1899 / 173 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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en ist, dur Geldstrafen bis ] pflichtun nit enügt, und hat der Versicherte den Beitrag die Dauer der Arbeitszeit entrihteten Beträge nah Maßgabe D r Î { t e F e Î l G a e

| Gade üb 1 zehn Mark angehalten werden. Js der Versicherte mit | nicht selbst entri tet (S 111), so hat derjenige Arbeitgeber, | des 8 111 Abs. 9 Ö Ä | s | ; i e bte E e an hs L E E gen Una, den Wodhenbeltrag sih bei Anwendung E 92 U Thie L “olen QiedeR : legung ab, | j : e doch steht ihm gegen den zunä er teten | kann der Arbeitgeb ; î f f Versicherten eine solhe anzuschaffen und den verauslagten Anspruch auf Ersa zu. Steht der Versicherte gleichzeitig in E S S : : un Deut 4/1 Rei 3-An i (T und Kont LCUl î (nl Slaal3-An ei (l : ag bei der nähsten Lohnzahlung einzubehalten. i mehreren die Versicherungspfliht begründenden Arbeits- oder S 111 b. E j g . ui Der E ist berechtigt, e E E zu êder Res so dn die i rbeitgeber als Gesammt- Unwirksame Beiträge. 123, : arte gegen Nück- utdner fur die vollen Wochenbeiträge. / i träali î tyr g ; 0 ® i i , i gabe der älteren zu A Sofern die “thatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht fest- ersuberunggpslihtige Besdäfigung t nat R Cut e d M i Berlin, Dienstag, den 29. Juli 1899. | | Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der E ur Gersieltke dee A fel A ther ür gn E pie BVeitragsleistung Tegen verspületer / Ausgabe, die über den Gebrau lassenen Bestimmungen [ eeford@ld: H c Sie ist u Streitfall Gf de Ur J Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus (Schluß aus der Zweiten Beilage.) An die Stelle der Vernihtung von Marken kann in den | oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von (8 108) und die Strafvors chrift des 8 1561. Jm übrigen be- Antrag eines Theils die untere Verwalt Sbebs are D ra anderen Gründen ohne Verschulden der Betheiligten unter- nach Ansicht der unteren Verwaltungsbchörde dazu geeigneten | Vermögensverlusten für die Versicherungzanstalt oder für mmt der Bundesrath ihre Einrichtung. j Für die Selbst- | Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für M Bevocbinue dee og ist, nah Ablauf von vier Zahren seit der älligkeit S 113. Fâllen die Einziehung der Quittungskarten und na Ueber- -| solche Veranstaltungen zulässig, welche aus\sließlich oder über- versicherung und deren Fortsezung (S 8 Abs. 1) kann vom | artiger Beiträge besondere Bestimmungen zu erlassen. Die: als t e mas benden Le rage und Beiträge einer höheren emfelbee gendiehung der Beiträge angeordnet, so kann | Tagung dar giltigen Eintragungen derselben die Ausstellung | wiegend der versu die Bältie ees Bea Ug Me N Bundesrathe die Verwendung besonderer Quittungskarten vor- | selbon bedürfen dee Genelmlaag dee R t AEA: © 4 als der maßgebenden Lohnklasse 22 Abs. 4) dürfen für eine auf demselben Wege weiter bestimmt werden, daß neuer Quittungskarten treten. kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedo eschrieben und die unbefugte Verwendung andere: Quittungs: | Cin gung eihs-Versicherungs- eee als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie nah eingetretener 1) die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten 8 12%a, eine Versicherungsanstalt in der bezeihneten Weise nicht an- Bren mit Strafe bedroht werden. 8 109a. Due pa teit (88 9, 10) nachträglih oder für die fernere (§8 103, 105) dur die nah § 112 Abe 1 mit der Ein- Die Kosten des Verfahrens bei Streitigkeiten der in den legen.

Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß quer ver Srwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werden. : iehung der Beiträge beauftragten Stellen stattzufinden hat; Sh Eer N N LUIE someis, sle bai DM R Rechnung des Versicherten zu beschaffen ist 100 Abs. 2, 3), f der Arbeitgeber (8 109) bei der Lohnzahlung für die Dauer A 8 111. 2) für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch Reichs-Versicherungsamt enistehen, das Reich, soweit sie bei Die Verstcherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs- f Die in einer ordnungsmäßig ausgestellten Quittun gskarte die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Ss NRentenstelle en!stehen, die Versicherungsanstalt, im übrigen Versicherungsamte nah näherer Anweisun desselben und in er Bundesstaat. den von ihm vorzuschreibenden ira Uebersichten über ihre

die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirks. der Beschäftigung Marken derjenigen Art in die Quittungs- Let 102 karte einklebt, welhe für die Lohnklasse, die füt" den Ver- ordnungsmäßig verwendeten Marken begründen die Ver- Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als ciner U L : : : muthung, daß während derjenigen Zahl von Beitrag8wochen, Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende | _ Die Bestimmung des § 40 h Abs. 5 findet entsprechende | Geschäfts- und Rechnungsergebnisse einzureihen. Anwendung. Die Art und Form der Rehnungsführung bei den Ver-

Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der icherten in Anwendung kom 1 L Marken für mindestens zweiundfünfzig B I R A Die Gen eN Ven Me Sam ZdaieI, E E Qs für welhe Marken beigebracht sind, ein den Vorschriften des Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern Der Arbeitgeber hat die Marken aus eigenen Mitteln zu er- [ Gesehes entsprechendes Versicherungsverhältniß auf Grund der auf dic Arbeitgebec entfallende Hälfte aber von dem 8 12Bþ. siherungsanstalten wird durch das Reichs-Versicherungsamt zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am Kopfe | werben. Versicherungspfliht oder freiwilliger Versicherung bestanden weiteren Kommunalverband ober der Gemciibe entrihtet und Auch ohne daß ein Streitfall gemäß §8 122, 123 voraus- | geregelt. hat. Diese Vermuthung findet jedoch insoweit nicht statt, als durch sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird. gegangen ist, sind den E auf ihren Antrag die ent- Das Rechnungsjahr is das Kalenderjahr. / | richteten Beiträge zurückzuzahlen, sofern die Versicherungs-

mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwie- | Þ Ta der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede [gende weit Arbeitgeber befugt sein sollen, die Marken M R la sich ergiebt, daß die Marken erst nah Ablauf eines Monats Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der  i een, j ) . mi seit der Fälligkeit der Beiträge eingeklebt oder während eines Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Ge- | pflicht oder das Recht zur freiwilligen Versicherung (8 8) für | IY. Sh luß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.

dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, welche sih | den aus den Lohnzahlungen sih ergebenden Terminen beizu- i auf der nähstvorhergehenden Karte vermerkt findet, zu be- bringen. Jn allen Fällen mier die auf die Dauer E Kalenderjahrs mehr Marken beigebracht sind, als in dasselbe meindebehörden und sonstigen von der Landes-Zentralbehörde | die betreffenden Beitragswochen endgültig vecneint worden ist. 8 135 zeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Arbeits- oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens Beitragswochen entfallen. bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, deren S 126. ; Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht | in der leßten Woche des Kalenderjahres oder, sofern das 8 112 Höhe von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen ist. Kontrole. Krankenkassen. überein, so ist der auf der ersten Karte enthaltene Name maß- | Arbeits: oder Dienstverhältniß früher beendigt ieb bei Be- aat s } 114. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, di t- Els Krankenkassen im Sinne dieses Gesezes gelten vors gebend. endigung desselben att werden. i: Einziehung der Beiträge. Die im § 112 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen | zeitige Us ‘vollständige Ettita dee Bea acta behaltlih der Bestimmung in den §8 12h, 40f Abs. 1, Die Ausstellu d i t der Qui ___ Marten für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum Durch die Landes-Zentralbehörde oder mit Genehmigung Maßregein können für die Mitglieder einer Krankenkasse | zu überwachen. : A 51 c Abs. 8 Orls-, Betriebs- (Fabrif-), Bau- u erfolgt: d vir di nh h S Le N b - Marien müssen entwerthet werden. . Der Bundesrath hat die näheren | derselben dur das Statut einer Versicherungsanstalt oder mit (S 135) auch durch das Kassenstatut und für diejenigen Ver- Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von | L!nungs - En E MAPNAA D E d a rch die von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Vorschriften über die Art der Entwerthung zu erlassen und Genchmigung „der höheren Verwaltungsbehörde dur sicherten, welhe einer für Reichs- oder Staatsbetriebe -er- | ihnen beschäftigten Personen, über die gezahlten Löhne und O S A CUAA ARD, A AEOLE N R Die hiernach zuständige Stelle hat die in d 2@ deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbändes richteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Ver- Gehälter und über die Dauer der Beschäftigung den Organen tungen ähnlicher Art. ns tat Kari Ad Flebt I N : gs u in der zurüdck- Der Bundesrath ift befugt, über die Entwerthung von oder einer Gemeinde kann, abweichend von den Vorschriften waltungen dieser Betriebe vorgesezte Dienstbehörde getroffen | der Versicherungsanstalt und ihren Beauftragten sowie den die Befondere Besti S A 2 htli ird einge [ Bei arken derart aufzurehnen, daß } anderen Marken Vorschriften zu erlassen und deren iht- | des § 109 a Abs. 1, angeordnet werden, daß die Beiträge für werden. Kontrole ausübenden anderen Behörden oder Beamten auf Ver- esondere estimmungen für Seeleute. j rfitlich wird, wie viel Beitragswochen für die einzelnen Lohn- befolgung mit Strafe zu bebuolieh: alle versicherungspflihtigen Personen oder für bestimmte J 115. langen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäfts- Seeleute (Z 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesehes vom 13. Zuli Der Versicherte ist berechtigt, die Quiituxgskarte bei der bücher oder Listen aus welchen jene Thatsachen hervorgehen 1887, Reichs:Gesepbl. S; 329) sind bei derjenigen Versiche= f ¿ | rungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sih der Heimaths-

E p E r irh tis s lige 8 109 b. Klassen derselben le Lauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohn ahlungen 1) durch reihs- oder landesgeseßliche Krankenkassen oder die Beiträge einzichenden Stelle, solange er in dem Bezirke r Einsicht während der Betriebszeit an Ort und S 4 ; : ¡ E é / ( ( el L L, L Stelle i c: e elei des Snhabers N E, die Zeit, | die Hälfte der Beiträge, in den Fällen des § 22 Abs, 4 4 durch Knappschaftskassen, Y dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen. Die Landes- e i Ebenso sind die VerfiGerten zur Etibeilima Gs hafen des Schiffes befindet. E gsfarte gilt, entfallen. Ueber die aus | sofern nicht die Versicherung in einer höheren Lohnklasse auf 2) durch Gemeindebehörden oder andere von der Landes- Zentralbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungs- Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. | „„ Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nah anstalt die Verpflichtung zur Hinterlegung vorschreiben. Jn | Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, | näherer Bestimmung der Verficherungsanstalten nas dem für 7 | die Unfallversicherung der Seeleute abgeshäßten Bedarf an

dieser Aufrehnung sich ergebenden Endzahlen ist dem Znhaber | einer Vereinbarun i i j i A g hd ¿ i g zwischen dem Arbeitgeber und dem Ver- ZBentralbehörde bezeichnete Stellen oder durch örtliche der Karte eine Bescheinigung Wu ait sicherten beruht, den auf sie entfallenden höheren Betrag \ih | von der Versicherungsanstalt einzurihtende Sabestelles diesem Falle findet die Bestimmung des § 100 Abs. 2 Saß 2 | den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Er- - | Eine Quittungskarte verliert: ihre Gültiakci ; cindehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem |.für Rechnung der Versicherungsanstalt eingezogen werden. Anwendung. fordern die Quittungskarten behufs Ausübung der Kontrole | Besaßungsmannschaften der einzelnen Schiffe von den Rhedern innerdälb ¿wei Ger T lyre Bllligkcit, wenn sie nicht | Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder | Auf demselben Wege können in diesen Fällen Bestimmungen S 116. und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen | entrichtet werden. Ueber das Verfahren bei Entrichtung der zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten einziehen. über die Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Abrundung. gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von dietes G s R A Se R Vors Bons R R Mo n R R aaa irfiGérten | bes DedbatlalhehSn j Et ; h ieses Gesezes abweichende Bestimmungen getroffen werden. Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten | der Ortspolizeibehörde dur Geldstrafen bis zum Betrage von Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten,

Ausstellungstage zum Umtausch eingereiht ist. Jst die An- Die Abzüge für Beiträ ind di Versicherten getroff U nahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden | perioden uf wels Ge E Aas Sofern biernac bie Einl iträ örtli ; i i je ei iünfzi ( / 7 )e sie entfallen, gleihmäßi t Ï Sofern hiernach die Einziehung de : denden Abrechnungen L ; i ) » ; » - i i / f gleihmäßig zu vertheilen ) zieh ß r Beiträge durch örtliche stattfindenden Abrehnungen Bruchpfennige, so ist der auf den | je einhundertundfünfzig Mark angehalten werden. beträgt die Frist zur Einlcgung von Rechtsmittel ‘drei

den rectzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand | Die Theilbeträ i i j : ; ; j s; j l jeilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbel Hebestellen der Versicherungsanstalten a ‘beitgeber end : » Ver- Die Ve ‘ungs s it Genehmi : g ) ß ch Mehrbelastungen ch gsans. angeordnet wird, sind Arbeitgeber entfallende Theil nah oben, der auf den Ver Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung Monate. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen

der Versicherungsanstalt des Beschäft ungsorts auf den Antrag | der Versicherten herbeigefü! j i ‘pfli i s i n herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig | die legteren verpflichtet, solhe Hebestellen auf ihre Kosten an sicherten entfallende Theil nah unten auf volle Pfennig ab- | des Reichs-Versiherungsamts zum Zwecke der Kontrole Vor- : : : , schriften zu erlassen. Das Reichs-Versicherungsamt kann den S das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt

i derten die fortdauernde Gültigkeit der Quittungs- germ Men A den E der höheren Verwaltungsbehörde bezeihneten Stellen zurunden. / : E Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, | U errichten. ) 122, Erlaß so!her Vorschriften anordnen und dieselben, sofern die : ; ; á

E On L anen, dal die Gültig: | \o dürfen sie für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch | _ Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Streitigkeiten. Aa nicht ola wird, selbst cla, Der Vorstand „_ Die Obliegenheiten „der unteren Verwaltungsbehörde E empEung vertängert werden | bei der nächstfolgenden Lohnzahlung nachgeholt werden. Diese | Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeinde- Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungs- | der Versicherungsanstait oder der Vorsißende der Rentenstelle, | können, soweit es sih um Seeleute handelt, dur den Bundes-

i 8 105 Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen verspäteter | behörden und sonstigen von der candes-Zentralbehörde bezeich- ; anstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder | sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, ist befugt, Arbeit | rath den Seemannsämtern übertragen werden.

Verlorene, unbrauchbar Ae tbotbene oder zerstörte Quittungs: Us anderen Geste Beiden Versiherungepflicht e DEONiAIRE 0 oaD, 2 Landes-Zentralbehörde zu bestimmende den im § 8 bezeihneten Personen andererseits, oder zwischen iee ad Une pu M Erfüllung E Vor- ve E

; é ; O Br Selirage natiragli u verwenden ] Zu ‘en. i: Arbeitgebern und Arbeitne n über die Frage San chriften durch Geldstrafen bis zunt Betraze von je einhundert- ellrervung.

ee O E RG a etieven. M e neue Karte sind | sind, ohne daß den Arbeitgeber hierbei ein Verschulden trifft. : Den örtlichen Hebestellen der Versicherungsanstalten (Abs. 1 lee MHRA Cru a N in elder RoB ao Beiträe undfünfzig Mark anzuhalten. * : : Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt [aubigter F ih s ar entrihteten Beiträge in be- __ Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangs- | Ziffer 2) kann durch Bestimmung der Landes- entralbehörde zu entrichten sind, werden sofern sie nicht im Rentenfeststellungs- 8 127. j fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben giauvig orm zu Udertra 6 beitreibungsverfahren festgestellt worden ist, dürfen, soweit die } oder der höheren Verwaltungsbehörde mit ZUstimmung der verfahren (88 75 ff.) hervortreten, von der für den Beschäftigungs- Die dur die Kontrole den Versicherungsanstalten er- | wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht

Der Versicherte ist befugt, bi i W Entrichtung der Beiträge in der im ,109a Abs. 1 angegebenen | Krankenkasse die Einziehung der Krankenversicherungsbeiträge ort (S 41) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde und da, wo | wachsendea Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit | des S 61 Ziffer 1 der Konkursordnung in der Fassung der Aushändigung der Bes Vesugl, ge ochen nach Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für iejenige Zeitdauer machen, übertragen werden. Jn diesen Fällen sind die betheiligten Rentenstellen bestehen, von dem Vorsißenden derselben ’ent- | dieselben in baaren Auslagen bestchen, können sie dur den Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gescßbl. S. 369) ae ge 9 ( a Dana d ) oder der neuen | für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits | Krankenkassen verpflichtet, zu den Kosten der Hebestellen beizu- schieden. Vor der Entscheidung ist in der Regel der Versicherungs- | Vorstand der Versicherungsanstalt oder den Vorsigenden der | und verjähren binnen zwei Jahren nach der Gälligfeit.

594 Inhalt chs Cp ») gegen nung der Karte und entrichtet haben ; soweit dagegen die Einziehung der | tragen. Die näheren Bestimmungen hierüber sind nah An- anstalt Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Gegen die Ent- | Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, dem i S 138 Maa ung (8 106) Easd hs S A San De Mehere Taae e B ° 112 ffff. V: N sie verpflichtet, fassen von der hbherr Bee g crungéanstalten und Kranken- eidung steht den Betheiligten und der Versichcrungsanstalt Ag e Mee Bete N us M dterfügüng Zuständige Landesbehörden

E ; j E ; Ds x - zugelassenen PLohnabzüge zu machen en y )0yeren SPerwallungsbehörde zu treffen. he sh in dem Verfahren geäuße , innerb ines | der ihm obliegenden Verpflihtungen zu ihrer Aufwendun Die j der L ‘Delta eas des ACALN findet binnen gleicher Frist Beschwerde 1nd deren Betrag sofort, nachdem der baus eat R i Die Landes-Zentralbehörde kann die Beru regeln, IEO der Bui O ‘Besbwecte D A Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet No- De He ea nd Dns 0 L wel soliteve entscheidet ar Orgeln Diensidehürde statt. Die | die zuständige Einzugsstele abzuliefern. Eine aegen den | welche oer Versicherungsanstalt gegenüber den Einzugsstellen, Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. Die zu- | binnen zwei Wochen nah Zustellung des Beschlusses die Be- E Sli N G E Jen M Vas betreffende Bei e O E Uber andere das Verfahren Arbeitgeber auf Grund des 8 02a des Krankenversicherungs- | soweit sie nicht von der Versicherungsanstalt selbst eingerichtet ständigen Behörden sind bei den Entscheidungen an die vom | shwerde an die hößere Verwaltungsbehörde ftatt: diese ent- A E bie i 0 Di 1 Geset Ta S Ug. ans

eshwerden en O, geseßes getroffene Anordnung erstreckt sih auh auf die von | sind, zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Nei chs- Versiherungsamt aufgestellten Grundsäße gebunden. | scheidet endgültig. Die Beitrcibung der auferlegten Kosten er- retungen e: eft E Be)eß D F &- uo F ems e-

Die abgegebenen Quittungskarten sind an di ; der betheiligten Krankenkasse einzuziehenden Beiträge für die | Aufgabe zustehen. i j Streitigkeiten über Fragen von grundsäßliher Bedeutung sind | folgt in dersclben Weise wie die der Gemeindeabgaben. babe A E a L E di f ragt per- Rathe ge ge en G ungsfarten sind an die Versicherungs- | Jnvalidenversicherung. Für die freiwillige Versicherung (8 8) kann die Einziehung dem Neichs-Versicherungsamte zur Entscheidung zu überweisen S 128. E S E e ae I! es Medea, ind. Ge- E a Mt f ersenden und von dieser an diejenige 8 110. der Beiträge niht vorgeschrieben werden. wenn dies innerhalb der Beschwerdefrist von der Vcrsicherungs- Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die | „„Z€ von ken Ln E Bc tas, R

N ngaanstalt, deren Namen sie tragen, zu überweisen. Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf S 112A. | anstalt kétARatR witd E E Betheiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im me O E erlassenen Bestimmungen sind * Versi Lee M, eg t, Fus ats Quittungskarten desselben } welche die Versicherungspfliht nach S 2 erstreckt worden ist, Die Landes-Zentralbehörden oder die von ihnen als zu- Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche | Z 125 angegebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden ur den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen. en in S fue! ae en ( outen) zu Übertragen und | wird dur Beschluß des Bundesraths geregelt. ständig bezeichneten Stellen können nähere Bestimmungen über Behörde zur Entscheidung zuständig sei, so wird die Zuständig- | Organe, Behörden oder Beamten oder. durch die die Beiträge z 109, aber iht inzelurkunden aufzubewahren, die leßteren S 111 das Verfahren der Einzugsstellen (S 112) bei Einzichun keit von der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landes- | cinzichenden Organe, anderenfalls nah Erledigung des Streit- Zustellungen.

zu vernichten. Das Verfahren sowie die Einrichtung der ; E i ; Verwendung und Verrechnung der Beiträge erl \ v Zentralbehörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in Betracht | verfahrens gemäß §Z 122 bis 124. Zustellungen, welhe den Lauf von Fristen bedingen, arte A) Lom Bundeataly bestimmt. : Entrichtung der Beiträge dur die Versicherten. Sgweit diese Bestimmungen nichts E abten Hon Und dne Einladung ibreo Zentralbehörden nit statt- i : S 199 können durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen; besi esrath hat die Voraussegungen und die Formen Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge | werden die Beiträge durch die Einzugsstellen zugleih mit den | findet, vom Reichskanzler bestimmt. : u Posteinlieferungsscheine begründen nach Ablauf von zwei Mien aug t E denen die Vernichtung von Quittungs- | an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. Beiträgen zur Krankenversicherung an deren Fälligkeitsterminen j 8108 ea Veriidgensverwaltung. E | Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in der in anderen A erfolgen hat. bi n I ea E U a Gt Fe Bestimmung | bei solhen Versicherten aber, für welche Krankenversicherungs- Streitigkeiten zwischen “den Organen verschiedener Ver- s t aa ae E S Bildes Vena D D al | L OOEDRE Frist nah der Einlieferung erfolgte Zu- 4 1 f le vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den na beiträge nicht einzuziehen sind, zu den i ; : A A Ht L Ma nr | Our S5 / es Qurgertichen Welegoucys bezeichneten } stellung. ;

5 Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder | § 109 zur Entrichtung der Beiträge verdsticmteten Arbeite bestimmten elte nten ta ben ebigederi cin E E, Beiträge gee, iu elte A p Weise angelegt werden. Hat die Versicherungsanstalt ihren Personen, welche niht im Jnlande wohnen, können von e Leistungen des Znhabers sowie sonstige durch dieses Geseg | geber ‘der Anspruh auf Erstattung der Hälfte des Be, | die den eingezogenen Beträgen entsprechenden Marken in die Antrag des Vorstandes einer betheiligten Versicherungsanstalt | S!b, in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werthpapiere | den zustellenden Behörden aufgefordert werden, einen niht vorge ehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der | trages, und in Fällen des § 22 Abs. 4, sofern nicht die Ver- Quittungskarten der Versicherten eingeklebt. Dabei findet die A Peichs-V Rhe zamt ents ee / TUNg/ durch landesgeseßliche Vorschrift zur Anlegung von Mündel- | Zustellungsbcvollmächtigten zu besiellen, Wird ein olcher Quittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen | sicherung in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung | Bestimmung des § 100 Abs. 2 entsprechende Anwendun VONE CIEMOR E S L s ieden. geldern für geeignet erklärt sind (Art. 212 des Einführungs- | innerhalb der geseßten Frist nicht bestellt, so kann die Zustellung derartige Eintragungen oder Vermerke sih vorfinden, sind | zwishen dem LELCIgen und dem Versicherten beruht, S 112b g. A 5 124 i R gesepcs zum Bürgerlichen Geseybuch), so. können ihre Bestände | dur öffentlichen ® ushang während einer Woche in den Ge- von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die | auf Erstattung der Hälfte desjenigen geringeren Betrages zu, Wird die Einzichung der Beiträge bnd f m übrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern auch in Werthpapieren dieser Art angelegt werden. Die Landes- | s{äftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Behörde hat die Ersezung derselben dur neue Karten, in | welchen der Arbeitgeber nah der für den Versicherten maß- von der Landes-Zentralbehörde oder Ds 00 A ft e bbs ann, O e Ens Ls nung der | Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebict die Ver- } Versicherungsanstaiten erseßt werden. Das Gleiche gilt, wenn

welche der zulässige Znhalt der ersteren nah Maßgabe der | gebenden Lohnklasse zu tragen hat. Der Anspruch besteht | Versicherungsanstalt oineelnen Nrbbit L O i N e Der für diese zu entrichtenden oder im Falle des 109 Abs. 2 | siherungsanstalt ihren Siß hat, kann genehmigen, daß die Bestände |} der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ift.

Bestimmung des § 105 zu übernehmen ist, zu veranlassen. edo nur, sofern die Marke vorschriftsmäßig entwerthet ist. | die Beiträge der von ibnen beschäfti e ‘R e d b Vor: und der S9, 111, 11 a denselben zu eistattenden Beiträge der Versicherungsanstalt au in Darlehen an Gemeinden und 8 140.

„Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die | Der Anspruch ist für die betreffende Lohnzahlungsperiode bei wendung von Marken rach den Vorschriften der £6 100° 1005, L109 Abs, 9 von der unterer Korn u e Thr en deS | weitere Kommunalvgrbände angelegt werdea. Es fann ferner Gebühren- und Stempelfreiheit. Quittungskarte nah Einklebung der Marken wider den Villen | der Lohnzahlung geltend zu machen. Jst dies bei einer Lohn- selbst zu entrihten. V lhen V ritten der S8 109, a 8 109 Abs. 2 von der unteren Verwaltungsbchör e und da, | in gleicher Weise angeordnet werden, daß bei der Anlegung Alle zur Begründung und Abwickelung der Nechts- des Inhabers zurüzubehalten. Auf die Zurübehaltung der zahlung unterblieben, so darf der Anspruch für die betreffende | stelle e zu “by solchen Verfügungen ist der Einzugs- wo Zenterstelen bestehen, von dem Vorsigenden derselben | des Anstallsvermögens einzelne nah den vorstehenden Be- verhältnisse: ioitGen den Bersicheruy ganstalten, einerseits und E E e rg e aag iers Organe zu I gteeriOe A A bei der nächstfolgenden Gin: Neichs-, Statis- ur Kommunalbehörden können für die 122) endgültig E n ftinmangen L Ren zinstragenver Papiere kür den Mebeiieh éen oder Versiharita p edie pry erforderlidén

miausches, der Kontrole, Berichtigung, Auf- | zahlung erhoben werden, sofern niht der Versicherte ohne sein i ‘besháftiq : ht ; i i L 219 Zu einem näyer zu vestimmenden Vetrag erworben. werden i ichtli ; ‘gerichtliche rechnung, E Urs oder der Durchführung des T Perschulden erst nahträglich an Stelle des A chciieebe B Entricttung S A LIeURgeo i Nugeit gr Ait e Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die | dürfen und Bestimmungen über die Aufbewahrung von Werth- Urtunken nd gebühems ub, tenpelfee A n verfahrens (S8 112 ff.) findet diese Bestimmung keine An- | träge verwendet hat. s g : Destimmungen des 8 untere Verwaltungshchörde und da, wo Rentenstellen bestehen, | papieren getroffen werden. Bei gemeinsamen Versicherungs- ; 6473 Ç i I 4 obi wendung. 111a. i Ber O M geschieht, ist der Versicherungsanstalt der Vorsißende derselben von Amtswegen dafür zu sorgen, daß | anstalten bedarf es hierzu des Einverständuisses der betheiligten eide urt Grand He A L N OAEUgun

Quittungskarten, welhe im Widerspruche mit dieser Vor- Bei freiwilliger Versicherung (8 89 haben die sie ein- er Einzugsstelle Mittheilung zu machen. zu wenig erhobene Beträge dur nachträglihe Verwendung | Landesregierungen. : j Sübrung: ven Reboeisencrttabertt j ata oder zur {chrift zurückbehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde | gehenden Personen Marken derjenigen ersiherungsansftalt zu von Marken beigebraht werden. Zu viel erhobene Beträge Jn gléicher Weise kann ferner widerruflih gestattet werden, 141 ' | em Zuwiderhandelnden Len und dem Berechtigten | verwenden, in deren Bezirke sie be cäftigt sind oder, sofern sind auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder Oen daß zeitweilig verfügbare baare Bestände auch in anderer als der 8 : ua ändigen. Der erstere bleibt dem leßteren für alle Nach- | eine Beschäftigung nicht stattfindet, fd aufhalten. Dabei steht und nach Vernichtung der in die Quittungskarten eingeklebten burt S 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesepbuchs bezeich- H l Rechtshilfe. / : : theile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, ver- | ihnen die Wahl der Lohnklasse frei. Begeben sich Versicherte betreffenden Marken und Berichtigung der Aufrehnungen an | neten Weise vorübergehend angelegt werden. : Die öffentlihen Behörden sind verpflichtet, den im Voll antwortlich. in das Ausland, jo sind sie berechtigt, die Versicherung dort diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen, welche Die Versicherungéanstalten können mit Genehmigung der | zuge dieses Gescßes an sie ergenen Ersuchen des Reichs-

8 109. fortzuseßen; sie haben dabei Marken béclenigen Versicherungs- die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht haben. Aufsichtsbehörde einen Theil ares Vermögens in anderer als | Versicherungsamts, der Landes-Versiherungsämter, der Schieds- Entrichtung der Beiträ ; anslalt zu verwenden, in deren Bezirke sie zuleßt beschä j y ; ; Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer | der nah Abs. 1 zulässigen Weise, insbesondere in Grund- ! gerichte, der Organe der Versicherungsanstalten und anderer g der Beiträge durch die Arbeitgeber. : ô zuleßt beschäftigt (Schluß in der Dritten Beilage.) , . : ; . ¡ 2 ; 5; i ¿ waren oder sih auf chalten haben. g nit zuständigen Versicherungsanstalt, so ist nah Vernichtung | stücken, anlegen. Wollen die Versicherungsanstalten mehr als } öffentliher Behörden zu entsprehen und den Organen X Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind Personen, ¿vel für die Dauer einer gegen Lohn oder derjenigen Marken, welche irrthümlih beigebracht find, ein | den vierten Tyeil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so | Versicherungsanstalten au unau gefordert alle Mittheilung von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welher den Ver- Gehalt unternommenen Beschäftigun während deren sie nach der Zahl der Beitragswochen entsprehender Betrag von | bedürfen sie dazu außerdem der Genehmigung des Kommunal- } zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftäbetrieh sicherten während der Beitragswoche (8 17) beschäftigt hat. 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht unter- Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. | verbandes beziehungsweise der Zentralbchörde des Bundesstaats, | Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Or

Findet die Beschäftigung nicht während der anges Bei- ] liegen, freiwillig sih versichern (S 8 Abs. 1), steht gegen den- Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungs- { für welchen sie errichtet sind, und sofern mehrere Landes- | der Versicherungsanstalten untereinander sowie dén ) tra ase bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von dem- | jenigen Arbeit eber, welcher, wenn die Ver iherungsp iht be- anstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und Per R Tia b-theiligt sind, eine Verständigung unter den- | der Die (Bereltentalan und der Krankenkassen ob.

gen Arb l Den den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten ent- | selben aber nicht erzielt wird, der Genchmigung des Bundes- Die durch die Erf Berg E

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eitgeber, welher den Versicherten zuerst beschäfti t, uerst beschäftig precend zu theilen. raths. Eine solhe Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren Kosten sind von dea Ver

r volle Wochenbeitrag zu entrichten. Wurde dieser Vae ände, nah § 109 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet

ein würde, der Anspruch auf Erstattung der Halfte der für