1892 / 13 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

¿ 13.

Entwurf eiues Volksschulgeseßes.

Der Begründung zu dem gestern im Wortlaut mit- getheilten Entwurf entnehmen wir Folgendes :

Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bestimmt ‘im Artikel 26: Ein besonderes Geseß regelt das ganze Unterrichtswesen.

Der vorliegende Entwurf bezweckt die Ausführung dieser Vor- schrift auf dem Gebiet der Volksschule. i

Das Streben na einer einheitlichen geseßlichen ges Unterricht8wesens trat nicht erst bei Erlaß der Verfassungs-Urkunde hervor. Das Bedürfniß wurde vielmehr schon nah den efreiungs- friegen empfunden, als die nationale Wiedergeburt Deutschlands eine von einheitlihen Grundgedanken getragene, nah einheitlichen Zielen strebende Jugendbildung als eine besonders wichtige Staatsaufgabe erkennen ließ.

In pen Sinne ordnete die Allerhöchste Ordre vom 3. No- vember 1817 den Erlaß einer allgemeinen Shulordnung an. Dieselbe sautet:

„Je inniger Ich überzeugt bin, daß zum Gelingen alles dessen, was der Staat durch seine ganze Verfassung, Sesepgeving und Verwaltung bezweckt, der erste Grund in der Jugend des Volks gelegt werden müsse, und daß zuglei eine gute Erziehung derselben das sicherste Förderungsmittel des inneren und äußeren Wohls der einzelnen Staatsbürger sei, desto angelegentlicher ist Meine Auf- merksamkeit und Fürsorge von jeher auf diesen wichtigen Bestand- theil des öffentlichen Lebens gerichtet gewesen. Ginen neuen Antrieb giebt ihr die durch die Gnade des Höchsten geschehene Herstellung und neue Gestaltung Meiner Staaten, die Mir die von allen Seiten h ren Bedürfnisse des Erziehungs- und Unterrichtswesens in denselben dringend ans Herz legt.

Es würde eine, zumal bei der vergrößerten Anzahl und der neuen Einrichtung der Provinzialbehörden, sehr chwierige und weit- säufige, in fich felbst wahrscheinlich nit recht übereinstimmende, und mo weniger vielleiht mit dem Geist und Streben in den übrigen Verwaltungszweigen zusammenwirkende Arbeit sein, wenn man fortfahren wollte, diesen Bedürfnissen nur im einzelnen, sowie Tie fi A zu begegnen, ohne die- Verhältnisse des Er- ziebungs- und Unterricht8wesens im preußischen Staat im ganzen ins Auge zu fassen, und das, was im einzelnen dafür gesehen fann und muß, durch allgemeine Bestimmungen zu begründen.

Ich finde aber, daß es ihm an einer Verfassung noch mangelt,

wonach dies möglich wäre, an einer Verfassung, wodurch es in inem Geiste und unter gleichen Grundsäßen vereinigt würde, ohne Beeinträchtigung der Verschiedenheit, [S durch die Mannig- faltigkeit der im Umfang Meiner Staaten begriffenen Länder und Mexschen und dur deren Stamm, Sprache, Religion, Gewerbe, besondere Rechte und Einrichtungen nothwendig und durch die Fortwährende Entwickelung der Erziehungs- und Unterrichtsfkunst ‘herbeigeführt wird. Die wenigsten Meiner Provinzen N mit ‘geseßlihen Grundlagen - dafür versehen, unter den vorhandenen Provinzial-Schulordnungen fehlt Uebereinstimmung in mehreren Punkten, wo sie erforderlich wäre, alle einzelnen ent- ‘halten vieles noch Streitige, oder nach den in andern mit- wirkenden Verwaltungszweigen eingetretenen Veränderungen, fowie nach den inzwischen fortgeschrittenen inneren und äußeren Verbesse- rungen im Schulwesen neuer Festseßungen Bedürstige, und die wenigen allgemeinen Bestimmungen, die das Allgemeine Landrecht und das Allgemeine Landschulreglement vom - Jahre 1763 geben, sind zum theil niht umfassend genug, zum theil in fih ungenügend, zum Theil au als veraltet zu betrachten.

Ich habe deswegen beschlossen, dem Erziehungs- und Unterrichts- ‘wesen Meiner Staaten, A es der öffentlichen Leitung und F EUROE unterworfen ift, eine Verfassung von dem oben bezeichneten Gharafter zu geben.“

_ Damit im Einklange schrieb die Instruction für die Provinzial- Gonsistorien vom 23. Oktober desselben Jahres im § 7 vor: „daß eine allgemeine Schulordnung, welche die bei Leitung und Aussicht des Schul- und Erziehungswejens sowohl in Absicht der inneren als äußeren Verhältnisse zu befolgenden Grundsäße und Vorschristen um- faßt, entworfen und 40) Grund derselben demnächst besondere Schul- ordnungen für die einzelnen Provinzen erlassen werden sollten.“

__ Ueber die bei dem Erlaß dieser Bestimmung maßgebenden Ge-_ fichtspunkte, sowie über Ziel und Einrichtung der in Aussicht genommenen Schulordnung verbreitet sich näher eine Denkschrift, welhe von dem damaligen Staatsrath Süvern verfaßt ist. „Ihm ist der Staat eine Grziehung8anstalt im großen. Zur Nationalerziehung hat die National-Jugenderziehung vorzubereiten. Alles wird der Staat in und mit seinen Bürgern erreichen können, wenn er sorgt, daß sie Alle in Einem Geiste von Jugend auf für seine großen Zwecke gebildet werden. Das erste Erforderniß ist daber, daß die allgemeinen Principien, nah denen der Staat in feinen öffentlichen Unterrichts- und Grziehungsanstalten die Bildung feiner Jugend anlegt, einfa und tlar geseßlich aufgestellt werden.“

Es tam au im Jahre 1819 zur Aufstellung cines umfassenden A indessen gerieth die weitere Berathung desselben bald ins Stocken. i

_ Während in den nächsten Jahrzehnten die Verwaltung unaus- geseßt an der O des Schulwesens arbeitete, der Lehrerbildung und dèm Unterricht neue Grundkagen gab und troß der knappen Mittel die Durchführung der allgemeinen Schulpfliht durch stetig fortgeseßte Gründung neuer Schulen und Seminare nah Kräften förderte, be- schränkte kh die Geseßgebung auf einzelne Gebiete des Volksschul- rets. Insbesondere wurde in der Cabinetsordre vom 14. Mai 1825 (Geseß-Samml. S. 149) der Grundsaß der Schulpflicht aufs neue

und allgemein zur Geltung gebraht; im übrigen aber fam- es nur zu nes provinziellen Ordnungen, welche haupt- fählich die Schullast betrafen. So entstanden der Landtags-

abschied vom 22. Februar 1829 über die Regelung der Schullehrer- besoldungen bei den evangelischen Schulen in Schlesien (von Kampßt, Annalen Bd. XV S. 178), das Regulativ vom 29. August 1831, be- treffend die Errichtung und Unterhaltung der Landschulen in Neu- vorpommern (von Kamp, Annalen Bd. XV S. 564), und die Ver- ordnung vom 11. November 1844, betreffend die E der Rittergutsbesißer und anderer Grundbesißer in den vormals Königlich sächsischen Landestheilen in der Provinz Sachsen zur Unterhaltung von Kirchen, Pfarren und Schulen (Geseß-Samml. S. 698). Auch ge- hören hierher * die Verordnung vom 11. April 1846, - betreffend die Beitragspflicht zur Unterhaltung von Kirchen, Pfarr- und Schul- gebäuden in dem Markgrafenthum Oberlausiz (Gesez-Samml. S. 164), und für das Gebiet des Allgemeinen Landrechts E Ee 21. Juli 1846, betreffend den Bau der Schul- und Küsterhäuser ( eseß- chamml. S. 392). R Umfassender war die Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11. Dezember 1845 (Geseß-Samml. 1846 D. 1). Sie regelt die L die Berufung, das Amt, die Besoldung und Entlassung der Schullehrer, die Schulaufsicht (Schul- patron, Schulvorstand, Schulinspector, Schuldeputation) und die Unterhaltung der „Elementarschulen. ; Der Plan, ähnlihe Schulordnungen für die übrigen Provinzen zu erlassen, wurde durch die Creignisse des Jahres 1848 unterbrochen. Nach Erlaß der Verfassungsurkunde, welche ein allgemeines Unterrichtsgeseß verbieß, sind wiederholt Vorarbeiten zu demselben

Zweite Beilage E zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 16. Januar

unternommen worden. Nachdem indeß das Haus der Abgeordneten unter dem 6. April 1865 die Staatsregierung aufgefordert hatte, zu- nächst den Entwurf eines Gesetzes, betreffend S der äußeren Verhältnisse der Di insbesondere der Le S möôg- lichst bald vorzulegen, bewegten sich in den folgenden Jahren die dem Landtag vorgelegten Geseßentwürfe auf dieser Linie, bis im Jahre 1869 das Haus der Abgeordneten der Staatsregierung wiederum zur Erwägung gab, ob in der That der Erlaß - eines allgemeinen Unterrichtsgeseßes unmöglih erscheine. Diese Érwägungen führten zwar zur Einbringung eines allgemeinen Unterrichtsgeseßes, dasselbe wurde aber in dent Pa IaRER tat iben Verhandlungen nicht weiter ge- fördert. Es fam im weiteren das Geseß vom 11. März 1872, be- treffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens (Geseß-Samml. S. 183), zu stande. Innerhalb des Ministeriums wurde fodann im Jahre 1877 der Entwurf eines allgemeinen Unter- Li Sge ees aufgestellt; derselbe ist aber dem Landtag nit vorgelegt worden.

_ Seitdem ist eine stückweise Regelung der einzelnen, a dem Ge- biet des Volks\chulwesens einer geseßlichen Ordnung bedürfenden An- gelegenheiten erfolgt.

Das Geseß vom 22. Dezember 1869 (Geseß-Samml. 1870 S. 1), betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer, ist ausgestaltet durch die Ergänzungögeseßze vom 2. Februar 1881 (Geseßz-Samml. S. 41), 19. Juni 1889 (Gesez-Samml. S. 131) und 27. Juni 1890 (Gefeß-Samml. S. 211), welche die Wittwenpension erhöhten, die Beiträge der Lehrer beseitigten und ein Waisengeld einführten.

Die Pensionsverbältnifse der Lehrer sind dur das Geseß vom 6. Juli 1885 (Geseßz-Samml. S. 298) umfassend geordnet. - _ Durch die Gesege, betreffend die Erleichterung der Volks\cul- lasten, vom 14. Juni 1888 (Gesez-Samml. S. 240) und 31. März 1889 (Gefeß-Samml. S. 64) find den Gemeinden erhebliche Bei- träge zur Lehrerbesoldung gegeben. Durch den Staatshaushalt sind den nicht besonders reichlih be- foldeten Lehrern und Lehrerinnen an allen Orten bis zu 10 000 Ein- wohnern Alterszulagen bis zur Höhe von jährli 500 Æ für Lehrer und 350 Æ für Lehrerinnen gewährt worden. Der dem Landtage auf Grund der Allerhöhsten Ermächtigung vom 3. Mai 1890 vorgelegte Entwurf eines Geseßes, betreffend die Schulpflicht (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten Nr. 189), ist nit zur Be gelangt (Drucksachen des Hauses der Ab- geordneten Nr. 273). i Inzwischen is eine geseßlihe Regelung des Volks\chulwesens wiederholt und dringend im Landtage in Anregung gebra,

Die Staatsregierung nimmt an, daß nah diesen rittweisen Vorbereitungen die Zeit gekommen ist, um eine umfassende Ord- nung der auf die Volksschule bezüglichen Angelegenheiten herbei-

1892,

rihtung der A Volksschule, heißt es im allgemeinen Theil der Begründung:

Am 20. Mai 1886 bestanden im preußischen Staate 18 271 Schulbezirke (Schulverbände) mit 34016 Volksschulen, in welchen 4 838 247 Kinder von 64750 voll beschäftigten Lehrern und Lehrerinnen Unterricht empfingen. Dieser Zustand ist das Ergebniß einer fast zweihundertjährigen stetigen Arbeit, in welcher der Pie Staat seine eigene Kraft bewährt, und in welcher, wie au “allen anderen Staatsgebieten, seine Könige Oen sind. Von der Schul- ordnung, welche Friedrich ilbelm 1. {on in seinem ersten Regierungsjahre ‘am 24. Oktober 1713 ‘erlaffen ; hat, bis zu dem beutigen Tage haben die Könige von Preußen mit Q und S darüber gewaht, daß in ihrem Staate kein Kind ohne Unterricht bleibe, daß die Sulen, in welchen die Kinder unterrichtet und erzogen werden, si in guter Ordnung befinden und den Lehrern das ihnen zustehende Einkommen gewährt werde. Ebenso haben sie-von Anfang an und alle gleichmäßig darauf gehalten, daß die heranwacsende Jugend in der Schule zur Gottesfurcht und Vaterlandsliebe erzogen und auf Grund der hier erworbenen allge- meinen Bildung befähigt werde, ihre Stelle in der bürgerlichen Gefell- schaft auszufüllen.

So will Sea Friedrih Wilhelm T., „daß die arme Jugend aus ibrer Unwissenheit E werde und die Stücke lerne, welche zu ihrem Heile und Seligkeit höchst nöthig seien“.1)

So will Friedrich der Große „nah wiederhergestellter Ruhe und allgemeinem Frieden das wahre Wohlsein seiner Länder in allen Ständen begründet sehen durch eine vernünftige sowohl als christliche S der Jugend zur Gottesfurht und anderen nüßlichen

ingen“. 2), f

So will König Friedrich Wilhelm II1. „unter seinen getreuen Unterthanen nicht allein nüßlihe Kenntnisse verbreiten, fondern sie auch zu guten Bürgern und Dienern des Staats erziehen“. „Durch Aoretnasigen Unterricht lernen sie vernünftig denken und ihre Begriffe werden berichtigt; durch Moralität und Religion wird ihr Herz und ihre Sitten verbesiert.“ Er hofft, „daß die E durchdringen müsse, wie Cultur, öffentliche Ordnung und allgemeiner Wohlstand nur bei gutdenkenden und über ihre Verhältnisse gehörig aufgeklärten Unterthanen stattfinde“. 3) L Der unter König Friedrih Wilhelm IV. von dem Minister von Ladenberg ausgearbeitete Unterrichtsgeseßentwurf hreibt im § 2 vor: „In der Volksschule sollen durch Unterricht, Uebung, Zucht und Ord- nung die Grundlagen der für das Leben im Staate und in der S e, sowie der für das Berufsleben erforderlichen Bildung geschaffen werden.“

Von den beiden Geseßentwürfen, welche unter Kaiser Wilhelm's I. Regierung entstanden sind, schreibt der von 1869 (Dr. von Mühler)

zuführen. Der in diesem Sinne auf Grund der Allerböchsten Ermächtigung vom 3. November 1890 dem Landtag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die öffentliche Volks\chule (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten Nr. 8), ist in einer besonderen Commission des Hauses der Abgeordneten eingehend berathen worden, indeß nicht zur rledigung gelangt. Í S Die ees, erachtet die geseßliche Regelung dieser An- egenen für unaufschiebbar und hat daher unter Benußung der ei Berathung des * vorjährigen Entwurfs gewonnenen Erfahrungen die gegenwärtige Vorlage aufgestellt. i Dieselbe erstreckt si nicht nur auf das Gebiet der öffentlichen Volksschule, sondern giebt auch cinheitlihe Vorschriften für den Privatunterriht, soweit er die Ziele der Volksschule verfolgt. “Es erscheint dies nothwendig, weil der allgemeine Schulzwang nit bloß En den Besuch der öffentlihen Velksschule zur Durchführung gelangt. Y er Entwurf will ferner das Lebrerbildung8wesen regeln, weil er von dem Grundsaß der Confessionalität der Volksfhule ausgeht und eine weitere Sicherung dieses Princips in geseßlichen Garantien für eine confessionell gerichtete Vorbildung des Lehrerstandes erblickt. “Der Entwurf _ beschäftigt sich s{ließlich mit einer anderweiten Organisation der Schulbehörden, deren gegenwärtige Verfassung mit der Regelung der Volksschulunterhaltung auf communaler Grundlage nicht durchweg im Einklange stehen würde. Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bestimmt: „Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefoblenen niht ohne den Unterricht Laien, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. „Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichteanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er feine sittliche, wissenschaftliche und tedmische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nahgewiesen hat. „Art. 23. Alle öffentlihen und Privatunterrihts- und Erziehungs- anstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats- diener. „Arîg 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die eonfefsionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions- esellshaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volks- ie steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter geseßlich ge- ordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. „Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volks- schulen werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staat aufgebracht. Die auf be- fonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demna den Volksschullehrern ein festes, den Localverhältnissen angemessenes Einkommen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.“ Demgemäß behandelt der Geseßentwurf in neun Abschnitten: I. Die A fgabe- und Einrichtung der öffentlihen Volksschule (Art. 21 A Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verfassungsurkunde) SS 1 bis 26. S 4 11. Die Träger der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Volksschule (Art. 25 Abs. 1 und 3 der Verfassungsurkunde) Ss 27 bis 50. __IIT. Die Verwaltung der Volktsschulangelegenheiten und die Schulbehörden (Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Ab 3 der Verfassungs- urkunde) §8951 bis 74. s IV. Die Schulpfliht und die Bestrafungen der Schulverfäum- pie sowie den Privatunterricht (Art. 21 Abs, 2, Art. 2 der Ver- fa]jungsurkunde) §§ 75 bis 103. i N V; Die La: die Anstellung, das Dienstverhältniß und das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen S SeA (Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs: 3, Art. 25 Abs. 2 der Verfa}sungsurkunde) §F 104 bis 154. Daran anschließend: VI. Die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks\{ulen §§ 155 bis 179 und Z VII. Die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen §8 180 bis 183. VUI. Die Leistungen des Staats zur Unterhaltung der öffent- O lOLen (Art. 25 Abs. 1 der Verfassungsurkunde 88 184 is 1

IX. Sóhluß:- und Uebergangsbestimmungen §8 190 bis 194.

Bezüglich des ersten Abschnitts, Aufgabe und Ein-

vor: „Die öffentliche Volkëschule hat die Aufgabe, der Jugend für das Leben - in Staat und irche , jorie für das Berufsleben

durch Unterricht, Uebung und Erziehung die Grundlagen der Bil- dung und sittlichen Ba zu- geben —* und derjenige von 1877 (Dr. Falf): „Die Aufgabe der niederen Schulen it die religiöse, ittlihe und nationale Bildung der Jugend durch Erziehung und Interricht, sowie die Unterweisung derselben in den für das bürger- liche Leben nöthigen allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten.“

Durchgehends tritt dasselbe Gefühl von der (Pdhèn Verantwort- lihkeit der Sache hervor; an einzelnen Stellen der Geseße und der Motive für die Geseßentwürfe wird, demselben besonderer Ausdruck gegeben. Die Bedeutung der Sache beruht nicht bloß darauf, daß es fich hier um mindestens neun Zehntheile sämmtlicher Kinder im Alter von 6 bis -14 Jahren handelt, sondern daß die Schule auch für diese eine ganz andere Wichtigkeit hat, als für das lebte Zehntheil. ß

Aus diesein Gefühle der Verantwortlichkeit erklärt es sich woh!, daß zu allen Zeiten, wie immer das Verbältniß von Kirche und Staat ausgefaßt wurde, und welche theologische Nichtung auch die Zeit be- herrschte, überall die religiös-sittlihe Erziehung der Jugend als die erste Aufgabe der Volksschule in Preußen E Teich worden ist. Es kommen darin zwei S zUT Geltung, der eine, daß das Ge- deiben, ja der Bestand des Staats von der Bewahrung und der Pflege der religiös-sittlihen Gefinnung seiner Bürger abhängt, der andere, daß neben der Kirche die beste und erte Stätte für die Begrün- dung folcer Gesinnung in der Schule zu suchen sei. Hand in Hand mit der religiös-sittlihen Erzie Bos der Schuljugend is aber auh stets die Vorbereitung derselben für das praktische Leben gegangen. Immer wieder wird daran erinnert, daß in der Unwissenheit und der Ungeschicklichkeit der Bevöl] erung die Quellen der Armuth, der Rohheit, des Bettels und dessen ganzer Gefolgschaft liege, daß die Kinder in der Schule erst arbeiten lernen, dann Lust an der Arbeit gewinnen und den Grund zu ee Gee [agte legen sollen, daß der Wohlstand der Bevölkerung mit der Aufbesserung ihrer Schulen gleichen Schritt halte. Auch über den Weg, auf welchem das übereinstimmend bezeichnete Ziel zu er- streben 1st, hat im Allgemeinen eine Gleichheit der Ansichten bestanden. Unterschiede trafen nie den Kern der Sache und sind wohl vielmehr in öffentlihen Kundgebungen als in der stillen Arbeit der Schule selbst hervorgetreten, 5 i

Von dieser Auffassung gehen auch die Vorschriften in den &S 1 bis 26, betreffend die Aufgabe und Einrichtung der öffentlichen Volks- schule, aus. Dieselben sind bestimmt, die Grundsäße festzuitellen, an welche sich die_ Unterrichtsverwaltung bei der Leitung und- Beauf- sichtigung der Schulen zu binden, und die Ziele zu bezeichnen, welche sie zu EtitcebeR hat. ; ; Bei dem Entwurfe der bezüglichen Bestimmungen war zu be- achten, daß die Linien, innerhalb deren sich das Leben der Schule be- wegen soll, niht zu eng gezogen werden dürfen. Die Erfahrung hat elehrt, daß die ieh in Einzelheiten eingehenden geseßlichen Vor- h Had welche in einigen Landestheilen gelten, der freien Bewégung und dem sicheren Fortschritte auf dem Gebiete der Schule die größten Hindernisse bereitet haben. Gerade jeßt, wo die allgemeinste Theil- nahme der gesammten deutschen Bevölkerung der Erziehung der heran- wachsenden Jugend in der Schule lebhaft gen ist, wo man von ihr die Heilung mancher Schäden der bürgerlichen Gesellschaft erhofft, die Hut der höchsten Güter der Nation von ihr erwartet, wo von allen Seiten die verschiedensten Wege zu dem erstrebten Ziele vorgeschlagen und erörtert werden, liegt die Versuhung nahe, im Gesetze eine recht ausführliche Be reibung der vollkommensten Schul- formen zu geben; es würde jedoeh auf das äußerste bedenklich sein, diesen Weg zu betreten. E j s

Der vorliegende Entwurf hat sich darum im wesentlichen darauf beschränkt, die. gegenwärtig im Schulleben geltenden bewährten Grund- säße N Ea und nur mit leichten Strichen einer weiteren Ent- wickelung den Weg zu öffnen. B : j

Andererseits ain die Familien, welche ihre Kinder der Schule zuführen, und die Gemeinden, welche sie, zum Theil unter nit ge- ringen Opfern unterhalten, ein Recht, zu erfahren, nach welchen teilen tis i ihre Kinder erzogen werden, welche Kenntnisse und Fertig- teiten fie in der Schule erlangen, welche Bildung sie empfangen follen. Gs darf der Zusammenhang nicht verkannt werden, in welchém die Vorschriften über die Einrichtung der Schule mit dem Aufwande

1). Verordnung vom 98. September 1717. 2) GéneralLand, ulreglement vom 12. R

Ÿ) Katholishes Schulreglement vom 18. Mai 1801.