1899 / 147 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jun 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile Z0 A. Fuserate nimmt au: die Königliche Expedition | des Deutschen Reihs-Anzeigers and Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32.

Der Bezngspreis beträgt vierteljüyrih 4 6 50 S- Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten anch die Expedition 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 5.

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Berlin, Sonnabend, den 24. Juni, Abends.

Bestellungen auf den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußishen Staats-Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr nehmen sämmtliche Post-Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, fowie die Zeitungs-Spediteure entgegen.

Der vierteljährlihe Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs-Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats-Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes und des Central-Handels-Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Neichs-Postgebiet 4 4 50 d. Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.

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M 147.

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entsprehen und mit den nah S4 derselben vorgeschriebenen Schriftstücken ordnungsmäßig verschen find.

Die über Gesundheit, Führung und Lehrthätigkeit beizu- bringenden Zeugnisse müssen in neuerer Zeit ausgestellt sein.

Die Anlagen jedes Gesuchs sind zu einem?Heft vereinigt einzureichen.

Berlin, den 8. Juni 1899.

Der Minister

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Generalmajor z. D. Engelmann zu Warmbrunn, dem ordentlichen Professor in der juristishen Fakultät der

bisher Kommandeur - der 13. Infanterie-Brigade, den Rothen Universität zu Bonn Dr. Ernst Zitelmann den Charakter Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, als Geheimer Justizrath zu verleihen.

dem ordenilihen Lehrer an der akademischen Hochschule

für Musik, Professor Otto zu Berlin und dem Banquier

Alexander Meyer Cohn ebendaselbst den Rothen Adler: | Seine Majesiät der König haben Allergnädigst geruht:

Orden vierter Klasse,

dem Kirchenältesten, Gutsbesißer Gustav Tille zu Granshüß im Kreise Weißenfels und dem Eisenbahn-Stations- Assistenten a. D. Leppke zu Jppenschied im Kreise Kreuznach, Ala in Cochem, den Königlichen Kronen - Orden vierter lasse,

dem Eisenbahn-Weichensteller a. D. Fischer zu Konrads- walde im Kreise Heiligenbeil, dem Maurerpolier Julius Gurland zu Muschwiß im Kreise Merseburg, dem Keller- meister Franz Hauth zu Wehlen im Kreise Bernkastel, dem Lüstrierer Emil Freund zu Barmen und dem Färber- gesellen Eduard Dicke ebendaselbst das Allgemeine Ehren- zeichen, sowie # /

dem Kunstakademiker Alex Eßfeld zu Düss Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

eldorf die

Seine Majejiät der König haben Allergnädigst geruht:

dem bisherigen Legatione-Sekretär bei der Kaiserlich und Königlich österreichish-urigarischen Botschaft an Allerhöchstihrem Hofe Grafen Nemes de Hidvég den Rothen Adler-Orden dritter Klasse,

den fatholishen Hilfspfarrern Grandjean zu Dieders- dorf im Kreise Bolchen und Laurent zu Eblingen desselben Kreises den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Kösiglich sähsishen Generalleutnant Hingst, General- Adjutanten Seiner Majestät des Königs von Sachsen, den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse,

dem Königlich bayerischen Obersten a. D. Freiherrn von Tautphoeus zu München, bisher Kommandeur des 3. Chevau- legers-Regiments Herzog Karl Theodor, den Königlichen Kronen- Orden zweiter Klasse,

dem Könialih sächsishen Major von Kospoth, Flügel- Adjutanten Seiner Majestät des Königs von Sachsen, und dem als Professor an der Universität in Tokio angestellten Königlich sächsischen Landgerichis-Direktor Dr. Lönholm den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Regicrungs - Baumeister Theodor Rehbock zu Berlin, jet zu Karlsruhe i. B., und dem Zweiten Offizier des Norddeutschen Lloyddampfers „Maria Rickmers“ Diedrich oel aus Lehe den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, owie

dem Schußmann a. D. Johannes Nicolai zu Meß das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

die Ernennung des nictständigen Mitgliedes des Patent-

amts, Professors an der hiesigen Universität Dr. Will auf weitere fünf Jahre zu erstrecken.

: 75a des Krankenversiherungsge)eßes eseges vom 10. April 1892 (Reics- folgenden Krankenfassen: von 1884 in

Auf Grund des in der Fassung des Gesehbl. S. 379) ist

1) der Kaufmännischen Krankenkasse Altona (E. d 2) der Krankenkasse „Hansa“ (E. H.) in Hamburg von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vor- behaltlih der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des S 75 des Krankenversicherungsgejeßes genügen. Berlin, den 21, Juni 1899. Der Reichskanzler. Im Aufirage: von Woedtke.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Landrath-Rudolf Wilhelm Ferdinand Theodor von ValentiÆM zum Geheimen Regierungs- und vors tragenden Rath in Allerhöhstihrem Geheimen Zivilkabinet zu ernennen. -

dem Fabrikbesißer Andreas Colsman in Langenberg, Kreis Mettmann, den Charakter als Kommerzienrath zu ver- leihen.

Konzessions- Urkunde,

betreffend die Erweiterung des Brohblthaler Eisenbahn- unternehmens8.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem die Broblthal-Eisenbahn-Gesellshaft darauf angetragen bat, ibr die Erweiterung ihres Unternehmens durch leistung8fähigere Herstellung und Fortsetzuag der Bahn bis nah Kempenich zu gestatten, wollen Wir der gedahten Gesellschaft dazu Unsere landesherrliche Ge- nebmigung, sowie das Ret zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen unter den nahstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.

I

Die zur leistungsfähigeren Herstellung und Fortleßung der Bahn bis nah Kempenich auézuführenden Anlagen sind wesentliche Bestand- theile des Gesammtunternehmens der Gesellschaft und einhetilih mit dem Broblthaler Eisenbahnunternehmen zu betreiben. Die für dieses geltenden ftatutarischen und fonzessionémäßigen Bestimmungen, insbesondere die in der Konzessions - Urkunde vom 19. August 1895, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brohl über Niederzissen. nah Weibern mit Fortseßung nah Kempenich durch die Brohlthal-Eisenbahn-Gesell saft, enthaltenen Bedingungen sollen auf die vorbezeiWneten Bahnanlagen gleihmäßig Anwendung finden. Jedoh erhält der Artikel V1I diejer Konzessions-Urkunde folgende Fafsung:

Für den Bau und Betrieb der Bahn ift die Babnordnung für ie Nebeneisenbabhnen Deutslands vom 5. Juli 1892 (Neich8-Gesfeßbl. S. 764) mit ten Aenderungen vom 24. März 1897 (NReichs-Geseßzbl.

. 166) und vom 23. Mai 1898 (Reichs-Geseubl. S. 3595), sowie den dazu ergebenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 der Babnordnung) maßgebend Die Spurweite der Bahn joll 1,00 m betragen.

LE

Das zur plan- und anslagsmäßigen NBollendung und Aus- rüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird zum Zwecke ihrer [eistungstähigeren Herstellung uud Fortsegung bis nad Kempenich um den Betrag von 300 000 46, welcher gleihfals im Wege der Aktien- beaebung zu beschaffen ist, erhöht und demgemäß auf dea Betrag von 3 700 000 M festgeseßt. T

: ; In Inbetriebnahme der die Fortseßung der Bahn bis nah Kempenich betreffenden Erweiterung soll binnen Jahres- frist na Grtheilung der Konzession erfolgen, während es im übrigen bei den Bestimmungen Meines Erlasses vom 7. Februar 1898 verbleibt. EV Diese Urkunde is in Gemäßheit des Geseyes vom 10. April

1872 (Gescß-Samml. S. 357) zu veröffentlichen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1899.

(L. S.) Wilhelm R.

Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Rede. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpih.

Die Vollendung und

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

Für die Turnlehrerinnen - Prüfung, welhe im Herbst 1899 in Berlin abzuhalten ist, habe ih Termin auf Montag, den 13. November d. J, und die folgenden Tage anberaumt.

Meldungen rinnen sind bei der vorgeseßten Dienstbehörde 1. Oktober d. J., Meldungen anderer jenigen Königlichen Regierung, in i wohnt, ebenfalls bis zum 1. Üftober d. J. anzubringen.

Die in Berlin wohnenden Bewerberinnen, welche in keinem Lehramt stehen, haben ihre Meldungen bei dem König- lichen Polizei-Präsidium in Berlin bis zum 1. Oktober d. & einzureichen. E i

Ft der augenblicklihe Aufenthaltsort einer Bewerberin nicht ihr eigentlicher Wohnsitz, so is auch der leßtere anzugeben.

Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie genau der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1894

der in einem Lehramt Ne e ik Bewerbe-

pätestens bis zum Bewerberinnen bei deren Bezirk die Betreffende

ers

der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Jm Austrage: von BLemeén.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Die zur Ausführung der Bestimmungen im § 44 des Kommunalabgabengesezes vom 14. Juli 1893 (Gescz-Samml. S. 152) bei Beginn einer neuen Etatsperiode bisher einge- reichten ausführlihen Nachweisungen der etatsmäßigen Ein- nahmen und der Grundsteuer-Reinerträge der fiskalischen Forstgrundstüdcke, sowie der auf leßteren ruhenden Ver- waltungskosten, Abgaben und Lasten sind fortan niht mchr einzureichen.

Es genügt, wenn die von der etatsmäßigen Gesammt- Einnahme und Ausgabe abzuseßenden, bezw. der leßteren zu- zuseßenden Beträge ebenso wie der gesammte Grundsteuer- Reinertrag der fiskalischen Liegenschaften in je ciner Summe angegeben werden.

Jh bringe hierbei Folgendes in Erinnerung:

Nach § 44 des Kommunalabgabengesezes vom 14. Juli 1893 is das Reineinkommen aus fiskalishen Domänen und Forsten für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuer-Reinertrage nah dem Verhältniß zu berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen- und Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige Uebershuß der Einnahmen über die Ausgaben unter Berück- sichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten zum Grundst:uer-Reinertrage steht.

Von der Gesammteinnahme sind hiernah in Abzug zu bringen die etatsmäßigen Einnahmen von gewerblichen An- lagen, als Ziegeleien, Sägemühlen 2c., von den Flößereien, wie überhaupt alle Einnahmen für Nußungen, die nicht zum Grundsteuer- Reinertrage eingeschäßt sind, z. B. die Erträge ver- mietheter Gebäude. Sind bei derartigen Nuzungen Grund- stücke mit verpachtet, oder ist, wie bei Ziegeleien, nebenbei auch die Entnahme des zum Betriebe erforderlichen Thones 2c. ge- stattet, so ist nur ein angemessener Theil und nicht die volle Einnahme in Abzug zu bringen.

Hinsichtlih der Ausgaben ist analog den Einnahmen zu verfahren.

Zuzuseßen sind den Ausgaben alle diejenigen Passiv- Amortisationsrenten, welche den Verwaltungsbezirk der Regierung betreffen, jedoch aus Gründen der Zweck- mäßigkeit auf den Forstverwaltungsbezirk derjenigen Re- gierung übertragen worden sind, deren Siß sich mit dem der Rentenbanken an eircm und demselben Orte befindet. Daraus folgt wiederum, daß von der Summe der Amorti- sationsrenten der leßtbezeihneten Regierungen alle diejenigen Renten abzuseßen sind’, welhe ihren Ursprung aus einem anderen Bezirk haben. Dagegen wird mit Ausnahme der zur Grafshaft Schaumburg gehörigen, mehrere Ober- förstercien umfassenden Forsten wegen des im großen Ganzen ausgleihenden provinziellen Rcsultats oder doch mindestens einer ganz geringfügigen Differenz in dem der Be- rechnung der zu zahlenden Kommunalabgaben zu Grunde zu legenden Faktor davon Abstand genommen, in die seitens der Regierungen Berechnungen auh diejenigen Forsttheile einzubeziehen, deren Ver- waltung einem zu einex anderen Provinz gehörigen Bezirk übertragen worden ist. Die Einnahmen und Ausgaben aus solchen Forsttheilen sind vielmehr cbenso mit deren Grund- steuer-Reinerträgen bei denjenigen Regierungen mit nahzuweisen, bei denen die Verwaltung erfolgt.

Die im Forstverwaltungs-Etat zugeseßten „Totalitätss beträge“ dürfen nicht, wie dies bei einer Regierung vorge-- kommen, von der Etatssumme wieder abgeseßt werden.

Die Regierung wird veranlaßt, hiernach die erforderlicher Angaben für das Etatsjahr 1899 bis zum 10; Ulld: F Mete zu liefern. Soweit dazu die für das Etatsjahr 1899

aufzustellenden

n Kraft tretenden Forstverwaltungs-Etats gebraucht werden, sind, da letztere der Regierung noch nicht ausgefertigt zu- gegangen sind, die mir eingereihten Etatsentwürfe zu

nußen. i i; Folge sind die Angaben in gleiher Weise bei

Für dic C L M4 Beginn einer jeden Etatsperiode, also in 3 jährigen Zwischen-