1935 / 262 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Nov 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr: 262 vom 8. November 1935. S. 4

Postzustellungsuxkunde mit dem: Bomerken geladen, daß auch im Falle thres, Ausbleibens- vérhandelt und entschieden werden fan.

8 26.

Der Vorsißende kann nach Anhörung des Berichterstatters (F 9) Beweiserhebung vor der Verhandlung im -Retchsshiedsamt für Zahnärzte und Dentisten unter entsprehender Anwendung des § 1652 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung an- ordnen. Er kann den Beweis selbst erheben oder einen unpartei- ischen Beisißer damit beauftragen. Gegen Zeugen und Sachver- ständige, die sih nicht einfinden oder die Aussage zu Unrecht ver- weigern, kann der Vorsißende des Reichsschiedsamts für Zahn- ärzte und Dentisten eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Reichsmark festsezen. Bei Vernehmung von Zeugen oder Sach- verständigen ist den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren. § 30 Abs. 2 gilt entsprehend. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen richten sich nah § 1579 Abs. 1 der Reichsversiherungsordnung.

Den Beteiligten wird der Jnhalt. und auf Verlangen eine Abschrift der Beweisverhandlungen mitgeteilt.

L 26.

Für die mündlihe Verhandlung kann der Vorsißende Zeugen und Sachverständige durch eingeschriebenen Brief laden.

Bleiben Zeugen und Sachverständige aus, so kann nah Lage der Akten entschieden werden.

S2 Ersuchen, die das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Den- tisten im Vollzuge seiner Aufgaben an ein Schiedsamt für Zahn- ärzte und Dentisten oder an eine öffentlihe Behörde 115 Abs: 1 der Reichsversicherungsordnung) richtet, ist stattzugeben. § 25 Abs. 1 Say 4 findet Anwendung.

S 28.

__ Die Kosten der Beweiserhebung trägt das Reichsshiedsamt für Zahnärzte und Dentisten.

S 29.

Vor der Verhandlung wird die Sache aufgerufen. Der Bericht- erstatter. 9) trägt den Sachverhalt vor.

S 30.

Der Vorsißende leitet die Verhandlung und Beratung und sorgt für die Ordnung in der Sigzung.

Parteien und ihre Vertreter sowie Zeugen und Sachver- ständige, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen nicht folgen, können ‘aus dem Sißungszimmer ent- fernt werden. Machen sie sih einer Ungebühr schuldig, so kann das Reichs\chiedsamt für Zahnärzte und Dentisten vorbehaltlich der strafgerichtlihen Verfolgung gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Reichsmark festseßen. Der Beschluß und der zugrunde liegende Hergang ist in die Niederschrift (S 47) aufzu- nehmen. Für die Zahlung und Beitreibung von Ordnungsstrafen gelten die §S 65, 66 entsprechend; die eingehenden Beträge sind wie Gebühren zu behandeln. :

_

Sl Die Verhandlung im Reichsshiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ist nicht öffentlih. Ueber den Hergang der Beratung und über das Stimmenverhältnis bei der Abstimmung ist zu schweigen. Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten kann in besonderen Fällen auf Grund einstimmigen Beschlusses Ausnahmen zulassen. S 3A

Das Reichs\chiedsamt für Zahnärzte und Dentisten entscheidet unbeschadet des § 22 dex Reichsschiedsamtsordnung für „Zaghnäxzte

Und Dentisten und des 27 Abs, 2 der Vertragsordnung in -dex. Beseßung, wie sie im. § 18 dêr Zulassungsordnung für Zahnärzte

und Dentisten vorgesehen ist. S 33.

Ein an der Entscheidung des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten beteiligt gewesenes Mitglied soll bei. der Entscheidung im Reichs[chiedsamt für Zahnärzte und - Dentisten nicht mitwirken. Das gleiche gilt für solhe Mitglieder, die nah S 1641 Nwu. 1 bis 6 der Reichsversiherungsordnung von der Mit- wirkung ausgeschlossen sein würden oder die wegen Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden sind. |

Für die Ablehnung von Mitgliedern aus Gründen, die ihre Ausschließung nah Abs. 1 rechtfertigen sowie wegen Befangenheit gelten die §§ 1643, 1645, 1712 der Reichsversiherungsordnung entsprechend.

S 1712 der Reichsversiherungsordnung gilt auch entsprechend, wenn ein Mitglied des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten selbst ein ‘Tatsache anzeigt, die seine alen redht- fertigen könnte, - oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob Gründe vorliegen, die seine Ausschliezung rechtfertigen.

8. 34,

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands, der Reichs- verband Deutscher Dentisten. sowie die Krankenkassen - und ihre Verbände oder Vereinigungen werden in der mündlichen Verhand- lung durch ihre saßungsmäßigen Vertreter vertreten.

8 35.

Andere als geseßliche oder saßungsmäßige Vertreter der Parteien kann das Reichsshiedsamt für die ganze oder teilweise Dauer der mündlichen Verhandlung widerruslih zulassen. Hier- auf ist in der Ladung hinzuweisen.

8 36.

Soweit keine Einigung zustande konmt, ist über den Streit- gegenstand zu verhandeln. Es kann auch in Abwesenheit der geladenen Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen war.

8 37. gn der mündlihen Verhandlung stellt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten duxch Anhörung der Parteien die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlihen Verhält- nisse klar. i

8 38.

Die Beratung und Beschlußfassung {ließt sih an die Verhand- lung an. Nur die Mitglieder des Reichsshiedsamts für Zahnärzte und Dentisten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, dürfen dabei mitwixken. Die Beratung ist geheim.

8 39.

Hält das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten die Sache noch nicht für genügend aufgeklärt, so beschließt es den erforderlichen Beweis. Vür die Beweiserhebung gelten die §8 25 bis 28 entsprechend.

8 40. __ Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ent- scheidet über die streitigen Punkte nah freiem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Es kann die Ent- ¡heidung auf nicht streitige Punkte ausdehnen, falls dies infolge der Entscheidung über die streitigen- Punkte erforderlih erscheint.

8 41. Das Reichs\chiedsamt für Zahnärzte und Dentisten kann die

angefohtene Entscheidung auch aus anderen als den von dem Rechtsmittelkläger- angegebenen Gründen ändern,

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v 8 A ten ) 8 42: E E :

Die Beschlüsse ergehen mit einfacher ‘Stimmenmehrheit: Béi Stimmengleichheit gibt der Vorsißende den Ausschlag.

5 8 43. Kein Mitglied “des Reichsschiedsamts für Zahnärzte Und Dentisten darf die Abstimmung über eine Frage verweigern. 8 44. Bei der Abstimmung geben. die Stimmen der Reihe nach ab: 1. das als Berichterstatter tätige unparteiische Mitglied, 2. die Vertreter der Zahnärzte und der Dentisten, 3, die Vertreter der Krankenkassen, 4. der andere unparteiische Beisißer, 5. der Vorsißende. : N i In der zweiten und dritten Gruppe richtet sich die Reihen- folge der Stimmabgabe nah dem Lebensalter, der jüngere Bei- sier stimmt zuerst ab. 8 45.

Wird die angefochtene Entscheidung ganz oder teiliveise auf- gehoben, so kann das Reichsschiedsamt für Zahnärzie und Dentisten entweder in der Sache selbst enlscheiden oder sie ganz oder zum Teil an das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten zurückver- weisen. Dabei kann das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten für die Zeit bis zu der endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung treffen. Das gleiche gilt für den Fall der Ausfezung derx Entscheidung.

Wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben oder in wesentlichen Punkten abgeändert, so hat das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten zugleich nah freiem Ermessen darüber zu beschließen, welche Partei die durch die Verhandlung vor dem Schieds8amt für Zahnärzte und Dentisten entstandenen Gebühren zu tragen hat. n

Eine Teilentscheidung ist statthaft, wenn die Sache nux zum Teil spruchreif ist.

S 46.

Der Vorsißende verkündet die Entscheidung, auch wenn die geladenen Parteien abwesend sind. Der Vorsißende kann bei der Verkündung den wesentlihen Fnhalt der Gründe mitteilen,

8 47.

Veber die Verhandlung einshließlich der Beratung 1nd Entscheidung führt der dazu bestimmte Beamte (§8 2) eine Niederschrist. Sie gibt den Gang der Verhandlung im allgemei- nen wieder. Die Niederschrift soll. von dem Vorsißenden, einem unparteiischen Beisiger, je einem Vertreter der Zahnärzte, der Den- tisten und dex Krankenkassen und dem die Niederschrift' führenden Beamten unterschrieben werden.

; __S 48. : ;

Jm Eingang der Entscheidung sind der Tag der Verhandlung, die Mitglieder und die chrenanitlihen Vertreter (8 17 der Zu- lassungs8ordnung für Zahnärzte und Dentisten), die daran teil- genommen haben, anzugeben.

8 49. - ;

Die Entscheidungen des Reichsshiedsamts für Zahnärzte und Dentisten werden mit Gründen versehen und in der Urschrift von mindestens zwei unparteiishen Mitgliedern, die bei der Beschluß- fassung mitgewirkt haben, unterschrieben.

8 50. Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Reichs- versiherungsamts 6) die Schlußformel: „Urkundlich untex Siegel und Unterschrift. Das Reichsschièdsamt für Zahnärzte und Dentisten

bei de I L Ld e

Datunter- sind dîiè Namen. de?

‘uithactelil{h der Urschrift stehen (8 49), aufzuführen. 8 51.

Die Ausfertigungen vollzieht ein"nach § 2 zur Dienstleistung bei dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten bestimmter Beamter.

8 52,

Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Entscheidung.

Handelt es sih bei dex Entscheidung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Bewerbern, so wird die Ausferti- gung der Entscheidung dem Revisionskläger und im Falle seiner Zulassung auch einem infolgedessen abgelehnten Bewerber, dessen Zulassung bisher gehemmt war, ferner den im § 16 Abs. 1 Saß 2 der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten bezeichneten Personen und Verbänden zugestellt; der Vorsißende kann die Zu- stellung an sonstige Beteiligte sowie die öffentlihe Bekannt- machung der Enischeidung anordnen 46 Abs. 1 Sat 1 der Schiedsamtsordnung für Zahnätzte und Dentisten).

Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten, das die an- gefohtène Entscheidung- erlassen hatte, erhält eine Abschrift der Entscheidung des Reichsshiedsamts für Zahnärzte und Dentisten. . Der Vorsißendé kann anordnen, daß auch andere Stellen Abschriften erhalten. Bei Entscheidungen von grund- säblicher Bedeutung sollen - die Kassenzahnärztlihe Vereinigung Deutschlands, der Reichsverband Deutscher Dentisten und die Spißenverbände dexr Krankenkassen eine Abschrift erhalten.

8 54, Entscheidungen des Reichsschied8amts für Zahnärzte und Dentisten von grundsäßliher Bedeutung werden in den Amtlichen Nachrichten für Reithsversiherung veröffentlicht.

S 55.

Für Berichtigungen von Entscheidungen gilt § 1673 Abs. 1 und 2 der Reichsversiherungsoxdnung entsprechend. Die Be- rihtigungsverfügung wird auf der Urschrift dex Entscheidung und auf den Ausfertigungen vermerkt.

S 56.

__Hat die Entscheidung einen- Streitpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird sie auf Antrag nachträglih ergänzt. Ueber den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Fn den dafür geeigneten Fällen kann die ergänzende Entscheidung nah Bestimmung des Vorsibenden von den drei unparteiischen Mitgliedeën endgültig getroffen werden. Die ergänzende Ent- scheidung wird auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen vermerkt. 8 57.

Die Vermerke gemäß §8 55, 56 werden von dem Vorsißenden oder, wenn er verhindert ist, von einem uhparteiishen Beisißer unterschrieben und mit dem Siegel des Reichsversicherungsamts

6) versehen. 8 58.

Jst gegen die Ablehnung einer die vorläufige Ausübung der Kassenpraxis zulassenden einstweiligen Anordnung des Schieds- amts für Zahnärzte und Dentisten 46 Abs. 4 der Schieds8amts- ordnung für Zahnärzte und Dentisten) Beschwerde eingelegt, so kann der Vorsißende des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten eine dem § 46 Abs. 3 Saß 2 der Schiedsamtsordnune für Zahnärzte und Dentisten entsprehende einstweilige An- ordnung treffen. Jm Falle der Ablehnung der Beschwerde dur den Vorsißenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten bedarf es der Angabe von Gründen nicht,

etr Mitglkeder, die'unter

TIT. Tragung der ‘Kosten.

8 59. : /

Jn dem Verfahren bei dem Reichsshiedsamt für Zahnärzte und Dentisten werden zur Deckung der Kosten der Entschädi- gungen für die Mitglieder, der Beweiserhebung, dex Entlohnung der von dem Vorsibßenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten erforderlichenfalls besonders ängestellten Hilfs- kräfte, der notwendigen Sachbedürfnisse sowie etwa sonst ent- stehender besonderer Aufwendungen für. den Geschäftsbetrieb des Reichs\schiedsamts füx Zahnärzte und Dentisten Gebühren er- hoben. Für außerhalb des Aufgabenkreises des Reichsschtedsamts für Zahnärzte und Deutisten liegende Zwecke dürfen die ein-

gehenden Gebühren nicht verwendet werden. i

S 60. h |

Die Gebühr beträgt für jede zur Zahlung verpflichtete Partei mindestens zwanzig und höchstens vierhundert Reichsmark. Von der Festseßung einer Gebühr kann in Ausnahmefällen

zur Vermeidung unbilliger Härten ganz oder teilweise abgesehen.

werden. Dies ist besonders festzustellen und zu begründen. Wird das Rechtsmittel vor der Verhandlung zurückgenommen, so kann der anrufenden Partei durch Beschluß der drei unpartei- ischen Mitglieder eine Gebühr. nah Maßgabe der Absäße 1 und 2 auferlegt werden. 8 61. :

Wird die Sache durch Entscheidung erledigt, \o ist die Ge- bübr der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat jedoch das Reichs\schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten den Fnhalt eines Vertrags nach § 16 festgeseßt, so ist die Gebühr auf die ver- schiedenen Gruppen des Vertrags angemessen zu verteilen; mehrere Beteiligte einer Gruppe haften zu gleichen Teilen.

§ 62.

Endet das VerfaHren in oder nach einex Verhandlung dur Zurücknahme des Rechtsmittels oder durch Vergleich, so be- stimmt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten nah fxetem Ermessen, welcher Partei eine Gebühr auferlegt wird. Das gleiche gilt, wenn den Anträgen“ der Parteien nur teilweise statt- gegeben oder wenn die Sache unter Aufhebung der angefohtènen Entscheidung an eine Vorinstanz- zurücverwiesen ist; im leßt- gedachten Falle kann den Parteien unbeschadet des § 60 Abs. 3 eine angemessene Gebühr 64) auch .als Gesamtschuldnern auf- erlegt werden. :

S 63.

Die Gebühren werden mit der das Verfahren erledigenden Entscheidung auferlegt. Wenn dies unterblieben oder das Ver- fahren nah einer Verhandlung des Reichsschiedsamts für Zahn- ärzte und Dentisten auf andere Weise beendet worden ist, so werden die Gebühren duïch einen“ besonderen Beschluß auferlegt, Jn diesem Fall gènügt die Mitwirkung dex unparteiischen Mit- lieder. E s Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entsteht durh die Auferlegung. . z N

Die Höhe dek Gebühr richtet sich nach der Lage des Einzel- ‘falles, insbesondere der dadur verursahten Mühewaltung und der Bedeutung des Streitgegenstandes.

8 65.

Der Vorsißende des Reichsschiedsamts für HZahnärzte und Dentisten fordert ‘unter Bestimmung der Zahlungsfrist zur Entrichtung der Gebühr auf. Nach fruhtlofem Ablauf der Zah- lungsfrist wird die Gebühr auf Ersuchen des Präsidenten des Reichsversiherungsamts nah den landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlither Abgaben beigetrieben,

8 66. _Dex Prâäsidertt des Reich8verficherungsqmts kann, von dex Ein» R ned Gebithe® ckbsehèn? tven1f ste t Kosten odex W ite rungen, die in keinem Verhältnis zu déx Einnahme stehën, ver knüpft ist. Das gleiche gilt, wenn die Einziehung der Gebühr für den Zahlungspflihtigen eine unbillige Härte bedeuten würde, [0- fern die Kosten des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten 59) aus dessen Beständen ausreichend gedeckt sind. Fn geeigne- ten Fällen kann dex Vorsißende die Zahlung. der Gebühr stunden oder angemessene Teilzgahlungen gestatten.

8 67.

Die Einnahmen und Ausgaben des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten sind gesondert zu verrehnen, die Be- stände gesondert zu verwahren. Ueber die Bestände verfügt un- beschadet der Bestimmung des § 66 der Vorsißende des Reihs- schiedsamts für Zahnärzte.und Dentisten. Der Präsident des Reichs- versicherungsamts bestimmt, wer bei Behinderung des Vorsißenden das Vexrfügungsrecht Hat.

8 68,

Der Präsident des Reichsversicherungsamts kann die Reh- nungsführung des Reichsshiedsamts ftr Zahnärzte und Dentisten jederzeit prüfen. Der Vorsißende des Reichs[chiedsamts für Zahn- ärzte und Dentisten legt ihm am Schlusse eines jeden Kalender. jahres unaufgefordert Rechnung.

é “4 8/69;

Die bei Wegfall - des Reichsshied8amts für Zahnärzte und Dentisten vorhandenen Bestände O der Präsident des Reichs- versicherungsamts nah Deckung aller Kosten je zur Hälfte an die Spißenverbände der Zahnärzte, Dentisten einerseits und der Kran- kenkassen andererseits ab, die zuleßt Beisißer zum Reichsschiedsamt gestellt haben. Sind auf einex Seite mehrere Verbände vorhanden, lo entscheidét über die Verteilung derx auf sie entfallenden Hälfte im Streitfalle der Präsident des Reichsversiherungsamts unter Aus- schluß des Rechtswegs.

IV. Schlußbéstiminung. 8 70.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und findet auch auf schwebende Verfahren Anwendung. i

Das Reichsversicherungsamt. Dr. Schäffer.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

\ : Verantwortlich: : für Schriftleitung (Amntlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam,

für den Handelsteil und den brigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanzs# Y in Berlin-Lichtenberg.

Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sieben Beilagen .

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(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen

Ir. 262

: Erste BVeílage zum Deutschen NeichSanzeiger und Preußischen StaatZanzeiger

Berlin, Freitag, den 8. November

1935

Amtliches.

Deutsches Reich.

Verordnung,

über Geschäft8gang, Verfahren und Tragung der Kosten bei den Schiedsämtern für Zahnärzte und Dentisten (Schieds- amtsordnung Zahnärzte und Dentisten) vom 1. November 1935.

Auf Grund des § 21 der Zulassungsordnung für Zahn- ärzte und Dentisten in der Fassung der Vierten Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätig- feit bei den Krankenkassen vom 9. Mai 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 594 = Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1935 S. IV 215) und des § 27 Abs. 3 der Vertragsordnung für Kassenzahnärzte und Kassendentisten vom 27. August 1935 (Reichsgeseßbl. S. 1112 Amtliche Nachrichten für Reichs- versiherung 1935 S. IV 334) erhält die Schiedsamtsordnung für Zahnärzte und Dentisten folgende Fassung:

I. Geschäftsgang. Sh

_ Die bei den Oberversicherungsämtern gebildeten Schiedsämter führen die Bezeichnung „Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten bei dem Oberversicherungsamt“.

Die allgemeine Dienstaufsiht über das Schiedsamt für Zahn- urzte und Dentisten führt der Vorsißende des Oberversiherungs- amts. Er bestimmt, ‘wenn er nicht selbst den ständigen Vorsiß im SchiedSamt für Zahnärzte und Dentisten übernimmt, einen seiner Stellvertreter zum Vorsißenden des Schiedsamts für Zahnätzte und Dentisten.

8 2. :

Der Vorsißende des Oberversicherungsamts bestimmt, in welher Weise unbeschadet der Vorschrift des § 53 die Ein- rihtungen dieses Amts von dem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten mitbenußt werden können. Er bestimmt ferner die Beamten des Oberversicherungsamts, die den Büro-, Registratur- und Kassendienst des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten, ferner die Schriftführung in den Sitzungen wahrnehmen, und ordnet im übrigen für den Geschäftsgang des Schiedsamts für HZahnärzte und Dentisten, soweit in biger Verordnung nichts Vesonderes bestimmt ist, das Nähere an. :

Der Vorsißende des Oberversiherungsamts gibt dem Schieds- amt für Zahnärzte und Dentisten von allen Eintragungen, Streihhungen und Vermerken im Register Kenntnis. ;

__ Die Schiedsämter für Zahnärzte und Dentisten erstatten nah näherer Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde jährliche Geschäftsberichte und fügen eine Uebersicht über die Tätigkeit des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten bei. Eine Abschrift des Geschäftsberichts und dex Uebersicht erhält das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten. Der Geschäftsbericht des Schiedsamts für Zahnäxrzte und Dentisten kann mit dem des Oberversicherungs- amts verbunden twerden; in diesem Fall erhält das Reichsschieds- amt für Zahnärzte und Dentisten lediglich eine Abschrift des Teiles, der \w{ auf dás Schiedsatlt für Zähnäurzte und Dentisten bezieht.

8 3.

Der Vorsißende des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet die Spruchsachen vor. Handelt es sich um die Vornahme oder Ablehnung von Zu- lassungen, so’ weist der Vorsitzende in einem für amtliche Bekannt- machungen bestimmten öffentlihen Blatte auf die bevorstehende Sizung hin. Für die Einreichung shriftlicher Aeußerungen von Beteiligten seßt er eine angemessene Frist fest mit dem Bemerken, daß nah Fristablauf eingehende Aeußerungen bei der Entscheidung

nicht berücksihtigt zu werden brauchen.

8 4.

Der Vorsitzende des Oberversiherungsamts bestimmt, wenn er nicht selbst der Vorsißende des Schiedsamts für Zahnärzte und Lentisten ist, die Spruchsachen, in denen er an dessen Stelle den Vorsiz im Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten führt.

S 5, 9st ein Beisißer verhindert, an einer Sizung teilzunehmen, so tritt der für. ihn bestimmte Stellvertreter ein.

8 6.

,_ Die Tätigkeit der Beisißer ist ehrenamtlih. Erhalten die Bei- sivec des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten nah Maß- gabe des § 14 Abs. 5 der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Zentisten eine Entschädigung, so seßt, mangels einer allgemeinen Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde, der Vorsißende des Dberversicherungsamts die Höhe der Entschädigung nah An- hörung der Kassenzahnärztlihen Vereinigung Deutschlands, des Reichsverbandes Deutscher Dentisten und der Spivenverbände der Krankenkassen odex dex nach Weisung der Spigzenverbände zu hörenden Unterverbände fest.

IL Verfahren.

8 7. Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ist {riftli anzurufen. Die Parteien sind genau zu bezeichnen, die streitigen Punkte sind im einzelnen anzugeben.

: S 8.

Tatsächlihe Behauptungen und Beweismittel, welhe die streitigen Punkte betreffen, sind vor der mündlichen Verhandlung so rehtzeitig dem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten mit- zuteilen, daß die Verhandlung ordnungsgemäß vorbereitet werden kann.

8 9.

. Bei Streit aus einem abgeschlossenen Bezirks- und Einzeldienstvertra e ist dem Schiedsamt für Zahnärzte und DLentisten ein Stück des streitigen Vertrages vorzulegen.

L 10.

Von jedem Schriftsaß nebst Anlagen soll für jeden am Streite Beteiligten eine Abschrift beigefügt werden, Fehlen die Abschrif- ten, so kann sie das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten an- fertigen und die Kosten von der Partei einziehen. § 59 gilt ent- sprechend. i

8 11.

Die Schriftsäße müssen von der sie einreihenden Partei selbst odex ihrem geseßlichen odex sazungsmäßigen Vertreter oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß s{chrift- lih erteilt werden. Das Schiedsamt sür Zahnärzte und Dentisten kann von der Beibringung des Nachweises der Vertretungsbefug- nis oder der Erteilung einer Vollmacht absehen, wenn die Ver- wig ngsbefugnis odex Vollmacht hinreichend glaubhaft gemacht

S2

__ Das Shhied3amt für Zahnärzte und Dentisten übersendet je eine Abschrift der von einer Partei eingereihten Schriftsäße nebst Anlagen den am Streite Beteiligten und seßt dabei eine Frist zur schriftlichen Gegenäußerung. Es weist zugleih die am Streite Beteiligten darauf hin, daß auch veuhandelt und entschieden wer- den kann, wenn eine Gegenäußerung nicht innerhalb der Frist ein- geht. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Fn beson- deren Fällen, insbesondere wenn der Schriftsabß erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eingeht, kann die Uebersendung der Ab- {rift oder die Fristsezung unterbleiben.

8 13,

Zustellungen können wirksam auch dann an die Partei erfol- gen, wenn sie durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

8 14.

Ueber die Vornahme oder Ablehnung von Zulassungen sowie in Registerstreitigkeiten 15 Abs. 1 der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten) entscheidet das Schiedsamt für Zahu- arzie und Dentisten ohne mündliche Verhardlung. Der Vor- sißende kann Auskunftspersonen, insbesondere beteiligte Zahn- arzte und Dentisten laden; § 17 Abs. 1 Say 4, §88 18, 19, 22 Abs. 3 gelten entsprehend. Fn geeigneten Fällen kann der Vor- sibende, wenn besondere Anträge nicht vorliegen, zunächst die shriftlihe Stellungnahme der sechs Beisißer des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten herbeiführen. Sind sie sämtlich der L Auffassung und tritt der Vorsibende ihr bei, so ist die Sntsheidung dadurch wirksam zustande gekommen.

8 15. Jn anderen als den im § 14 bezeihneten Streitsachen findet eine mündliche Verhandlung statt. Der Vorsißende bestimmt den Zeitpunkt der Verhandlung.

8 16.

Zu der mündlihen Verhandlung werden die Parteien mög- lihst eine Woche vorher durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde mit dem Bemerken geladen, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann,

8 17.

Der Vorsitzende des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten kann vor der mündlichen Verhandlung nah Maßgabe des § 1652 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung Beweis erheben. Gegen Zeugen und Sachverständige, die sih nicht einfinden oder die Aussage zu Unrecht verweigern, kann der Vorsißende des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten eine Ordnungsstrafe bis zu 100 RM festseßen. Gegen dessen Entscheidung ist binnen einer Woche die Beschwerde an das Reichsschiedsamt für Zahn- ärzte und Dentisten zulässig. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten Geleggnheit zur Teilnahme zu gewähren. § 22 Abs. 2, 3 gilt entsprehend. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen richten sich nach § 1579 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. E

Auf Beschwerde gegen die Festseßung der Gebühren ent- scheidet der Vorsißende des Oberversicherungsamts endgültig.

Den Beteiligten wird der Jnhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Beweisverhandlungen mitgeteilt.

8 418.

Für die mündlihe Verhandlung kann der Vorsißende Zeugen und Sachverständige durch eingeschriebenen Brief laden.

8 19.

Bleiben Zeugen oder Sachverständige aus oder verweigern sie die Aussage, so kann nah Lage der Sache entschieden werden.

§ 20.

Kann der Beweis nicht nach § 17 Abs. 1 oder in der münd- lichen Verhandlung erhoben werden, so kann auch ein anderes Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten oder eine öffentliche Behörde gemäß § 115 Abs. 1 der Reichsversiherungsordnung darum ersucht werden. § 17 Abs. 1 Sat 4 findet Anwendung. Die Kosten der Beweiserhebung erstattet das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten; es leistet auf Verlangen einen Kosten-

vorschuß. L 94

Ft bei der Zulassung die Auswahl unter mehreren Be- werbern zu treffen, so ist darüber gemeinsam zu beraten und zu entscheiden, soweit die einzelnen Sachen nicht bereits durch s{hrift- lihe Entscheidung 14 Say 4) erledigt worden sind.

S929;

Vor der Verhandlung wird die Sache aufgerufen. Der Vor- sißende stellt zunächst den Sachverhalt dar. Er leitet die Ver- handlung und Beratung. Feder Beisißer kann Fragen und An- träge stellen. Ueber die Anträge ist abzustimmen.

Der Vorsibende sorgt für die Ordnung in der Sibung._

Parteien und ihre Vertreter sowie Zeugen und Sachver- ständige, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen nicht folgen, können aus dem Sißungszimmer ent- fernt werden Machen sie sih einer Ungebühr schuldig, so kann das Schiedéamt vorbehaltlich der strafgerihtlihen Verfolgung gegen ste eine Ordnungsstrafe bis zu 100 RM festseßen. Der Beschluß und seine Veranlassung sind in die Niederschrift 41) aufzunehmen. Für die Zahlung und Beitreibung von Ordnungsstrafen gelten die 88 59, 60 entsprehend; die eingehenden Beträge sind wie Ge- bühren zu behandeln.

8 23.

Die Verhandlung im Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ist nicht öffentlih. Ueber den Hergang der Beratung und über das Stimmverhältnis bei dex Abstimmung ist zu shweigen. Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten kann auf Grund ein- stimmigen Beschlusses Ausnahmen zulassen.

8 24. Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten entscheidet in der Beseßung, wie sie im § 14 Abs. 2 der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten vorgesehen ist.

& 25. ' Mitglieder, die nach § 1641 Nr. 1 bis 6 der Reichsversicherungs- ordnung von der Mitwirkung ausgeschlossen sein würden oder die wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, jollen im Schied8amt für Zahnärzte und Dentisten weder mitberaten noh mitbeschließen.

8 26.

Für die Ablehnung von Mitgliedern aus Gründen, die ihre Ausschließung nah § 25 rechtfertigen, sowie wegen Befangenheit gelten die §8 1643, 1645, 1647 Abs. 1, § 1712 der Reichsversiche- rungsordnung entsprechend. :

L 1712 der Reichsversiherungsordnung gilt auh entsprechend, wenn ein Mitglied des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten selbst eine Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte,

S 27:

Die Kassenärztlihe Vereinigung Deutschlands, der Reichs- verband Deutscher Dentisten sowie die Krankenkassen und ihre Ver- bände oder Vereinigungen werden in der mündlichen Verhandlung durch ihre saßungsmäßigen Vertreter vertreten.

S989:

__ Andere als geseßliche oder saßzungsmäßige Vertreter der Pars teten kann das Schiedsamt für Zahnärzie und Dentisten für die ganze oder teilweise Dauer der mündlihen Verhandlung wider- ruslih zulassen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

S 29; Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über die streitigen Punkte zu verhandeln. Es kann auch in Abwesenheit der

geladenen Parteien verhandelt und. entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen war.

S 30

J U. __ Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten stellt, soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, durch Anhörung der Parteien die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung, wesent- lichen Verhältnisse klar.

S 31.

Die Beratung und Beschlußfassung {ließt sich an die Ver- handlung an. Nur die Mitglieder des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, dürfen dabei mitwirken. Die Beratung ist geheim.

S 32:

Hält das Schied3amt für Zahnärzte und Dentisten die Sache noch nit für genügend aufgeklärt, so beschließt es den erforder- lichen Beweis. Für die Beweiserhebung gelten die §8 17 bis 20 entsprechend.

S 33.

Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten entscheidet über die streitigen Punkte nah freiem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Es kann die Entscheidung auf nicht streitige Punkte ausdehnen, falls dies mit Rücksicht auf die streitigen Punkte erforderlich erscheint.

S 34. Bedingte Zulassungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Jst die Zulassung unter einer unzulässigen Be- dingung ausgesprochen worden, so gilt sie als unbedingt erfolgt.

S 95 Beschlüsse ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsißende den Ausschlag.

8 36.

Der Vorsibende stellt die Fragen, über die abgestimmt wird. Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Ab- stimmung entscheidet das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten.

S Kein Mitglied des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten darf die Abstimmung über eine Frage verweigern.

S 38,

Bei der Abstimmung geben die Stimmen der Reihe nah ab:

1. die Beisißer der Zahnärzte und Dentisten,

2. die Beisizer der Krankenkassen,

3. der Vorsißende. Bei den zu 1 und 2 Genannten richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nah dem Lebensalter; der jüngere Beisizer stimmt zuerst ab.

8 39;

Teilentscheidungen sind statthaft, wenn die Sache nur zum Teil spruchreif ist. / S 40. Der Vorsißende verkündet die Entscheidung, auch wenn die geladenen Parteien abwesend sind. Der Vorsizende kann bei der Verkündung den wesentlihen Fnhalt der Gründe mitteilen.

S 41.

Ueber die Verhandlung einschließlich der Beratung und Be- \hlußfassung führt der dazu bestimmte Beamte 2) eine Nieder- chrift. Sie gibt den Gang der Verhandlung im allgemeinen wieder. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, welche Zahnärzte und Dentisten der Beschlußfassung unterstellt, also wirklih in Be- tracht gezogen und im Fall des § 21 zur Auswahl gekommen sind. Die Niederschrift soll von dem Vorsißenden und dem die Nieder=- schrift führenden Beamten unterschrieben werden.

Auf Antrag erhalten die Kassenzahnärztlihe Vereinigung Deutschlands, der Reichsverband Deutscher Dentisten, die Sptitzen- verbände der Krankenkassen oder nah deren Weisung ihre Unter- verbände sowie die Parteien der im Bezirke des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentislen geltenden Bezirksverträge gegen Kosten- erstattung Abschrift der Niederschrift; sie kann im übrigen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten diesem- gegen Kosten- erstattung erteilt werden. Soweit die Niederschrift Angaben über den Hergang der Beratung" und das Stimmenverhältnis bei der Abstimmung enthält, darf die Abschrift diese Angaben nur im Falle einer nah § 23 Sat 3 zugelassenen Ausnahme mit umfassen.

8 42.

Die zugelassenen Zahnärzte und Dentisten sind narmentlih zu bezeichnen; die anderen der Beschlußfassung unterstellt gewesenen Zahnärzte und Dentisten gelten als abgelehnt.

S 43.

Im Eingang der Entscheidung sind der Tag der Verhandlung und die Mitglieder des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten, die daran teilgeno.nmen haben, anzugeben.

Die Entscheidungen des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten werden mit Gründen versehen und in der ‘Ur- schrift vom Vorsißenden unterschrieben. Jm Falle seiner Behinderung unterschreiben je ein Beisißer aus der Zahl einerseits - der Zahnärzte beziehungsweise Dentisten, anderer- seits der Kassenvertreter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

8 44.

Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Ober- versicherungsamts die Schlußformel: „Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten bei dem Oberversicherungsamt.“ ___ Die Ausfertigungen vollzieht der Vorsißende, bei Behinderung je ein Beisißer aus der Zahl einerseits der Zahnärzte oder Den- tisten, andererseits der Kassenvertreter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. 8 45.

oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob Gründe vorliegen, die | Den Parteien wird je eine Ausfertigung der Entscheidung . zuge

„seine Ausschließung rechtfertigen,

stellt.