1935 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Länder an diesen Steuern gestiegen. Die „naähstehende Tabelle Steigerung der Länderante1 l e erkennen.

Beträge in 1000 RM

finanz!: «s Rei

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dret? groß

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1934 als ¡ahr 193

¡prüngli

11g des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

nmeldung hat zu enthalten: mten, Anschrift und Siß des Unternehmens, ten der das Unternehmen rechtsverbindlich vertretenden

¡gabe der Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten ie Spinnstoffe im Sinne des Abs. 1 sind: Schafwolle, ¿ und Kämmlinge sowie Abgänge jeder Art aus Schaf- ¡fuhr-Nr. 144 a—f, 413 a, aus 413f u. g, 416a u. b

der Einfuhr-Nr. 417 bis einschl. 426 des Stat. Waren- ses.

144 740

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" {5 Ey 44 I T LLCOITTLG

«bl. I S. 232) in Verbindung mit dex Bero

r. 296 vom 19. Dezember 1934) tritt im

fehr vom 4. September 1934.

¡hen Reichsanzeiger in Kraft.

"4 des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

aier omms ur L wo z E | t 6 : cs Länder- | Geschäßte| Voraus- | Mehr der Vor- anteile | Länder- sichtliche Schäßung

anschlag | für April santeile für Länder- | (Sp. 5) Steuérart (Soll) | 1934 bis | Februar | anteile |gegenüber für 1934 | JFanuar sund März für 1934 dem Soll

1935 1935 |(Sp.3+4)] (Sp. 2) Eink.-Steue 860 850} 900 473 | 213 0801/1 113 553 252 703 r Zreuer | 135000] 187930| 54604| 242534| 107534 UmsaßLe: er 510 000 483 084 82 155] 565 239 55 239 umme 11505 8501 571 487 349 839 | 1 921 326 415 476

Die Steigerung der Länderanteile hat die Haushaltslage der Länder 4 Gei erheblich gebessert. Diese Ent- vilung list auf die Besserung der Wirtschaftslage zurüzu- führen, die die Reichsregierung durch ihre umfassenden N rheits: ¡chaffung8maßnahmen erstrebt und erreicht hat. Die “t Lasten dieser Maßnahmen trägt fast ausschließlich

ür das Rechnungsjahr 1935 sollen die Länderanteile der

en Ueherinoihin a2 L 1 gekürzt (4) 000 RM, 244 020 000 RM,

rsähsteuer den Betrag von 573 000 000 RM

Übersteigen. S : x Diese Beträge sind den Landesregierungen im November

voraussichtliche Länderanteile für das Rechnungs-

5 mitgeteilt worden; es sind jeßt lediglich die Länder- In det Einkommensteuer von ursprünglich 1 096,125

Millionen und an der Körperschaftsteuer von ur- 225 auf 240 Millionen RM heraufgeseßt worden. änderanteile on der Einkommensteuer und der

¿\chaftsteuer sollen erst dann gekürzt werden, wenn sie

ment ven Betrag von 1340 Millionen RM übersteigen. {r0g, um den die Länderanteile gekürzt werden, soll zur

iffe dem Reich verbleiben; die andere Hälfte soll Muïgleihsstock zugeführt werden, den der Reichs-

ior dex Finanzen verwaltet.

N nberrHrt bleiben die Vorschriften des § 39 des Steuer-

3geseßes, wonach den Ländern, Gemeinden usto. die

cchoftsteuer der öffentlichen Versorgungsbetriebe zu-

und der

inderanteile an der Einkommensteuer

ers&zaftsteuer, die sich nah diesem Gese ergeben, gelten weiteres auch für die Berechnung der Ergänzungsanteile teuersc{machen Länder 35 des Finanzausg!H2a-\ohoë)

Keicdffentlicht vom Reichsfinanzminister

Anyrdrag W 13

¿erwohungsstelle für Wolle und ande -- *»epliyt für Saarsirmen; Jukrafsttreten è ung der Ueberwachyungssteüe im Su:

Vom 1. März 1935.

Zrund der Verordnung über die Eins run Vorschriften im Saarland vom 23. Zsohru

Warenverkehr vom 4. September 1934 (Neichs- S. 816) und der Verordnung über die Errichtung ivachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher iger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit

8 1. n Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen, Spinnstoffe und Gespinste verarbeiten, haben bis zum 1935 ihren Betrieb bei der Ueberwachungsstelle für andere Tierhaare, Berlin NW 7, Hermann-Göring- anzumelden.

onen, des Unternehmens,

dem Stande am 1. März 1935.

Warenverzeichn.). Gespinste im Sinne des Abs. 1 sind

S 2, bührenordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und chaare vom 4. Dezember 1934 (Deutscher Reichs-

A LE8eRs 1 1 aarland am 35 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung

8 3. chandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die riften der §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den

S4.

X{nordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlichung

1, den 1, März 1935, Der Reichsbeauftragte für Wolle. J. A.: Hermann.

Anordnung B 11

Der Vol M ie Baumwolle n von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland). E

Vom 1. März 1935.

rund der Verordnung über die Einführung wirt- ‘Borschriften im Saarland vom 23. Februor 1935 9l. I S. 232) in Verbindung mit der Verordnung *Parenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs- 816) und der Verordnung über die „Errichtung achungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher er Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1935. S. 2

& 1, Der Einkauf von a) Baumwolle, b) Linters, c) Baumtwollabfällen, a) Kunstbaumtwolle jeder Art : infuhrnummer 2Wa, b, 438 a, b des Stat. Warenverz.) aus dem is ats Ausland is nur mit Zustimmung der Ueberwachungs- stelle für Baumwolle, Bremen, zulässig. U ; leihe gilt für die Abnahme der in Abs. enannten War be r e diejer Anordníng ein ekaust worden sind, und für Vorverträge über den Einkauf dieser Waren.

8 2.

Jeder Verarbeiter von Baumtvolle darf monatlih höchstens diejenige Menge Baumwolle in Verarbeitung nehmen, die die UVeberwachungsstelle für Baumtwolle, Bremen, festseßt.

Dies gilt getrennt für j

nordamerikanische,

ägyptische,

ostindische und

sonstige (exotishe) Baumwolle. E

Die vorgenannten Herkünfte (Provenienzen) können jedoch in der Weise aue tat werden, daß 100 Ballen nordamerikanische, 67 Ballen ägyptische, 125 Ballen ostindische und 22t sonstige (exotishe) Baumtvolle oder entsprechende Teilmengen hiervon einander gleichstehen. S s

Alle im Saargebiet ansässigen Personen und Unternehmungen, die am 1. März 1935 Baumwolle, Baumwoll-Linters, Baumtvoll- abfälle und Kunstbaumwolle jeder Art in Besiy oder Gewahrsam haben, sind verpflichtet, ihre Vorräte am 1. März 1935 (Stichtag) der Ueberwachungsstelle für Baumwolle, Bremen, bis zum 1. April 1986, und zwar getrennt nah Sorten, zu melden, es sei denn, daß die Vorrâte insgesamt 100 kg nicht übersteigen. Fn dex Meldung ist anzugeben,

a) wer Eigentümer der Rohstoffe ist,

b) ob sie für eigene oder fremde Rechnung, c) seit wann sie, : /

d) auf Grund welcher Vereinbarung sie

8SA,

Die am 1. eines jeden Kalendermonats mit gerader Zahl vorhandenen Bestände an Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle jeder Art sind von dem Eigentümer oder Besißer unaufgefordert jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Monats der Ueber- wachungsstelle für Baumwolle auf dafür vorgeschenen Fragebogen u melden. Die Fragebogen sind von den Meldepflichtigen bei der Ülebêrwacunasstelle für Baumwolle anzufordern.

8 5,

Die Anordnung B 10 der Ueberwachungsstelle für Baumtvolle vom 27. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 303 vom 31. Dezember 1934) sowie die Gebühvenordnmung der Ueber- wachungsstelle für Baumwolle vom 31. Januar 1935 (Deutscher Reichsanzetaer Nr. 8 vom 2, Februar 1936) treten im Saarland

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lagern.

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Anordnung BG5

der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe (Jukrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im , Saarland).

Vom 1. März 1935,

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt- schaftlicher -Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 e E: I S, 232) in Verbindung mit der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs- gesebl. I S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von UVeberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom T7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1.

__ Die Bestände an Baumwollgespinsten der Tarifnummern 440 bis 443 des Stat. Warenverzeichn. und an Baumwollmischgarnen der- Tarifnr. 398 des Stat. Warenverzeichn., soweit leytere we- niger als 25 % Anteile an fkünstlihen Spinnstoffen ent- halten, sind von dem Eigentümer, auch wenn sih die Gespinste 1m Besitze eines anderen (z. B. Ao Unver edlen Lagerhalter usw.) befinden, an die Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und «gewebe, Berlin SW 68, Schüßenstr. 60—62, bis zum 1. April 1935 zu melden.

Meldepflichtig sind ferner diejenigen Mengen, die auf Grund bestehender E Vnges (Kontraktrücckstände, Lohn- nverpflitinetn usw.) nah dem 1. März 1935 au den zur

teldung Verpflichteten noch zu liefern sind.

Stichtag der Meldung ist der 1. März 1935.

Die am Stichtgg auf dem Transport befindlihen Gespinste sind vom Empfänger untex Angabe des Eigentümers zu melden.

8 2. Lagerbestände gui § 1 Abs. 1 und Rüekstands8mengen ge-

mäß § 1 Abs. 2, die beide zusammen 300 kg nicht übersteigen sind von der Meldepflicht befreit. 2 Le n

83.

Die zur Meldung erforderlichen Fragebogen werden den Melbepslictigen durh die Handelskammer in Saarbrücdcken, Hindenburgstr. 9, zugestellt. Soweit Eigentümer von Baumwoll- garnen diese Fragebogen nicht bis zum 15. März 1935 zugesandt

E R sind diese bei der Handelskammer in Saarbrüdcken an- zufordern. 8 4.

Die Fragebogen sind in A nt Ausfertigung gleichlautend auszufüllen. Zwei Vordrucke sind an die Ueberwa ungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe, Berlin SW 68, Schüßenstr. 60—62, einzusenden; der dritte Vordruck ist im Betriebe des eldepflich- tigen aufzubewahren.

85.

Die Anordnungef der Ueberwachungsstelle für Baumwoll- garne und -gewebe:

BG 2 vom 9. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 239 vom 12. Oktober 1934) mit Ausnahme des

S 4, BG 3 vom 20. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 283 vom 4. Dezember 1934) E

_siherung abzugeben, daß es sih um Deckung

————

sowie- die Gebührenordnung vom 9, Oktober 1934 (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 239 vom 12. Oktober 1934) mit Ausnahme des § 2, treten im Saarland am 1. März 1935 in Kraft.

8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter ‘die Strafvorschristen der §8 10, 12—15 dex Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. j

8 7. Diese Anordnung tritt am Tage nah îhrex Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft, Berlin, den 1. März 1935.

Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewebe. K. Rin èëe.

Anordnung 7

der Uecherwachungsstelle sür Bastsasern. ; (Jnkrasttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt- schaftliher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 (Reichsgesebbl. 1 S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs- gesehbl. T S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1.

Alle im Saarland gnielgen Händler mit Garnen sowie mit neuen und gebrauchten Geweben (einshließlich Planen) und Säcken aus Jute, auh in Verbindung mit anderen pflanzlihen Spinn- Pon oder mit Per haben ihre am 1. März 1935 vorhandenen

estände in diesen Waren bis zum 20. März 1935 nach folgendem Vordruck dexr Ueberwachun E für Bastfasern Jutewirt- N —, Berlin NW 7, Unter den Linden 57/58, zu melden.

ereits zur Absendung gelangte Mengen E den Lagervorräten des Empfängers hinzuzurehnen. Die Meldung ist getrennt nah Geweben einschließlich Säcken und nah Garnen, ferner getrennt nach neuer und gebrauchter Ware. zu erstatten.

Art der Erzeugnisse unter genauer Angabe von Quali- tät und Breite, bei Säcken ; von Schnittmaßen und Naht- Stüd-] art, bei Garnen von Drehung zahl und Aufmachung

1 2 3 4

Menge Lager-

Bemerkungen ort

kg

L 3. Unterhält ein Händler Niederlassungen, so sind die Mel- dungen für jede Niederlassung getrennt zu erstatten.

84. Abschlüsse oder Verkäufe über die in § 1 genannten Waren dürfen vom Käufer und Verkäufer nux gegen Uebergabe eines auf den Namen des Käufers ausgestellten Bedarfsdeckungsscheins

getätigt werden. i : 7 h Ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheins dürfen im Laufe eines Monats bis zu insgesamt 250 kg Garne, Gewebe oder Säcke von einem Käuter gekauft werden. 2E Für alle Arten Gurte wird die bedarfsdeckungsscheinfreie Menge auf 50 kg beschränkt. i: er Verkäufer hat die ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungs- [Ges erfolgten Oa jeweils am Monatsshluß unter Angabe er einzelnen Käufer und der jedem verkauften Mengen der Ueber- Ge für Bastfasern Jutewirtschafts\telle gzu melden.

8 5.

Die Vordrucke für Anträge auf Stellung v deckungsscheinen sind von der Üeberwachungsstelle für Bastfasecrn Futewirtschaftsstelle Gen, ; L :

Den Antrag hat der Käufer zu stellen. Jst der Käufer ein Händler, so hat er bei Beantragung von Bedarfsdeckungsscheinen t versichern, daß es sich um D für den Wiederverkauf

andelt.

von Bedarf3-

Jst der Käufer ein Verbraucher, so nat er die Ver- üx den eigenen Be-

arf handelt. g 6.

Die Bedarfsdeckungssheine verlieren nah Tae von 30 Tagen, vom Lage der Ausstellung an gerechnet, ihre Gültigkeit. Nichtausgenußte Bedarfsdeckungsscheine sind nah Ablauf der Gültigkeit unverzüglih zurückzugeben. : ; :

Die Bedarfsdeckungsscheine geben nur die Berechtigung, eine bestimmte Menge Srteugienie der genannten Art kaufen zu dürfen; ein Anspruch auf Belieferung ist aus ihnen nicht herzuleiten.

8 7. Der Verkäufer hat die bei ihm eingegangenen Bedarfs-

| deckungsscheine mit seinem Buchungsvermerk zu versehen und an

die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Futewirtschafts\telle am 10., 20. und Lehten eines Monats mit einem Verzeichnis in der Reihenfolge der Ausgabenummern einzusenden. g 8, Entleerte Säcke und gebrauhte Gewebe und Planen dürfen

' vom 15. März 1935 ab nux an Ankäufer und Händler ved

werden, die einen Ausweis der Ueberwachungsstelle für Bast- fasern Futewirtschafts\telle besißen.

8& 9, j :

__ Die Aufkäufer sind verpflichtet, Ein- und Verkaufsbücher zu führen, aus denen die genauen täglichen Ein- und Ausgänge an g rauhten Geweben und Säcken- und die erzielten Ein- und erkaufspreise ersihtlich sind. Sie sind ferner ver oen die

gebrauchten Gewebe und Säcke beschleunigt an Handelsfirmen

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1, März 1935. S. 3

8 11.

Die mit Ausweisen versehenen Handelsfirmen F ord- nungsmäßige Lagerbücher zu führen, wobei die Sackarten nah den in § 13 genannten Gruppen und Bezeichnungen aufzuführen ind. Ueber alle Ein- und Ausgänge müssen Belege vorhanden 6 die neben genauer R abe Stückzahl und Einzel- preise enthalten müssen. Diese Handelsfirmen haben ihre Bestände an gebrauchten Geweben und Säcken nach dem Stande vom 15. und Legtten eines jeden Monats innerhalb von 3 Tagen auf den von der Jutewirtschaftsstelle zu beziehenden Vordrucken zu

erstatten. 8 12.

Die Preise für gebrauhte Säcke werden von der Ueber- wachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschafts\telle festgeseßt.

8 13. Für gebrauchte Säcke werden folgende Gruppenbezeihnungen

*estgesett: L 1. Es I, 2 Bt. . 5/4 Kleiesäe,

. 4/4 Kleiesäcke, . Zuersäcke, ebensmittel, Bombays, . Kaffeesäe, . 75 kg Mehlsäe, . Kakaosäde, . Oelsaatballen, . kl. Delsaatsäcke (Australs), . Leinsaat Laplata, ë Beutel cle . Beutelmehlsäcke, 1 Ztr.,

a) Mehlsäke TI,

b) Griesfkleiesäe,

c) 2 Htr. Getreidesäcke, im Ausfall für Nachmehl

geeignet,

Exportsäcke, Zuckersäcke TI,

Palmkern (Australs), Ballen II, Calcutta-Ballen:

a) große,

b) mittlere,

Schwere Kaffeeballen, Getreidesäcke, 1!s Ztr., Hühnerfuttersäcke, 1 Ztr., Steinsalzsäckte, 50 kg (ca. 40 X 100), : Siedesalzsäcke, Steinsalzsäke, 75 kg (46 K 115/1d0), Thomasmehlsäcke, 26.- Quebrachosäke, 97.-Myrobalanensäcke,

3, N tmilte,

9.- Gemüsesäcke aller Art,

0, Stärkemehlsäcke,

1. Sodasäe, j

2. Sacfsammelgruppe (für nicht in die übrigen Gruppen

pk D D 20-1 2 Ot ck C D

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15. 16. 17. 18. 19.

20. 21. 22. 23. 24. 29.

einzureihenden Satcarten), S 43. einmal gebrauhte handelsüblihe Manufaktur- emballage, 34. Kartoffelsäcke. & 14.

Anordnung 4 der Ueberwachungsstelle für Bastfafecn

iht des Handels, Verkaufspreise Für entleerte Säcke) vom

er 1934 (Deutscher O Nr. 248 vom 23. Ok- ivves 4994) tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 im Saarland ain ‘1. März 1935 in Kraft.

S 10

Die Anordnung Nr. 5 der Ueberwachungsstelle für Bast- een (Genehmigungspfliht für Einkäufe von ausländischen E oysolfen und Erzeugnissen sowie von Bastfaserabfällen aller Art) vom 15: November 1934 (Deutsher Reichsan eiger Nr. 272 vom 20. November 1934) tritt im Saarland am 1. März 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung în Kraft.

é 16,

© Die Anordnung Nr. 6 der Ueberwachungsstelle für Bastsafern (Bestandserhebung für Erntebindegarne) voni 23. Fanuar 1935 (Deutscher Reichsänzeiger Nr. 20 vom 24. Januar 1935) tritt im aarland am 1. März 1935 mit der Maßgabe in Kraft, daß in §F 1 und 2 der Stichtag für die Ds auf den 1. März 1935 nd in § 4 die Frist zur Meldung auf den 20. März 1935 fest- géseßt wird. i 8 17.

© Die Gebührenordnung der L 10RD UE D Bastsafern (steue Fassung vom 2. Februar 1935] (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 33 vom 8. Februar 1935) tritt im Saarland am 1. März 1935 i der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.

8 18.

s tan gegen diese Anordnung fallen unter die trasvorschristen der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Parenverkehr vom 4. September 1934.

8 19. © Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihun im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. j | f

Berlin, den 1. März 1935. Der Reichsbeauftragte

: üx Bastfasern. : Dr. Ruo j f.

Anaordnung 25

} der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im v Saarland).

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt- chaftliher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 Neichsgesepbl. 1 S. 232) in Verbindung mit der Verordnung ber den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs- seßbl. 1 S. 816) und der Verordnung über die Errichtung bon Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher eichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Bustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Lagerbuchführung und Bestandsmeldung sür unedle Metalle, | “Die Anordnung 12, betr, Lagerbuhführung und Bestands- eldung für unedle Metalle vom %. September 1934 (Deutscher iner Ne, 226 vom 27. September 1934) tritt im Saar- nd am 1, März 1935 mit folgender Maßgabe in Kraft: a) Die exste nah § 5 der Anordnung 12 fällige Bestandsmel- dung ist nah dem Stande am 2... März 1935 (Stichtag) zu

Die Anordnung 0 vom 8, Dezember 1934, betr. Bedarfs- bescheinigungen für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934) und die Bekanntmachung 4 vom 8. Dezember 1934, betr. Ausführungsbestimmngen zur Anord- nung 20 vom 8. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934) treten im Saarland am 1. März 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.

[II, Verwendung von unedlen Metallen.

Die Anordnung 10 vom 15. August 19834, betr Verwendung von Kupfer, Nickel, Zinn und Queefsilber (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 190 vom 16. August 1934) in Form der Berichtigung vom 27. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 212 vom 11. Sep- tember 1934), die Anordnung 16 vom 6. Oktober 1934, betr. Er- gangung zur Anovdnung 10 vom 15, August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 237 vom 10, Oktober 1934), die Anovdnung 17 (Nachtrag zur Anordnung 10 vom 15, August 1934) vom 12. Ok- tober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 240 vom 18. Oktober 1934) und die Anordnung 2 vom 17. Dezember 1934, betr. Ver- wendung von Kupfer und dessen Legierungen (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 5 vom 7, Januar 1985) treten im Saarland am 1. März 1935 in folgender Fassung in Kraft:

A, Verwendung von Kupfer und dessen Legierungen in der Elektrizitätsversorgung,

8 1.

Leitungen, Erdungen, Verbindungs- und Befestigungsteile aus Kupfer und dessen Legierungen (d. st. unedle Metalle der Klassengruppen VIII1 und 1X gemäß § 1 der Anordnung 18, betr. Lagerbuchführung und Bestandsmeldung für unedle Metalle, vom 25. September 1934) dürfen niht mehr verwendet werden für

a) Starkstromfreileitungen aller Spannungen in Blankmaterial bis 10 qmm als unteve Grenze; ausgenommen hiervon sind Fahrleitungen und Schienenverbindex für Hebezeuge, Trans- portgerâte und Bahnen;

b) A C ele nrgen allex Spannungen in Ausführung als umhüllte und isolierte Leitungen bis 10 qmm als untere Grenge; ausgenommen eon sind Leitungen innerhalb von Höfen und Fabrikan gen sowie für Hausanschlüsse und

Kreuzungen, soweit diese Leitungsart nah den Vorschriften des VDE. für den Bau von Starkstromfreileitungen er- forderlich ist;

c) Null-Leiter (Starkstvomvüleitungen) auch wenn diese shwach umhüllt sind;

d) Sende- und Empfangsantennen;

e) Bligableiter.

Ausgenommen von dem Verbote sind Klemmen für den An-

{luß von Kupfer an Aluminium.

§A Rundleiter aus Kupfer und dessen Legierungen dürfen nicht mehr verwendet werden für die Herstellung von Mehrfachblei- kabeln mit Papierisolation in Querschnitten von 25 qmm und darüber bei Spannungen bis 1 kV als obere Grenze.

8 3,

._ _Rund- und Sektorleiter aus Kupfer und dessen Legierungen dürfen nicht mehr verwendet werden für die Herjsrèllung von Stark- strombleikabeln mit Papierisolation bei Spannungen über 1 kV bis 30 KV.

8 4,

„Flach-, Profil- umd Rundmaterial aus Legierungen darf niht mehr verwmondo+ werdon von

a) Sammelschienen und deren Abzweigleitungen bei Stauk-

strom-Funenraumschaltanlagen mit Querschuitten von 100 qmm und darüber; ausgenommen hiervon sind Sammelschiewmen und deren Abzweigleitungen bei getap- selten Anlagen;

b) Wickcklungen - für Lasthebemagnete;

c) Schleifbügeln für Stromabnehmer.

B. Verwendung von Kupfer, Nickel, Zinn und Quecksilber für sonstige Anlagen und Erzeugnisse, 8 5, Kupfer - und dessen - Legierungen sowie Nickel und dessen Legierungen dürfen, außer in. Form von Veberzügen oder leichten Plattierungen, niht mehr verwendet werden zur Herstellung fol- gender Anlagen und Einrichtungen: a) Dachbedeckungen und Dacheinfassungen, Regenrinnen und Ablauf A ; b) Decken-, Fußboden-, Wand- und Türplatten; c) Gitter, Geländer, Treppen- und Ee itungen d) Umfkleidungen von Fenster- und Türöffnungen, insbesondere U T BA Ge Von Get e tan erkleidungen von Heizungs- und Lüstungsanlagen; ausanschluß- alt- armwasser.

in Erdverlegung,

Kupfer und dessen för die Gerst-It

e) f) und -Vertetlungsleitungen für und

8 6. ._ Kupfer und dessen Legierungen sowie Nickel und dessen Le- ierungen dürfen, außer in Form von Ueberzügen oder leichten Platticcun en, niht mehr verwendet werden zur Herstellung folgender Gegenstände: a) Heizkörper a gtoren Ge igelamente und der b) Gewidhtssäge; e) Tragstüßen und Zierleisten bei Kleiderablagen, bei Bade- und Wascheinrichtungen ;

mit Ausnahme der elektrischen renner;

d) Bier- und Trittleisten sowie Zier- und Trittblehe, auch für ahrzeuge;

e) O ia für Spiegel und Bilder;

f) Wärmslaschen;

g) Schanktishe;

h) Schilder, wie Firmen-, Haus-, Marken- und Leistungs- hilder und Buchstaben;

i) Festabzeichen, Plaketten, Reklame- und Büroartikel.

8 7.

a) Zinn und H Sg erunges dürfen zur Herstellung von tain mit mehr als 40 % Binngedält niht verwendet werden,

b) Zinn und Zinnle ierungen mit einem Zinngehalt über 40 % dürfen zum“ Verzinnen von Drähten, Drahtgeflehten und Drahtgeweben niht verwendet werden,

es sei denn, daß die nach a) und þ) verbotenen Erzeugnisse für die Herstellung von Gegenständen bestimmt sind, welhe bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauh mit Lebensmitteln, Arznei- und Genußmitteln in unmittelbare Berührung kommen, oder bei welchen das Lot oder die Verzinnung bei ihrem bestimmungs- mene Gebrauch mit. dem Munde in Berührung kommt. Für ie nah a) und þ) erlaubten Erzeugnisse darf Zinn mit * einem Reingehalt von mehr als 98 % (Sn 98 DIN 1704) nicht verwendet

erstatten. Die Meldung muß bis zum 30, Apvil 1935 bei

werden, soweit niht der vorstehende, bestimmungsgemäße Ge-

¡ die UVeberwachungsstelle zu

TIT, herstellen,

8 9.

Die Verwendungsverbote unter Abschn. IIl §8 1 bis 8 dieser

Anordnung gelten nicht für die Ausführung von Anlagen oder

Einrichtungen im Auslande oder für die Herstellung von Gegen-

ständen, die nahweislih zur Ausführung von Auslandsaufträgen bestimmt sind.

8 10.

1. Die Verwendungsverbote gemäß § 5 und § 6 a) dieses Abs Le gelten nicht fi Einrichtungen und Gegens

; abzuliefern die mit entsprehenden Ausweisen der Ueberwahungs- der Ueberwachungsstelle eingegangen sein. Diese Fristver- 8 8. | stelle für Bastfasern FJutewirtschafts\stelle versehen sind. längerung gilt nicht für spätere Bestandsme&ungen. : Queefsilber darf niht mehr verwendet werden zur Herstellung s 10 A "Bl zin 00. Ofiiver 1082 tri Ung 12 veRiinien Aa Holzimprägnierungsmitteln j Die nach §8 8 und 9 erforderlihen Ausweise sind dur er- t .- : Saarland eine Fri a) Holzimprägnierungsmi ; Wo ; bis zum 30. März 1935. b) Zinnoberfarbstoff mittlung der Handelskammer zu Saarbrücen, Hindenburgstr. 9, 5 ä ober off. i bei Lee. E R fir Bastfasern Jutewirtschafts- II. Bedarfsbescheinigungen sür unedle Metalle C. Ausnahmen und Uebergangssfristen j stelle zu beantragen. D s gang ¿ h

) » ür Anlagen, tände, die zum Einbau in Fahrzeuge, auch in Luftfahrzeuge und Schiffe, bestimmt sind.

__ 2. Holzimprägnierungsmittel aus Quefsilber dürfen während einer Uebergangszeit bis zum 30. Funi 1935 noch herge*tellt und verwendet werden ;

a) für Wein-, Hopfen-, Obst- und Garten! noi der Tränkung eine Lösung mit nicht mchr « limdats gehalt Verwendung findet,

b) für Telephon- und Telegraphenmasten, sofez.: Tränkung eine Lösung mit niht mehx als 24 % Su. gehalt Verwendung findet.

3. Zinnoberfarbstoff darf noch aus Quecksilber hergestellt und verwendet werden als Karminzinnober für die Herstellung von Zahnkautschuk während einêrx Uebergangszeit bis zum 31. März 1935.

S 1t:

Im übrigen dürfen Kupfer, Nicel, Zinn und Queefsilber sowie deren Legierungen während einer Uebergangszeit von sechs Wochen nah dem Fnkrafttreten dieser Anordnung noch für die nah Abschn. IIT §8 1 bis 8 dieser Anordnung verbotenen Zwecke verwendet werden, soweit es sich um die Ausführung von Fn- landsaufträgen (d. h. Aufträgen aus dem Saarland. und dem übrigen ReichSgebiet) handelt, die nahweislih beim JFntrafttreten dieser Anordnung bereits fest erteilt und eingeteilt sind.

8 12.

Weitere Ausnahmen von den Vorschriften des Abschn. TIl S8 1 bis 8 dieser Anordnung können in einzelnen Fällen von der Uberwachungsf{telle für unedle Metalle bewilligt weren. An- träge mit eingehender Begründung und Mengenanga"e sind an richten. Vor erteilter Gc:rehmigung

ist die Verwendung für die verbotenen Zwecke unzulà, ig.

i IV. Gebührenordnung. Die Gebührenordnung der Ueberwachuagsstelle für unedle Metalle in der neuen Faffung vom 16. Fanuar 1935 (Deutscher AEPGatager Nr. 18 vom 22. Januar 1935) tritt im Saarland

am 1. März 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft. Schlußbestimmungen. S

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung falley unter die Strafvorschriften der §8 10, 12 bis 15 der Verordnun. über den Warenverkehr vom -4. September 1934,

8 2, Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 1. März 1935. Der Reichsbeauftragte

der Ueberwachungs{stelle für unedle Metalle. Lüttke.

Veröffentlihung

Anordnung 9

der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Jnkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt- schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 Ce gele. I S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über den arenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs- gesebßbl. I S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet;

I, (Allgemeine Meldepflicht) 1

Alle im Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen (private und öffentlich-rehtlihe Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Betrieb bis zum 20. März 1935 bei der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin 8N 68, Markgrafenstr. 25, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren

Statistisches I, gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten Warenver- oder handeln: zeichnis Li Eisenoxyd doe d ooo 66e 6e A8 2250 2 Eisenerze 0-000 0.0 600 000 06 237 e d Manger eo o as od « S E 4, Kies8abbrände (eisenhaltige mit weniger als S E N aus 287r ö, Sinter; Schlacken und andere Abfälle der Eisen- und Stahlgewinnung (Mit Ausschluß des Thomas-Phosphatmehls und der ungemah- lenen Thomasschla). aus 237 r

Ziffer 1—5 zu melden unter: Abteilung Erze. IT, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

6. ausgebaute Schienen, gleisfähig . . . . aus 796

7, Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle . . . . 842 8, Eisen-, Stahl- und Edelstahlabfälle z. B. Schrotkt,

BLUh, Spe C S ad 9 Abra E A 925

Ziffer 6—9 zu melden unter: Abteilung Schrott.

verarbeiten, auf Lager halten oder

handeln:

10, Roheisen . . . . . 6 e . . . . . . . . TTT a Ziffer 10 zu melden unter: Abteilung Roheisen.

IV, herstellen, auf Lager halten oder handeln:

11, Eisenhalbzeug . .….

12, Eisenbahnoberbaustoffe : Eisenbahn-, auch Ausweihungs-, Zahnrad-, Platt-, Feldbahnschienen, Herzstücke, Straßen- bahnschienen; Eisenbahnshwellen, Eisenbahn- laschen, -unterlagsplatten aus Eisen . . ….

13, Formeisen (T-, V-Eisen mit einer Steghöhe von 80 mm und darüber sowie Zoreseisen)

784

T85A 1

brauch eine Ausnahme ‘bedingt.

14, Stabeisen, Formeisen unter 80 mm Steghöhe 785A 2