1920 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

A

timers ift tas zur Bewirtlshaftung des enteinqneten Gnundstücks mit unbedingt erforderliche Zubehör von der Enteignung auszuschließen. Das alcicbe gilt von einer of dem Grunditücke gehältienen Stamm-

(2) Rebte an dem Grundstücke sind von der Enteignung aus- lossen, wenn der Unternehmer S 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) die AusschTliezung beantragt. Gegenüber einan Päbter öder Mieter des Grundstücts ift der Unternehmer berechtigt, an Stelle des Verpächters

er Bermieters in das Vertragsverhäl tnis eingutreten; macht er von diesem Hechte Gobrauch, so gelten die für den Fall der freiwilligen s) terung maßgebenden Vorschriften entsprechend. 8 4

(1) Die Entschädigung für das enteignete Grundstück erfolgt nah Wahl des Entscbädiqungsbverethtigien in Geld oder in Rentenbriefen. (2) Für die Entschädigung gelten Vorschriften derx §8 8 Abs. 2,

9, 10 Abs. 2, 11 und 13 des Gnteignungäacsehes.

(3) Haven vie im § 11 deé Entzignungsgesehes bezeichneten Nevertberechtinten 1hr Recht erst ermeaben, nachdem dem Etaemtimer der Beschluß 1) zugestellt worden if, so steht ihnen ein Anspruch

„7 Enisccdigung nicht zu, wenn ihnen der Beschluß zur Zeit des Er- werbes bekannt war. 8 5.

Zoweit in diesem Gesehe für da EmteignumgWwerf&hren die riften des Gnteignungégehches für anwentbar erflari werden, it an Stell des RegierungSpräsidenten und des Bezirksaus\thusses

dex Präsident des Lantdeskrlturamts und «m Stelle des Ministers der

öffentlichen Arbeiten der Minister für Leandwirtschäft, Domänen und

Forsten. Die Zuständigkeit des ständigen Ausschusses 15 Af. 2

des MReichéjiedlungsgeseßes) bleibt unberührt.

L 6.

Für die Feststellung der Enbichädigung gelten die Vorschriften der

bis 30 des Guteignungsgescßes mit folgenden Maßgcadben ent-

1. Der Antrag auf Feststellung der Gmitschädiqung {S 24 ‘des GEnteignungêgecscßes) 1st don ‘vor der Erledigung ‘des Beo- \c{qwerdeversahrens nah § 2 dieses Gesches zulässig;

9. Die Erklärungen des Unternehmers über ‘die Ausübung der ihm nach § 3 Abs. 2 zustehenden Befugnisse sind dem

Kommissar gegenüber spätestens in dem Termine (Z 25 des

Enteignungsgeseßes) abzugeben;

Jn dem Gutachten (F 28 des (EnteipnungaSgesebes) ift der

ustand des Grundstü und des Zubehörs genau festzu-

tellen;

4. Der Beschluß über die Entksc{ädinung (& 29 des Enteignungs-

\eßc6) hat genaue Angaben über den Zustand des Grund-

dts und des Zubchöors zu enthalten, der der Entschädigung uqrunde gelegt ist. Auch i} darin auszusprechen, welche Nechte an dem Grundstücke von der Enteignung ausgeschlossen sind und ob der Unternehmer in ein bestehendes Pacht- oder Mietverhültnis eintritt ch 3 Abs. 2);

5. HirsiLllih der Ents@cidung über ‘die Entschädigung (Z 30

des Enteignungsgeseßes) tritt an Stelle des Nechtswegs der

Antraq auf mündliche Verhandlung vor der Spruchkammer

des Landeskulturamts. Der Antrag ift binnen einem Monat

nad Zustellung der Entscheidung bei der Sprübkammer zu stellen. Der Spruhkammer treten für diese Entscheidung awei richterliche Mitglieder hinzu, die nebst zwei Stell- vertretern aus den Richtem des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem das Landeslulturamt seinen Siß hat, durch gemein- ihaftliche Verfügung des Justizministers und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu berufen sind.

Die Spruchkammer i} beschlußfähig, wenn dex Vorsißzende

oder sein Stellvertreter, zwei richterlihe und vier weitere

Mitalieder anwesend Find.

Gegen den Beshluß der Spruchkammer is binnen zwei

Wochen Beschwerde aa das Oberlandeskulturamt zulässig.

S

S

(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unter- nehmers von dem Prasidenten des Landeskulturamts ausgesprochen, wem nahgewiesen wird, daß die vereinbarte oder festgestellte GEntshädigungssumme (§§ 26, 29 des Enteignungsgeseßes) rehts- gültig gezahlt oder hinterlegt ist. i : E

(2) Die Enteignungserklärung {ließt die Eimveisung in den Besiß in sich.

L 8,

(1) Vor der Uebernahme des Grundstücks durch den Unternehmer hat der Präsident des Landeskulturamts auf Antrag durch einen Kommissar, erforderlichenfalls unter Zugiehung von Sachverständigen, fejtstellen zu lassen, inwieweit an dem Grundstück und dem Zubchör seit der Erstattung des Gutachtens Aenderungen eingetreten sind, die eine Berichtigung des Beschlusses über die Entschädigung erforderlich macben. Gegebenenfalls ist Entscheidung über die Entschädigung abzuändern. Ueber diese Aenderung beschließt der Präsident des Landeskulturamts, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der ständige Ausschuß.

(2) Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar :

(3) Die Vorschriften der §§ 26, 30 des Gnteignungs8geseßes in Bexbindung mit § 6 Nr. 5 dieses Gesehes gelten entsprechend.

S 9,

(1) Die Vollziehung und die Wirkungen der Enteignung richten

sich im übrigen nah den §§ 33, 36 bis 38, 44 bis 49 des Enteignungs-

eseßes und den Artikeln 35 bis 41 des Ausführungsgeseßes zum B über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Geseßsamml. S. 291).

(2) Desgleichen gelten unbeschadet des § 1 Abs. 1 Saß 2 dieses Gesetzes der L 2 und unbeschadet des § 29 des Neichssiedlungsgesehßes der § 43 des Bos es entsprechend.

(3) Auf die Ladungen und Zustellungen finden die für das Ver- fahren vor der Spruchkammer des Landeskulturamts maßgebenden Vorschriften Anwendung. 7

10,

Bei bewohnten Grundstücken muß dem abzichenden Wohn- berechtigten für eine angemessene, nicht unter drei Monaten zu be- messende Frist eine ausreihende Wohnung belassen werden. Der Umfang des Wohnrechts ist auf Antrag des Wohnberetbtigten oder des Unternehmers vom Präsidenten des Landeskulturamts zu regeln.

S 11.

(1) Als gemeinnüßiges Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reicbssiedlungsgesches gilt auch das Kultnramt.

(2) Stellt das Kulturamt oder eine von der Landeszentralbehörbde als geme ge Siedlungsunternehmen begeihnete öffentlibe Be- hörde oder Anstalt für einen Dritten den Antrag nah § 1 Abs. 1 dieses Gesehes, so tritt der Dritte in alle aus dem Enteignungs- verfahren sih ergebenden Rehte und Pflichten des Siedlungsuntex-

nehmens ein. Zweiter Abschuitt.

Beschaffung von PaLtland für landwirt\schaft- lihe Arbeiter (§8 2 bis 24 des Neichs\siedlungto\eßes). Ae L 12,

__(1) Der Vorsteher des Kulturamts erläßt die Anordnungen nah ? 22 des Reichs\iedlungsgeseßes durch Beschluß gemäß § 21 des Ge- c 4 O Landeskulturbehörden pom 3. Juni 1919 ({Geseksamml.

i (2) "Wird eine solde Anordnung erlassen, sind di - gemeinden oder Gutsbezirke verpfltet, Ee eile A Tus gegen angemefsene Entschädigung zur Pacht oder sonstigen Nutung zu N Ne Das den Arbeitern zur Verfügung zu ftellende Land muß

nach Beschaffenheit und örtliher Lage dazu geeignet sein. In dem Ueberlassungévertrage darf den Arbeitern eine Arbei litung egenüber einem bestimmten Arbeitgeber nidt auferlegt werden? |

& 13,

(1) Für die Zwangspachtung gelten die Vorschriften der S8 1, 2 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Na Anstellung der erforterliben Ermittlummen crläßt auf Antrag der Gemeind? der Präsitent des Landeskullturamts einen Be- seid, der die Zwangépachiung für eine bestimmite Zeit acgen Zahlung eines briden Pachtzinfes aus\spridt und die fonstinen Poibedim- gungen festsebt.

(3) Moangels Einiouna der Beteil'gten gilt der Pachtvertrag mit der Zustellung des Bescheids an den Zwangêvervächter unter den darin festgesekten Bedingungen ils gesessen.

(4) Bei Streit der Beteiligten gelten die B Nr. 5 Abs, 1, 2 entsprechend.

Dritter Abschuitt.

Landlieferungsverbänd.

12 dos Neibésicd!lungêgesebes).

11

(1) In jeder der Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pomniern,

_, (1) „Zn jede „Provinzen V : ; 9, F ODkhersdlejien, Nieterscdlesien, Saclsen und Schleswig-Holstein werden die Cigewiäimer der großem Güter zu ‘einem Landllieferungêverbande

E:Y F t c a) risten des F 0

zusammengeschlof\sen. (2) In den späteren Nestgebieten der Provinzen Westpreußen und Pcsen können die Eigentümer der großen Güter zu cinem Land-

lieferungsverbande zusamenges{lossen oder insgesamt oder teilweise benachbarten Landlieferungsverbänden anges{lossen werden.

(3) In 1eder der Provinzen Hannover, Westfalen, Dis und in der Rheinprovinz können die Eigentümer der großen j solcher Kreise, auf deren lantwwirtschaftliwde Nubfläche die Voraus- legung des § 12 Abs. 1 des Neictssicdlungegese zutrifft, zu einem Landliæfemnmgêvcbande zufcmmengeidfofien merten. H (4) Der Lamdlicferungéveuband ust ciar Körperschaft des üffeut- Tichen Vbed)les.

e

S 16.

(1) Auf Anordnung des Veinifters für Lankzmwiniscrift, Domänen uro Forftn stellt der Prästdent des Landecékulturamts ein Verzeihn:s der zum Landlieferungéverbande zusammenzus{lœßkenden Guter, kreis- weise geordnet, auf und Tläßt durh einen Kommissar diæ Verbands- mitlellicder freiémeise zusammenberufen und für teren Kreis aus der Mitte der Veibandémitglieder eincn Veibandsverordneten und einen Stellvertreter wällen. Die Anordnung des Münisters und die Bes- nennung des Konmuanissars sind in den Amtsblätiern der Provinz be- bammt zu machen.

(23) Stadifkreise weiden wmach näherer Beslimrnauna der Aus- führungsvorschriften einem benadbarien Landkreise zugeteifßt.

(3) Bei der Wallil hat jedes Verbandsmitallicd für 1e angefangene 200 Hektar londwirtsdaftlicher Nubsläche eime Stimme. Mehr als fünf Stimmen darf fein Mitallicd führen.

(4) Die Verscmmlung der Verbandsverordneten bildet die Ver- bandöversammlung. 4/18

(1) Die Verbandsverordneten sind unperzüglih zusammenzurufen, um über die Saßung des Verbandes Beschluß zu Zen, Die der Kommissar zu entwerfen und der Versammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten hat. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bes{chlußähiag.

(2) Die Saßung bedarf der Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domanen und Forsten.

i G17. i n Kommt ein Beschluß über die Saßkung nicht zustande, fo is} innerhalb zroei Wochen eine zweite Versammlung der Verbands- verordneten anzuberaumen, in der die Saßung erneut zur Beschluß- fassung vorzulegen ift. Verläuft auch dieje Versammlung ergebnis- n 0 era der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forften ie Saßung.

(2) Das gleiche gilt, wenn die bes{lossene Saßung nicht die vorgeschriebene Genehmigung findet und bei erneuter Berhandlung die Anstände nicht beseitigt werden.

& 18. Die Schung ist durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen. Durch die Genehmigung oder durch den Erlaß der Sahßung entsteht der Verband. d

S 19. Die Sahßung muß Bestimmungen enthalten über

1. den Namen und den Siß des Verbandes;

2. das Verhältnis der Teilnahme an den Nußungen und Lasten sowie am Stimmrechte; :

3. die Aufstellung des Haushaltplans und die Feststellung und Catlastung der Dtehnung;

4. die Zusammenjeßung und die Wahl des Vorstarves, die Be- fugnisse des Vorstandes und, wenn der Vorstand aus mehreren Mit- zliedern besteht, auch die seins S die wie für den Bes der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Be-

üsse;

4 die Bildung eines Aus\{usses;

6. die E eautaGhagen und die Form für die Zusammenberufung der Verbandsversammlung und des Ausschusses und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;

7. die Gegenstände, die der Beschlußfassung der Verbandsver- sammlung und des Ausschusses unterliegen sollen;

i S M Vorausseßungen für das Ausscheiden der Verbands- mitglieder;

9. die Auflösung und die Liquidation des Verbandes;

10. die Form für die Bekanntmachungen des Verbandes;

11. die öffentliden Blätter, in welcbe die Bekanntmachungen auf- zunehmen sind, soweit sie nah dem Geseße, der Saßung oder den Lan der Berbandsorgane durch öffentliche Blätter zu ergehen

E S 20,

Der Sabung ist ein Verzeicbnis der beteiligten Güter mit Anaahe der jeweiligen Eigentümer beizufügen. Das Verzeichnis ist auf dem laufenden zu erhalten.

21

S 21. __ Saßungsänderungen können von der Verbandsversammlung mit Zweidrvittelmehrheit bes{blossen werden. Sie bedürfen der Genchmi- gung des Ministers für Landwirtschaft, Domäuaww. und Focsten und sind nah § 18 bekannt zu machen. s

& 22, __ (1) Der Verband muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus dow Person bestehen oder aus mehreren, von denen cine den Vorsiß ührt.

(2) Der Vorstand vertritt den Verband geritli® und außer- gerichtlich. Er hat die Stellung eines geseßliden Vertreters. M Umfang seiner Vertretungsmacht kann dur die Saßung mit Wirkung gegen Dritte beschbränkt werden. Er führt die Verwaltung des Ver- bandes, sofern nicht einzelne Geschäfte durch die Saßung dem Vor- sißenden des Verbandes, dem Ausschuß oder der Verbandöversammlung vere) Der V sibende des V

Vorsißen s Vorstandes, ‘der sick{ als solcher ausweist bedarf zur Vertretung des Vorstandes vor Gerichten A N öffentlichen Behörden keiner besonderen Vollmacht.

j & 23.

(1) Der Vorstand hat die Verbandsversammlung einzuberufen sobald das Interesse des Verbandes es erfordert der n Drittel der Verbandsverordneten es unter Angabe des Zweckes {riftli beantragt. __ (2) Die Verbandsversammlung kann au von der Aufsichtsbehörde einberufen werden.

E jedem Jahre ist mindestens eine Verbandswversammlune rufen, 24

§

Für die Verbindlikeiten des Verbandes haftet sein Vermögen. Soweit daraus Gläubiger des Verbandes nit befriedigt eten können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebrah: werden, die von dem Vorstande nah dem in der Saßung festgesekten Teilnahme-

einzu

maßstab umzulegen sind.

R

E D:

(1) Die Verbandslasten find öffentlithe Lasten. Sie haften auf den beteiligten Grundstüccken in dem dem Teilnahmeverhältnis - er: spredendem Umfange.

(2) Die ausaeschiederen Verbamdêmitglieder bleiben für die bis zu ¡hrem Austritt umgelegten Beiträge verhaftet,

8 26.

Die Satzung bestimmt, daß und in welcker Weise denjenigen Ver- bandêémital'cte:n, die freiwillig geeignetes Siedlungsland zum an

ssenen Preise 13 Abs. 1 des Reichssicdlung8geseßzes) bereitstellen, die 3 Vorausleistung auf dic auf jie entfallenden Verbandsbeiträge anzurechnen ist.

3

S 27 Haben seit dem 29. Januar 1919 Verbandsmitglieder felber n größerem Umfange neuc Ansiedlungen unter Mitwirkung der Landeë- bulturbebörden beozüntet und hierzu mindestens ein Drittel der lank- w'rliaftliden Nutfläde ihrer Verbandsgruntstüdte zum angemessenen Preite 13 Alf. 1 des Reichssiedlungégcseßcs) bereitgestellt, so muß ibnen das in der Weise angerechnet werden, daß die ibnen verbleibenden Grundstücke künftig von BVerbandslasten befreit sind. Von dem Er- werbe dieser Grundstücke durch Enteignung soll mögl:sstt aßgcsehen weiden (8 16 Af 2 des Naihssietlungsgesehes); dies ist auf Ar- trag der Eigentümer in dem der Saßzung beigefügten Güterverzeihnis (S 20) zu ‘vermerken. & B. Nüelständige Beiträne Tonnen 1 beigetrieben werden. Die zuständige Vollstrelungsbehörde wird durch die Aussichisbehörde bestimmt.

(1) Ueber Streitigkeiten wegen der Zugehörigkeit zum Lant- lieferunaêverbande besdlTißt die Sprudfammer des SLanteéfulturamt®é; genen deren Beschluß ift binnen wei Wochen Beschwerde an das Oberlandeskulturamt zulässig.

(2) Gegen vie Naa und Veranlagung zu den Verbands- lasten steht vem Jnansprucktgenommencn binnen vier Wochen der Ein- pru zu. Ueber den Einspruch beschließt der Vorstand. Gegen den Bescluß kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Sprucbkzmmer des Lantcékulturamis erhoben werden, gegen deren Bcsluß ist binnen zwei Wechen weitere Besclwwerde heim Oberlandeskulturamt zulässig.

§& 30.

(1) Der Vorstand steht unter der Aufsicht des Staates. Die Auf- siht wird vom Oberpräsidenien auegeübt. Gegen Entscheidungen des Obetpräsidenten i nur die Besclaverde an den Minister für Larid- wir!s@Maft, Domänen und Forsten zulässig. ;

(2) Die Ausfsichtébehörde i} befugt, hre Anordnungen unmittelbar durchzujeßzen. S 31. i

Die Aufsichtsbehörde is befugt, Mitglieder des Vorstarides, die sich einer groben Pflichtvecleßung schuldig machen over zur Führung der Geschäfte ungeeignet sind, ihres Amtes zu entseßen. Die auf Amtsentschung lautende Verfügung kann. binnen zwei Wochen dura) Klage bei dem Oberverwaltungsgericht angefohten werden. Bis zur Entscheidung über die Klage bleibt das Vorstandsmitglied von den Amisgeschästen erthoben. f

S 32.

Der Aufsichtsbehörde muß auf Vexlangen Einsicht in die Akten des Verbandes gewährt und Abschrift des Haushaltplans und des Rechnun Sabiligies sowie der Verhandlungen des Vorstandes, ves Ausschu es und der Verbandvversammlung überreicht werden. Sie ¡ift befugt, außerordentlihe Prüfungen der Verbandêkasse und der 92- samten Verbandsyerwaltung zu veranlassen und an den Versamm- lungen des Borstandes sowie ar den Sißungen der Verbands- versammlung und des Ausschusses persönlich over dur Beaufiragte teilzunehmen

& 33,

(9 Unterläßt oder verweigert es der Verband, die ihm geseß- oder saßungsmäßig obliegenden Leistungen und Ausaaben in den Haushaltspian aufzunchmen oder außerordentlih zu genehmigen, “To kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Auf- nahme in den Haushaltsplan oder oie Feststellung der außerordètt- tiren Ausgaben und die Cinziehung der erforderlichen Beiträge ver- ügen.

(2) Gegen die Verfügung steht dem Verbande binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Spruchkammer de3 Landeskulturamts und gegen deren Entscheidung binnen zwei Wochen die weitere Be- schwerde an das Dberlandeskulturamt zu.

Vierter Abschnitt. S{lußvorschrxriften.

S 34.

(1) Der Präsident des Landeskulturamts kann den Vorsteher eines Kultucamts oder einen anderen Beamien der Landésfultur- behörde mit der Führung von Verhandlungen beauftragen, die den Erwerb von Grundstücken im Bezirke des Landeskulturamts zur Schaffung peuer Ansiedlungen oder ur Hebung bestehender Klein- betriebe F 1 Abs. 1 des Reichssiedlungsgeseßes}) zum Gegenstande haben Vor dem beauftragten Beamten tann auch die Auflassung der bezoichneten Grundstücke erflärt werden.

(2) Die von dem Beamten beurkundeten Verträge und auf- genommenen Verhandlungen stehen den gerichtlichen Urkunden und Verhandlungen gleich, wenn sie in der für die Gerichte vorgcschrie- benen Form aufgenommen und unter Bezugnahme auf den erteilten Aufirag als Siedlungssachen bezeichnet werden.

& 35,

Zur Abvperäußerung von Teilen einer Ansiedlungs oder Zukaufs- elle (S 1 Abs. 1 des Reidssiedlungsgeseßes) ist die Genchmigung de räsidenten des Landeskulturamts N Der gleichen Ge-

nehmigung bedarf die Teilung eines Grundstücks, das zu einer An- siedlungs- oder Zukaufsftelle gehört, Die Verfügungsbeschränkungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung 1m Grundbuche. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen des Vorstehers des Kulturaniis,

8 36, _, (H) Bei der Besiedlung von Gütern oder Domänen soll das Siedlungsuntèrnehmen die dort in Familienwohnungen wohnenden oder daselbst länger als zwei Jahre beschäftigten land- und forstvirl+ schaftlihen Arbeiter und Angestellten auf Wunsh nah Möglichkeit in Eigen- oder Pachtstellen ansiedeln.

(2) Werden die Arbeiter und Angestellten infolge der Besietlung von Gütern oder Domänen vorübergehend oder e längere Zéit arbeitslos, so hat ibnen das Siedlungsunternehmen, sofern sie nicht nah Abs. 1 angesiedelt werden oder Tarn ¡ihnen nicht angemessene Arbeit nachgewiesen werden kann, bis zu einem halben Jahre eine Unterstüßung zu gewähren, die nicht weniger betragen darf als drei- viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. Wird ein Wohnungs- wechsel notwendig, so hat das Siedlungsunternehmen den vot- ‘i agi Arbeitern und Angestellten die Kosten des Umzugs zu ersehen.

3) Veber die Ansprüthe nah Abs. 2 entscheidet die Sprubkammer des Landeskuliuramts. Gegen den Beschluß der Sprubkammer ift binnen zwei Wochen Beschwerde an das Oberlandeskulturamt zulässig. Die Hälfte der dem Siedlungsunternehmen hieraus erwachsenden Kosten werden aus der Staatskasse erstattet,

h An,

(1) Für jede Provinz if ein Aus\{uß für Siedlungswefen ¡Provinzialstedlungsaus\uß =— einzurihten, Ex besteht aus dem Prüsfidenten des Landeskulturamts als Vorsißendem, aus Vertretern der am Siedlungswesen beteiligten Behörden und Körperschaften und aus Vertrauensleuten der Ansiedler und der alten Besißer der, Pro- binz 1 Abs. 2 des Reithssiedlungsgesches). Die Vertrauensleule werden vom e A und Þon der Landwirtschaftskammer der Provinz je zur Hälfte gewählt. /

(2) Der Präsident des Landeskulturamts kann außerdem Pex- sonen, die im Siedlungswesen besonders erfahren sind, bis zu cinem

im Verwaltuneszwangsverfahren

Niertel der acwählten Mitglieder in den Provinzialsiedlungkau3\{Guß |

berufen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Siedlungsaus\s{hüsse er- : läßt der Minister füx Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

8 38,

Der § 7 Abs. 2 des Gesepes, bearsers die Befördervng der Errihtung von Nertengütern, vom 7. Juli 1891 (Geseßsamml. S. 219) in der Fassung des § 6 des Geseßes zur Förderung der An- sicdlung a 8. Mai 1916 (Geseßsamml. S. 51) wird dahin ab- acanderi, daß:

1. die Worte in Zeile 2 und 3 „einer Körperschaft oder Anstalt

des &fentliben Nechtes“ gestrichen werden;

2. folgender Absaß hinter dem 2. Absaß eingeschaltet wird:

Das gleiche gilt ausnahmsweise, wenn die Hypothek keine Abtra hyvotbek, dem willfürlihen Kündigungsrehte des Gläubigers a cu? die Dauer von mindestens 19 Jahren entzogen ist. Jn diesem Falle beträgt die Nentonbankrente,

) a) falls 31sprozentige Nentenbriefe als Abfirivung oder als Darlehen gegeben find, vom Hundert des Nennwerts der Nentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes oder,

b) falls 4prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Dar- lehen gegeben sind, 94 vom Hundert des Nennwerts der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes.

Der RNentengutäbesißer hat dann die Nontenbankrente von 5 vom Hundert während einer Tilgungsperiode von 35 Jahren oder die MRentenbankrente von 514 vom Hundert während einer Tilgungs- periode von 33?/12 Jahren zu entrichten. Die Minister für Land- w.risdaft, Domänen und Forsten und der Finanzen stellen in Aus führung dieser Bestimmung Tabellen auf, aus denen sich ergibt, welche Summen im Falle des § 23 des Geseyes über die Errichtung von Nentenbanfen vom 2. März 1850 (Gesebsamml. S. 112) in den verschiedenen Jahren der beiden Täilgungwperioden zur Ablösung von Nentenbeträgen erforderlich sind.

8 39,

Die Verordnung, betreffend das geseßliche Vorkaufsreckt an land- und forstwirtschaftlicen Besißungen, vom 23, Dezember 1918 (Gesey- samml. 1919 S. 3) wird ausgehoben.

40.

Das Geseß tritt am Tage L Verkündung in Kraft, Die zu-

ständigen Minister führea das Geseh aus.

Berlin, den 15. Dezember 1919.

(Siegel.) Die Preußische Staatsregierung. GHir\ch. Vifchbeck Vraun. Slidelum Helas. am Zehnhofsf. Oeser. Stegerwald.

Ministerium für Handel und: Gewerbe.

Zu Vercinspekioren sind ernannt: der Gericht: ass: ssor Dr. jur. Ebel beim Oberbergamt in _Clcuslhal und der Gerichts- ossessor a. D. Schnell bei den Oberharzer Berg- und Hütlen- werken in Clausthal.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige ordentlihe Professor an der Technischen Hos&\chule in Dresden Dr. von Mises ist zum dentlichen Professor in der philosophischen Fakullät der Friedrich-Wil- helme-Univer sität zu Berlin ernannt worden.

Die Wahl des bisherigen Direktors des städtischen Sophien-Lyzeums in Berlin Dr. Wade e Direktor des städtishen Sovhien-Lyzeums nebst S tudienarstalt in Berlin ist namens der Preußischen Staal egiecung besiältigt worden.

Bekanntmachung,

Die Londetaufnahme ist seit bem 30. September 1919 aus dem Vtilitäroerbande ausgeschieden.

Die unentgeltliche Abgabe von Karten zu militä ien Zwecken, zum Dierstgebravch oder zum Gebrauch sür Be- hörden, Justitute usw. hat mit dem 80. September 1919 aguf- gehört. Die bisherigen Preise für Karten bleiben bis zur Asgabe eines neuen Picisverzeichnisses der Kartenwe1ke in srl. Vom 1. Oktober ab wird aber zur Deckung der Gc stehunas- und Vextriebekosten ein Teuerungs8zuschiag von 25 pC!. erhoben.

Berlin, den 24. Januar 1920.

Preußische Landesaufnahme. J. V.: Hellwig.

Betanutmachung.

Gemäß 8 46 des Kommrnalabgahengeseßes vom 14. Juli 1893 (G.-. S. 152) mird hiermit bekanntgegeben, daß ein im laufenden Sieue1jahre zu den Kommuvnalab aben einschäß- barer Reinertrag aus dem Betriebsjahre 1918/19 bei der Not d- baujsen-Wernigeroder Eijenbahn: Gesellschaft bezüg- lich ihrer preußishen Strecke nicht erzielt worden ist.

Magdeburg, den 28. Januar 1920.

Der Eisenbahnkommissar. Sommer.

Bekanntmachung-

Dem Mekgaerracister Heinrich Angelkort in Herbern {t wtr Aufhebung meiner Veriügung vom 16, Scpicmber 1919

Nr. 4989 1 der Handel mit Lebenêmitiln jeglicher Art, insbesondexe :

mit Fleishwaren, wieder gestattet worden. Lüdinghavscn, den 17. Ja: uar 1920. Der Landrat. Graf von Westphalen.

amapa ma 2s au D

Bekanntmachung.

Dew Metzger Robert Eter, Kleine Flursiraße 12 wohnhaft, ist twch Voitugung der Polizeiverwaltung wegen Unzuverlässukeit jever Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln und mit sonsttgen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat Et.r zu tragen.

Ba: men, den 22. Januar 1920.

Lie Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Markull

sregtprr anw L Ai)

Bekanntmachung

Dem Meyger F ugo Uhlenbusch, Nödiger - Straße 14 wohn! aft, ist durch V-1fügung der P. lizeiverwaltung vom 3. Januar 1920 wegen Unzuvetrläfsigf. it jeder Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln jowie mit sämtlichen fonstigen Gegenständen worden. Die Kosten dieser Bekannimahung hat U. zu tragen

Barmen, den 22. Januar 1920.

j drängte sich gestern nehmitfag, als der Minister das Krimiugl-

des täglichen Bedarfs untersagt

Bekauntma@#Gung

Personen vrm Handel vom 23. Stptember 1915 (NGBi. S. 603) ? habe ih dem Schaukwirt Max As, gen. Ai\chinger, Ju- haber der Sda: kwirt\daft Monbijou, Jägerstr. 18, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 22. Januarr 1920. B. 2. W. 9. 20.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Abt. W. S. B.: Dr, Weil

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Bekanntmachung.

Der Hökereiinhaberin Emma Nas, ab. Raudonatb, hier, Triangel 3, ist dur Verfü ung vom heutigen Tage auf Grund der Vero1drung des Bundeérats zur Fernhaltung unzuve rlä)siger Personen vom Handel vom 283. Septembcr 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Herstellung und Verkauf von Trinkbranntwein aus Brennspiritus untersagt worden Königsberg, den 19. Januar 1920.

Der Polizeipräsident. S {war ÿ.

amp L AE: H

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches,

Deutsches Reich.

Der Aus\{uß des Reichsrats sür Volkswirtschaft hielt heute eine Sigung.

E P L A

Auf den Reichsfinanzminister Erz2berger ist gestern nah- mittag ein Revoiverattentat verübl worden. Noch der von „Wolfs Telegraphenbüro“ verbreiteien amtlichen Meldung

gerichtsgebäude in Mioabit durch den Ausgang Rathes nower¡1cße verlassen und bereits den Wagen bestiegen haue, ein junger Mensch an den Wagen he'an, frog!e, ob der Mi- nisiec Etzberger im Wagen sei, und gab auf die vejahende Ant- wort mehrere Schüsse auf ihn ab. Ein Geschoß prallte an der Uh kette d-s Mininers ab, ‘durch den zweiten v3 außen her durh die Wag-nscheibe abgegevenen Schuß wurde der Mi- nister in der Gegend der rechien Schulter verlegt. Dem sofort zugreifenden Polizeib-anten gelang 8, den Aiten- täter festzunehmen. Der 20 jährige junge Mensch, der den Eindruck eines Sechzehnjährigea macht, ist der srühere Fähnrich, jeßige Schüler Oltwig von Hirschfeld aus Berlin. Er gibt an, er {ei zu der Ueberzzuqung gekommen, daß Erz- berger ein S&@&dling sei und befeitigt werden müsse. Diese

polit \{: n Rechte be: aubt, daß Ihc mt Cure Stimme ert könnt ; sie versuchen nun Eure Gesinnung, Euer Fübhlen und D-n!en zu verwirren durch eine üble Propaganda. Seid vor ihnen a! der Hut, vor

Deui])ch getastet isl. ) 15 Jahren die Aufforderung einer vngerechttertigten Äbstimn ung an Euch hberantritt, dann dürft Ihr Euren Willen, den Ihr io oft, ungebört von der großen Welt, \chon jeßt au! gesproWen habt, laut uud einmülig vor aller Welt v-rkünden, daß Ihr a1s Deutsche ge- boren jeid und auch als Deutsche st-rben wollt, Kinder Deutsche sind und bieiden sollen. sind deutsch und immerdar!

schlossene

\hoa in haft und zäh verteidiat habt. von uns _Y Euer Schicksai gilt, werden alle Deutschen aller Parteien |{üpend d'e Hand üher Euch halten, Deutiche an dec Saar! Jn aller Trauer und Not aber soll das der erlôjende und erh-bende Gedanke sein, daß Cuer Schicksal fo zu einem unzerreißbaren Bande wird, das alle Deutschen in der ganzen Weit um|hlingt, Guer Schiksal ist das Schicksal eines jeden Deutschen. Wir sind ein Volk, nichts kann uns trennen!

Veberzeugung habe sih durch das Bnhören der heutigen Ge- richisverhandlung in ihm gestärkt, und er sei deshaly zur Aus- führung der Tat geschritten. Er stellt ausdrücckiich in Abrede, den Plan des Ait: n‘ats auf Eczberger mit iroend jemand be- sprochen oder unter der Einwirlung anderer gehandeit zu haben. Der Minister hat sich nah dem Altentat sofo:t zu einem Arit begeben, der eine genaue Untersuchung der Wunde vornahm,

Verl: gung gibt zu irgendwelchen Besorgnisseu keine Veranlassung.

Der Hexr RNeichs8präsident hat dem Reich?minister Erz- berger das nachstcherde Telegramm zugehen lasen:

Soeben erhaite ich die Nachriht von dem ruclosen Anschlag gegen Sie.“ Ich wu sche von Henzen, daß Se die Folgen dieser verabscheuungtwürdigen Tat glüctlih überwinden ünd Ihre shwere, pverantwortungsvolle Tätigkeit bald wieder aufnehmen können. MNeichspräsident (Fbert.

die ergab, daß die Kugel in der rechien Schuiter steckt. Die

preußen, Ostpreußen, ; ] Danzig ist, wie „Wo!ffs Telegraph: nbüro“ mitteiit, um ach Tage verschoben worde!»

Die Mitglieder des Reichskabinetits haben dem Reichsminister Erzberger ihre Entrüstung über den Vorsali zum Ausdruck aebrachi.

Der engl sche Greschäftsträger Lord Kilmarnock und der itallenishe Geschäf1st äger Graf Aldrooandi di Mares- cotti hoben sich nach dem Befinden des verwundelen Reichs- finanzministers erfundigt. Der ösierreichishe Staatskanzler Dr. Renner hat dem Minister Erzberger telegraphisch seine Teilnohme ausgesprochen.

Nach einer Mitteilung des den Neicbsfinanzminisler be- handelnden Axzles, Univeisiläisprofesso1s Plesch an die „Ger- mania” kann an eine Entfecnung der Kugel zurzeit nicht ge- dat weren, Der Zuiand des Paiienten erheischt für die

bare Lebensgefahr nicht besteht. Nach Anlegung des PVer- bandes wurde Erzberger nah seiner Wohnung geschafft.

Die Reichsregierung erläßt anläßlich des Attentats folgende Kundgebung: Auf den Neichéfinan:minister Erzberger ist beim Verlassen des Moabiter Gerichtsaebäudes cin Mordan\hlag verübt worden. Ein

niit zu übersehen. Die Reichsregierung fleht erschüttert und in tiefer Emvörurg vor dieter verbreceri'chen Aus|chreitung des politischen Kampses, der eins ihrer Mitglieder mitten in der Durchführung ter ihm anvertrauien schwier gsien Aufgaben bei nahe ¿um Opfer gefallen wäre, Sie hänut den Attentäter an die Nockichöße keiner Partei. Sie stellt aber vor aüer Wi.lt fest, daß die blutige Tat unmögli gewesen wäre ohne die sinniose und verantwortungs:oje Heße, die seit Monaten uvd in den leßten Tagen erst ret gegen den Ne cefinanzminister getrieben worden ist. Sie siehl es ais das größte Ungilicek unseres Volkes an, daß die \hwerste Schicksaleprüfung Deutschland in einer geistigen Verfassung trisst, aus der heraus solde Schan? taten erwachsen können. Sie hat die einzige Hoffnung, daß die Schüsse in Mo»bu eine allgemeine Auf- rüttelung berouk-n möchten, dami: den besinnungélosen Hegern, in welchem Lager sie steh n mögen, klar werde, vor weihem Abgrund wir alle stehen, Die v)eichsregierung wird niht nur ihre Mitglieder, sondern jeden Voilkégenossen gegen Gewalttat und Vergewaltigung \ihúßen. Sie tut unter dcm Cindruck des vergossenen Blutes alle Deutschen auf, mit ihr diesen Schuß zu übernehmen, yor Verbrechen gegen den einzelnen und das ganze WBolf!

Berlin, ‘den 26. Januar 1920.

Die Reichsregierung,

Bauer. Schiffer. Bell. Dr, David. Geßler.

Giesberts. Koch, Müller. Noske. Schlicke. Schmidt.

apa U 260 RTM

Anläßlich des Jnkrafitretens der Friedensbestimmungen über das Saarvecken hielt die Saarländervereinigung in Berlin am Sonnabendabend eine starî besuhte Versammlung ab, ina der laut Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ unter

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. MarkulL

arrtas A P

nächsten Tage die größ 2 Schonung, wenn auch eine unmittel-

Schuß hat ihn verwundet, die Gefähriichkeit der Veriekungen ist noch

größter Begeisterung einmütig folgende Entschließung ge- faßt wurde:

„Wi-c vergessen Euch niGt! Wir zedenken fn dieser

f ) C i r \ ! meren Stunde, da die unerhört harten und jetem Rechte ter Auf Gand dex Belfatalmacna zur Seenbefmng enueer Selbsibestimmung eines Volkes hobhnsprehenden Bestimmungen des i Fried-navertrags von Versailles über die Lande an der Zaar in Wirksamkeit Brüder und Schwestern. unsere fkerndeutsche d Nheins und alle Freunde der Saarlande die heilige Versicherung, daß es nicht einen Augenbiick im deutschen Lande veraessen werden soll, daß dort Menichen, in deren Adern kein anderes B .ut puist ais deutsches, in deren Gedanken feine anderen Regungen zutaae treten fönnen als solhe, die von deutiher Kuitur und beut'\cher Gefinnung Zeugnis ablegen, daß diese unvermischt deutshen Männer, Frauen und Kinder auf 15 Jabce hinaus urter fremder. von thnen nicht ge- wünschter Herrschaft leben müssen. Daß dies Euch Landéleuten an der Saar siets bewußt Freunde des Saaraebiets rets des Nheins in diefen Jahren E irer zwangsweisen politishen Abtrenrung von uns die herzlichst-n birdungen mit Euch pflegen. Fühlen, rliche G'enzen, die von Staatämännern errihtet wurden, die teile von dem wahren Charafter der Saarlande nichts wissen, oder ihn bewuß! zum Zwette der Unrexion des Landes g: flissentlich verdunkelten,

mit den Gefühlen tiefster Tauer unjerer In treuer Liebe und Anhängiickeit au geben alle Saarländer rets des

treten,

Heimat

jei und bleibe, wollen wir Saarländer und

D chtIre

Denn deutsch ist unser gemeinsa

und das fann nicht verbindert werden bdurch willfüir!

«

Fremde Herren sind über Cucb geseut; sie haben Euch Eurer

ihrem Schmeicheln und Drohben. Bedenli raß Versailles die Ve-

selbst der C1ch übelwollende Vertrag von Vers stimmungen ‘enthält, daß Eure Zugehörigfketi zum

en Reiche während der 15 Jahre nit an- &Fhr bleibt Deutsche. Und wenn darn in

und daß Eure 3 Saarländer bleiben deuts! Heute uud

au die nächste Zukunft bringen mag, ge- Einigkeit dem andringenden Gegner egenüber ist die beste Abwehr und der beste, iderste Schuy Eures Deutshtums, ras Ihr diejem - einen Jahre Eurer Not so herz- Seid aber dessen versit ert, daß au ch Treue vergoltea wird. Wo es

Wir

Was

Euch Treue um

einmütig alle Deutschen über Euch

aa E I

Mie von zuständiger Seite dem „Wol ffschen Teleg?aphen-

büro“ mitgeteilt wird, wird die Ausmchlungs8quole für Brotgetreide vom 1. Februar an von 84 Prozznt auf 30 Prozent heraufgeseßt. : {rug 96 Prozent.) Gleichzeitig ist, j : Brotgetreide z11 verbessern, eine große Druschaktion ia Unguifi genommen, für die bereit'iegende Kohlen zur Verfügung ge- \cellt worde: sind Rollen nah dea Verwendung? gebieten. der Anlieferung ist bereits zu verzeichaen. C der Brotration findet nicht statt, ist auch vorläufig nicht beabsichtigt.

(Die frühere Ausmahlungéquoie bè- um die Anlieferuna vot!

Die Kohlen sind zum Teil bereits im Ein îleines Anfieigen Eine Herabsezung

Prer! fzen.

Die Nöumung der abzuiretenden Gebiete in West- Überichlesiea, Memel und

Die iuamung der Zone von All:as sicin beginnt daher erst am 80. Januar, der AÄbstimmungse bez:rke Marienwerder und Oberschlesien erst am 31. Jacugr. Der Vormarsch der Polen in Wefipreußen fommiti hierdurcz- am 31. Januar auf der Linie hart südlich Berent zum Stehen. Die Räumung des abzutretenden Gebietes südlich des Feei- staates wird slait wie bisher zum 4., e’'st zum 6. Februar vollzogen sein. Bis zum Eintreffen der Ententet1uppen, das ist bis zum 9. Februar, verbleibea fleine Detaci emenis N-ichss wehitzuppen zur Unterstüßung der Sicherheiispolizei im Frei- staataebie. Das Generalïommando verläßt wanzig am 31. Januar und sietelt nah Köslin über. Jn Dangig ver- bleibt nur noch ein Nahkommando unter Führung dés Dhaeusis leutnants Stapf\.

anne rar nee

Das Generalkommando des 6. Armeckorps teilt mit, daß die Räumung des oberschlesishen Übstimmungss gebiets 5 Tage später, als vorgesehen, beginnt. Die exste Zone muß somit am 81. Januar um 7 Uhr Vormilta«8, die iezte Zone am 10. Februar um 7 Uhr Vormitiags vou allen deutscheu Truppen geräumt sein.

dur ea ¿Sepr Ha s

Nuf der Generalversammlung des Alten Bergs- arbeiterverbandes in Bochum wurde eine Ente schließung angenommen, in der die Deleaierien Oberschlesiens, darunter zehn Vertreier polnischen Namens, Einspruch erheben gegen die Abtrennung des südlichen Teiles von Oberschlesien durch einen Maochisprucz, der dem arbeitenden Volk das Selbstbestimmunosrecht nimrat. An alle oberschlesischen Arbeiter wird bie Viahnung gerichtet, von ihrem Avstimmungsoreht Gebrauch zu machen, und die Ber aibeiter-Jate: natiozale um ihre Unteistüßung im Kampfe sür die Reoision des Friedensvertrages gebeten.

ma e ar

Gestern mittag ist die interuationale Kommission, bestehend aus den Gesandtea in Kopenhagen Sir Charles Merling uud Paul Claudel, dem schwedischen Kamme! herrn von Syòow und dem norwegiscven Telearaphendiuefior Heflye in Flensburg eingetrofjen, Wie „Wolffs Telegraphenvüro“ meld»t, wurde sie von den dort \chon anwesenden Miigliedern - der Kommission sow e den höchien Offizieren der Besazungs-- truppen empfangen. Vor dem Bahnhof hatte eine franzöfische Ehrenkompaunie mit der Musikkapelle de: f: anzssischen Alpen- - jäger Aufitellung genommen. Fi anzösishe und englische Marinetruppen bildeien bis zum Flensburger Hof, dem Quartier der Kommisfion, Spaliec. Balo vacy Abzug der Truppe, die an dec Spalierbildung teilgenoamen hatten, iam es zu kleinen Ausichreitungen. Einer Anzahl von Dänen, we!che Danebrogs \cwenkten, wurden diese von Deutschen entrissen und ins Wasser geworfen. Die Deuischen gaben an, durch