Befriedigung erselben aus diesem Stif han: | pliegen und ein borgen def” Wn dat Eigenthum an vem | Haf derselbe die ost als Vermäctnifnehmer erworben, fo bedarf | begtoubigti bg dee Gern e rif, Ausfertigung oder t eit der Zuschreibung auf dem Hauptguï eingetra- prochen, | (s Ver h ' t edar eglaubigter Abschrift de / [ genen voE erd P T : es zur Umschreibung der Einwilligung des Erben, oder seiner rechts- : F. 3 Den Werth, A Ge i Siem elabaade von der

enen vor. Grundfiück zu belassen sei. : „Ju l E 33, Werden unbewegliche Zubehörstücke oder Theile des F. 47. Der Ersteher erwirbt das Eigenthum frei von allen Hypo- cet gea Breuelgellling zu. derselben. L e E zu bemessen ish anzugeben, sind der Veräußerer E! e Erwerber verbunden.

Ü ; iejeni . - erwirbt der Gläubiger das verpfändete Grundstück A

Grundstücks auf dem Blatt des bisherigen Haupt- oder Stammguts | theken und Grundschulden. Diejenigen Gebrauhs- und Nußungs : _Erwoir ger d psâandete Grundstück, so | und der cinzutragen

abgesbrieben und U ein anderes Blatt übertragen, js halten, fie für O ri 1865 im Wege E A D A N lasen N E taa Grundschuld auf seinen Namen stehen i; ees qut sforherung des Grundbuchamtes oder der Steuer- i 1getragenen Belastungen des bisherigen Haupt- oder Stamm- | 24. o : / : ehörde der Verpflichtun / ) l

os j Ma §. 67. Die Vorschriften der §F§. 63—66 finden auf Kautions- | die durch amtliche E DaR En C Koster E

enn diese bei der Abschreibung auf das andere | thümer des Grundstücks erworben werden können, gehen als Lasten . U N neten 0 A Ml auf den Ersteher über, sofern dieselben vor Einleitung der Zwangs- bypotheken keine Anwendung. g. 4. In keinem Falle darf ein geringerer Werth angegeben

[att mitübertragen worden find. O - n V0: | N i i i i é 3) Von der Rangordnung der auf demselben Grund- | versteigerung durch Besipergreifung die Eigenschaft dinglicher Rechte | E D Nit, E werden, als der nach den Vorschri des S 2 j nud haftenden Nt B ten und Grundschulden. §. 34. erlatidt haben. Bon dem Bergwerkseigenthum, und den selbständigen | Versteuerung der Kaufverträge idriläen des Stempelgesebes dent E:

dstück haftenden otheken ingliche Lasten anderer Art, welche aus privatrechtlichen Titeln Gerechtigfeiten. werber übernommenen Lase Qt La Die Rangordnung der auf demselben Grundstück haf Hypoth g | F. 68, Verliehene Bergwerke , unbewegliche Bergwerksantdeile | Preises und unter Zuri L SEIEN ! Nus S des

immt na den in §. 17 gegebencn Vor- | herrühren; müssen von: dem Ersteher übernommen werden, wenn den- i Tie C gliche B E A bestimmt sich nah § geg selben feine Hypothek dee N e cht. d O aueihe Sdlalit C de GhiDedteelfert GARSHELAE Met O ard S & R Angabe eines geringeren Werthes wird als Stempelsteuer F i äubiger f in Vorrecht einem er Bietende sich zur Uebernahme derartiger, einer Hypotheï oder / , rlitec e orschriften diese esraudation na j Q S ee N E Eig E a Pp BocreMis Grundschuld nachstchender Lasten bereit erklärt urin rin oann be- edt t ed E ae iten oie But Nl e andes ach Maßgabe des hinterzogenen Steuerbetrages ge- ür sämmtliche der zu of R N L Ie Vort DEettl QOIVET* F. 5. Liegt gegründete V

übernehmenden Last vorgehende Hypotheken oder Grundschuiden voll- Ne ertheilte Berlcihung, bestätigte Konsolidation, Theilung oder für zu U ae ridien e Endet tbe Eta ml den G Í e Rangordnung zwischen den Belastungen zur zweiten | ständige Deckung F j , j E a eiOeus ven Grubenfeldern und Feldestheilen erworben. Der | pflichtigen hierüber nit statt, so wird der zu entrichtende Stem +8

und dritten Abtheilung des Grundbuchs bestimmt sich nach dem Da- g. 48. Ein Vertrag; durch welchen \sich der Eigenthümer einem Be er s ist in diesen Fällen von Amtswegen zur Eintragung seines | betrag von der Steuerbehörde, nöthigenfalls nach dem Gutacht tum der Eintragung, Hypotheken- oder Grundshuldgläubiger gegenüber verpflichtet, das Grund- Seraet ans Aanbalten. ZU diesem Zweck hat das | Sachverständiger, festgeseßt Und eingezogen. Jn Betreff der Befu niß Eintzagungen Unter demselben Datum seben zu gleidem Reh | füE migt weiler zu belasten, if ndig o Gläubigers in der Ver- | der Berleigungdurkunde oder die Ausfertigung 2s bebe | dev Besen inen Widerspruch gerftlia geltend zu maden

i i bemerkt ist, daß die eine der anderen nach- , 49. r Ver- e A On c ei den geseßlichen Besi s : S seben 2E i ree as fügung über die Hypothek oder Grundschuld erlangen Rechtsroirkung Konsolidations-, Theilungs- oder Tauschaktes zuzustellen. 2) Jn | des Rechtsweges in Beziehung, auf die S (fiele. die Zulässigkeit

stehen so ; ; ; Betreff der Befugniß des einget B igenthü ¡Ci 4) Von der Wirkung des Rechts der Hypotheken und | gegen Dritte nur, wenn dieselben bei Hypotheken im Grundbuch cin- N drt ä Befug es eingetragenen Bergwerkseigenthümers, F. 6. Die ‘Beanstandung der Werthangabe des Verä

A 4748 i j jene Feld zu theilen, Feldestheile auszutauschez j ; : R : eräußerers und

der Sund chulden. §. 37. Durch die Eintragung der Hypothek gegen oder bei Grundschulden auf dem Grundschuldbrief vermerkt Vitselbère ‘U veilblene I Cie R Vorschriften E Allgem E, ed ant tal ist nur binnen einer dreijährigen Frist nach der Eintragung

ird ¡ubiger die dingliche Klage | sind oder wenn sie den Dritten bei Erwerb ihrcs Rechts an dem j des Al | | und der Grundschuld wird für den Gläubiger d! glich g geseßes vom 24. Juni 1865 zur Anwendung. 3) Hülfsbaue, welche §. 7. Die Werthsermittelung ist in allen Fällen obne Rück iht

i imer begründet. Der Leßtere haftet nur mit dem | Grundstück bekannt waren. i j i l / )

Cen ee d Maßgabe der L. 30, 32. ptere haf Die Eintragung erfolgt entweder mit Bewilligung des Gläubi- en Ne Borsen der §§. 60. ff. des Allgemeinen Berggeseßes | auf die für besondere Zwecke vorgeschriébenen Abshäßungsgrundsäße . 38. Gegen die Klage aus einer Grundschuld sind Einreden | gers, oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde. u de Juni 1865 fallen, erlangen auch ohne Eintragung in das | auf den gemeinen Werth des Gegenstandes zur Zeit des igenthums-

nur Bt zulässig, als sie dem Beklagten gegen den jedesmaligen È; 50, Erhebliche Verschlechterungen des Grundstücks, durch welche Recht a O e UMaNA „De Desues die Eigenschaft dinglicher | wechsels zu richten. .

Kläger unmittelbar zustehen oder aus dem Grundschuldbrief sich er- die Sicherheit des Gläubigers gefährdet wird, berechtigen denselben) Sol ‘5 L M en er N, nicht durch Ertheilung des Quschlages in §. 8. 1) Der Antrag des Eigenthümers auf Eintragung ciner

eben, oder die Thatsachen, auf welche sich dieselben gründen, dem | bei dem Prozeßrichter e egen zu beantragen, auch seine V Es C g ra A ate : N Hypothek oder Grundschuld im Grundbuche, ingleichen 2) der auf

Kläger beim Erwerb der Grundschuld befannt gewesen jind. Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern | N tes E für sel bstän ige ( ercchtigkeiten Grundbuchblätter | die Löschungsbewilligung des Gläubigers gegründete Antrag des

Gegen die Klage aus einer Hypothek können Einreden aus dem g. 51. An den bestehenden Vorschriften über die unter Aufsicht inger! tet find, so E Derciußerung und der Erwerb des Eigen- | Eigenthümers auf Löschung einer Post unterliegt einer Stempelabgabe ersónlilhen Schuldverhältniß einem Dritten, welcher ein Recht auf | einer Behörde zu bewirkende Verwendung der dem Grundstückseigen- schrift R e 1 ihre Belastung und Verpfändung nah den Vor- | von % Prozent der einzutragenden beziehungsweise zu löschenden ie Hypothek gegen Entgelt erworben hat, nur entgegengeseßt werden, | thüm:cr zufallenden Kapitalien im Juteresse der dinglih- Berechtigten riften dieses C Getes ti Pat dis j Sumnmie. wenn sie ihm vorher betannt geworden sind oder sich aus dem Grund- | wird durch dieses Gese nichts geändert, | U L C L F 1:0, 41 6 Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen bu ergeben. 5) Von dem Uebergang der Hypotheken und Grund- 9 a L gemein d Desimmungen., j __, | werden Behufs Berechnung der Abgabe nach Vorschrift der Stempel-

Einreden gegen das Verfüguüngsrecht des Klägers aus der Person | \chulden. j. 52, Die Hypothek kann nur gemeinsam mit dem Ei J ‘V. Der L A e auf den Antrag einer Partei die | gesepe kapitalisirt. seines eingetragenen Rechtsurhebers (Autors) sind sowohl. gegen die | persönlichen Recht abgetreten werden, | ; Als a A ormer A. ei dem Grundbuchamt nachzusuchen, 9. 9. Der Antrag auf Eintragung der Verpfändung einer Hy- Klage aus ciner Grundschuld als gegen die aus einer Hypothet un- Wird eine zur Sicherung eines persönlichen Rechts dienende ena A er Anspruch r as Widerspruchsrecht, welche dur die | pothek oder Grundschuld dur den eingetragenen Gläubiger i einér zulässig. Grundschuld ohne den persönlichen Anspruch abgetreten , so erlischt E Zer werdrn „sollen, glaubhaft gemacht sind. Stempelabgabe von % Prozent der Summe, für welche die Post

C. 39, Gegen die dingliche Klage auf Rückstände von Zinsen leßterer. 4 ; F. n vi gf ie na U C HgeN Le der mit Korporations- | verpfändet wird; wenn dieselbe geringer ist, als die Summe der ver- und f\onstigen Jahresleistungen ist die Einrede der Tilgung unbedingt F. 53. Die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer S O tredttinsttute in Betreff der Zwangsverwaltung | pfändeten Post, sonst von , Prozent der leßteren Summe unter- zulässig. Bua ¿oden Su dar r aur G der Benuligunag Ier C0 Dice Gute N aue L Bntobes 1872 in Kraft S 104 BHUET ito

t dem Grundschuldbriefe können KZinsquittungsschéine aus- | des Gläubigers oder seiner rechtskräftigen Verurtheilung zur Sewlll- La Ye l 1. Dover 184 Kraft. : 0. Deirisst einer der in den §§. 8 und 9 bezeich a Os M ales Ba so ift 6 dit a fälligen | gung oder auf Grund eines Ersuchens einer zuständigen Behörde bei Arten Qua a N R Unterschrift und | träge eine Hypothek oder Grunds{uld, ie welche inédtere Gan Zinsquittungssheines gegen Aushändigung desselben zur Empfang- | gegen den eingetragenen Gläubiger erfolgen. g G L B n N pn M 879 haften, so ift die Abgabe nur einmal und na Maßgabe der bei nahme der Zinsen berechtigt. F. 54. Der Erwerb der Hypothek oder Grundschuld durch Ab» egeven BVerlUn/ pi A ai 1872. dier cinem Grundstücke beantragten Eintragung zu entrichten.

g. 40. Gleich- oder nacheingetragene Gläubiger können Grund- | tretung und die Wirksamkeit der Verpfändung derselben hängt nicht Fürst v. Bismar ck G i R L TH i O E §. 11. Die in den §§. 8 und 9 angeordneten Werthstempel- \chulden nur dann anfechten; wenn sie im Wege der Zwangsvoll- | von der Eintragun ab. A ea 0 Gr. v. Jbenp iv. v.Selchow. | Abgaben werden nicht erhoben, wenn bei Anbringung des Antrages -fireckung die Eintragung erlangt haben. j L A Grundsulben können ohne Nennung des Erwerbers ab- r. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. me E der gerei MEMU neen dene von dem Gruüdbuch-

i i undstücks die auf demselben | getreten werden (Vlanlioadtretiung,. M L C 0A Zit, 1M L l e e zu bestimmenden Frist die in an fckch stemvelvlichti Uy

g. 41. Hat der Erwerber eines Grundst f dems 9 Bs das Recht, die Blankoabtretun Geseß über die Form der Verträge, durch welche Grundstlicke abgefaßte Urkunde Ab MAA Mk B atae A Cuitke Mae B

Y f in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommen Jeder Jnhaber erlangt d ertheilt werd f ; aftende Hypo Wlauei er Ue A fs us persönliche Klage) durch einen Namen auszufüllen, die Grundschuld auch ohne diele _zertheilt werden. É geschäft, Und zwar in den im §. 8 unter 1 und im §. 9 bezeicn o criangt der G geg Vom 5. Mai 1872. ° zetGneten

x icht. beigetreten ist. . Ausfüllung abzutreten, und die dingliche Klage anzustellen. ; ; L R Fällen die Urkunde über das Geschäft, auf Grund dessen die Bewik- auch wenn er dem Uebernahmevertrag nit. beig si l 4 A etheiligten Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1c. | ligung beziehungsweise dié Verpfändung e SYPoeE ober Gand

ä i iner persönlichen Verbindlichkeit frei . 56. In Ermangelung einer Vereinbarung der B : E Á L E R VLU Tele ( ¡t ; t E Le Midubigre nicht thue, nas ahres, iben, fle bet mde De osten. der erpfändung ens BOLOIeE De Grun A L Beiiris d Sve laties erichts zu Greifêwalke Seile, Lands No indeh Gebt im p z nr 2 bezeichneten Fällen die Ur-

i (l von dem Verpfänder allein, die Kosten der Nv- F S T A O] DIR V Ses ide Ub eschäft, au dessen die Löschun illi Veräußerer die Suldübernahme bekannt gemach die Hypothek dem | und deren Brann j h er und } fien L Posen und Sachsen 7 unter Zustimmung beider Häuser - des | ertheilt. ist, in: Urschrift; Ausfertigung oder Veglaubittee R

Ei / i binnen scchs Monaten | tretung und deren Eintragung von dem abtretenden Gläubi | ; ; a Ire, Se ibfeit cingeklagt- bet, E O n dem Erwerber zu gleichen Theilen getragen; hat jedoch der be icdigte Landtages der Monarchie, was folgt: Grundbuchamte vorgelegt wird,

nachstehenden einräumen. Die Einräumung des Vorrechts für das | G l j nad bezieht sich au auf die Nebenleistungen. Die Vorrechte der rücfsichtigt werden, wenn dieselben zugleich

S eten hierdurch nit geändert.