1920 / 147 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Wenn Näume, die unter Preßluft stehen, hölzerne Wandungen besißen oder wenn sih darin brennbare Stoffe befinden, so sind in ihnen geeignete Feuerlöschmittel bereitzuhalten.

D. Krankenkammenr.

8 21. nn der Ueberdruck in den Arbeitsräumen zeitweilig 2 ke/gem oder an mehr als 14 Tagen 1,3 kg/gem erreiht, muß auf der Arbeits- stätte cine Krankenkammer vorhanden sein, die es gestattet, crtranfte Arbeiter aleiczeitig mit dem Arzte oder der nah Ÿ 29 zur ersten Hilfeleistuna bei Preßlufterkrankungen bestelllen Persönlichkeit unter den höchsten Druck zu bringen, der in den Arbecitsräumen zur

Anwendung kommt Sofern nah den vorstehenden Borschriften keine besondere Krankenlammer erforderli i}, muß eine geeignete S(leuse Behandlung der erkrankten Arbeiter zur Verfügung stehen.

Die Kankenkammer soll mögli} in unmittelbarer Verbindung mit dem ärztlichen Untersucbungsraume (Krankenzimmer, § 26) und

dem Arbe teraufenthaltsraume stehen.

“.

9

Die Krankenkammer muß eins{licßlich der Sckleuse mindestens 314 m lang sein, 2 m Durbmesserx haben und genügend Naum für zwei Rubeobettien besten. Sie muß mit einer Scbleuse von mindestens 9) ecm Länge, einer Vorrichtung zum Durchschleusen von Arzneimitieln und deraleicbhen und mit einigen Fenstern, die mit festem Glase versch{lossen sind, versehen“ scin. Sie muß ferner dur besondere Let- tungen mit den Luflerupumpen verbunden werden. Die Türen

müssen so eingerichtet und aroß sein, daß Scéwerkranke ‘bequem 1n h o T a htnei aohkra ht wmordo Erin A Dg o G amt fc 115 die Schleuse hineingebraht werden können. Die Kramlenkammer muß

dur Fernspreber mit dem Baubüro verbunden werden. Sie muß ferner zu heizen und gut elektris zu beleuchten sein. Im übrigen ift sie einzurichten, wie es iw § 15 Abs. 2 und 3, §§ 16 und 17 für die Scbleusen vorgeschrieben is. Jun der Krankenkammer oder, wenn eine \olbe nidt voranden zu sein braubt, an einer anderen geeigneten Stelle sind Vorrichtungen zum Einatmen von Sauerstoff und ge- preßter Sauerstoff in Stahlzylindern vorrätig zu halten.

E, Aufenthalts, Umkleide-, Speiseräume usw. 8 23,

In der Nähe der Personensctleuse sind ein geschlossener, beizbarer,

essen eingericteéer Wasch-, Aufenthalts- und Umskleide- und

getrennt ein Shpeiferaum herzustellen. Der Wasch-, Aufent-

und Umfkleideraum sowie der Speiseraum müssen mindestens

29 m ho sein und weniostens 6 cbm Luftraum für jeden Mann dert

Arbei!s[chickcht enthalten. In dem Speiseraume müssen Tische und Bänke, Vorrichtungen zum Anwärmen der Speisen, in dem Waschs, Um!leide- und Aufenthaltsraume Vorrichtungen zum Aufbewahren der

Î precende Wascheinrichtungen in ausreicbendem Maße vorhanden sein. Ferner sind in dem Aufenthaltêraum einige Liegebänke mit wollenen Decken aufzustellen. Zum Trocknen feucter Arb r is] in einem besonderen abgetrennien Raume eine

Kleider sowie zwecken

V c'téótletder

Tro!“ nvorrihtung angubringen. / Wenn der Ueberdruck nicht höher als 1,3 kg/gem und die Zahl

der Nreßluftarbeiter gering it, kann der zuständige Aufsihtébeamte

(S 1) zulassen, daß die Aufenthalts-, Umkleide-, Trocken- und Wasch-

raume mil dem Swpeisergume vereinigt werden

Dex Arbei 1 forgen, daß die Wash- Aufent- halts: Umfkleide- und Speiseräume sauber gehalten und nah jeder Pause oder jedem Schichtwechsel gereinigt werden. - Die Aufreckt- erhaltung der Ordnung und Saukerkeit i} besonderen zuverlässigen Leuten zu übertragen.

Q.29.

In der Nähe des Aufenthaltsraums i} ein angemessen einge- rihteter Abort herzustellen, der dauernd sauber und in Odrnung zu ha ten T:

S 26,

Wenn der höckste zur Anwendung gelangende UÜeberdruck

05 kg/qem übersteigt, so ist zur ersten Aufnahme von Erkrankten

s

n ärztlichen Untersuchungen prechend eîin-

«M ay 1a! 10 Boy L XSOUNCOM E DEL

[len oder abzuteilen und en

oder Berunglückten sgioie z1 em befonderer Naum herzustke zurichter,

3 1 / l

P. NAerziliche Ueberwachung. S

Der Arbeitgeber hat den Gesundheitszustand aller Personen, welck? in seinem Auftrag in Näumen zu tun haben, in denen ein UÜeberdruck von mehr als 0,5 kg/qcm herrscht, dauernd durch einen von der höheren Verwaltunasbehörde dazu ermächtigten approbierten Arzt überwachen zu lassen. Die Ermächtigung 1} erst zu erteilen, nachdem ih der Arzt zur Befolgung der anliegenden Dienstamveisung *) ver- pflichtet haf. Der Arzt muß mindestens einmal monatlih sich selbst n die Arbeitsräume eins{leusen lassen.

Menn der Veberdruck in den Arbeitsräumen mehr als 1,3 kg/gem beträgt muß der Arzt möglichst in der Nähe der Betriebsstelle wohnen und seine Wohnung mit diefer durch Fernsprecher WKrbunden werden. Er muß jederzeit zu. erreichen sein: falls er verhindert fein sollte, muß ein von der höheren Verwaltungsbehörde ermächtigter Vertreler zur Stelle sein.

Neträat der Uehberdruck, unter dem gearbeitet wird, mehr als 25 ke/gcm, so muß dauernd ein Arzt auf der Arbeitsstelle an- wesend \cin.

Die Namen des Arztes und seiner Stellvertreter sind dem zu- ständigen Aufsichtsbeamten 1) mitzuteilen. Name, Wohnung und Fernspre{nummer des Arztes sind im Baubüro, in den Schleusen und an der Arheitsstelle in deutlicher Schrift anzuschlagen.

Ronn der Unternehmer cinem mit der Ueberwachung der Arbeiter ftra Arzte kündigen will, so bat er dies der böberen Ver- ehörde anzuzeiaen und dabei die Gründe dafür anzugeben. Solange eine ärztliche Veberrwahung nach Maßgabe der Ab- sähe 1 bis 3 nicht stattfindet, dürfen Preßluftarbeiten bei dem dort bezeidneten Neherdrucke micht ausgeführt werden.

8 2B,

Der Argt 27) hat mindestens einmal wöchentlich auf der Aheitsstelle und mindestens einmal monatlich in den Arbeitsräumen selbst ih davon zu überzeuaen, daß die in den §8 3, 5, 9. 10 11, 17, 2,93, A 95, 37, 38 40, 48, 49 bezeichneten Einrichtungen und NBorscbriften zum Schuße der Arbeiter gegen Preßlufterkrankungen in ordnungêmäßinem L2ustand sind und richtig gehandhabt werden. Er at die Veberwabuna des Gesundheit8zustandes zu regeln, die Hilfs- fräfte (S 29) anzuweisen und die Aufzeicbnungen über die Schleusungs- ¿etten (S 15 Abs\. 2, 3) zu prüfen, zu unbershreiben und zu sammeln,

S 99,

Mährend jeder Schicht muß wenigsten3 eine geeignete Persönlich- Feit, welbe über die: erste Hilfeleistung bei Preßlufterkrankungen ein- gchend unterribtet ist, ständig auf der Arbeits\stelle oder in ihrer unmittelbaren Nähe anwesend sein. Sie hat den Gesundheits- und Krankendienst nad Anweisung des Arztes 27) zu versehen und kann aub, soweit es ihr Dienst gestattet, mit der Aussicht in den Unter- funftsräumen beauftragt oder mit anderen geeigneten Arbeiten be- s{äftigt werden.

5

Qur Arbeit in Preßluft dürfen nur sol{e männlike Arbeiter zu- ocsassen werden, welche eine Bescheinigung des Arztes (8 27) darüber beibringen, daß sie nah ihrem Gesundheitszustande für die Bescbäfti- auna ia Preßluft geeignet sind. Der Arzt hat insbesondere ole Personen für untauglih zu erklären, an denen er eines der nachstehend aufgeführten Gebreden nadweisen kann oder die ihm eines solchen Gehrecvens. verdächlig erscheinen:

1, Allgemeine Körperskwäche (z. B, dur mangelhafte Er- nährung, nab \{werer Erkrankung, infolge ernster Er- Franfung der Verdauung3organe).

2, Fettlesbigkeit.

) Hier nichl mit abgedruckt.

3. Gebroden, die die lörperlite Beweglichkeit erheblih beein- träctigen (z. B. starke Verkürzung oder Verstümmelung der Gliedmaßen). i i

4, Gebrechen oder Erkrankungen, die die Atmung behindern (z. B. \tärkerer Buckel, Unwegsamkeit der Nase, Einengung der cberen Luftwege dur Gesckwülste, Kropf, Veränderung der Stimmbänder). i

5. Ernste Erkrankung der Atmungsorgane (z. B. akuter oder bronisder Brondalkfatarrh, Lungenschwindsucht).

6. Erkrantung Herzens oder der Blutgefäße (4. B, Herz febler zmusfkelentartung, Arteriofftlerose)

7. Akute Mittelohrentzündung und andere Ohrenerkrankungen, die durch Veberdruck ungünstig beeinflußt werden.

. Eingeweidebruch oder starke Bruchanlage.

9, Blafen- und Nierenleiden.

10. Letcht übertragbare

frankfheiten.

11. Nervosität und sonstige funktionelle oder organishe Nerven-

franthetten.

12. Trunksucht.

Arbeiter unter 20 Jahren oder über 509 Jahre dürfen in Preßluft über-

haupt nicht beschäftigt werden, Arbeiter über 40 Jahre mit Ausnahme

der Vorarbeiter nur bei einem Ueberdrude von weniger als 1,3 kg/gem.

Zeitwmeilig auszus{ließen sind Arbeiter, die an Naserkatarrh, Affek- tionen der Obren oder Grfranfungen der Verdauungsorgane leiden.

Betrunkene oder solche, die vorher Alkohol zu fh aenommen haben, find untev allen Umständen von der Arbeit in Preßiuft auszuschließen.

C B

Arbeiter, die an Preßlufterkrankungen leichteren oder [chwereren Grades gelitten haben, dürfen zur Beschäftigung 1n Preßluft erst wieder zugelassen werden, nackdem sie von dem Arzte 27) eingehend untersucht und für taualich zur Arbeit in Preßluft erklärt worden sind.

S 32 5

Die ärztlichen Bescheinigungen 30) sind zu sammeln und auf Verlangen dem zuständigen Aussichtöbeamten (Z 1) und Medizinal- beamten vorzulegen.

Sie gelten hôödstens 12 Monate, wenn jedoch der UÜeberdruck innerbalb eines Zeitraums von 90 Tagen an mehr als 14 Tagen 2 kg/gem oder an mehr als 30 Tagen 1,3 kg/gem übersteigt, höchstens 1 Monat.

Nach Ablauf der Gültiokeit der Bescheinigung darf ein Arbeiter nur weiterbeschäftiat werden, nacdem er wieder untersucht worden ist.

Arbeiter, die drei Tage oder länger von der Arbeit fortgeblieben sind, müssen, wenn der Üeberdrul mehr als 1,3 kg/acm beträgt, wieder untersucht werden.

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r,

Krankheiten, insbesondere Gesckllechts-

26 D x 3

J 99

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Buch über den Bestand, Wechsel und Gesundheitszustand der Arbeiter zu führen oder führen zu lassen. Gr ist dafür verantwortlich, deß die Eintragungen, soweit sie nicht durch den 1m §8 27 bezeidmeten Arzt gemacht werden, richtig und voll- ständig sind.

Dieses Buch muß enthallen: :

1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 9 den Namen des mit der Ueberwacbung deé zustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, 3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Gin- und Aus- tritts jedes Arbeiters sowie die Art seiner Bescbäftigung, ._ das Evaebnis der Vntersuchanaen (S8 30, 31, 32), ¿ 5: den Tac”r und die Art jeder Erkrankung eines Arbeiters nebst einer Angabe, ob die Erkrankung nah Ansicht des Arztes mit Preßluft zusammenhängt oder nicht, 6, den Tag dex Genesung, 7, vie Tage und Ergebnisse der im § 28 vorgeschriebenen Be- sichtigungen und Untersuchungen.

Statt eines Buches können mit Zustimmung des Aufsichts- beamten (S 1) au Karten benußt werden, wenn sie alle erforder- lien Angaben enthalten und für ihre Vollständigkeit Gewähr ge- geben ist. A

Das Buch oder die Kartensammlung find auf Verlangen dem zuständigen Aufsichtsbeamten 1) und Medizinalbeamten vorzu-

legen. G. Arbeitszeit. S 34,

Die Arbeits\chicht cinschließlih der Pausen der in Preßluft be-

\cchäftigten Personen darf, a) wenn der Ueberdru® nicht mehr als 2 kg/gem beträgt, 8 Stunden, i b) wenn er mehr als 2 kg/gcm, aber nicht mehr als 25 kg/gem beträgt 6 Stunden, c) wenn er mehr als 2,5 kg/qgcm, aber nicht 3 kg/gem beträgt, 46 Stunden, d) wenn er mehr als Z kg/gem, 3,5 kg/qgcm beträat, 4 Stunden, e) wenn er mehr als 3,5 kg/gem beträgt, 2 Stunden täglih nicht überschreiten. In die achtstündige Arbeitsschtcht rard die Zeit des Ein- und Ausschleusens eingerechnet; in die kürzeren Arbeits\chichten (b bis e) wird die Zeit des GCin- und Ausschleusens nicht eingerechbnet. Neueingestellte Arbeiter dürfen in allen Fällen am exsten Tage nur die Halfte dieser Zeiten in Preßluft beschäftigt werden. Wenn si dabei keine Beschwerden zeigen, können fie vom nächsten Tage ab zwei Drittel der vollen Zeit und vom vierten Tage ab die volle zulässige Zeit beschäftigt werden.

Den Arbeitern sind, falls die Schicht länger als 4 Stunden dauert, innerhalb der Arbeitszeit Pausen von zusammen einer halben Stunde zu gewähren.

Zwischen je zwei Arbeits\chichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.

Y. Ein- und Ausscchleusfen.

S 30!

Bei der Aufnahme i} jeder Arbeiter über die Vorgänge beim Ein- und Aus\{leusen sowie über sein Verhalten genau zu belehren und auf die Gefahr aufmerksam zu machen, der er sich ausfeßt, wenn er die Vorschriften nicht befolgt. Jedem neu eintretenden Arbeiter ist das nachstehend abgedruckte Merkblatt*) auszuhändigen.

& 36.

Beim Einschleusen von Personen ist der Druck allmählich und so longsam zu steigern, daß keiner der einzusckleufenden Personen dadurch Besckqwerden verursaht werden. Der S{leufemwrärter hat sich darüber durch Nachfragen zu vergewissern. Beim Einschleusen von Personen, die dem Scbleusenwärter nicht bekannt sind oder die zum ersten Male eingeshleust werden, ist der Druck in jedec Minute um höchstens 0,1 kg/acm zu steigern.

Das AussŒckleusen muß stets sehr langsam und vorsichtig erfolgen, dabei sind mindestens die in der nalstehenden Tabelle angegebenen Zeiten einzuhalten:

Gesundheits-

r als

-ch

16

A

aber nicht mehr als

1 Minute bei einem Üeberdrucke von ¿ « 0,1 kge/acm 2 Minuten , i L E 3 " " (4 " " M 2 0 0,3 "n 4 "” "n "n u " A T 0,4 " 9 u n e u "n A D 0,5 " 6 u 7) " " " a s 5 0,6 10 7 u u r n u P D M 0,7 1 8 u u u u u . - » 0,3 " 9 "” n 0 "n u » a 2 0,9 "n 10 u " " u u E E | 1,0 1 11 " " " " " «* o s 14 it 12 " u u " . p 1,2 "n 13 n " u" " " E 6A 1 D "t 22 " u " 1 1 . . 1,4 [T] 30 1 " " " " G0 1,5 "0 32 "n T) e 0 d M-W 1,6 "

*) Hier niht mit abgedrudt.

j | l | j

j \

| | | | | î | |

34 Minuten bei cinem Ueberdruckte von . . . 1,7 kg/gcm 3 "e " " N ee E A 1,8 u 39 " u "e " " E 1,9 1 42 1" " n " O 20 e 45 (1) u " " 7) S 07S 21 " 48 r" "” L A "” . . . 2,2 "” 91 n " 1 "” " Wee S 2,3 " s, " " " "t " e 6 2% ee 60 Lad " " " " e E 2 D : " 69 u n i " 77 . * . 2,6 ee 71 u " 1 " " E M 2 " ( F " " 4 " n * . . 2,8 tr 83 " 7) t "r u E 2,9 " 90 " " , " " d S 3,0 " : Beim Aussch{leusen ist der Ueberdruck zunächst in je einer Minute

1 um 0,15 kg/qcm zu ermäßigen, bis er auf die Hälfte gesunken ist, und sodann in dem Reste der Zeit allmählich gleihmäßig bis auf den außeren Luftdruck herabzuseßen. 3 j

Während des Aus\c{leusens ist durch Oeffnen der Preßluftleitung für Nachstromen frisher Luft zu sorgen.

J. Shleusenwärter. S 37. :

Werden gleichzeitig mehr als 4 Personen ges{leust oder beträgt der Ueberdruck im Arbeitsraume mehr als 1,3 kg/gem, so muß für jede Personenshleuse ein besonderer verantwortliher und erfahrener Schleusenwärter vorhanden sein, der seinen Stand in der Schleuse selbst hat. Dea: S@hleusenwärter darf seinen Posten nit verlassen, ehe er abaclóst wird oder sämtliche Personen die Arbeitsräume ver- lasscn haben. Dem Schleusenwärter stnd durch eine s&riftli- Dienst anweisung nach dem anliegenden Muster*) genaue Vorschriften über seine Tätigkeit zu geben. Eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Dienst- anweisung ist in jeder Schleuse gut sihtbar auszuhängen.

S 38. : S Solange Personen in dem Arbeitsraume si befinden, ist die Ver- bindung mit der Schleuse offenzuhalten, sofern nicht gerade ein- oder ausgeschleust wird.

39.

Das Ein- und déi Arbeitern darf bei einem Ueber-

drude von mehr als 1,3 kg/gem oder, wenn mehr als 4 Personen leidgeitig geshleust werden, nur von den Schleusenwärtern vor- genommen werden. Das Oeffnen und Schließen der Luftdruckhähne und der Luftablakhähne durch andere Personen i} untersagt. Der Schleusen- wärter ist dafür verantwortlich, daß die für das Ein- und Auss{leufen oeltenden Vorschriften und Zeiten genau innegehalten werden. Er darf außer im Falle der Gefahr davon nur abweichen, wenn der veranl- wortliche Betriebsleiter dies \ckriftlich anordnet und Personen nicht mit ein- und ausgeschleust werden. S 40. R Wiewviel Personen in den einzelnen Schleusen gleichzeitig durh- acsleust werden dürfen, ist durch Anschlag bekanntzumachen. Der Soleusenwärter ist dafür verantwortlich, daß diese Zahl nicht über- \cbritten wird.

S 4E :

Personen, die zum ersten Male ecin- und ausgeschleust werden, ha! der Stleusenmwvärter über ihr Verhalten zu belehren. i

Bei Persenen, die ihm nicht bekannt sind, hat er fich zu erkundigen, ob sie {bon cinmal in Preßlufi gewesen sind.

S 49.

Wenn sid während des Einschleusens bei einer Person Dhren- schmerzen, Stirnsdbmerzen over sonstiges Unroohlsein einstellen, hat der Scbleusenwärter sofort die Luftzufuhr abgzustellen. Vermindert G nach eintgen Minuten das Unwohlsein nicht, so hat er wieder auszus \{leusen und den Erkrankten in Begleitung zu der in der ersten Hilfe- leistung ausaebildeten Hilfsfraft (S 29 zu \chiden. Jn diesem Falle brauden die Vorscriften über Schleusungszeiten nit eingehalten zw werden.

Leute, die in der Preßluft erkrankt sind, hat der Sc{leufenwärter nur mit den notwendigen Begleitern besonders versißtig auszuscleusen.

S 48.

Jede Erkrankung infolge-von Preßluft ist sofort dem Arzte (S 27) àu melden, ; :

Zeigt ein Arbeiter beim Aus\schleusen Krankheitsersheinungen, #0 sind die Hähne der Lufteblaßleitung sofort zu ließen. Bessert sich nach einigen Sekunden das Befinden nit. fo ist der Druck in der Scblleuse wieder zu erhöhen. Der Erkrankte ist dann möglichst allein auészus{leusen untex entsprehender Verlängerung der im § 36 vorge- sehenen Zeiträume.

S 44.

Jede Beschädiaung an der S&‘euse und ihren Einrichtungen (Türen, Hähnen, Druckmesser, Uhr, FernspreWer usro.) hat der S{(leusenwärter sofort dem Betriebsleiter zw melden,

S 45 Die Namen aller von Ersckeinunoen der Preßlufterkrankung be- fallenen Personen hat der S{bleusenwärter #9 bald als mögli® dem Betriebsleiter zu melden. Dieser hat sie in das Krankenbuch (S 33) einzutragen oder eintragen zu lassen. S 46 Sofern be: unvochergesehenen Ereignissen die vorgeschriebenen Ausscleusngszeiten ncht innegehallen werden konnten, tft möalidst bald der Arzt zu benachbricktigen. Die ausgesbleusten Arbeiter sind in der Fronkenkammer nochmals dem in dem Arbeitêraume herrschenden Drucke auszuseßen und danach vors{briftsmäßia auszus{Gleusen. Jt

die Frankenkfammer nit betriebsfähig, so 1st Sauerstoffatmung ‘vor-

zunehmen, 8 47. Erkranki der Se&leusenwärter, so hat er dies dem nächsten Bor- geseßten sofort anzuzeigen, der für einen Vertreter zu sorgen hat.

8 48.

Jt nach vorstehenden Vorschriften die Zugtehbung eines besonderen Sbleusenwärters nit erforderli, so haben sid die mit dem Ein- und Aus\&leusen beauftraaten Personen mit der Dienstamwveisung für den S{&lensenwärter vollständig vertraut zu machben und stets danach zu verfabren Dasselbe gilt für das Ein- und Aussck&leufen von Per- sonen bei der Materials{leusen, soweit die Vorschriften und Dienst- anweisungen siangemäß darauf angewendet werden können.

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K, Allgemeine Vorschriften. 8 49.

Das Rauten innerhalb der Arbeitsräume und S{leufen ijt untersagt. Alkoholisbe Getränke dürfen weder dorthin noch in die Umfleideräume mitgebracht noch dort feilgehalten werden.

Der Genuß von alkoholishèn Getränken während der Arbeitszeit ift verboten.

Der Arbeitgeber hat die DurÆführung dieser Vorschriften zu überwachen.

8 50. Der Arbeitgeber hat den Arbeitern unentgeltlich heißen Kaffee oder Tee in ordnungsmäßiger Beschaffenheit und genügender Menge zur Verfügung zu stellen.

S 51 Mit der Ausführung von Preßluftarbeiten darf erst begonnen werden, nabdem der Unternehmer oder der Betriebsführer dem zu- ständigen Aufsichtsbeamten 1) \chriftlid angezeigt hat, daß die ge- troffenen Einrichtungen den vorstehenden Vorschriften entsprecen.

8 52.

Unberührt dur die vorstehenden Vorschriften bleibt die Befuanis er zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung für einzelne An- agen gemäß §8 120d und 120 f der Gewerbeordnung Geletbebende Anordnungen zum Schuße des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu lressen. |

*) Hier niht mit abgedruckt.

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E § 53. :

._ Die höheren Verwaltungsbehörden können auf Antrag nach An- höôrung des zuständigen _Aufsthtsbeamten 1) Ausnahmen von ein- ¿èlaen Vorschriften zulassen.

__ Der Bescheid i schriftlich zu erteilen, Eine Abschrift ist an einer den Arbeitern leicht zugänglihen Stelle auszuhängen.

„Die höheren Verwaltungsbehörden haben Abschrifi der von ihnen erteilten Ausnahmebewilligungen bis zum 1. Februar jedes Jahres

dur die Landeszentralbehörden dem Reichsarbeitsministerium vor-

zulegen. e § 94. 2 / _In dem Aufenthalisraum und in dem Speiseraume muß eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Bekanntmachung aa einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. / S 90. Die vorstehenden Vorschriften treten am 1, Oktober 1920 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Bevor onunmna, betreffend Aenderung der Postordnung.

Vom 28. Juni 1920.

T

_ Auf Grund des Artikel 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1383) und des § 50 des Geseßes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Geseßbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert: 1. Im § 3 „Außenseite“ i im Abs. 1 im ersten Saße hinter „Paleten (b 12)“ einzuschalten : Wertbriefeu 14). /

2. Im § 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind“ erhält der Ga Saß im Abs. IIT folgenden Wortlaut: Für ihre Behandlung ijt eine Gebühr von 2 Mark zu entrichten.

3, Im § 42 „Abholung der Sendungen“ erhält im Abs. Il der erste Saß folgenden Wortlaut: j

Wer seine Postsendungen oder Zeitungen abholt oder ab-

holen läßt, hat eine jährlide Postausgabegebühr von 12 Mark vierteljährlich vorauszuentrichten. f

4. Im § 47 „Laufschreiben über Postsendungen usw.“ ist der Abi. 11 zu streichen; die Abs. IIT und TV erhalten die Be- zeichnung IL[ und Ik.

Vorstehende Aenderungen treten am 15. Juli 1920 in Kraft.

II. N wird auf Grund des Geseßes zur Ausführung des Artikel 170 der Reichsverfassung vom 27. April 1920 (Reichs-Gesezbl. S. 643) mit Zustimmung des Reichsrats be- stimmt, dap die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 und die Postordnung für Württemberg vom 12. September 1917 in dem gleihen Sinne geändert werden. Die näheren Einzel- heiten werden von der Abteilung des Reichspostministeriums in München unòd der Oberpostdirektion in Stuttgart sür ihre Verkchrsgebiete bekanntgegeben.

Berlin, den 28. Juni 1920.

Der Reichspostminister Giesberts.

at aaa Ann

Ausführungsvorschriften _zur Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 (Reichs-Gesegbl. S. 1107). Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 (Reichs-Gesezbl. S. 1107) wird folgendes bestimmt:

S 1

Die Befugnis zur Auferlegung ver Beiträge wird auf die Länder, welche die A über die Landeskohblenstellen führen, übertragen mit der Maßgabe, daß, soweit der Geschäftsbereich der Landeskohlen- stelle sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, die, Vorschriften, wele von der auffihtiführenden Landeöregierung zu erlassen find, nur im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Landesregierungen ge- troffen werden dürfen,

S2

Beitragspflichtig find alle gerwerbliden Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, die im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mit den erwähnten Brennstoffen arbeitenden Betrieben im Durch- schnitt der Betrieb8monate mindestens 10 t monatlich verbrauchen und auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Meldepflicht für gewerblihße Verbraucher, meldeyflichtig find.

O 9,

Die Hobe der Beiträge wird von der Landesregierung oder der von dieser ermächtigten Landeskohlenstelle nah Bedarf, gegebenen- falls für eirzelne Brennstoffarten verschieden, durch allgemeine An- ordnung bestimmt. Sie darf F °% des aemäß § 61 der Ausführungs- bestimmungen zum Gesez über die Regelung der Kohlenwirtschaft oder anderweit festgesezten Brennstoffverkausspretses nicht überschreiten und ist, falls fich nachträglih ergibt, daß der festgeseßte Beitrag nicht in vollem Mulanae benötigt wird, auf das erforderliche Maß herab- zuseßen,

f 6 4

Die Erbebung der Beiträge erfolgt im Anschluß an die allmonat- liGen Meldekarten, die für de... Neichskommissar für die Koßlken- verteilung bestimmt sind, auf Grund der Brennstoffmengen, welche die Verbraucher gemäß der Meldekarten bezogen haben. Soweit Brennstoffe nachweislich auf Grund bel bliWer Anordnung einer Berbraucher nachträglich entzogen worden find, erfolgt Vergütung der för diese Brennstoffe entrichteten Beiträge. ' :

Den Landesregierungen Ce wird es überlassen, die näheren Vorschriften über das Erhebungsverfahren zu treffen, namentli auch zu bestimmen, in welchen Abschnitten und an welche Stellen die Beiträge zu zahlen find. E

Die zwangsweise Beitreibung erfolgt nah den Vorschriften über die Beitreibung von Gemcindeabgaben. -

Die Landesregierungen können gegen die Festseßung der Höhe der Beitragspflicht seitens der Landeskohlenstellen (Kehlenwirtschastsstellen) für Einzelfälle Nechtsmittel vorsehen. é

8 5.

Die Geldec find an eine besondere Kale abzuführen und ge- sondert zu verwalten. Sie dürfen ausschließlich für die Zwette der Landeskoblenstellen und Kohlenwirtschaftsstelen verwendet werden. Namentlich is eine Verwendung dicser Mittel für allgemeine staat- lie Zwede nicht zulässig. Ueber die Verwendung befinden die Landeskohleustellen selbständig, unbeschadet der seitens der" zuständigen Stellen auszuübenden allgemeinen Dienstaufsiht über den Geschä}ls- betrieb der Landeskohlenstellen und der Kohlenwirtschaftsstellen.

Aus den Beiträgen (e S ihrer Zroeckbestimmung folgende Aufwendungen zu bestreiten: l i 0 die allgemeinen Kosten für den Ges O der Landes-

fohlenstellen und Kohlenwirtschafts\tellen, wie Gehälter, laufende und einmalige säâchlihe Ausgaben, Beisekosten und dergleichen, ; L E b) die zur Erfüllung der Aufgaben der Kohlenwirtschaftsstellen erforderlichen Mo insbesondere au die Kosten, die aus dem Zusammenwirken der Kohlenwirtshaftsstellen mit

anderen wärmewirtschaftlih tätigen Stellen (beispielsweise der Hauptstelle für Wärmewirtschaft beim Verein Deutscher Sugenieure) erwabsen, sowie die Kosten von Arbeiten allgemeiner Art auf dem Gebiete der Wärmewirtshaft, mit deren Ausführung die Kohlenwirtschaftsstellen andere Stellen (beispielsweise Dampfkesselüberwahunasvereine) beauftragen.

_Unter die hier gedahten Aufgaben fallen nicht die besonderen Aufgaben der eigentlichen Kohlenverteilung, namentlih au nicht die Aufwendungen für den diefen Aufgaben in der Hauptsache gewidmeten

Geschäftsbetrieb der Ortskohlenstellen.

L6G Die Erhebung der Beiträge beginnt mit Wirkung vom 1. Juni [920 ab. Die Landeskoblenstellen (Kohlenwirtschaftsstellen) haben die Beitragspflichtigen alsbald von ter Neuregelung zu benachrichtigen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, spätestens aber den Meldekarten für den Monat August 1920 eine solche Benachrichtigung beizufügen.

Berlin, den 22. Juni 1920.

Der Neichswirtschaftsminister. S007 Or D.

Never Ot über die in der Zeit vom 1Juli bis 30. September 1920 vorausfihtlich stattfindenden Prüfungen zum Seesteuermann und zum Schiffer auf großer Fahrt.

HBeitpunkt! der Prifung zum i

Seestevermann ae gui rofe Fahrt Hamburg, Jult 26, Altona, August 3. Elsfleth, August 16. Geestemünde, August 20. ¿Flensburg, August 27.

Leer, Juli 8. Hamburg, Juli 13. Elsfleth, Juli 26. Stettin, August 29. Flensburg, August 27. Hamburg, August 30. Leer, August 31. Wustrow, September 9. Wustrow, September 9. Altona, September 28, Bremen, September 13. Hamburg, September 27.

Anmerkung: Die Prüfung-n können vershoben werden, Mel- |

dungen zu einer Prüfung sind an den Vorsißeuden der Kommission für die Seeschiffer- und Seesteuermannêprüfungen der betreffenden Seefahrts- schulen zu richten.

Drucckfehlerberihtigungen.

In der Verordnung über das Reichswirtschaftsgeriht vom 21. Mai 1920 (Neichs - Geseßbl. S. 1167; Reichsanzeiger Nr. 129) muß es heißen:

a) im § 26 Abs. 2 Zeile 2: „Rechtsanwalt“ statt „Rechts- anwalte“, :

b) im 8 48 Zeile 4: „ungerechtfertigten“ statt „ungereht- gefertigten“,

e) im 8 48 Abs. 5 Süß 8: „Abl 4! fiatt: Abs. 32

d) im 8 49 Abs. 3: „Jm Falle dés 8 48 Abs. 5“ falt „Jm Falle des § 48 Abs. 4“ und nach dem Komma „im Falle des § 48 Abs. 3“ stait „im Falle des § 48 Abs. 2“.

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In der am 30. Juni in Nr. 142 des „Neichs- und Staats-

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anzeigers“ veröffentlichten Bekanntmachung über die Aufhebung überholter Bestimmungen auf dem Textilgebiet vom 24. Juni 1920 muß es in der Ueberschrift „Bekanntmachung Nr. T 140“ heißen.

Preuf:ten. C x , . . Finanzministerium. Beim Finanzministerium sind ernannt: : der Geheime Finanzrat Mackensy zum Ministerialrat, dec Ministerialseïretär, Rechnungsrat Euteneuer zum Ober- nnanzral, e i : i B von Schenck und Fimmen zu Finanzräten, j; Ñ E der Regierungsobersekretär Odzuck zum Ministerialsekre- tär und der Ministerialkanzleisekretär Ellerbrock zum Kasenober- sekretär.

Auf die gefälligen Randschreiben vom 16. Mai und 21. Juni d. J. IL. f. 1425 und 1965 —.,

Jch habe kein Bedenken dagegen, daß Personalausroeijse, welche zu Reisen in Abstcimmungsgebiete zum Zwecke der Aus- übung des Abstimmungsrechts mit kurzfrisliger etws ein- monatiger Gültigkeit ausgestellt werden, slempelfrei gelaßsen werden, da hier ein überwiegendes öffentlihes FJnieresse für vorliegend zu erachten ist. Jch stelle ergebenst anheim, die zuständigen Stellen entsprechend zu verständigen, und bitte zu veranlasjen, daß in diesen Fällen auf den Ausweisen von der ausstellenden Behörde der Zweck der Ausstellung bescheinigt oder auf die dort zu erlassende Rundverfügung Bezug ge- nommen 1wird.

Jn anderen Fällen wird es bei der durch den Erlaß vom 10. April d. J. Ik. f. 973, F. M. II. 4182 getroffenen Regelung bewenden müssen.

Berlin, den 30. Juni 1920.

Der Finanzminister.

J. A.: Wolffra m. An den Herrn Minister des Jnnern. Abschrift zur gefälligen Kenntnis.

Berlin, den 30. Juni 1920.

Der Finanzminister. J. A.: Wolffram.

An Ee in Preußen gelegenen Landesfinanzämter und ie Landesfinanzämter Oldenburg, Stuttgart und Rudol- stadt.

(Fortsegung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Reich2wehrminister Dr. Geßler und der Chef der Heeres- leitung General von Seeckt haben sich gestern abend zur Konferenz nah Spaa begeben.

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In den lezten Tagen haben in Berlin zwischen der Neichsregierung und Vertretern des Memelgebiets Verhandlungen über eine vorläufige Regelung des gegen- seitigen wirtschaftlichen Verkehrs stattgefunden, die laut Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zu einem beide Teile befriedigenden Ergebnis geführt haben. Vertreter der Kommunalverbände und wirtschajstlichen Interessentreise Ost- preußens waren von seiten der Reichsregierung zu den Ver- handlungen zugezogen worden.

Gegenwärtig unterliegt das Ergebnis der Verhandlungen der Nachprüfung seitens der zuständigen Stellen des Memel- gebiets. Sobald eine endgültige Einigung erzielt sein wird, werden die wesentlichen Einzelheiten dur die in erster Linie gien Reichsressorts der Oeffentlichkeit bekannt gegeben werden.

preußens, Freiherr von Gayl, hat laut Meldung des „Wol {chen Telegraphenbüros“ der Jnteralliierten Kommisston i Allenstein folgende Protestnote überreicht:

Nach Artike! 11 des Abstimmungsreglements vom 14. April 1920 follen in den Gemeinden mit mehr als 600 Abstimmungsberechtigten besondere Stimmbezirke für diejenigen Wahlberechtigten gebildet werden, die zwar in dem Bezirk geboren sind, aber dort keinen Wohn- fiß oder gewöhnlichen Ausenthalt haben. In leßter Stunde hat die

Der Reichskommissar für die Abstimmungsgebiete S in

Juteralliierte Kommission noch angeordnet, daß auf Beschluß der Abstimmungsausschüsse auch in den Bezirken mit weniger als 600 Abftimmungsberechtigten für die auswärtigen Wähler ' besondere Wahlbüros und Urnen zugelassen werden können. Diesen Beshluß hat die Interalliterte Kommmission auf

Vorschlag der Polen gefaßt. Diese wollen offenbar bei der Ent- scheidung über das Schifsal des Bezirks gegebenenfalls erreichen, daß den Stimmen der von auswärts Wahlberechtigten eine geringere Be- deutung beigemessen wird als den anderen Stimmberechtigten. Die deutsche Regierung hat gegen dieses Vorhaben Protest eingelegt. Zu- nächst müßie die Herausgabe dieser Anordnung beanstandet werden. Denn diese Anordnung, welche eine Aenderung einer mit Geseßesfraft erlassenen Anordnung bedeutet, wurde lediglih dur ein Nundschreiben an die Kontrolloffiziere bekanntgegeben. Sodann sieht die deutsche Regierung in dieser Verleßung des Abstimmungsreglements, vor allem in den kleinen Gemeinden, eine erhebliche Gefährdung des IBahlgehetimnifes.

Die deutihe Negierung ist zwar überzeugt, daß diese Maßregel an dem erdrücenden Siege der Deutschen bei der Abstimmung nichts ändern wird. Sie beweist aber wiederum, daß die Interalliierte Kommission, wie {hon mehrfach, dem Wunsch der Polen nachgab und der deutshen Seite Schwierigkeiten bereitet hat. Um so eindruck8- voller und weitergehend in seinen Wirkungen muß nun aber auch der Sieg der Deutschen am 11. Juli werden.

Der deutsde Reichs- und Staatskommissar für das oftpreußische Abstimmungsgebiet hat gegen die Maßregel der Interalliierten Kom- misfion folgende Verwahrung etngelegt:

Troß meiner ernsten Hinweise auf die rechtliche und praktische Unzulässfigkeit hat die Interalliierte Kommission durch cine formelle Anweisung an die Herren Kreisoffiziere die von den Borschriften der Nbstirnmungsordnung vom 14. April 1920 abweichende Einführung von Wahlbüros und etner zweiten Urne in den Abstimmungsbezirken mit weniger als 600 Alstimmungsberehtigten für die Abstimmungs- berechtiigten der Liste 2 zugelassen und dadurch den Grundsaßg der geheimen Abstimmung gefährdet. Diese Maßregel widerspricht dem Inhalt und dem Geist des Vertrages von Versailles, den Bestim- mungen über den Amtsantritt der Interalliierten Aus\{üsse vom 9. Januar 1920. Sie ist geeignet, vor dem Abstimmungstermin eine gefährlihe Verwirrung lbervorzurufen und die Gefühle der deuts{ gesinnten Bevölkerung auf das [chwerste zu verletzen.

Ich lege gegen den Schritt feierli{#|# Verwahrung ein. Er wird das Abstimmungsergebnis an sih in keiner Weise zu Deutschlands Nachteil beeinflussen, wohl aber muß und twoird er von der deutschen Seite als eine Nechtsbeugung auf polnisches Betreiben hin empfunden werden.

Nicht weniger als der Inhalt der Anordnung ist die Form un- vereinbar mit dem Recht. Eine Abänderung der in der feierlichen Form einer Verordnung mit Geseßeskraft erlassenen Abstimmungs- verordnung vom 14. April 1920 kann und darf nur in derselben Form erfolgen. Die einseitige Bekanntgabe als Anweisung an die Kontrolloffiziere ist unter Aus\{luß der Oeffentlichkeit erfolgt. Das abstimmungsbere{chtigte Volk hat ein Necht, Abänderungen der Ab- stimmungsvorschriften in ihrem vollen Wortlaut und in beiden Sprachen zu erfahren.

Ich lege daher auch gegen die Form des Vorgehens \ch{ärfste Verwahrung ein und behalte mir alle Maßnahmen vor, welche not- wendig sind, um den deutschgesinnten Teil der Bevölkerung über die Außerachtlassung seiner im Bersailler Vertrag ihm zugebilligten Rechte aufzuklären. Wenn von dem deutshen Volke in allen Punkten eine völlige Crsüllung diefes Vertrages gefordert wird, fo hat das Abstimmungsgebiet seinerseits ebenfalls das Recht, genau nach den Bestimmungen ves Versailler Vertrages abstimmen zu können. Das einseitige Vorgehen der Interalliierten Kommission ist geeignet, die Nuhe und Ordnung in den Abstimmurngstagen zu ge- fahrden. Ich erhboffe urd erwarte von dem gesunden Sinn der e. völferung, daß fie ihr: Gefühle zu zügeln weiß. Die volle Ver=- antwortung aber für alle Vorkommnisse, die sich in den nächsten Tagen ereignen könnten, muß ih der Interalliierten Kommisfion

überlassen.

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Die Deutsche Kolonial - Gesellschast ha: dem „„Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nachstehendes Telegramm an den Neichskanzler gerichtet:

Zeitungsnachrichten zufolge plant die französishe Regierung eine einfahe Anuerxion von Togo und Kamerun. Das würde gegen Sinn und Wortlaut der Völkerbundsfaßungen DOTIEO und einen offenen Bruch des Versailler Friedens bedeuten. Die Deutsche Kolonial- Besellschast erhebt gegen ein soldes Vorgehen Frankreichs schärfsten (inspruch und bittet Euere Exzellenz, bei den Verhandlungen in S entschieden gegen solhe Absichten Frankreichs Stellung zu nehmen.

An den Reichstag wurde ein Telegramm gerichtet, in dem der Reichstag gebeten wird, auch seinerseits gegen Frankreichs Ahsichten Stellung zu nehmen.

Nachdein nunmehr die v in der Hand der deutschen Behörden liegt, hat das Rei Rb Be für Er- nährung und SearaaiE, um eine gleichmäßige Behandlung

des linïen mit dem rechien Rheinufer zu erzielen, sämtliche Weine, die bis zum 5. Juli 1920 die Reichs-

Verkehr ft

renze passiert haben, zum Doi E Auf )

as ganze Neichhsgebiet Grund des Friedensvertrags ist Deutschland verpflichtet, für das Jahr 1920 260000 Hektoliter Wein elsaß- lothringischen Ursprungs zollfrei O hereinzulassen. Nach einem mit der franzöfischen ierung getroffenen Ab- lommen sind diese Weine vor der Einfuhr beim è vas T Zollamt Kehl anzumelden. Das Zollamt Kehl erteilt das für die Einfuhr erforderlihe Visum. Weiteren Schwierigkeiten unterliegt die Einfuhr dieser Weine aus Elsaß-Lothringen nicht,

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