1826 / 179 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 03 Aug 1826 18:00:01 GMT) scan diff

neben der Aufrechthaltung der Ehre und Würde der , Nation, Euch den friedlichen Genuß Eures Eigenthums, 4 die freie uúd ruhige Bebauung Eurer Felder, die Exi- _stenz und die Wohilfahrc Eurer Familien für die Zu- funst sichert.“ E F Fünfprocentige Rente 99 Fr. 85 C. Dreiprocent. #* 66 Fr..15 C.

H Brüssel, 28, Juli. Se, Maj. der König wur den vorgestern aus dem Schlosse Loo im Haag erwartet. Se. Maj. haden die Staruten des hier errichteten Königl, Sartenbau - Vereins genehmige. Nach Juhalt der Statuten bezweckt" der Verein, hier einen großen Garten einzurichten, in welchem alle Arten Pflauzen, s sowohl die zum Nußen als die zum Vergnügen, im Großen, dem. dermaligen Zustande der Wissenschafc ent: sprechend, auf alle Weije cultivirt und Veredéelungs Versuche angestellt wèrden soüen, deren glückliche Ergeb- nisse sih. dann über das gauze Königreich verbreiten fönnen, . Der Fonds des Vereins wird aus-200,000 Fk. _* bestehen und soll mittels vierhundert Actien zu 500 Fl. auf- - gébracht werden, j

Srcrocfholm, 21. July. Gestern trafen Se. Maj. der König in dér hiesigen Residenz ein, and wohnten

der Sißung des Staatsraths bei.

If Se. K. H. der Kronprinz, Hdchstwelche sich ‘in er- ‘1 A0O wünschrem Wohlseyn befinde, werden in einige: Tagen j k hier zurückerwartet. Die Expeditions - Flottille wird B _ hren Rúckweg dutch den Canal von Söôder- Telje neh-

men, und vor ihrer Aufld:ung noch bei Drotcuingholm ein See: Manveuvre ausführen. i Zu Anfang dieses Monats betrug -die. Gesammt: Ausfuhr voa Eisen aus Gothendurg 34842 Schiffpfund, wovon allein 16132 nach Amerika ver)chiffc sind. : Auf eine. Voi stellung des Min!sters der auswärtis- 4A gen Angelegenheitên, Grafen von Wetiterstedt,. hat die L) 4 Regierung beichlossen, 2000 Centner Pulyer aus den E Kron Magazinen nach Westindien und tem festen Lande vou Amerika ausführen und dort verfaufen zu lassen. Frankfurt a. M , 28. Juli, Jn der 19cen dies- jährigen Sißung der deutschen Buntes: Versammlung am 6. d. M., in welher übrigens noch zwei Separat; Protofolle aufgenommen wurden, geschahen nach dem dffeutlihen Protokolle zuförderst die Anzeigen von der Substitution einiger Herren Gesandten, und davon, daß an die St-lle der früheren Bevollmächtigten Seitens Baierns der Legationsrath und Geschäftsträger bei der hiesigen freien Stadt, von Oberfamp, und Seitens Wúr- tembergs der Herr Gesandte am Bundestage, Fretherr von Trott, gegenwärtig beauftragt worden seien, den Verhandlungen wegen Vertheilung der Schuld des deut 0 schen Groß - Priorats des Johanniter - Ordens an das A _ Haus Lindenkampf und Olfers beizuwohnen. 0 Darauf kam die Pensions: und Schuldforderung F des verstorbenen Hrn. von Mogen, Obersten vom vor- J maligen Oberrheinischen Kreis, Jufanterie : Regimente f : Priuz Carl Theodor von Baiern, auf Veranlassung einen D bei der Bundes-Versammlung früher eingereichten Vor- L stellung der von Mogenschen Töchter zum Vortrag. Nach! I " dem bereits in Folge eines in der 13ten- Sikung des N Jahres 1820 gefaßten Beschlusses die frühern Rückstände | | des Obersteugehalis des 2c. von Mogen dezahlt worden N sind, hat die fortgese6te Reflamation noch den Anspruch auf die Fortbeziehunq des Gehalts als Pension bis zum Todestage des von Mogen und ein- angeblich von ihm der Oberrheinischen Kreis: Kasse gemachtes Darlehu von 1000 Fl. nebst Ziñsen davon zum Gegenstande.

__ Nach dein vorgetragenen Gutachten stehe nächstens der Bericht der Subdelegations, Commission zur defini- tiven Auseinandersebung des Pensions- und Schulden-

wesens der vormaligen deutschen Reichskreise Kur- und

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betreffende Eingabe an jene Commission abzugeben un deren Bericht abzuwarten.

Wien, 26. Juli. Jhre Majestäten der Kaiser uy dîe Kazjerinn sino heute Vormitcaas im erwÜnsehtest; Wohlsein aus dem fkaiserlichen Lustch/osse Laxendurg his eingetroffen, und werden movrgen früh die Neise na der Familien Herrschaft Wetnzierl autreten.

Der Siebeubürger Bothe vom 15. d. M. betid

Wallacher zu Rußrsuf ausgebrochenen Pestkcankheit, j vom 8. d. M. die Coutumaz gegen die große und tlein Wallachei, dem zweiten Grade eingeführt worden. __ Würzburg, 27. Juli. Die Erndte hat berei seit zeyn Tagen in dem ivarmen Thate des Mains gefangen, und fällt mit Ausnahme. der vom Hagel h |chádigten Gegenden vortrefflich aue. Die Gewitt regen am 23., 24. und 25, Juli haben den in unsetay Umgebungen bereits fühlbareu Mangel an Wasser 4 hoben, die Bäche und Brunnen sind gefüllt, und di ganze Natur zeigt sich wieder in dem lieblihsien G wand, Der Weinstock sehreitet fort im fröhlichen G deihenz in den mittägig gelegenen Weinbergen und de Gärten finder man. nicht nur weiche- Beeren sonder die frühen Sorten, wie z. B. die \chwarze ungarish Traube nähern sih der Reife. Die Hoffnung de Winzer wird belohit, jálle eintreten ; die geringen Weine von 1823 werde dier zu 4, 5 und 6 Kreuzer die Maaß in den Schenk v:rzapft. 7 i

Moldau. Der Oesterreichische Beobachter enthäl folgendes : j |

Berichte aus Jassy vom 17. Juki melden: „A 10. d. M. gegen Azend trafen die zwei Bevollmächtig ten der Ptporte zu den Conferenzen in Acf:rmann, Had Efeadi uno Jbrahim Efendi, von zwei türkischen Del mnetshen, Essar Efendi und Namik Efendi, und zw Secretären, Nedschib Efendi und Mehmed Nasi Efendh und einem zahlreichen Gefolge begleitet, in dieser Haupl stadt ein. Der Holspodar dieses Fürstenthums, von den Metropoliten, und allen Divans, Bojaren umgeben, hatte dieselben in einem "zu diesem Behufe vor der Stat aufgeshlagenen Zelte bewillfommt. Nachdem die Pfot ten - Commissäre einige Erfrischungen - zu sih genommel hattzn, bestiegen sie die fürstlihen Galla; Equipagely und hielten, unter Vortretung der verschiedenen Landes und Stadt - Behörden, der fürstlichen Garden, und de türkischen Beschlis ihren feierlidben Einzug nach din für sie bereiteten Wohnungen. Während ihres bereits achttägigen Aufenthaltes bestreben sich der Hospodar su wohl. als die Bojaren, ihre Gäste auf das Beste zu de wirthen und zu unterhalten.“ Gestern ist-der Kurban Bairam durch festlihe Ceremonien und durch Beleud! tung der Hauptstraßen gefeiert worden. Sámmtlitt fremde Conjuln und Agenten haben- den Pforten - Con missárea ihre Bewilllommungs Besuche abgestattet.“

„Am 12. d. M. langte der ueuernannte russische Consul, Hofrath Leslie, mit dem gesammten Consulats Personal und Archiv, das beim Ausdruch der Unruhen im Jahre 1821 slch nach Kischeneff zurückgezogen hatte, hier an. Bei seinem Eintritt aus der Sculener Qua rantaine auf das moldauische Gebiet wurde besagter Consul durch den cigends als Mihmandar (Begleitungt Commissär) beorderten Grenz! Hauptmann des Pruth's empfangen, und hieher begleitet. An den folgenden Tagen fanden die gewöhnlichen Vegrüßungen von Seite der moldauishen Regierung und der fremden Consulate tas welche Hr. Leslie am 14. und 15. d. M. erwie erte. i Madrid, 13. Juli. Der Hof hat gestern, wegen des Ablebens der verwittweten Kaiserin von Rußland,

LHber- Rhein zu erwarten, weshalb beschlossen wurde, die L

die Trauer auf 3 Wochen angelegt.

vorden, 1 bdetúrchcen sei. le Alkaden und Ortsdehörden, und in kurzer Zeit wa- n Tausende vou Menschen auf den Beinen, thigen Maaßregeln zu unterstüßen, bis jeßt har sich her weiter nichts ereignet, vei verdächtigen Pilgzecn.

tet: „Wegen der im benachbarten Fürstenthum d,F

wenn nicht besondere Unglücks j

limen des Köuigs‘‘

Der Gouverneur von Alicante ist benachrichtigt daß eine neue Landung von Revolutionairen Sogleich erließ er ein Circular an um die

als die Verhascung von

jortugall. (Fortsezung der constitutionellen Charte.) p. 5. Von der Regentschaft während der Mander-

an den Gränzen von Siedendärgen, n Myrigfeit oder des Bestehens irgeud einer andern Ur-

sache, weiche den König zu regieren hindert. Art. 91. Der König ist bis zum vollendeten acht- \nten Jahre minderjährig.

Art. 92, Während seiner Minderjährigkeit wird s Königreich von einer Regentichast regiert werden,

¿ tem nah der Thronfolgeordnung nächsten Verwand- 4 des Königs zusiehn wird, jcgelegt haben muß.

weicher das 29|te Jahr

Arc. 93, Wenn kein Verwandter des Königs vor-

iden ist, der diese Eigenschasteu vereinigt, 10 wird js Königreich dur etne von den allgemeinen Cottes mannte permanente Regentschaft von drei Mitgliedern hziert werden, deren ältestes Präsident derjelben jein ird, s :

Art, 94. Bis dahin, daß diese Regentschaft er- hlt worden, wird das Reich von einer provijori]ch¿n

hegent}haft , bestehend aus den beideu Staats, Mini- n des Junern. und der Justiz und dea berden älte, in Staaisráthen im Amte, unter Vorsiß der verwitt: (ten. Königin, und in deren Ermange¡ung, des älte- in Staatsraths, regiert werden,

Art. 95. Falls die regierende Königin stirbt , so

ht derea Gemahl den Vorfiß inder Regentjchast.

‘Art. 96. Wenn der König aus einer, voa der

shtheit einer jeden der beiden Kamméerna der Kortes é augenfàállig erfannten physischen oder moratiihen [satze sich außer Stande befindet, zu regieren, }0 wird r Kronprinz,

sofern er 18 Jahr alt ist, an-_jetuer

(elle regieren.

Art. 97. Die Regentin, so wie die Regentschaft, den den im -Art. 75 angeführten Eid leisten, in dem- den jedoch die Klausel einschieben; dem König treu

jn und ihm die Regierung überlassen zu wollen, sobold tvolljährig, oder die Ursache, weiche 1hn am NRegieren dert, wegfälit.

Art. 98. Die Acte der Regent‘chast und des Re-

iten werden im Namen des Königs mit folgender mel befauint gemacht: „Die Regeutschaft defich:t im ¿Der Krouprinz Regent be- ilt im Namen des Königs.‘

Art. 99. Weder der Regent ncech die Regentschaft d verantwortitchck.

Arc. 100. Während der Minderjährigkeit des Thron-

hers ist derjeaige sein Vormunt, den jein Vater im ament ernaunt haben wird. Ju dessen Ermangelung ¿s die Königia Matter und ia deren Ermangelung den die allgemeinen Kortes den Vormund ernennen. iter allen Umftánaden fann derjenige nie Vormund des nderjährigeu Königs sein, dem im Fall, - weun der tig stüúrbe, die Thronfolge zustände. | Cap. 6. Vom Munifterium. Art. 101. És werden mehrere Staats: Secrecariate sehen ; der König wird die zum Geschäftskreise eines en derselben gehörigen Angelegenheiten bezeichnen, tie- hen vereinigen oder sondera, je nachdem soihes «am eimessensten erschzint-

Arr. 102. Die Minister unterzeihnen alle Acte t vollziezenden Sewaltr, indem dieselben chne bitese mlicfelt nit in Ausführung gebrackcht werden fönnen. Art. 103. Die Staatsminister sind verantwortlich

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[1) wegen Hochverraths; 2) wegen versuchter Bestechung, Verführung und Erpr:ssungz 3) wegen Mißbrauchs der Gewalt; 4) wegen Nichtbeachrung der Geselze; 5) we- gen aller iyrer Handlungen, die zur Beeinträchtigung der Freiheit, Sicherheit und des Vermögens der Bürger gereihen; 6) wegen der mindesten Vergeudung des dj- fentliheu Vermögens.

Arc. 104. Die Natur dieser Verbrechen und das Verfähren gegen selbige wird durch ein bejouderes Geseh bestimmt werden.

Arc. 105. Der mändliche oder schristlihe Besehl des Kdirigs kann in keinem Falle die Minister vou ihrer Verantwortlichkeit entbinden.

Act. 106. Aueläuder, wenn schon naturalisirt, kd nen niht Staatsminister werden.

Cap. 7. ‘Vom Staatsrath.

“Art. 107. Es wird ein aus Räthen, die der Könkg auf zeitlebens ernennt, bestehender Staatsrath errichtet werden.

“Art. 108. Fremde, obschon uaturalisirt, können nicht zu Staatsräthen ernannt werden,

Art, 109. Die Staatsráthe legen vor dem Antritt threr Funcrionen in die Hände des Königs eiuen Eid ab, daß sie den .rômisch katholischen Glauben aufrecht erhalten, und die Verfassung und Ge]elze befolgen ; ser ner, daß sie dent Könige treu sein, ihm nach bestem Willen rathen und uur das Wohl der Nation im Auge haben wollen,

Art. 110. Die Meinung der Staatsräthe wird in allen wichtigen Angelegenheiten und in den allgemeinen Verwaltungs Maaßregeln vernommen; hauptsächlich bei einer Krregsertlärung geaen einen auswärtigen Staat; desgleichen, so -ojt der König irgend cíne- der im Art. 74. angegebenen Befuániss: der leitenden Gewalt auszu- úben gedeufr, mir Ausnahme des s. 3. (Ernennung uud Abseßung der Staatsministe-.)

Art. 114. Die Staatlösráthe sind súr díe Rath shlägè verantroortlih, die sie in Widerspruch mir deu Geseßen und den Sraateinteresseu geben, und die offen- där zúm Jrrthum verleiten.

Arc. 112. Dex Kronprínz ist nach zurücfgelegtem 18ten Jahr Mitglied des Staatsrathes; die übrigen Prinzen des Königl. Hauses sind hinsichtlich ihres Ein- tricts in den Staatsrath von der Ernennung des Ks aigés abhängig.

Cap. 38. Von der Militairmacht.

Art. 113. Alle Portugiesen sind verbunden, fr die Erhaltung der Unabhängigkeit und Unversehrtheit des Königreis, und zur Beshübung desselben gegen innere und auswärtige Feinde, die Waffen zu tragen,

Art. 114, Bis daß die allgemeinen Cortes díe Stärke ter bleibenden Militairmacht zur See und zu Land festgestellt haben werden, soll die jeßt vorhandene so verbleiben, bis daß benannte Cortes sie vermindern oder vermehren werden. i

Art. 115. Die bewaffnete Macht ist wesentlich eine gehorheude. Ohne Befehl der rechtmäßigen Behörde

darf fie sich nie versammeln. He 116. Die vollziehende Gewalt hat autschlies

y d et bend die Besugniß, die Land- und Stemacht so zu ver weriden, wie es ihr für die Sid und die Vertheis digung des Königreiche angemessen |@elnt.

5 Art. 117. Eíne besondere Verfügung wird über die Einrichtung des Heeres, liber Beförderung und Mans zucht, desgleichen über die Seemacht, das Nöthige de-

immen. s Von der ricbterlichen Gewalt,

Tie, VI, Einziges Kapitel. Von E Richtern uud den Ge- richztehêsen. i Art. 113. Dée richterliche Gewalt i unabhängig und sell aus Richteru und Geschwernen zusammenge e sein, die in búrgerlicen und peinlichen Sachen iu

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