1875 / 141 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Jun 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Vierter Abschnitt. Hundert Thalern

dem Münzfuße von 1764.

Allgemeine Vestimmung. S 97,

Die Bekanntmachungen der Erlasse und Beru- / fungen des Aufsichts - Rathes haben die Kraft be- | sondors behändigter Vorladungen, sobald sie in dem Preußischen Staats- und Reichs-Anzeiger, der Vossischen-, National- und der Berliner Börsen-Zeitung inserirt sind. Bei dem Eingehen | einer dieser Zeitungen oder falls dies ihm fonst, zweckmäßig erscheint, steht dem Aufsichts - Rathe das Recht zu, Solche durch eine andere zu erseßen; | dies muß jedoch durch die übrig bleibenden Zeitungen | bekannk gemacht werden.

Kein Actionair kann sich, sobald diese Form |

beobahtet worden, mit der Unbekanntschaft der des-

fallsigen Bekanntmacung schüßen.

Trausitorische Bestimmungen. S B.

Der zeitige Verwaltungs-Rath wird er- mächtigt, die Genehmigung dieses dritten Naÿtrages zu dem Statut der Allgemeinen Eisenbahn-Versicherungs -Ge sellschaft Sei- tens der Staats-Regierung zu erwirken, et- waige von Leßterer geforderte Abänderungen in seiner Gesammtheit oder durch drei fei- ner Mitglieder vorzunehmen und den also geänderten dritten P dem Statut mit voller Rehts-Verbindlichkeit für alle Actionaire zu vollziehen.

S D9.

Die in diesem dritten Nachtrage für die Rehnungslegung festgestellten Grundsäße finden zunächst für das Geshäfts-Jahr 1874 Anwendung.

Der ersteundzweiteNachtragwerden dur diesen drittenNachtrag aufgehoben und ersetzt. 28 April 1874.

12. Februar 1875, Der Verwaltungs-Rath. Adospß Jacob Jaco0y. (Carl Adolpÿß Moll

Dr. Friedri6 Tamnau. @fto Vhilipsborn. Heinrich Wolff

Berlin, den

Den S A

Vier Wochen nah Vorzeigung, welche fpätestens am 31. December 1902 erfolgen muß, zahle in Berlin gegen diesen Wechsel an die Ordre der Allgemeinen Eisenbahn-Versicherungs-Gesellshaft daselbst die Summe von Thlr. §00, geschrieben Acht

j jenen fein

| vermerkt ist, heute folgende Eintragungen erfolgt sind :

lingend Preußisch Courant nah | (z wird hiermit bescheinigt, daß unter Nr. 682 | unseres Gesellschafts - Registers, woselbst die Actien | Gesellshaft in Firma:

„Allgemeine Eisenbahn-Versicherungs-Gesellschaft

j , 201010 0... 0.82 B P Pp P M : É T, NT Îllgemeine Eisenbahn - Versidierungs - Gese! ¡M0! Col. 11. Firma der Gesellschaft : in Berlin, genehmigt durch Allerhöchste Cabinets-Drdre vom

| Die Firma ist geändert in 26. September 18583,

Victoria zu Berlin, Hierzu sind zwanzig Zins Allgemeine V ersier ungs - Actien - und Dividendenschein! Gesellschaft.

E 1 y j (127 t C? ‘eichunget und Dividendenscheine bis /d C 1 | C und Divi zum Jahre 1874 incl, C3 1 » sollen av e Eingetragen zufolge Verfügung vom 10. April

ausgereicht worden. l C ONG 1875 am selbigen Tage. 7201 1 über (Acten über das Gesellschafts - Negister Bei- Pio g L lage-Band Nr. 10 Seite 146). U u ( | j : Tausend Thaler Preußish Courant. rdlified! Ext j U. 44641. pp. ¡Nachdem Herr

¡diefe Actie durch baaren Einshuß von “200“ sage Zwet Hundert Thaler Preußishch Courant [und Niederlegung eines Wechsels von “800 sage Acht Hundert Thaler Preußisch Courant erwarb, und dadurch Mitglied der Gesellschaft gewor- [den ist, hat solher nach Jnhalt der Statuten ver- | 'hältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen derselben, und ist berechtigt, den auf besondere Zinsen- und Dividenden-Scheine zur Vertheilung kommenden Ge- winn gegen deren Aushändigung zu erheben. Diese Actie kann ohne sriftlihe, auf derselben zu be- merkende Genehmigung des Verwaltungs-Rathes nicht veräußert oder verpfändet werden. Berlin, den 2. Januar 1854.

Der Verwaltungsrath. Der Director.

(Unterschrift.) Ausgefertigt durch

(Unterschrift)

Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Berlin, den 10. April 1875.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civil-Sachen.

Im Ansftrage

(L. S.) Stiller.

Ez wird hiermit bescheinigt, daß in unser Gesell | shafts-Register, woselbst unter Nr. 682 die Allgemeine „Eisenbahn-Versicherungs-Gesellschaft vermerkt, deren Firma demnächst in „Victoria zu Berlin“, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellshaft abgeändert ist, heute folgende Eintragung erfolgt ift: ; 93 März 1875 ie Veränderung der Firma in Victoria zu Berlin, den 23. März 1875. Die Verände S U T S R N T cie 6e Berlin, Allgemeine Versicherungs - Actien - Gesellschaft, ta t - ,: N ; ritt erst mit dem 1. Juli 1875 in Kraft. Ministerium des Innern. G F Es DOM „lm: Ohr a O FP MLIOIE: 51% : Eingetragen zufolge Verfügung vom 16. April

Dem durch notarielle Verhandlung vom 12. Fe- 1875 am selbigen Tage. 'bruax d. J. verlautbarten, anliegenden 0H (Acten über das Gesellschafts - Register Bei Dritten Nahtrage zu dem Statut der Allge- | lage-Band 10 Seite 151). meinen Eisenbahn - Versicherungs - Gesellschaft i in Berlin : i ¡U wird hierdurch die staatlihe Genehmigung ertheilt. (Lie)

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. |

3m Auftrage | Utt: gez. Ja:-obi

(Unterschrift

L Fanner, Secretgir. Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Berlin, den 16. April 1875.

Der Minister des Junern. is Im Nutteage Königliches Stadtgericht.

gez. Ribbert. g _ g

Abtheilung für Civil-Sathen.

Im Auftrage

Stiller.

Genuehmigungs:Urfunude. M. d. -J,. 1, A. 2266

/ T q Ic, Z ( Q M. f De 26. IV. 3877 Ld: Ns

S 5 E D D ————

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Das Abonnement beträgt 4 A 50 S für das Vierteljahr.

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Je 141,

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Deutsches Nei.

n D bisherige Appellationsgerihts-Bureau- Assistent Hintze ist als Geheimer Sekretariats-Assistent beim Reichskanzler-Amte angestellt worden.

Aw 1. Juli cr. wird zu Grund am Harz, Landdrostei Hildes- heim, eine Telegraphen - Station mit beschränktem Tageédienfste dem Lffentlichen Verkehre übergeben werden.

Hannover, den 16. Juni 1875. Kaiserliche Telegraphen-Direktion.

Elsaß-Lothringen.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Deutschen Reihs geruht, den Landgerichts - Rath Peter Eduard D'Avis zu Saargemünd in seiner bisherigen Eigen- schaft an das Landgericht in Straßburg zu verschen und den Friedensrihter Martin Balduin Sohn zu Saargemünd zum Rath bei dem Landgerichte daselbst zu ernennen.

Der Friedensrihter Friedrih Weber zu Saarunion ift an das Friedensgeriht Gorze versegt und der Gerihts-Afsessor Hugo Kahler zum Friedensrichter in Saarunion ernannt.

Dem Notar Gottfried Becker zu Straßburg is} die VaGie Entlassung aus dem Iuslizdienste des Reichslandes ertheilt.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Regierungs-Affessor Carl Rudolph zum Landrathe des Kreises Groß-Strehlig;

Die Kreisrihter Dieffenbach in Wiesbaden, Waterloo in Dillenburg, Exner in Limburg zu Kreisgerihts-Räthen; und

Die Amtsrichter Wilhelmi in Homburg, Bork in Vieden- kopf, Klinelhöffer in Gladenbach, Hohenftein in Batten- berg, Roth in Rennerod, Preußer in Diez, Kir\ch in St. Goarshausen, Wehsarg in Hochheim, von Langen in Hom- burg, D'Avis in Herborn, Leidner in Wiesbaden, Bel- linger in Nassau, Wasmuth in Usingen, Kaschau in Selters, Deißmann in Hadamar, Thilo in Walmerod, Linz in Walmerod, Stifft in Höhst, Kobbe in Hachenburg, Müller in Idstein, Przihoda in Marienberg und Göß in Königstein zu Ober-Amtsrichtern zu ernennen.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

…_ Am Gymnasium in Hameln ift die Beförderung des ordent- lihen Lehrers Dr. Shneidewin zum Oberlehrer genehmigt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Lehrer an der Königlichen Bau-Akademie hierselbst, Baumeister Eugen Albert Brandt, i} das Prädikat „Professor“ ertheilt worden.

Ministerium des Innern.

In neuerer Zeit sind, zum Theil aus Anlaß der von mir, dem Minister des Innern, erlassenen Verfügung vom 21, März 1874 M. Bl. S. 102 Zweifel darüber entstanden,

ob ein Medizinalbeamter für die Untersuhung eines Orts- armen, welche er in dem nah §, 63. des Geseßzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstüßungswohnsiz G. S. S. 130 ein- geleiteten Verfahren auf Requisition des Kreisaus\{hu}ses bezw. Verwaltungsgerichts bewirkt hat, Gebühren nah dem Geseße vom 9. März 1872 G. S. S. 265 zu bean- \spruchen berechtigt ift.

Die aufgeworfene Frage is auf Grund der Cirkular-Ver- fügung vom 9. Mai 1874 M. Bl. S. 119 zu bejahen.

Die nach. §. 63 des Geseges vom 8. März 1871 zu vehan- delnden Streitsachen gehörcn nicht zu den streitigen Verwaltungs- angelegenheiten im Sinne des §. 140 der Kreisordnung vom 13, Dezember 1872 oder des §. 40 des Gesezes vom 8. März 1871; es find mithin unterliegende Parteien, welchen die Kosten des Verfahrens zu Last fallen (§8. 162 195 der Kreisordnung, I 56 des Gesehes vom 8. März 1871), niht vorhanden (cfr.

. 2 Abshn. 11l. Nr. 21 des Regulativs für die Kreisausshüsse vom 20. November 1873). S ]

Andererseits sind die gedahten Streitsahen Angelegenheiten, deren Erledigung dem Kreisaus\chusse bezw. Verwaltungsgerichte auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung obliegt. Denn, wenn auch die Fälle des §. 63 des Gesezes vom 8. März 1871 nit armenpolizeiliher Natur sind und der Anwendung der Vorschriften des Abschnittes 1. des §. 135 der Kreis-Ordnung nicht unterliegen, so begründen sie doch, sofern es sh. um Orts- armensahen von Landgemeinden oder Gutsbezirken handelt, als Kommunal-Angelegenheiten die Kompetenz des Kreisaus\hu}es. (§. 135 Abshn. 1R.. Eingang a. a. O.) Auf derselben Grund- lage regelt fich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als

Berlin, Freitag, den 18. Juni,

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me Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nèhuen | 3 “An ; Bestellung an; für Berlin außer den Post - Anftalten | auch die Expedition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 82,

Berufungsinftanz gegen die Entscheidungen des Kreisaus\{chu}es und als alleinige Instanz für die Beschwerden von Ortsarmen der Stadtgemeinden. (§. 63 des Geseßes vom 8. März 1871, Cirkular-Verfügung vom 1. Fehruar 1872 Nr. 2 und Regu- lativ für die Heimaths-Deputationen vom 1. Februar 1872 S. 2 Nr. 8 Min. Bl. S. 46 —, Verfügung vom 19. Februar 1872 M. Bl. S. 65, §. 187 der Kreis-Ordnung).

Die Untersuhúung von Ortsarmen im Falle des S. 63 des Geseßes vom 8. März 1871 gehört niht zu denjenigen Ver- rihtungen, welche die Medizinalbeamten nach Nr. 11. der Cirku- [arverfügung vom 9, Mai 1874 im allgemeinen staatlichen Interesse und deshalb gebührenfrei auszuführen haben. Ein allgemeines ftaatlihes Interesse wird nur dann als vorhanden anzunehmen sein, wenn die Polizeibehörde aus Gründen der öffentlihen Ordnung und unabhängig von dem Antrage eines Armen von Amtswegen zum Einschreiten gegen den Vorstand eines Ortsarmen-Verbandes Veranlassung findet (fr. Verfügung vom 19. August 1872, M. Bk. S, 223). Führt dagegen der Streit zwischen dem Ortsarme= und dem Vorstande des Orts- armen-Verbandes nicht zu poliz 'ihen Maßnahmen, hält der- selbe fih vielmehr innerhalb - ver Grenzen einer Gemeinde- Angelegenheit , so liegt ein chlgemeines staatlihes Interesse niht vor. j

Ebenfowenig wird auf di+ *'estimmungen des S. 1 Absaß 2 und 3 des Gescßes vom 9. L*irz 1872 zurückzugehen fein.

Da, wie vorstehend bemerk, fie gedachten Streiisachen Zwar Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung bilden, aber nicht armenpolizeiliGen, fondern kommunalen Ursprungs sind, so kônnen nach Maßgabe der angezogenen Vorschriften weder die betreffenden Privatpersonen (Ortsarmen), noch die -betreffen-

den Gemeinden (Ortsarmênverbände) wege:: der fraglichen Kosten in Anspruch genommen "Sehen L ry : Die Gebühren der *»ed1 in&ocmtet“ i Den Fällen £3 S. 63 des Geseßës vom 8. März 1871 gehöôren vielmehr zu denjenizen Kosten, deren Deckung dem Kreise, bezw. dem Staate zur Last fällt, (§8. 164, 196 der Kreisordnung, Nr. 11]. Abs. 2 und Nr. 1V. Abs. 2 der Cirkularverfügung vom 9. Mai 1874, cfr. 8. 44 des Geseßes vom 8. März 1871.)

Hiernach beshränkt \sch die Anwendbarkeit der Verfügung bom 21. März 1874 M. B. S, 102

Euer 2c. ersuchen wir ganz ergebenst, von dem Inhalte die- ser Verfügung den nachgeordneten Behörden, so wie den Ver- waltungsgerihten Kenntniß zu geben.

Berlin, den 12. Juni 1875. Der Minifter des Innern. Im Austrage :

R ibbe ck.

Der Minister der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal- Angelegenheiten. Im Auftrage: Sydow. An die Herren Ober - Präsidenten der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.

Abschrift vorstehender Verfügung erhalten Euer 2c. zur ge- fälligen Kenntnißnahme mit dem ganz ergebensten Bemerken, daß nah gleihen Grundsägen zu verfahren is, wenn im Falle des §. 63 des Geseßes vom 8. März 1871 die Untersuchung des Ortsarmen durch den Medizinalbeamten auf Requisition der Deputation für das Heimathwesen ftattgefunden hat. (S8. 40, 96, 44 a. a. O.)

Berlin, den 12. Iuni 1875.

Der Minister des Innern. Im Austrage : Ribbeck.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. Im Auftrage: Sydow. An die Herren Ober-Präsidenten der Provinzen Posen, Schles- wig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nafsau und der Rheinprovinz.

Justiz-Ministerium.

Der Referendarius Johann Peter August Offergelt aus Aachen is auf Grund der bestandenen großen Staats- prüfung zum Advokaten im Bezirk des Königkichen Appellations- gerichtshöfes zu Cöln ernannt worden,

Nichtamtliches.

Deutsches Nei.

Preußen. Berlin, 18. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König haben die Brunnenkur in Ems, welche wegen einer leihten Jndisposition auf zwei Tage unterbrochen war, nunmehr wieder aufgenommen.

Ihre Majestät die Kaiserin-Königin besucht morgen Sonnabend, den 19. d. Mts., Se. Majestät den Kaiser Alexander in Jugenheim. und wird von dort nach dem Diner weiter nah Coblenz reisen.

Se. Kaiserlihe und Königliche Hoheit der Kronprinz u Sich gestern Nachmittags 3 Uhr vom Neuen Palais bei Potsdam mittels Extrapost über Nauen und Cxem-

Abends, (Zweite Ausgabe.)

men nach Karwe und nahm dort das Nachtquartier bei dem Major a. D. Freiherrn von dem Knesebeck,

Heute wohnt Höchstderselbe der Fehrbellinfeier bei dem Dorfe Hakenberg bei und fehrt Abends nah dem Neuen Palais zurück. In der Begleitung Sr. Kaiserlichen und Königlichen I befindet fich der Major und persönlihe Adjutant von

iebenau.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl hat gestern Nachmittags 2 Uhr von Straßburg über Weißenburg die Rü- reise angetreten. -

Der Aus\huß des Bundesraths für Iustizwesen trat

heute zu einer Sizung zusammen.

Die Reichstags-Kommission zur Vorberathung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungs-Gesezzes, einer Strafprozeß-Ordnung und einer Civilprozeß- Ordnung nebst Einführungsgesezen füllte ihre Sizung vom 16. Juni größtentheils durch die Debatte über §. 57 aus. Der- selbe lautet: „Die Beeidigung der Zeugen erfolgt in der Haupt- verhandlung. Sie kann {hon im Vorverfahren erfolgen, wenn vorausfichtlih der Zeuge am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein, oder seine Ladung zu leßterer wegen großer Ent- fernung unterbleiben wird, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. In dem Protokolle ist anzugeben, aus welchem diefer Gründe die Beeidigung erfolgt ist.“ Hierzu war eine Reihe von Anträgen gestellt, welche fast sämmtlich E gingen, die Beeidigung in der Voruntersuchung, namentlich aber in dem sogenannten Skrxutinialverfahren einzuschränken. Besonders war große Abneigung vorhanden, dem Amtsrichter, welcher in seiner Thâtigkäit vorwiegend von den Anträgen des Staat2an- walts abhängig fei, dabei die Beeidigung zu überlassen, wie denn überhaupt die obligatorishe Voruntersuhung gegenüber den Bestimmungen des Entwurfs bedeutend ausgedehnt werden müsse. Bei der Abstimmung wurde der erste Absatz des Q 07 mit großer Mehrheit angenommen, die im zweiten Saße enthal- tenden Ausnahmen aber dahin eingeschränkt, daß in dem vorbe- reiten Verfahren (Skrutinialverfahren) eine Beeidigung der Zeugen nur, wenn Gefahr im Verzuge, in der Voruntersuhung aber dann zulässig sein solle, wenn vorauss\ihtlich der Zeuge am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein werde, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbei= führung einer wahrheitsgemäßen Aussfage erforderli erscheine. Außerdem wurde bestimmt, daß über das Vorhandensein eines der Gründe zur Beeidigung im vorbereitenden Verfahren von dem Amtsrichter zu entscheiden sei. §. 58 wurde auf Antrag des Abg. Gneist mit der Modifikation angenommen, daß die Ver- weisung eines bereits eidlich vernommenen Zeugen auf den früher geleisteten Eid nur dann genüge, wenn der Zeuge in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nohmals ver- nommen wird, \o daß mithin die Beeidigung im Vorverfahren die Beeidigung im Hauptverfahren niemals aus{hließen foll. 8. 59 wurde nicht beanstandet, §. 60 dagegen nah dem Antrage des Abg. Klo mit dem Zusay angenommen, daß dem Zeugen vor seiner Vernehmung die den Gegenstand der Untersuhung bildende Handlung und die Person des Verdächtigen zu be- zeihnen sei. In der Sizung vom 17. Juni wurde der Zusatz zu §. 60 einstimmig dahin deklarirt, daß unter einem Verdäch- tigen nur eine Person zu verstehen sei, welhe als Verdächtiger bereits gerihtlich vernommen fti oder sih in Verwahrung befinde. Die übrigen. zum Abschnitte über die Zeugen noh gehörigen §8. 61—63 wurden unverändert angenommen. Bei §8. 64, zu dem von den Sachverständigen und dem Augenschein handelnden sechsten Abschnitt (§8. 64—84) gehörig, entstand eine längere Debatte darüber, ob dem Beschuldigten unbedingt das Recht gewährt werden solle, auf feine Kosten andere Sachverständige, als das Gericht ausgewählt hat, laden zu lassen, so wie, oh er in der Voruntersuhung solle verlangen können, daß von ihm geladene Sachverständige vernommen und zu den Unter- suhungshandlungen zugezogen werden. Die betreffenden An- träge wurden aber sämmtlich abgelehnt. Die §§.65—70 fanden nah kurzer Erörterung mit unwesentlihen Aenderungen Annahme. Bei §. 71 wurde auf Antrag der Abgg. Schwarze und Dr. Zinn beschlossen, daß dem Sachverständigen auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens über bestimmte Punkte durch Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen weitere Auf= klärungen verschafft werden; daß der Sachverständige zu dieser Vernehmung hinzugezogen, daß fêrner dem Sachverständigen ge= stattet werden könne, die Akten der Vorunt&suhung einzusehen, der Beweisaufnahme Ln und ‘unmittelbar Fragen zu ftellen. Die §8. 74—77 wurden mit dm Zusage zu §. 77 an= genommen, daß auf Verlangen eines Sachverständigen der An- geklagte zum Zweckde der Beobahtur,g in eine Irrenanstalt ge- braht werden kann, wenn dieses z",x Begutachtung seines Geistes- zustandes nöthig erscheint. §. 78, fand mit der Aenderung Anz nahme, daß eine gerihtlihe Leichenschau stets unter Zuziehun eines Arztes ftattfinden sole; die S8. 79—84 wurden fast unverändert angenommen. - Die Komm fion ging sodann zan E Abschnitt (Bes{lo,gnahme und Dur{hsuchung) über.

ie §8. 84—88 wucder, mit einigen unwesentlichen Aende= rungen gutgeheißen, Die Debatte über §. 89; welther die Frage