1920 / 117 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

N chmtltint Een für die Festseßung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 5 bis 50, 74, 121, 144 Ab\. 3, 145, 153 Abs. 3 und 156 Abs. 2 es FriedensSvertrags (Liquidationsricht-

linien). Zom 26. Mai 1920.

Auf Grund der 88 6, 8 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und a‘joztierten Mächten vom 31. August 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 1527) wird zur Durch- führung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis -50, 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153 Abs. 3 und 156 Abs. 2 des Friedensvertrags im Einvernehmen mit den Neichsministern der Finanzen und der Justiz sowie mit Zustimmung des Reichs- rats und des von der verfassungoebenden Deutschen National- versammlung gewählten Ausschusses folgendes angeordnet:

A. Entziehungen durch die Reichsregierung.

D

8 1, Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung bei der Ent-

eignung von Gegenständen, die während des Krieges im Wege der | L i Ste Jen 4 i | der Wert am 10. Januar 1920 als Gntschädigung zu gewähren. Stellt

Liquidation oder Zwangsvenwaltung veräußert worden sind, ist der Wert des enteigneten Gegenstandes am 10, Januar 1920 unter Berük- sichtigung der Gestehungskosten und der gezogenen Gewinne zugrunde zu legen. i

Grundsäße, die für die Ermittlung des Wertes eingelner Arten von Gegenständen in besonderen Richtlinien auf Grund des § 6 des Enteignungêgesehes vom 31. August 1919 (Neichs-Geseßbl. S, 1527) oder in Bestimmungen auf Grund des § 9 des Ausführungsgeseßes zum Friedenswvertrage vom 31. August 1919 (Neichs-Gescßbl. S. 1530) aufgestellt worden sind oder aufgestellt werden, finden Anwendung.

B. Entziehungen oder Beeinträchtigungen 8 eine allitierte oder assoziierte Macht oder dur den Friedensvertrag,

S 2,

Für die Bemessung einer nah § 8 des Enkeignungsgeseßes vom 31. August 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1527) zu gewährenden Ent- Fchädigung ist im Falle der Liquidation der von der beteiligten alli- nerten oder assogiierten Ms festgestellte Reinerlös, im Falle der Einbehaltung oder sonstigen Entziehung der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Regierung oder dem Wiedergutmachungs- aus\chusse festgestellte Wert des Gegenstandes maßgebend.

Nuückstardige Steuern, welche eine alliierte oder Ae Mes gierung in den durch den Friedenévertrag abgetretenen Gebieten über den nach deutschen Gesehen geschuldeten Betrag hinaus von dem Liquidationserlós abgezogen oder bei der Feststellung des Wertes abe gerechnet hat, sind bei der Festseßung der Höhe der Gntschädigung dem festgestellten Liquidationserlös oder Werte zuzurecchnen. |

Mird dem Reiche ein höherer Betrag als der festgestellte Rein- erlôs oder Wert auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben, so ist die Entschädigung in Höhe des gutgeschriebenen Betrags zu ge- währen.

83

Weist der Entschädigungsberechtigte nah, daß die nach § 2 zu gewährende Entschädigung nicht den Wert erreicht, den der liquidierte, einbehaltene oder sonst entzogene Gegenstand am 25, Juli 1914 1m Gebiete der beteiligten alliierten oder assozuierten Macht in deren Währung gehabt hat, so ist der Unterschied zwischen dem hiernach sestgestellten Werte des Gegenstandes und dem von der beteiligten Negierung festgestellten Meinerlös oder Wert als Zusaßentschädigung zu gewähren, Für Gegenstände, die nah dem 2%. Juli 1914 von dem Entschädigungsberechtigten angeschafft worden sind, ist der Unter- \hied zwischen dem Anschaffungäwert und dem von dev beteiligten Merino festgestellten Neinerl08 oder Werte als Zusaßentschädigung zu gewähren.

Für die Bemessung der gemäß Nummer 2 des Schlußprotokolls vom W,. Juli 1919 der Schantung-Cisenbahnkliengesellsc{aft zu gewährenden Entschädigung is der Wert maßgebend, den die 1m Artikel 1566 Abs. 2 des Friedensvertrags bezeichneten, bisher ihr achörigen Gegenstände am %, Juli 1914 im Gebiete der belegenen Sache in dessen Währung gehabt haben. S i

Für Gegenstände, die in den ehemaligen deutschen Schußzgebieken liquidiert oder einbehalten sind, ist der Unterschied zwischen dem Werte des Gegenstandes am %. Juli 1914 in der in dem Schußz- gebiete geltenden Währung umgerechnet in die Währung der be- teiligten alliierten oder assoziierten Macht zu dem am genanntèn Tage an der Berliner Börse geltenden Umre Mee und dem von der beteiligten Negierung festgestellten Reinerlös oder Werte als Busabentshädigung zu gewähren. E | ; _ Für Gegenstände, die von der frangsfiBer Regierung în Elsaß-Lothringen liquidiert oder einbehalten ( zwischen dem Werte des Gegenstandes am 11. November 1918 in Neichéwährung und dem von der Französischen Regierung festgestellten Neinerlös oder Werte als Zusabentshädigung zu gewähren. :

Wertsteigernde Aufwendungen, die der erf una ersWtigie nah dem %. Juli 1914 auf den Gegenstand gemach! hat, sind bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt fir nah dem %, Juli 1914 eingetretene Wertnminderungen, sofern sie von dem Entshädiguna3berechtigten vershuldet oder durch höhere, mit dem Kriege nit zusammenhängende Gewalt entstanden sind.

Die Vorschriften der Abs, 1, 5 (e feine Anwendung, sofern gemäß Artikel 297 h Abf\f. 2 des Friedensvortvags die neuen Stlaaten zur Zahlung der Liauidationserlö\se unmittelbar an die deutschen Be- rechtigten verpflihtet sind. Die Regelung der Frage der Ent- schädigung bleibt in diesen Fällen besonderen Bestimmungen vor- ehallen,

e 4,

Die Ents&ädigung wird, sofern der Erlös dem deutschen Be- rechtigten von der beteiligten alliierten oder assoziierten Negierung nicht unmittelbar ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt wird, in Reichs- währung ausgezahlt. :

Die Umrechnung der in ausländischer Qöhrung festgestellten Ent- schädigung in Reichöwährung erfolgt in den im F geregelten Fällen u dem an der Berliner Börse notierten Durb\chnittskurse des Tages3 der Mitteilung des qutgescriebenen otev festgestellten Betrags an das Neichsausgleichsamt oder die sonst zuständige deutsche Behörde, in den im § 3 geregelten Fällen, sofern für die Wertfeststellung eine fremde Währung maßgebend ift, zu dem an der Berliner Börse notierten Durchschnittskurse des Tages, an dem der Antrag auf Gewährung der Entscädigung bei der zuständigen deutshen Behörde eingegangen ist.

Soweit sih für die im Abs. 2 bezeichneten Tage ein an der Berliner Mare maszgebender Unmrechnungskurs nicht ermitteln läßt, i] der Umrechnungskurs im Einzelfall auf Ersuchen der Entschädi- gungsbehörde von der Neichsbank unter Berückfihtigung der Welt- marktlage an dem im Abs. 2 bezeichneten Tage festzusegen. Die Festseßung is für das Reich und die Berechtigten bindend.

5,

Bei liquidierten oder einbehaltenen Geldforderungen ist der Nenn-

betrag nebst den auf Grund Vertrags, Gesetes oder Ortsgebrauchs zahlbaren Zinsen oder, wenn dex Wert der Forderung hinièr dem ARanoerage nebst Zinsen zurltbleibt, dieser Wert als ntshädigung u gewähren. : : Wird der Erlö8 oder eine anderweitige Entschädigung dem deutshen Berechtigten von der beteiligten alltierten oder assoziierten Negierung unmittelbär ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt, so wird, vorbehaltlih der Bestimmung des § 3 Abs. 6, eine Entschädi- ung nur, insoweit gewährt, als der Erlös oder die anderweitige Eant- [S@diauns hinter dem Nennbetrag oder Werte der Forderung zurü- [eibt. / i

ind, i} der Unterschied | | über die Anmeldung und Beschlagnahme von

———

Für die Auszahlung der Entschädigung find die Vorschriften des

8 4 maßgebend. 86

Für Wertpapiere, die zur Durchführung der Bestimmungen des |

Artikel 145 und des § 10 der Anlage zu Artikel 298 des Friedens- vertrags enteignet worden sind, wird eine Entschädigung 1n Höhe des von der beteiligten alliierten oder assoziierten HNegierung oder dem Wiedergutmachungsaus\chusse festgestellten Reinerlöses oder Wertes

gewährt. 87

Für Gegenstände, die in cinem dur den Friédensvertrag oder auf Grund des Abstimmungsergebnisses abgetretenen Gebiet im Wege der Liquidation veräußert waren und dem Erwerber durch eine alliierte oder assoziierte Macht wieder entzogen wovden sind, wird die Höhe der Entschädigung nah den Vorschriften des § 1 berechnet. Maß- gebend für die Wertbemessung ist der Tag, an dem dem Erwerber die Verfügung über den Gegenstand dur die alliierte oder assoziierte Regierung enizogen worden ist.

Die Negelung der Frage der Entschädigung bleibt in den Fällen vorbehalten, in denen in einem während des Krieges von Deutschland beseßten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht Gegenstände im Wege der Liquidation veräußert, demnächst aber dém Erwerber wieder entzogen worden sind. La

Für die in den Artikeln 45 bi3 50 des Friedensvertrags bezeichneten Gegenstände, soweit sie nicht im Staatseigentume gestanden haben, 1k

der Wiedergutmachungsausschuß einen höheren Wert fest, so it dieser Wert maßgebend. 89

Hat die Beshlagnahme eines Gegenstandes nit zur Liquidakion oder Einbehaltung geführt, so können dem Berechtigten die dur die Beschlagnahme entstandenen Kosten und, wenn aus Anllaß der Besczlag- nahme der Verlust oder eine Beeinträchtigung des Gegenstandes ein-

| getreten ist, der Wert des verlorenen oder die Wertminderung des be-

einträhtigten Gegenstandes erseßt werden. Auf die Bevechnurg des Wertes finden die Vorschriften des § 3 entsprechende Anwendung. 8 10.

Auf die nah den §8 2 bis 8 zu gewährenden Entschädigungen sind aus Neichsmitteln gewährte Vorschüsse und Darlehen angurechnen.

Sofern die Feststellung des Wertes eines liquidierten oder ein- behaltenen Gegenstandes in ausländischer Währung erfolgt ist, sind die Vorschüsse und Darlehen zu dem am Tage der Auszahlung an der Berliner Börse notierten Durchschnittsumredmung®kurs in die qaus- ländische Währung umzurechnen und von dem als Wert festgestellten Betrag abzuziehen.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

C, Gemeinsame Bestimmungen.

T 4 Die Entschädigung kann in Geld oder börsergängigen Wert- apieren zum Tageskur3 oder mit dem Einverständnisse des Ent- chéldigungsberechtigten auf andere Weise erfolgen, § 12. / Die Entschädigung ist mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Der

Zinslauf beginnt: i:

0 a) in den Fällen des § 1 mit dem Ablauf des Tages der Zu- stellung oder der öffentlichew Bekanntmachung des Enteignungs- bescheids oder, falls eine Beschlagnahme stattgefunden hat, mit dem Ablauf des Tages der Mitteilung von der Beschlagnahme (S8 2, 5 des Enteignungsgeseßzes vom 31. August 1919, Reichs- Geseßbl. S. 1527); :

b) in den Fällen des î 2, des § 3 Ab}. 1, 3 und 4 sowie der 88 5, 6 mit dem lauf des Tages des Einganges der Mit- teilung über die Höhe des dur die beteiligte allitierte oder assoziiette Negierung oder den Wiedergutmachungsausschu fest- gestellten Liquidationserlöses oder Wertes bei dem Reich3aus- gleichsamt oder der sorsi zuständigen deutschen Behörde;

c) in den Fällen des § 3 Ws. 2 mit dem Ablauf des Tages des Einganges des Antrags auf Gewährung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde;

d) in den Fällen des § 7 mit dem Ablauf des Tages der Ent- ziehung der Verfügung über den Gegenstand durch die alliterte oder assoziierte Negierung;

e) in den Fällen des g 8 mit dem Aklauf des 10. Januar 1920.

& 13.

Die Bestimmung über die Tragung der Kosten des Ent- \{äidigungWerfahrens bleibt den vom Reichsminister für Wiederaufbau zu erlassenden Verfahrensvorschriften vorbehalten,

Berlin, den 26. Mai 1920.

Der Reichsminister ‘für Wiederaufbau F. V.: Müller.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung

Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der

Durchführung der Bestimmungen des 8 10

M0), 1044 Nulags ae Nett ret Bo Danr ena, vertrags.

Auf Grund der 88 1, 4, 5 des Geseßes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 1527) wird im Ein- vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes bestimmt: | E

| Die Frist zur Anmeldung von Wertpapieren, Zertifikaten, Gesellschaftêverträgen und sonstigen rehtserheblichen Urkunden, die sich auf Güter, Rechte und Interessen deutscher Reichsangehöriger in dem Gebiet des britishen Reichs, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens, Boliviens, Brasiliens, Guatemalas, Perus, - Polens, Siams, der Tscheho-Sllowakei, Uruguays, Kubas, des Serbisch kroatisch-slowenischen Staates, Griechenlands und Portugals, sowie der Kolonien, Be- sißungen und Protektoratsländer dieser Staaten beziehen, wird bis zum 12. Juni 1920 verlängert.

Berlin, den 29. Mai 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. F V.: Müller.

Bestimmungen | uber die Anmeldung von Warenzeichen.

Vom 30, April 1920,

Auf Grund des Z 2 Abs. 2 des Lehe zum Schutz der MWarenbezeichnungen vom 12, Mai 1894 werden die nach- stehenden Bestimmungen über die Erfordernisse einer Waren- zeichenanmeldung etosten. Sie treten vom 1. Juli 1920 an die Stelle der Bestimmungen vom 22, November 1898/22. De- zomber 1905. / j & 1, Die Anmeldung eines Warenzeichens behufs Eintragung

in dio“ Zeickenrolle geschieht in der Form eines an das Reichspatent- amt zu richtenden {hriftlichen Gesuchs, dem die sonst erforderlichen Stücke als Anlagen beizufügen sind, i

ür jedes Zeichen 1st eine besondere Anmeldung erforderlich.

2 Das Gesuh muß enthalten: | :

a. die Anaabe des Vor- und Zunamens, bei Frauen außerdem des Familienstandes und des Geburtsnamens, des Wohnorts oder der Hauptniederlassung des Anmelders; bei größeren Städten auh die Angabe von Straße und Hausnummevr der

Î

Wolhnung oder der Hauptniederlassung; bei ausländishen Orten auch die Angabe des Staates und Bezirks, Durch diese An- gaben muß jeder Zweifel auch darüber ausges{lossen sein, ob die Eintragung des Warenzeichens von einzelnen Personen oder von einer Gesellschaft, von dem Inhaber einer Firma ‘auf seinen bürgerlichen Namen oder von einer Firma nagesucht wird. Bei Verbandszeichen die Angabe des Namens und des Sibes des Verbandes; \

b. die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in dem das Zeichen ver- wendet werden soll; bei Verbandszeichen fällt diese Angabe weg;

e, den Antrag, daß das. Warenzeichen in die Zeichenrolle ein- getragen wird;

d, u e ab der Anlagen unter Angabe ihrer Nummer und ihres Inhalts;

e, falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, die Angabe der Person, der Berufsstellung und des Wohnorts des Ver« treters. Als Anlage it eine Vollmacht beigufügen, die nah 8 8 der Verordnung vom 30. Juni 1894 (NGBl. S. 495) und S 2 der Verordnung vom 11. Juli 1891 (RGBI.- S. 349) auf Progeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen (nicht also z. B. auf eine Firma) auszustellen ift. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Anmelders unter der r on ist auf besonderes Erfordern des Patentamts bei- zubringen;

f. falls mehrere Personen ohne Bestellung eines gemeinsamen Vertneters anmelden, die Benennung derjenigen Person, der die amtlichen Verfügungen zugesandt werden. sollen;

g. Ünterschrift des Anmelders (der Anmelder) oder des Vers treters,

Anmerkung: Nah den Bestimmungen des Art, IT des Ge- seßes zur Ausführung der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2, Jura 1911 zum Schuß des gewerblichen Eigentums vom 31, März 1913 (NGBl. S. 236 ff.) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Geltendmachung des im Art. 4 dieser Uebereinkunft vor- gesehenen Priovitätsrehts, vom 8. April 1913 (NGBl. S. 241) ist die 1m Art. 4 Abs. dL der Uebereinkunft vorgesehene Prioritäts- erklärung über Zeit und Land der Voranmeldung bei der Anmeldung des Warenzeichens abzugeben; \ anderenfalls wind der Prioritäts- anspruh für diese Anmeldung verwirkt,

8 3. Dem Gesuch ist eine Darstellung des Zeichens in zwölf Ausführungen beizufügen. Eine davon ist auf einem mit Heftvand En halben Bogen anzubringen.

ie Ausführungen müssen sauber und dauerhaft sein und die wesentlichen Bestandteile des Zeichens deuilih erkennen lassen. Wird die Darstellung im Laufe des Verfahrens verändert, so sind vor der Eintragung nue Ausführungen einzureichen, oder es ist zu erklären, daß der Abdruck des Druckstocks als Darstellung gelten soll.

Die Größe der Darstellung darf 33 Zentimeter in der Höhe und 2% Zentimeter in der Breite nicht übersteigen. Größere Darstellungen, wie Plakate und dergleichen, werden als Probestücke behandelt. In diesem Falle sind entweder Ausführungen in kleinevem Maßstabe nah- zureichen oder es ist # ertlären, daß der Abdruck des Druckstoclks als Darstellung gelten soll, ; /

Die Darstellung darf nur einseitig bedruckt sein. i

Bei Zeichen, die aus\{ließlich in Wörtern bestehen, kann die Bei- fügung der Darstellung durch Aufnahme des Wortes in das Gesuch und die Erklärung erseßt werden, daß der Abdruck des Druckstocks als Darstellung gelten soll. | ;

4. Das Verzeichnis der Waren, für die das Zeichen bestimmt ist, t in zwei O einzureichen, Ist das Verzeichnms von geringem Umfang, so kann es in das Gesuch aufgenommen werden.

C Die Beschreibung des Zeichens ist, wenn der Anmelder sie ür erforderlich hält, oder wenn das Patentamt sie erfordert, dem Ge- uh in zwei Ausfertigungen beizufügen.

§ 6, Unter der gleichen Vorausseßung sind Modelle und Probe- stücke der mit dem Zeichen versehenen Ware sowie Nachbildungen des Zeichens in der Form, wie es im Verkehr verwendet wird, und zwar in einer Ausführung, vorzulegen. Gegenstände, die leiht beschädigt“) werden können, sind in festen Hüllen einzureichen. Gegenstände von fleinerem Umfange sind auf \teifem Papier zu befestigen, /

8 7, Bei Verbandszeichenanmeldungen ist die Zeichensaßung in zwei Ausfertigungen einzureichen, Ebenso sind Nachträge und Aende} rungen der Zeichensaßung in je zwet Ausfertigungen einzureichen.

i Zugleich mit der Anmeldung oder auf |pätere Aufforderun ist ein für die Vervielfältigung des Zeichens bestimmter Druckstock*) einzureien, der das Zeichen in allen wesentlichen Teilen, eins{hleßlich der Inschriften, deutlih und sauber wiedergibt, Auch bei Zeichen, die aus\dlicßlih in Wörtern bestehen, is ein Druckstok erforderlich.

Dey Druckstock muß aus Holz, Zink odor einem anderen zum Druck: neeigneten Stoffe bestehen und eine Druckhöhe von 2,4 Zenti- meter haben, Es darf nur hartes, glattes, nicht poréses Holz (Zedern- holz) benußt werden. Zu Metallplatten, die mit dem VoN t ver- bunden sein müssen, darf kein \prödes, leiht brüchiges Véeiall ver« wendet werden. Der zum Festmachen des Metalls auf dem Holze bestimmte Rand darf nicht zu {mal und dünn sein, so daß die zur Befestigung bestimmten Nägel auch noch an anderev Stelle eins geschlagen werden können. ; : /

Seine Größe darf für Wortzeihen 6,5 Zentimeter, für andere Warenzeichen 10 Zentimeter in Höhe und Breite nicht übersteigen.

Der Druckstok muß in allen Fällen aus einem Stück bestehen,

Soll ein Zeichen mehrfah eingetragen werden, so ist für jede Eine tragung ein besonderer Druckstock einzureichen. j

Auf Antrag kann die Anfertigung des Druckstocks cdev die Nach- bildung eines schon vorhandenen Drukstocks -auf Kosten des Anmelders durch das Patentamt veranlaßt werden, ' ; :

Ein mittels des Druckstocks gefertigher Abdruck des Zeichens ist in zwei Ausfertigungen beizufügen. S E

§ 9, Die Anlagen des Gesuchs müssen mit einer ihre Zugehörig-

Feit zur Anmeldung kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. Dasselbe

git A E Probestücke, Nachbildungen, Zeichensaßungen und

»ruckstock,

Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind. oder die mehrere Anmeldungen betreffen, sind in der dazu erforderlichen Zahl von Ausfertigungen einzureichen. i :

Zu allen Schriftstücken ist dauerhaftes, nicht durhscheinendes weißes Papier, zu Schriftstücken, die Anträge enthalten oder die Untere lagen der Anmeldung elbst betreffen, Papter in der üblichen Seiten- große (zurzeit 33. Zentimeter zu 21 Zentimeter) zu verwenden. /

Alle Schriftstücke müssen unverwishbar, leiht lesbar sein und dürfen nicht abfärben.- Die Schriftzüge müssen in dunkler Farbe aus- geführt sein. Schriftstücke, besonders die mittels der Scbroldmalues hergestellt sind, müssen zwischen den einzelnen Wörtern und Zeilen einen angemessenen Zwischenraum aufweisen. ;

Allen Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, ift eine von einem öffentli bestellten Sprahkundigen angefertigte ddie Peverfezung eue. E Aa M li i owie di tsache, daß dieser für derartige ede T l forte Dn E N O x veita r n Bes

p O auf Anfordern des Patentamts glaubigung. i E Diese „Vorsckrift findet keine Anwendun auf die Prioritäts nadweise gemäß der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2. Juni 911 zum Schuße des gewerblichen Eigentems und u die Nachweise ber das Bestehen des Äuslandsscubes aemäß § 23 Abs. 3 des Gesehes zum Schuß der Warenbezeichnungen vem 12. Mai 18. l Cb tyr lolhe Nachweise eine edi , ns teren and ist, wird im Einzelfalle dur die zuständl ten umme. ; \ 8 E Auf den e Eden Anmeldestücken ist der Nâme des Änmelders und das Aktenzeichen anzugeben. E Die Sendungen an das Patentamt müssen kostenfrei eingehen.

Berlin, den 30, April 1920.

Reichspatentamt. Robolski. “H Fin vir bauernde Erhaltung der Gegenstände in ünverschrtem

Zustande übernimmt das Neichspatentamt koine Verantwortung.

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Bekanntmachung.

Am !. Juni d. J. wird im Eisenbahndirektionsbezirk Bresiau ein neues Eisenbahnmaschinenamt mit dem Sig in Hirschberg (Schlesien) errichtet.

Berlin, den 28. Mai 1920.

Reichsvertehrsministerlum, Zweigstelle Preußen-Hessen.

Bodenstein.

Die von heute ab zur Aus3gave gelangenben Nummern 119 und 120 des Reich3-Gesetblatts enthalten

Nummer 119 unter:

Nr. 7570 eine Verorinung über Erhebung des Freigeldes unter Abweichung von den Vorschriften des Gesezes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Netchs-Geseuhl, S. 887), vom 7. Mai 1920, j h

Nr. 7571 eine Vekonnimacung, betreffend den Schuß von Erfindungen, Muflern und Warenzeichen auf den Leipziger Herbstmessen 1920, vom 22. Mai 1920;

Nummer 120 unter

Nr. 7572 Weitere Bestimmungen über die Militärver- sorgungsgerichte und das Neichsmilitärversorgungsaericht sowie über das Verfahren vor iÿnen, vom 21. Mai 1920.

Nr. 7573 Richtlinien sür die Festseßung von Entschädi- gungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153 Abs, 3 und 156 Abs. 2 des Friedensvverirags (Liqui- dationzrichtlinien), vom 26. Mai 1920.

Berlin, 31. Viai 1920.

PBostgeitungs8amt. Krüer.

PVreuf:en.

Geseg, betreffend eine einstweilige Ermächtigung des Provinzialausscchusses in Düsseldorf und des Landes- | ausschusses in Wiesbaden.

Vom 27. April 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Geseg beschlossen, das hiermit verkündet wird: A

: 8 1.

Dem Provinzialaus\{chuß der Rheinprovinz in Düsseldorf werden bis n Zusammentritt eines uten Provinziallandtags auch s Aufgaben und Zuständigkeiten des bisherigen Provinztiallandtags

ertragen.

Für diesen Zeitraum vid M Zahl der Provinzialaus\ch

BZeiix e 3a er Provinzialaus\Guß- mitglieder um sechs Mitglieder erhöht. Für jedes neue Mitglied f ein Stellvertreter zu bestellen. Die neuen Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus den nah § 3 des Gesetzes, betreffend die Neuwahl der Provinziallandtage, vom 16. Juli 1919 (Geseßsamml. S. 129) wählbaren Angehörigen der Rheinprovinz nah Anhörung des Provinzialaus\{usses dur die Staatsregierung ernannt.

8&3. Die Bestimmungen in den 8& 1 und 2 finden auf den Kom- munallandtag des Bezicksverbandes Wiesbaden sinngemäße Anwendung.

84. Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern ob,

S0, Das Geseß tritt mit dem Lage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, ben 27. April 1920. Die Preußische Staatsregierung. Braun. Fishbeck. Haenish. am Zehnhoff.

Z Oeser. St1egerwald. - Severing. Lüdemann.

Anordnung des Staatsministeriums,

betreffend Jnkraftsezung des Geseßes über die Neu- wahl der Provinziallandtage, vom 16. Juli 1919 für die Provinzialverbände der Rheinprovinz und I AaDag Pesen-Nassau jowie für den Bezirks- (verband des Regierungsbezirks Wiesbaden. Vom 4. Mai 1920.

Das Gesez, betreffend die Neuwahl der Provinzialland- tage, vom 16. Juli 1919 (Gesezsamml. S. 129) wird auf Grund des S 10 Abs. 1 hiermit für vie Provinzialverbände der Rheinprovinz und der Provinz Hessen-Nassau sowie für den Bezirk9verbond des Regierungsbezirks Wiesbaden in Kraft gesetzt.

Berlin, den 4. Mai 1920.

Das Staats3minislerium.

Braun. Fischbeck. Haenish. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann. Erlaß

der Preußischen Staaisregierung, betreffend die A n-

wendung des vereinfahten Enteignungsverfahrens

zugunsten der ‘konfolidierten WBraunkohlengrube Georg bei Aschersleben.

Vom 24. April 1920.

. Auf Grund der 88 1, 9a der Verorbuung, betreffend ein vereinfates Enteignungeversahren, vom 11. September 1914 (Geseßsamml, S. 159) in der Fassung dex Verordnungen vom 27, März 1915 (Geseßsamml. S. 57), vom 2. September 1915 (Geseßsamml. S. 141), vom 10. April 1918 (Gesezsamml. S. 41) und vom 15. August 1918 (Geseßsamml. S. 144) wird bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf das Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben, das die konsolidierte Braunkohleugrube Georg bei Aschersleben zum Zwecke der Weilerführung des planmäßigen Kohlen- abbaues auf ihrer Belriebsableilung in Königsaue im Land- kreise Quedlinburg gegen die Eigentümer und Pächter der Parzellen Gemarkung Königsaue Kartenblatt 3 Nr, 641/240, 642/240, 241, 242, 603/243, 604/244, 607/245, 489/246; 431/246, 608/246, 611/246, 612/247 und 615/248 auf Grund ver S8 155 ff. des UAllgetineinen Berggeseßz2s für die Preußischen Staaien vom 24. Juni 1865 (Geseßsamml. S. 705) be- antragt hat.

Berlin den 24. April 1320.

_Die Preußische Staatsregierung. Braun, Fishbeck, Haenisch. am Hern oil. Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

i Finanzminister im.

Verseßt sind: die Katasterkontrolleure, Steuerinspekïioren Schneider von Mülheim a. d. Ruhr nah Brieg, Weimer von Eminerih nah Bonn (Kat.-Amt 2) und Monreal von Bonn als Regierungslandmesser nah Koblenz.

Die Regierungslandmesserstelle bei der Regierung in Aurich und das Katasteramt Berlin NW. sind zu besegen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Geheime Kanzleisskcetär Scholz von der vormaligen Generalordens?ommifsion ist zum Geheimen Kanzleisekretär im Ministerium für Landwirtschast, Domänen und Forsten er- nanni worden.

Bekanntmachung,

Dem Invaliden Hermann Dubois sr, dem Kutscher Hermann Dubots 17, Und dex Berta Dubois, Steinstraße 65 wohnhaft, i wegen Schleihhandels jeder Handel mitt Gegenständen des täglichen Be- darfs untersagt worden, Die Kosten dieser Bekanntmachung haben die Betroffenen zu tragen.

Barmen, den 27. Mai 1920.

Die Polizeiverwaltung. Dr. H artmann.

BekanntmaqMung,.

Auf Grund der Bundesratsverordr1ng vom 283. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuve' ¡iger Personen vom Handel (NGAI. S. 603), habe ih dem Händler Martin Lempa- \hak in Wanne, Bergstraße 10, ¿ xch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Hetz- und Leuchtstoffen wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt.

Gelsenkirchen, den 26. Mai 1920.

Der Landrat. F. V.: Moll.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Perjonen vom Handel (Neichsa Geseßbl. S. 603), haben wir a. dem KonditorPeterBrune, Soest, Grandweg 3, b. dem Konditor Wilhelm Wei- mann, Soest, Weslenhellweg 8, e. demKonditor Wilhelm Hüllen, Soest, Petristr. 3, dur Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Konditoreiwaren, den Betrieb der Konditoreten und den Betrieb der Kaffees wegen Ünzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt,

Soest, den 26. Mai 1220.

Die Polizeibehörde. Dr. Livhardt.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 22 der Preußischen Geseßlammlung enthält unter

Nr. 11888 das Geseg, betceffend eine einstweilige Er- möchtigung des Provinzialausshusjes in Düsseldorf und des Landesaus schusses in Wiesbaden, vom 27. April 1920,

Nr. 11 685 cinen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, beireffend die Anwendung des vereinfachten Enteignungsver- fahrens zugunsten der fonsolidierten #raunkohlengrube Georg bei Aschersleben, vom 24. April 1920, und unter ._ Nr. 11 890 eine Anordnuog des Staatsministeriums, be- treffend Jukraftsezung des Geseges über die Neuwahl der Provinziallandtage, vom 16. Juli 1919 für die Provinzial- verbände der Rheinprovinz und der Provinz Hessen-Nossau sowie für den Bezirksverband des Regierungsbeziris Wieg- baden, vom 4. Mai 1920.

Berlin, 31, Mai 1920, Gescßsammlung3amt. Krüer.

(Forksezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches,

Deutsches Neich.

Die vereiniglen Ausschüsse des Neichsrats für innere Verwaltung, für Rechispflege und für Haushalt und Nechnungs- wesen hielten heuie eine Sißung.

Am 19. d. M. haben wir eine Auslassung über die belgishe Gewaltherrshaft in den Kreisen Eupen und Malmedy wiederge.eben, in der gesagt war, selbst der belgishe Vevollmächtigte, der in Aachen mit dem deutschen Ueber gabekommissar verhandele, habe die Ausweisungen für un- zulässig exklärt. . Die belgische Gesandt|chaft in Berlin ist, wie sie dem „Wo!fsschen Telegraphenbüro“ milteilt, von ihrer Re- gierung beaufiragt worden, dieser angeblichen Erklärung eines der belgischen Vertreter in Aachen ein förmliches Dementi entgegenzusegen. Die in ven Kreisen Eupen und Malmedy nach dem 1. August 1914 zugezogenen Personen hätten kein Recht, Belgier zu werben ; sie seien Ausländer, auf die Aus- weisjungsmaßregeln angewendet werden könnten. Hieczu erfährt das genannte Telegraphenbüro an zuständiger Sielle:

Die Meinungsäußerung des belgishen Bevollmächtigten in Aachen hat sih auf Perjonen bezogen, die bereits am 1. August 1914 in den Kreisen Eupen und Malmedy gewohnt haben. Von diesen Personen unterscheiden sh nach dem Frtedenövertrage die später Zugezogenen nur în einer Beziehung: sie bedürfen gemäß Artikel 36. der Zu- stimmung der Brüsseler Reglerung, falls der Völkerbund die beiden Kreise Belgien endgültig zusprechen, und falls diese Klasse der Ein- wohner dann beabsichtigen sollte, die belgische Staatsangehörigkeit zu erwerben. ujw en aber stehen sich die beiden Arten dex Einwohner völlig gleich. Beide besißen noch immer diedeutsche Reichsangehörigkeit, und beide haben das zweifellose Net, an der Volksbefragung in den Kreisen teilzunehmen. Können die Bewohner der Kreise nicht aus- gewiesen werden, die sih bereits am 1. August 1914 dort nieder-

all. Werden sie troßdem ausgewiesen, so verlieren fie ihr Ab-

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fa hatten, fo ist das gleihe mit den später Zugezogenen der

, erwähnte Vors(ßrift des Artikels 36 endlich wäre \finnlos und über-

flüssig, falls die davon Betroffenen vorher ausgewiesen werden

könnten.

Cp E A

In Kiel und Wilhelmshaven _ die Uebernahme des Dienstes durch die vom Reichswehrminister bestimmten Offiziere gestern planmäßig stattgefunden.

Nentenzulagen. Nach einer im Reichsoersicherungsamt gie Zusammenstellung sind durch die Post und die onderanstalten gezahlt worden

im Monat Januar 1920 als Zulagen zu Juvoalidenrenten (monatlih 20 4) . 17 922 297 M

zu Krankenrenten (monatlih 20 4) . 1966350 zu Altersrenten (monatlih 20 4) . 4576 072 zu Witwenrenten (monailih 10 #). . 88370 zu Witwenkrankenrenten (monatlich 10 4) 37 590

zusammen 25 310 679 4, im Monat Februar 1920 als Zulagen

zu Jnvalidenrenten (monatlih 20 46) . 18050 608 6 zu Krankenrenten (monatlih 20 A). 2031 860 zu Altersrenten (monatlih 20 M) . 4575 402 zu Witwenrenten (monatlich 10 M). . 810012 zu Witwenkrankenrenten (monatlich 10 M6) 38604

zusammen 25 510 046 4.

rwer R U D,

Der heutigen Nummer des Bl. liegt eine Steuer- fursbeilage im Umfang von 24 Druckseiten bei; Gruppe A, enthaltend die zum Handel an deutshen Börsen zugelassenen Wertpapiere, umfaßt die Seiten 1 bis 12, Gruppe B, ent- haltend die zum Handel an deutschen Börsen nicht zugelassénen Wertpapiere, die Seiten 13 bis 24. Nidtbetieher des „Reichs- und Staatsanzeigers“ können die Steuerkursbeilagen vom Hertelschen Coursbericht, G. m. b. H. in Berlin SW. 19, Béêuthstraße 8 (Fernruf: Zentrum 257), beziehen.

Preußen.

Heute, am 1. Juni, wird oberschlesishen Blättermeldungen zufolge die endgültige Vereinigung der Polen angegliederten Teile der Provinz Posen mit Kongreßpolen und Galizien erfolgen. Damit sind die Hoffnungen der Posener, in An- beiracht ihrer besonderen fkulturellen Verhältnisse eine gewisse Autonomie innerhalb des polnischen Staates zu behalten, ends gültig gescheitert.

Thiringen.

Bet den vorgestrigen Wahlen zum Gothaer Landtag erhielten laut Meldung des „Wolfsshen Telegraphenbürosg“ die unabhöngige sozialdemokratische Partei 30 700, der Bauern- bund 17 141, die Deutschnationalen 8517, die deutsche Volks- partei 10960, die Demokraten 6973, die Mehrheitssozial- demokraten 3553 Stimmen. 30 Orischaften stehen noch aus. Es werden voraussihtlich erhalten: Die Unabhängigen 8 oder 9, der Bauernbund 5 oder 6, die deulshe Volkspartei 8, die Deutschnationalen 1, die Demokraten 1, die Mehrheits- sozialdemokraten 1 Sig, Die deutshe Volkspartei hat ihre Stimmenzahl verdoppelt, während die Deutschnationalen auf Kosten des Bauernbunds die Hälfte der Stimmen verloren. haden. Die bisherige Mehrheit der unabhängigen Sozial- demoîïratie ist damit gesprengt.

OBesterreich,

Der Staatskanzler Renner hat in seiner Eigenschaft als Staatssekreiär für Ueußeres gestern vormitltag den ungarischen Gesandien Dr. Graf Grogz zu ih gebeten und ihm laut Meldung des „Wolffshen Telegraphenbüros“ erklärt:

Der Staatsregierung der Republik Oesterrei liegen zuverlässige

Nachrichten darüber vor, daß in Zala Egerszeg, .also in der Nähe der Ostgrenze Deutschösterreihs, eine Formation von uns- gefähr 1000 Offizieren österreichisGßer Staatsbürgerschaft organisiert it, die beabsichtigt, gegebenentalls mit bewaffneter Hand in Desterrelch einzubrehen. Dieser Vorgang vollzieht \#ch in einer Weise, die es auss{ließt, daß er der ungarishen Negierun verborgen bleiben konnte. Die österreichishe MNegierung ist auch, darüber informiert, daß für diese Formation von der ungarischen Negicrung ein Betrag von zehn Millionen Kronen ausgeworfen. worden ist. Cin Zwischenfall, der si in den lezten Tagen f Wien abgespielt und zur Verhastung einer Neihe von früheren Offizieren geführt hat, tut dar, daß für diese in Ungarn gehaltene Formation auf österreihischem Boden Mannschaften angefordert werden. Die Geldmittel, mit welchen die Staatsbürger der Republik Oesterreih zu hochverräte- ischen Umtrieben verleitet werden sollen, stammen. offenbar auch aus Ungarn. Charakteristisch für das in dieser Sache beobachtete Verhalten der ungarischen Behörden ist endlih ber Umstand, daß die Grenzorgane in Sauerbrunn (Savanyukut) Formulare, durch die der Grenzübertritt. ermöglicht bezw, gefördert werden soll, den Änwerbern in Wien zur Verfügung stellen. Die österreichishe Negierung erwartet eingehende Aufschlüsse über diese Vorgänge und spriht die Ueberzeugung aus, daß die ungarische Regierung diese um so rascher und lüdckenloser geben wird, als bie Existenz des in ede stehenden Truppenkörpers in Zala Egerszeg nicht bloß eine ständige Gefährdung des inneren Friedens in der Republik darstellt, sondern au geeignet erscheint, eine höchst bedauerlihe Trübung der Beziehungen der beiden Nachbarstaaten herbeizuführen. : j Der österreichishe Gesandte in Budayest Cnobloch hat den Auftrag erhalten, beim ungarischèn Minister des Aeußern vorzusprechen, um dieselbe Beschwerde zu erheben. Jn Vertretung der sranzösishen Militärmission erschien Kapitän de l'Epine beim Laadeshauptmann-Stellvertreter von Salzburg, Rehcl, um im Hinblick auf die in der Oeffent- lichkeit erörterien Bestrebungen nach einem Anschluß an Bayern Jnformationen über die tatsächlihe Stimmung der Bevölkerung einzuholen, sowie darüber, in welcher Weise der wirtschaftlihe Anschluß in Fcage kommen könnte, Kapitän de l’Epine erhielt dje gewünschten Aufklärungen.

Ungarn. ; Die Protestkundgebungen des Volkes gegen den unannehmbaren Frieden und die Weste lung Uns- garns bauern fort. Dea „Wolffschen Telegraphenbüro“ zus

Rees, und die vage Maßnahme bedeutet demnach einen

neuen Schlag gegen das Ergebnis der Volksbefragung. Die oben-

folge lreffen täglih bei der Regierung Telegramme und Deputationen ein, die den unbeugsamen Willen der Bez

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