1920 / 108 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Serzugspreis beträgt oierteljährlih 18 6. Alle Postanstalten nchmen Bestellung an; für Berlin anßer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geshäâstsstele SW, 48, Wilhelmstraße 34.

Einzelne Nummeru koften §0 pf.

eichsanzeige

a Me f ch 3, Reichsbankgirokonto. E -

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Cinheits- zeile 1,50 M, eiuer 3 gespa!fenen Eiuheitszeile 2,50 6. Anßerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Tenerungs- es von 80 v. H. erhoben. Anzeigen ninmt an: ie Geschäftsstelle des Reihs- und Staatsa nzeigers,

aatsanzeiger.

Berlin SW, 48, Wilhelmstraße Nr. 3!2,

_ Berlin, Freitag, den 21. Mai Abends.

Postschekkonto: Berlin 41821. 92H,

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Eiuzelnummern oder einzelne Veilageu werden uur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrags einschließlich

Fuhait des amtlichen Teiles :

Deutsches Reich.

Verordnung auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichs- verfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Verordnung zur Ausführung des Gesezes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden.

amts für Arbeitsverm ittlung. Beltanntmachungen, betreffend Tarifverträge. Bekanntmachung über die Verladung minderwertiger Brenn-

stoffe im Lereih der Amllicen Verleilungsstelle für die Eteinkohlenzehen des Deisters und seiner Umgebung. Anzeige, beireffend die Lusgabe der Nummer 111 des Reichs- Gejeßblatts. Preußen. Ernennungen und sonstige Perjonalveränderungen. Ba zur 16. Preußish-Süddeutschen (242. Preußischen) Klassen- otterie. Handelsverbote.

Amilliches. Deutsches Reich.

Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichs verfässung, betreffend die zur Wiederher®eilung der öfsentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Von 19. Mai 1920.

Artikel I.

Die 88 7 bis 10 ter Lerordruna vom 5. Mai 1920 (Neick 8: Ge \epbl. S. 887) erhalien jolger de Fassung: & 7, Durch Anordnung des Neicksmir isters des Innern lönnen in dem gefäh1deten L'egirk und für Teile deé Lezirnks außerordentliche Ge-

richte gebilde! werden. Ele besichen aus einem Vo: sitzenden und .

zwei Veisitern. Ler VBorsitende und die Veisiger müssen zum Hidteramte befähigt sein und werden von den Regierungskommissaren ernanzt.

Ter Reid? mirisler res Innern beslimmt, wer die Tätigkeit der Ärklagebebêrt» üen immt. Die zurzeit in Tätigkeit befindlien auferorden tliden Kriegegerid te bleiben als außerordentlide Gerichte bis auf weiteres bestehen.

8& 8, Die außero1dent!iden Gerid&te sind zusländig

1) für die im Teil IT Ab chnitt 1, 6, 7, 20, 27 des Straf- cesepbucbe lezeid neten Verbrecen und Vergehen,

2) für tie Verbrechen und Ver, ehen gegen §8 211 bis 215 des S trafge)eybuchs,

3) für die Vertr chen und Vergehen gegen das Gese gegen den verbrederischen und gemeingefährlihen Gebrauch von Sprengstoffen,

4) tür Leit den gegen die Lerordnurg vom 10. April 1920 über dite Ablief. rung von Woffen (Reichs. Gescgtl. S. 558),

wenn die Tat nad der Verk dung der Verordnung vcm 13. Aanuar

19/0 betreffend die zur WiederbcrsieDung der öffent. id en Sicherheit

und Ordnung nöôligen neitexen Micßrabmen, begangen oder fortgeseut worden ist.

Die Anfklogebebêrte bat Fälle deren {chlevnige Erl digung keine |

Bedeutung hat eter m1 dura tühibar ist, den ordentlihen Ee1uichten zu überweisen, Diese Vebierweisung kann auch vom außerordentlichen Gericht bes&lossen werden. 4

Auf daë Verfahren vor den außerordentlichen Gerichten finden die Vestimmu gen des Gerictsveifassungögelezes und der Straf- prozifo1dnuyg Anwendun nit folgerden Mlabnaben :

Zuständig ist aub das auvßerortentlide Gericht, in dessen Bezirk der Beictuldigie erguiffen ist oter \ch in Haft befindet. Das Gericht bestimmt nad freiem Crmessen den Ort seiner Siyungen und ist dabei an jenen Uwtt bezirk nicht gebunden.

Die Frist des § 216 der Strafprozeßordnung wird auf 24 Stunden festgeseßt; sie läuft von der Stunde der Mitteilung der Ankiage- rift an. Na tem Ermessen der Anklage behörde kann von einer scrifilihen Anflage abgeiehen werden. Geschieht dies, so hat der ertreter cer Anklage in der Houptverb andlung in Anwesenheit des Bes\chuldiaten die ibm zur ‘ast celeuten Ta1sachen vorzutragen. Auf die Vei handlung findet § 244 Äbi. 2 der Strafprozeßordnung Un- wendung, Ge-en das Urteil ift fein Rechtémittel zuiässig. Ueber Anträge auf Wiederaufnabme tes Verfahrer s ent'ceidet das im ordentlihen Verfahren zuständige Gerichi. Die Wiederaufnahme

j 3zUgin ten des Verurleilien findet auch dann statt, wenn Tatsachen

oder Beweismittel beigebraht werden, die es notwendig ersdeinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nadzuprüfen. Die Vor- [rift des § 403 der Strafpcozeßocdnung bleibt unberührt. Sst der

des Portos abgegeben,

Antrag auf Wiederaufnahme begründet, so ift die Hauptverhandlung vor dem zuslä digen ordentlicen Gericht anzuordnen,

Die Todeéstrafe wird durch Erschiezen vollstreckt. Die Voll- streckung ift erst zulässig, wenn die Entschließung des Reicht prösidenten ergangen ist, von dem Begnadigungsrehte keinen Gebrauch machen zu wollen. 61

0.

Die Wirksamkeit der außerordentlihen Gerißte endet mit der

| Außerkraftseßung dieser Verortnung, |oweit dieie Gerihte nit \ckon Bekannimachung, betreffend Ausnahme der Tätigkeit des Reichs- |

früher aufgehoben werten. Nach diesem Zeitpunkt sind die bei ihm erwachs: nen Verhandlungen an die Staatsanwalt|haften bei den ordentlichen Gerichten de In den noch anhängigen Stra}f- sachen ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Das gleide hat in

¿den Strafsachen zu geschchen, in denen ein noch nicht vollstrecktes

Todesurteil erlassen wordén ist.

Artikel T.

Jn Sirofsachen, sür die eine Zuständigkeit der außer- ordenilid,en Gerichte nach Artikel I BS dieser Verordrung nicht mehr begründet ift, sind die Verhandlungen an die Staatsanmwalischafien bei den ordentiichen Gerichten abzugeben.

Artikel T. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berxlin, den 19. Mai 1920. Der Neichspräsident. Ebert.

Der Reichskanzler. Der Reichsminister des Junern. Müller. Ko ch.

Verordnung

U Ausführung des Geseßes über die durch innere nruhen verursachten Schäben vom 12. Mai 1920 (Reichs - Ceschbl. S. 941).

Vom 19. Mai 1920.

Auf Grund des § 18 des Geseßes über die durch innere |

Unruhen vezurisachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichs3- Gesepbl. S. 941) wird von der Reichsregierung mit Zu- slimmung des Reichs1rats folgendes verordnet:

8 1.

Die Lardeszentralbehörden bestimmen die Behörden, bei denen die Anmeldung von Schäden im Sinne des § 18 des Gese es über die dur innere Unruhen perursahten Schäden vom 12. Pai 1920 zu erfolgen hat. g'9

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Mai 1920. - Déx Heicy6m inisier des Junecn. Ko ch.

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Auf Grund des § 1 der Ve: ordnung über die Errichtung eines RNeiheamts für Arbeitsoermittlung vom. Mai 1920 (Neiche ge seybl. S. 876) isi dieses Reichsamt mit dem 8. Mai 1920 in Tätigkei. getreten. Zum Präsidenten des Amts ist der bisheri;e Gche me RNegierurgsrat und vor- tragende Rat im preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe Dr. Syrup ernannt worden. Die Geschäfts1äume befinden sh einstweilen Berlin W. 62, Landgrafenstr. 1.

Berlin, ben 19. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Musiker-Verband, Ortsverwaltung Berlin, Kaijer Wilhelmsiraße 31, hat beaut:agt, den zwischen ihm, dem Jnteressenverband des Gafst- wirtsgewerbes und verwandier Betriebe E. V., dem

- Verein Berliner Hotelbesiper E. V., der Gast-

wirte-Jrnung zu Berlin, der E Ls des Kreises Teltow und der Stadtbezirke Schöne erg, Neukölln und Wilmersdorf, dem Provinzials verband des Deutschen Gastwirtsverbands E. V., dem Verband der Gast- und Schankwirte Deuts ch- lands, dem Verband der Gasi- und Schaunkwirte für Berlin und die Provinz Brandenburg und dem Verein der Saal- uvd Konzertlokalinhaber von Berlin und Umgegend am 31. März 1920 Q Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeits- bedingungen der Wusiser in Gasistätten gemäß 8 2 der Ver- orbnung vom 28. Lezember 1918 (Reics-Gejeybl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbands Groß Berlin für all- gemein verbindlich zu ertlären.

Einwendungen gegen diesen ie können bis zum 5. Juni 1920 erboben werden und unter Nummar

VI. R. 1676 an das Reichsarbeitsmli nisterium, Berlin, Luisen- straße 383, zu richten.

Bexlin, den 11. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsrninister. J. A. : Dr. BUusse.

Bekanntmachung.

Der Verband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe in Berlin, Eijasserstr 86, hat beantragt, die zwishen ihm und dem Verbaùud

Deutscher Formstehereibesiger am 7. Februar 1920

und 19. April 1920 abge\chlofseien Nachträge I und Il zu dem RNeichstarifvertrage von 19. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbe:1s bedu gungen für die im deutschen Formfiechergewerbe beschästigten Zeichner, Holz- und Messinasteher und Hilfsarbeiter ge1 äß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gzesegbl. S. 1456) ler das Gebiet des Deutschen Reichs gleichfalls für allgemein verbindlich zu ertlären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10, Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer V1. R. 1128 an das Reichsarbeils1ninijierium, Berlin, Luisen» straße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeit 3minister. I U: Dtr: BUss®

Bekanntmachung.

Der Verband der Litho graphen, Steindrucker und verwandten Berufe (Deutscher Senefelders Buad, in Berlin, Elsasserstic. 86, hat beantragt, iden wischen ihm und dem Verband Deutscher Steins Ma C O am 14. März 1720 abgeschiceenen Na ch- trag 111 zu dem ollcemein verbindlihen Tatifvertrage vom 31 Mai 1919 nebst Nachtri1ng T vom 15. Oktober 1919 und Nacbtiag 11 vom 11. Jany'ar 1920 zur RKege!'ung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gehujsen im Lithographie- vnd Sieindruckgewerbe ucmäß 8 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Neichs-Gejeh bi. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausjznat,me des linksrheini\chen Gebiets glei falls für allgemein verbindlich zu erflären.

Etnwendungen gegen diejen Antrag töônnen_ vis zum 10. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer Vi. k. 989 an das Reichsarbe;itsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Dex FPeici,sarb« itsminister. A: Dr: BUssa

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Bekanntunachung.

Der Deutsche Landarh eiterverband, Gau 23 Stade-Lüneburg, Ge\chäfts stelle Stade Salztorwall 2, hat beaitiagt, den zwiscien den landwirtshajtlichen Arbeitgebern im Kreise Ne11haus a. d. Oste und dem Deutschen Landarbeitervenband, Kreisgruppe Neu- haus a. d. One, am 13, April 1920 abge\chlossenen Tar1f- vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitebedingunaen der Land arbeiter gemäß § 2 ber Vero?bnung vom 28. De- ember 1918 (Reichs-Geseßbl. C3. 1456) für das Gibiet des sceises Neuhaus a. d. Oste ür allgemein verbindlich zu er- lären,

Einwendungen gegen dieien Antrog können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werde11 und sind unter Nummer VI. R. 1673 an das Reichaarbe itsministerium, Berlin, Luisen- siraße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Dex Reich sar beitsminister. J. A.: D1. Busse.

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbumd kaufmännischer Ange- stellien - Verbände, Lanoesausschuß Thüringen in® Erfurt, Joharnesstraße 144, und die Vereinigung Er- furter Arbeitgeberverbäv.de haben beantragt, den zwishen ihnen und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband: Erfurt, und der Arbeits- emein\chaft freier Ange stellten-Verbände, Oris- farteti Erjurt, am 30. Mä'cz 1920 abgeschlossenen Tarif- vertrag zur Regelung der Geh«(ilts- und Anstellungsbedingungen der lausmännischen und technisc))en Angestellten gemäß S 2 der Verorduung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Ge)eßbl. S. 1456)