1824 / 205 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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stern wirkfend, in ihrem frevelhaften Beginnen so weit vermessen durfte, den Umsturz alles geseßlich Bestehen- den als unverrücktes Ziel zu verfolgen ; dieß verpflich- tet Seine Majestät heute, die Aufmerksamkeit diejer verehrten Versammlung auf eine Prüfung? der iu der 35. Sißung der Deutschen Bundesversammlung im Fahre 1819 gefaßten ‘Bundestagsbeschlüsse zu leiten, um hieraus zur Ueberzeugung zu gelangen ob diese, über einige provisorische Maaßregeln zur Aufrechterhal- tung der innern Sicherheit und dffentlihhen Ordnung im Bunde gefaßten Beschlússe, ohue offenbaren Nach- rheil für das allgemeine Wohl, ausser Wirksamkeit ge- seßt werden fónnen, oder ob es nicht vielmehr nothwen- dig sey, dieselben fúr fortbestehend. zu erklären, uhid/ in so fern deren Dauer auf eine bestimmte Zeitfrist beschränkt war, zu erneuern.

Unter den Gegenständen, well damals die nächste Und sorgfältigste dienen schienen, waren folgende :

ie Ungewißheit Über den Sinn und H T Laus E rx lag en ben Mißdeu- - tungen des 183. Artikels der Bundes- ACTE: D r Die Deutschen Buttidesfürsten füßlten die großen Sthwierigkeiten, über: diese hôchst wichtiae innere Lan- désangelégenheit allgétieine Normen festzujeben nacl) welchen ‘alle ländständischen Verfassungen gleichförmig gebildet werdén könnten; Sie wollten der jedem Bun- desstaate zustehénden *Befügniß- seine inneren ‘Angeiè- genheiten nach «eigenen Einsichten, mit Rücksicht auf die etgene Lage- ind die früßeren staatsrechtlichen Verhält- cii}se, zu orden, nit vorgreifen ; inzwischen war' auch icht zu verfennén,- daß, wenn auf einer Seite jene Be- fugnisse mit Recht “geachtet werden tnußken, áuf der an- dérn- Seite ‘in den ländständischen Verfassungen, und bei déi Verhandlungen - der Landstände, feine, von dem ursprúngliéhen landständischen Eharakter gänzlich abwei- henden Fortnen und Grundsäße geduldet werden durf- tén, welche mit den wesentlichen Rechten und Attribü- n monatchisher Staaten | (die, mik ‘Ausnahme der fretén Städte, dié einzigen S E des Bundes eyn uitd bleiben sollen) ünvereinbar wären, und wodurch - das lähidständische Princip mit dem motarchischen in Kidetspruch gesebt, dieses fottf{chreitend geschwächt und o endlich: eiñne- mehr deiiokrätishe als ‘monarchische Re- “gierung herbeigeführt werden fönnte; eine Verände- rung, die früh odér spät die Auflösung des glückli be- er evt Bukdesvereins zur nöthwéndigèén Folge haben

“Sn dein Grutidsaße einig, bei dieser hôchst wichti

en Angelegenheit nur mit R aller dabei statt

: C bélidén-Rüékstihteh zu -Wékke zu f )en, beschloß man im Jahre 18149 -hiérüber nur îm Allgemeinen: a

daß; nách dém Sinne des m onarchifchenP r in- As E ane L Aufréchthaltung des Bundesvereins, die Bütkidesstäaten, bei Wiedereröffnung der Siz- _—_ Jüden, lhre “Erflárungen über eine angeme|- 4, H Mere 919 und Erläuterung des 13. Art.

der Bundésacte abzugeben haben. “i

welche Seiner Majestät Erwägung zu ver-

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Diese erfolgte durch die zum Bundesgeseße erhobene Schlußacte der úber Ausbildung und Befestigung des Deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerial-Con- erenzen. | In dem A:ctikel 57 derselben, ist das monarchische Princip in Beziehung auf landständishe Verfas- sungen bestimmt ausgesprohen. Es wird darin fest: - F ejebt: a i : : ud „¡Da der Bund, mit Ausnahme der freien Städte, ¿„aus souveránen Fürsten besteht, so muß, dem ¡„hierdurch gegebenen Grundbegrisse zufolge, dle „gesammte Staatsgewalt in dem Ober: „„haupte des Staates vereinigt bleiben, und „„dér Souvetkain- kann durch ine landständische ,„Verfassung nur in der Ausúbung bestimmter „Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.“

Eine Folgerung davon ist, was der Art. 58 bestimmt: „„daß die im Bunde vereinten souverainen Für:

„Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen j „gehindert oder beschránft werden dürfen.“ F In dem Sinne dieser und obiger Bestimmung liegt | gleichfalls der Saß: 0 ' j „„daß dem -Souveráin durch die Landstände die zur F „Führung einer zweckmäßig geordneken Regierurig F „„erforderlichen Mittel nie verweigert werden dür: | eti 0 - Ganz im Geiste: dieser den Landständen vorgeschrie: | benen Grenzen, welche sie in ihrem Wirken nicht über- | s{teitén dürfen, ist in dem Arr. 59 verordnet: | „Wo die Oeffentlichkeit landständischèr Verhand- „„lüungen dur die Verfassung gestattet ist, muß} „durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt wer- | „den, daß die geseßlichen Grenzen der freien f „¡Uesserung, weder bei den Verhandlungen F „selbst, noch bei deren Bekanntmachung durch | „den Drück, auf eine die Ruhe des einzelnen .„Bundesskaates, oder des gesammten Deutschlands, „„gefährdende Weise überschritten werden.‘ | ierdutch ist bestimmt ausgedrückt, in welchen Gren- zen ‘die landständischen Verhandlungen durch eine Ge- schäftsotdhung géhalten werden sollen. Jn Folge die- sès Gébotes, dürfen feine Grundsäße und Lehren ausge: f stellt werden, durch welche die wesentlihen Rechte und f Attribute eines monarchischen Staates gefährdet, und | die Regièrungsgewalt des gräben" würde. | x Wenn ‘demnach in einzélnén Bundesstaaten, in wel- | chen dié Oeffentlichkeit der landständischen Verhandlun- gen besteht, eine Geschäftsordnung noch gar gar nicht eingeführt is, oder die eingeführte nah den bisherigen Erfahrungen zur Erreichung des beabsichtekeu Zweckes nicht hinreicht, so sind die Fürsten solcher Büundesstaa- ten nicht nur béfugt, sondern sogär verplichtet, für f die Einführung: einer , dem ausgesprochenen Endzwécke | angemessenen, ständischen Geschäftsordnung zu sorgen. f Die Verpflichtung ‘der Bundesversammlung, über Voll: | ziehung dieser Vorschrift zu wachen, geht aus dem Ar- tikel 53 der Schlußacte hervor, wo es heißt:

I trag machen zu daß in allen Bundesstaaten, in welchen landstän-

Monarchèn allmählig unter- f

¿Die durch die Bundesacte den einzelnen Staaten „„garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im All-

“gemeinen jede Einwirkung des Bundes in die

„innere. Staatseinrichtung und Staatsverwalrung

¡aus : da aber die Bundesglieder sich.in der Bun- ¡„„desacte úber einige besondere Bestimmungen „vereinigt haben (in-welche Classe die oben an- „geführten unstreitig“ gehören ; ) so liegt der Bun- „„desversammlung ob, die Erfüllung der durch diese ¿Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten ¡zu bewirken.‘

Wenn sonach Se. Maj. der Kaiser, durch die über

| die landständischen Verfassungen in der Schlußacte ent- | haltenen | Ungewißheit über den Sinn des 13. Artikels der Bun- desacte genügend béhoben, und die Quelle zu möglichen Mißdeutungen | den, so glauben Se. Maij. auf den Grund der dießfälligen Bestimmungen, und im tas L E -0Pr »

„sten durch feine landständische Verfassung in der F oe ELMRRDENFI INeLENe

Bestimmungen, die im Jahre 1819 bestandene

derselben mit Beruhigung beseitigt fin- nichts desto weniger, eben

¿ der dffentlichen Ruhe und Ordnung in P N darauf dringen und den An- ollen :

dische Verfassungen bestehen, strenge darüber ge- wacht werde, damit

1) in der Ausübung der den Ständen durch die

landstäundische Verfassung zugestandenen Rechte

pas par Ae Princip unverleßt erhalten

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2) zur Abhaltung aller Mißbräuche, welche durch

die Oeffentlichkeit in den Verhandlungen,

oder durch den Druck derselben begangen:

werden können, eine den angeführten Be- stimmungen entsprechende Geschäftsordnung “eingeführc, und über die genaue Beobach- tung derselben streng gehalten werde. Seine Majestät können dabei die Bemerkung nicht

| unterdrüen, daß, obgleich. einer jeden Bundesregierung | überlassen bleibt, eine Geschäftsordnung, wie sie solche nach den bisherigen. Erfahrungen zweckmäßig sindet, ein- | zuführen, es doch sehr zu wünschen wäre, daß, damit allenthalben dieselben Hauptprincipien befolgt werden, | diejenigen Bundesstaaten, bei welchen die Oeffentlichkeit

der landstándischen Verhandlungen besteht, sih über die

Grundlinien einer solhen Geschäftsordnung im Sinne

der angeführten bundesgesebßlichen Vorschriften : vereinba- ren möchten.

_ Seine Kaiserlihe Majestät zweifeln - nicht, daß, weny die hohe Bundesversammlung sich diesen Wunsch zu eigen machen sollte , die Bundesstaaten welche der Gegenstand angeht, denselben gewäß bereitwilligst zur Erfüllung bringen -werden.

2) Der zweite. Gegenstand, welchen Seine Majestät damals bezeichneten, betraf die unrichtigen Vorstellungen von den der Bundesver- sammlung „zustehenden Befugnissen, und von den Mitteln, wodurch selbe geltend zu machen jind.

Seine Majestät haben bei dieser Gelegenheit mit

| voller Ueberzeugung den- Grundsaß ausgesprochen, daß

148) Gebrechen des

dem Prásidialvortrage’ vom 20sten _mannichfachen Gebrechen ‘erwähnt,

Höchstdieselben hielten dafür , daß

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die Beschlússe der. Bundesversammlung, - in so; f die äussere und. innere Sicherheit der Gesammthe Unabhängigkeit und Unverlekbarkeit einzelner Mi!

des Bundes und die. von beiden unzertrepnliche Aufrecht: haltung der rechtlich bestehenden Ordnuug zum Segen-

stande haben, von allgemein verbindlich F ‘adt mússen, und daß der Vollziehung solcher Beschlüsse keit einzelne Geseßgebung. und. fein Separat eschluß eritge- gen stehen dürfe. e A 9 Seine Majestät waren gleichzeitig davon Überzeugt, daß die Geseke und Beschlusse des Bündes durchaus feine Gewährleistung ihrer Wirksamkeit haben könnten, wenn der Bundesversammlung nicht die geméssene Dis- position úber die zu deren Vellziehung erforderlichen Zittel und Kräfte anvertraut würde. | Von dieser Ueberzeugung ausgehend, hatten Seine Majestät durch die Präsidialgesandtschast den Entwurf einer provisorischen .Executionsordnung der Berathung der Bundesversammlung vorgelegt, welche dieselbe \o- bis eine definitive Executionsordnung. zu Stande gebracht seyn würde, als. allgemein verbindlich erklärte, Durch den Bundestagsbeschluß vom 3. August 1820 ist nun wirklich eine definitive Executionsordnung zum Bundesgeseße erhoben worden, ‘michin die. frühere .pro-. visorische Executionsordnung- erloschen.

Schul- und Universitäts- | | Wesens. J |

Seine Majestät' haben ' mit wahrem Bedauern in September 1819- der durch ‘welche-die mei- sten der von Alters ‘her berühmten Lehrinstitute Deutsch- lands ihren ursprünglichen Charakter und: den von: ihren glorreichen Stiftern und Beförderern beabsichtigten Zwek- fen, ‘in mehr als einer Hinsicht, fremd géworden sind. die Bundesverfamm- lung verpflichtet sey- sich! mit dieser für die Wissenschaft und das dôffentliche Leben, für das-Fämilienwohl und die Festigkeit der Staaten gleichwichtigen "Frage zu! beschäf- tigen, und nicht eher davon abzulassen,' als bis ihre Be-

.

mühungen zu einem gründkichen und befriedigenden Re-

sultat geführt: habeu würden.

“Nur um dem nächsten und unmittelbar drohenden Uebel zu begegnen, legten Seine Majestät den Entwurf eines provisorischen Geseßes vor. Met

Ob nun zwar dieses Bundesgeseß, nach seinem nä-

heren Jnhalte „mit Vorbehalt der weiteren Berathun- gen des Bundestages über eine gründliche Verbesserung des gesammten Schul - und Universitäts «Wesens , ‘als provisorische Maaßregel zur „Abhülfe der: bestehenden Ge- brechen, in allen Bundesstaaten in Vollziehung und An- wendung getreten, und-guf eine- bestimmte Zeitsrist nicht beschränft ist, mithin- fortwährt, „bis die- vorbehaltene Berathung des Bundestages statt gesunden, und ein umfassendes definitives Gejeß zur Folge haben wird; so finden sich Seine Majestät doch in Jhrem Gewissen und in Jhreu Verhältnissen zu den erleuchteten Deutschen Bundesregierungen verpflichtet, für diesen Gegenstand die Aufmerksamkeit diejer Versammlung ganz-besonders in Anspruch zu nehmen. |