1872 / 262 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

K...

Die nachstehend aufgeführten Bahnhofs - Restaurationen sollen auf unbestimmte Zeit im Wege der öffentlichen Submission

und zwar: a) vom 415. November er. ab d auf Bahnhof Allenstein zu einem jährl. Pachtzinse von 100 Thlr. » » Wartenburg » » » » » 90 » - Bergenthal » » 10 » Bischdorf » 25 » Scandau 25 Gerdauen 80 Kl. Gnuie Bokellen » » » 10» b) vom fl. Januar 1873 ab E auf Bahnhof Nothfließ zu einem jährlichen Pachtzinse von 100 Thlr. verpachtet werden. E : Pachtlustige wollen ihre Offerten unter Beifügung einer kurzen Darstellung ihrer früheren Verhältnisse, sowie der über ihre Führung und Qualifikation \sprehenden Atteste bis zum 9. November d. J., Mittags 12 Uhr, franco, verfiegelt und mit der Aufschrift ,„Dfferte auf Verpachtung der Bahnhofs-Restaura- tion resp. Allenstein, Wartenburg, Bergenthal, Bischdorf, Scandau, Gerdauen, Kl. Gnie, Bokellen und Nothfließ“‘ i versehen, an die unterzeichnete Direktion einreichen. i Die Submissions-Bedingungen liegen in unserm Central-Bü' eau jur Einsicht offen, werden auch auf portofreien, an unsern Büreau- orsteher Reiser hierselbst zu richtenden Antrag gegen 5 Sgr. Ko- pialien mitgetheilt. - Bromberg, den 4. November 1872.

Königliche Direktion der Dftbahn. 3218] “EURA

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S V.

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Bergisch - Märki che Eisenbahn.

Die Ausführung der Erdarbeiten und kleineren Brücken- | bauten zur Herstellung der Zweigbahn Finnentrop-Rothemühle auf | der Strecke von der“ Krachley bis zur Bruchwalze und von der !

Schiefergrube bis Kirchensohle auf einer Länge von 55 Kilometer, die Bewegung von 335,000 Kubikmeter Boden und die Aufführung von 4500 Kubikmeter Bruchstein - Mauerwerk umfassend soll, in 2 Loose getheilt, im Wege der Submission verdungen werden.

Die Bedingungen , Berechnungen und Baupläne sind in dem Bureau des Abtheilungs - Baumeisters Tobien zu Attendorn einzu- schen. Abdrücke der ersteren und die Submissionsformulare sind

gegen Ersaß der Druckosten bei dem Rechnungs - Rath Elfemann |

hierselbst zu beziehen; jedoch wird die Abgabe derselben nur an solche Unternehmer erfolgen, welche ihre Qualifikation entweder bei den di-sseitigen Neubauten bereits bewährt. oder durch Atteste vor dem 24. November cer. nachgewiesen haben. | Offerten sind versiegelt unter der Aufschrift:

¡Offerte zux Ausführung von Erdarbeiten

und Brúckenbauten auf der Zweigbahn

&Finnentrop-Rothemühle!/ bis zum 29, November d. F. portofrei bei uns cinzureichen, an welchem Tage Vormittags 411 Uhr die Eröffnung derselben

stattfinden wird. Elberfeld, den 2. November 1872.

Pferde-Verkauf. Donnerstag, dei 2. d. M., Bormit- tags A4 Uhr, soll auf dem Kasernenhofe des unterzeichneten Ba- taillons Waldemarsir. Nr. 63 ein überzählig gewordenes Kö- niglihes Dienstpferd öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft werden. Berlin, den 4. November 1872. Königliches Brandenburgisches Train-Bataillon Nr. 8.

[3126]

Königliche Rhein-Nahe Eisenbahn.

Die Lieferung der für die Königliche Saarbrücker-- und Rhein-

Nahe SLINSET M gade 1873 E Werkstätten-Materialien,

Vorrathsstücke un erkzeuge, als: : »Antimonium regulus, Blockblei, nan Rund-j Flah- Vier- fant-, Winkel-, Band-, Niet, Roststab-, Feinkorn-, Façon - und Roh-Eisen, Eisengußstücke, Holz- und Steinkohlenblech, Eisendraht- gewebe, englisches Blockzinnz Gußfederstahl; S erheugladl deutscher Stahl, geshmiedete Gußstahlstüke, Stängen- und Tafelkupfer, fupferne Feuerbüchsplatten, Kupferröhren, Messing- und Weißblech, Drahtstiften; Holzshrauben, Splinten, Kesselnicten, gescmiedete Schloßnägel, Eichen-, Kiefern- und Pappelholz, robes Leinöl, Soda; Metallkitt; Mennige, Bleiweiß, Gummiringe für Wagen, Gummi- platten; lohgares Rindleder zu Treibriemen, alaungares Rindleder zu Näh- und Binderiemen, hellbraunes alaungares Zeugleder; fertige Treibriemen, weißes Fensterglas, rothes und grünes Glaë, Wasserstandsgläser, Dampffilzplatten , Hutfilz, spanisches Rohr, feuerfeste Steine, Tuch für Personenwagen 11. Klasse, Sammet (Oen seidene und wollené Borten, Naht- und Plattschnur, lauer Gardinenstoff , Wach8barchend , gewichste und wollene Fußteppiche, blauer Seidendaimasi; hänfene Sprißenschläuche/ Scgel- tuch, Schmelztiegel, Feilen ia ui Kohlen- \chaufeln für Lokomotiven, englische Schraubenschlüssel, Spiralfedern, Lokomotiv-Siederöhre, eiserne Rauchkammer-Rohrwände; Gußstahl- und Puddelstahl-Radreifen, gußsiählerne und schmiedeeiserne Achsen, Schraubenmuttern und Hammerstiele«

soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden.

Termin hierzu is auf :

Dienstag, den 12. November d. Js8., Nachmittags 8 Uhr,

anberaumt, bis zu welcchem Tage die Dfferten unter Beifügung ge-

hörig bezeihneter Proben portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

¡Submission auf Lieferung von Werkstätten- Materialien 2c. für die Saarbrücker- und Nhein-Nahe Eisenbahn pro 1873!

an den Unterzeichneten einzureichen sind. / 0

Die Bedltgüigeti: denen ein Verzeichniß sämmtlicher Materialien beigefügt ist, sowie die Zeihnungen können in dem Geschäftslokale des Unterzeichneten hierselbst und in den Stationsbureaus zu Trier; Neunkirchen, St. Wendel und Bingerbrück eingeschene auch von mir auf portofreie Anträge bezogen werden.

Später eingehende Offerten, sowie Nachgebote werden nicht berüdcksichtigt. :

Saarbrücken, den 21. Oktober 1872.

Der Königliche Ober-Maschinenmeister. Finekbein.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. vou öffentlichen Papieren. [M. 1428]

Bei der in Gemäßheit der landesherrlichen “Verordnung vom

C

der Geseßsammlung, am 22. d. Mts. stattgehabten vierunddreißi

Ausloosung von Schuldbriefen der Ne Kammeranl

sind die nachverzeichneten Obligationen; nämlich:

aus Serie A. Nr. 6. 174. 209. 238. 211 und 268,

aus Serie B Nr. 30. 81. 153. 226. 308. 312 und 397, :

aus Serie C. Nr. 106. 143. 175. 197. 206. 271. 314. 490, 576. 585 618, 638 und 657, i

aus Serie D. Nr. May 387. 480. 481. 546. 628. 770. 913 un

/

aus Serie E. Nr. 30. 44. 50. 107 und 213

gezogen und zur Rüzahlung bestimmt worden.

Die Inhaber dieser Schuldbriefe werden hierdurch aufgeforde

dieselben vom 4. April 1878 an nebst den dazu gehörigen Zins.

Verwaltung allt,ier zur Rückzahlung einzureichen, wobei noch beson: ders bemerkt wird, daß die

dem 1. April 1873 aufhört. i Zugleih wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemä,

heit des Artikels 7 des im Eingange genannten Geseßes vom 11. Augus 1837 die am 2. Oktober 1868 ausgeloosten und realisirten Kamme

Schuldbriefe nebst Talons und Coupon§, und zwar: aus Serte A. Nr. 72. 74 95. 100. 187. 223. 254 und 257,

aus Serie B. Nr. 32. 52. 96. 131. 199, 302, 8332. 338, 365. 371 und 385, aus“S-rie C. Nr.

330. 368. 388, 429. 4509. 564. 6.3. 637. 685. 718 776 und 794, \

aus Serie D. Nr.

551. 552. 557. 617. 663. 678. 725. 731. 741.79 788. 795. 834. 919. 966. 970. 1031. 1049. 106 1085, 1(92 und 1094,

aus Serie E. Nr. 49. 56. 85. 125. 171, 201. 222. 246. 279, 3 und 355

vorschriftsmäßig vernichtet worden sind.

hörigen Zinsabschnitte für die nahgenannten Terminee nämlich: die am 1. April 1869 zahlbar gewesenen Coupons

die am 1. Oftober 1869 zahlbar gewesenen Coupons Litt. C. Nr. 63, Litt. E. Nr. 261, und die am 1. Oktober 1870 zahlbar ewelenen Coupons Litt. C. Nr. 188, Litt. D. Nr. 443 und 469, Litt. E, Nr. 116, welche zur Realisirung innerhalb der zweijährigen Frist nicht präsm tirt worden sind, nah Art. 11 des erwähnten Gefepcs für erlos erklärt. (a. 50/11.)

Gotha, den 26. Oktober 1872.

Herzoglich Sächs. Staats-Ministerium. Im Austrage: L. Braun.

Bergish-Märkische | Eisenbahn.

Die Bergisch - Märkischen Stamm - Aftien Nr. 35,538. 106,00, 175/840. 223/327. 223/328. 223/329. 223,330. 289,452 289,453. 289451 351/495. 363/494. 363/495. 363/496. 363/497. 363,498 #63,/499. 363,500, 375,001. 375,002 375,005. 421,910. 421/911 à 100 Thlr. und die Ver gish-Märkische Prioritäts-Obligation V. Serie Nr. 8697 à 200 Thl, sind den Eigenthümern angeblich abhanden gekommen.

veranlassen werden. Elberfeld, den 24. Juni 1872.

11. August 1837, Nr. 170 der Geseßsammlung für das Herzogthum

Königliche Eisenbahn: Direktion.

[M. 1438]

Gotha, sowie des Gescßes vom 19. Juni 1872, Nr. 12 Jahrgang 1872

O De n Der

Die Aktien Littr. C. erhalten vom 1. Januar k. Jrs. ab bis zum 1. Januar des auf die Betriebs-Eröffnung der H folgenden Jahres 5 pCt. Zinsen aus dem Baufonds und dann aus den Reinerträgen des Unternehmens 5 pCt. Dividende. Nachdem von den shüss! die Stamm Aktien Littr. B. ebenfalls 5 pCt. Dividende und die Stamm-Aftien Littr. A. den entsprechenden, auf sie fallenden Betrag erhalten haben, wird di alsdann verbleibende Rest zu £ auf die Stamm-Aktien Littr. A, zu 2 auf die Littr. B. und zu § auf die Littr. C. vertheilt.

Den Aktionáreu Líttr. A. und W. ist das Bezugsrecht zum Paricourfe in der 2r| eingeránmt worden, daß auf je zwei Aktien Littr. À. und je drei Aktien Lüttr. U. j(

“Generalversammlung unserer Aft

eine neue Aktie Littr, C. entfállt.

Zur Erleichterung für die Aktionäre haben wir beschlossen, die Einzahlungen in Raten zu erheben, und fordern demgemäß die Herren Aktionäre unser Gesellschaft, welche an der neuen Aktien-Emission Theil nehmen wollen, hiermit auf, ihre Aftien (ohne Dividenden - Schein und Talon) mit nach der Numm

folge geordneten, für die Aftien Littr. A. und B. besonders je in duplo aufzustellenden Verzeichnissen,

entweder in unferer Haupt-Kasse hier, oder bei der Direktion der Diskouto-Gesellschaft zu Verlin, bis spätecstens 21, Dezember d. Jrs.

zur Abstempelung zu präsentiren und die erte

20 vEt. auf jede nene Aktie à 100 Thlr., abzúglih 5 pCt. Zinsen vom Tag!

Einzahlung von

der Einzahlung bis ultimo Dezember Cr

zu bewirken, daselbst auch die Jnterimsscheine in Empfang zu nehmen.

Die ferueren Einzahlungen haben vom fl. bis 5. Februar, fl. bis S, Mai, 1, bi

5, Sevtember unnd fl bis %. Dezember 1872 zu geschehen.

Etwa beliebte Vollzahlungen sind zu jedem Einzahlungstermine gestattet.

Diejenigen Aktionäre, welche von dem ihnen zustehenden Rechte zur Erhebung der neuen Aktien durch Einzahlun der ersten Rate spätestens am 31. Dezember 1872 keinen Gebrauch machen, verlieren ihr Anrecht, und werden die dadur

srei werdenden Aktien zum Besten der Gesellschast verkauft.

Formulare zu den einzureichenden Nachweisungen sind bei unserer Haupt-Kasse hier und bei der Direktion der Diskonto -Gesellschaft zu Berlin une Auf Korrespondenz kann sich unsere Haupt-Kasse nicht einlassen.

Magdeburg, den 1. November 1872.

geltlich zu haben.

Direktorium.

re am 2. Juli “er. gefaßten Beschlusses soll l für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Magdeburg nah Erfurt nebst Zweigbahn unterm 23. Oktober er. Allerhöchst ertheilt ist, mit der Nin

gabe von 10 Millionen Brioritáts-Stamm-Lktien Littr. C. vorgegangen werden.

Königliche Eisenbahn- Direktion.

e

Qweite Beilage

leisten und Kinsabschnitten bei der Herzoglichen Domänenkäasst, Verzinsung der obigen Schuldbriefe mj

Wollen Wir 19. 89. 111. 118. 169. 170. 198. 285. 288. 333 E

6. 7. 133. 222. 241. 262. 294. 395. 410. 446, 51 M

Sa vie

- N báî cin jeder Inhaber dieser Pfandbriefe und Kommunal-

SObligati ; ï tragung e rstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Endlich werden die zu den nachbezeichneten Shuldbriefen qu Mf L a

i nbaber der Pfandbriefe, D L Les BinS8coupons und

E Salons eine Gewährleistun

Litt. C. Nr. 357, Litt. D. Nr. 127 und 376, Litt, E. Nr, 10 S vird, erlischt e I

mmehr, nachdem auch die Konzessi|

r Hauptbahn von Magdeburg nah Erfu f ferneren Ueberschüs

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich

M 262-

Dienstag, den 5. Novembe

Preußischen Staats - Anzeiger.

1872,

Königreich Preufßen.

ilegium wegen Ausgabe auf den Jnhaber lautender Pfand- Pr her Hannoverschen Bodenkredit + Bank (Aktiengesellschaft) zu- Hannover. Vom 13. September 1872,

ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Wie e Hannoversche Bodenkredit- Bank (Afttengesellschaft) annover den Nachweis ihrer auf Grund des Statuis 10m

4, Oftober 1871 „rfolgten Eintragung in das bei dem Amtsgericht

“- August 1872 ; M s, Auguß S eführte Handelsregister; Seite 1540-1543 erbracht hat,

ver ge ; *Ghei zu Hanno Aa genannten Aktiengesellschaft in Gemäßheit des §. 2

s vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren es Geseße Zahlungsverpflichtung an jeden Juhaber enthalten (Geseg-

P ia Seite 75) dur Po ariges Privilegium Unsere landes-

j enchmigung zur Ausgabe auf den Jnhaber lautender, mit ferrliche Sis Versehener Pfandbriefe und Kommunalobligationcn, E solhe in dem anliegenden Statute näher bezcihnet und nach t desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlihen Wirkung er-

onen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- selben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Dritter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der

Seitens des Staats nicht übernommen und die Gesellschaft soll zur Einlösung der von ihr aus- egebenen ITnhaberpapiere gehalten sein, sobald Abänderungen des tatuts ohne zuvor erlangte landesherrliche Genehmigung zur Ein- ragung in das Handelsregister angemeldet werden. j

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und eigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Marienburg, den 13. September 1872.

(L) WilHelm.

Gf. v. Tßenpliß. v. Selhow. Gf. zu Eulenburg.

Camphausen.

Statut der Aktiongesellschaft Hannoversche Bodenkredit-Bank.

E L L E E

Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Unter der Firma: Hannoversche Bodenkredit-Bank

ird durch gegenwärtiges Statut eine Afktiengesellschaft gegründet; elche ihren Siß in Hannover hat, Die Gesellschaft ist berechtigt; weiganstalten und Agenturen zu errichten. i

F. 2, Zum Zweck der Hebung des Bodenkredits, des Kommunal- edits, sowie der Bodenkultur ist die Gesellschaft zu nachstehenden eshäften berechtigt: f

1) Besißern von Liegenschaften und Gebänden hyvothekarische Darlehne zu gewähren, deren Rückzahlung in ungetrennter Summe,

Än Raten oder in Annuitäten bedungen werden kann (vergl. FF. 62

is 72); : 9) Hypothekenforderungen zu beleihßen, zu erwerben und für

In Gemäßheit des §. 30 des Gesellschafts - Statuts fordern wi D echnung von Grundbesißern gegen Sicherstellung einzulösen (vergl.

die gegenwärtigen Jnhaber der bezeichneten Dokumente auf j dieselb bei uns abzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend 1 machen, widrigenfalls wir nach Ablauf der in dem genannten Statu Paragraphen vorgeschricbenen Frist die Annullirung der Dokumeniss

. 70, Absaß 5); : ú 4 3) an Provinzen ; Kreise, Städte, Landes-Mesliorationsgesellschaf-

n und Korporationen aller Art au ohne hypothekarische Sicherhcit Dariehne zu gewähren, soweit diese zu deren Aufnahme berechtigt

Mind, bezichentlih die Schulden derartiger Verbände und Korporatio- men abzulösen ;

4) auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und

is zum Belauf der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Ge- -

Mhäften zu fordern hat, Pfandbriefe. und Obligationen auszugeben nd dieselben fündbar oder auf bestimmte Zahlungsfristen oder ver- dosbar auszustellen ;

S 95) die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen an- kaufen oder Vorschüsse auf dieselben zu gewähren.

2 Das Gesellschaftskapital wird vorzugsweise den oben angeführten )eschäften gewidmet werden.

Die Gesellschaft is ferner berechtigt:

6) Gelder verzinslih anzunehmen, um dafür die Erwerbung von ada zu vermitteln’ oder dafür Pfandbriefe oder Obligationen

zuhändigen ;

Y 7) Depositengelder anzunchmen und das Jnkasso von Wechscln, eldanweisungen und Effekten zu besorgen, jedo dürfen jederzeit zahlbare Gelder, über tvelche in Giro oder Check Rechnung ver- igt wird, nur verzinslid, und Gelder, welche in laufender Rehnung E oder für welche verzinsliche, auf bestimmte Namen lautende

T Sepositenscheine ausgegeben werden, nuc unter Festseßung ciner Kün-

qungsfrist von mindestens vier Wochen angenommen werden ;

8) disponible Kassenbestände zur Beleihung der von der Gesell- haft ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen zu verwenden, in diese Bestände nußbar zu machen durch Diskontirung, auf oder Beleihung von Wechseln, durch Erwerbung oder Beleihung n Werthpapieren nah den Grundsäßen der Preußischen Bank, je- ch mit Ausdehnung auf die Staatspapiere des Deutschen Reiches Rd die auf jeden Juhaber lautenden Papiere, welche Staaten, Kom- inalverbände und andere Korporationen des Deutschen Reichs aus- Pen desgleichen auf Certifikate und Antheilsscheine; welche für die

Vorstehenden genannten Papiere ausgegeben 1verden, endlich durch nierlegung bei Bankhäusern und Bank-Instituten.

In den vom Aufsichtsrath über den Geldverkehr festzustellenden ormen muß vorgesehen werden, daß die der Gesellschaft aus dem {f envertehr und dém Intkassogeshäft zufließenden Gelder, inso- it solche nicht baar bereit zu halten sind, aus\{ließlich durch Dis- tirungy Kauf und Beleihung von Wechseln und Schaßanweisungen tr durch Beleihun von anderen Werthpapieren, leßtere jedoch nur f a Höhe eines Drittheils dieser Gelder, nußbar gemacht werden

beleihe esellschast ist untersagt, ihre eigenen Aktien zu kaufen oder § 3, Grundstücke zu erwerben is der Gesellschaft nur gestattet: L) zum Zweck der Benußung zu Gesellschafts-Lokalitäten ;

4) behufs Sicherstellung oder Nealisirung von Gesellschafts- recrungen; in léyterem Falle soll auf die baldige Wiederveräußerung Grundstüde möglichs Bedacht genommen werden.

d. 4, Zur Erreichung der im §. 2 bezeihneten Zwecke is die ellschaft auch berechtigt; mit bestehenden landschaftlichen Vereinen Grundkcedit-Anstalten besondere Geschäftsverträge zu schließen. se sollen insbesondere um Zweck haben, Pfandbriefe für Rechnung er Vereine und an Stelle derjenigen Verbriefungen, welche die eine e ae eben berechtigt sind, zu emittiren und , Vereinen die Pfandbriefe zu überweisen, oder denselben den Ar zu vereinbarenden Courswerth zu vergüten, wogegen sich die pen Vereine behufs Verzinsung und Amortisation dicser Pfand- zu den entsprechenden Leistungen an die Gesellschaft verpflichten. v 5. Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft in Umlauf | 83 Pfandbriefe und Obligationen (F. 2, Nr. 4; §. 4 und Fg. 73 it ) darf den zwanzigfachen Betrag des baar cingezahlten Grund- als nicht übersteigen.

d 0. Das Hypothekengeshäft der Gesellschaft, sowie die Gewäh- Pn Darlehnen an Provinzen 2c. (F. 2, Nr. 3 und Sg. 82 flg.) i er Abschluß von Geschäftsverträgen mit landschaftlichen Ver- 1 und Grund-Kreditanstalten (8, 4 beschränkt sih auf die Pro- e Hannover, Rheinland, Westfalen un Hessen-Nassauy, insofern Ÿt durch einen der ministeriellen Genehmigung unterliegenden

E

Beschluß der Generalversammlung noch auf andere preußi à vinzen oder deutsche Staaten auszudehnen gestattet ied. Be Fo In einem solchen Falle ist bekannt zu machen, in welchen Pro- vinzen bezw. welchen Staaten das Hypothekengeschäft gestattet worden ist, Die Bestimmungen dieses Paragraphen find nicht anwendbar A Bal! wenn Ae Ee U A die gw für etwa ge- rderungen Hypotheken in anderen als den vorge

LOOEN D Ländern, eten 7 find Magen ._/. Die Organe der Gesellschaft find: die Direktion, der Auf- VEERY die Generalversammlung. / M

g. 8. Bekanntmachungen von Seiten der Gesellschaft8organe ¿eren für gehörig publizirt, wenn sie in den Deutschen Neichs- Anzeiger und außerdem in mindestens drei vom Aufsichtsrathe sofort nach Verleihung des landesherrlihen Privilegii zur Ausgabe von Inhaberpapieren im Deutschen Reichs-Anzeiger zu bezeichnende Dettungen eingerückt werden. j

Der Aufsiæ@törath beschließt über jeden späteren Wechsel der Gesell- 1 ielt ict N in allen bis dahin e Gesellschaftsblättern,

eit diejelden nicht etwa eingegangen oder sonst unzugänglich bekannt gemacht wird. ic a ea a a

L Grundfapital und Attica, ‘g 9

. Grundkapital und Aktien. 9. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünf Millionen Thaler und zerfällt in fünf und wan O O fta Eau: ;

le Wirfsamkcit der Gesellschaft beginnt; nachdem vierzig Vrozent des Grundkapitals eingezahlt e 5 N gProzen

Das Grundkapital kann durch Beschluß des Aufsichtsraths mit ministerieller Genehmigung auf Zehn Veillionen Thaler erhöht werden. Ein solcher Beschluß kann jedoch nur mit einer Majorität von zwei Dritteln sämmtlicher Aufsichtsraths-Mitglieder gefaßt werden. Eine weitere Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß der Generalversammsung mit ministerieller Genchmigung stattfinden.

, Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals sind die ersten Aftien- zcichner, insofern sie dann überhaupt noch Aktionäre sind, im Verhält- niß threr ersten Zeichnungen ein Drittheil und die jeweiligen Aktionäre nach Verhältniß ihres Aktienbesißes zwei Drittheile der neu zu emittirenden Aktien zum Nennwerthe zu übernehmen berechtigt. Das eingeräumte Vorrecht zur Uebernahme der Aktien muß binnen einer vom Aufsichtsrathe auf mindestens 4 Wochen zu bestimmenden und in den Gesellschaftsblättern gehörig zu publizirenden Präflusivfrist ausgeübt werden, widrigenfalls dasselbe erlisht. Bei etwaigen Theil- berechtigungen seßt der Aufsichtsrath den Ausgleihungsnodus fest,

- 10, Die Aktien, jede im Betrage von 200 Thaler, lauten auf fai nes und werden nach dem anliegenden Schema A. ausge- ertigt.

F. 11. Die Zeichner der Aktien sind für die Einzahlung von 40 pCt. des Nominalbetrags der Aktien unbedingt verhaftet ; von dieser Verpflichtung können dieselben weder dur Ucbertra ung ihrer Anrechte auf Dritte sih befreien, noch Seitens der Gesellchatt ent- bunden werden.

Werden die Zeichner der Aktien wegen verzögerter Einzahlung ihrer Anrechte aus der Zeichnung verlustig erklärt; so bleiben sie dessen- De zur Zahlung von 40 pCt. des Nominalbetrages der Aktien verpflichtet.

F. 12. Nach Einzahlung von 40 pCt. kann der Aussichtsrath die Befreiung der Aftienzeihner von der Haftung für weitere Einzahlun- gen aussprechen. Nach eingetretener Befreiung dürfen über die ge- L isteten Einzahlungen auf den Jnhaber- lautende Jnterimsscheine nah anliegendem Schema B. ausgefertigt werden, Wo in diesem Statut von Akticn der Gesellschaft die Rede ist, treten die Jnterimsscheine an deren Stelle, bis die Aktien ausgegeben werden.

§. 13. Weitere Einzahlun.en sind nah näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes in Raten zu leisten; von welchen jede auf höchjtens 20 pCt. des Nominalbetrages festgeseßt werden - darf, Die Auffor- derung zur Zahlung jeder einzelnen Rate muß mindestens 4 Wochen vor dem ZBahlungstermine durch die Gesellshaftsblätter bekannt ge- macht werden. / ;

§. 14. Nach Einzählung des vollen Nominalbetrages werden die Aktien gegen Rückgabe der Interimsscheine ausgehändigt.

_§. 15. Sowohl den “Jnterimsscheinen als auch den Uktien sind Dividendenscheine auf zehn Jahre nach dem an rUe en Schema C. und Talons nach Schema D. Ua Nach Ablauf des lebten Jahres werden gegen Einlieferung des Talons neue Dividendenscheine auf je zehn Jahre ausgegeben. Bci Aushändigung der Afti.n müssen neben den Jnterimsscheinen und Talons auch die bis dahin noch nicht fállig gewesenen Dividendenscheine zurückgegeben werden.

§. 16. Wenn fällige Ratenzahlungen auf die Aktien nicht geleistet werden, so sind die Verpflichteten vermittelst Bekanntmachung der Direktion unter Angabe der Nummern derjenigen Jntecimösscheine, auf welch: die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzufordern, die- selben nebst den Zinsen zu 5 pCt. innerhalb einer niht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten. Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat außer den Zinsen eine Konventionaljtrafe von 10 pCt. des fälligen Betrags verwirkt und fann zur Zahlung der fälligen Rate sammt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten werden. Statt dessen können aber auch die säumigen Aktionäre nach dreimaliger Aufforderung zur Ung der rückständigen Theilzah- lungen gemäß Art. 221, Abs. 2 des Allg. deutschen Handels-Geseß- buches, durch Beschluß der Direktion ihrer Anrechte aus der Zeich- nung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. iese Erklärung wird öffentlich bekannt

emacht und werden neue Jnterimsscheine an Stelle der werthlos cr- lärten emittirt. i i |

F. 17. Sind Aktien, Juterimsscheine, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Nichtigkeit kein Zweifel obwaltet, f ist die Direktion ermäch- tigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Jnhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. Außer diesem Falle is die Ausfertigung Und Aus- reichung neuer Aktien und Junterimssche’ne an die Stelle der beschädig- ten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Mortifikation der Leßteren zulässig. N E

F. 18. Dividendenscheine werden nicht gerihtlich mortifizirt ; sie sind, wenn sie nicht inaerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres gerechnet, in welchem fie fällig geworden sind, erhobcn werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden verfallen zum Reservefond der Geselischaft. Jedoch soll Demjenigen , welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der vierjährigen Frist beim Vorstande anmeldet und den stattgehabten Besiß durch TeriGgeng der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der gedachten Frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekomme- nen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

t Mus findet feine Mortifikation beshädigter oder verlorener Ta- ons ftatt.

Wenn der Jnhaber der Aktie vor Ausreichung der neuen Divi- dendenscheine der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons widerspricht, der Präsentant sie jedoch fordert, so ist der Streit zur serichtliden Entscheidung zu „verweisen, die neue Serie der Dividendenscheine aber, auf Antrag eines der Jnteressenten oder auf Requisition des Gerichts, zum gerichtlihen Depositorium zu bringen.

Wenn cin Talon abhanden gekommen ist ; so sind dem Jnhaber der betreffenden Aftie nah Ablauf des Zahltages des dritten der Dividendenscheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Dividendenscheine gegen Quittung zu verabfolgen.

Der Besiß der betreffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividendenscheine.

F. 19. Die Aktionäre nehmen durch die Zeichnung oder durch

den Erwerb einer Aktie, soweit es sich um die Erfüllung ibrer Ver- pflihtungen gegen die Gesellschaft oder überhaupt um S reite mit derselben handelt, ihren Gerichtsstand vor den Gerichten der Königlichen Residenzstadt Hannover. Alle Zustellungen erfolgen ültig an die von ihnen zu bestimmende, in Hannover wohnende erson, oder in Ermangelung solcher Bestimmung durch die Post, nach dem lebten bekannten Wohnorte des betreffenden Aktionärs, und wenn der Wohnort überall nit bekannt ist, durch Behändigung an die Königliche Kronanwa!tshaft in Hannover behufs Zuftellung durh öffentliche Blätter (vergl. FF. 123 und 125 der bürgerlichen Prozeßordnung für das vormalige Königreich Hannover ‘vom 8, No-

vember Vort § orsiand. F. 20. Den Vorstand der Gesellschaft im Sinne. anbe C D RnNReE p die Dircktion wis aus irettoren und minde i Direktor besteht: Las stens cinem stellvertretenden ie Mitglieder der Direktion zeichnen für die sie g gina ihre emen beifügen, 9 ! L O

ur gültigen Zeichnung is die Unterschrift zweier Direktorcn o eines Direktors und eines stellvertretenden Direktors erforderlich. I

di 21. Der Vorstand kann nach vorgängiger Ermächtigung dur lese tas Cb B a und ( R Le anstellen.

[ en dur eine vom Vorstande notariell od ichtli Ek Wh Ble Gi l gurk, S

«22. Die Geschäftsführung des Vorstandes unterliegt der Kon- trolle des Auffichtöraths, dessen Beschlüsse für den Vorstand maf- gebend sind, soweit es sich nicht um Verpflichtungen handelt , welche geseßlich dem Vorstande bei eigener Verantwortlichkeit obliegen.

Sei Den Mitgliedern er Direktion kann vom Aufsichtsrathe, außer ihrem festen Gehalte, ein Antheil am Reingewinne des Ge- {äfts kontrafktlih zugesichert werden.

y 3) Auffichtsrath. ÿ. 24. Der Aufsichtsrath besteht aus 15 Mitgliedern, wovon 9 Mitglieder in Hannover wohnen müssen. Die- \elben werden von derordentlichen Generalversammlung aus der Zahl der Aktionäre auf die Dauer: von 5 Jahren gewählt. Mitglieder des Vor- standes und Beamte der Geseülschaft können nit Mitglieder des Aufsichtsrathes sein. Die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrathes werden durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht.

Y 25. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß 10 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse für die Zeit seiner Amtsdauer hinterlegen.

20 Die vor Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer ausscheiten: den Mitglieèer werden für die noh laufende Dienstzeit durch Wahl des Aufsichtsrathes erseßt. Für die regelmäßig ausscheidenden Mit- glieder findet die Neuwahl in der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre statt; wobei die ausscheidenden Mitglieder sofort wicdere gewählt werden können. j

Alle solche Wahlen müssen zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle erfolgen.

_ Bei Berechnung der Amtsdauer gilt die Zeit von der ordent- liGen Generalversammlung des einen Kalenderjahres bis zu der des nächsten Kalenderjahres als ein Dienstjahr.

. 27, Jedes Mitglied kann sein Amt freiwillig niederlegen.

Die Legitimation des Aufsichtsrathes , seines Vorsißenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch die Über den Wahlakt aufgenommec- nen Protokolle oder durch beglaubigte Abschriften beziehungsweise Extrafte derselben. :

F. 28. Der Aufsichtsrath erwählt aus seiner Mitte in der ersten Sißung nah den stattgehabten Neuwahlen einen Voksißenden und R desselben zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll auf ein Jahr.

Bei Behinderung beider werden deren Befugnisse dur das den

E endiapren nach âlteste unbehinderte Mitglicd des Aufsichtsrathes ausgeübt. _, §. 29. Der Vorsißende oder dessen Stellvertreter beruft die Sißungen mittelst schriftliher Einladung, unter Angabe der wichtigeren Berathungsgegenstände, leitet die Verhandlungen, eröffnet die an den Aufsichtsrath eingehenden Schreiben und unterschreibt Namens des- selben alle Korrespondenzen und Ausfertigungen.

,_ Ueber die Verhandlungen in den Sißungen des Aufsichtsraths ist ein Protokoll aufzunchmen, welches vom Vorsißenden und Schrift- führer zu unterzeichnen ift.

_§. 30. Der Aufsichtsrath i nah Einladung sämmtlicher Mit- glieder beshlußfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, bei Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und deren Vertretern aber nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel sämmtlicher Mitglieder. Bei Beshlußfassungen entscheidet absolute Stimmenmehr- heit der anwesenden Mikglicder und bei Stimmengleicbheit der Vor- fißende, bei Wahlen jedo das Loo% Vergl. jedo §. 9.

__ Nah Ermessen des Vorsißenden kann in minder wichtigen und eiligen Fällen ein Beschluß durch Cirkularabstimmung gefaßt werden,

„_§. 31, Der Aufsichtsrath fänn aus sciner Mitte cinen Auss{uß wählen und dessen Geschäftsbefugnisse feststellen.

F. 32. Der Aufsichtsrath bat die Beschlüsse der Generalversamm- [ung auszuführen oder deren Ausführung anzuordnen.

Er hat die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter anzustellen, beziehungsweise zu entlassen, und die Dienstverträge mit denselben abzuschließen. Den itgliedern des Vorstandes, beziehungs- weise deren Stellvertretern, ist ein notariell oder gerichtlich beglaubigtes Legitimation®sattest auszufertigen.

Der Autsichtêrath vertritt d% Gesellschaft dem Vorstande gegen- über. Er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und über alle Anträge des Vorstandes Beschluß zu fassen.

Wegen sciner Mitwirkung bei Feststellung der Bilanz und des Gewinnvirtheilungsplanes vergl §FF, 57 und 58.

F. 33. Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Be- R des Aussichtêrathes gehören insbesondere zum Ressort des- elben: 1) die Vorberathung und Beschlußfassung über die von der Ver- waltung an die Gencralversammlung ergchenden Anträge ;

relif bett Errichtung von Zuveigniederiassungin und Agenturen der csellschast;

3) die Festseßung der allgemeinen Bedingungen sür hypothckarische Darlehne und für die Ausgabe und Ausfertigung von Pfandbriefen und Obligationen ; /

4) die Genehmigung der nah Art. 4 mit landschaftlichen Ver- einen und Grundkredit-Anstalten abzuschließenden Verträge ;

5) die Genehmigung der Verträge, welche mit den Vertretungen der Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations-Gesellschaften und Korporationen aller Art wegen der im Act. 2 Nr. 3 gedachten Ge- äfte zu swlieen sind, bezichentlih dic Ertheilung der Autorisation zum Abschluß solcher Verträge; ; Í

6) die Feststellung des Geschäftsreglements für die Direktion der Gesellschaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und Ee sowie die erforderlichen Abänderungen der bestehenden

eglements; f L

7) die Genehmigung der von der Direktion für jedes Jahr vor- zulegenden Besoldungsetats und der Anstellungsverträge; welche für mehr als drei Jahre ges{lossen werden sollen und in welchen ein Gehalt von mehr als 1000 Thaler pro anno zugesichert wird;

8) die Beschlußfassung über die Verwendung der Gesellschaft8-

fonds; L

9) dfe Beschlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aktien.

F. 34. Der Aufsichtsrath bezieht ür jeine Mühewaltung eine Tantième vom Reingewinn, jedoch nur in den Jahren, in A LE die Aktionäre mindestens 5 pCt. Dividende erhalten. Alsdann oll die Tantième 10 pCt. desjenigen Theils des Reingewinns betragen, . welcher den Betrag von 5 pCt.; welchen vorab die Aktionäre erhalten; und der betreffenden Quote für den Neservefond übersteigt.