1897 / 295 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

zweifeln if, vielfah an der erforderlichen Vorsiht bei der Uebernah ; i n von Arbeiten feblen, sie lafsen fih bäufig sogar mit Leuten ein E ä 3) Die Uebung, wona die Mittel zur Herstellung des Baues | Verfügungërecht über den Bau erst sechs Monate Voll F et nah den allgemeinen Vorschriften, welGe i i f Krediturwürdigkeit ‘ihnen genau bekannt ift, E ent fie hoffen: ba die ir Are E E ee hypotbekaris e Anleihe be- | felben erlangt, und muß daher von vorn da ermit vedvcn: E j salisinden, e fiber e Grtheilung ver E D r Eut: Durch den § 7 wird der ted derjenigen bestimmt, denen die vom A E daß hnen dlieit, N Tbeclicieue Preise ae e E Vaef aliben Fällen ihr Ms zes künftigen Gebäudes bildet, “iftede nit p M tiges mrs S Prag Regel f cis hi En I bne t gi Hauses n fheidungen écipai 83 Es And e 648 LBGB. erb E i n | R af Bente e Forderungen E ge ingetr . gegenüber , we ellung elben | , S m Anschluß an den e .G.B. w ierz: É äGtigt ürde. Ei ü etragene nnen nn auch der Vorrang dieser Hypothek vor den Bau- | meist der Abs{luß der E ‘abgewartet wird. ‘Der a úr die Maßnahmen zum Schuße der Baubandwerker und Bau- | diejenigen gerehnet, welche als Hnlcrnchér L U ree S UCRRE eide, vit Inmentets des Bauftellemwerths zu Baubypothek im Range na*

jedoch nicht außer Acht gelassen werden, daß die Bauhandwerker die } gläubi ä ü i gläubigern auf den Baustellenwerth beshränkt würde. Die Beseitigung | hränkungen, welchen si der Eigentbümer unterwerfen muß, stehex He ift eine reichsgeseßlihe Regelung in Ausficht genommen, weil | oder eines einzelnen Theiles des Bauwerks auf Grund eines mit | stehen kommt, würde in Zukunft der

wirthshaftlih Shwächeren sind und niht ohne Grund behaupten, | der B äge s ' augeld î # 243 k u f ugeldverträge würde aber eine Cinfhränkung der Bavthätigkeit | auf der anderen Seite erheblihe Vortheile gegenüber. Dur die »ebhilfe auf dem Gebiete des vom 1. Januar 1900 an einheitlichen | dem Eigenthümer des Grundstücks abges{lofsenen Werkvertrages | stehen. Auch durch Abmazungen mit dem Baugeldgeber würden fie A in vollem Umfange Bezahlung ihrer Forderungen nicht mehr sichern

daß sie durch die Verhältnisse geradezu gezwungen würde f eint E wagte Geschäfte einzugehen, wenn sie überhaupt Arbeit : cibalien zur Folge haben, welche gerade diejenigen Interessen gefährden müßte, | Vorschriften des Entwurfs, wel f die i i i Ü i en, die aeschüßt wer E ' urfs, welhe es dem Verkäufer der Ba rets gesucht wird und die Bestimmungen des Entwurfs eine | betheiligt sind. Der Entwurf geht jedo über jene Vorschri wollten. Jedenfalls hat die Erfahrung gelehrt, daß auc die vorsich- m E un Je i ha Deter Ge Rang und dem Baugeldgeber ershweren, im Wege der SZangeversieigeeie pes Teichsrechtlicher Vorschriften (Bürgerliches Geseÿbuch, | infofern hinaus, als er den T O E bier, ab Mle können, weil dieser durch die Vorschriften des § 16 genöthigt ift, an Aen au an? werker bisher nit im stande gewesen sind, si in | wie dies von vershiedenen Seiten vorgeschlagen D R angt ge S den fertigen Bau billig an si zu bringen, wird seine Stellung diesen Grundbuchordnung, Gese über die e Bara und die | Werkverträgen diejenigen gleistellt, welche für Rechnung des | Bauhandwerker und Bauarbeiter zu zahlen, und an die niht zu den ea N en Sk eise zu sichern. Es i auh nicht zu erwarten, daß | der Zahlung von Bauforderungen aus den B tiaT A E egenüber gestärkt. In den fechs Monaten nach Fertigstellung des Zwangsverwaltung) in ih schließen; auch kommt in Betracht, da die | Eigenthümers geschlofsen sind, und als er die einmal ent- | Baugläubigern gehörigen Lieferanten mit Sicherheit nur insoweit es s nkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in § 648 | mit den Baugläubigern einzuräumen, sondern mae ib n gle E Ee aues, während welher feine freie Verfügung bejchränkt ift, wird Mißstände im Baugewerbe si nit nur in Preußen, sondern auch in | standene Eigenschaft ciner Bauforderung troy einer Veräußerung | zahlen könnte, als seine Baugelderhypothek nah der eingetragenen @ ge “of orshrift, wonach die Baubandwerker berechtigt sind, für | § 16 geschieht, in- Bbhe des rodwelelid ern Be en en, wE S n | der Eigenthümer andererseits durch die Vorschrift des § 19 gegen anderen Bundesstaaten gezeigt haben. Der Entwurf hat indessen | des Grundstücks fortbestehen läßt, also nicht vorausseßt, daß der Be- | Rangordnung aus dem Baustellenwerthe zu befriedigen ift. Nicht re ps Ungen aus dem Werkvertrage die Eintragung einer Siche- | handwerker verwendeten Betrages einen Anspru gung der Bau- | Zwangsverfteigerungen E Ueberhaupt berüdfichtigt der Ent. davon Abstand genommen, die gesammte Materie rei(sgeseßlih zu steller noch zur Zeit der Geltendmahung des Rechts der Eigen- | außer Acht zu lassen ist ferner, daß zu den Lieferanten auch Hand- berbei ypothek zu verlangen, eine wesentliche Verbesserung ihrer Lage | Befriedigung vor den Baugläubigern iede mvs auf vorzugsweise | wurf, soweit thnnlih, die Interessen des Eigenthümers; insbesondere regeln, vielmehr die Bestimmung der Grundsäge zur Festsetzung des } thümer ist. : werker gehören können. Denn als Unternehmer des Bauwerks oder er C wird; denn die zur Zeit in Preußen im Gebiete des All- Entscheidend für die Entschließung über Lie: Anacdins did: Ant macht er die Wirksamkeit einer Anmeldung von seiner Zuftimmung Bauftellenwerths und des Verfahrens, in welchem diese Feststellung Die Berüksihtigung der Fälle, in denen der Eigenthümer zwar eines Theiles desselben können nur solhe Handwerker angesehen werden, ee andrehts, insbesondere auch in Berlin bestehenden ähnlichen | wurfs O bE Fenge sin, Tvrlike Sala ce in d es er es fb oder von einer gegen ihn zu erwirkenden einftweiligen Verfügung ab- erfolgt, der landesrechtlichen Regelung überlassen. Es ist dies mit | nit selbs oder dur einen Vertreter den Werkvertrag abges{lossen | welhe unmittelbar an der Herstellung des Bauwerks betheiligt sind. E aran wegen Gewährung eines Pfandrechtstitels baben fih | sicht äußern, ob er ben: Binbeabiorkeci aub B L e Hin- hängig 8). O Rücksicht darauf gesehen, daß in Beziehung auf Shätzungen von } hat, in denen aber der Vertrag für seine Rehnung ges{loßen ift, Im allgemeinen werden aljo die Maurermeister, Zimmermeister, L Lee änglih erwiesen, weil meist hon bei Beginn des Baues der | reihenden Schuß bieten und andererseits nicht di Si Le beit aus _ Der Entwurf is überall bemüht gewesen, einen Ausgleich der Grundstücken in den einzelnen Bundet staaten ver|chiedenartige Ver- | also namentli der Fälle, in denen ein Beauftragter oder Geschäfts- | Dachdecker, Tapezierer, Steinseßer u. \. w. ges{üßt sein, die Tischler m L Werth des bebauten Grundstücks durch Eintragungen für den | Hypothekenverkehrs erschüttern würde e Sicherheit des | widerstreitenden Interessen zu finden. Dur seine Beschränkung auf hältnisse vorliegen. / führer ohne Auftrag den Vertrag geschlossen hat, erscheint erwünscht, | aber beispielsweise nur dann, wenn sie die von ihnen hergestellten E äufer der Baustelle, den Baugeldgeber und andere Gläubiger in In dieser Hinsicht greifen folgenhe Gicdlaia is Pl : das Erreichbare mag er übertriebene Erwartungen enttäuschen ; immer, Aufgabe der lanbedreSeo Regelung wird es sein, das Verfahren | um etwaigen Versuchen zur Umgehung des Geseßes thunlihst vor- Thüren u. f. w. selbs in das Gebäude einfügen, während fie die ¿ nspruch genommen ist, sodaß die Bauhandwerker mit ihrer Ein- Für die Baubandwerker und Baua ebt E ver ü hin dürfte er geeignet sein, auf eine Gesundung der Verhältniffe im der MWerthséermittelung thunli st zuverlässig und zugleich so einfa zu zubeugen ; fie ist vom Standpunkte des Eigenthümers aus unbedenklich, Rechts\tellung eines Lieferanten haben, wenn sie die Thüren ledigli ragung ju spät kommen. Die Bauarbeiter aber. welche ebenfalls er- | wurf nit den Erfolg haben, daß fie nunmehr di e s L E nt- | Baugewerbe hinzuwirken und damit nit nur dem Interesse der gestalten, daß u die Umstände und Kosten, die es verursacht, in | da die Bauhypothek ftets nur für folhe Forderungen gewährt wird, | abzuliefern haben. De eti erlufte erleiden, sind des Schußes des § 648 überhaupt nit | in allen Fällen zu ihrem Gelde zu kommen Sie cene h en, unmittelbar Betheiligten, sondern auch dem allgemeinen Interesse zu einem unrichtigen erbältnifse zu dem beabsichtigten Erfolge stehen. | zu deren Berichtigung er ohnehin verpflichtet ift. Weiter läßt si Der Entwurf hat sich für die Nichtberüksichtigung der Lieferanten N d ig. Sodann kommt Folgendes in Betracht. Die Verweisung | dacht sein, ihre Verträge mit dem Eigenthümer ab schlies arauf e dienen, i Da für die praktische Durchführbarkeit des Reichsgesches die Art und nicht gehen. Eine allgemeine Berücksichtigung der mit Dritten | entschieden. Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß eine jede af aubandwerker auf Selbsthilfe würde nit nur wirkungslos fein, | zu § 7); sie müssen ferner in gewissem Umfa zu] Ten un en Zur Erläuterung der einzelnen Vorschriften ift Folgendes zu be- Meise, wie diese Aufgabe elöst wird, von wesentlicher Bedeutung ift, wischenpersonen) abgeschlossenen Verträge würde zu unabsehbaren Erweiterung des Kreises der Baugläubiger geeignet ift, die Durchführung e en N der Billigkeit niht entsprehen. Denn die svitematische selbft thätig werden, indem sie rehtzeiti Vie vel derlich Sritte merken: - wird gleichzeitig ein für Preußen bestimmter Entwurf eines Aus- erwickelungen und Schwierigkeiten mannigfaher Art führen. Wenn | der Vorfhriften des Entwurfs zu erschweren. Es ist ferner vorausgeseßt I eutung der Bauhbandwerker beruht auf der Ausnußung einer | thun, um eine Anerkennung ihrer Saiorvee L E unen a tte § 1. führungs8gese es veröffentliht. Derselbe sicht die Bildung besonderer | nämlih auch die Zwischenpersonen und ihre Nahmänner zur An- | worden, daß die Lieferanten troß der hervorgehobenen Ershwerungen auch en des Privatrechts und wird nur dur diese mögli, nämli | thümer herbeizuführen oder eine die Zuläfsi eit S n igen- Der Entwurf geht davon aus, daß die zum theil einshneidenden Behörden (2 aushöfenämter) von der Art vor, wie sie vom preußishen | meldung ihrer unbefriedigt gebliebenen Forderungen zugelafsen würden, | in Zukunft in der Lage sein werden, ih in ausreihender Weise zu auf er usnußung der Bestimmung, daß die auf einem Grundstück | Forderung anordnende gerichtliche Verfügun g E une ung ibrer | Maßregeln, welche er vorschlägt, nur da zur Anwendung gelangen Abgeordnetenhause in seinem Beschlusse über den Antrag Mallbre{t | so würde die Summe der als Bauhypothek einzutragenden Forderungen E MWird einer für den Lieferanten eingetragenen Hypothek, wie ULE G en Gebäude ohne weiteres dem Vorzugsrehte der Hypotheken- gewährt die Bauhypothek nur dann nen Go th l R S ); ferner | sollen, wo eine lebhafte Bauthätigkeit berrsht, infolge deren Miß- vorgeschlagen waren und bestimmt, daß diese Behörden für die | zweifellos von vornherein si als übermäßige Belastung des Grund- ies regelmäßig zu Gunsten der Baugelderhypothek geschieht, der Vor- G, L unterliegen, und zwar au dann, wenn das | versteigerung, wenn ein über den Baustellen wi tb s er Zwangs- | stände bereits hervorgetreten oder zu befürhten find. Da fi im Berehnung der Baustellenwerthe Durchschnittsfäße aufzustellen haben, | ftüds darstellen, da in ihr wirthshaftlich ein und dieselbe Forderung | rang vor dem eingetragenen Restkaufgelde eingeräumt, fo erlangt er s rundftück weit über denjenigen Werth hinaus beliehen worden ist, } Baugeldern geleisteten Zahlungen (S8 15 16) bi R E aus Le voraus nicht bestimmen läßt, wo ein solches Bedürfniß für die An- vorbehaltlich des Rechts der Betheiligten, im einzelnen Falle eine j so vielmal enthalten sein würde, als unbezahlt gebliebene Hinterleute immerbin eine Sicherung, die bei ordnungsmäßigem Verlaufe der Ba es zur Zeit der Beleihung hatte. Diese Bestimmung bringt den | abgegeben wird. Der Entwurf bedeutet bie Leim Gl endes Gebot | wendung des Gesetzes beftcht, überläßt es der Entwurf [landesherrlider besondere Abschäßung der Baustelle zu verlangen. Je nah den Ver- vorhanden sind. Umständlicher und verwickelter Vorschriften würde Dinge noh genügen kann, weil die Baukhypothek, die nur für die For- S auhandwerker, welcher nah geseßlicher Vorschrift borleitten muß, in | lihe Verbesserung der Lage der Bauh O e Wes e wesent- | Verordnung, diejenigen Bezirke (Neubaubezirke) zu bezeichnen, in hältnifsen der einzelnen Bundesstaaten wird si das erstrebte Ziel auch | es bedürfen, um die Herabseßung der Haftung des Grundstücks auf | derungen der Bauhandwerker und Arbeiter haftet, den dur die Ar- e Zwangslage, mit der Einfügung seiner Arbeit in das Gebäude die | dürfte denselben alles bringen, was billigerweis er n S eiter und | denen eine besondere Sicherung der Bauforderungen ftattfinden soll auf andere Weise, vielleiht unter Anlehnung an bestehende Einrichtungen | den richtigen Betrag und die Auseinanderseßungen binsihtlih der | beiten diefer Personen und dur die Lieferungen der Baustoffe ber- von ihm geschaffenen Werthe dem bis dahin vielleicht werthlosen Vor- | erwartet werden darf. Er beseitigt Ee h V n Lee Mili pt Unter Umständen, insbesondere bei Bildung neuer Gemeinden in Wi und Behördenor anisationen, erreihen lassen. Theilnahme der einzelnen Betheiligten an der herabgesezten Haftsumme vorgebrachten Mehrwerth des Grundstückes nit zu ershöpfen vermag. Mglionte eines Anderen unterwerfen zu müssen. Hierin liegt eine | gebung bervorgebendén Millland auß As u T isherigen Gesetze Borortbezirken, kann es angezeigt sein, den ganzen Gemeindebezirk den Von der Art und Weise, in welher das Verfahren geregelt klarzustellen. In der Regel wird die Forderung eines Vormannes un Im übrigen sind diejenigen Lieferanten, welche niht dem Eigenthümer, nbilligfkeit, welhe das allgemeine Rechtsgefühl schwer empfindet; | kraft Geseßes den Svvotbeten e O A O A I Werth | Vorschriften des Gesetzes zu unterwerfen. Meist werden die Neubau- wird, wird es abhängen, ob die Reg:lung durch Gesez oder dur | den Unternehmergewinn höher sein, als die gegen ihn felbst be- sondern einem Bauhandwerker Stoffe zur Verarbeitung in das Ge- Erle diese Empfindung hat den Klagen der Bauhandwerker in weiten | Betrag der Wertbserböhung 4 ibres e Bs N ä N indem er den | bezirke aber nur einzelne Theile eines Gemeindebezirks umfassen. Die Berordnung angezeigt ist: Der Entwurf läßt daher die Wahl | gründeten Forderungen seiner Nachmänner. So lange seine Nah- | bäude liefern, dur die Vorschriften des Entwurfs mittelbar geschüßt, zugsweisen Befriedigung be- | nähere Bestimmung dieser Bezirke kann in der landesherrlichen Ver- ¡wischen Landesgesez und landesherrlicher Berordnung. Da indessen | männer nicht bezahlt sind, würde er also an der dur die Bauhypothek | indem der Anspruch des Bauhandwerkers auf Ecsat seiner Auslagen öhe dieses Unternehmergewinnes be- | für die Stoffe als ein Theil feiner Bauforderung an der Bauhypothek

reisen Sympathie verschafft. D b: ; ) 1 Bef1 stimmt; hierdurch wird sowohl der Eintragung übertriebener Rest- | ordnung selbst erfolgen, sie kann aber auch der Anordnung von Ver- ohne das Vorhandensein von Vorschriften über die Feststellung des gebotenen Sicherheit nur in h in § 1 vorgesehene landesherrliche Nerordnung | theiligt sein; erst wenn die NaGmänner befriedigt würden, müßte \ih betheiligt {is und dieser Anspru dem Lieferanten übertroiesen

Wenn gleihwohl ein ge ; 4] tigen cldweil Cin gesegacbertsdes Vorgehen bigter unfer, | fausuelber, als gu der Aufshelung unh intragung acdidteter Hor, | wltunsgbebden fern werden. Sh Meuhebenten fallen ur F u damit das Res geseßlihen Regelung. Bei der Prüfung der zahlreichen bisher | Bauhandwerker bri Arbeitee n A Mai din nicht, daß die | solhe Bezirke erklärt werden, in denen die Grrihtung von Neubauten ind damit das Reichsgeseß undurchführbar sein würde, bestimmt der | sein Antheil an der Sicherungshypothek um die ezahlten Beträge | werden kanr. f gemachten Vorschbläge, welhe in Anlage T zusammengcstellt und näber | Bauherrn gegenüber mit dem Verlan r Ue e der Arbeit dem | in größerem Umfange zu erwarten ist. Es ist aber nicht erforderli Entwurf, daß die erforderlihen Bestimmungen in allen Fällen, in | erhöhen. Es kann aber au der Fall eintreten, daß die Forderungen Der den Bauhandwerkern nah § 648 des B.G.B. zustehende “ires sind, hat ih ergeben, daß ihrer Durchführung wesentliche | treten, sondern sorgt dafür, daß o wt v, Ae enung hervor- | daß alle Bezirke einer Gemeinde, in denen diese Vorausfetzung jut welchen eine landesgeseßlihe Regelung nicht erfolgt, durch landes- | der Nachmänner höher sind, als die dem Vormanne selbft erwachsenen Pfandrechtstitel is ihnen wegen aller Forderungen aus dem Werk- edenken entgegenstehen, obwohl manche der Vorschläge auf gesunden MWahru e M Ga e iede tka O. mtêwegen das zur trifft, gleihmäßig den Vorschristen des Gesetzes unterstellt werden; herrliche Verordnung zu treffen sind, und ermächtigt damit den S ¿. B. wenn ihnen zu hohe Preise bewilligt find u. dgl. | vertrage gewährt. Bei der Bauhypothek, die abweichend von § 648 Grundgedanken beruben. In dem vorliegenden Entwurf ist ein neuer | Regelung des französischen Rechts e „gra ; die abweichende | insbesondere kann bei Vorortgemeinden die Anwendung des Gesetzes Landesherrn, auch solche Anordnungen zu erlassen, welche an ih lsdann würde das Grundstück in Höhe der Forderungen der Nah des B.G.B. den Baugläubigern einen Vorrang vor früher eingetra- Versuch zur Lösung der geseßgeberischen Aufgabe gemacht. geringen praktisGen Bedeutun [ch Ne Urfache der | auf diejenigen Theile beschränkt werden, welhe in großstädtischer nah dem Landesrehte in das Gebiet der Gesezgebung fallen würden. männer haften müssen. Eine Regelung, die diefe Möglichkeiten berück- |} genen Rechten sichert, wird man so weit nit gehen können. Ent- Die Grundzüge des Entwurfs find folgende: Schußtzvorschriften gewonnen babe gts e G; E diesem gegebenen | Weise bebaut werden. 4. sichtigt, würde eine Quelle höchst unerfreuliher Prozesse werden und \heidend für die Zulaffung zur Theilnahme an der Bauhypothek In den dur landesherrlihe Verordnung bestimmten Bezirken | Betheiligte gleihmäßig, so daß N G E A wurf {ütt sämmtliche Die Anus des Entwurfs bietet den Vortheil, daß das An- Die Eintragung dés Bauvermerks wird von einem Antrage des | den Eigenthümer über Gebühr benahtheiligen. Eine Veräußerung muß vielmehr entsprehend dem Grundgedanken des Entwurfs (8 1) wird im Fall der Errichtung eines Neubaues (8 2) den Bau- | der Natur der Sache P s rf i Fs ien gen Forderungen, welhe | wendungsgebiet des Gefeßes dem bestehenden Bedürfnisse angepaßt Cigenthümers abhängig gemacht. Es ist dies wesentlich aus dem | oder Verpfändung des Grundstücks würde ihm infolge der Höhe der | Sicherung der Werthserböhung für die an der Hervorbringung handwerkern und Bauarbeitern für ihre Bauforderungen 7), falls | jenen an - gleicher Stelle Befriedi er, a andere fällig werden, mit | werden kann. Es kann jederzeit eine Ausdehnung auf neue Bezirke Grunde gesehen, um dem Eigenthümer Gelegenheit zu geben, in Bauhypothek auf lange Zeit hinaus unmögli sein. Der Eigenthümer Betheiligten der Umstand sein, daß eine Verwendung in deren Anmeldung binnen bestimmter Frist 6) erfolgt, eine Sicbe- | Glaser u. l w., die zur Zeit bese ix et Mon 14); der Tischler, | erfolgen, €s kann aber auh ein Ausscheiden von Bezirken ftattfinden der Zwischenzeit zwischen der Gntscheidung der Baupolizeibehörde und | wäre stets der Gefahr ausgeseßt, doppelt zahlen zu müssen. Gegen diese | das Grundstück stattgefunden hat. Der Entwurf gewährt rungshypotbek an dem Baugrundftücke (Bauhypothek) gewährt (& 10). | ausgeseßt find E E 6 e L er ane eines Ausfalls | wenn dies zweckmäßig erscheint. Daß die landesherrliche Verordnung der Eintragung des Bauvermeks noch die Eintragung der Baugelder- Gefahr würde er nur unvollkommen dadur geschüßzt werden können, daß j daher die Bauhypothek nur für die in Geld vereinbarte Vergütung, An dieser Baubypothek find alle Bauhandwerker und Bauarbeiter zu | Herstellung N Rebbaues Both n j ntwurfe ebenso wie die an der | zurückgenommen werden kann, ergiebt sih aus § 23. hypotbek zu veranlassen, da die besondere Behandlung diefer Hypothek | man Zahlungen, die er in gen Glauben an einen Vordermann geleisteï | worunter die gesammte vertragsmäßige Gegenleistung einschließli Ieihen Rechten betheiligt 14). Gegenüber anderen Rehteu am | schriften über die Baugeld b bot k ges p 1 Durch die Vor- 8 2. ihre Gintragung vor dem Bauvermerk zur Vorausseßung hat 16). hat, zu seinen Gunsten gelten ließe. Dem Eigenthümer kann überhaupt | des etwa besonders ausgeworfenen Beiayes von Auslagen zu verstehen Grundstücke bestimmt \sih der Nang der Baubypothek in der Weise, | Baugeldgeber Secanlassun E ek 16) giebt der Entwurf dem Den Bauhantwerkern und Bauarbeitern soll eine Hypothek mit Der Antrag auf Eintragung des Bauvermerfks is durch die } nicht zugemuthet werden, fih darum zu kümmern, ob der Zwischen- | ist, nit au für etwaige weitergehende cadensansprüche und {ließt, , g, in eigenem Interesse darauf zu halten, | Vorrang vor allen nah Beginn des Baues eingetragenen Rechten Bauerlaubniß, welhe die Bedingung der Eintragung des Vermerks | mann, dem er zahlt, seinen Hintermännern in vollem Umfange gereht zugleich im Interesse der Vereinfahhung, die Berücksichtigung von Zinsen geworden ist. Die A einer solhen Regelung würde fein, daß die der Bauforderungen aus. Der Fall, daß der Werk- oder Dienftvertrag

daß sie allen Nehtea vorgeht, welche nah einem vor Be ginn des | daß die Baugelder thatsählich zur Befriedigung der Baugläubi ä 5 E. gläubiger | und beschränktem Vorrecht vor früher eingetragenen Rechten i : den land tlichen Be- gewährt enthält, und die Bes Beimigung der nah den landesrehtlichen Be en l, l ' : DerV L l zrde über die Höhe des Baustellen- Bauthätigkeit von Pcivatleuten auf das erbeblihste erschwert und die nicht vollständig erfüllt ist, wird in § 11 geregelt. ehôrde über die Höhe uste f [ch g

gegenüber früher eingetragenen Nehten einen beschränkten V genießt, nämli insoweit, als der Erlös der Zwangsversteige Ea S gelder zu anderen Zwecken entgegen. vermerk“, eine Art von Sperrvermerk, einzutra i werths zu begründen. Diese Urkun S 8. mit dem Bauvermerk einzutragenden Baustellomonth p v Mee: dem Sa N g de ic Hypothekenverkehr s ift von | herbeizuführen, ift Sache des Eigenthümers (S 4); Tofar v R lih f Gudreicend. Cine Na&pcüfung, ob die im § 2 bezeichneten wären, übergehen würde. Damit würde aber wiederum eine Schâdi- Im Anschluß an den Vorgang des Bürgerlichen Gesegbuhs hin- schüffse der Zwangêverwaltung vier Prozent dieses Baustellenwerthes | Geltungsbereihs wied di Ç Cnt . Infolge der Einschränkung seines | Eintragung in jedem Falle rehtzeitig geschieht sorgen die Bestim- Vorausfezungen, unter denen die Bedingun der Eintragung des | gung der Bauhandwerker selbs nothwendig verbunden fein. schtlich der Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs überfteigen 15). Besonders geregelt ist das Verhältniß der Bau- | haupt nicht berührt w d, Haup mafse der Hyvotheken von ihm über- | mungen des § 2, wona der Beginn des Baues erft nach erfolgter Bauvermerks zu stellen ist, vorhanden sind, steht dem Grundbuchamte Der Entwurf macht daher die Wirksamkeit des von ihm ge- | (& 885, §. 899 Absaß 2 des BG.B.) ma§t der Entwurf die Wirk- bypothek zur Baugelderbypothek 16) und zwar dahin, daß im | sowie auf O Pepoteten auf ländlihen Grundftücken, | Eintragung zuläsfig ist. Zur Erreichung dieses Zieles nimmt der nit zu. Ebensowenig kann die Wirksamkeit der Bauhypothek im | währten Schußes davon abhängig, daß die Bauhandwerker si über | jamkeit einer Anmeldung, als der Grundlage für die spätere Ein- Verhältniß zum Baugeldgeber außer dem Baustellenwerth au ein | geshmälert. Aber auch g Ner bisherige Rangordnung un- | Entwurf die Mitwirkung der Baupolizeibehörde in Muspbu dieselbe Rechtswege mit der Behauptung angefochten werden, daß die Voraus- die Person ihres Gegenkontrahenten vergewifsern. Sie auch in solhen | tragung der Bauhypothek, davon abhängig, daß gleichzeitig mit der Betrag, welcher den aus den Baugeldern zur Tilgung von Bau- | tragung af U M L teubaubezirken, in dem die Ein- | hat die Bauerlaubniß an die Bedingung der Eintragung des seßungen des § 2 nicht gegeben gewesen seien; nach dem Systeme | Fällen zu s{üßen, in welchen sie jede Vorsicht außer Acht lafien, ist | Anmeldung oder nachträglich, jedoch vor dem Ablause der Anmeldungs- forderungen geleisteten Zablungen entspricht, dem Vorrecht der Bau- | unzulässige Beeint e Ÿ uny er Baukhypothek erfolgt, wird eine | Bauvermerks zu knüpfen und die Erfüllung dieser Bedingung zu über- des Entwurfs hat über diese Frage lediglih die Baupolizeibehörde zu nicht die Aufgabe des Gesetzes; es darf au vorausgeseßt werden, daß frist, entweder die schriftliche Zustimmung des Eigenthümers oder eine bandwerker und Bauarbeiter entzogen is. Die Bestimmung der } In Betra ko rächtigung des Hypothekenverkehrs nicht stattfinden. | wachen. entscheiden. die Bauhandwerker, wenn sie durh das Geseß auf das Kontrahieren | gegen diesen ergangene einstweilige Verfügung beigebraht wird. Von Grundsäße für die Bemessung des Baustellenwerthes und die Re- | Waren diese ie Beit e Da unbebauter Grundstücke. Da die- Entscheidung darüber, ob die Eintragung eines Bau- Die in Absatz 2 vorgeschriebene Abschreibung der Baustelle kann mit dem Eigenthümer hingewiesen werden, darauf Bedacht nehmen | dem Erforderniß einer Beglaubigung der Zustimmung des Eigen- ea des Feststellungsversahrens is der Landesgeseßgebung oder | Gläubiger as Take bel eibung schon Baustellen, so i der | vermerks zu erfolgen hat, in die Hand der Baupolizeibehörde gelegt vor oder nach Ertheilung der Bauerlaubniß geschehen; in jedem Falle werden, Verträge mit anderen Personen, deren Solvenz nicht außer | thümers wird Abstand genommen, um das Verfahren thunlichst einfa andesherrliher Verordnung überlassen 3). weiß daß ¿n E N e ‘an der Bauspekalation, er | ift, enthält § 2 in der Form einer Anweisung an die Baupolizel muß aus der Bauerlaubniß mit Sicherheit hervorgehen, auf welhem Zweifel ist, abzulehnen. Uebrigens läßt sich aus der Vorschrift in | und billig zu mahen. e . s : Der Ausgangépunkt für die Vorschläge des Entwurfs ergiebt sih | sh nit darüber befl K austelle ein schwankender ist und kann | behörde zugleih die nähere Begrenzung des Wirkungskreise des Grundftück oder Grundstükstheile die Eintragung des Bauvermerks | § 826 des B.G.B. ein Scadensanspruch gegen Vordermänner ber- Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung genügt nah s ais den obigen Ausführungen über das Bedürfniß für ein gesey- | Baues festzufe i i: Werth sein Vorreht auf den bei Beginn des | Geseßes. Damit eine Sicherung der Bauforderungen durch Bau- ¡u erfolgen hat, sodaß beim Grundbuchamte Zweifel in dieser Hin- leiten, wenn diese nahweislih in der Absicht, die Bauhandwerker zu | Glaubbaftmahung der Bauforderung, z. B. durch Vorlegung des \{ch geberishes Einschreiten. Liegt die Rechtfertigung für eine Aenderung | verdienen b venn erth der Baustelle beschränkt wird. Jedenfalls | vermerk ftattfindet, müssen folgende Vorausseßungen gegeben fein: iht niht entstehen können. Bildet nur ein Theil des Grundstücks | schädigen, einen Strohmann dazwischen geschoben baben. lichen Vertrages mit dem Eigenthümer ; daß die Bauforderung zur Zel der Gesetzgebung darin, daß die durch Bauhandwerker und Bauarbeiter L o ï e dea pa Ot aus die Bauhandwerker und | 1) Die Baustelle muß in einem Neubaubezirke liegen d. h die Baustelle, so ist es in erster Linie Satte des Eigenthümers, über Neben den Bauhandwerkern sind in dem gleichen Umfange, d. h. | der Anmeldung bereits fälli ist, wird nicht erfordert. Im übrigen geshaffene Werthserhöhung des Grundstücks unbilliger Weise den am | erhöht habe d / Vo1 erth des Grundstücks durch ihre Leistungen | in einer Gemeinde oder einem Gemeindetheile, für welche die im die Abgrenzung dieses Theiles zu bestimmen; seine Bestimmung unter- | ebenfalls nur dann, wenn fie mit dem Eigenthümer oder mit einem | finden auf das Verfahren die Vorschriften der ZZ 815 ff. der Zivilprozeß- Grundstücke dinglich Berechtigten in den Schoß fällt, so kann das | Grundstücks ih Si orzug vor denjenigen, die beim Beleihen des | § 1 vorgesehene landesherrliche Verordnung ergangen ist. liegt aber der Prüfung der Baupolizeibehörde, welche fowohl einer zu für defsen Rehnung handelnden Dritten abgeshlossen haben, die | ordnung Anwendung. Der Eigenthümer kann daher die Erhebung einer Ziel einer Reform nur darin gesucht werden, den Bauhandwerkern | der Baupl reis EeN Ne in der Erwartung künftigen Skeigens 2) Es muß sich um die Errichtung eines zu Wohn- oder gt- roßen Ginschränkung, als einer zu weit gehenden Ausdehnung der Bauarbeiter an der Sicherungshypothek betheiligt. Hiernach sind Feststellungsklage vom Anmeldenden erzwingen (SS 815, 806 Z.P.O.). und Bauarbeitern einen Anspruch auf die Werthserhöhung einzuräumen. | liehen Ee een. ) Ist das Grundftück zu einer Zeit be- | werblihen Zwecken bestimmten Gebäudes handeln. Nur bei uftelle entgegenzutreten hat. unmittelbar nur diejenigen Arbeiter geshüßt, die wie die Maurer, | Die Abweisung dieser Klage giebt ihm das Recht, die Berechtigung Der Entwurf geht daher in Uebereinstimmung mit mehreren bisberigen war so i it Sih Le O Os niht in Betracht gezogen | Gebäuden dieser Art ist ein Bedürfniß für Sicherung der Baug läubiger Darüber, an welcher Stelle des Grundbuchs der Bauvermerk ein- Schacht- und Pußtarbeiter in inmitlelbavem Vertragsverhältnifse zum | des Grundbuchs durch Löschung der Bauhypothek zu verlangen (F 22 Vorschlägen, insbesondere dem Vorschlage von Bähr, der vielfach höherer in 1 d Me anzunehmen, daß der Baustellenwerth ein | hervorgetreten. Ausge\(lossen bleiben Gebäude, die für Zwecke des zutragen ift haben na § 1 der Grundbuchordnung vom 94. März 1897 | Eigenthümer oder zu dessen Beauftragten zu tehen pflegen. Der | der Grundbuchordnung vom 24, März 1897). Gelingt es ihm, {chon Anklang gefunden hat vgl. bierzu Anlage I § 2 Ziff. 2a davon | in diesem F le L s er Werth zur Zeit der Beleihung, sodaß auch | öffentlichen Dienstes oder zu gemeinnüßigen Zwecken errihtet werden die Landes-Justizverwaltungen Bestimmung zu treffen. Umstand, daß die meisten Bauarbeiter nicht in einem solchen | vor Eintragung der Bauhypothek die Aufhebung der einstweiligen Ver- aus, daß den Baugläubigern ein auf die Werthserhöhung beshränktes nicht Dec ten e die Beschränkung auf den Baustellenwerth Bedenken | Kirchen, Kapellen u. dgl. Von der Anwendung des Gesepes find ferner 5 Verhältnisse stehen, fonnte nicht dazu führen, den Kreis | fügung durh rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen, \o ist damit dinglihes Vorzugöreht zu gewähren ist. Den Bedenken, welche gegen Die 4 steh d i : : die Bauten auf den in § 24 bezeihneten Grundstücken ausgenommen Die Verschrift des § 5 eröffnet die Möglichkeit, den Bauvermerk | der Baugläubiger weiter auszudehnen. Die gegen die Be- | die Wirksamkeit der Anmeldung beseitigt und diese wird bei der Ein- die bisherigen Vorschläge erhoben werden können, suht der Entwurf | dur ein B N Id P raxis, die Mittel zur Ausführung des Baues | insbesondere Bauten des Fiskus oder des Landesherrn (wegen des ¡u beseitigen, wenn es niht zur Ausführung des Baues kommt. Ein | rüccksihtigung von Zwischenpersonen überhaupt geltend gemachten -Be- | tragung der Bauhypothek nicht berücksichtigt (S 10 des Entwurfs). Erfolgt dur eine neue Ausgestaltung des Gedankens eines beschränkten Vor- | nitt beeint ¿chtigt Lea zu beschaffen, wird dur den Entwurf | Näheren vgl. Bemerkungen zu § 24). Daß für die Anwendung des Erlöschen der Bauerlaubniß tritt nah den meisten Baupolizeiord- denken treffen hier in erhöhtem Maße zu. Eine folche Hereinziehung | die Aufhebung erst nah der Eintragung, so steht sie einer Lös{ungs- rechts zu begegnen. Seine Eigenart beruht hauptsächlich auf folgenden | werths ei L 1E t oweit das Baugeld innerhalb des Baustellen- | Gefeßes nur Gebäude von selbständiger Bedeutung in Frage kommen : nungen ein, wenn mit dem Bau nicht innerhalb einer bestimmten sämmtlicher Arbeiter würde nicht nur eine große Únbilligkeit gegen | bewilligung glei (S 13 Absatz 4 des Entwurfs). Bei der aus Veranlafsung drei Punkten : 1) der Einshränkung seines Geltungébereihs, 2) der | üblich Eva Tae E alfo namentli zu dem Betrage, für welhen | wird sih aus den Erörterungen untex 3 ergeben. i Frift begonnen wird. Der Fall eines Erlôfchens der Bauerlaubniß | den Eigenthümer sein, sondern auch zu einer Beeinträchtigung der | des Bürgerlichen Gesehbutht in Aussicht genommenen Abänderung der Art und Weise, in welcher der Anspruch auf die Werthserböhung | is der Ba, S E dem Restkaufgelde emgeräumt wird —, 3) Das Gebäude muß ein Ne ub au fein. Die Bestimmung deë nah dem Beginn des Baues wird in § 6 geregelt. Abgesehen von | Intere}jen der Bauhandwerker selbst führen, weil alsdann der Gigen- Zivilprozeßordnung soll auch § 820 eine Aenderung erfahren. Hier- verwirkliht wird, und 3) der besonderen Regelung der Rechtsftellung | allerdings E Be L ARA edingt gesichert. Im übrigen muß er | Begriffs eines Neubaues begegnet Schwierigkeiten. Der Entwurf sucht den Fäklen des § 5 wird der Bauvermerk nur gelöscht, wenn inner- îbümer mit Sicherheit nicht mehr an sie selbst, sondern nur an ihre | nah werden die Amtsgerichte in allen Fällen für die Erlafsung der der Baugeldgeber. sicher rebe E A Sig ‘der Baugelder kontrolieren, wenn er | dieselben dadurch zu lösen, daß er eine bestimmte Frist vorsieht, innerhalb halb der Anmeldungsfrist Bauforderungen nit angemeldet oder die Arbeiter würde zahlen können. Die eigenen Gesellen und Arbeiter der | zur Eintragung einer ormerkung erforderlichen einstweiligen Ver- 1) Die Eintragung eines Bauvermerks und einer Bauhypothek Fache iht g E aber die Hergabe von Baugeld- | deren die Baustelle fi als unbebautes Sre dargestellt haben m Anmeldungen sämmtlih zurückzenommen sind 9) oder die Bau- Bauhandwerker können daher nit zu den Baugläubigern gerechnet | fügung zuständig sein. Da dem Bauvermerk im wesentlichen die Be- foll nur in dentenigen Bezirken stattfinden, für welche dies durch | unmitt tba ndern. Schon jeßt werden die Baugelder vielfa | Als unbebaute Grundstücke werden hierbei angesehen Grundstücke, wel hypothek erloschen if 13 bsatz 1). Daß die Löschung im Falle | werden. Mittelbar ist aber der Entwurf auch für fie von wesentlihem | deutung einer Vormerkung zukommt, wird diese Bestimmung au auf landesherrliche Ver ordnung angeordnet ift, N Gries i G t T M E R a Rie t O s s SL O Q mit Gebäudeu beseßt waren, oder auf denen h nur des § 5 nur auf Antrag erfolgt, ergiebt sih aus den allgemeinen P E Le E a E m pas sie O die E in Bre de einstweiligen Versu" rf die Baustelle ; ur Anwendung gelangen, ürfni i i auf, daß eine | Schuppen, Holzftälle | ä t i i: en Zusammenbruch des Bauhandwerkers um ihre Löhne kamen, 1o | uwe en sein, | t t, esse:

Sicherung der Sauallubiter event E E e bens B best en geleiftete Zahlung in der That auf eine zu Recht eten eue Ei As Ta Geundsticte E A cines N IIES dee Man e kowmt die Besserung der Lage des Baubandwerkers auch ihnen zu belegen ist, zuständig sein würde. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts insbesondere auf dem platten Lande, findet ein Eingriff in das Grund- 1 die Bahlu auforderung geleistet ift, sondern begnügt si damit, daß Gebäudegrundstücks zu geben. Welche Gebäude riliteraervmnete Art So lange der Bau nicht vollendet ift, besteht nur die Anwart- | gute. Auch die Berücksichtigung der für Rehnung des Eigenthümers | bietet den Baugläubigern den Vortheil, daß es der Zuziehung eines buchrecht nicht statt. Um das Verfahren der Feststellung der Werths- Dem É E gee Glauben erfolgt ist (S1). sind, läßt sich nit allgemein bestimmen, es hängt dies von den örtlichen haft. der Baugläubiger auf demnächstigen Erwerb eines Hypotheken- | abgeschlossenen Verträge wird in manchen Fällen Abhilfe gewähren, | Anwalts und der Aufwendung der hierdurh entstehenden Kosten nicht

erhöhung vereinfahen zu können und eine Gefährdung entgegen- | tes Entwurfs io h ümer der Baustelle wird durch die Vorschriften | Verhältniffen ab; in der Regel werden die Vorschriften der Baupolizei- rets, verbunden mit einem Rehte auf Befriedigung aus dem Grund- in denen bisher ein unmittelbarer Rehts\{uß versagt war, namentlich bedarf. / L N ftehender berehtigter Interessen thunlihs zu vermeiden, beschränkt |} des G dts zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Verwerthung | ordnungen, welche je nah der Art des Gebäudes verschiedene Anfor- ü, falls es vor Vollendung des Baues zur Zwangsvollstreckung kommt | wenn ein sogenannter Kolonnenführer als PVertragsschließender auftritt. Dem Erfordernisse des § 8 ift genügt, wenn die Einwilligung ch das Gefeß ferner unter Ausschluß der Umbauten auf Neubauten wet ba bis | i TuiSie De nit eff R a U E P Anhalt bieten. Für die Frage, ob ein Ge } (69 10 1D i Oupoiter nied A N De de au ie an Nai den S iobehelf, edie n E t E S E Me eie Lad, pv

: | CIIER Ie 07 Uno n 1 Qu C O ü j - j ittelt. Die Frist für di eldungen | einen in dem bisherigen Rehte nit gegebenen Nele. war, s | uten Grundstück errichtet werden foll, ist die Fest beim Grundbuhamte vermittelt. Die Frist für diese Anmeldung E! in Semen, G ge A E ertra un gegen (0 biet, Ein _spütevet L De E ict wind mist bes r

ei welchen die zu bekämpfenden Mißstände in besond M ; vorgetreten sind. nderem Maße her- | welher Höhe eine Bauhypothek zur Eintragung gelangen wird. Es | stellung des Umfangs des hierbei i 1 L Sie beginnt regelmäßig mit dem Zeitpunkt ist dies unvermeidlich, wenn man überhavpt einen wirksamen Schu wese li ü Vere! in Bekrachs 6 BeYeSen Grundftüds po wird u J O gp "uhe “be u F A Tiidange Þ Bauarbeitern auch die Lieferanten von Baumaterialien, welche dem sichtigt 7 Absay 1 Sah 2). ß sentliher Bedeutung. Entscheidend ift, wie si aus § 4 Abf. 2 ergiebt, der polizeilichen Gebrauch8abnahme genguen. a E e S ikbmer E für ers an O i iti a Mal S o Vorschriften über die Form der Anmeldung sind nicht Í Ebenso, wie für Eintragungsanträge nah § 30 der Grund-

2) Den Baugläubigern soll ein Recht auf v wei a S E L es orzugsweife Be- } der Bauhandwerker und Bauarbeiter will. Die Einschränkung des niht die Art der Ei ; : j Werth tes E a ari «s E E aen e Faun grets des Eigenthümers erscheint niht als unzulässig; der | stimmte Ra E e Gta, ria R ce T Dl eines A hierliber dem Grund 1 es Baues aus irgend einem Grunde Kalk oder andere Stoffe zur Herstellung des Gebäudes liefern, geren h : l Werth kes Grundstücks erböbt worben ift. Legt man auf ein Jentbürmer weiß son vor Beginn des Baues, daß er das freie | Grundbuche verzeichneten größeren Grundstücks bilden. Die Enk- die Bauerlaubniß erlisht, tritt der Zeitpunkt des Erlöschens an die | zu den Baugläubigern zu rechnen und an der Bauhypothek uchordnung, wird au für die Anmeldungen die einfaHe schriftliche wirtlid genoue Fefftellung der Werthderbähung Gen s muß in A {eidung ist zu entnehmen aus der Verkehrzanschauung ; diese ist may Stelle der Gebrauchsa nahme. g ist an den | zu betheiligen seien Die rehtliche Lage der Lieferanten i} | Form oder die mündliche Erklärung zum Protokolle des Grundbuch- S bes He euia Mee ai R Z O A 2 SeuiE iesem Me i das von Eckels (Verhandlungen des | gebend sowohl für die Frage, ob man überhaupt von Errichtung eines Eingang einer der Baupolizeibehörde obliegenden Mittheilung bei dem insofern eine andere, wie die der Bauhandwerker und Bau- | amts genügen.

Falle der Zwangsverfteigerung oder Zwangbverwaltung, ermittelt x eu ben Juristentages Bd. 11 S. 183) gegebene Beispiel | Gebäudes auf einer besonderen Baustelle reden kann, als au für die Grundbuchamte geknüpft, weil aus den Akten des Grundbuchamts | arbeiter, als sie nit zur Vorleistung verpflichtet sind, sondern i: i 8S 9, 10. j per c Mags e ju ee Zeit haben würde, wenn es Baustelle D O E, i Ae E otte iden wee Frage, in welchem Umfange ein von dem zu errihtenden @t- hervorgehen muß, ob die Frist in Lauf gesetzt ift und wann e Ar p Af I Zug Ma f tens E A L Don weil egen et D e Frist wirksame Anmeldungen niht vor,

re. Diese tt j j 1 es n s ude nicht b i j L. ; t t tis | Lage ift ferner in der Regel der Art, daß 11e Ó s L ues iets Le Balle lin Les La: | Mahn Dirttdin m ter Deren d mut S | ze L C E ls i cinem unfer den | A gu a Nee Baereis uur! Lon M 1 4 b tets b t alten, nen der Preis geza oder ergesle ird. 3 9). D , Proiel? O fein E äubiger n L Aue Es Sg N i ir ip tee Mane, uu Stüpe zu Baustelle im Siena Se, “ieltebe if als Dai ndtüé Marian V Si Gala haältahme ober dirt Erldschen der Bau- e A die Seri ber Lieferanten pr ae wh s Ne R me eines Giniragungbante a elg der T Grundbuch: ehen fönnen, welher ) ; ung bis zum Beginn des | das R S E E : p , ; d, d urch {sie die Erreichung des sozial-po en Zweces de ; ; i E A E E R E ram, rettet , daß der Eigenthümer | gebäude, da d : p , " ct i ten. rdet werden würde, indem dur E WRELLEN E i f h g gebäude, da der Bau nicht auf einem unbebauten Grundstück erricht des Beginnes und des Ablaufs der Frist zu unterrid rift von 6 Mo- | großen Betrag ausmachenden Forderungen der Lieferanten an der Bau- | nahgewiesen werden. Ü aidbangen hel Wb

Ftrenge Durchführung seines Grundgedankens und sucht das Ziel i auf | eines Hauses den anstoßenden Garten, der als Baustelle nur 10 000 4 | wird, den V i f : ; ; orschriften über -Bauvermerk und Bauhypothek nit Die Anmeldungen dürfen nur „binnen einer F : i i k / k d Bauarbeiter in er- Das Vorhandenscin wirksamer Frühere Anmel hypothek die Dividende der HBauhandwerker un n der Frist führt zur Eintragung ciner als Bauhypothek z

anderem Wege zu erreichen, nämlich dadur, daß bei Beginn des B ü

l eraum: ry Mgr ial v di j es Baues | werth _ ist, für 20000 4 an einen Bauunternehmer veräußert, weil | unterliegt. Andererseits i fle L D caen: j A E chie e T0 fes ge Un d besen t e va lei Hausgrundstück durch den Verluft des Gartens und die Ent- | dadukl “liebe liteidlefen, bad r ca einer unhebauten Bend» M alo he ultifa, R De E aus, bacarober Vorsicht oder | heblicher Weife geschmälert werden würde. In Würdigung dieser B.G.B Er Ba o S E R: | 28 Be U B E n G | T A L SEtd doit Mg de | R E ate ‘ais de e late fet fl der Bens d, B nin | (e Garni de sgt n (Da, fi" ta | fönnen Sâle yorfommen, in enen infolge der Vorschriften | werthet wi . Gin Bo , der ne Baustelle im : genscaft eines selbständigen Gebäudes zukommt; insbesondere ift herausstellen, weil inzwischen rechtzeitig die Befriedigung es | im Reichstage, entsprechend den Grllärunge u , äubi t [ei R i baben sollen 14 des T i ae Paiae ek Se iCC Ed tend I a8 d # zahlt, würde höchst unwirthshaftlih handeln. | Bauvermerk einzutragen, wenn auf einem rößeren Bautérrain ohne - Gläubigers erfolgt. : ein Antrag abgelehnt worden, der den Anspru auf Einräumung einer | Baugläubiger unker sich gleihen Rang haben N i eâr all enommen, nicht ibnen, fondern den voreingetragenen Gl g C A er au abgesehen hiervon kann aus dem Beifpiele ein Grund gegen | vorherige grundbuhmäßige Theilung des Grundstücks ch und na Als vollendet im Sinne des Abs. 1 ift der Bau anzusehen, so- | Sicherungs ypothek an dem Baugrund ti (8 648 B.G.B.) auch Entwurfs), wird im Interesse der Vereinfachung zunächst für alle Pübrien, mlt dann, wenn-bi8 zur Swangewolsired 1 eine f S Me Guten abt berceicitet weritn: in 5 fac id f gg i: : ng Srun f U Per- bald D die eine oder andere | folhen ea gewähren wollte welche Waaren zum Bau liefern | Gläubiger zusammen nur eine Eintragung vorgenommen, welche ih fee | die 2 Ó : i éfekeude Gebäude erichtet werdet Fit er gebrauchsfertig hergestellt ift. noch die eine oder an , Id d di sich nem Falle diefer Art dem Verkäufer kein Vorwurf daraus ge- gterongen eines Gebäudes durch einen Anbau gilt dss selbe wit für Arbeit von unerbeblidher Bedeutung aussteht, steht der Annahme, Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstages 1895/97 Band 3 Le als Me tbe dex ritt, Selbstverständlich hat das

defsen hierbei nur um verbältnißmäßig seltene Fälle handeln ; m vdenathgira gg uier rei vagtvngi A andeln; auch | maht werden, daß er sich einen Preis von 20 000 Æ ausbedingt ; ebengebäude. Ob Hi ä b S daß E Ses Gele zur Auf der den , getragenen Gläubigern er- ; gebäude. Hintergebäude oder andere Gebäud, die nih der Bau vollendet ist, nit entgegen. ne Gebrau k daß die Lieferanten | Grundouhamt die einzelnen Gläubiger, deren Forderungen bei der berall, wo das Gefeß zur Auf der anderen Seite ist niht zu Ler 6 | Eintragung berücksichtigt sind, und den Betrag, mit dem die Forderungen

wachsen können, dad Ï b i dessenungeachtet bleibt es aber wahr,- daß ihm die Baustelle für feine | der St ; 7 elle n i î

des Baues in unberrütbare: Weite festacltellt witd, bis a e P oedecas „nur in Höhe von 10 000 #& Sicherheit bietet und daß er auiidtben fink KEE ars den Umtäniden 2 cil eren es qu S O eie culaugen T4 latt. ' Sollte dies nicht der Fall sein, | ebenso wie die Bauhandwerker und Arbeiter zur Erhöhung des itragun i

tre e Vert rh, ti Aothel tee cuf autere Wese | Uetepfantes ‘of Kofien ter Beufantuerke und Yber verden | 2b an : fawerdung gelangen id, fatt e Qolte Bie (idt erepade er: | Werfhes des Geundstds, beitragen und „dab, 1 dae "pi! Bee | vejes Atteninhalis jedem Bangldabige SaGuid fleht nach Mea ni@t erreicht werden kann. r auhandwerker und Arbeiter verbessert Ob und“ ; j - ; est- | Billigkeit entsprechen würde, fie bet der Der el c -

s werde. a polizeibeb drde, baß die Sinteaguna pes Brecene F ér eti iee C E M E O E E | trages der Werthserhöbung nit auszuschließen. És kommt ferner | eine besondere Bypothek zu, die er für fh allein geltend machen und

2 die rift- Zeit