1935 / 72 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 26. März 1935. S. ®

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der in Absay 4 angegebenen Zeiten zur Einsicht durch die Zoll- aufsihtsbeamten bereitzuhalten. L :

(7) Ein Verlust des Zollweidescheins ist der Zollaufsichtsstelle unverzüglich anzuzeigen.

8 190.

(1) Die Zollweidescheine werden von der Zollaufsichtsstelle, in deren Bezirk die Tiere geweidet werden sollen, ausgestellt. Der Viehbesißer hat hiexzu spätestens eine Woche vor Beginn des Weidens zwei ausgefüllte Vordrucke des Musters 4 vorzulegen. Nach Prüfung und Bescheinigung durch die Zollaufsichtsstelle er- hält er die eine Ausfertigung als Zollweideschein zurück.

9) Der Zollweideschein gilt nur für das Kalenderjahr, in dem ex ausgestellt worden ist. Nach Ablauf seiner Gültigkeit ist er dem Aussteller binnen 2 Wochen zurückzugeben. i ;

(3) Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Vicehbesiber spätestens am Tage nah ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein zu vermerken und binnen drei Tagen durch die Zollaufsichtsstelle bestätigen zu lassen. : /

(4) Einen Wechsel des Weideplaßes hat der Viehbesiger spätestens 3 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und durch diese in dem Zollweideshein vermerken zu lassen. Es be- darf keiner Anzeige, wenn der künftige Weideplay an den bis- herigen unmittelbar grenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getrennt ist.

(5) Das Hauptzollamt kann für einzelne Viehhalter oder einzelne Ortschaften seines Bezirks Ausnahmen oder weitere Auf- sihtsmaßnahmen anordnen und diese Befugnisse auf den Bezirks- zollkommissar übertragen.

V. Haufiergewerbe. 8 11.

(1) Hausiergewerbe, einschließlich des Haltens von Wander- lagern, dürfen im Zollgrenzbezirk nur mit solhen Waren betrieben werden, die einer Transportkontrolle nicht unterliegen. Dex Prâäsi- dent des Landesfinanzamts kann Ausnahmen zulassen. i

(2) Die nah £ 124 Abs. 1 des Vereinszollgeseßes erforderliche besondere Erlaubuis zum Hausieren, einshließlich des Haltens von Wanderlagern, im Zollgrenzbezirk gilt mit der in Abs. 1 bestimmten Maßgabe als mit der Erteilung des Wandergewerbe- scheins 61 der Gewerbeordnung), sowie in den Fällen, in denen es gemäß § 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines nicht bedarf, ohne weiteres als bewilligt, sofern niht im einzelnen Falle wegen Zoll- oder Steuerzuwiderhandlungen die Erlaubnis dur das Hauptzollamt versagt oder entzogen wird.

(3) Die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis wird dur das Hauptzollamt auf bestimmte L verfügt und in den Wander- gewerbeschein eingetragen. Das dauptzollamt benachrichtigt hier- von die ausstellende Verwaltungsbehörde, die bei Neuausfertigung von Wandergewerbescheinen in dem Schein die Versagung oder die Entziehung der Erlaubnis vermerkt.

VvI. Marktverkehr.

8 12.

Jm Zollgrenzbezirk unterliegt der Marktverkehr mit trans- eie A7 4 Waren der Zollaufsicht. *Solhe Waren ürfen, auch wenn sie aus dem Marktort kommen, nur mit Transportausweisen auf den Markt gebraht werden und dürfen den Markt auch nur mit Transportausweisen verlassen.

Vil. Ueberwachung des stehenden Gewerbe- betriebes und der Viehhaltung. 8 13.

Wer im Zollgrenzbezirk ein stehendes Gewerbe betreibt oder Vich Hül, “ift verpflichtet; uus Vexlangen Ves Yauptzouamts Briten oder einer anderen von ihm bestimmten Dienststelle den Bestand sowie den Zugang und Abgang an Waren oder an Vieh zu melden und nahzuweisen.

L 14.

(1) Wer im Zollgrenzbezirk mit Pferden, Rindvieh oder Schweinen Handel treibt, oder wer gewerbsmäßig solche Tiere mästet oder für eigene Rehnung shlahtet, hat seinen Gewerbe- betrieb spätestens eine Woche vor der Eröffnung unter genauer Angabe der für die Unterbringung der Tiere vorgesehenen Pläße (Ställe, Weiden usw.) und des e id am Tage der An- meldung der zuständigen HZollstelle schriftlich in doppelter Aus- fertigung anzumelden. Die Zollstelle händigt dem Anmelder eine bescheinigte Ausfertigung der Anmeldung nebst einem Anschreibe- buch nach Muster 5 für jede Tiergattung aus und übersendet die Zweitausfertigung der Anmeldung dem Bezirkszollkommissar zur Prüfung des Betriebs.

(2) Mehrere Gewexbebetriebe eines Fnhabers werden als Einzelbetriebe behandelt, wenn sie in demselben Ort mehr als 1 km voneinander entfernt oder in verschiedenen Orten liegen.

(3) Die Gewerbetreibenden haben die Anschreibebücher sorg- fältig zu führen und nach Anordnung des Bezirkszollkommissars aufzubewahren. Auf Verlangen des Bezirkszollkommissars sind den Anschreibebüchern Zeihnungen über die Lage der Unter- bringungspläße beizufügen. Die Transportausweise sind nah der Nummernfolge geheftet bei den Büchern aufzitbewahren.

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Zollbeamten die Nahshau der Anschreibebücher, der Vie Live und der Unterbringungspläße jederzeit zu gestatten und ihren Weisungen nachzukommen.

(5) Den Buch- und Bestandsprüfungen e der Gewerbe- treibende oder sein Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den Beamten sind bei der Nachshau die erforderlichen Hilfsdienste

zu leisten. 8 15.

Marktbuch sür Pferdehändler.

(1) Pferdehändler, die Viehmärkte im Zollgrenzbezirk besuchen, haben ein Marktbuch nah Muster 6 zu führen. Es ist bei der Zollstelle zu beantragen.

(2) Jn dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in einem Ort, wo Markt gehalten wird, bringt und die er dort oder unterwegs ankauft, nah Alter, Geschleht, Farbe, Brand- E und sonstigen besonderen Merkmalen genau zu bezeihnen; erner sind Ausstellungstag und Nummer des Transportausweises, Name und Wohnort des Vorbesißers, der Erwerbspreis, Name

(2) Auf Antrag werden einem Pferdehändler mehrere Markt- bücher ausgefertigt. £ 18. Rinderregister.

Das nach den §8 5—10 der landespolizeilihen Anordnungen der Regierungspräsidenten in Frankfurt (Oder) vom 20. Funi 1934 und in Schneidemühl vom 23. Fuli 1934 (s. _§& 3) durch den Viehrevisor zu führende Rinderregister gilt als Zollaufsihtsbuch im Sinne von £ 124 Abs. 3 Say 1 des Vereinszollgeseßes.

VHI. Uebergangs8bestimmung. 8 19. 7 Ueberwachungspflichtige Betriebe, die beim Jnkrafttreten

dieser Ordnung bereits bestehen, sind innerhalb von zwei Wochen nah dem Jnkrafttreten anzumelden. á

IX. Strafbestimmung. ì 8 20.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nit nas anderen Geseyen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemas £ 413 der Reichsabgabenorduung mit Geld- strafe bis zu 10 000 RM geahndet.

X. Schlußbestimmungen.

8 21.

Das deutsch-polnishe Abkommen über Erleichterungen im kleinèn Grenzverkehr wird dur diese Ordnung nicht berührt.

8 92.

(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 1935 in Krast.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über dfe Einführung der Transportkontrolle im Bezirk des Landesfinanzamts Branden- burg vom 4. März 1922 (Reg.-ABl. Frankfurt (Oder) Seite 47 ff., Reg.-ABl. Schneidemühl Seite 31 f.) in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Pogeltnet 1922 (Reg.-ABl. Frankfurt (Oder) Seite 273, Reg.-ABl. chneidemühl Seite 162) und die Bekannt- machung über die Ausübung des ausiergewerbes im Grenzbezirk des Landesfinanzamts randenburg vom 28. April 1923 (Reg.-ABl. Frankfurt (Oder) Seite 108, Reg.-ABl. Schneidemühl Seite 87) in der Fassung der Bekanntnra A ai c Juni 1925 (Reg.-ABl. Frankfurt ( n Seite 131 #., Reg.-ABl. Schneide- mühl Seite 120) außer Kraft.

Berlin, den 13. März 1935. Der Präsident des Landesfinanzanzis Brandenburg. Kuhn.

Muster 1 (zu § 3 ZGrO.)

Art, Nr. und Ausstellungsort des Srlye dn Ca Cn 00020

Vorbuch: Zoll E 2000920920409 .00 Versendungsscheinerteiler

Vorzuführen bei de.

o... .. e... den 000000... ..... 19 ... (Ort der Ausstellung) (Datum) (Stempel) 00.2.2... ‘ore... ter...

(Unterschrift, Dienstbezeihnung)

Dieser Schein ist den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-,

Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen

und innerhalb 48 Stunden nach Erledigung der Beförde-

rung dem für den Bestimmungsort zuständigen Transport- ausweis8aussteller oder Zollamt auszuhändigen,

Muster 2

(zu §3 ZGrO.) A2 E ea a E ae Lee Ne aae ‘Sl - Für die Besörderung von «see eee rere ete Ï E S Ö über oa. ¿F 0 C Laa BP nach oe... ees . “m s zum Markt In T0000... 0000.0... .. e... . B E an a. eee... ... in oa. e... 0s D 8 B durch a... .. ase. ..... (Art der Beförderung) nur S[E2] gültig am eee ece eee e19 „. Von „eaen res Uhr “E (in Buchstaben) B42] (24-Stundenzeit) bis Uhr.

S (in Buchstaben)

S S H Besiver (Versender):. «eee - Ce Zis H 2 a2} (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung) 2 S Warenführer: „eee eer eee ree eren r a ern S 2 (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

S 2 ; Legitimatiounsschein evo Sa acn marin a N so E20 “D Für die Beförderung von „see... über S2 V e... e. Ce... 09000. . na 000000... .....0.90. = B ry zum Markt in L A A A A a E A E R V E 23) an 0 e000. 0..rt..... m Sd es 60s =|& =| durch ........... (Art der Beförderung) nur gültig S Æ# Bx am o... ... 19) ¿a von 00000... ... o... v.90. 2 [cl E (in Buchstaben) , (in Buchstaben) 8 |.2 [E] Uhr (24-Stundenzeit) bis «eere antereen r, 51% (in Buchstaben) S enl 2 Besißer oooooo... 00.00000.05050000200 =| 21.2] (Versender) all (Bor unv ZJunamez SCilgnb, XÆohnort unv Wohnung) - 2 B Warenführer: aco... 2.00.0000... 000.00 Cle (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung). ; Farbe, Abzeichen (bei Rindern | Ve- ® S | Tier- | Ge- Alter und bei Pferden nach den amt- | „er- & art schlecht lichen ldi Kennzeich Tiden

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 26. März 1935. S. 3

Muster yollamtsbezirk 20.02.30.22..... Muster 5 i (zu §6F (zu § 14 ZGrO.). Hauptzollamtsbezirk „eee eee eere eee ree arrer, Anschreibebuth für Viehhändler Nicht übertragbar und gleichzustellende Gewerbebetriebe Gültig bis zum «eee oooooooooo a reer, giehhändlers, Fleischermeisters, gewerblichen Viehmästers Ln A in ür en E A L ooo... e ecoccoe oa Ul von. eus f ¿ Kalenderjahr 19 . über den Zu- und Abgang an Pferden S E en und Schweinen*) jeden Alters und Geschlechts, Stand e... s L A E i N Wohnort: G s T0000 06 T29 0 P A DN o Mo 0. o os a o 206000665 Dieses Buch ist o... .. e... ooooo... .. i l die mit einer eee... e... o... oooooooo. Zur Beachtung: verbleizen Schnur aufzubewahren.

l, Diese Karte is bei jedem Aufenthalt des Pferdes auz ogen sind, Buchführer i| eo 66e4. 40a S des geschlossenen Ortes (also auch bei der Feldbestellung) Als Stellvertreter des Buchsührers is an- führen; sie ist auf Verlangen den Zoll-, Veterinär-, Gendar erkannt:

Polizei- und Fortstbeamten vorzuzeigen. Sie gilt bei Tag R L E E bei Nacht. (Stempel) E S A aa elei E755 cs 1056

2, Spätestens 4 Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit is die Ka Erneuerung vorzulegen.

3, Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind unverzüglih Aussteller zurückzugeben.

4, Mit Veräußerung und mit Verenden des Pferdes wird die pferdekarte ungültig. Beim Tode des Pferdehalters y sie mit Ablauf des 6. Tages nah dem Tode ihre Gült

5, Für den Auftrieb auf einen Pferdemarkt gilt die Zollpferd nicht; dafür ist stets ein Legitimations- oder ein Versen schein zu lösen.

6, Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1—5 werden, soweit nit anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nah der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 100

Der Bezirkszollkommissar. iy Nicht Zutreffendes is zu durchstreichen.

gur jede Tiergattung ist ein besonderes Buch zu führen,

Anweisung zur Führung des Buches. je Buchführung muß über sämtliche Tiere Auskunft geben, die jr Buchinhaber. erwirbt oder in seinen Besiß bringt, gleichviel, er sie in seine Stallungen bringt oder alsbald nah dem Erwerb er der Besißerlangung veräußert oder schlachtet. jedes Tier ist auf einer besonderen Linie einzutragen, Ein- iagungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.

bestraft, jür alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benugen; quéschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Ortschast: .…...- A E . êtreihhungen muß das Gestrichene leserlih bleiben, Nx. der Liste: „ooo 064.5 s eder Zu- und Abgang ist so sort einzutragen.

uf dem das Vieh begleitenden Transportausweise ist in der

Beschreibung des Pferdes nah der amtl. AnleituMymerkungsspalte die laufende Nummer (Sp. 1) des Anschreibe-

Rasse: Hal vom l buches zu vermerken. Verwendung: rdboden gemessen: Alter: f Stockmaß: A. Zugang. Geschlecht: Vorderbein, von der Schwie T E E Farbe: an: j Herkunft des Anzeichen: Von der dünnsten Stelle unt Pferde, b d Tieres sowie Aus- Brandzeichen, falls vorhanden Knie an: Fohlen Far e und |stellungsort, Buch- Standort: Bemerkungen: Rindvieh mindestens | stabe und Nr. der oder Weideplah: dag | ° G 3 besondere | mitgekommenen Diese Zollpferdekarte gilt nur für die Gemeindebezirke: E ä Bueie a) Alter, | auffällige ba tei Außerhalb dieser Bezirke muß ein Legitimations- oder cisF,- | Ferkel D) E hi Merkmale, | (g. F. Nr. der sendungsschein gelöst werden. E sle bei sonstigen Be- d T (Nichtzu- ei ettelungen); bei Ce d S C C 0 S0 La os) ecconec rep DEN orre er ec reo . tressendes Schweinen: S änbtern, die ein (Ort) (Datum) ist zu Gewicht | Marktbuch führen, Eigenhändige Unterschrift streichen) auch lfd. N é des Pferdehalters : E ; des arktbuches 0000000... Unterschrift, Dienstbezei ) 3 E Z ¿ (Stempel) a) Must E (zu Ÿ M Harp e E E E E E, ollaufsichtsstelle ooo. 0....... ..... Les Zollweidesthein-Nr. eo... | B. Abgang. über das Weidevieh des 000000... ooooooo.) —__——————————————————————————— _ m eo... ooooooooooo ne oann oa) E Ver- eili ais Vorüber- 2ag B gestellter .Tieres; | gehende Ent- ee GAtg (Ne Das Kalekderjahr eral der | an } Transport- | Name lies aus | Be- Weidezeit: von oe... .. bis oa oa. Aus- assung ausweis u Wohn- dem Stall Hter (Tag, Monat) (Tag, Monat) tra- | des i T Ras Weid s ur Tages- und Nachtzeit* | Ab- Buch- | ort des | (zum Weide- | kungen zur Lag chtzeit*), 1 Í Weideplaß 9119 | gangs | Tag | stabe U 4 gus und 1 2 0.0.2.2... ..... 46S Gs Aa L eo aae J 4 we PrG 2 (Ort, Gemarkung und Weidebesiger) A E L) ae data eibeplaÿ) Weg zu und von der Weide: «eee ace eren ero trn 8 9 10 | 11 12 13 14 Anweisung zum Gebrauch: a 1. Jn dem Zollweideschein sind aufzuführen Pferde geiverbô! Pferdehändler (vgl. § 6 Abs. 1 Zollgrenzordnung) und R b) unter genauer Beschreibung jedes einzelnen Stücks n Anleitung, Schweine unter Angabe ihrer Zahl für jedes Ge 2, Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Tierhalter sp

am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein zu ver und binnen 3 Tagen durch die Zollaufsichtsstelle bestät lassen. n Wechsel des Weideviehplapes ist vom Tierhalter sp 3 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und d auf dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nicht, w künftige Weideplaß an den bisherigen unmittelbar a oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht dur Grundstücke von ihm getrennt ist. / 3. Das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten gewe! zu und von der Weide getrieben werden: im Januar und Dezember von 7 bis 18 Uhr, im Februar, Oktober und November von 6 bis im März, April, August und September von 5 bis im Mai, Juni und Juli von 4 bis 22 Uhr. Nachts dürfen die Tiere auf der Weide nur bleibe der Weideplaß vollkommen eingezäunt is oder wenn sie angepflockt (getüdert) sind. h - 4, nad Hirte ho ben Zoe et 1s ei sich du A E en Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und Fo N ; auf Dan jederzeit vorzuzeigen. Soust ist der Z0 e Eintragung darf unterbleiben, wenn der Weideplaß un- hein nah Anordnung des Bezirkszollkommissars aufzub il Gu Ten gelegen ist. : und während der in Ziff. 3 angegebenen Zeiten zu! M wol f ld er jeden Jahres muß das Buch abgeschlossen und durch die Zollaufsichtsbeamten bereit zu halten. Eon in ein neues Buch übertragen werden. Das Ein Verlust des Zollweidescheins is der Zollaufsichts|t E Buch is ohne Aufforderung sofort dem Zollamt verzüglih anzuzeigen. G i j A 6, Der A lmeibelweln ist nah Ablauf seiner Gültigkeit binn Prüfungsbeamten können das Buch jederzeit einziehen. Sie Woche an die Zollaufsichtsstelle zurückzugeben. 1 in einem solchen Fall dem Buchführer ein neues Buch

i Transportausweise sind nach der Nummernfolge

dem Buch aufzubewahren. it aie jedem Zugang von Vieh ist in die Spalte 6 Name und Wohn- des Vorbesipers oder, sofern das Tier selbst gezogen ist, der merk „hier geboren“ einzutragen.

ijedem Abgang von Vich is in Spalte 12 Name und Wohn- des neuen Erwerbers einzutragen oder, wenn das Tier ge- auhtet oder gefallen is, dies zu vermerken.

1 Rindvieh mit amtlichen oder anerkannten Ohrmarken oder Pferden mit amtlichen oder anerkannten Brandzeichen sind : Nummer der Ohrmarke oder die Buchstaben des Brand- ens in Spalte 5 zu vermerken.

iden die in Spalte 3 in Zugang gestellten Tiere auch nur über auf die Weide getrieben, so ist das in Spalte 13 (vor- tgehende Entfernung aus dem Stall) zu vermerken. Hierbei serner der Tag, an dem das dauernd zur Weide getriebene h zum Stalle zurückgeführt wird, sowie- jede Aenderung im ande des Weideviehs und jeder Wechsel der Weidepläße an-

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Anweisung zur Führung des Buchs,

1, Fn dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in dem Marktorte zum Verkauf stellt, auf den Marktplay bringt, auf dem Markt oder im Marktort oder unterwegs ankauft, nah Alter, Geschlecht, Farbe, Brandzeichen und sonstigen besonderen Merk- malen genau zu bezeichnen; ferner jind Name und Wohnort des Vorbesitzers und der Erwerbspreis einzutragen. Sofort nach dem Verkauf eines Pferdes sind Name und Wohnort des Er- werbers und der Kaufpreis einzutragen.

2. Jedes Tier is auf einer besonderen Linie einzutragen, Ein- tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.

3. Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstist zu benugzen. Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben.

Marktes beaufsichtigt oder vom Markt fortführt. Es ist d [l- Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und S ean T Bee é Goa A « Sofort nach der Rückehr vom Markt sind sämtliche Eintragungen in das Anschreibebuch des Pferdehändlers zu ae O 6, E des Buchs ist sofort dem Bezirkszollkommissar an- T Verstöße gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nah anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § U A Reichs- abgabenordnung mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM bestraft.

L A. Zugang. ; Z Tag Ausstellungs- T Sl r 19) Alle, be tag, -ort und e Me B L fas 5 e ht Merkmale, 98 s Len des 9 | #& , Dorf-

s gung F Brandzeichen au3weises Vorbestihers È 12 3 4 5 6 7 S B. Abgang; i A eere E R A AERT

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anna l des Er BVemerknugEn ragung werbers « preis

8 9 10 Ed Anordnung 10

der Veberwachungsstelle sür Eisen und Stahl (Roheiseneinsag bei der Siemens-Martin-Stablerzengüng).

Vom 26. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkelßfx vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in A iung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- Den vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger r. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1. Sämtliche Siemens - Martin - Stahlwerke haben der Ueber- wachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum 0 April 1935 die Tonnenzahl ihrer Siemens - Martin - Stahlczeugun und ferner n a Sie E d iablet einge]eßten Roheisenmengen ns - Martin - Stahlerzeugung \te ü

Dlaende Zeiträume zu melden: O E P E a) für das 4. Vierteljahr 1934

b) für den Monat Januar 1935,

c) für den Monat Februar 1935.

Die gleichen Angaben haben sie laufend für die folgenden Monate, beginnend mit März 1935, der Na E io e für

Eisen und Stahl bis zum 10. des dem i Monats zu machen. ä t Berichtsmonat folgenden 8 2.

1. Vom 1. April 1935 ab haben alle Stahlwerke,

a) die bisher bei der Erzeugung von Siemens-Martin- Stahl kein Roheisen eingeseßt Lies Roheisen in Höhe von mindestens 674 % derjenigen Menge einzuseten, die Le an Siemens-Martin-Stahl insgesamt erzeugen,

b) die bereits Roheisen bei der Erzeugung von Siemens- Martin-Stahl eingeseßt haben, den Roheiseneinsay um 6% % derjenigen enge zu erhöhen, die sie an Siemens-Martin-Stahl insgesamt erzeugen.

d A SE Meng (Abs. j braucht 50 % der Menge, die

„JEWe n Siemens-Martin-Stahl insgesam i i

e úacuiilen Stahl insgesamt erzeugt wird, nicht 8 3.

Mit Zustimmung der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl können diejenigen Stahlwerke, bei denen die Verpflichtung zum Roheiseneinsay nach § 2 Abs. 1 wirtschaftlih niht tragbar 1st, insbesondere weil sie zu den Roheisen erzeugenden Werken frahtlih ungünstig liegen oder weil ihr Roheisenverbrauch in- folge einer geringen Siemens - Martin - Stahlerzeugung nur

4, Das Marktbuch hat bei sih zu führen, wer im Aust des | Pferdehändlers die Pferde zum Markt führt, 2E des |

Bekanntmachung.

Die am 22. März 1935 ausgegebene Nummer- 30 Reichsgesetblatts, Teil 1, enthält: G L s

Gesey über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschl von Gef Ae ugen, vom 17. März 1935; 9 ae | Gesey über die steuerlihe Behandlun ichteter Braue- e 20. März 1985; M 4 Res Lu Hesey zur Abänderung des 20, Ds 1935; B Verordnung über den Schuß der jugendlihen Arbeiter und der Arbeiterinnen im Steinlobllezberaban in Wel und Sadmer- werken und in der Glasindustrie, vom 12. März 1935; : ; Dritte Verordnung zur Durchführung des Gejeßes gegen heimtüdische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Ne UN annen, vom 16. März 1935; : : erordnung zur Aenderung von Vorschriften über die Ver- Utung der Einzugsslellen der Reichsanstalt für Arbeitsvermitt- ung und Arbeitslosenversicherung, vom 19. März 1935; Anordnu über die Ernennung und Entlassung der Be- auen e er A Eg, vom 20. März 1935; rordnung über Aenderung von Steuevrsäßen des Schlacht- steuergeseßes, vom 21. März 1935. S Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Pos i fang: . „Berkaufspreis: 0,15 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 25. März 1935.

Reichsverlagsamt. Fabricius.

Arbeitsgerichtsgeseßes, vom

Preußen.

Vekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti- shen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesegbl. 1 S. 293) und der Preußischen Durchführungsverordnung vom 31. Mat 1933 (Gejeÿsamml. S. 207) wird die Einrichtung der Fahrrad- reparaturwerkstatt einschl. der Fahrräder und Fahrradersay- teile des r E abisch, zuleßt wohnhaft in Breslau, Steinstr. 17, im Werte von etwa 135,— RM sowie ein Bar- betrag von 12,388 RM zugunsten des Staates Preußen ein- gezogen.

Breslau, den 12. März 1935.

Der Regierungspräsident. J. A.: Spintyfk.

FIrichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlih Dänische Gesandte Herluf Zahle is nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt- schaft wieder übernommen,

_ Der Mexikanische Gesandte Dr. Leopoldo Ortiz ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt- schaft wieder übernommen.

Verkehrswesen.

Suropäische Sisenbahnktonferenz über Aus-

tauschzüge.

Budavpest, 25. März. Auf Einladung der Ungarischen Staats bahnen sind die Vertreter der deutschen, shweizerishen, öster- veichischen, italienishen, tshecoslowatishen, rumänischen, pol» nischen und amt brnetar do Eisenbahnen in Budapest zu einer Konferenz zusammengetreten, um die Frage der Austauschzüge zu erörtern. Die Verhandlungen, denen auch die Bertreter der sede internationalen Reisebüros AGOT, MER und des

ngarishen Fremdenverkehrs- und Reisebureaus zugezogen worden sind, dauerten zwei Tage. Als Ergebnis der Konferenz wurde ein einheitlihes Verfahren ausgearbeitet, das in Zukunft den Verkehr von Austauschzügen wesentlih erleihtern und ver- billigen wird. Die Vereinbarungen werden erst nach Genehmis ung seitens der Aufsihtsbehörden der verschiedenen Eisenbahnen n Kraft treten.

Ein Tonfilmspezialzug der Reichsbahn. Jm Reichsbahnausbesserungswerk Freimann bei München ist kürzlih ein Tonfilmspezialzug fertigge tellt worden. Es handelt sih um einen aus fünf Wagen bestehenden schneeweiß gestrihenen B10, der. dazu dienen joll, Tonfilmaufnahmen u. a. von fahrenden

aschinen, zu machen, und zwar für den Film „Das Stahltier“, den die Rethsbahn anläßlich der 100 Jahrfeier der deutschen Eisenbahnen in diesem Jahr drehen läßt. Entsprechend trägt der Bug, der sih zur Zeit bereits auf seiner ersten Fahrt durch Deutschland befindet, in großen roten Buchstaben die Aufschrift „Tonfilm Das Stahltier“,

Postauftragsverkehr mit Ztalien.

unwesentlih wäre, Vereinbarungen mit anderen Stahlwerken treffen, nah denen diese den Roheiseneinsaß für sie übernehmen. | Das übernehmende Werk e die duxch Vereinbarung über-

nommene en B did usäßlih zu der eigenen Verpflichtung

durchzuführen und darf für diese zusäßlihe Menge die in § 2 Abs. 2 freigestellte Höchstmenge des Roheiseneinsaßes nicht in Anspruch nehmen.

8 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschri ten der 88 10, 12—15 der e übex den Warenverkehr vom 4. September 1934.

Der Postauftragsverkehr aus Deutschland nach Ftalien nebst Kolonien wird auf Veranlassung der italienischen Postverwaltung bis auf weiteres eingestellt.

Aus der Verwaltung.

Pensionszusficherungen an öffentliche Angestellte unzulässig.

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1 wwerbSpr , : 6 s utgeltlih auszuhändigen, nahdem sie den tatsächlic und Wohnort des Erwerbers und der Verkaufspreis einzutragen. ; : 7, Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden, jo E E O ie den tatsächlich vor- A F 3 D S Sofort s Rückehr vom Markt sind lie Eintragingen in Farbe, Abzeichen (bei |3emerkungen nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt Fel ee, A Mas eingetragen und die Eintragung : 8 5. _ Der Reihs- und preußishe Erziehungsminister weist in das Anschreibebuh (L 14) zu übernehmen. Ad. | Tierart | Geschlecht| Rindern und bei Pferden |" (Nr. des § 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe Inhaber D d N L i Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlihung etn E an die thm unterstehenden Körperschaften des (3) Das Marktbuch hat bei si zu führen, ‘wer als Pferde- | Nr. nach d. amtl. Anleitungen) \Rinderbuchs) 10 000 RM bestraft, h ord s Gewerbebetriebs hat dafür zu sorgen, daß das | im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. ® öffentlihen Rehts darauf hin, daß ihm in legter Zeit verschie- händler oder für einen solhen Pferde zum Markt führt bed Kennzeichnung Y 0e ee a A 19... itszollo S Ai wird, Ein Verlust is sofort dem Berlin; den 26. März 1935 A E s Ae ien E Dienst- und Lohn- des M D Y f n n S A L aN B GA (00 ahe N zeigen, / . D. orduungen für Angestellte von Körperschaften des öffentlichen E S Can E n Me Pp M p Zollausfsichtsstelle ….… epa a aare aaa tonnt viderhandlungen gegen diese Anweisung werden, soweit nicht Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl Rechts vorgelegt worden seien, in denen die Zusicherung von Verlangen vorzuzeigen. ; (Stempel) Unterschrift «M E Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nah Dr. Scheer-Henni 8 i: | Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen vorgesehen war. Die (4) Die Bestimmungen über die Transportkontrolle (§§ 2—5) : *) Nach Bedarf auszufüllen; Unzutreffendes ist zu sre 8 Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu . - ings. | Schafsung eines beamtenähnlihen Verhältnisses innerhalb des und über die Führung eines Anschreibebuchs 14) werden dur Art, Nr, und Ausstellungsort des BVorscheins ,[— RM bestraft, i M Es Aua L em ps e T Cd Geseßesbestim- | ; ; Ñ Z T 09 n ; M, Vorbuchs ‘bebe Ls - | mungen darstellen. Angestellten dürften daher Bersorgungs- | Be ERLINGE Uer Van, MALRA E ; Bol er N S ole e Vio Lois 0 : ZTEI Besondere Kenn- Dructkfehler-Bericßtigung. bezüge vertraglich nicht zugesichert werden. Der Minister untex- : 8 16. Vorzuführen bei de .….“ Kersenbungsscheinerteilx | Der Tiere [3 2E] „eichen(Farbeuw.), | gu- | Ab- Fltmtsbezirk : Muster 6 Jn den in Nummer 71 des Deutschen Reichsanzeigers I S E L Privatdienstverträgen mit Zusiche- Ÿ 9 Befreiung von der Ueberwachung. ; S I E A A Ta S 4 E . S 22) bei Rindern Kopf-] „ang | gans (gu TT6 ZErD.). | 1nd Preußischen Staatsanzeigers vom 25. März 1935 ver- j i i C Das Hauptzollamt kann einzelne Gewerbetreibende vcn den (Ort der Ausstellung) (Datum) 2] Be- | we- a2 zeihen und Horn- ant Marktb E öffentlihten „Bestimmungen über die Uebernahme von f Verpflichtungen, die thuen nah den §9 14 und 15 obliegen, ganz Et A ballen ad . | #2] seih- le R bildung, im übrigen | 9M dehändlers arktbuh Reichsbürgschasten für Kleinsiedlungen“ ist ein Druckfehler Zur Senkung der Schlachtsteuer. E oder zum Teil befreien. d (Unterschrift) nung A C E R nen der hiermit berichtigt wird. Als in den Jahren 1931/82 fast alle Länder Schlahtsteuern / ) E ; . i; A j = ____ —WW'eoooaaa eo eo a ea a ea e eee e o eee o e oco e o oa a o cor eee) Jm A schnitt I All emeines mu s unt Zi 3 (2 t « our x Ae 2 JO1/08 i: U a L \ D: A L Dieser Schein ist den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerte- 7 A. q 7 A: Bg ] 1 es unter Ziffer 3 (2) ein einführten, stieß diese Maßnahme auf einmütigen Widerspruch bei Lieferung der Bücher, Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen ‘vorzuzeigen 14 2 3 4 5 6 .- Blätter (amtlich verbleit), Q E Vogt „Reichsbürgschaften können auch für der Landwirts aft der n von der NSDARP. Chile Cu ge- J (1) Das Mee QLE und das Maxktbuch werden bei dex | und innerhalb 48 Stunden näch Erledigung der Beförde- D C CCL G D L Ca I s Rei Sdet AEICIEN übernommen werden, für die gleichzeitig stügt wurde. Fenn die Schlachtsteuer, wie manche andere E: A Anmeldung des Betriebes und für jedes neue Kalenderjahr un- | rung dem für den Bestimmungsort zuständigen Transport- (Stempel) o... e: ee Bezirkszollkommissar, dae E E Verfügung gestellt werden. Ein Reichsdarlehn drückende Steuer nah der Machtergreifung nicht sofort n y sntgeltlih geliefert. ausweisaussteller oder Zollamt auszuhändigen. | rf jedoch in diesen Fällen nur daun gewährt werden,“ usw. Kraft geseÿt wurde, lag dies daran, daß die Finanzen des Reiches

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