1936 / 55 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Mar 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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E r E E

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 55 vom 5. März 1936. S. 2

die Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, betr. Verkehr mit unedlen Metallen, in der Fassung vom 3. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 156 vom 7, Juli 1934),

Berlin, den 25. Februar 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. StinneL.

Anordnung 36 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 26. Februar 1936, betr. Regelung der Lagerhaltung sür unedle Metalle.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehrx vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichstwirtschaftsministers angeordnet: -

A. Allgemeines.

81 _ Die Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen im Sinne von §8 1 und 2 der Anordnung 27 vom 26. April 1935, betr. Lagerbuchführung und R Miu Dept für unedle Me- talle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935), gilt auch für die Vorschriften dieser Anordnung. '

Die Vorschriften dieser Anordnung gelten füx Vormaterial, Rohmaterial, Halbmaterial und Abfallmaterial der nachstehend aufgeführten Metallklassen.

Klassengruppe:

IT. Antimon

ITI. Blei

Klasse:

. Antimon, nicht legiert . Blei, nicht legiert . Hartblei (Antimonblei)

. Speziallagermetalle auf Bleibasis mit metallischen Zusäßen ohne Zinngehalt oder mit einem Zinngehalt bis zu 10 vH.

. Andere Bleilegierungen als die der

Klassen IITB und C

. Cadmium, nicht legiert

. Kobalt, nicht legiert

Auplex, nicht legiert

Zujatßlegierungen An FeLr0o-

fupfer, Mangankupfer, Phosphor-

kupfer, Siliziumkupfer)

Messing- und Tombaklegierungen

Rotgußlegierungen

Bronzelegierungen teusilberlegierungen

Kupfer-Nickel-Legierungen

Andere Kupferlegierungen als die der

Klassen VIII B und IXA bis E

Nickel, nit legiert

. Nickellegierungen

. Queckfsilber, nicht legiert

. Feinzink

. Walzzink

Rohzink, d. h. alles unlegierte Zink,

das nicht unter die Klassen XIX A

und B fällt

. Speziallagermetalle auf Zinkbasis mit metallischen Zusäßen ohne Zinngehalt

S einem Zinngehalt bis zu 10 v9.

. Andere Zinklegierungen als die der Klasse XIX D

. Zinn, nicht legiert

. Mischzinn

. Lötzinn mit u 10 vH.

. Lötzinn mit einem Zinngehalt über 10 vH.

. Lagerweißmetalle mit gehalt über 10 vH.

. Andere Zinnlegierungen als dîe der Klassen XX B bis E.

So Betroffen von der Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle werden

1. Betrieb2 der Metallgewinnung, d. h. Betriebe, die Zwischen- exzeugnisse (Vormaterial) oder Rohmaterial zum Absahß an Dritte herstellen,

. Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe, d. h. Betriebe, die Rohmaterial bzw. Abfallmaterial verarbeiten, j

. Betriebe der zweiten Verarbeitungsstufe und weiterer Ver- acbeituna ta d. h. Betriebe, die Halbmaterial oder aus Halbmaterial hergestellte Erzeugnisse weiterverarbeiten,

. Händler mit unedlen Metallen aller Materialgruppen, ein- ihließlich solher Betriebe, die die Gewinnung und Ver- wertung von Abfallmaterial gewerbsmäßig betreiben, wie Verschrottungsbetriebe, Autoschlächhtereien u. dergl.

8 4 Für die mengenmäßige Berechnung nach den Vorschristen dieser Anordnung ist, auch bei Legierungen, das Gesamtgewtcht, niht der Metallinhalt des Materials anzusezen. Nur bei Vor- material und Abfallmaterial, die unedle Metalle in Verbindung mit anderen Stoffen enthalten, hat die Berechnung nah dem Metallinhalt zu lac

. Cadmium . Kobalt . Kupfer

wckckck S

. Kupfer- legierungen

. Nickel

. Queckfsilbex i But

nmckckNck SHEcHck

D

einem Zinngehalt bis

einem Zinn-

S9

Die Lagerhaltung im Sinne dieser Anordnung umfaßt alle Mengen, über die ein Betrieb oder eine Person (gemäß § 3 dieser Anordnung) verfügungsberechtigt ist, und zwar sowohl Bestände auf eigenem Lager und in eigenem Betriebe wie auch Bestände auf fremden Lägern oder in fremden Betrieben (auch bei Spe- diteuren usw.), einshließkch der Bestände auf Verkaufslägern,

“die an drittem Ort unter eigener Verwaltung oder bei Vertretern usw. unterhalten werden. __ Bestände auf fremden Lägern oder in fremden Betrieben, deren Auslieferung nur auf 2 E Genehmigung (Bedarfsbescheini- ung usw.) erfolgen darf, rechnen auch dann zur Lagerhaltung es Verfügungsberechtigten, wenn dieser die erforderlihe Ge- nehmigng für die Auslieferung noch nicht besißt.

Mengen, die zur Umarbeitung bestimmt sind, gehen aus der Dee ies des Verfügungsberechtigten in die Lagerhaltung des umarcbeitenden Betriebes über, sobald darüber ein fester, nah Gegenständ und Menge bestimmter Umarbeitungsvertrag abge- schlossen ist.

86

Die Vorschriften dieser Anordnung gen für jede der im § 2 der Anordnung aufgeführten Metall gusen gesondert, soweit nicht im nachstehenden Wortlaut eine Zusammenfassung nah Klassengruppen ausdrüdcklih zugelassen ist.

87 Betriebe, die Rohmaterial oder Halbmaterial niht zu Er- geonisen verarbeiten, sondern lediglich für die Aufre ehéltung er eigenen Betriebseinrihtungen und Betriebsmittel als Ver- brauchsersaß benötigen, dürfen, unabhängig von den sonstigen

Vorschriften dieser Anordnung, in jeder Metallklasse diejenigen | Mengen von Rohmaterial und Halbmaterial als Verbrauchserjaß |

auf Lager halten, die dem dreifachen durhshnittlihen Monats- verbrauh für solhe Zwecke während der ersten sechs Kalender- monate des Jahres 1935 entsprechen.

B. Regelung dex Lagerhaltung sür Betriebe der Metallgewinnung. 88 Für Betriebe der Metallgewinnung ist die Lagerhaltung an Vormaterial keiner Begrenzung unterworfen, soweit dieses Mate- rial der Metallgewinnung im eigenen Betriebe dient und die Metallgewinnung aus diesem Material tatsählih betrieben wird. 89 Ein Betrieb dec Metallgewinnung darf Abfallmaterial, das der Metallgewinnung im eigenen Betriebe dient und aus dem die Metallgewinnung tatsächlich betrieben wird, in jeder Klassen- gruppe nux bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe seines durschnittli hen Monatsverbrauhs wäh- rend der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. 8 10 Ein Betrieb dex Metallgewinnung darf Vormaterial und Abfallmaterial, die im eigenen Betriebe entfallen und nicht der weiteren Metallgewinnung im eigenen Betriebe dienen, insge- samt in jedex Klassengruppe nux bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsählihen Entfall im eigenen Betriebe während der zwei leßten unmittelbar vorangegangenen Kalender- monate entspricht. 8 11

Ein Betrieb der Mett darf Rohmaterial in jeder Metallklasse, in der er selbst Rohmaterial herstellt, nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die seiner eigenen Monats- erzeugung während des leßten unmittelbar vorangegangenen Ka- lendermonats entspricht. 8 19 i

Ein Betrieb der Metallgewinnung darf Zwischenerzeu nisse in jeder Metallklasse, in der er selbst Zwischenerzeugnisse herstellt, nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die seiner eigenen Monatserzeugung während des leßten unmittelbar vorangegan- genen Kalendermonats entspricht.

8 13

Darüber hinaus ist Betrieben der Metallgewinnung eine Lagerhaltung in unedlen Metallen nicht gestattet, unbeschadet der Vorschrift des § 7 dieser Anordnung.

C. Regelung der Lagerhaltung für Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe.

g 14

Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Vormaterial, das im eigenen Betriebe entfällt und nicht der weiteren Ver- arbeitung im eigenen Betriebe dient, in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während der zwei lebten unmittelbar vorangegangenen Kalendermonate entspricht.

8 15

Ein Betrieb dex ersten Verarbeitungsstufe darf Rohmaterial und Abfallmaterial zum Zwecke des eigenen Verbrauchs insgesamt in jeder Metallklasse nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe seines durhschnittlichen Monats- verbrauhs während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. Hat der tatsählihe Verbrauch während der ersten sechs Kalendermonate des «Fahres 1935 die nach der Verbrauchs- regelung zulässige Grenze überstiegen, so tritt an Stelle des tat- en durhs{hnittlihen Monatsverbrauchs der nah der Ver-

rauchsregelung zugelassene durchshnittlihe Monatsverbrauh. 8 16

Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe, der neben Roh- material bzw. Abfallmaterial auch Vormaterial verarbeitet, darf Vormaterial zum Zwecke des eigenen Verbrauchs in jeder Klassen- gane nux bis fi derjenigen Menge auf Lager halten, die der

oppelten Höhe seines durhschnittlihen Monatsverbrauchs wäh-

rend der exsten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. 8 17

Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Halbmaterial

in jeder Metallklasse, gleichviel, ob es sich um Erzeugnisse des

eigenen Betriebes handelt oder niht, nux bis zu derjenigen

Mere auf Lager halten, die der eigenen durchshnittlichen

Monatserzeugung während dex ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entsprit. 8 18

Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe därf Abfallmate- rial, das im eigenen Betriebe entfällt, aber niht im eigenen Be- triebe weiterverbraucht wird, in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlihen Entfall im eigenen Betriebe während der zwei leßten unmittelbar voran- gegangenen Kalendermonate entspricht.

8 19 Darüber hinaus ist Betrieben der ersten Le

eine Lagerhaltung in unedlen Metallen nicht gestattet, unbeschadet der Vorschrift des § 7 dieser Anordnung. |

D. Regelung der Lagerhaltung sür Betriebe der zweiten Verarbeitungsstufe und weiterer Verarbeitungsstufen.

8 20 Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs- stufe darf Vormaterial, das im eigenen Betriebe entfällt, in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, dite dem tatsähhlihen Entfall im eigenen Betriebe während der n leßten unmittelbar vorangegangenen Kalendermonate ent-

rit. 9 8 21

Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs- stufe darf Rohmaterial in jeder Metallklasse nux auf Lager halten, wenn exr solhes Rohmaterial neben Halbmaterial oder aus Halbmaterial hergestellten Erzeugnissen regelmäßig in seinem Betriebe verarbeitet, und zwar in jedex Metallklasse nux bis zu derjenigen Menge, die der doppelten Höhe seines durhschnittlichen Monatsverbrauhs an solchem Rohmaterial während der ersten echs Kalendermonate des Jahres 1935 entspriht. Hat der tat- ächlihe Verbrauch während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 die nah der Verbrauthsregelung a e Grenze überstiegen, so tritt an Stelle des tatsählihen durhshnittlihen Monatsverbrauchs der nah der Verbrauchsregelung zugelassene durchs{chnittliGhe Monatsverbrauch.

8 22

Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs- stufe darf Halbmaterial in jeder Metallklasse nur bis zu der- enigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe seines LavErittli en Monatsverbrauchs während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht.

8 23

Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs- stufe darf Abfallmaterial in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlihen Entfall im eigenen Betriebe während des lebten unmittelbar voran- gegangenen Kalendermonats entspricht,

“gestattet, unbe

8 24 Darüber hinaus ist Betrieben der zweiten oder einer weiteren

Verarveitungsstufe eine La T A in unedlen Metallen nicht schadet der Vorschrift des § 7 dieser Anordnung.

E. Regelung der Lagerhaltung der Händler. 8 25 Ein Händler darf Vormaterial in l Ot nate nur bis zu derjenigen Menge auf anes halten, die dem durchschnitt lichen Monatsumsaß aus seiner Lagerhaltung im Sinne von § 5 del Anordnuúg während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 ent}pricht. 8 26

Ein Händler darf Rohmaterial in jeder Ne nux bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem duchshnittlichen Monatsumsaß aus iter Lagerhaltung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten sechs Kalendermonate des ahres 1935 entspricht. 8 27

Ein Händler darf Halbmaterial in jeder Metallklasse nur bis zu derjenigen Menge auf Lager N die der dreifachen Höhe des durchschnittlichen Monatsumsayes aus seiner Lagerhaltung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht.

8 28

Ein Händler darf Abfallmaterial in jeder Ne nux bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der doppelten öhe des durchschnittlichen Monatsumsaßes aus seiner Lager- altung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten echs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht.

F, Sochlußbestimmungen.

8 29 Räumlichh getrennte Teilbetriebe oder Zweigniederlassungen einex Unternehmung gelten im Sinne diesex Anordnung unter- einander als fremde Betriebe und haben demgemäß auch die Vor- Lea dieser Anordnung gesondert und selbständig zu befolgen. exantwortlih hierfür sind sowohl die Leiter der Teilbetriebe und weigniederlassungen als auch die Leiter der Hauptbetriebe bzw. entralverwaltungen. i H Die Vorschrift des Absaves 1 dieses M gilt sinn- emäß auch in denjenigen Fällen, in denen ein Unternehmen selb- tändige Betriebe vershiedener Art gemäß der Einteilung nah 8 3 dieser Anordnung umfaßt.

8 30

Wenn bzw. sobald bei einem Betroffenen im Sinne von § 3 dieser Anordnung die Lagerhaltung die durh diese Anordnung vorgeschriebenen Grenzen übersteigt oder eine nah dieser An- ordnung unerlaubte Lagerhaltung besteht, ist der Betroffene ver- pflichtet, spätestens innerhalb eines Monats seine Lee Bars auf die nach dieser Anordnung zulässige Höhe herabzu ey bzw. die unerlaubte Lagerhaltung aufzulösen. Hierbei ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Mehrbestände unmittelbar dem Ver- brauch zugänglih gemacht werden, gegebenenfalls durch Ver- mittlung von Händlern, die sich T die übernommenen Mehrbestände auf kürzestem Wege dem Verbrauch gugul ren. Be- darfsscheinpflihtiges Material darf auch in solhen Fällen nur gegen Bedarfsbescheinigung bzw. Bele [Ge abgeführt werden.

Falls der Betroffene nidt innerha b Pa auf dem vorbezeichneten Wege seine Bestände hat auf die zulässigen Höchst- mengen herabseßen oder xäumen können, ist er verpflichtet, binnen einex weiteren Woche der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, getrennt nah Metallklassen und Materia tgeuppet, zu melden, welche Mengen er über die nach dieser Anordnung ole Höchstgrenzen hinaus noch auf Lager hat. Die Ueberwachungs|telle kann die weitere Behandlung dieser Mehrbestände dur besondere Bestimmungen regeln und gegebenenfalls geeignete Bezieher dafür namhaft machen.

8 31

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung können auf Antrag von der Ueberwachungsstelle e unedle Metalle bewilligt werden. Eine Aussiht auf Bewilligung solcher Aus- nahmen besteht nur beim nahweislihen Vorliegen wichtiger wirtshaftliher oder technisher Gründe. Bei Stellung jedes Antrages auf Ausnahme von den Vorschriften dieser Anordnung ist für jede Metallklasse bzw. Materialgruppe genau anzugeben, welche Lagerhaltung nach den Vorschriften dieser Anordnung zulässig sein würde, und welhe Lagerhaltung statt dessen beantragt wird. Hierbei sind die Sorten und Formen, für die eine erhöhte Lagerhaltung gewünscht wird, mit handelsüblicher Bezeihnung anzugeben und erforderlichenfalls zu beschreiben.

Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung kann auf bestimmte Sorten oder Erzeugnisse inner- halb der einzelnen Metallklassen und Materialgruppen beschränkt werden. ë 8 32

Soweit die erforderlihen Vergleihszahlen für die Be- rechnung der zulässigen Lagerhaltung nah den Vorschriften dieser Anordnung nicht zur Verfügung stehen, ist unverzüglich die Fest- ebung der zulässigen Lagerhaltung bei der Ueberwachungßsstelle ür unedle Metalle zu beantragen. Ohne Festseßung durch die leberwachungsstelle für unedle Metalle ist jede Lagerhaltung in A ia S zen A dieser Anordnung nicht als zulässig vorgesehen ist, verboten. A

Die ÜVeberwachungsstelle fir unedle Metalle behält sih vor, in einzelnen Fällen die Höhe der zulässigen: Lagerhaltun ab- weihend von den Vorschristen dieser nordnung festzuseßen, wenn Belange der deutschen Metallwirtschaft „oder besondere Ber- R des einzelnen Betriebes eine solhe abweihende Fest- eßung angezeigt erscheinen lassen. Unter diesem Gesichtspunkte kann die Üeberwachungsstelle für unedle Metalle im Rahmen des 8 2 dieser Anordnung die Höhe der zulässigen Lagerhaltung auch in solchen Fällen vorschreiben, für die eine Regelung der Lager- P t den Vorschriften dieser Anordnung nicht vor- eschen ist. j 4 Jn allen Fällen, in denen die Höhe der Qu igen Lager- N von der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle besonders estgeseßt wird, treten die festgeseßten Höchstgrenzen an die Stelle der durxh diese Anordnung vorgeschriebenen Höchstgrenzen.

8 33 é

Die Vorschriften dieser Anordnung regeln die Lagerhaltung in unedlen Metallen lediglich U ihrer Begrenzung nah oben; sie geben keinen Anspruch auf eine Auffüllung oder Erhaltung der Lagerbestände bis zu dieser Höchstgrenze.

8 34 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen untex die Strafvorschristen der §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. 8 35

Dele e eleR tritt au a0) ihrex Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Krast.

Glei eitig tritt die Anordnung 14 vom 25. September 1934, betr. Regelung der Lagerhaltung von unedlen Metallen e Reichsanzeiger Nr. 230 vom 2, Oktober 1934), außer Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle, Stinner.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 55 vom 5. März 1936. S. 3

Anordnung 37

der Ueberwachungsstelle sür unedle Metalle vom 27, Februar 1936, betr. Einkauf und Verkauf von unedlen Metallen.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehx vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S, 816) in “h eti mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschäftsministers angeordnet:

Als unedle Metalle im Sinne dieser Anordnung gelten Vor- material, Rohmaterial, Halbmaterial und Abfallmaterial gemäß g 2 der Anordnung 27 vom 26. April 1935, betr. Lagerbuch- sührung und Bestandsmeldung R unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935), in sämtlihen Metall- klassen gemäß § 1 der Anordnung 27.

82 Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nux füx der inländishen Geschäftsverkehr mit urioblei Metallen. | :

83

Die Vorschriften dieser Anordnung für den Einkauf un Verkauf von unedlen Metallen gelten 8 o für den Gua i die Veräußerung von Lagerscheinen über unedle Metalle oder sonstigen Dokumenten, die zur Verfügung übex unedle Metalle berehtigen. Dem Einkauf und Verkauf werden gleichgestellt Schenkungen, Darlehen, Tauschgeschäfte, Umarbeitungsgeschäfte und sonstige rehtsgeshäftlihe Abmachungen, auf Grund deren unedle Metalle geliefert oder zur Verfügung gestellt oder Rechte an unedlen Metallen begründet oder übertragen werden sollen.

84

Betriebe der Metallgewinnung und Betriebe der Metall- verarbeitung aller S (industrielle und handwerklihe Be- triebe) dürsen unedle Metalle nur in denjenigen Metallklassen und Materialgruppen einkaufen, in denen sie unedle Metalle ZUL Verarbeitung oder sonstigen Verwendung unmittelbar im eigenen Betriebe benötigen. Darüber hinaus ist Betrieben dex Metall- verarbeitung nur der Einkauf von unedlen Metallen gestattet zum Zwecée der Umarbeitung bei anderen Betrieben auf Erzeug- nisse, die der einkaufende Betrieb zur Verarbeitung oder sonstigen Verwendung unmittelbar im eigenen Betriebe benötigt.

§5 Händler dürfen unedle Metalle nur in denjenigen Metall-

klassen und Materialgruppen einkaufen, in denen sie unedle

Metalle O entsprehend dem Geschäftszweck ihres Unter-

nehmens, zur Besriedigung des Bedarfs ihrer Kundschaft be- nötigen. 86

Personen und Betriebe jeder Art, die nicht untex die Vor- (Qs der §8 4 und 5 dieser Anordnung fallen, dürfen unedle Metalle aller Metallklassen und Materialgruppen nux E

einkaufen, wie sie diese unedlen Metalle zum eigenen Ver rauh benötigen.

8 7

Betriebe der Metallgewinnung dürfen Umarbeitungsge- e nur in einem Umfange abschließen und ausführen, der ie Gewinnung von unedlen Metallen für eigene Rechnung, d. h. aus eigenem Vormaterial, Rohmaterial odex Abfallmaterial, nicht beeinträchtigt. Fm Zweifel hat der Betrieb dec Metall- gewinnung für den Abshluß und die Ausführung eines Um- arbeitungsgeshäfts die vorherige Genehmigung der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle einzuholen,

S8

Betriebe der Metallverarbeitung und Händler dürfen in jeder Metallklasse Halbmaterial nux soweit einkaufen, wie ihre eigene Lagerhaltung an solhem Halbmaterial im Sinne von § 5 der Anordnung 36 vom 26. Februar 1936, betr. Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 55 vom 5. März 1936), zuzüglih zu erwartender U eaReO: auf Grund bereits getätigter Abschlüsse nicht den voraussichtlihen eigenen Bedarf für den laufenden Monat und die nächsten drei Kalendermonate deckt, Der Bedarf für den laufenden Monat und die nächsten drei Kalendermonate im Sinne dieser Vorschrift ivird nah oben begrenzt

a) bei Betrieben der Metallverarbeitung durch die dreifache Höhe des durchschnittlihen eigenen Monatsverbrauchs S der ersten sech3 Kalendermonate des Fahres 1939,

b) bei Händlern durch die dreifahe Höhe des durhschnitt- lihen Monatsumsaßes aus eigener Lagerhaltung im Sinne von § 5 der Anordnung 36 während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935.

9

__Es ist verboten, s die Abgabe von unedlen Metallen von der Abgabe oder Gegen- E Rat Gegenstände A S unedler Metalle oder von sonstigen Leistungen abhängig zu machen oder die Lieferung von unedlen Metallen als Gegenleistung Er die Abgabe von Gegenständen irgendwelher Art einshließlich unedlex Metalle oder e sonstige Leistungen zu fordern.

…_ Unter den Begriff der Leistung im Sinne dieses Paragraphen fällt nicht ein in einer Geldsumme ausgedrückter Preis für die Lieferung unedler Metalle.

._ Unter den eor der Abgabe oder Lieferung im Sinne dieses Paragraphen fallen alle unter § 3 dieser Anordnung auf- geführten Tatbestände. j

Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten nicht für Um- arbeitungsgeschäfte, soweit dem Auftraggeber niht mehx als8 die dem Metallinhalt des Umarbeitungsmaterials entsprechende Menge unedler Metalle in solchen M p aa und Material- gruppen zurückgeliefert werden soll, in denen der beauftragte Be- trieb tatsählich unedle Metalle aus einem dem Umarbeitungs- material nah Socin und Zusammenseßung gleichartigen Material fe f Wenn der Auftraggeber nihi das ÜUmarbeitungsmaterial elbst, sondern die Mittel zur Beschaffung des Umarbeitungs- materials zur L stellt, ist im Sinne der vorstehenden Bestimmung der Metallinhalt des Umarbeitungsmaterials maß- gebend, das vom beauftragten Betrieb mit den zur Verfügung

gestellten Mitteln ib wird. Die Vorschriften des § 7 dieser Anordnung werden hiervon nicht berührt.

Entscheidungen

8 10 Die Vorschriften dieser T CnE finden auch dann Ans wendung, wenn ein den Vorschriften der Anordnung unterlie- gender Geschäftsvorgang durch Einschaltung von Zwischenpersonen oder sonstigen Dritten, durch Scheingeschäfte, durch eine dem wirtshaftlihen Gegenstande oder Zweck. niht entsprehende Ge- shäftsform oder in anderer Weise verschleiert wird.

S __ Die UVeberwachungsstelle für unedle Metalle kann beim Vor- liegen dringender wirtshaftliher oder tehnisher Gründe auf entsprehend begründeten Antrag Ausnahmen von dieser Anord- nung zulassen. j M

Die Vorschriften über Verkehr mit unedlen Metallen, Re- gén des Verbrauchs und Regelung der Lagerhaltung, Verwen- ungsverbote und Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle werden durch die Vorschriften dieser Anordnung nicht berührt. Die Zulässigkeit eines Einkaufs oder jon dep Geschäfts nah Maßgabe dieser Anordnung gibt insbesondere keinen Anspruch auf entsprehende Versorgung mit unedlen Metallen odex Er- teilung von Bedarfsbescheinigungen.

8 13 Pen Wee gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschristen der §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehrx vom 4. September 1934. 8 14 Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung 15 der Ueberwachungsstelle für unedle Me- talle vom 4. Oktober 1934, betr. Regelung des Einkaufs von unedlen Metallen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 234 vom 6. Ok- tober 1934), o die Anordnung 28 der ale für unedle Mes talle vom 26. April 1935, betr. Lieferung von Umarbeitungs8- material (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935),

Berlin, den 27. Februar 1936. Dex Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Vekanntmachung. Betrifst: Verbot ausländischer Druckschristen,

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ih bis auf weiteres im Fnlande die Verbreitung des im Querido-Verlage in Amsterdam erscheinenden Buches ¡(„Hitlex“ von Rudolf Olden.

Berlin, den 3. März 1936. Der Reichs- und Preußische Minister des Fnnern. J. A.: Dr. Ermer t.

auf Grund der 88 2 und 4 des GBesezes zum Schugze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (Reichsgesegzbl. I S. 285).

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Gegenstand

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lich, zurück, Der Rückgang hielt si malen Grenzen, obwohl in ausnahmslos den ganzen Monat über leistungsfähig waren und auch der Verkehr auf den Landstraßen fast nirgends durch Schnee oder Eis behindert wurde. ivurden im Berichtsmonat 7,1 % weniger Wagen als im Januar des Vorjahres gestellt. Zuckerrüben, Zuckex und n anti stand in der Hauptsahe nuv ein stärkerer Versand von künstlihen Düngemitteln gegenüber, a aber den Ausfall nicht ausgleichen konnte. Der Expreßver- lehr ist nah dem Spibenverkehr zum Weihnachstfest auf die blig Höhe zurückgegangen, und Aus

ivar infolge der günsti Jahreszeit. günstigen

und der Urlaubszeit mal infolge mangelhafter Schneeverhältnisse fast nirgends im

a) Tischkarten mit dem Hoheitszeichen b) Desgl, mit der Hakenkreuzflagge

aus Gips, (Größe etwa 55 cm)

für Fahrräder dienen

Militärleben dargestellt werden.

weiß-roten und der Hakenkreuzflagge bedrudckt sind Die Wiedergabe des Führers is unähnlih Militärleben dargestellt werden

ein schwarzes Hakenkreuz tragen.

lihem Hakenkreuz tragen

freuzflagge (911,5 ecm) Plakette des Führers

Berlin, den 29, Februar 1936.

Nichtamtliches. VerkehrSwesen. Die Deutsche Reichsbahn im Fanuar 1936.

Der Güterverkehr der Reihsbahn ging im Januar, wie üb-

» wie berichtet wird, in nor- iesem Fahre die Wasserstraßen fast

Jm arbeitstäglihen Durchschnitt

Einem Rückgang im Versand von Kohle,

der Eilgutverkehr hat, wie im Januar, nachgelassen. Der Lastkraftwagenwettbewerb itterung stärker als sonst in dieser

Der Personenverkehr ging mit Ablauf der Weihnachtsferien ür Wehrmacht und Arbeitsdienst zurück,

‘eih Wintersportmöglichkeiten bestanden. Jmmerhin war der

Unähnliche und mangelhafte Ausführung einer Büste des Führers] Fa. G. Gualschierotti, römische Kunstanstalt,

Flugzeugmodelle aus Leichtmetall, die auf der oberen Seite der Tragflächen in kokardenähnlicher Form die shwarz-weiß-roten Farben tragen und auf dem Seitenruder ebenfalls mit diesen Farben versehen sind, Die Flugzeuge sollten als Verzierung

Postkarten, auf denen in karifierender Form Szenen aus dem

Minderwertige Anstecknadeln, die auf einem Aehrenkranz aus Metall] Fa, Rud. Leis, Gablonz (Tschechoslowakei)

Kinderfanfaren, etwa 26 cm groß, mit daran angebrachter Haken-]| Fa. Hans Geiger

Verkehr do stärker als im Januax des Vorjahres. Der Wochen-

Unzulässig.

Fa. „Novitas“, Berlin SW 68, Ritterstr. 41 | Berlin

vorm. G. Vannig Co., Berlin 80 36 Elisabethufer 55

Fa. Bernhard Thormann, Berlin NO 18, Waßmannstr. 25/26

Kunstverlag Karl Kropp, Berlin-Schöne- berg, Jnnsbrucker Str. 30

Geschäftsbriefbogen, die in der rechten oberen Ecke mit der shwarz-| Fa. Louis Jhrke, Berlin-Weißensee, Gustav- Ä

Adolf-Str. 18

Gestanzte Plastiken aus Pappkarton und dem Kopsbild des Führers.| Fa. Joseph G. Huch & Otto Hering, Berlin- n"

Wilmersdorf, Kaiserplay 11

Postkarten, auf denen in karikfierendex Form Szenen aus dem| Fa. Wilh. S. Schröder Nachf., Berkin Gablonz (Tschechoslowakei)

Minderwertige Anstecknadeln, die auf einem kreisrunden Blechstück Ä Z einen dem Hoheitszeichen ähnelnden Adler mit darunter befind-

SO 16, Rungestr. 25/7

Zirndorf

Hermann Schröder Hildburghausen

2. Februar 1935 u, 14. Marz 1935 IV 7020 Nr. 13

13, Mai 1935 IV 7020 G 49

8, Juni 1935 IV 7020 T 33

Polizeipräsident Berlin

14. Oftober 1935 IV 7020 K 100. 21. Oktober 1935 IV 7020 Z 2 25. Oktober 1935 IV 7020 H 66 9, November 1935 IV 7020 Sch. 76 23. Dezember 1935 IV 7020 S 49 28. Januar 1936 IV 7020 L 50

13. November 1935 Nr. 2275 b 130 21. Januar 1936 Gesch.-Nr. T/1

Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Ansbach

Thüringisches Kreisamt Hildburg- hausen ü

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.

end- und Ausflugsverkehr blieb {wach, Besondere Veranstal- tungen fanden nur vereinzelt statt. Der Berufsverkehr gestaltete sih vor allem in der zweiten Monatshälfte lebhafter. ie Be- triebsleistungen im Personenzugdienst waren am Monatsanfang

„| durch den P A noch lebhaft, ließen dann aber, der

Jahreszeit entsprechend, nah. Es wurden im Fanuar 2648 über- planmäßige Züge gefahren (Vormonat 6772, Fanuar 1935 3755). Die Betriebäleishrngen im E N ind zwar gegen den Vormonat um 6,02% zurückgegangen, stellen sich jedoch gegen Januar 1935 um 10,18 %, gegen Januar 1933 log um 50,03 % Me: Fnsgesamt wurden im Fanuar 62,4 (Dezember 62,2) illionen Pa e s gefahren, davon 41,1 (41,5) Mill. im Personenverkehr und 21,1 (20,4) Mill. im Güterverkehr.

Die Betriebseinnahmen für Januar stellen sich auf insgesamt 278,4 Mill. RM; sie sind damit um 23,4 Mill. RM höher als im Januar 1935. Jm einzelnen wurde im Personen- und Gepäl- verkehr mit 67,2 Mill, RM gagenieee Januar 1935 eine Mehr- einnahme von rd. 5 Mill. RM erzielt. Der Güterverkehr wies in der gleichen Hei eine Einnahmeverbesserung um 18,3 Mill. Reichsmark auf, die sich zum Teil aus einer gewissen Verkehrs- belebung und aus dem am 20. Fanuar 1936 eingeführten Fracht- uschlag von 5% ergibt, darüber hinaus aber darauf zurückzu- ren ist, daß in dem Ergebnis des Monats Januar 1935 noh niht die anteiligen Einnahmen aus dem Saarland enthalten waren. Die Ausgaben der Betriebsrehnung betrugen im Be- richts8monat 264,7 Mill. RM. Dazu treten noch die übrigen monatlihen Ausgabeverpflichtungen.

trete mas

J. A.: Haegert.

Die Reichs8autobahnen Ende Fanuar 1936.

Im Fanuar 1936 sind bei den Reihsautobahnen 7 km neu in Vetrieb genommen worden, so daß damit insgesamt 115 km in Betrieb sind. Neu in Bau genommen wurden 32 km; damit sind Ende Januax 1891 km in Bau gewesen. Bei den Unternehmern wurden im Fanuar 67305 (Vormonat 66 953) Maun beschäftigt. Jm Berichtsmonat wurden bei den Unter- nehmern 1,53 Mill, Tagewerke, seit Beginn der Arbeiten also 38,57 Mill, Tagewerke, geleistet. An Ausgaben für den Bau der Kraftfahrbahnen sind im Januar 28,4 Mill. RM verrechnet worden, seit Baubeginn insgesamt 729 Mill. RM. Vertraglich vergeben, aber nosch niht ausgeführt, sind Leistungen im Gesamt- wert von 215,8 Mill. RM. Fnsgesamt sind Unternehmerarbeiten seit Beginn des Baues bis Ende JFanuax 1936 im Werte von 799,3 Mill. RM vergeben worden. Untex Berücksihtigung von 5,9 Mill, RM verrechneten Einnahmen ist bis Ende Januar 1936 über insgesamt 938,9 Mill. RM verfügt worden. Der Personal- stand bei den Geschäftsstellen der Reichsautobahnen erhöhte sih im Januar von 6388 auf 6528 im Zusammenhang mit der Arbeitssteigerung.

Wieder Kontrollzettel bei Verkehrskontrollen.

_ Durch Erlaß des Reihs- und Preußishen Junnenministers wird künftig für Vexkehrskontrollen die Ausgabe von Kontroll- zetteln wieder eingeführt, soweit es sih nicht lediglih um Nah- prüfungen gelegentlih der laufenden Ueberwahung des Straßeu- verkehrs handelt. Jm Gegensaß zu früher dürsen jedoch die