1892 / 24 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

- Bedeutung schon

Erste Veilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.

N 24.

Entwurf eines Checkgesetzes.

Die Begründung zu dem vom Reichskanzler dem Bundes- rath zur Beschlußnahme vorgelegten Entwurf eines Che ck- gel eßes, dessen Wortlaut wir in Nr. 22 d. Bl. mitgetheilt N E in ‘ihrem allgemeinen Theil im wesentlichen wie folgt: | /

Die Entwickelung des Zahlungswesens hat mit der Zu- nahme des Verkehrs in ta Culturländern dahin geführt, daß ein. großer Theil aller Zahlungen nicht in baarem

Gelde (Metallgel ier d in anknoten, sondern S Papiers Bankhaus geleistet wird, bei

in Anweisungen auf ein z dem der Zahlende die für seine Zahlungsgeschäfte erforder-

lihen Geldmittel bereitgestellt hat. Hat auch der Zahlungs- de die gleiche Einri tung bei demselben Bankhause getroffen, o genügt eine einfahe Umschreibung ! ) J 1 leisters - auf das S ‘Empfán; ers (Giroverkehr im engeren Sinne). Wenn dieser Fall nicht zutrifft, erhält der Gnpfante eine Zahlungs- anweisung, die er bei ihm selbst obliegenden Zahlungen benutzen oder bei seinem eigenen Banquier zur Gutschrift einreichen B Mee nicht die Baarabhebung des Betrages vorzicht. in B S ias heißt tehnish „Check". Die wirthschaftlichen Vortheile S s liegen auf der Hand. Die eigene Kassenführung bleibt, ‘zuma E folche, die viele Zahlungen zu leisten und. zU Ren ha en, ein mithe: und gefahrvolles Geschäft. Zahlun smitte L ‘Menge müssen sicher aufbewahrt und bereitgehalten werden. E lässige Bedienstete, die sich auf das Zählen Aug rüfen 2E Ge - forten verstehen, sind zur Erhebung der fälligen Zah A abzuor jens andere sind mit den zu zahlenden Geldern auszusenden, die vorher sorgfältig gezählt und verpackt werden müssen. Unter Umständen bedarf es besonderer Transportmittel. Die eingehenden Gelder sind wieder genau zu prüfen, zu zählen, zu verwahren. Alledem aen man, wenn man die Besorgung dieser, Geschäfte denjenigen Gewerbe- treibenden anvertraut, die sich berufsmäßig damit befassen. 8 sind dies die Banken, welche Gelddepositen annehmen, und gewisse Klassen von Bankiers. Bei thnen sammeln sich die Einlagen ihrer Kunden und die e diese ein- gehenden Gelder; fie ztehen Forderungen der Kunden ein, besorgen ihre

ablungen und führen über alles Bu und Rechnung. Dafür ‘be- ziehen sie keine Provision, fondern finden ihre Entschädigung in der ihnen gestatteten Benußung der hinterlegten Gelder, welche sie häufig noch mäßig verzinsen. Es handelt si also um eine dem modernen Ge Bech eigenthümliche Arbeitstheilung, wodurch das Zahlungs- geschäft technish erleichtert und gesichert wird und das gesammte Bahlungswesen an Solidität gewinnt. Gleichzeitig wird dadurch die Nußbarmachung verfügbaren Capitals gefördert. Während überdies auf der cinen Seite die Zahl der Umsäße zunimmt, werden anderer- seits dem Lande Umlaufsmittel in beträchtlicher Menge erspart. Zur Vollendung gelangt das System, wenn die ersten Bankhäuser großer „Handelspläße sich zu „Abrehnungsstellen“ (Clearing-Häusern) vereinigen, in welchen sie bei täglichen Zusammenkünsten die massenhaft bei ihnen einlaufenden Checks und andere Zahlungspapiere austauschen und

So hat sich die Zahlungsleistung mittelst Checks und Giroübertragung an Stelle der alten Girobanken in Verbindung mit dem Depositenbankwesen in neuerer Zeit entwickelt. Namentlich ist der Checkverkehr gegen Ende des vorigen Jahrhunderts in England vielleicht in Anknüpfung an holländische Vorbilder zu großer Bedeutung gelangt. Gegenwärtig beherrscht dort und in Nord-Amerika der Chèck den ganzen Zahlungsverkehr dergestalt, daß hinter ihm alle anderen Zahlungsmittel weit zurücktreten. Die wirth-

verrechnen.

. \chaftlihe Blüthe dieser Länder, die von manchen gerade "mit jener

Erscheinung in Zusammenhang gebracht wird, hat auch die Nachbar- länder bestimmt, dem Checkwesen ihre Pflege zuzuwenden. Jn Deutschland ist dies vorzugsweise seitens der Neichsbank in Erfüllung ihrer. geseßlihen Aufgabe (Bankgeseß vom 14. März 1875 § 12) geschehen. Ihr Giroverkehr (Bankgeseß § 13 Nr. 7) hat von Jahr zu Jahr an Ausdehnung zugenommen. Die Umsäße, die im ersten Sahre (1876) 16.711 245 222 6 betrugen, find im Jahre 1889 auf (rund) 75 676 000 000 46, im Jahre 1890 auf (rund) 79 749 000 000 6 gestiegen. Die Bedingungen verfolgen sichtlih das Ziel, dur die vielseitigen Mühewaltungen, welche die Neichsbank übernitnmt, den Contoinhabern das Halten einer eigenen Kasse zu ersparen. Sie sind in dieser Nichtung im Jahre 1883 im Zusammenhang mit der Er- rihtung von „Abrehnungsstellen“ ergänzt und ver essert worden. Gegenwärtig bestehen neun folcher Abrehnungsstellen (in Berlin, Breslau, Bremen, Köln, Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig, Stuttgart). Der Umsaß betrug im Jahre 1889 und ebenso um Jahre 1890 etwa 18 Milliarden Mark, die Summe der s{ließlich auf Giroconto bei ‘der Reichsbank gutgeschriebenen Beträge 1889 etwa 4351, im Jahre 1890 etwa 4162 Millionen Mark. Ein fortwährend im Steigen be- griffener Theil der Giroumsäße vollzieht si mittels Checks, die bald ¿ur Gutschrift auf ein anderes Conto als das des Ausstellers cin- geliefert, bald von dem Aussteller oder einem Dritten zur baaren Abhebung des Betrags präsentirt werden. Nah dem Beispiele der Reichsbank haben auh die meisten großen Bankhäuser und viele kleinere Firmen Giro- und Checkconten, theils mit, theils ohne Verzinsung für ihre Kundschaft eingerichtet. So be- trugen z. B. die Checkumsäße bei dem Berliner Kassenverein in 1886 4 583 843 400, 1887 4196 926 900, 1888 5 275 430 900, 18389 6 215 227 500, 1890 5 615 949 500 6, bei der Frankfurter Bank in 1886 1 509 451 713, 1887 1371 796 227, 1888 1639 204 246, 1889 9 008 951 147, 1890 1711 082 047 M4, bei der Norddeutschen Bank ; rg_in D, 2 7

in Hambu g in 1886 1 363 890 18 1887 2 001 261 866, 1888 9 944917 862, 1889 2 601 555 011, 1890 2 622 819 665

“ofs Kunden der Cheinstitute, insbesondere der Reichsbank, ehmen nicht bloß alle größeren Handels- und Industriefirmen, sondern S viele Staatsbehörden, militärische Anstalten ‘und Truppentheile sowie Privatpersonen 11 ioimer L R „Dahl E theil, sodaß 8 # a A ort Ie Die Stückzahl 8 ale dei der Moidgbant 1d îm Bei u zuverlsicen Ermiftclunger 1öfung gelangten (weißen) Chedts is E erl e s E im leßten Jahre auf 1 a bi ‘gert und seine wirth\caftliche in Deutschland zweifellos Win er als die des Wechsels jes welcher der Check den wesentlichen Vorzug seiner Ausfüllbarkeit durch den gerade zu

zahlenden Betrag dem Bedürfniß des einzelnen Zahlungsgeschäfts

L O tehrsentwickelung S Ï N E Be Gs ibe euro I Chegesebe erlassen Hoden. ist ine ganze Reihe europai|cher ( E ee a Nie q auf diesem Gebiete P Aale Le e A een von dem n Elsaß: Fothringen noh geltenden französischen Checkgeseße E . Hun 186 ift die einzige den Che unmittelbar O e u E geseßlide Bestimmung in dem §. 2, Ablay s A 7 welchen bee rgesehes s phie Ee voù beo Wechsel ftempelabgabe befe “id E a statt der Baarzahlung dienende, E Sicht Es Mtbalfithà N U O et eve G e iustitute! s orgenden Van x G M L Bon ‘den wechselähnlichen faufinännischen

und der Banknote, v0! hat, daß er sich vermöge

von dem Conto des Zahlungs- |

liegt.

Berlin, Donnerstag, den 28. Januar

Anweisungen handelnden Artikel 301, 303 bis 305 des Handelsgeseß- buchs decken sih nicht mit dem Wesen des Checks und nähern fich diesem nur insoweit, als sie für von Kaufleuten ausgestellte Anweisungen die Uebertragbarkeit durch Indossament anerkennen. Für die Hauptfragen des Checkverkehrs das Crforderniß eines Guthabens, die Folgen unberechtigter Ausstellung von Cheds, die Zulässigkeit von Inhabercheck8s, die Prâsentationsfrist, den os des Inhabers ge en Aussteller und Indossanten fehlt es gänzlih an reichsgeseßlihen Vorschriften. Auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Geseb- buchs giebt in den §8 605 bis 613 nur über Anweisungen im allge- meinen einige, auf den Check größentheils unanwendbare Vorschriften. Die particularre(tlihen Normen, die aus analoger Anwendung der Bestimmungen über Anweisungen, Ina ans oder Cesfsionen etwa abgeleitet werden fönnten, ind lückenhaft, streitig und vielfah von einander abweichend. Durch besondere Verein- barungen, wie sie in den Bestimmungen der Reichsbank, der Abrech- füge tell und in den diesen nachgebildeten Regulativen anderer Banken enthalten sind, kann diesem Mangel nicht wirksam abgeholfen werden, da solhe Vereinbarungen nur für das Rechtsverhältniß zwischen den einzelnen Checkinstituten- und ihren Girokunden Geltung haben, dritten Checkinhabern gegenüber aber versagen. Die Unsicher- heit des geltenden Nechts ist daher e in einer Reihe von Civil- processen störend hervorgetreten, und die Zahl solcher Checkprocesse würde sich im Falle einer Handelskrisis voraussichtlich beträchtlich ver- mehren. Ueberdies wird durch den Mangel geseßlicher Normen gerade einer unsoliden Ausartung des Checkverkehrs in bedauerlichem Maße Vorschub geleistet und damit auch das stempelsteuerliche Interesse nicht unerheblich beeinträchtigt. ,

Unter Hinweis auf diesen mangelhaften Nechtszustand ist der Er- laß eines deutschen Checkgeseßes zuerst im Jahre 1878 in Vorträgen und Schriften angeregt worden. Bereits in einem Rundschreiben der Braunschweiger Handelskammer vom 12. September 1879 wurde ein Entwurf von Grundzügen für ein Checkgeseß mit Erläuterungen den deutschen Handelskammern unterbreitet, die auf ciner Delegirten- conferenz in Braunschweig im November 1879 eine Durchberathung und Umarbeitung des Entwurfs vornahmen. Im Jahre 1882 arbeitete auch die Verwaltung der Neichsbank “einen Chekgeseß- entwurf aus und unterzog ihn bald darauf einer Revision nah ein- gehender Berathung mit Sachverständigen. An diesen revidirten Ent- wurf hat sich die Discussion der Cent in der wissenschaftlichen Literatur in ihrem weiteren Verlauf häufig angelehnt. Der Deutsche Handelstag, der sich in seiner elften am 15. und 16. Dezember 1882 in Berlin abgehaltenen Versammlung mit der Chefrage R sprach si in einer mit großer Majorität angenommenen Resolution für den Erlaß eines Checkgeseßes aus und stellte bezüglich des Inhalts des leßteren eine Reihe von Forderungen auf. Ebenso bejahte der im Jahre - 1884 in - Würzburg zusammengetretene siebzehnte deutsche Juristentag mit allerdings geringer Majorität der damit befaßten Abtheilung die ihm vorgelegte Frage, ob eine geseßgeberische Regelung des Checkverkehrs als empfehlenswerth anzuerkennen fei. Die Mi- noritäten beider Körperschaften de Ne bei ihrem gegentheiligen Votum vorzugsweise von dem durch die seitherige Entwickelung vollständig be- seitigten Bedenken leiten, daß der Checkverkehr noch zu sehr inden Anfängen begriffen sei. Der weitere namentlih auf dem Juristentag geltend gemachte Grund, -daß es nicht rathsam scheine, der Bildung einer dem Bedürfniß entsprehenden Handelsgewohnheit durch einen Act der Gesetzgebung vorzugreifen, dürfte sich schon dadurch erledigen, daß die rechtliche Ausbildung des Checks, wie der Inhalt des Cnt- wurfs mit seinen Formen, Fristen, Strafen 2. ergiebt, ohne cine positive Thätigkeit der Geseßgebung nicht möglich e Gegenwärtig ist der Handelsstand mit kaum nennenswerthen Ausnahmen einmüthig in dem Verlangen nah dem baldigen Erlasse eines Checgeseßes; in den Berichten der Handelskammern wird das Bedürfniß einer geseßlichen Regelung häufig betont. Die gleiche Einstimmigkeit Et in der neueren ? reislisben Literatur, L i j zu erlassenden Gesetzes R die Abweichungen der E E Mei- nungen nicht von so großem Belang, daß deshalb die Ausreifung der Chefrage zu geseßgeberishem Abschluß noch in Zweifel gezogen werden könnte.

pes scheint es geboten, die geseßlihe Ne A des Check- verkehrs nicht länger hinauszuschieben. Bei der eschlossenheit der Materie geschieht dies zweckmäßig im Wege eines Spezialgeseßes. An die nachträgliche Aufnahme des Checkrehts in den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs is bei der Begrenzung der diesem gesteckten Ziele nicht zu denken. Ebensowenig würde es gerathen sein, damit bis zu einer allgemeinen Revision des Handelsgese buchs zu, warten, zumal das Checkrecht keine specifish handelsrehtliche Materie ist.

Der vorliegende Geseßentwurf bezieht sich nur auf diejenige Form des Checks, welche eine von dem Aussteller an den Bezogenen gerichtete Zahlungsaufforderung enthält und deshalb bisher als „Anweisungscheck" im Neichsbankverkehr als weißer Check bezeichnet worden ist. Der früher daneben üblich R Quittungscheck, zwischen dessen Form und eigentlichhem Rechtsinhalt ein Widerspruch besteht („forme menteuse®*), hat an Bedeutung verloren, nahdem er hon im Jahre 1883 von der Reichsbank und den übrigen an den Abrechnungsstellen theilnehmenden anfhäusern (dem „Cheverein“) ausgeschlossen worden war. Es liegt kein hin- reichendes Bedürfniß vor, einer in die Form einer Quittung ein-

‘gekleideten Anweisung eine andere rechtlihe Bedeutung beizulegen, als

thr nah den bestehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu- kommt. Die im Verkehr der Reichsbank als „rother Check“ bezeichnete Giroanweisung fernex is nur ein Umschreibungsauftrag, nach welchem das Giroinstitut einen gewissen Betrag von dem Conto eines Girokunden auf dasjenige eines anderen übertragen \oll. Dieser Umschreibungsauftrag kann feiner Natur nah nicht weiter begeben, muß vielmehr dem Giro-Institute entweder von dem Aussteller oder von dem Destinatär ohne Dazwischentreten anderer Inhaber über- mittelt werden. Die -Giroanweisung is also kein wahrer Check und will nah wesentlich anderen Rechtsnormen wie der „Anweisungscheck“ beurtheilt sein. Es erscheint deshalb E sie in das Che- geles nicht einzubezichen und die Lösung der Zweifelsfragen, die auch insichtlih ihrer Rechtsfolgen hervorgetreten sind, der allgemeinen E Ra Geseßgebung, eventuell einem anderen Specialgeseße zu überlassen.

In der fo gezogenen Begrenzung seines Inhalts geht der Ent- wurf von dem Gedanken aus, daß der Check statt der Baarzahlung, und zwar nur deshalb dienen soll, weil der Aussteller seine Kassen- haltung einem Anderen, dem Bezogenen, übertragen hat. Lediglich hierdurch, nicht dur die Natur des der Checkbegebung zu Grunde liegenden Geschäfts is es bedingt, daß zwischen der Stabe des Checks und dem wirklichen Uebergange der betreffenden Geldsumme in das Eigenthum des Checknehmers zeitlih und örtlih ein Zwischenraum Hätte der Checkaussteller seine Geldmittel in eigener Auf- bewahrung, so würde er gleihviel auf Grund welches Rechts- verhältnisses er zahlt statt des Checks eine baare Geldsumme sofort übergeben haben. Der Check ist daher im Unterschiede vom Wechsel auss{ließlih Zahlungsmittel und weder ein Creditpapier des Gebers, noch ein Anlagepapier für den Nehmer. Diesem Wesen entspricht es, daß die Vollendung des Zahlungsgeschäfts, der Uebergang der Geldsumme auf den Inhaber des Chets nach der Aushändigung des leßteren abgeschen von dem weiter unten zu

erörternden Fall des Concurses einer Einwirkung durch Willens, »

acte des Ausstellers (Widerruf) und dur lediglih in dessen

und selbst hinsichtlih des Inhalts des

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Person eintretende Ereignisse (Tod, Geschäftsunfähigkeit) thunlichst entzogen wird. Aus denselben Gründen i es folgerihtig, dem Checknehmer dafür, daß er thatsählich in den G der Geld- summe gelangt, jede im Rahmen unseres Rechtssy]tems erreich- bare Siderhett zu gewähren und so den Unterschied zwischen sofortiger Baarzahlung und Zahlung mittels Cre thunlichst zurücktreten zu lassen. Zu diesem Zweck is dem Checkinhaber ein directes Klage- recht gegen den Bezogenen in demselben Umfange eingeräumt, in welchem der leßtere dem Aussteller nah dem zwischen. ihnen obwalten- den Nechtsverhältniß zur Einlösung des Checks verpflichtet ist. Die Einlösungspflicht des Bezogenen hat zur Vorausséßung einen zwischen ihm und dem Checkaussteller bestehenden „Checkvertrag“, kraft dessen dem leßteren das Recht eingeräumt ist, über sein Guthaben bei ersterem mittels Checks zu verfügen. Vor allem aber erscheint es gerechtfertigt, den Check bei aller sonstigen Verschiedenheit von dem Wechsel diesem darin gleihzustellen, daß die Haftung des Ausstellers und der ÎIn- dossanten für die Einlösung aus dem Papier folgt und dur die formelle A den weselmäßigen Sprungregreß und die rasche NRealisir arkeit im Wechselprocesse verstärkt wird. E der anderen Seite ist durch die Festseßung kurzer Präsentationsfristen darauf Bedacht genommen, diese Haftung niht länger währen zu lassen, als' dies dur die Besonderheiten des Zahlungswesens im Checkverkehr bedingt ist. Aus leßterem ergiebt sih allerdings die Nothwendigkeit, den Check, soweit es bei seiner kurzen Lebensdauer mögli ist, durch mehrere Hände circuliren zu lassen. Denn die volkswirthschaftlihen Vortheile - des Check- und Giroverkehrs werden nux dann in vollem Umfange erreiht, wenn einerseits die Neigung, Checks als Zahlungsmittel anzunehmen, sich nicht auf den Kreis der Giroconteninhaber beshränkt und andererseits der Check zum Schluß wieder an einen im Giro- beziehungsweise Abrechnungsverkehr stehenden Inhaber getangt, der ihn ohne baare Auszahlung dur bloße Gutschrift realisirt. Ein Check, der, ehe sih die Kette der

Giroverbundenen in dieser Weise schließt, durh Baar- zahlung eingelöst werden muß, “hat seine wirthschaftliche Function nur unvollkommen- erfüllt. Bei der hiernah häufig

erwünschten kurzen Circulation des Checks wird es in der Regel dem Zweck der Betheiligten am besten entsprehen, die Ueber- tragung, wié bei der kaufmännischen Anweisung und Ds (Handelsgeseßbuh Art. 301, 302, 304), im Wege des Indossaments mit selbständiger Hastung des Indossanten stattfinden zu lassen, damit der zweite oder dritte Nehmer sih auch ohne genaue Kenntniß der Verhältnisse und der Unterschrift des Ausstellers mit Rücksicht auf die ihm bekannte Vertrauenswürdigkeit seines Vormannes zur Annahme entschließen kann. Für die fe dagegen, in denen die rasche, bequeme Circulation und Einkassirung des Checks den über- wiegenden Ge Epe bildet, eignet sich vorzugsweise der Inhaber- heck, der durch bloße Aushändigung übertragen werden kann, wobei von einer checkrechtlihen Haftung der aus dem Papier nicht ersicht- lihen Zwishenmänner abgesehen wird.

Die Gewähr dafür, daß die Benußung des Checks sih in diesem Rahmen hält und nicht in eine L s für Credit- zwecke ausartet, also in das Gebiet des Wechsels hinübergreift, liegt in der nothwendigen Beziehung des Checks auf ein dem Aussteller bei dem Bezogenen wirkli zur Zas stehendes Guthaben. Die Eigenschaft des Checks als eines nur statt der Baarzahlung dienenden reinen Zahlungsmittels wird durh das Erforderniß eines folhen Gut- habens, welches die E des Checks unabhängig von dem per- sönlichen Credit des Ausstellers materiell verbürgt, zu fklarem Aus- druck gebraht. Bei der Ausgestaltung des Geseßentwurfs is daher besonderes Gewicht darauf gelegt worden, das Vorhandensein eines zur Einlösung des Checks ausreihhenden Guthabens durch strenge civilrehtlihe 20) und s\trafrechtliche 27) Bestimmungen sicher- zustellen. Um eine Begebung ungedeckter Checks für alle Fälle zu verhindern, wird das Vorhandensein des Guthabens {on zur Be der Begebung gefordert 20 Absaß 2), da die S ihrer objectiven Unterlage schwer controlirbare, jedenfalls der Vereitelung durch mannigfache Umstände -ausgesezte Erwartung des Ausstellers, zur Zeit der Präsentation das zur Zeit der Ausstellung noch ganz oder theilweise Que entsprechende Guthaben zu besißen, hierzu nicht genügen würde. Den gleichen Zweck verfolgt die Bestimmung D nach der die Uebernahme einer abstracten Schuldverpflichtung seitens des Bezogenen dur Accept des Checks für unzulässig erklärt, die Verpflichtung des Bezogenen also ledigli von ‘der materiellen Basis des Guthabens abhängig gemacht ist (§. 10). Auch die Haftung der Vormänner für die Einlösung des Checks, die mit einer Haftung für das Vorhanden- sein des Guthabens gleihbedeutend ist, erhält dur die furzen Prä- lentationsfristen einen von der Negreßverpflihtung der Wechselvor- männer wesentlih verschiedenen Charakter. Nach alledem kann ein Mißbrauch des Checks für Creditzwecke dur die Bestimmungen des Gesetzentwurfs für ausgeschlossen erachtet werden.

Entscheidungen des Ober-Verwaltungsgerichts.

Die Jnanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Ver- kehr durh die Polizeibehörde kann fich wie das Königliche Dber-Verwaltungsgeriht, Vierter Senat in einem Er- H vom _ 20. Oftober 1891 (1IV 975) wiederholt aus\pricht nur auf einen solhen Weg erstrecken, dem die rechtlihe Eigenschaft eines öffentlichen bereits beiwohnt; die Oeffentlichkeit eines Weges ist aber niht mit Nothwendigkeit nur aus seiner thatsächlichen, wenn auch vieljährigen, freien und ungehinderten Benußung dur Jedermann zu folgern; eine solche dient vielmehr nur dann als Merkmal der Oeffentlichkeit, wenn sie unter Umständen erfolgt ist, welche darauf \hliéßen lassen, daß der Weg unter Zustimmung der rehtlich Be- theiligten für den öffentlihen Verkehr bestimmt worden ist. Zu einer derartigen Bestimmung oder Widmung ist allerdings kein förm- licher Act erforderlich; dieselbe kann vielmehr auch stillschweigend erfolgen und ist son dann als vollzogen anzusehen, wenn die that- sächlichen Verhältnisse, unter denen die Anlegung und Benußung des Weges erfolgt ist, auf seine Bestimmung für den öffentlichen Verkehr {ließen lassen.

__ Wege, welche auf Betrieb und unter Aufsicht der Wegepolizet infolge von Cisenbahnanlagen im Anschlusse an einen bestehenden Kommunikationsweg zur Ergänzung, Verbesserung oder Aenderung des öffentlichen Wegenetes oder als öffentliche Zufuhrwege zu Eisenbahn- höôfen neuangelegt oder verlegt worden find, unterstehen nach einem Crkenntnisse_ des Königlichen Ober-Verwaltungs gerichts, Vierten Senats, vom 20. Oktober 1891 ([IV 975) als solche der Wegepolizei, während solche Wege, welche der Eisenbahn-

- bau-Unternehmer als seine Wege neuschaft, um die Transportanstalt

der Bahn, die Bahnhofsgebäude, Güterschuppen u. st: w. dem Neve der. öffentlichen "Wege anzuschließen, Theile und Zubehör der Cisen- bahnanlage [elbst bilden und damit deren Ret sowohl bezüglich der Aufsicht wie bezüglich der Unterhaltung unterliegen.