1920 / 61 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

I. B. R. 2569 an das Reichsarbeitäministetium, Berlin, Luisen-

verwandter Berufsgenossen Deutschlands,

I. B. R. 2444 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. G l E A

Berlin, den 5. März 1920,

Der Retchzärbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Gewerkschafisbund kaufmännischer Ange- stelltenverbände, Landesausshuß Thüringen, der Gewertschaftsbund der Angestellten, Landesverband Thüringen, Geschäftsstelle Erfurt, und der Arbeit- ge ever pn) für Sondershausen und Umgegend & V. haben beantragt den zwischen ihnen am 3. Februar 1220 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Règelung déèr G&- haits- und Anstellungsbedingungen d¿r kaufmännischen Ange- stellten gemäß 2 der Verordvnuria vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesetbl, S. 1456) für das Gebiet der Unterherr'{haft von Schwarzburg-Sondershausen sür allgemein verbindlich zu erflären. j Einwendunçen gegen diesen Añtrag können bis zum 20. März 1920 erhoben werden und find unter Nummer 1. B. R. 2924 an das Reichéarbeiteministerium, Berlin, Luisen- ftraße 33, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der chemischen YJn- dustrie Deulshlands, Sektion V b, Geschäftsstelle Wolfen, der Arhbeitgeberverband der chemischen Jndustrie Mitteldeutschlands, die Arbeitsgemein-

schaft freier Angeslelltenverbänds, der Bund ange- |;

ftellter Chemifecr und Jngenieure, Siß Berlin, der Gewerkshaftsbund der Angestellten und der Ge- werktshafl8bund kaufmännischer Angestelltenver- bände haben beantraat, den zwischen ihnen am 11. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge- halts: uud Anstellungobedinguugen der kausmännishen und iechnishen Angeslellten und Meister in der chemis{chèn Jndustrie aemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reihs- Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Sachsen, des Freislaats Anhalt und der Thüringischen Staaten für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag fönnen bis zurn 31. März. 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2618 an das Reichsarbeitsministerium, Betlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der RNeichsarbeitsminisier. J. A.: Vr. BU|]e.

Bekanntmachung.

Der Deutsche WMetallarbeiterverband, Ver- waltungs8stelle Magdeburg, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Christlichen Metallarbeiterverband, Vers waltungsstelle Magdeburg, und Arbeitgebern der Feilenindustrie am 15. November 1919 abgeschlossenen Tüurifvertrag zur Negelung der Lohy- und Arbeilsbedin-

gungen in den Betrieben der Feileninbustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S, 1456)

D den Stadtkreis Magdeburg für allgemein verbindlich zu er- lären, :

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. März 1920 ‘erhoben werden und sind unter Nummer I. B, R. 1952 qs 0 Neichs8a1beite ministerivm, Verlin, Luisensiraße 33, zu richten. Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die Südostdeutshhe Vereinigung für Chirurgies- Mechanik E. V. in Breslau hat beantragt, den zwischen ihr und dem Deutschen Metallärbeiterverbaänd, Verwaltungsstelle Breslau, am 8. Januar 1920 abge- schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitebedingungen in den Werkstattbetrieben der Chirurgie- und Orthopädiemechanif gemäß § 2 der Verordnung vom ‘23. Dezember 1918 (Os -GeleBbl. S. 1456) für den Stadt- bezirk Breslau für aUgêmein verbindlih zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. März 1920 erhöben werden und sind üunter Nvumwier I. B. R. 1891 an das Relchsarbeitsminislerium, Bexlin, Lulsen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichgarbeitsminisier. J. A. : Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Angestellten, Siß Berlin, Bézirk Elberfeld-Barmen, hat beätitrögt, den zwischen ihm und dem Verein der Rechtsanwälte des Landaerihtsbezirks Elberfeld am 31. Januar 1920 ab- geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungébedingungen für die Bürovorsleher und Angestellten in Anwaltsbüros gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für die Stadtbezi:ke Elberjeld und „Barmen für állgemein verbindlih zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antiag können bis zum 25. März 1920 erhoben weiden und. sind unter Nummer

ftraße 33, zu rien. Beilin. den 5. März 1920.

Der Reichgarbeitsminisier. J. A. : Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentraloerband der Bädckter, Konditorei und

Zahl- m. und

emt 8 2, dex Verordnung pom 283. (Rei 8:¿Geseßbl. S. 1456) für den Bereich der zu Limbach i. S. für allgemein verbindlich zu erkläre.

Einwendungen gegen diesen Antra

95. März 1920 erhoben werden und sind unter

straße 33, zu richten. Berlin, den 5. März 1920. Der Reich3arbeitswinister. X. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Metallarbeiterverband, waltungsstelle Magdeburg

bindlich zu erklären.

Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 5. März 1920. Der Reichsarbeité minister. J. A.: Dr. Busse.

Betanntmachung.

Der Déeutshe Metallarbéiteröerband,

technischen Jnstallationsbetrieben aemäß Stadtkreis Magdeburg für allgemein verbindlich zu erklären.

straße 33, zu richten. Berlin, den 5. März 1920. Der NReichsarbeilsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung,

Der Bund der technischen Angéstetlten

Deutscher Metallindustrieller Werkmeisier-Verband,

Chemnitz für allgemein verbindlich zu erftlären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis

straße 33, zu richten. Berlin, den 5. März 1920.

Der Neichsarbeiisminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die in Nr. 8 des Deutschen Reichsanzeigers vom 10. Ja- nuar 1920 bekanntgegebene Verbindlichkeitsertlärung des am 2. Mai 1919 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Rege- lung der Lohn- und Arbeilsbedingungen dex gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe für die Oxte Aue, Eibenstock usw. ist auf. Verfügung des Neichaarbeitsminißeriuums vom 1. März 1920 dahin geändert worden, daß an Stelle des Hu 0: 4

„Die allgemeine Verbindlichkeit erfaßt nicht das Ärbeits- verhältnis solcher Arbeiter, die in einèm Betriebe, der nicht Baubetrieb ift, dauernd mit Bauarbeiten beschäftigt sind,“ folgender Zusaß getreten ist:

„Die allgemeine Verbindlichkeit ersaßt nicht das Arbeits- verhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht P O ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt in Vas

Berlin, den 4. März 1920. Der Registerführer: Pfeiffer.

Bekanntmachung.

UÚkter dêm 2, März 1920 ist auf Blätt 677 dés Tütifs retistèrs ein isidaes worden: f

Dér oi en dem Arbetitzeberver band sür das Baugewerbt2 des Kreises Lauban, dem schlesischen Provinziäl-Arbeitgeber- verband für das Baugewerbe, dem Zenträlberband der Zimmerer Deutschlands, Gau 3, dem Düéiltschet SDU De ere Lub Beztik Breslau, und dem Zentralverband chrisllichèr Bauarbeiter Deutschlands am 26 Mai 1919 agel. esene Tarifverträg zur Regelung der Lohn- und Arbéttsbediikungen der getwerb- lichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezémber 1918 (Reichs-Geseybl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Kreises Lauban für all- gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit be- ginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeiis- verhältnis, von Arhetterty ie in einem Betriebe, der nicht Baubetxrieb ift, dauernd mit Ausbesserungsarbeitern beschäftigt

sind. G j Der Reichdarbeitäminister. q «F V: Geib. i

_ Das Tatifregtsler und die Réektilerakten können int Reibsarbeits- mini ; ral NW':6; Luisènsttaße 331/34, Bn L TEE während der regelmäßigen Dienststunden eingejehen werden.

Urtbeitgeber. und Arbeitnehüer, für die der Tarifuertrag infolge

stelle Clemnigz, ha! beantragt, den zwischèn ih

der Bäckerinnunckg zu Limbach i. S. am 26. September

der Erklärung des Neichsarbeitêministeriums verbindlih ist, können

1919 abgeschlossenen Tarifvoertrag nebst Anhang zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe Dezember 1918 dckéritinung

können bis zum Nummer I. B: R. 234t an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen-

Ver- hat beantragt, den zwischen ihm, dem Mitteldeutschen Zentralheizungswerk und irmen der Zentralheizungsbranie am 1. Januar 920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Negelung der Lohn- und. Atbeitsbedingungen in der Zentralheizungsbranche gemäß 8 2 per Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456). für- den Stadtkreis Magdeburg sür allgemein ver-

Einwendungen gegen diesen Antrag könren bis zum 25. Man 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1953 an das Reichsarbeile ministerium, Berlin,

Ver- waltungsstelle Magdeburg, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verband der rit ata isen Jndustrie am 15. November 1919 abgeschlojsenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und ÄArbeitsbedingungen in den elektro- S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für den

Eiuwendungen gegen diesen Antrag fönnen bis zum 25, März 1920 érhoben. werden und sind unter Nummer I. B. R. 1951 an das Reichsarbeitsminislexium, Berlin, Luisen-

und Beamten, Ortsverwaltunq Chempigt, hat . beantragt, den zwischen: ihm, dem Chemnißer Bezirksverband und dem Deutschen Ortsverwaltung Chemnißg, am 7. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarispvertrag zur Regelung der Gehalts- und AnstelVungsbedingungen sür die technischen Angestellten in den Betrieben der Metallindustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaft

zum 25. März 1920 erhoben werden und find untér Númmer I. B. R. 2887 an das Reichsarbeitsminisleriuum, Berlin, Luisen-

l

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. März 1920. Der Regisferführèr. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. März 1920 ist auf Blatt 676 des Tarif- registers eingetragen worben :

Der zwischen dem Verein für Hagndel und Gewerbe in Unna und dem Gewerkschaftöbünd fkaüfmännischer Angestellten- verbände, O1t8ausshuß Unna, am 16. November 1919 abge- schlossene Tarifvertrag zur Régelittig der G. halts- und Ynstellungsbedingungen dex kaufmännishen Angestellten im Groß- und Kleinhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs:Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Magistratsbezirks Unna für allgemein- verbindlich erkiärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginit mit dem 15. Februar 1920. Sie Als sih niht auf Axbeitsvètträge, süx die besondere Fachtarifverträge in Gellitng find. Falls künftig für einen Handel8zweig ein besonderer Fächtärifvertrag für allgemein verbintlih erklärt wird, scheidet dieser mit dein Begirn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Gelturtgs- bereich des allgemeinen Taärifvertrages, aus.

Der Reichsarbeitsmshister. J. VP.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstrgße 33/34, Zimmer. 161, während der E Diensistunden eingesehen werden.

Arbeiigeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichs8arbeitsministeriums verbindlih i, können von den Vertragsparteten einen Abdruck des Tarifvertrags gegen (r- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. März 1929, Der Registerführer. Pfeiffer.

Vekanñütmachung. 6 Unter dem 3. März 1920 if auf Blatt 689 des Tarifs registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Gastwirisgehilfen, Ver- waliungsstelle Schneidemühl, und der Jnteréssenteng: uppe der Hóôtel- und Kaffechausbesizer sowie dem Gasttvi:1sverein Schneidemühl am 80. Oktobex 1919 abgeshlojjene Tarlif- vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für Angestellte im Gastwirtsgewerbe 04 gemäß 8 2 der Verotd- nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schneidèmühl für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Fe-

bruar 1920. Der Reichsarbeitsminifter. J. V.: Geib:

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reis. arbeitsministerium, Berlin NW. 6, I 33/34, Zimimet 161, während der regelmäßigen Dien'1stunden einge]eßen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmèr, für die der Tatifverttäg infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbinblih ist, kbütnen von den Vertragéparteien einen Abdruck des Tarifverträgs gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der RNegistersührer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ift auf Blatt 704 des Tarikregisters eingetragen worden: :

Der zwischen dem Atbeitgeberverband für das Baugewérbe zu Eberswalde, dem Zweigverein des Deutschéèn Bauarbelter- verbandis zu Eberswalde und dèr Zahlstelle des Zenträalver- bañdes der Zimmerer Deulsch!'ands únd verwandter. Bérüfg- genossen für Eberswalde am 13. Mäi 1919 abgeschlössené Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die ges Arbeiter im Baugewerbe wird. .gemäß S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für die Stadt Eberswälde und die Ortè Kupfer- hammer, Eisenspalterei, Wolfawinkel, Spechthausen, Ragösö]er- mühle, Weitlage, Sommerfelde, Heegermühle, Messingwerk, Schöpfurth, Steinfurth und Briß für allgemein verbindlih er- Tlärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. No- vember 1919. Sie erfaßt niht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt fiad.

Der Neichsarbeitsminijier.

J. V.: Geib.

Das Tarifregisler und die Negistcrakten {övnen im Meichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraßie 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden. Arbeitgeber und, Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von. den Vertragsþarteien einen Abdtuck des Larifvertrags gegen Erftattung der Kosten verlangen. Berlin, den 3. März 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

————ts

Belanntmachung.

Unter. dem 3. März 1920 if auf Blatt 639 des Tarif- registers eingetragen worden: EN i Der zwischen dem Verband von A1beilgebern dey Säsi- schen Textilindustrie zu Chemniß und dem Deutschèn Textil- axbeiterverband. am 19. Oftober 1919 abgeschlo}sene, Tarif- vertrag zur NRegeluvg der. Lohn- und Arbtitebedingungen der in Spitenwebereien und Ga:dinenwebereien gngtllecten Egt- wexrfer und Spißenzeihner wird für ves gengn Mea Berufstreis aemäß §8 2 der Verordnung vom 23, Dezenihe Su eihs- Gejeßbl. S. 1456) für das Gebiet des Freislaats SaGen allgemein verbindlih erklärt. Die allgëmeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920.

Der Reichsarbeitsministar. J. V.: Geib.

Das Tariftesister und dié Regtst fênüên im Néisärbeits- ministetiuiti, Berlin NW. 6, Luiserfttaß 9/34, Zimmer 161; wähterid der Eon A A rge vin Vaes. i

rbeitgéber und: Arbeitnehmer, für. die der Tarifpertrag infolge der Exkläriung des Neichsarbeitêministeriums verbindl:ch ist, könneu von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

H G - 99; Berlin, ‘den 3. März 1920, atl n

Der Negisterführer. Pfeiffer.

r ————

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 698 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Tertilarbeiterverband, dem Deutschen Werkmeisterverband und dem Verbard von Arbeilt- gebern der Sächsischen Textilindustrie zu Chemniß am 14. No- vember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalis8- und Anstellungsbedingungen für die Meister in Kammgarnsyinnereien, Wollfömmereien, Strickgarnspinnereien und Dreizylinder-Baumwöllspinnereien wird gemäß F 2 der Verordnutig vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1436) für das Gebiet der Kreishaup!mannschaften Chemniß, Dresden, Leipzig und Zwickau und die Stadt Halle a. S. für allgemein verbindlich erflärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920.

Der Reich3arbeitsminifter. F. V.: Geib.

Das Tartfreglster und die Negisteralten können im Neichéarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Lulfenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensifiunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die cer Taufvertrag infolge der Erklärung des Reic8aibeitéministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien etnen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920,

Der Megisterführer. Pfeiffer.

Betanntmachun g.

Unter dem 3. März 1920 ift auf Blatt 703 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Zimmerer Deutsch - lands, Zahlstelle Rendsburg, dzm Deuischen Bauarbeiterverband, Zweigverein Rendsburg, dem Arbeitgeberverband für das Bau- gewerbe Schleswig-Holstein, Kreisgruppe Rendsburg, und dem Arbeitgebarverband für das Baugewerbe Schleswig-Holstein E. V. am 30. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitobedingungen der gewerblic;en Arbeiter im Baúgewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Neich8s-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Rendsburg, Büdelsdorf, Westerrönfeld, Osterrönfeld, Schacht, Audorf, Schüllöorf, Borgstedt, Fokbek, Nübbel, Schü!p und Rickert für ollgemein oerbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920 ESie erfaßt nicht d!e Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der niht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt find. ;

Der Reich8arbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregisier und die Negisterakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berltn N W. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dierststunden eingefehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertraaëparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Negislerführer. Pfeiffer,

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 702 des Tarif- registers eingeiragen worden:

Der zwishen dem Arbeitgeberverband für das Bau- gewerbe E. V. Schneidemühl, dem Zentralverband christlicher Bauarbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle Schneidemühl, dem Zentralverband der Zimmerleute Deutschlands, Zahlstelle Schneidemühl, und dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweig- verein Schneidemühl, am 23. Juni 1919 abgeschlossene

Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen

der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schneidemühl und ein Gebiet, welches durch die Orte Stöwen, Usch, Gertraudenhüste, Ecpzl, Schmilau, Brodden, Schönfeld, Kramske, Alt Lebehnke, Schrot, Ringe und Kappe umgrenzt wird und diese Orte ein- ließt, sür allgemein verbindlih erfläri. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mii dem 1. Januar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhälinisse von Arbeitern, die in einem Be- triebe, der nicht Baubetrieb ist, bauernd mit Ausbesserungs- arbeiten beschäftizt siad. : Der. Neichsarbeiisminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichsarbeits- ministeriutn, Berin N W. 6, Luisenstraße 83/34, Zimmer 161, während der regelinäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstaitung der Kosten verlängen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der MRegisterführer. Pfeiffer.

Yekanntmachung.

Nater dern 3. März 1920 ift auf Blatt 701 des Tarif- regifiers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zetitralverband der Zimmerer Deutsch- lands, Zahlstelle Kiel und Umgegend, dem Deutschen Bau- arbeiterverband, Bezirksverein Kiel, dem Arbeitgeberverband ür das Baugewerbe Schleswig-Holstein E. V. und dem

rbeitgeberverband für das Baugewerbe Schle8wig- Holstein, Orctsgruppe Bordesholm, abgeschlossene, vom 1. Juni 1919 ab. gültige TDarifvertrag zur Regelung der Lohn- uyd Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der- Verordnung vom 23. Dozember 1918 (Reichs-Gesehbl. S. 1456) für all-

emein verbindlich exklärt sür das Gebiet innerhalb der Kreis- linie, die durch folgende in den Kreis fallende Otte gebildet wird: Blockshagen, Booksee, Gut Bothkamp, Schü!sdvrf, Kl. und Gr. Harrie, Cinfeld, Leep, Daetgen, Ruhleben, Annenhof und Milkendorf. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der niht Baubetrieb ift, dauernd mit Ausbeferungsarbeiten beschäftigt sind.

Der Reichsarhbeitsminifier. J. V.: Geib.

Verband der

Das Tarifregisier und die Registerakten Lungen im Neichs- atbeitsministeriuum, Berlin NW. 6, lGitteee 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden einge]ehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reic:sarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragéparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Megifterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blait 700 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Baus gewerbe, Ortsgruvpe Ahrensbök, dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe Schleswig-Holstein E. V., dem Zentralverbgnd der Zimmerer, Zahistelle Ahrensbök, und dem Deutschen Bauarbeiterverband, Or18oerein Ahrensbök, am 18. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertag zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesézbl. S. 1456) für allgemein verbindlich erklärt für das Gebiet des Amts- gerichtsbezirks Ahrensböl einschl. des Hofes Kickbusch (aus\{l. der Orte Scharbenz und Sackwiß), ferner für die Orte Sarau, Glarau, Neu G!arau, Gutsbezirk Travenort, Ortschaft Traven- horst, Gutsbezixk Wensin, Dorfschaft Wulfsfelde, Eilsdorf, Gut Seedorf, adl. Gut Pronstorf, Garhaus und Schürsdorf. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserung3arbeiten beschäftigt sind.

Der Reichsarbeitsminister. V V. Geib.

Das Tartfregister und die Registerakten können im Reichsarbetts- ministerium, Berlin NW. 6, Lm aae 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werd en. :

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolge der Erklärung des NReichsarbeit sministeriums verbindlih ist, können ven den Vertragspyarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 is auf Blatt 695 des Tarif- registers eingetragen worden: |

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Hamburger Damenkonfektionsindustrie, Ortsgruppe TT Hamburg und dem Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Filiale Hamburg und Umgegend, am 25. Of- tober 1919 abgeschlossene Tarifvertraa, dem nachträglich der Verband christliher Schneider, Schneiderinnen und verw. Berufe, Ort8grupp2 Hamburg, beigetreten ift, gur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben der Damenmaßschneiderei und Koafeltionsänderungen wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseybl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek für all- gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit be- ginnt mit dem 1. Januar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J B: Geld.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, LWuifenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitäministeriums verbindlich ist, Tonnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 697 des Tarif- registers eingetragen worden: i i

Der zwischen dem Deutschen Textilarbeiterverband und dem Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textil-Jndusftrie zu Chemniß unter Zuziehung des Tarifausschusses des Strickerei- Landesvereins Sachsen E. V. und des Tarifausschusses der Strick- und Wirkfaktoren-Vereinigung, Siß Frankenberg, am 97. November 1919 abge\chlossene Tarifvertrag zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für bie gewerblichen Arbeiter in den Betrieben der Strickereiindustrie wird gemäß 2 der Verordnung oom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920.

Der Reichs8arbeitsminifter. J, V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können iw NReichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragéparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3, März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Nicgkamtliches. (Forisezung aus dem Haupiblatt.] Deutsche Nationalversammlung. 154. Sigung vom 11. März, 1 Uhr Nachmittags. (Bericht des Nachrihtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) *)

entwurf über die Erhebung der Biersteuer vo t F “lig Sat S ns verschiedener Bestimmungen des Friedensvertrages zur Einfuhr kommenden Bier wird ohne Erörterung in allen drei Lesungen durch-u n ver - änderte Annahme erledigt.

{ 100

V Mit Ausnahme der Redea bex Herren Minister, die im

V E S E f l u

Beratung des Einkommen : angene der äußerst schwachen Beschung des Hauses z ur ü ck- gestellt.

demzufolge die Steuern vom Grundvermögen oder Länder und Gemeinden zusammen den FEDeTIMDs oder vom Gewerbebetriebe mit nit mehr als 15 %, soweit sle nicht nab tem Ertrage veranlagt sind, den Wert vom Grundvermögen mit nicht mebr als 2s der Genebmigung des Reiches, soweit tn Ländern oder Gemeinden be- reits böbere Belastungen bestehen, dürfen sie auch weiter bestehen bleiben.

Die noch. rückständigen A b D zur dritten eu

Das Haus tritt in die dritte Lesungdesa Ent-

wurfs eines Landessteuerge]eßes ein.

Bei § 2, der besagt, die Inanspruchnahme von

da Steuern für das Reich bie Erhebung gleihartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschließt, erklärt

Abg. Schneider -Franken (Bayer, V), dieser Paragraph. stebe

im Widerspru mit der Verfassung. Diese Bestimmung mit einfacher Mehrheit n das Gefeß aufzunehmen, wurde verfassungswtdrig san, das sei aub von Angehörigen der Mehrheitsparteien anertannt miotden, er brttie, den Paragraphen abzulehnen.

8 2 wird nach den Beschlüssen der zweiten Lesung unpver-

ändert angenommen.

8 8 sagt: Die Länder erheben Steuern vom. Grundver-

mögen und vom? Gewerbebetrieb; die Steuern röonnen näch Merkmalen de Wertes, des Ertrages, der Ertrags ga oder des Umfanges des Grundvermögens oder des Gewerbeb veranlagt werden; die Länder können die Ertragssteuer den Gemeinden ganz oder teilweise überlassen.

etricbes

Abg. Dr. Beer - Hessen (D. V.) beantragt hierzu cuien Zusaß, ewertiebetricbe ur Ertrag vom Grundvermögen

% belasten dürfen; eine höhere Belastung bedar?

Der Antrag wird abgelehnt, § 8 bleibt unverändert. Ebenso bleibt § 9 unverändert, desgleichen eine große Reihe weiterer Paragraphen. i ; 8 53 gewährleistet den Ländern und Gemeinden ihr Steuerauffommen in der bisherigen Höhe und besonders einen Anteil an der Reichseinkommensteuer in der Höhe des Aufkommens im Jahre 1919 zuzüglih einex Steigerung pon 95 %. Dabei follen Aenderungen in der Steuerhöhe, die pon Ländern und Gemeinden nach dem 5. März 1920 beschlossen sind, außer Ansaß bleiben; der Finanzminister jedoch aus Billigkeitsgründen auch spätere Erhöhungen berüsichtigen können.

Die Mehrheitsparteien beantragen Stichtag M den 10. März festzufeßen. 0

Die Abgg. Dr. Beer - Hessen und Dr. Rießer (D, V.) beantragen einen Zusaß, wonach Aenderungen in der Steuerhöhe nur dann außer Anfay bleiben sollen, wenn sie nach den Bedürfnissen des Landes oder der Gemeinde. nicht gerechtfertigt waren; die Entscheidung darüber soll der Reiche finanzminister treffen, wogegen aber Einspruch an den Reichs rat zugelassen ist. |

Abg. Wur m (U. Soz.): Nach dem § 53 wetden die Gemeinden ibren Kulturaufgaben nit mebr genügend gerecht werden Tönnen, wenn sie nit einem Defizit verfallen sollen. Wir hatten deshalb beantragt, daß die Gemeinden Zuschläge zur Reichseinkommensteuer erheben dürfen, aber der Antrag ist abgelehnt, und wir finden dafür in der dutten Lesung nit die genügende Unterstüßung. Wir müssen aber verlangen, daß die Gemeinden wenigstens bis zum Sluß des Steuerjahres am 31. März ihren Etat abs{ließen können. Der An- trag Becker legt mit Recht die Beweislast, daß Steuererhöhungen in den Gemeinden nicht mehr gerechtfertigt seien, dem räibeit Mis.

gettieinsäm, den

minister auf. Ert wenn die Gemeinden mit ihrer Freiheit. Miß- brauch treiben, darf dec Finanzminister eingreïfen. Ich bitte deshalb, den Antrag Beker anzunehmen, andernfalls werden wir gegen bas ganze Gefeß stimmen. i:

Unterstaatssekretär Moesle \pridt sich gegen den Anträg Bélker aus, ist aber mit dem Stihtag des 10. März einverstanden und erklärt, daß in den Fällen wo die Gemeindebeschlüsse Uber Steüsr- erböhungen aus triftiget Gründen Fisher noch nicht gefäßt werden fonnten, den Gemeinden in mweitgehender Weiss entgegengekfommeri werden wird. E i “M

Abg. Dr. Beer - Hessen (D. V.): So dankenswertk. diese e sage ist, können wir uns doch nur auf das Geseh selbst verlassen. Die Gemeinden müssen thre laufenden orto d aus laufenden En- nahmen deden fönnen, das hört aber voin 1. April ab auf, werin ibnen nicht bestimmte Beträge vom Reich gewährleistet werden. Wieviel den Ländern und Gemeinden künftig zufließen wird, wissen wir noch gar nicht. Wenn die Gemeinden niht das erhalten, was sie 1919 gehabt baben, dann werden fie noch schleunigst neue Steuern bescbließen in einer Höhe. die vielleicht gar nit einmal notroëndig ist. Das natürlichste wäre, wenn überhaupt mit dem 31. März, dem Scbluß des Steuerjahres, abgeschlossen würde. Wir wollen den Gemeinden geben, wcs8 ihnen gehört. Wenn sie mühtwilligerweife neue Steuern beshließen, wird ihnen das ja doch abgeschlagen werden.

Abg. Dr. Blunck (Dem.): Demgegenüber Tann i nur guf, êié Zusage Vei Regierung hinweisen. Ich häbe gérade aus Hessen einen Beritt bekommen, wonach in einer Gemeinde erwogen wird, noch en oder zwei Zehntel Steuern, wie es dort heißt, mehr zu erheben und jeßt Arbeiten ausführen zu lassen, nur um Einfluß auf den Anteil an der Reichseinkommensteuer au3zuüben. Das zeigt, was wir zu erwärten haben, wenn wir die Fri\t noch weiter hinausschieben. *

Abg. Dr. Beer - Hessen (D, BV.): Nach unserm Antrag. bamar der Reichsfinanzminister ja joldie Steuern ablehnen, die nicht gerecht- fertigt sind. Ih habe von einem rheinischen Bürgermeister ‘eine Depesche erhalten, worin er um den Stichtag des 15. März bittet, weil sonst seine Gemeinde 314 Millionen jährlich verlieren würde.

Abg. Fal k (Dem.): Der Absender diejer Depesche ist gestern sogar hier gewesen und hat sich mit dem 10. März als Stichtag ein- verstanden erklärt, als er darüber. aufgeklärt. wurdé, daß nur der Be- {luß der Gemeinde bis zu diesem Tag gefa sein müßte, währead er fngenommen En daß wi die ehmigung des Bezirksaus-

usses bis dahin vorliegen mUj|e, A1. i z N g. Dr. Be ck er - Hessen (D. V,): So einfach war es nicht, der Bürgermeister beruhigte sh nur, nahdem vom Reichsfinanzministerium ihm die Berücksichtigung seiner Wün ce ugeja t war. Andere Bürger- . meister haben allerdings niht das Glüd ge t, hier sein zu können und solche Zusagen zu erhalten. LUS :

Der AntragBeccker-RN ige r wird in namentlicher Abstimmung mit 174 gegen 63 Stiñimen ab gelehnt. §53 wird mit dem 10. März als Stichtag ange- nommen. ; fes :

Im übrigen wird der Entwurf nach den Beschlüssen zweiter Lesung im wesentlichen uñverändert angenommen.

Vor der Gesamtabstimmung erklärt t

das Lándes\teuergeseß tin ganzen ab, weil es in die Siteuêrhoheit der

Cänbie eingteisi i ir legen ernstliche. Verwahtung Mgen id a: ua

an lten der bayerishen Regierung dia hrung aller vor.

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werm nchckt gelungen. j e 1 LabIAedeh , sert cs weder ple Gincnion der Länder und Gemeinden vox dem Zusämtnen- bru, noh \chüßt es den Steuerzchler vot Ueberlastungen. Wir sind deshalb zu unserem Bedauern nicht in der Lags, füt das 4 zu

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Abg. Leit (Bayer. V): Die Bayerische Volkspartei : lebt :

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