1921 / 230 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Oct 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Bekannkmachung, betreffend Gesellschaften bezw. Siellen, die mit

ihren Aktiven und Passiven auf das Reich übergegangen sind.

Bekanntmachung, betreffend Bestellung eines neuen ständigen

Stellvertreters des Kommissars für die Ablieferung der zur Erfüllung dés Friedensvertrages enteigneten Handels\chife.

Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, pee Velieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver-

raucher. :

Anzeige, beirefsend die Ausgabe der Nummer 98 des Reichs- Geseßzblalts,

Preußeu.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Urkunden über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Elektrizitätswerk Rauschermühle, A.-G. in Mayen und an die Niedersächsishen Kraftroerke, A.-G. in Osnabrüd.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bezeichnung der staatlichen Landesturnanstalt in Spandau,

Aufhebung eines Handelsverbots.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 52 der Preußischen Gesegsammlung.

; Erste Beilage.

Bekanntmachung der in der Woche vom 18. bis 24. Sep- E zu Wohlfahriszweclen genehmigten öffentlihen Samm- ungen,

RVEF V S ATA N OI O U P O N S C A C P I E E N | Amtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung. U

Auf Grund des Cesetes über die Abwidclung der Kriegs- gesellschaften (REBl. 78 vom 29. Juli 1921 Seite 942) er- kläre ih hierdurch, daß mit dem 1. Oliober 1921 folgende Gesellschaften bezw. Stellen mit ihren Aktiven und Passiven auf das Reich übergehen:

1. Mineralölversorgungs-Gesellschaft m. b. H. i. Liqu. 2. Bergverwaltung im eheim. beseßten Gebiet (Abwicklungsslelle Heilbronn) in Heilbronn, “3. Härz-Abrechbnungtstélle, Berlin. , ;

Mit déx Abwilung der Geschäfte dieser Gesellschaften bezw. Stellen“ witd die Neichs - Kredit- und Kontroll - Stelle G. m. b. H., Berlin W. 9, Eichhornstraße 9, beauftragt.

Berlin, den 30. September 1921.

Der Reichs\haßminister. . “J. A.: Heimann.

Bekanntmachung, betreffend Bestellung eines neuen ständigen Stell- vertreters des Kommissars für die Ablieferung der zur/ Erfüllung “des Friedensvertrages enteigneten

\ „Handelsschiffe,

Der dur meine Bekanntmachung vom 83. Mai 1920 zum ständigen Stelloertretex ‘des Ablieferungskommissars bestellte Prjikurist Herr Otto Laesh in Hamburg wird auf seinen Anrag mit dem 30. September d. J. von seiner Stellung enhunden. Statt seiner bestelle ih den Prokuristen Herrn Henrich Himmels kamp in Hamburg, Mönebergstraße 7 11, zun ständigen Stellvertreter des Ablieterungskommisfars, Der Sb des Ablieferungskemmissars . ist vom 1. Oktober ab eben- fqis Mönckebergstraße 7 1.

Berlin, den 27. Seplember 1921. Der Reichsminister für Wiederaufbau, Abt. Schiffahrt. J. A: von Jonquiòres.

Bekanntmachung, : ‘le treffend Boliefettns und Meldepflicht gewerblicher (-| erbraucher.

. Auf Grund der [88 1, 2, 6 der Verordnung über “Yegelung des Verkehw mit Kohle vom 24. Februar 1917, dr §8 1, 7 der Bekanntmachung über die Be Se A eines Jeihstommissars für ‘die Kohlenverteilung vom 28. Februar Nl und- der 88 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus- Unftspflicht vom 12. Juli 1917 wird bestimmt:

F 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung. 1. Zu melden sind alle aus dem Bergwerksbetricb aen nheimischen wie eingefühtten Steinkohlen und die daraus hergestellten riketts eins{ließlich det Ersaßbriketts, ferner oberbayerische Pech- vhle, böhmische Stein- und Braunkohle und Braunkohlenbriketts ins{ließlich- der Brikettspäne und Brikettabrieb. (Meldepflichtige

toffe. U R Yrennstoffe dürfen im November 1921 nur

2, Meldepflichtige er 1921 ezogen r wenn gewerbliche Verbraucher bezügli dieser

Brennstoffe den Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im Oktober pünktlich nachgekommen ist. 4 O

2 Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im November an einen meldepflihtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im Oktober die ordnungsmaßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat. h , Von den Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 kann für die Be. zieher von Ersaßzbriketts, Stollenkohle und Meagereiformbriketts ab- nad werden, alsdann gelten die Bestimmungen über Aushilts- teferungen nach § 3a.

4. Meldungen über Kohlenverbrauh und -bedarf find in der Zeit vom 1. bis spätestens b. Oktober 1921 erneut zu erstatten.

9. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen : wegen Aushilfslieferungen siehe § 3a! und § 12,

§2. Meldepflictige Personen 1. Zur allmonatlicen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), - die feit dem 1. September 1920 in mindestens drei beliebigen Monaten monatlich 10 b Steinkohle, Koks, Braunkohle und Briketts jeder Art verbraucht

“haben. (1 & =-1000 kg == 20 Ztr.) Auch die Betriebe des Reichs,

der Freistaaten, Kommunen, öffentlih-rechtlihen Körperschaften und E (s. B, Gasanstalten, Werften, Straßenbahnen) find melde- pflichtig.

2. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

3. Der Meldepflicht unterliegen nit, und auf die Höhe des Verbrauchs;

a) die Staatseisenbahnen;

b) die Neichsmarine für ihre Bunkerkohlen;

„Cc). die. Heeresbetricbe, soweit ibr Bedarf auf Militärbedarf ge- deckt wird; M e,

a) Zechenbesißer, fow:it fie selbsi erzeugte Kohlen, und Briketts als Depulatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betrieb eigener Kokereien (mit oder obne 9 ebenproduftenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diefe Werke in unmittelbarem Anschluß an die deni- selben Zechenbesißer gehörige Zechenanlage errichtet sind;

e) die landwirtsdafthiden Nebenbetriebe, d. h. solde Betriebe, die in wirtsdafWMchem Zusammenhang mit einem land, wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inbaber geführt werden, soweit sie nih! Gegenstand cines selbständigen gewerblichen Unternebmens sind;

f) Echlahthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten. Warenhäufer, Ladengeschäfte, Krankenktäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, . ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge- meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband) Aen oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung

tenen.

4. Ob hiernach ein Verbrau®der meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Siß des Betriebs zuständige Kohlen- wirtschaftsstelle nah § d, I, 2. Der Neichskommissar für die Kohlen- verteilung kann über die Meldepfliht abweichend von dieser Bestim- mung enssceiden, :

§3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind untér genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nah Art (Steirikohle, Steinkohlenbriketts, Pehkohle, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts usw.) Herkunft nah Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Glbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett, Stückkohle usto.) zu trennen. Weiter sind zu melden:

a) as der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe H

b) Bestand am Anfang des Vormonats,

c) Zufuhr im Vormonat,

d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

6) Verbrauch im Vormonat,

t) Bedarf für den laufenden Monat, g E Bedarf für den folgenden Monat (siehe

h) Bedarf für den Vormonat. 2. Die Transportart ist in Spalte 38 zu melden dur die i ggen in Anführungs8zeichen angegebenen Abkürzungen ei Bezu R cer\uélie ab Zeche: „Landabsag“; durch Fuhrwerk vom Playhändler oder dem Aushelfenden:

Plaß u ; mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn"; mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; mit der Vollbabn ab Schiff: „Umschlag“; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: »Pendelwagen“; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: Sia ; dur Ketten-, Scilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene

Fransportanlagen unmittelbar ab Grube: „Cigentr..

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben. :

3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sih für den Monat Oktober zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleidgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Vestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden foll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein-

estellt werden. Betriebe, die laut amtlider Verfügung von der Be- fieferring ganz S sind oder im Monat Oktober aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; folche, die

¿war ohne Nüccksicht

von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenae oter -quote hinaus ausgèsch{lossen sind, baben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand is nicht nur au} Grund buhmäßtger Errecß- nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden. : i

§ 3a. Aushilfsltieferungen. que le Wenn meldepflichtiger Brennstoff im September von cinem Lieferer bezogen wurde, der in der Augustmeldekarte als Ueferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Oktobermeldekarte rot zu unterstreiben. Besondere Meldc- karten für die Ausbilfslieferungen find nicht zulässig. S

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder 21s fuhr meldepflihtige Brennstcffe abgegeben hat, ohne sie üm aleihen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurüderhaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen din fen nicht etwa vorweg abgesegt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht ih auch auf die Nücfgabe entliebener melde- pflichtiger Brennstoffe. L ;

d, Der Empfänger oder Nückempfänger der in 8 382 Lieferungen hat diese gemäß § 3a! im Hauvtteil der Karte rot unter- strichen zu melden. Siehe auh § 12. Die Bestimmungen in & 14 werden bierdurch nit berührt. E j

§4. Nachprüfung der Angaben.

Der Mesldepflichtige hat fortlaufend ber Zufubr und Verbranch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebict und Sorte in folder Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ift. E

S9 Meldestellenm.

L. Meldungen find zu erstatten: 1. an den Neich8kommissar für die Kohblenverteilung in und zwar in zwei Ausfertigungen;

Lal ri oebandelten

2. an die für den Betrichsort des Meldepflichtigen 21:tändig Kohlenwirticafis-, Landeskohlenstelle, für tas besetzte wes Gebiet f. Ziffer [L für Freistaat Sachsen \. Ziffer [IV:

3._ an die unter Berüksichtigung der Herkunft der meldeplt{tigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (sebe 8 6). Bestellt der Meldepslihtige Brennstoffe aus den Gebieten mebrerer Amtlicher Verteilungsstellen, ‘so find an alle diese Amtlichen Verteilsunagasstellen Meldekarten cinzusenden ; L

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt dex Meslde- pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an eden Lieferer cine besondere Mesldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wobnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Koblen sind dio Melde- farten nicht an den ausländifchen Licferer, sondern (soweit cs fi um nicht in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Koblenaus8gleicch Dresden (siehe § 6 Ziffer 6) zu senden, und war mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit ‘derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs- stele München 6, 8) zu senden. ,

Außerdem ist eine besondere sech{bste Meldekarte mit der Aufs schrift: „Auslandsfohle“ an den Koblenausaleih Dresden von dene jenigen Verbraudern zu fenden, die nit in Bayern ibre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

I. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauch3stelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Needereigesellscaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen- ausgleih Mannheim" (siehe auch § 6, 7 a) ¿zu senden, auch wenn sie feine Produkte der Nheinishen Kohlenhandels- und ‘Needcreigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde- kartenheften enthalten, die bei den betreffenden füddeutidben Vers» waltungsstellen nah § 5, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

IT1. Mesldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten: Meldekarten cine fechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu fenden, auch wenn fie keine Brenn- stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sacbsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elekirizitäté-, Gas- und Wasserwerke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe- aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskoblenamt bzw. von dessen Unterverteilunagsstellen ausgegebenen Meldekartenbefte enthalten dementsprehend sechs Meldekarten, Glektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte. i

V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

VI. Cäâmtlidie Meldekarten sind gleiblautend auszufüllen. Au wenn mehrere Karten an verschiedene Ämtliche Verteilungsstellen oder perschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Das bezicht sich au auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, cbenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Erfaßbriketts) ist die unter Abf. 1, Ziffer 3 genannte Karte nit an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden.

VITI. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer Koble siche § à, Ziffer 4, 2. Absaßt, wegen Saarkohle folgenden Sag) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstofs nur auf den Meldekarten zu bemerken, - die dem Reichskommissar für die