1920 / 114 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

sgeshlossen, wenn es sich ledig-

rger!Mmlcen ADIlen Des 2er

jcue Vorschrift zu ersehen:

(

8 14.

Der Neichsfiskus wird im Spruchverfahren dur diet zuständige oberste Neichsbehörde vertreten. Diese kann unbeschadet ihrer eigenen Bertretungsmacht die Vertretung einer nahgeordneten Stelle über- tragen.

Das Neichs-Mulitärversorgungsgericht ist befugt, die zu- ige oberste Neichsbehörde um eine Aeußerung zu ersuchen und zum Verfahren z#zuziehen.

8s, Im § 16 Abs. 2 ist Saß 1 dur folgende Vorschrift zu er-

seße

Die Gebühr 11 vor den Militärversorgungs- gerichten beträgt ert Mark, in dem Verfahren vor dem Neichs-“ 1Sgeriht fünf bis zweihundert 5 E A Le

9, Im § 18 ift als Abs. 2 einzufügen:

Von der Einziehung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn die Beitreibung fi als eine besondere Harte darstellt.

Artikel TIT der Verord des Verfahrens in Mili ( en vom L. (Neichs-Geschbl. S. 149) wird wie folat abgeändert:

E 1703 a Abs, 2 der Neichsversiherungsordnung erhält folgende alung:

nung Ler Neid

ung der Sache sind in Neichs-Mualitcirversorgungs-

Zur Verhandlung und Gntscheidung

diesem ¿Falle aus den Beistpern des gerichts eine von der MNeichsverwaltung (Meihsarbeitsminister) bestellte, im Versorgungswesen erfahrene Person und eine ver- sorgungsberechtigte a1 m aktiven Militärdienst au3geschiedene Person, die der Präsident des Neichs-Militärversorgungs- gerichts bezeichnet, als weitere Beisißer zuzuziehen. Berlin, den 15. Mai 1920.

Nv vir anv L

Der Reichspräsident.

222

C

S erl Der Reichsarbeitsminister. Schlie. Geseg

über die Kosten der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge. Vom 8. Mai 1920,

R! C l

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Geseß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs- rats hiermit verkündet wird: S 1

Die Kosten der sozialen Kriegsbeshädigten- und Kriegshinter- bliebenenfürsorge mit Einschuß der Verwaltungskosten (Verordnung vom 8. Februar 1919, Neichs-Gesebbl. S. 187) trägt das Reich unter Mitwirkung der Länder und Selbstverwaltungskörper.

C ad

)

Das Reich trägt die Kosten des Neichsaus\schusses der Kriegs- beshädigten- und Kriecgshinterblliebenenfürsorge und vier Fünftel der übrigen Kosten. Den Rest tragen das Land und seine Selbstver- waltungskörper je zur Hälfte; jedoch is die Landesregierung ermächtigt, den auf das Land entfallenden Anteil gang oder teilweise den Selbit- verwaltungsförpern aufzuerlegen. Sofern ein Land Selbstverwaltungs- körper an der Fürsorge nicht beteiligt, trägt es die entsprechenden Kosten selbst,

S 3,

Die Landesregierung bestimmt, wer als Sellbstverwaltungsbörper im Sinne dieses Gesehes anzusehen is. Sie kann Grundsäße fest- seßen, nah denen die Kostenanteile der Selbstverwaltungskörper be- rechnet werden; hierbei ist der tatsählihe Aufwand des einzelnen Selbst- verwaltungêkörpers angemessen zu berücsichtigen.

8 4.

Der Neichsarbeitsminister erläßt die Bestimmungen zur Aus- führung diesos Geseßes; er kann insbesondere Grund|ähe über die Aufstellung der Kostenvoranschläge der Fürsorgestellen festseßen, die Genehmigung dieser Voronschläge sich oder anderen Stellen vorbehalten und die Hohe des erstattungsfahtgen Aufwandes begrenzen. Soweit die Ausführungsbestimmungen die Mitwirkung von Landesbehörden erforderlih machen, bedürfen sie der Zustimmung der Landesregierung.

Die Landesregierungen können weitere Vollzugsvorschriften ins- besondere auch darüber erlassen, wie die Fürsorgestellen eingurichten und gu besehen sind. :

S D Das Geseh tritt am 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 8, Mai 1920. Der Reichspräsident. Ebert, Der Reich8arbeitsminister. Schli dé.

Anordnung, beireffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung odex Verpfändung ausländisher Wertpapiere. Vom 25. Mai 1920.

Jm A Rus an die Anordnungen, betreffend das Verbot |

der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Weripapiere, vom 26. März 1919 (Reichs: Ge}eßbl. S. 3839), vom 21. Mai 1919 (Reichs: Geseßbl. S. 474), dom 24. Juli 1919 (Reichs Gesepbl. S. 685), vom 22. September 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 1708), vom 25. November 1919 (Reichs- Gesegbl. S. 1907), vom 26. Januar 1920 Ll E 26 S. 96) und vom 24. März 1920 (Reichs-Gesegbl. S. 344) wird auf Grund des Geseyes zur Ahärverung der Verordnung über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917 (Reichs- Geseßbl. S. 260), vom 1. März 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 264) hiermit angeordnet:

1) Die Wirksamkeit der Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfubr, Veräußerung oder Verpfändung auKländisGer Wertpapiere, vom 26. März 1919 wird in der Weise ausgedehnt, das au die Stelle des 31. Mai 1920 der 31. Juli 1920 tritt. Die in Nr. 3e der An- ordnung vom 26. März 1919 angeordnete Ausnahme von dem Aus- fuhrverbot bleibt entsprehend Nr. 1 der Anordnung vom 26. Januar 1920 aufgeboben.

2) Diese Anordnung tritt mit dem auf vie Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 25. Mai 1920.

Der Reichsminister ver Finanzen.

J. V.: Schröder. *

Verovdnung über L A e zu den Gebühren für Zeugen und versiändige sowiezu den Tagegeldern und Reisekosten der Schöffen

und Geschworenen.

Vom 22. Mai 1920. _ Auf Grund des Geseyes über eine vereinfachte Foran der Gesepgebung ‘für die Zwele der Uebergangswirtschaft vom

regierung mit

| verfassunggebenden Deutschen nalversa ¡vählten

Aussczusses folgendes ve T. 2eugen und Sachverständige erhalten bis a res Teutê

rungézuschläge zu 28 l ( ordnung Zeugen und Sachversta e lhnen zustehende: ungen, 1 zwar in der Art, daß Vergütungen unter Zugrundelegung Zweieinhalbfachen der Säße der genannten Vorschriften

»sregierung über Aenderung |! Februar 1919 |

roerden. Artikel Il. Soweit in Neichsgeseken oder Land Artike! 1 genannten Vorschriften der Gebül [indel

Urtikel

und Sachverständige verwiesen ift, Anwendung. L T Tel Lil:

Die Verordnung vom 21. August 1919, betreffend Gebühren für Zeugen und Sachverständige (Meichs-Geseßbl. S. 1473), wird dahin geändert, daß im Artikel 1 an die Stelle des Wortes „fünf- zehn“ das Wort „vierzig“ und an die Stelle des Worteé das Wort „zwölf“, ferner im Artikel Ill an die S A „am 31. Dezember 1920“ die Worte „am 31, Dezember 1922" treten

Atti iv.

8 1 der Verordnung über Teuerungszuschläge zu den Tagegeldern urid Reisekosten der Schöffen und Geschworenen vom 16 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1799) wird dahin geändert, daß an der Worte „das Doppelte die Wocte „das Bierfache“

Artikel V. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1920 in Kraft. Der Reichsminister der Justiz bestimmt, wann und ü Umfang sie außer Kraft tritt; sie tritt spätestens am 31. Dezember

1922 außer Kraft. Berlin, den 22, Mai 1920. Die Reichsregierung. Müller. Béfanntmahung,

beireffend die Ne af über Wochenhi

Vom 22. Mai 1920.

1 | des Geseges fe und Wochenfüvsorge.

ung TY

N _x 1

Die Fassung des Geseges über Wochenhilfe und W

sorge vom 26. September 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 1757) wird 16 }

auf Grund des § 18 des zu seiner Aenderung erlassenen Geseyes vom 830, April 1920 (Neichs-Geseßbl. S. 853) nachstehend

bekanntgemacht: : 1. Wochenhilfe.

D 14 Der è 179 Abs. 1 der Neichsversicherungsordnung erhält folgen- den Wortlaut:

„Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Buche

vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkassen (Z 225) an

Krankenhilfe, Wochenhilfe, Sterbegeld und an Famlienhilfe."

An Stelle des § 19% der Neichs8versicherungsordnung treten folgende Vorschriften:

§ 195 a.

MWöchnerinnen, die im lebten Jahre vor der Niederkun mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der eid versicherung oder bei einer knappschaftlihen Krankenka gegen Krankheit versichert gewesen sind, erhalten als Wochen- "ilfe 1, einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Entbindung in

Hohe von fünfzig Mark;

92. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens einundeinehalbe Mark täglich, einshließlich der Sonn- und Feiertage, für zehn Wochen, von denen vier in die Zeit vor und sechs in die Zeit nah der Entbindung fallen. Das

‘an il

der

3. eine Beihilfe ( für Hebammendienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeshwerden erforderlih werben; :

4, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens fünfundstiebzig Pfennig täglich, einshließlich der Sonn- und Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nah der Niederkunft.

t ss fällig; i

Neben Wochengeld wird Krankengeld niht gewährt, die \

Wochen na der Niederkunft müssen zusammenhängen.

Wechselt die Wöchnerin während

Wodchenhilfe die Kassenzugebörigkeit, so bleibt die erstver-

pflichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig.

8 195 b, Die Sayung kana die Dauer des Wochengeldbezugs bis auf dreizehn Wochen, des Stillgeldbezugs bis auf {echSund- ochen ermeitern.

xhenfürs- |

E E S E E E P EII

are mrSmn

l N für die ersten vier Wochen ist mit dem Tage |

8 zum Betrage von fünfundzwanzig Mark |

der Wistung der |

s E T arina tes Clare | e Saßung kann mit Zustimmung des Yberversicherungs- }

amts das Wochengold höher als das Krankengeld, und zwar bis zur Höchstgrenge von drei Vierteln des Grundlohns bemessen. tirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit der Unterstüzungsberechtigung, so werden die noch fäl sigen Bezüge aus der Reich#wochenhilfe an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. 8 195 c,

Die Vorstände der Krankenkassen, knappschaftlichen Kranken- fassen und Ersagkassen können beschließen, statt der baren Bei bilfen nach §& 1Ba Nr. 1 und 3 freie Behandlung durch Hebamme und Arzt sowie die evforderliche Arznei bei der Nieder- Zunft und bei Schivangerschaftsbeschwerden zu gewähren. Es ift zulässig, au nur eine oder mehrere der genannten Sacleistungen gegen entsprechende Aufrechnung an der Barentschädigung zu gewährên, |

Gin soler Beschluß kann nur allgemein für alle Wöch- nerinnen gefaßt werden, denen die Kasse nah § 196 a Wochen- hilfe zu leisten hat. 5

8 194.

Das Landasgese rc ; an eine öffeitlib-re(tlihe Körperschaft, die zur Hälfte bei der Niederkunft und bei der Schwangerschaft den bei der Kässe Ver- icherten fest angestellte und besoldete Hebammen zur Verfügung tellt, einen Betrag in Höhe der für solche Hilfeleistungen be- immten Gebühr zu entrihten haben. Um diesen Betrag er- mäßigen sich dann die baren Beihilfen nah § 195 a Nr. 1 und s. Diese Vorschrift gilt auh für Ersapkassen, soweit die Rechte e ihrer Mitglieder bei deren Krankenkasse nach

u. E EIT E M E T A

C T A A ISE L P E V R I E A D A M t R M. T I E R BATEST T

fann vorschreiben, daß die Krankenkassen |

I E

Abs. 1 ruhen, sowie für knappschaftliche Krankenkassen.

& 3. l U Der § 197 der Reicbsversicherungsordnung evhält folgenden Wortlaut: :

„Ft die Wöchnerin während des lehten Jahres bei mehreren Krankenkassen, knappshaftlichen Krankerkassen oder rsap- fassen versichert gewesen, fo haben bie anderen der leiftungê- pl en Kasse auf Verlangen die Leistungen aus den §8 19 a, 195 e, 196 nach Verhältnis der Miitgliedzeit zu erstatten. Vabel

ift für Aufwendungen, welche die Kasse nah § 195 c gemacht

E Tus Suda (C E T A My at, in jedem Einzelfall als einmaliger Beitrag zu den Koster f S G #4 P N vas T 4 Fit 21 \ T. 1) Der SGDPeirag von [ut

nste und ärztliche Be- en (Q Da U 1 f zu erseßen.

s zur Hohe des An- gegen die erstaitungs=

ziese leistunasyflichti

en wäre en, welche diese Kasse nah § 19 e werd Sat 2 bezeichneten Beträge a «g TAN e Q D R e E q. L o ü A 4 Der § 192 der Neichsversicherungsordnung fällt weg. V5: r, 3 des § 199 2dSversierunggorbdnung fällt weg 00 der Reich 4 ordnung fällt weg i 19 Abs. 2 der Reichsversicherung8ordnung erhält der leyte Daldjay [olgenden Wortlau

gelten entsprechend die §8 195 a bis

1% e, 196, 197, 199, 224. __ Der Umstand, daß nach_ der Beendigung des leßten Krieges dem Reiche niht mehr Kriegs-, Sanitätls- oder ähnliche Dienste im Sinne De maczungen, dei end Wocbhenhilfe während des Krieges,

iber 1914 (Neichs-Geseßbl. S. 492), über Kranken- und Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Januar ih8-Geseßbl, S. 49) und derx Bekanntmachung, betreffend der Wochenhilfe während des Krieges, vom 23. April 1915 \jepbl. S. 257) geleistet werden, steht der unverkürzten er Wochenhilfe aus Ansprüchen nichi entgegen, die auf Grund

Bekanntmachung der Verordnung, betreffend Krankenversiche- _und Wochenhilfe während des Krieges, vom 1. März 1917 ( s-Geseßbl. S. 200) oder der Bekanntmachung, betreffend

‘enversicherung und Wochenhilfe während des Krieges, vom ‘ovember 1917 (Reichs-Gesegbl. S. 1085) anb ies

Für Personen, die während des leßten Krieges dem Reiche Kriegs Sanitäts- oder ähnlice Dienste geleistet haben, steht bei Anwendung der im Abs. 1 bezeichneten Bekanntmachungen sowie der Verordnung, betreffend Krankernwersiderung und Wochenhilfe während des Krieges, vom 1. März 1917 (Reichs-Gesebbl S. 200) die Zeit zwischen der Beendigung des Krieges und der Enulassung aus den Kriegs, Sanitäts oder ähnlichen Diensten der Zeit” der Leistung dieser Dienste gleich. Für die Zeit nah der Entlassung gilt § 1 der Verordnung über die Wocbenhilfe aus Mitteln des Reichs vom 21. Dezeraber 1918 (Reichs } ._S. 1467) entsprechend.

Die Leistungen, die nah den im § 8 bezeichneten Bekannt- machungen und Verordnungen zu zahlen sind, werden insoweit erhöht, daß der Entbindungsbeitrag fünfzig Mark beträgt, die Beihilfe bei Scbwangerschaftsbes{werden bis zum Betrage von fünfundzwanzig Mark gewährt und das Wochengeld für zehn Wochen gezahlt wird.

Il, Familienhbilfe.

8 10. An Stelle des § 206 der Roichéversichevrung8ordnung treten folgende Vorschriften: i 8 Aba.

Wochenhilfe erhalten auch die Ehefrauen sowie solche Töchter, Stief- und Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häusliher Gemeinschaft leben, wenn 1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jnuland haben,

2. thnen ein Anspruch auf Wochenhilfe nach § 19a nicht zus{Wht, und

, die Versicherten im lehten Jahre vor der Nieverkunst mindestens sechs Monate hindurh auf Grund der MNeichs- versicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert gewesen sind.

Uls Wocbenhilfe werden die im § 19a bezeichneten Leistungen gewährt; dabei beträgt das Wochengeld ein- undeinhalbe Mark täglich, das Stillgeld fünfundsiebzig Pfennig täglih. Die Sazung kann den Betrag des Wocbengeldes und des Stillgeldes je bis auf die Hälfte des Krankengeldes der Versicherten erhöhen. s

Wechseln die Versicherten während der Leistung der Wochen- hilfe die Kassenzugehörigkeit, so bleibt vie erstverpflichtete Kasse für die weitere Durhführung der Leistung zuständig.

Die 88 195b, 195c, 195d, 196, 197, 199 gelten enisprehend.

Die Saßzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungs- amis bestimmen, wie weit vor. der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 abzusehen ist.

Sind mehrere Krankenkassen oder knappschaftlihe Kranken- fassen beteiligt, so ist die Wochenhilfe nur einmal zu ge- währen. Die Wahl der Kasse steht der Wöchnerin frei. Der Krankenkasse im Sinne dieser Vorschrift steht eine Ersaß- fasse gleich, soweit die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder be: deren Krankenkasse nah § 517 Abs. 1 ruhen. 8 26h.

Die Sazung kann zubilligen: Krankenpflege an solche Familienangehörige der Versicherten, welche darauf niht anderweit nach diesem Geseh Anspruch haben, GSterbegeld beim Tode des Chegatten oder eines Kindes eines Versicherten. Es kann für den Ghegatten bis auf zwei Drittel, [fte des Mitaliedersterbegeldes

o

A

D

für &n Kind bis auf die Hälft beaziessen werden und ist um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstorbene selbs gesehlich ver- sichert war.

S 205€.

Für den Uebergang von Schadenersapansprüchen berechtigter Familienmitglieder (§8 2058, 206Þ) auf die Krankenkassen gilt L 1542 entsprechend.

j S 205d

Die Leistungen der Kasse nah § 205a werden ihr durch das *“ Reich zur lfte erstattet. § 197 Abs. 1 Sat 2 gilt ent- sprechend.

Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungs- amte nachzuweisen; dieses hat das Ret der Beanstandung; das Oberversicherungsamt entscheidet darüber endgültig. Soweit die Kassen auf Grund des § Me Ersaß erhalten, hat das Reih Anspruch auf Anre{nung der Hälfte,

Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zah- lung bestimmt das Reich8arbeitsministevium.

Die Kasse kann beantragen, daß ihr vom Neiche auf die ihm zur Last fallenden Leistungen ein Vorschuß bis zu dem Betrage gewährt wird, den die Kasse im voraufgegangenen Monat für das Reich verauslagt hat. Der Vorschuß ist bet der nächsten Verrechnung der geleisteten Zahlungen aus- zugleichen.

§ 1L

M S 216 Abs. 2 der Neich8versiherung8ordnuna erhält folgenven Wortlaut:

„Hat der Berechtigte im Inland Angehörige, denen

Familienhilfe zusteht, so ist diese zu gewähren. g 19.

Sind in der Landwirtschafi Beschäftigte oder Dienstboten nach den §8 418, 435 der Reichsversicherungsordnung von der Versicherungsp{libt befreit, so gilt § W5a der Reichs- versicherungsordnung in der Fassung des § 10 dieses Gelege entsprechend. Der Arbeitgeber hat ver Wöchnerin die im § 19a der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Leistungen aus eigenen Mitteln zu geroäbren. Ferner gelten die §8 205 c, 94, 422 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.

A = do

8 13.

_Im § 500 Abs. 1 der Neichsversiherungs8ordnung wird Ziffer „205 d“ eingefügt. Hintec § 507 Abs. 1 Saß 1 is eingufügen: „205 d findet Anwendung.“

8 14 (Weaggefallen.) ITI. Bei träge. G 1D.

folgenden Wortlaut:

„Kassen mit Familienhilfe nah § 205b können von den |!

Versicherten mit Familienangehörigen einen Zusaßbeitrag er- beben, den die Saßung allgemein festzuseßen hat.“ 8 16.

In den 88 386, 388 der Neichsversicherungsordnung werden die Morte: „viereinhalb vom Hundert“ durh die Worte: „siebeneinhalb bom Hundert“, im § 267 Nr. 2, § 389 Abs. 1, § 390 Saß 1 der Neichsversicherungs8ordnung die Worte: „sehs vom Hundert“ durch die Worte: „zehn vom Hundert“ erseßt.

IV. Wohenfürsorage. S U

Minderbemittelte deutis{e Wöchnerinnen, die thren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für die nah den vorstehenden Vor- schriften kein Anspruh auf Wochenhilfe besteht, erhalten aus Mitteln des Reichs eine Wochenfürsorge.

Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Bei- Hilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin als minderbemittelt, wenn ihr und ihres Ehemanns Gesamteinkommen oder, sofern sie allein- steht, ihr eigenes Einkommen in dem Jahre oder Steuerjahre vor der Entbindung den Betrag von viertaufend Mark nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für jedes vorhandere Kind unter fünf- zehn Jahren um fünfhundert Mark.

8 18. Die Wochenfürsorge wird durch die Allgemeine Ortskrankenkasse,

în deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin liegt, |

und, wo eine solche Kasse niht besteht, durch die Landkrankentasse geleistet. A

8 Als Wocenfürsorge werden die im § 195 a der Neichsversiche- cit a6 ine in der N des § 2 dieses Gesehes bezeichneten Leistungen gewährt. Dabei beträgt da3 Wochengeld einundeinehalbe Mark, das Stillgeld fünfundsiebzig Pfennig täglih, Die §8 195 c, 195 d der Reichsversiherung8ordnung in dex Fassung des § 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

8 20. Die Leistungen der Kasse werden ihr durch das Neich erstattet. |

S 197 Abs. 1 Saß 2 der Reichsversiherung8ordnung in der Fassung des § 3 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungsamte nachzuweisen, dieses hat das Recht der Beanstandung, das Ober- versicherungsamt entscheidet darüber endgültig.

Das Nähere über die Nachweisung, Verrehnung und Zahlung bestimmt das NReichsarbeitsministeriuum. § 205d Abs. 4 gilt ent- sprechend.

8 21. (Weggefallen.)

\ S 22. Einer Sapzungsänderung auf Grund der Vorschristen der §# 17 bis 20 bedarf cs fúr die Kassen mcht.

8 23.

Für das Verfahren bei Streit zwischen den Empfangsberechtigten und den Kassen über die Leistungen nah den §§ 17 bis 19 gelten die Vorschriften der Neichsversicherungsordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus der Krankenversicherung; jedoch entscheidet bas Oberversicherungsamt endgültig; die §S 1693, 1799 der Reichsversiche- rungsordnung gelten entsprechend.

ür die Leistungen: und den Anspru darauf gelten die §8 118, 119, 210, 216, 217, 223, 224, 1531 bis 1533 ber Neichsvérsicherungs- ordnung entsprechend. l

Die Steuerbehörden haben den Kassen und den Bersicherungs- behörden A Auskunft über die Verhältnisse der hnerin oder ihres Ghemanns zu geben.

Ÿ. Sonstige Vorschriften. § 24. u : Der § 45 der NReichsversicherung8ordnung erhält folgende Fassung: N | Was nach §8 420 bis 423 für das Krankengeld gilt, gilt auch für die anderen Barleistungen der Kasse mit Ausnahme der der Wochenhilse und des Sterbegeldes.

8%. | Smn § 1542 Abs. 1 der Neichsversicherungsordnung wird Sah 2 durch folgende Säÿe erseßt: . j; Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Scdhwangers t und

Niederkunft erwachsen sind. Bei den gegen Unfall Versicherten

und ihren aka gie gilt es nur insoweit, als es fih nicht |

um ein:n Änspruch gegen den Unternehmer oder die ihm nad - 8 899 Bleichgestellten handelt.

VI, Sch{lußvorschrfff ten.

& 26. : Soweit Geseze und andere Nectsnormen auf Vorschriften var- weisen, welche dieses Geseß ändert oder aufhebt, traten an teren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesezes,

§ 27. |

Die Vorschriften bes § 8 treten mit dem 10. Januar 1920 m Kraft.

Im übrigen tritt dieses Gese in seiner Fassung vom 28. Sep- tember 1919 mit dem 1. Oktober 1919, in seiner Fassung vom 30. April 1920 mit dem 7. Mai 1920 in Kraft. : :

Wöchnerinnen, die vor dem- 1. Obtober 1919 entbunden worden sind, erhalten von diesem Tage ab das Wochengeld und das Stillgeld nah diesem Geseg in der Fassung vom 2%. September 1919, jedoch abe güglich der zwischen dem Tage der Niederbunft und dem 1. Oktober 1919 ‘Tiegenden Zeit. Steht der Wöchnerin für diese Zeit ein Anspruch auf Wochenhilfe nah anderen Borschriften zu, so bewendet es bei diesen Vorschriften. Jt am 1. Oktober 1919 die Bezugsdauer für das ‘Mochengeld oder das Stillgelb 4 nah diesen Vorschriften, nicht aber nah bem vovliegenden Gese abgelaufen, so sind der MWöchnerin diese Leistungen bis zum 1. Oktober 1919 weiterzugewähren. A

Für Versicherungsfälle, die vor dem 7. Mai 1920 eingetreten find, gelten die Vorschriften dieses Gesepes in der Fassung vom 28. Éep: tember 1919 weiter, soweit ste für die Wbchnerin günstiger find.

MWöcnerinnen, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1919 und dem 7. Mai 1920 entbunden worden sind und als „nictversicherun frei" feinen Anspru auf Wo nhilfe nah § 206 a der Neich8versich rungsorbnung in der Fessung vom 2. September 1919 haben, steht ‘der Anspruch vom Tage der Niederkunft ab zu, wenn sie den Voraus-

eßungen des § 205 a in der Fassung vom 30. April 1920 zur Zeit der ¡ederunft genügten. Berlin, den 22. Mai 1920. Der Reichsarbeitsminister. Schlie.

Bekanntmachun#4 w l

irt\shaftungund den L Ane P

über die Be oluol.

von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol und Vom 22. Mai 1920.

Der Moi Abs, 2 Saß 1 der Neichsversicherungs8ordnung erhalt |

,_ die Auflösung des

E N

L

Neichsministeriuums für wirtschaftliche machung, vom 26. April 1919 (Reichs-Geseubl. S. 438) angeordnet, was folgt:

Artikel 1. bung deé Kriegêministeriuums Kricgs-Nohstosf-

O 11 Nr. 700/7, 18. K. R. A, betvefhend Be- rhebung und Höchstpreïse von Leichtöl, Ioh»

__ Die Bekanntmac bteilung Sekti

schlagnahme, De

bengol, Benzol) Toluo! Benzin und sonstigen benzol- und benzinartigen % 1 9 4 1012 ; A » Nf J, Körpern, vom 1. August 1918 in der Fassung der Bekanntmachung über i

Höchstpreis von Leichtöl, Kohbenzol,

die Berirtschaftung und den Benzol und Toluol vom 17. Ma bl vom 9. Januar 19 teihs-Gesebbl, S. 10) wird wie folgt geändert:

E S1 :

g werden betroffen: A fohle- und Braunkohle-Teerdestillation, j die unter Ziffer 3 und 6 ge-

Benzin elih der Bengol- und der Kokereien, Gasanstalten, Schwel-, »)eneratorenanlagen,

tung dieser Leichtöle und Nohbenzole und benzo!lhaltigen Flüssigkeiten, wie Nein- ücfsicht darauf, ob sie den lblichen [ ven, wenn fe bei der handelsüblichen De- ner-Spilker) von 100 Kubikzentimeter Substang

imeter Bavrometerstand bis 200 Grad Celsius stillai ergeben,

549

d, igen Grundstoffen, wenn sich | toffe der unter Ziffer § und 5 genannten Art be- sie beim Abdestillieren der bis 320 Grad Celsius le feine beim Abkühlen auf 15 Grad Celsius

b, igen sowte bengtin- oder benzol-

sen einer Destillati der

tert 7, der Dru tion

O toffaddition von Kohle, Kohleerzeugnissen, ) Mineralerzeugnissen oder aus Grdgas hHers- | geste —_—

g 10 Fassung:

se werden festgeseßt: ; ì n Benzole (z. B. Benzol-

igsbenzole anntes "F P CER T 4A 5 teinbenzol, Mein oluol irylol)

Ges Gr- XITUNGSs

Kilogramm

iht ab leßter

Gewinnungs-

eje Erzeugrx ungéstelle gel

Rei oluol, Reinrylo

Al) T 1 100 Kilogra Neingewicht ab Ge- roinniuun t oder Aufarbeitungss\telle,

6X ir 100 Kilogramm Reingewicht ab leßter Lager- stelle, son zeugnisse nicht ab Gewinnungsanstalt oder Yufarbeni fert werden.

del : Höchstpveis ab letzter Lagerstätie

d festgeseßt werden. i; hernimmt der Verkäufer das Zurollen dieser Stoffe in Fässern ! h et Lager Fäufers oder die Versendung na er nur seine baren Auslagen und bei Ver-

1 anderen rie, 10 Tat wendung eigenen Fuhr

ramm NReingewicht berechnen.

Bei Lifferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Miets- acbübr als 14 M ür en und Tag gefordert werden. Wird auf Grund des ÿ | rordnuna über Anmeldung und Beschlag- nahme von Kesselroagen *ck November 1919 (Neichs-Geseßzbl. S. 1927) für die entiziehung von Kesselwagen eine höhere Vergütung festgeseßt, so kann drese Vergütung als Mistsgebühr ge- fordert werden.

Ferner darf berehnet werden:

1. Bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern eine Mietgebühr bis

zu49 für je 100 Kilogramm Reingewicht und jeden an- gefangenen Monat und, wenn die Eisenfässer nich! binnen 2 Monaten, vom Lieferungstage gerechnet, zurücdgegeben werden, eine Vergütung für jeden weiteren angefangenen Monat bis zu 15 Mark für je 100 Kilogramm.

2. Bei Ueferung in Verkäufers Kannen eine Mietgebühr bis zu 2 Mark für jede Kanne und joden angefangenen Monat und, wenn die Kannen nicht binnen 2 Monaten, vom Lieferungsiage gerechnet, zurückgegeben werden, eine Vergütung für jeden weiteren angefangenen Monat bis p 8 Mark für jede Kanne.

3. Bei Veferung in Eisenfässern eine Füllgebühr bis zu 1 Mark für die angefangenen 100 Kilogramm Neingewi cht, be Lieferung

in Kannnen eine Füllgebühr bis zu 1,50 Mark für die an- gefangenen 100 Kilogramm NReingewicht.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung vor oder bei Empfang. Mird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres- zinsen über Reichsbankdiskont zugesclagen werden. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höstprei8ge]epes. E i

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die m der deutschen Arzmaeitare für Benzol und Xylol festgeseßten Preise nicht berührt.

Artikel 2.

Die Bekanntmackarng tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Das Benzol, das auf Freigabescheine der bis April 1920 ein- \chlreßlih erteilten Hauptkontingente geliefert wird, ift zum bisherigen

öhstpreis zu ber 1, auch wenn die Lieferung das Benzols nach Ankrafttreten dieser Bekanntmachung erfalgt. Berlin, den 22. Mai 1920. Der Reichswirtschaftsminister.

Arad

Schmidt.

Bekanntmachung zum Gesezezur Abändsrungdes Schaumwein- stouergesepes vom 21. April 1920. Bom 22. Mai 1920.

Auf Grund des Artikel [Il Abs. 1 des Gesozes zur Ab- änderung des Schaummweinsteuergesezes vom 21. April 1920 (ReichsBesepbl. S. 593) bestimme ich:

Das genannte Geseh tritt am 1, Juni 1920 in Kraft.

Berlin, den 22. Mai 1920.

Der Reichsminister der Finangen. Dr. Wirth.

Bekanntmachung, betreffeud die Auslegung der Begriffe oe \chluß und Kriegsende En he Gebiete der Arbeiters und Angestelltenversiherung.

Vom 25. Mai 1920.

Auf Grund des § 27 Abs. 2, 3 des Ausführungsgesezes m Friedensvérirage vom 81. Le 1919 (Reichs-Gesegbl. . 1530) wird hierdurch folgendes besiimmt:

8 1, Soweit in dea ReiGsgeseten oder in ven reich8rechtlichen Ver-

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be- j ordnungen ober Bestimmungen über die Arbeiter- und Angeftellten- treffenden Befugnisse wird nach Viaßgabe des Erlasses, betreffend | versicherung ausbrüdlih over vem Sinne nach auf die Beendigung

tai 1919 (Meihs-Gesebbl. S. 465) und |

es eine Vergütung bis zu 4 Mark für je |

| geboren am:

des Krieges oder ben Friedens\Gluß Bezug genommen wird, gilt | mangels anderwettiger Bestimmung als Zeitpunkt der Kriegsbeendigung oder des Friedens\ck{{lusses der 10. Januar 1920.

S 2.

Fristen, welGe auf Grund der im § 1 bezeichneten Vorschriften oder Bestimmungen von dem Zeitpunkt der Kriegsbeendigung oder des Friedenss{lu}ses ab laufen, beginnen erst mit dem Tage der Ver- fündung dieser Bekanntmachung.

S 3. Unberührt bleiben die Vorschriften, welche den ehemaligen Bundesg- rat oder eine andere Stelle zur Bestimmung des Zeitpunkts er- mächtigen, mit dem die im § 1 bezeichneten Vorschriften oder Be- stimmungen außer Kraft treten follen, Berlin, den 25. Mai 1920.

Der Neich3arbeitsminister. J. V.: Geib.

Bekanntmachung

über Ausstellung oon Wahlscheinen zur Reich3tags8- wahl am 6. Juni 1920.

Vom 26. Mai 1920.

- Auf Grund des § 90 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reich2-Ges?gzbl. S. 713) bestimme ich für die Wahien zum Reichstag am 6. Juni 1920 folgendes:

S L Ohne Eintragung in eine Wählerliste oder Wahlkartei sind auf

Antrag mit einem Wahlschein zu versehen:

1. ehemaltge Soldaten der Wehrmaht, die wegen Nuhen - des Wahlrechts in die Wäßhlerliste oder Wahlkartei nicht eingetragen, oder deren Namen dort mit dem Vermerk ruht“ versehen worden find, wenn der Grund für das Ruhen des Wahlrechts nachträglich weggefallen *ist ;

2, Avslanddeutsche und ehemalige Angehörige der Abtretungs-

ebiete, die nach Ablauf der Frist zur Auslegung der

ählerlisten und Wahlkarteien ihren Wohnort in das Fnland verlegt haben ;

3, Kriegsteilnehmer und im Ausland zurückgehaltene Neichg4 A. die nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Wäßhlerlisten und Wahlkarteien în das Inland gekehrt find;

4, ehemalige Angehörige Elsaß-Lothringens, die nachträglih N Staatzangehörigkeit in einem deutschen Lande erworben aben.

Der Wahlschein ist nach zustellen.

Zuständig zur Ausstellung ift die Gemeindebehörde des Wokn4 orts. 8 85 der Reihswahlocdnung gilt sinngemäß. Sind die Vor- aussegungen etnes gewöhnlichen Aufenthalts in der Person des An« tragstellers nicht erfüllt, fo ist die Bemeindebehörde zuständig, in deren Bezirk #ich der Antragsteller zur Zeit der Ausstellung des Antrags oder am Wahltag aufhält.

Die Ausstellung des Wehlscheins kann bis zur Uebersendung des ¡weiten Stücks der Wählerliste oder Waßlkartei an den Wabhlvorfteher (8 13 Abs. 1 der Neichsroahlordnung) beantragt werden.

zurüd«

) .

I dem Vordruck in der Anlage aus-

s Die Bekannimachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1920. Der Reichsrainister des Junern. Ko.

i Aulage.

Wahlschein zur Reihstagswahl am 6. Juni 1920. Der’ nachstehend benannte Neichsangehörige : Zuname: -———— Vorname: E

Stand oder Getroerbe:

wohnhaft in: E Straße und Hausnunimer : ———————-

T EIE kann unter Abgabe dieses Wahlscheins in etnem beliebigen Wahl-

beztck ohne Eintragung in die Wählerliste oder Wahlpartei feine Stimme abgeben. j

ini c a RALES E», E S M E 0 (Or! Der (Dienftsic- (nes

Verorduunqg

über die Auflösung eingetragener Genossenschaften. Vom 25. Mai 1920.

Auf Grund des 1 des Gesezès über eine vereinfachte

| Form der Gesetzgebung für die Zwecde der Uehergangswictschaft | vom 17. April 1919 (Reihs-Besegbl. S. 394) wird von der

Reichsregierung mit Zustimmung des Neichsrais und des von der verfassunngebenden Deutschen Nationalversammlung ge- wählten Auss{u}ses folgendes verordnet:

§ 1.

V»ßer die Auflösung eines als eingetragene Genosen stehenden Vorshuß- und Kreditvereins kann nur von dgie o ee: Zweck? berufenen tueretversagum lung ellen wérden.

Vor der Beschlußfaffung ist der Nevisionsverband, dem die Ge- nossenschaft angeschlofsen ift, oder, falls fie gegenwärtig einem Re- E M Men: S leüten brei Sabre an geschlossen war, darüber zu hören, ob die Auflösung mit deut Xutoref des N f ift. 4 wt A Se

n Ermangelung eines na \. 2 zuständigen NRevisions- verbandes ist der überwiegend L und Kocslivervie umfafseude NReyisionsverband zu hören, in dessen Bezirk die Genossenschaft thren Sih hat. Kommen hiernach für die Anhörung mehrere Revisions- verbände in Betracht, so steht die Auswahl dem Vorstand, sofern der Aufsichtörat die Generalversammlung berufen hat, dem Aufficht3rate, falls die Berufung von gerihtlich hierzu ermähtigten Genossen ausgeht, diesen zu.

Das GutaHten des Revisionsverbandes ist in jeder über die A E E A «F Stats Dn

evtsion8verban elegenheit zu gebzn, utachten der Generalversammlung zu vertreten.

§ 2.

Widerspriht die Auflösung der Genossenshaft nah dem Guts achten des Nevifionsverbandes dem Interesse des Mittelstandes, so bedarf der Beschluß, die Genossenschaft aufzulösen, unbeschadet weiterer Ers ngen durch die Saßung einer Mehrheit von drei Vierteilen der ershienonen Genossen in. zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfoigenden Generalherîa:

Tungert