1875 / 56 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Suarez über das Verhältniß von Kirche und Staat.

Das Justiz-Minifterial-Blatt hat in den Num- mern 7 9 (12., 19., 26. Februar d. I.) Aufste: Suarez über das Verhältniß von Kirche und Staat veröffent- licht, die an die Thatsache anknüpfen, daß gerade ein Iahrhun- dert abgelaufen if, seit der preußische Juristenstand vor ähnliche weitiragende Aufgaben gestellt war, wie er solche jegzt, gestärkt durch die Mitarbeitershaft der anderen deutshen Staaten, in erweitertem Maße zu lösen hat. Im Jahre 1774 legte Carmer den von Suarez ausgearbeiteten ersten Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung dem Könige vor.

Was Suarez seit dem genannten Jahre gesckaffen, spiegelt fich wieder in der Verehrung, welche seinem Namen bis zur Stunde jeder preußische Jurist voll und ungetheilt entgegenbringt und ein Danfkschreiben, welches König Friedri Wilhelm IIl. \sechs Tage vor Suarez Tode, am 8. Mai 1798, ihm an das Sterbelager f\andte.

„Ich kenne, heißt es in diesem Schreiben, den ganzen Um- fang Eurer Berdienfie um den Staat, für den allein Ihr 33 Dienstjahre gelebt, und in denselben mit einer beispiellosen An- ftrengung Eure seltenen Talente und allumfassenden Kenntnisse, lediglih dazu angewendet habt, meinen Staaten die Segnungen einer so vollkommenen Iustizverfassung zu verschaffen, als solche noch nie ein Staat besessen hat. Ohne Euch würde weder die neue Gerihtsordnung, noch das allgemeine Landrecht, welches bis dahin als ein unauflöslihes Problem betrahtet wurde, je zu Stande gekommen sein und Ihr, den ih als den Schöpfer die- ser unvergänglihen Denkmale der Weisheit und Gerechtigkeit meiner Vorfahren in der Regierung betrahte, werdet in diesen Euren Werken noch für die \päteste Nachkommenschaft leben, die Euer Andenken im Genuß der wohlthätigen Folgen derselben segnen mird.

Besonders \{ägzbar fins die eigenhändig von Suarez nieder- geschriebenen Bemerkungen, welche er zum ersten Entwurfe des Landrechts vor dessen \{ließliGer Redaktion machte, die soge- nannte revisio monitorum. Das Driginal derselben in cinem Bande und eine Abschrift in \sechs Bänden wird im Juítiz- Ministerium aufbewahri. Außer der Revisio besißt die Biblio- thek des Iustiz-Ministeriums eine Abschrift der gleichfalls von Suarez selbft niedergeshriebenen Grundzüge der Vorträge, welche er dem damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm (\päter König Friedrih Wilhelm 111.) gehalten hat. Sie füllen zwei Folio- bände und beweisen, mit welcher Treue und Gewissenhaftigkeit und wie außerordentlich eingehend und umfassend der Lehrer seinen Schüler in das ganze große Rechtsgebiet einführte. Ein dritter Folioband enthält eine Reihe ausgearbeiteter Vorträge, welche Suarez, nachdem er sie gehalten, niedershrieb. Hieraus ist als der in der Gegenwart interessanteste, der leider jedoch un- vollendet gebliebene Vortrag über das Verhältniß von Staat und Kirche im Justiz-Minist-erialblatt veröffentliht worden, Die Disposition zu diesen Vorträgen ist folgende:

l, Um die Rechte des Staats über die Religionsgesellshaften richtig zu fassen, muß man bei der Religion unterscheiden :

1) den theoretiswen oder ipefulativen Theil derselben; 2) den mcoralischen oder praftischen Theil; 3) die äußern Religionsübungen.

II. Ferner muß man bei den Rechten des Staats selbst unterscheiden :

1) diejenigen, die ihm blos vermöge des Red.ts der Oberaufsicht über alle Religionsgesill|chaften ohne Untershied zukommen; 2) die- jenigen, die ihm von gewissen bestimmten Religionsgesellshaften über- tragen worden,

IIT. Rechte, die dem Staat, vermöge seiner Oberaufsicht, über alle Religionsgesellshaften zukommen.

1) Jede Religionegesellshaft ist s{chuldig, dem Staat treulih an- zuzeigen, zu was für Religionêmeinungen fie sich bekenne, was für Pslichten fie ihren Mitgliedern lehre, und wie die Einrichtung ihres außerlichen Gottesdierstes beschaffen sci. Bücher, in welchen ein folcbeës öffentliches Bekenntniß im Namen einer ganzen Religions- partei abgelegt wird, heißen Symbolishe Bücher. Exempel der Augs- burgischen Konfession. 2) Der Staat ist berechtigt, das ihm vorge- legte Symbol zu prüfen; insofern dasselbe für die öffentliche Rube und Sicherheit der bürgerlichen Gesellschaft in der That 1chädlich ift, es zu verwerfen; die weitere Verbreitung einer folchen s{ädlichen Re- ligien zu untersagen; und die dazu zu s{ließenden Gesellschaften zu verbieien und aufzuheben. 3) der Staat is berechtigt, zu verlangen, daß die von ihm aufgenommenen und geduldeten Religionsgesillshaften ihren Gottesdienst öffent- lich feiern, oder zu ihren besonderen Zusammenkünften Abgeordnete von ihm, als seine Aufseher zulassen. 4) Die Lehrer und Vorsteher solcher Religionêgesellshaften müssen tem Staat an- gezeiget und von ihm approbirt werden; wegen des großen Einflusses, den fie baben, ift ihm daran gelegen, von ihren treuen und zuverläf- figen Gefinnungen überzeugt zu sein. 5) Keine Religionsgesellschaft kann fih äußere Rechte im Staat und gegen die Bürger desselben anmaßen, insofern ihr dieselben nicht vom Staat ausdrückli ver- lichen worden. Bloße Duldung ist dazu nicht hinreichend. 6) Jede Religionsgefellschaft muß diese ihr verlichenen äußeren Rechte nur nah den SBeseßen des Staats ausüben und dabei seine Gerichtsbar- keit anerkennen. 7) Aufsicht über das Vermögen. Konservation und zweckmäßige Verwendung. Einschränkung durch Amortisationêgesete. 8) Der Staat ist berechtigt, sih in die unter den verschiedenen Reli- gionsparteien entstehenden Streitigkeiten insoweit zu mischen, daß er denjenigen öffentlihen Auëbrüchen derselben, welche der allgemeinen Ruhe und bürgeclichen Ordnung nachtheilig werden könnten, vorbeuge. Von Kontrovers-Predigten. 9) Der Staat is berechtigt und ver- pflichtet, jede vou ibm aufgenommene R-ligionspartei bei ihren Rech- ten zu {üßen und sie gegen alle Beeinträchtigungen und Störungen in ihren gottesdienstlihen Handlungen zu sichern. 10) Jeder vom Staat aufgenommenen Religicnépartei gebührt zwar das Recht, die mit Genehmigung des Staats festgeseßte Ordnung in Beziehung ihres Gottesdienstes und ihrer gotieëdienftlihen Handlungen zu behaupten, und ihre Mitglieder zur Beforgunrg diejer Ordnung anzuhalten. So- bald aber hierzu weltliche Strafen nothwendig find, kann die Reli- gionêgesellschaft sich deren nicht anmaßen, tondern muß die Unter- suchung und Bestrafung dem Staat aaheimstellen. . /

IV. Einschränkungen dieser Rechte des Staats über die Religionsgesellshaften (5 Punkte).

V. Begriff der wahren Toleranz, abgeleitet aus vorstehen- den Betrachtungen :

1) Der Staat muß jede Religionspartei, deren moralische Lehren nichts enthalten, was der=- öffentlichen Ruhe und Sicherheit zuwider wäre, dulden. : :

2) Er muß jeder sclchen Religionspartei die freie Uebung ihres Gottesdienstes nach ihrem System gestatten, soweit dadur die bür- gerlihe Ruhe und Ordnung nicht gestört wird.

3) Jetem Bürger des Staats muß es frei stehen, zu welcher Religionspartei er sih halten wolle. E

4) Niemand muß, blos seines Religionsbekenntnisses wegen, von der Theilnehmung an den Recten und Vortheilen der bürgerlichen Gesellscaft ausges{lofsen werden. 2 E E

5) Der Staat muß nicht gestatten, daß eine Religionépartei die andere beunmuhige, drückde oder verfolge. Proselytenmacherei. Be- kehrungësucht, Kortroversen.

Ÿ1I, Einshränkungen dieser Toleranz, wozu der Staat be- rechtigt und verpflichtet ift (4 Punkte), /

VIL Rechte, die dem Oberhaupte des Staats außer der

allgemeinen Oberaufficht, über gewisse Religionsgesellschaften, ver- möge einer geshehenen Uebertragung zukommen.

VIII. Zu diesen übertragenen bischöflihen Rechten gehören vornemlih folgende: (8 Punkte.)

IX. Einschränkungen diesir dem Staat übertragenen Rechte.

X. Einschränkungen dieser übertragenen Rechte. Von \ym- bolishen Büchern, als unabänderlichen Lehrvorschriften.

Der nah vorstehender Disposi ion \{chriftliG ausgearbeitele Vortrag reiht nur bis zu Nr. V. der Disposition, betreffend den Begriff der Toleranz und bildet den Schluß des erwähnten Auf- \sages im Iustiz-Ministerialblatt.

„Der Herold * Verein für Heraldik, Sphragistik und Genea- logie, hielt am 2. März seine ordentliche Monatsfißzung ab. Angemeldet und aufgenommen wurden wieder mehrere neue Mitglieder. Der Schahmeister F. Warneck legte den Kassenabshluß des vorigen Jahres ver, welcher einen kleinen Uebershuß ergeben hat und daher ein relativ recht günstiger genannt werden muß Unter den zur Ansicht ausgelegien Geschenken än cie Bibliothek darunter das Stkiernstedtshe neue Wappenbuchßh von Schweden in Chromolithographie und die ersten Jahrgänge einer neuen italienischen . genealogish-heraldischen Zeitihrift erntete bescnders reichen Beifall die große !ithographishe Repro- duktion der berühmten Ditterleinshen Radirung (Stammbaum des Hauses Württemberg mit Wappen, Portraits und durch friegerische Staffage belebtem, landshaftlihen Hintergrunde) von 1596 dur den Stuttgarter Maler Max Bach. Da die Sammluxzg photograpbischer Portraits der Vereinsmitglieder in erfreu- lichem Anwachsen begriffen ist, so wurde beslossen, ein argeméssenes und umfangeceihes Album für dieselbe anzuschaffen. Zuz Vorlesung gelangten ein Brief des Kaiserlichen Wirklichen Staats- raths Tilefius von Tilenau mit interessanten Aufschlüssen über sein Leben und feine kunstliterarishe Thätigkeit und theilweise eine Schrift des Archiv-Raths von Mülverstedt über das Kloster Diesdorf, in wétlcker derselbe auf Grund alter Rechnungsbücher das Leben eines solchen Jungfrauen-Konvents im Mittelalter in sehr anziehender Weise sch{il- dert. Den Schluß der Sibung bildete ein Vortrag des Vorsitzenden über den abgestorbenen hohen Adel in Frankrei, wie derselbe, ab- weichend von den in Deutsch{land sich entwickelnden Verhältnissen, allmählich der unbes{ränktin Souveränetät des Landesherrn Plaß machen mußte, wobei indefsey noch manche Seitenlinien fencr alten mächtigen Häuser bis in die Gegenwart fortgeblüht haben, wenn auch unter anderen Besißtiteln und daraus entstandenen Familien- namen.

Der Moonsche Blindenverein, der unter - dem Protcktorate Sr. Kaiserlihen und Kêniglichen Hoheit des Kronprinzen steht, hielt am F-eitag Abend seine dieëjährige Generalversammlung ab, Der Verein beachfichtigt ein Blindenasyl in Königs-Wusterhausen zu gründen, da ihm daselbst ein Grundstück von Hrn. Oelsner ge- schenkt ist. Die Zahl der mit dem Verein in Verbindung ftehenden Blinden betrug im vorigen Jahre 150, von denen 8 gestorben sind. Die Stuhlfl-chterei des Vereins befindet sich Alte Jakobstraße 57, die weitlihen Blinden werden mit Stricken beschäftigt. Die Lese- übungen werden unter Leitung des Direktor Roeëner fleißig fortgeseßt ; wöchentlich finden 2 Andachtsstunden in der Waßmannitraße 12 statt. Am 3. Weihnachtsfeiertage fand die Beschecrung statt, zu der außer ansehnlichen Gaben 795 Thaler freiwillig beigefteuert waren. Der Verein will, um das Grundstück erlangen zu können, die Rechte einer juriftisben Perfon erwerben und hat deshalb einige Aenderungen in jeinen Statuten vorgenommen; künftighin wird er seine Thätigkeit nicht auf Berlin allein be\chränken.

Aufruf zur Begründung einer Blinden-Kolonie.

Die nunmehr shon während 14 Jahren von uns geübte Fürsorge für arme Blinde hat uns die Ueberzeugung gewährt, daß vieler Noth Abhülfe und Milderung - vershafft werden kann durch Begründung und Unterhaltung einer Blinden-Kolonie, wie solche andern Ortes bereits seit vielen Jahren segensreih besteht. Der Direktor der Königlichen Blindenanstalt hierselb, Rösner, hat die Nothwendigkeit solcher Einrichtung in neuester Zeit denkschriftlih überzeugend nage- wiesen Wir beabsichtigen dies jeßt zur That werden zu lassen dur Errichtung eines Gebäudes, in welhem zunächst zwei verheirathete blinde Stuhl- oder Korbflehter und von diesen wiederum 2—3 blinde Stuhl- oder Korbflehter in Verpflegung und Beschäftigung genommen werden scllen eine Einrichtung, welche nach den vielfachen Erfahrungen des mitunterzeihneten Rösner den Eigenthümlichkeiten der Blinden in ganz besonderer Weise entspriht. Das Areal zu diesem Gebäude mit allen benöthigten Einrichtungen: wie Stallräumen, Brunnen, Seilerbahn u. st. w., sowie zur eventuellen Vermehruag der Gebäude, hat nns unser Mitbürger Hr. Oelsner in gesunder, freund- lih.r Lag», in nächster Nähe von Königs-Wusterhaujen, bereits freund- lihst übereignet. Nach dem Bauprojekte und Kostenanschlage für Ausführung, innere Einrichtung und dauernde Unterhaltung bedürfen wir aber dazu eine Summe von 5—60x0 Thlr. Jeder, der ein Herz hat für die Noth der armen Blinden und die Mittel besißt, uns zur Linderung derselben bebülflih sein zu können, wird von uns ebenso dringend als freundlich und ergebenst ersucht, unserm Schatmeifter A. Reimann, Königgrätzerstraße 100, oder einem Andern der Unter- zeihneten einen Beitrag zur Auéfübrung der Blindenkolonie ret bald gefälligst zugehen zu lassen, damit der Bau alsbald noch in diesem Frühjahr in Angriff genommen werden kann, Das Bewußt- sein, den armen Blinden dadurch Beruhigung wegen Wohrung, Klei- dung und Unterhalt, ärztliche und geifstlihe Pflege, Unterhaltung, Er- bauung, Erholung und insbesondere Gelegenheit zu nüßlicher und er- freuliher Beschäftigung vershafft zu haben, wird Jeden für seinen Beitrag reihlich lohnen; unsere BaureHnung aber jedem Beitragen- den offen gelegt werden und Rechenschaft ablegen für die getreuliche und zweckmäßige Verwendung der geleistëten Beiträge.

Berlin, den 9. Februar 1875. Dr. Brückner, General-Superintendent, Probsistraße 7. R. Pohle, Königlicher Afsessor und Stadtrath a. D., Bernburgerstraße 14. Graf von und zu Egloffftein, Kammerherr, Roouftraße 7. Baron Ungern-Sternberg, Ingenieur, Müllerstraße 171 a, Dr. Kleinert, Konsistorial-Rath, Prediger, Krausenstraße 34. Dr. Friedlaender, Geheim-Rath, Burgstraße 19. Rösner, Direktor des Königlichen BVlinden-Instituts, Wilhelmstraße 139. Vollgold, Kommerzien- Rath, Kommandantenstraße 14. Hausig, Prediger, Königgräßter- straße 59. Otto Neuhauß, Rentier, C R, Leibnißz- strayze 9. Fr. Kisker, Hoflieferant, Schloßfreiheit 5. Dr. Michaelis, Profefsor, Louisenftraße 51. Oldenberg, Prediger, Genthiner- straße 38. Rev. G. Palmer-Davies, Direktor der Britischen Bibel-Gesellschaft, Wilhelmftraße 33. A. Reimann, Rentier, König- gräßerstraße 100.

Theater.

Im Königlihen Schauspielhause trat vorgestan das Dnasie Mitglied, Frl. Reichardt, zum ersten Male in einer größeren olle, der „Frau vou Flor? in dem Lustspiele ,Ec muß aufs Land“ auf. Die Künstlerin wurde nah dem zweiten Afte mit ihren Part- nern zweimal gerufen.

Für das Viktoriatheater ist Frl, Willimeck aus Wien als erste Liebhaberin engagirt. |

Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Friedrich Carl und Alexander besuchten am Freitag das Friedrich-Wilhelms- städtische Theater und wohnten daselbst der Aufführung der Operette: Die Fledermaus kis zum Schlusse bei.

Frl. Western vom Stadttheater, deren Talent in dem Anzengrubershen Stücke „Hand und Herz“ so vortheilhaft hervorirai, ist in Folge dessen für das Residenztheater gewonnen worden.

Die Gastspielverpflichtungen der K. K. Hofschauspielerin Antonie Janisch aus Wien gegen das Kaiserliche Hoftheater in St. Petersburg find auf Ansuchen der Direktion des Rejidenz-

theaters um 12 Tage prolongirt worden. Demzufolge wird die Künstlerin vorläufig noch einige Male als „Antoinette* in „Die alten Junggesellen“ auftreten und zwei weitere neue Rollen folgen lafsen.

Soeben erfahren wir, daß im Laufe der nädsten Woche Frl. Sophie König, vom Theater an der Wien, am Woltersdorff- Theater einen längeren Gaftfpielcyclus eröffnet uud zwar mit der Jacobfon-Berla’'schen Posse: „Durhgegangene Weiber“, welche fih unter Frl. Lina Mayr einer se großen Beliebtheit zu ecfreuen hatte. Zu den Oftertagen steht eine Novität von Carl Görliß uvd Dr. E. Jacobson in Ausficht. Heute und für die nächsten Tage sind Emil Pohls: „Auf eigenen Füßen“ aufgenommen worden.

Das Ereigniß der die€jährigen italienishen Opernsaison in London wird die Aufführung von Richard Wagners „Lohen- grin“’ Seitens der Operxrgesellschafti des Herrn Mapleson im Dru: y-lane-Theater sein, und zwar mit felgender Beseßung der Hauptrollen: Elsa, Madame Nilsson, Ortrud, Frl. Tietjexs, und Lohengrin, Signor Campanini. Die Chöre find viele Monate hin- durch in Jtalien eingeübt worden, wo auc prächtige Kostüme und Dekorationen vorbereitet werden, um das Werk zu einer glanzvollen Darstellung zu bringen.

Im Circus Renz fand am Donnerstag das Benéfiz der Brüder Ernst und Adolph Renz, Zwillingsséhne des Direktors Renz ftatt. Die beiden Brüder, von denen der crstgenanute, Ernst als auêgezeichneter Sattelreiter genügend bekannt, der leßtere, Adolph, ein fehr thätiges und tüchtiges Mitglicd in direktieneller Beziehung ist, wurden von dem- dihtgefüllten Hause wiederhelt mit stürmishem Beifall begrüßt und zahlrzihe Blumen und Kränze befkundeten be- sonders dem kühnen Reiter Ernst Renz die freund?ice Gefinrung des S Der gestrigen Vorstellung wohnten Ihre Königlichen

oheiten der Prinz und die Prinzessin Carl, die Prinzessin Friedri Carl nebst Prinzessinnen Töchtern und dem Prinzen Leopold bei.

Italien begeht heute den 400 jährigen Geburtstag Michel Angel o's. Michel-Angelo Buonarroti wurde am 6. März 1475, um zwei Uhr nah Mitternacht in Caftel Caprese geboren Sein Vater Ludovico war kurz vorher zum Statthalter von Chiusi und Caprese ernannt worden. Es find dies zwei Städtchen im Thale der Sin- garna, eines kleinen Nektenflusses der Tiber, welche damals unter florentinisher Botmäßigkeit standen. Nach Ablauf seines Amtsjahres kehrte Ludovico nah Florenz zurück, Doch wurde das Kind auf einer ländlichen Béesißung der Familie in Settignano, drei Miglien von Florenz, der Obhut einer Amme, der Frau eines Steinmetzen, über- geben. Die offiziellen Festlichkeiten sind der Jahreszeit uegen, speziell für Florenz, in den September veilegt worden. Der Geburtsort Michel-Angelo's soll eine Inschriftiafel erhalten. Ferner soll : er Pa- lazzo Buonarroti zu Florenz in der Via Ghibellina ven den besten Slorentinischen Künstlern mit Freéko- und Sgraffitogemälden ausge- schmüdckt werden. Die Casa Buonarroti wurde von dem Neffen des großen Künstlers, einem geshäßten Luftspieldichter, ter auch die Ge- dichte seines Oheims herausgab, angekauft, und dem Getächtniß des Michel-Angelo geweiht. Man bewahrt do:t cinige Reliquien, scin Schwert und seinen Stock auf, eine Arzahl antiker Thonfiguren, die man nach dem Tcde des Meisters in seinem Atelier zu Nom vor- gefunden, einige Zeichnungen von seiner Hand tind ein Relicf mit einem Centaurenkampf, welhes aus dem 17. Lebenéjahre des Künstlers herrührt. Das Wickßtigste ist jedoch das Archiv der Familie Buonarroti, in welchem sich zahlreihe auf das Leben und die Werke Michel-Angelos bezügliche Dokumente und zweihundert Briefe von seiner Hand befinden. Jm Jahre 1860 starb Graf Cofimo, der leßte Buonarioti. Er vermacte das gesammte Fazuilien- arhiv testamentarisch der Stadt Florenz. Das WMunizipium von Florenz hat nun dem Direktor der fiorentiner Galerien, Kommendatore Aurelio Gotti, den Auftrag ertheilt, auf Grund der vorhandenen Dokumente und Briefe zur Säkularfeier des großen Florentiners seine Lebepsbeschreibung herauszugeben, während Kav. Eaetano Milanesi mit der Herausgabe des gesammten Briefwechsels betraut ift.

Das leßte Werk des vor einem Jahre verstorbenen Malers Hermann Löschin, aus Königsberg” gebüutig, „Begegnung Sr. Majestät des Königs Wilhelm mit Sr. König- ihen Hoheit dem Prinzen Friedrich Carl auf dem Schlachtfelde bei Meß", ein fleißig ausgeführtes tüch- tiges Bild, wird am 2. Mai zum Besten der Hinterbliebenen des Künstlers verlodst werden. Loofe (200 im Ganzen) à 3 Mark find in der Königsstraße Nr. 7 im Porzelangeschäft und geradeüber Nr. 61 in der Weinhandlung von Peter Becker zu haben, woselbst das Bild auch ausgestellt ift.

Die bekannte Anroncen- Expedition von Rudolf Mosse, die nunmehr an jedem wichtigen Plaße Deutschlands durch eigene Filialen oder turch Agenturen vertretén 1}, hat soeben ihren neuen Zei- tungs-Katalog nebst Jusertions-Tarif in 12. Auflage erscheinen lassen. Dieses -empfehlenêwerthe Nachschlagebu, 7 Quartbogen stark, enthält eine Liste faft sämmtlicher jeßt erscheinenden Zeitungen und Jour- nale, unter Angabe der durch Einführung der neuen Reihswährung vielfa ch veränderten JInsertionépreise. Während die politischen Zei- tungen nah Staaten und Provinzen geordnet sind, erscheinen die Fach- zeitih riften je nach ihrer Tendenz und ihrem Inhalt in besonderen Rubr ilen verzeichnet, so daß man fich in diesem Werken über die in- und auéländishe Journalistik rasch oriertiren kann. Die Vetab- reihung des Katalogs an Inter ssenten erfolgt gratis. /

Die Diakonissenanstalt Bethanien feiert in diesem Jahre ihr 30jähriges Jubiläum. Bethanien hat bekanntlich die Bestimmung, Mutterhaus für evangetishe Diakonissen zu sein und dieselben namentlich in der Krankenpflege auszubilden. Aufge- nommen werden nur Jungfrauen oder Wittwen aus allen Ständen im Alter zwishen 18 und 36 Jahren, welche eine Probezeit von mindestens 3 Jahren zu absolviren haben. Die Schwestern erhalten Alles, was fie bedürfen, niemals jedoch Lohn. Können sie niht mehr arbeiten, so bietet ihnen die Anstait selber eine Zuflucht. Die Zahl der Schwestern beträgt jeßt alljährlich 190, von denen sich ca. 100 immer auf auswärtigen Stationen -befindin. Die Protektion über die Anstalt hat seit dem Tode der hochseligen Königin J. Maj. die Kaiserin-Königin übernommen, als Oberaufsichtsbchörde fungirt

der Evangelische Ober-Kirchenrath, die Stelle der Oberin bekleidet“

Frau Luise Kirsch, geb. v. Gerlah. Die Heilanstalt , die unter Lei- tung der Dberärzte Geh. Sanitätsrath Dr. Wilms und Dr. Gold- ammer steht und 250 Betten inkl. 55 Freibetten umfaßt, hat seit ihrem Bestehen über 80,000 Kranke aller Konfessionen verpflegt. Viel benußt ist das Gefindeabonnement, welches der Herrschaft gegen einen jährl'chen Beitrag von 3 Thlrn. für jeden Dienstboten kosten- freie Autabdate derselben in Erkrankungsfällen sichert. Das Kapital- vermögen der Anstalt beträgt jeßt ca. 460,000 Thlr. Das Mutter- haus. besißt in Heringédorf ein für die Erholung der Schwestern be- stimmtes Asy! „Königsgabe“, daneben 32 äußere Stationen, Waisen- austalten, Siechenhäuser 2. Die Stelle eines Vorsißenden des Kura- toriums bekleidet gegenwärtig der Wirkl. Geh. Rath, Ober-Scchloß- hauptmann Graf v. Keller.

Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel).

Vier Beilagen (einsließlich Börsen-Beilage), außerdem eine Beilage des BVibliographischen Instituts in Leipzig, euthaltend den Prospekt des Meyer'’schben Kouversations - Lexikons,

Berlin: Druck W. Elsner.

zum Deutscheu Reichs-Anz

AZ 56.

Königreich Preufßen.

Brin ilegium wegen Emission von e O ollaitiouen der Zreslau-Warschauer Eisenbahn-Gesellschaft (preußische Abtheilung) bis zum Betrage von Zweihundertfünfziagtausend Thalern = Sieben-

: bundertfünfzigtaujend Mark.

Wir Wilhelm_ von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von Seiten der Breslau-Warschauer Eiseubahnu-Gefell-

schaft (preußische Abtheilung) darauf angetragen worden ist, ihr zum vollständigen Ausbau der Bahn, sowie behufs Vermehrung der Be- triebsmittel derselben, die Aufnahme eines Anlehens von Zweibundert- Une Thalern óôder 750,000 M Reichswährutig gegen Aus- tellung von auf den Inhaber lautenden und mit Zinsscheinen und Talons verschenen Prioritäts-Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 durch gegen- wärtiges Privilegium zur Ausgabe der gedachten Prioriiäts-Obliga- tionen Unsere landesherrliche Genebhmizung unter nahstehenden Bedig- gungen E in Hö6

). 1. Vie in Höhe von Zweihundertfünfzigtausfend Thalern Preußisch Courant oder Siebenhundertfünfzigtausend Mare zu tf y renden Obligationen, auf deren Rüdckseite dieses Privilegium abzu- drucken ist, werden unter der Bezeichnung :

yPrioritäts-Obligation der Breslau -Warshauer Eisenbaßn-

Gesellshaft (preußishe Abtheilung)“ / i na dem beiliegenden Schema A. in Apoints ven Einhundert Thalern Preußisch Courant oder Dreihundert Mark unter den fortlaufenden Nummern Eins bis Zweitauscndfünfhundert ausgefertigt. i

Jeder Obligation werden Zinscoupons auf zebn Fabre nnd ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach den beiliegenden Schemas B. und C. beigegeben.

, Diese Coupons, sowie der Talon werden mit Ablauf der Zins-

periode auf besondere desfallsige Bekanntmachung erneuert. Die Prioritäts-Obligationen werden ebenso wie die Zinscoupons und Talons mit Facfsimile-Unterschriften zweier Mitglieder des Gefell- shaftsvorstandes und des Hauptrendanten versehen. …, „S. 2. Die Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent 1ährlich verzinst Und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres auf der Hauptkasse der Breslau-War- jchauer Eisenbahn und an sonftigen besonders bekanat zu machenden Zahlungsstellen erhoben.

Zinsen, welche innerfalf vier Jahren nach dem in dem betrefen- den Coupon angegebeuen Fälligfeitstermine niht erboben sind, ver- fallen zum Vortheile der Gejellschaft. :

Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist nach ihrem Ablauf zur Erhebung der neuen Coupons benußt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Zinscoupons nebst Talons nur an die Inhaber der Prioritäts- Obligationen gegen Vorlegung der Leßteren.

S. 3. Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung, wozu alljährlich die Summe von Eintausendzwei- Ae r Dn fen Sh tausendsiebenhundertfünfzig Mark

nd die auf die ausgeloosten Obligationen fallende [p ins vertvendet werden. geloof g fallenden ersparten Zinsen i ie Ausloofung findet zuerst im Jahre 1876 und sodann alljähr- lih Statt; die Auszahlung des Nominalbetrags Ne ani Ie Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt am 2. Januar des auf die Ausloosung folgenden Jahres, zuerst also im Jahre 1877.

_Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesell- lat! en ee Le quea des Staates den Amortifations- on0s Itetig oder zellweije zu verstärken und so die Tilgung der Priori- täatsobligationen zu beiSlammiaen, i AUOEG L Mons

Auch steht der Eisenbahngesellschaft vom Jahre 1876 das Recht!

zu, außerhalb des Amortisaiionsverfahrens sämmilihe alsdann noch vorhandene Prioritätsobligationen dur die öffentlißen Blätter mit E agalliger Brist zu kündigen und dur Zahlung des Nennwerths

Véber die geschehene Amortisation wird dem Eisenbahnkommiffarigt alliährlih eine Nachweisung vorgelegt. eue ps

4. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen find auf Höhe der darin verschriebenen Beträge Gläubiger der Breslau-Warschauer

Eisenbahngesellschaft (preußishe Abtheilung) und baben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Borzugs- recht vor den Stamm- und Stammprioritäts-Aktien nebst deren Zin- sen und Dividenden.

§. 9. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht be- fugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Ambortisationsplanes zu fordern, auêgenommen: Zi bl

A, wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der esell- schaft länger als drei Monat unberichtigt bleibt; L L

__ b. wenn durch Verschulden der Gefellschaft der Transportbetrieh r 6 Eifenbahn länger als sechs Monate ganz eingestellt gewe-

ut;

c. wenn die in §. 3 festgeseßte Amortisation nicht inne gehal- ten rf Fäll

n den Fällen zu a. und b, bedarf es- einer Kündigung ni t, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an Weiden U diefer Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar :

ad a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinêcoupons,

ad b, bis zur Wiederherstellung des ununterbro{henen Trans- portbetriebes.

._ In dem sub c. gedachten Falle ift jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, _aucch kann der Inhaber einer Priori- täts-Obligation von diesem Kündigungsre{chte nur innerhalb dreier Monate, von dem Tage ab, Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationêquantums hâtte ftattfinden sollen. l

__ Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahngesellschaft die nit inne gehaltene Amortisation nachs- bolt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortifirenden Prioritäis-Obliga- tionen nachträglich bewirkt.

Ei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, fich an das gesammte E und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten.

__ §. 6. So lange die gegenwärtig creirten Prioritäts-Obligationen uit eingelöft, oder der Einlösungsbetrag nicht geri{tlich deponirt ist, darf die Gefellshaft feines ihrer Grundstüde, welches zum Bahn- körper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern.

Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht fih jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und Bahnhöfe befindlichen Grundsftücke, auch nit auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juriftische Personen zu offentlihen Zweden, als zur Er- richtung von Poft-, Tele raphen-, Polizei- oder steuerlichen Einrich- tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten Ver Die Zulässigkeit der Veräuß : le Zuläsfigkeit der Veräußerung wird in diesen Fällen dur eine Bescheinigung des Eisenbahn-Kommiffariates I eig Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals dur mission von Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegii emittirten Prioritäts- Oa tonen für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt

rd.

§. 7. Die Nummern der nach der Bestimmung im 8. 3 zu

‘amortifirenden Obligationen werden sährlih im dritten Quartal durch

das Loos bestimmt und sofort öffentli bekanut gemacht. Soweit die zur Amortisation zu verwendende Summe einen in

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 6. März

die Prioritäts-Obligationen nicht theilbaren Ueberschuß ergiebt, bleibt leßterer zur nächsten Amortisation reservirt.

E A DIE Verloosung geschieht durch die Direktion unter Zu- ziehung eines Notars in’ einem, vierzehn Tage vorher zur ffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet ist.

§. 9. Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im §. 3 dazu bestimmten Tage Seitens der Hauptkasse der Breslau-Warschauer Eisenbahn-Gesellshaft und an den desfalls be- kannt zu macheuden Zahlstellen nah dem Nennwertbe an die Vorzeis ger der Obligationen gegen Auslieferung derselben mit den dazu ge- hörigen, noch nicht fälligen Zinscoupons.

Werden die Coupons nicht mitabgeliefert, so wird der ent- pr ebende Betrag der fehlenden von dem Kapitale gekürzt und zur [Einlösung der Coupons verwendet.

__ Mit dem nah S. 3 für die Auszahlung bestimmten Tage hört die fernere Verzinsung der auêgelooften Prioritäts-Obligatio- nen auf.

Die in Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart eines Notars verbrannt; diese Vernihtung wird dur die öffentlihen Blätter bekaunt gemacht.

L Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche in Folge der Rück- forderung (§. 5) oder in Folge einer Kündigung (8. 3) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder aus- geben. S F

…, 5. 10, Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht recht- zeitig zur Einlösung vorgezeigtea ObUgationen werden von der Direktion während der nätbstfolgenden 3 Jahre nach dem Zahlungs- termine jäbrlich einmal in den Gesellschaftsblättern Behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentli aufgerufen. Wenn dieselben demungeachtet nicht innerhalb zehn Jahren nach dem leßten offent- lihen Aufrufe zur Einlösung eingereiht werden, {o erlischt ein jeder Auspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was von der Direktion unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Stuücke alsdann öffentli bekannt zu maten ift.

S. 11. Sollen angeblich verlorne oder vernichtete Obligationen, Behufs ihrer Wiederberstellung, mortifizirt werden, so wird darüber das gerichtlihe Aufgebot na den allgemeinen geseßlichen Bestimmun- gen erlaffen. E

&ür dergestalt mor“ifizirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene und Bebufs der Kafssation zurückzuliefernde Obligationen werden auf Kosten des Empfängers neue Prioritäts- Obligationen unter der alten bestandezen Nummer ausgefertigt.

_ Binscoupons und Talons können weder aufgeboten noch morti- Nizirt werden.

Demjenigen, „welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährur gsfrist (S. 2) bei der Direktion anmeldet und den statt- gehabten Befiß glaubhaft darthut, soll nach Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinêcoupons gegen Quittung auêgezahlt werden.

Verlorexe Talons werden gegen Vorzeigung der Obligationen

nah §. 2 ausgegeben. _ §. 12, Die in den vorstehenden §8. 3, 7, 8, 9 und 10 vorge- schriebenen öffentlichen BekanntmaBGüungen erfolgen durch die ftatuten- mäßigen Gefellschaftsbläiter (cfr. §8. 13 des Statuts der Breslau- Warschauer Eisenbahngesellschaft vom 12. März 1870.)

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem König- lichen Infiegel ausfertigen lassen, ohne jedo den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung ven Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu prâ- judiziren.

„Das gegenwärtige Privilegium is durch die Amtsblätter der Regierungsbezirke Breslau und Posen auf Kosten der Gesellschaft be- fannt zu machen, und eine Anzeige davon, daß dies geschehen , in die Gefeß-Sammlung aufzunehmen.

Gegeben Hannover, den 16. September 1874,

(T: 8) WIETH elm. Camphausen. Dr. AchGenba&H.

S O Schema A. Prioritäts-Obligation der Breslau-Warschguer Eisenbahn-Gesellschaft,

N | Mm | [ider Sbliaton - | Wegen Erneuerung | Es 90 Saiivions | (Preußische Abtheilung.) | der GAUpons nah | auf zehn Jahre und | L | Zins E 2E | | ein Talon zur Erhe- | Nr | a e Beo bung fernerer Gous- | | A MEAUN Uelons

j | A | dere Bekannt- | pons beigegeben, | machungen.

/ : 100 Thlr. Preuß. Ceurant (300 Mark Reichswährung). Einhundert Thaler Pr. Court. = Dreihundert Mark Reichêwährung.

,_ Inhaber diefer Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von : Einhundert Thalern Pr. Court. = Dreihundert Mark Reicbswährung Antheil an dem in Gemäßheit des umseitig abgedruckten Allerhöchsten E vom emittirten Kapitale von Zwei-

undertfünfzigtaufend Thalern Pr. Court. glei Siebenhundertfünfzig- tausend Mark Reichswährung rioritäts-Obligationen der Breslgu- Warschauer Eisenbahn-Gesellschaft (Preuß. Abtbeilung).

Poln. Wartenberg, Provinz S@lefien, den Die Direktion _ Eingetragen Fol der Breslau-Warschauer Eisenbahn-Gesellshaft Der Hauptrendant. i (Preuß. Abtheilung). (Facsimile.) (Facfimile zweier Mitglieder des Gesellschafts-

Vorstandes.) Schema B. Serie I, : / Zins-Coupon Nr. (eins zwei 2c.) über 2 Thlr. 15 Sgr. Pr. Court. gleich 7,50 Mark Reichswährung zur Prioritäts Obligation r

der Breslau-Warschauer Eisenbahn-Gesellschaft (Preuß. Abtheilun zahlLar am 1. April (1. Oktober) ge Y ) B

Inhaber empfängt am 1. April 18 . . (1. Oktober 18 . .) die halbjährigen Zinsen der vorgedachten Prioritäts-Obligation über 100 Thlr. = 300 Mark mit 2 Thlr. 15 Sgr. Pr. Court. gleich 7,50 Mark Reichswährung, in Worten Zwei Thaler fünfzehn Silber- es Pr. Court. gleih Siebeu Mark fünfzig Pfennige Reichs- ährung.

Poln. Wartenberg, Provinz. Schlesien, den .

Die Direktion der Breslau-Warschauer S EOIOAN Der Haupt-Rendant. (Preuß. Abtheilung). : (Faésimile.)

lieder des Gesellschafts- tandes.)

(Facfimile zweier Mit Vo

Schema €. 4 alon j n der Prioritäts-Obligation Nr.

3 der Breslau - Warschauer Eisenbahngesellschaft (Preuß. Abthcilun über 100 Tbl Pr. Court. = 300 Mark Reitowah i s)

abgeschlossen worden ; eine

eiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

1875,

Der Vorzeiger dieses Talons erhält gegen dessen Rückgabe binnen Jahresfrist, E e, ab, die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts-Obligation neu aus ufertigenden Zinscoupons für die nächsten zehn Jahre, sofern nicht ven dem Inhaber der Obligation if daran Direktion rechizeitig Widersprnch dagegen er-

Poln. Wartenberg, Previnz Swtlesien, den j Die Direktion der Breslau-Warschauer EisenbahngeselliGaft E (Preuß. Abtheilung). E (Facfimile zweier Mitglieder des Gesellsafts-

Vorstandes.)

Der Haupt-Rendank. (Facsimile.)

Nr. 10 des „Central-Blatts für das Deutsche Rei ch* herausgegeben im Reichskanzler-Amt (Berlin, Carl Heymanns Verlag), hat folgenden Inhalt : 1) Handels- und Gewerbewesen : Dispensation von ärztlicher Prüfung A.: Bekanntmachung, betreffend die Berech tigung zum Studium der Medizin 2c. für Realshüler 2c. 2) Münz- wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen. 3) Zoll- und Steuerwesen: Veränderungen bei Steuerstellen. 4) Justizwesen Uebereinkunft zwishen der KaiserliG deutshen und der Köni li italienischen Regierung wegen gegenseitigen Verzichts auf die Bei bringung von Trauerlaubnißscheinen. Vom 3. Dezember 1874. 5) Marine und Sthiffahrt: Beginn ciner Seesteuermanns-Prüfvng. 6) Eisenbahnwesen: Berichtigung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 7) Konsulatwesen: Erneauungen und Kompetenz von Konfularbeamten. y

Nr. 20 des „Amtsblatts der Deutscen Reich 8s- Poftverwaltung“ hat folgenden Inhalt: General-Verfügungen : Vom 28. Februar. Fahrpoftverkebr zwischen Luxemburg und Oester- reich-Ungarn. Vom 3. März. Unzureichend frankirte Briefe aus Victoria (Australien). j

_. Nr. 10 des Justiz-Ministerial-Blatts für die preu- Bishe Geseßgebung und Rectspflege, herausgegeben im Bureau des Justiz - Ministeriums, hat folgenden Inhalt : Allgemeine Verfügung vom 2. März 1875, betreffend die bei Ehbeschließungen er- forderlichen Dispensationen. Verfügungen des Herrn Ministers des Zuyern vom 20. Auguft und 4. Dezember 1874 und allgemeine Ver- fugung des Justiz-Ministers vom 18. Februar 1875, betreffend die Reiscents{chädigung der Gendarmen bei den von ihnen auf der Eisen- bahn bewicften Transporten von Gefangenen. ;

Neichstags - Angelegenheiten.

Leipzig, 5. März. Der Reichtagsabgeordnete Dr. Stephani hat an seine biesigen Wähler die Mittheil mng gelangen laffen, daß er aus Gesundheitsrücksihten sein Mandat für den Reichstag nieder- zulegen genöthigt sei.

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 6. März. Aus der Sizung des Hauses der Abgeordneten am 4. d. M. theilen wir noch die Rede des

Handels - Ministers Dr. Achenbach über das Welfen- \chloß mit:

Meine Herren! Selbslverständlih kann die Königliche Staats- regierung dem etwaigen Beshluß des Hcehen Hauses, die hier be- sprochene Frage an die Budgetkommission zu verweisen, nit vorgreifent, dagegen gestatte ih mir, auf der anderen Seite wenigstens den Wur. auëzu}prechen, daß das Hohe Haus sogleich in dieser Sache einen Beschluß fassen möge.

Womit wird der Antrag, die Angelegenheit wieder in der Budget- Kommisfion zu berathen, gerechtfertigt?2 Von der einen Seite sagt man, der Hr. Abg. Windthorst halte noch mit einigen Mittheilungen, die er vorbringen könne, zurück, und es werde erft die Budgetkom- mission Gelegenheit finden, seine vollständigen Einwendungen gegen die Vorschläge der Königlichen Staatsregierung zu bören. Indessen, meine Herren, wenn über diesen Gegenstand einmal hier verhandelt wird, nun, so erfordert die Sache, daß man mit dem, was man bin- ter sih hat, herausfomme, daß man vollständig das Haus in die Lage febe, ein Urtheil zu fällen. Sih darauf zu berufen, daß an einem anderen Orte weitere Erklärungen gegeben werden sollen, kann meiner Meinung nach keinen Grund abgeben, die Entscheidung zu vershieben. Sodann wird angeführt, die Königliche Staatsregie- rung sei ihrerseits in der Lage, weitere Aufklärungen zu geben, und es wird ans einzelnen Aeußerungen des Herrn Finanz-Minifters deduzirt, daß gewissermaßen die Absicht bestehe, demnätzst über die Diskretion, welche hier angeblich geübt worden sei, hinauszugehen, um der Kommission noch eine klarere Einsicht in die Lage der Sache zu verschaffen. Dies ist indeß unrichtig; dasjenige, was die Königliche Staatêregierung in dieser Sache beizubringen vermag, hat sie beige- bracht. Sie wird nicht im Stande fein, irgend ein anderes Material der Budgetkommission und dem Hohen Hause demnäst vorzulegen. Ih will zur Beurtheilung der Streitfrage eine kurze Rekapitulation der ganzen Angelegenheit versuchen. Meine Herren, in dem bekannten Vertrage vom 18. September 1867 wird Herrenhausen nebst Zu- behör als ein Gegenftand bezeichnet, der ein Eigenthum des Königs Georg V. verbleibe. Nun hat materiell selbst der Abg. Windt- horft nit einmal einen Versu machen können, nachzuweisen, daß das fog. We!fenshloß in Wirklichkeit ein Beer von Herrenhausen wäre, er behauptet, eigentlich nur dur die besonderen Verhandlungen sei man dazu übergegangen, einen Gegenstand, der an sih thatsählih niht zu Herrenhausen pépare in ein folches Pertinenzverhältniß zu seßen. Er beruft fich deshalb auf Erörterungen, welhe zwischen dem ehemaligen Herrn Ober-Prästdenten von Hannover und ihm statt- gefunden haben, Verhandlurgen, welche bezweckten, den Vertrag vom September zur Ausführung zu bringen. Er versichert, daß zwei vershiedene Erklärungen Séêitens des Ober - Präsidenten vorlägen; eine folche vom 23. November 1867, worin attlgeiVtoibèn sei, däß das Welfenschloß als ein Zubehör von Herren- hausen angesehen werden soll, und eine weitere Erklärung , die einen Monat später abgegeben worden ift, in welcher diese Zube örêéqualität in Frage gestellt wird. Hieraus folgert der Abg. Windtborst die Richtigkeit seiner Behauptungen. Nun haben wir zu fragen, t sich in rechtlicher Beziehung aus den bezeichneten Verhandlungen folgern, daß eine Sache, die biéher nicht Zubehör war, wirklich Zubehör ge- worden ist? Von Seiten der Negierung wird dies auf das Aller- entschiedenste bestritten. Sie bestreitet dies aus folgenden Gründen: Erstens ‘ilt der Vertrag, welher im September 1867 abges loffen wurde, unter Vorbehalt der Ratifikation Sr. Majestät des Königs ine Aenderung dieses Vertrages in materieller Beziehung war daher nit julälsig ohne die Zustimmung Desjenigen, der den Vertrag ratifizirt hat. Der Abg. Windthorft deutet selbst an, daß es fich hier um eine materielle Aenderung des ursprünglichen Vertrages gehandelt habe.

Er hat uns mitgetheilt, daß, als das erste Schreiben des Grafen Siolberg an ihm oder an seine Mitbevollmächtigten gelangt und

ihm vorgelesen worden sei, da habe er gerathen: Accèptirt, das giebt einen Vertrag! (Widerspruch des Abg. Windthorst.) Ganz richtig \oz