1899 / 299 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

S Einrichtung der Pfandbriefe.

Die Pfandbriefe werden nach beiliegendem Muster A in Ab- \hnitten von 5000, 2000, 1000, 500 und 200 in deutscher Reichs- währung zu einem Zinsfuße von 3, 31/3, 4 oder 41/2% je nah Bedarf unter fortlaufender Nummer ausgegeben. Denselben werden uc Erhebung der halbjährlih zahlbaren Zinsen Zinsscheine Las

pons) nah Muster B auf 10 Jahre beigefügt, denen Zinsscein- anweisungen (Talons) nah Muster © angeschlossen werden.

Die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe erfolgt, wenn die dazu bestimmte Anweisung nicht eingereiht werden kann, an den Vor- zeiger des betreffenden Pfandbriefes. l

F} aber vorher der Verlust der Anweisung der Direktion an-

gezeigt und der Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe widersprochen.

worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Reihe gütlih oder im Wege des Prozesses erledigt sind.

E Sicherstellung der Pfandbriefe.

Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus denselben entspringenden Rechte if der Verband verhaftet. Falls das Vermögen desselben niht ausreicht, haften die Berbandsmitglieder solidarisch bis zur Höhe von 5 9% des bei Entstehung des Verlustes unabgetragenen Darlehens. |

Der Gläubiger, soweit er nicht aus dem Reservefond befriedigt werden fann, ist befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem Verbande gehörigen Hypothekenforderungen ich diejenigen rihterlih mit* den Rechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welche er autwählt.

Durch diese Zession geben alle Nechte und Pflichten, welche dem Derbande gegen das Grundftück oder den Eigenthümer zugestanden haben, auf den Gläubiger über. :

Der Verband ist befugt, wegen aller seiner Forderungen an seine Mitglieder sich nah feiner Wahl an das bewegliche oder unbewegliche Vermögen derselben zu halten.

8 20. Gesammtbetrag des Pfandbriefkapitals.

Der Gesammtbetrag der Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag der dem Verbande zustehenden Hypothekenforderungen zu keiner Zeit übe1steigen. Die Mitglieder der Direktizn und des Verwaltungsraths 1nd hierfür persönli verantwortlih. Kündigt der Verband einem Pfandbrie\shuldner das ihm gewäbßrte Darlehen, so ist ein der durch die Amortisation nicht getilgten Summe desselben entsprehender Betrag an Pfandbriefen zu kündigen und nah dem Nennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner nicht |elbst deu Betrag in Pfandbriefen beschafft.

S1 Kündigung der Pfandbriefe.

Die Pfandbriefe können seitens der Inhaber nicht, von dem Ver- bande aber nur zum Zweck der saßzungösmäßig zu bewirkenden Ein- Iösung gekündigt werden. ;

Die Kündigung i} eine sehsmo-atliche und erfolgt dur eine dreimalige Einrückung in die für dic Bekanntmachungen des Berbandes bestimmten öffen1lihen Blätter. Die sechs Monate beginnen vom Tage der leßten Einrückung. j

Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durh das Loos bestimmt, welches der Vorsitende der Direktion oder sein Stell- vertreter ‘zieht.

Das Protokoll über die Ausloosung is von dem Syntikus des Verbandes oder scinem Stellvertreter aufzunehmen.

I Einlösung und Verjährung der Pfandbriefe.

Die von dem Verbande den Inhabern gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsïcheinen und der Zins\{-inanweisung in umlauffähigem Zustande e'ngeliefert werden.

Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird dem Einliefernden von der Einlösungssumme in Abzug gebraht. Der Werth der nit eingelieferten Pfardbriefe wird zu Gunsten des Verbandes einstweilen zinsbar belegt.

Der Anfspruch aus einem gekündigten Pfandbrief erlisht zu Gunsten de: Verbandes mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Verfalltage. :

Nach E-löschen oder Verjährung des Anspruhs aus dem ge- fündigten Pfandbriefe geht die Einlösungssumme net Zinsen in das Vermögen des Vervandes über.

Die Kraftlose:klärung er niht eingegangenen Pfandbriefe erfolgt auf An'rag der Direktion dur das zuständige Gericht.

8 23. Erneuerung der Pfandbriefe.

Pfandbriefe, welhe durdy Vermerke, Beschädigung od:r Be- flickung für den Umlauf ungeeignet geworden find, gieihwohl aber die wesentlihen Merkmale der Echtheit und Identität, nämli die Nummer, den Kapitalbetrag und die Unterschrift des vollziehenden Vorsißenden des Verwaltungsraths, sowie der vollziehenden Direktoren noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach der Verordnung, betreffend die Außer- und Wiederinkureseßung, sowie die Umschreibung der Papiere auf Inhaber für die mit der preußtiichen Pionarchie vereinigten Landestheile vom 16. August 1867 (Ges.-S. S. 1457) über diejelben Beträge und unter denselben Nummern mit dem Zusaß „erneuert“ gegen Erstattung des Stempels und der sonstigen baaren Auslagen anderw:it ausg-tertigt.

Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nah dem Urtheil der Direktion die Thatsache der Bernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausfscließenden W:-ise nachgewiesen wird, andere Stücke über dieselben Beträge und unter denselben Nummern mit tem Zusaß „erneuert“ gegen Erstattung des Stempels und der sonstigen baaren Auslagen ausgefertigt.

Wenn di-ser Beweis nicht geführt worden, oder wenn im Falle der Beschädigung die wesentlihen Merkmale des Pfaudbriefs nicht mebr erkennbar find, sowie in allen Fällen, in welchezn der Pfandbrief dem Johaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfandbriefs nur nah vorgängizem Auf- g:bot und gerihtliher Kraftloserflärung und immer nur unter neuer Nummer statt. di

S Bedingungen der Darlehnsgewährung.

Der Verzand gewährt seinen Mitgliedern Darlehen in den von ibm ausgegebenen Pfandbri-fen nah dem Nennwerth unter folgenden Bedingungen :

1) Von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können ideelle Antheile nicht beliehen werden.

2) Insoweit das Eigenthum eines Gutes resp. Grundstück3 durch Lehn- oder Familienstiftung beschränkt is, müssen bei einer vom Be- fißer beabsichtigten Verpfändung des Grundbesißes diejenigen Forde- rungen erfüllt, bezw. deren Erfüllung nahgewiesen werden, welche die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten und andere das Rechts- verhältniß regelnde Urkunden vorschreiben.

3) Sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Dar- lehensgeshäfts und Eintragung des Darlehens trägt Darlehenssucher. Zur Deckung terselben kann ein angemessener Kostenvorshuß ein- gefordert werden.

4) Für das Darlehenskapital die nach Nr. 6 zu entrichtende Jahreézahlung, Verzugszinsen, Kündigungs-, Einklagungs- und Bei- treibungókesten, einshließlich der Anwaltskosten, und alle sonstigen aus dem Darlehensgeschäft erwachsenen Kosten, sowie die sonstigen sazungs- mäßigen Beiträge, muß innerhalb des nah § 26 ermittelten Werthes des zu beleihenden Grundstücks, bezw., wean eine Toxation nicht statt- gefunden hat, innerhalb des 20 fachen Grundsteuer-Reinertrags und zur ersten Stelle Brief. Hypothek bestellt werden, von Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuches ab ledigli nah dessen § 1115 Absay 2 mit der Maßgabe, daß der Verband berechtigt it, sih den Brief vom “Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

Voreingetragene Altentheile, Grundrenten, Abfindungsberechti- gungen und andere dauernde Lasten können nach dem Ermeffen der Direktion auf ihren Kapitalwerth eingeschäßt und dieser von dem Ge- sammtwerth der zu, beleihenden Liegenschaften 26 dieser Satzung) in Abzua gebraht werden. : Î ;

5) Die zu einem beliehenen Grundstück gehörenden Gebäude müssen bis zur Tilgung des Darlehens bet einer der von dem Verwaltung8- rath gebilligten Feuerversicherungs - Anstalten werthgemäß versichert werden.

6) Der Darlehensnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehen in Dae zu 3, 31/9, 4 oder 41/29/09 verzinslih empfangen will.

as Darlehenskapital hat er von dem ersten h desjenigen Kalender- halbjahres ab, in welhem er dasselbe erhalten hat, ohne Rücksicht auf die allmählihe Tilgung des Darlehens bis zu deren Beendigung je nach der Wahl des Zinsfußes zu verzinsen und außerdem 1/2 9/6 Tilgungébeitrag und 1/10 9/6 Verwaltungsbeitrag, dessen allgemeine Herabsezung dem Verwaltungsrath überlassen bleibt, zu entrichten.

Die Zahlung erfolgt halbjährlih und zwar dergestalt, daß die Zinsen für das erste Halbjahr bis zum 1. Juni, für das zweite Halb- E bis zum 1. Dezember bei der Kasse des Verbandes eingezahlt ein müssen.

Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus er- heblihen Gründen und auf höchstens 6 Monate statthaft. Die ge- \tundeten, ingleichen alle etwa sonst niht rehtzeitig eingesandten Be- träge werden aus dem eigenthümlihen Fond des Berbandes vorgescchofssen. inf Vorschüsse sind von den Schuldnern mit 5 vom Hundert zu yer- zinsen.

7) Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Pfandbriefkapital ganz oder theilweise an den Verband zurückzuzahlen; jedo müssen die Zinsen einsließlih der fonstigen sagungsmäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr entcichtet werden. Die Zahlung erfolgt in Pfand- briefen des Verbandes von demselben Zinsfuße, in welchem das Dar- lehen gewährt ift, nah dem Nennwerrhe unter Beifügung der zu- gehörigen vom ersten Tage des auf die Ablösung folgenden Halbjahres ablaufenden Zinsscheine und der Zinssheinanweisungen.

Der Sguldner is berechtigt, löshungsfähige Quittung über die abgezahlten Beträge oder Abtretung derselben ohne Gewährleistung zu ford:rn, sowie befugt, auf Grund der löshungsfähigen Quittung entweder anf seine Kosten den betreffenden Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu lassen oder den Betrag mit Vorbehalt des Vor- zugsrechts für die zu Gunsten des Verbandes auf seinem Grundbesiß noch haftenden Forderungen auf seinen Namen umschreiben zu lassen oder über ihn zu verfügen.

8) Der Verbard hat das Recht:

A. das Pfandbriefkapital mit sehèmonatliher Frist zu kündigen :

a. wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Grund“ tücks die ihm nah § 2 Abs. 4 der Saßung obliegende Verpflichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist niht erfüllt; S 6ER

b. wenn der Schuldner seinen saßungs- oder vertragsmäßigen Verpflichtungen nah geshehener Aufforderung. seitens der Direktion niht nahkommt;

c. wenn das verpfändete Grundstück zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gebracht wird;

d. wenn der Schuldner in Konkurs geräth;

B. eine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld in gleicher u zu verlangen, wenn das verpfändete Grundstück sh in feinem

ertbe verringert.

Ob und inwieweit die Verringerung als eingetreten zu betrachten ist, entscheidet der Nerwaltungsratb mit Aus\{chluß des Rechtsweges.

9) Kann Darlehenssucher die Priorität (vgl. 4) vor bereits eins getragenen Forderungerr nicht sofort hafen, so ist die Bewilligung eines Darlehens denncch zulässia, wenn derselbe fih verpflichtet, die eingetragenen Forderungen zur Lösung zu bringen, und wegen der Ansprüche aus denselben dem Verbande in der Art Sicherheit bestellt, daß er für je 80 4 der Forderung 100 (6 in Pfandbriefen des Ver- bandes oder den Betrag der Forderung in baarem Gelde bei demselben hinterlegt. Bei der Berehnung des Betrages der Forderungen wird der Zinssaßz derselben, wenn si kein höherer ergiebt, auf 59/0 und der Nückstand der Zinsen, wenn deren Berichtigung nit glaubhaft na- gewiesen werden kann, auf 5 Jahre angenommen.

S 25. Entscheidung über die Beleihung.

Ueber die Gewährung und die näheren Bedingungen des Dar- lebens, sowie über die Kündigung desselben entscheidet die Direktion. Dieselbe ist verpflichtet, den Verkauf dér Pfandbriefe für die Darlehen2- sucher auf deren Wunsch zu vermitteln.

8 26. Werthsbestimmung der zu beleihenden Grundstüe.

Den nat den Bestimmungen dieser Saßung nothwendigen Fest- stellungen des Werths von Grundstücken sind die Ermittelungen zu Grunde zu legen, welche zufolge. des Geseßzes vom 21. Mai 1861 (Ges.-S. S. 253) und der Verordnung vom 28. April 1867 (Ges.-S. S. 543) erfolgt find. Wenn der Betrag des gewünschten Darlehens den 20 fachen Betrag des Grundsteuer-Neinertrages niht übersteigt, fann von ciner Taxe abgesehen werden. Sobald aber ein Darlehen beantragt wird, welches diese Grenze übersteigt, ift jedesmal der Werth des zu beleihenden Grundstücks dur eine na den von dem Ver- waltungsrath festgeseßten und ministeriell bestätigten Taxgrundsäßzen zu beshaffende Schäßung zu ermitteln, welhe von der Direktion auf Kosten des Antragstellers angeordnet wird.

Der nah Maßgabe dieser Taxgzrundsäßze festzeseßte Werth der zum Pfande angebotenen Grundstücke darf bei Bemessung des Darlehns- betrages in der Regel nicht über den 30 fachen Betrag des Giundsteuer- Reinertrages hinaus berücksihtigt werden.

Fn zweifelhaften Fällen entscheidet der Verwaltungsrath endgültig über die Werthbestimmung eines Grundstücks, bezw. die Höhe des Darlehens innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen,

8 27. Verwendung der Einnahmen. ]

Die sämmtlichen Einnahmen des Verbandes, mit Ausnahme de Tilgurgsbeiträge von 1/2 9%, wirden zunächst zur Bestreitung der laufenden Ausgaben an Pfandbriefzinsen, Verwaltungskosten 2c. und, soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.

Der Ueberschuß, soweit ex niht nach den Bestimmungen des Verwaltungsraths als Bestand für das folgende Jahr fortzujühren ist, fließt dem Reservefond zu.

Etwaige Verluste des Vereins werden aus diesem Fond gedeckt, Wenn der Reservefond zur Deckung etwaiger Verluste nicht ausreicht, so ist dec fehlende Betrag über tie Mitglieder noch Verhältniß des zur Zeit von diesen dem Verbande geshuldeten Kapitals bis zur Höhe von 5 9% (8 19) auszuschreiben. Ueber die eingezahlten Raten erhalten die Mitglierer „Einshußscheine“, welhe von dem Verbande wieder ein- gelöst werden sollen, sobald der Reservefond bis zur Höhe von 5% der gewährten Darlehen angewachsen ist, und zwar alijährlih nach Rechnungsabshluß aus den Ueber\hüssen dieses Fonds über 5 °/ der gewährten Darlehen. Sobald der Reservefond bis zur Höhe von 10 9/0 der gewährten Darlehen angewachsen sein wird, werden die Ucberschüsse nah Bestimmung des Verwaltungtraths auf die Amortisations-Konti der Mitglieder vertheilt.

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im § 19 normierte Hastbarkeit des Verbandes nicht berührt.

S 28. Tilgungsbeiträge.

Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von 1/2%/o werden denselben halbjäbrlid in einem Amortisationskonto unverküczt gutgeschrieben.

Die Bestände der Amortisationskonti werden alljährlih zweimal, soweit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Prandbriefen des Verbandes oder zur Einlösung derselben nach vorheriger Kündigung verwendet ; der Verwaltungsrath bestimmt die Art und Weise der Verwendung.

Die auf diese Weise dem Verkehr entzogenen Pfandbriefe sind mit den laufenden Zinsscheinen und Zinssheinanweisungen durh Feuer zy vernichten und das hierüber von dem Syndikus aufzunehmende Pro, tokoll von der Direktion zu vollzichen. In gleiher Weise ist au mit den bei Zurückzahlung eines Pfandbriefkapitals im Falle § 24 Nr. 7 eingelieferten Pfandbriefen zu verfahren.

‘sd 8 29, *” Nerfahren nah Tilgung von 10 9/6.

Hat das Amortisationskonto eines Pfandbriefschuldners den Betrag von mindestens 10%/9 des von ihm zur Zeit vershtldeten Kapitals erreicht, so stehen ihm dieselben Rechte zu, welche dem Pfandbrief- \huldner im Falle einer Theilzahlung im § 24 Nr. 7 eingeräumt sind. Er kann mithia lö\{ungsfähige Quittung über den auf diese Weise berihtigten Theil seiner Schuld fordern und ist befugt, auf Grund dieser Quittung entweder auf seine Kosten den getilgten Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu lassen oder über die von der be- zahlten Theilshuld bisher eingenommene Grundbuchstelle mit Vor« behalt des Vorzugsrehts für die dem Verbande auf seinem Grund- besie noch haftenden Forderungen zu verfügen. Auch kann dem Pfandbriefshuldner bis zur Höhe des getilgten Theils seiner Schuld eine Krediterneuerung ia Pfandbriefen gewährt werden.

S 30, Belegung des Reservefonds.

Die Bestände des Reservefonds werden in inländischen Staats- bezw. vom Staat garantierten Papieren oder in inländishen Pfand- briefen, eingeshlossen die Pfandbriefe des Verbandes, zu Gunsten des» selben zinsbar angelegt.

Sl. Uebergang der Rechte an den Fonds.

Die Rechte auf den Reservefond und das Amortisationtkonto geben stets und ohne daß es einer befonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigenthümer des zu dem Verbande gehörenden Grundstücks über und können ohne das Grundstück weder veräußert noch verpfändet werden.

G 32. Bekanntmachungen.

Oeffentlihe Bekanntmachungen des Verwaltungsraths und der Direktion haben für die Mitglieder Rehtswirkung und die Kraft be- sonders bebändigter Vorladungen, wenn fie

1) durch den „Reichs-Anzeiger“,

2) die „Ihehoer Nachrichten“,

3) die „Kieler Ztitung“,

4) die „Flensburger Nordd. Zeitung“,

5) die „Dannevirke“ und

6) das „Landwirthschaftlihe Wochenblatt“, und zwar durch all- diese Blätter veröffentlidt werden.

Der Verwaltungsrath kann an Stelle der unter Nr. 2—b geo nannten Blätter andere bestimmen. Diese Bestimmung ift dur sämmtliche bisher benußte Blätter, soweit dieselben niht eingegangen sind, bekannt zu machen.

Der Verwaltungsrath kann anordnen, daß die Bekanntmachungen auch noch in andere als die nah Absay 1 und 2 zu benugenden Blätter eingerückt werden.

8 33, Aufsicht der Staatsregierung.

Die gesammte Verwaltung des Verbandes steht unter der Ober- aufsicht des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und unter besonderer Aufsicht eines von Seiner Majestät dem König Allerhöchst zu ernennenden Königlihen Kommissars.

Der Köntglihe Kommissar hat darauf zu sehen, daß die Vor- schriften der Saßung, die Beschlüsse der Generalversammlung und die allgemeinen Landesgeseye befolgt werden. Er ist befugt, jederzeit in den Geschäftsräumen des Verbandes von Büchern, Rehnungen und sonstigen amtlihen Schrifistücken, sowie von den Kassenbeständen Ein- icht zu nehmen. Er kann nicht nur allen Sigßungen des Verwaltungs- ratbs und den Generalversammlungen mit berathender Stimme bei- wohnen, fondern auch seinerseits solhe Sißungen einberufen, die Tagesordnung für dieselben feststellen und den Vorsig in denselben übernehmen.

8 34, Aenderung der Satzung.

Eine Aenderung der Satzung kann nur durch einen ordnungé: mäßigen Beschluß einer Generalversammlung, in welcher mindestens die Hälfte des noch verzinslichen Pfandbriefkapitals vertreten ift, er- folgen. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Versammlung, ¡um zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu- sammenbercufen, denno nit in gehöriger Anzahl erschienen ift. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklih hin- gewiesen werden.

Eine Aenderung der Satzung bedarf der landesherrlihen Ge- nehmigung.

(Formular A.) Psandhr tief Nb. ¿s 25 40 des Landschaftlihen Kredit-Verbandes für die Provinz Schleswig-Holstein U C Mark.

Der Landschaftliche Kredit - Verband für die Provinz S(leswig- Holstein s{uldet dem Inhaber dieses Pfandbriefs die Summe von e « « Mark. Die Summe wird in Gemäßheit der Saßung (des Statuts) des Landfschaftlichen _Kiedit-Verbandes für die Provinz Schleswig-Holstein mit 9/9 verzinst und nah vorgängiger 6 (sech8-) monatlicher, nur dem Verbande zustehender Kündigung zurückbezahlt. Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der besonders ausgefertigten Zins]|cheine (Zinskupons).

den .

Trockenes Stegel.

Der Vorsitzende des Verwaltungsraths.

Die Direktion des Landschaftlihhen Kredit-Verbandes tür die Provinz Schleswig-Holstein.

Erstes Mitglied und Vor- Zweites Mitglied Drittes Mitglied fißender der Direktion. der Direktion. der Direktion.

Eingetragen in das Lagerbuch Fol r

Buchhalter.

(Formular B.) Zinsschein (Zinskupon) Nr des Pfandbriefs Nr des Landschaftlihen Kredit-Verbandes für die Provini Schleswig-Holstein Mark.

über (geschrieben) Fnhaber dieses empfängt am die halbjährlichen Zinsen deb Mark .. Pf. 1

oben bezeihneten Pfandbriefes mit den. «en i

Die Direktion des Landschaftlichen Kredit-Verbandes für die Provinz Schleswig-Holstein.

Trodenes Siegel. Faksimile des vollziehenden Direktors.

Dieser Zinskupon verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt.

| (Formular 0.)

__ Zinsscheinanweisung (Talon) : des Pfandbriefs Nr des Landshaftlihen Kredit - Verbandes für die Provinz Schleswig-Holstein über Mark.

Der Vorzeiger dieser Zinsscheinanweisung (dieses Talons) em- pfängt ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vor- stehend bezeihneten Pfandbrief neu auszufsertigenden Zinsscheine (Zins- fupons) für 10 Jahre vom bis

Ft aber vorher der Verlust der Zinssheinanweisung (des Talons) der Direktion angezeigt, und der Ausbändigung der neuen Neihe der Zinsscheine (Serie der Kupons) widersprohen worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Reihe (Serie) gütlih oder im Wege des Prozesses ean sind.

ben, LeR Ukas Die Direktion des Landschaftlichen Kredit-Verbandes für die Provinz Schleswig-Holstein. Trockenes Siegel, Faksimile des vollziehenden Direktors.

: Anmerkung: Der in vorstehenden Formularen eingeklammerte Wortlaut ent- spricht der Fassung der bereits in Umlauf befindlichen Pfandbriefe, ins\heine und Zinssheinanweisungen, sowie der noch vorräthigen “iee welche, soweit der Vorrath reiht, weiter benußt werden sollen.

Literatur.

Orientreise Seiner Majestät des Kaisers von Rußland Nicolaus 1l. als Großfürst- Thronfolger 1890—1891. Im Auftrage Seiner Majestät verfaßt von Fürst E. Utomskij. Aus dem Russischen überseßt von Dr. Hermann Brunn- hofer. Zwei Bände in Folioformat. Mit einem Stahlstich, 7 Helio- gravüren, 639 Abbildungen in Holzschnitt nah Zeichnungen von N. Karasin und nah Photographien, sowie mit mehreren Karten. Verlag von F. A. Brockhaus in Leipzig. In Leinwand gebunden mit Goldschuitt, Preis 110 Schon der ecfte Band dieses Werks hatte als außer- g NO bedeutsame literarische Erscheinung die allgemeine

ufmerksamkeit auf si gelenkt. Nachdem durch die Thronbesteigung des Großfürsten Nicolaus die Fortseßung {ih etwas verzöaert hatte, liegt nunmehr auch der zweite Band und somit das ganze Werk voll- ständig vor. Die Ideen, welche Fürst Uhtomskij im Anschluß an die Gedanken seines Kaisers im Rahmen der Reiseschilderung über Asien und die in diesem Erdtheil thätigen, einander oft enlgegen- geseßten Bestrebungen der Mächte sowie namentli) im zweiten Theil über die Grundzüge der russishen Weltpolitik darlegt, sind jeßt, nahdem auh das Deutsche Reih in China festen Fuß gefaßt hat, von großem politishen Interesse. Als Reisebeshreibung läßt das Werk die Länder und Völker Asiens, ihre Geschichte, Religionen, Sitten uud Gebräuche, die Kunst und die Natur dieser Wiege der Menschheit an dem Auge des Lesers vorüber- ziehen. Die Anzichungékraft der Schilderung wird wesentli gesteigert durch die reihe JUustrierung. Der russische Maler Karasin schuf aus der während der Meise entstandenen, über 1200 Nummern umfassenden Sammlung von Photographien Dar- stellungen von bemerkenswertben Begebenheiten, Städten und Ländern und phantastishe Bilder, die theils in Heliogravüre, theils in fünstlerishem Holzshnitt ausgeführt wurden. Außerdem is eine große Anzahl ausgezeihneter Photographien in _Hol;schnitt direkt reproduziert. Auch auf Papier und Dru ist große Sorgfalt verwendet. Gs ist somit alles geshehen, um diese Reiseschilderung, von welcher außer der russischen und deutshen auch eine französishe und englische Ausgabe erschienen und weitere in Vorbereitung sind, zu einem hervor- ragenden Prachtwerk zu gestalten, welches für jeden, der sih mit den Verhältnissen im östlihen Asien und Rußland bekannt machen will, dauernden Werth behält.

_—_— Die alte Herzogin. Roman aus der Zeit des dreißig- i jährigen Krieges. Von Karl Beyer. Verlag von Fr. Bahn in |

Schwerin i. M. 1.—3. Auflage. Pr. geh. 5 M, eleg. geb. 6 M - Während der Verfasser in seinen früheren Romanen „Anastasia“ und „Um Pflicht und Rech!“ gewaltige Bilder aus dem frühen Mittelalter aufrollte, führt er uns hier in die Zeit des 30jährigen Krieges. Die ergreifende Erzählung ist aus Studien über die mecklen- burgische Geschichte en!standen. Die hiitorishen Gestalten und Ereignisse tragen den Stempel innerer Wahrheit. Sie müssen mit Anerkennung für eine Schaffenskrast erfüllen, die den Leser niht nur der Handlung mit Syannung folgen läßt, sondern ihn auch eng verbunden hält mit Leid und Freud? der in den Mittelpunkt derselben gestellten Personen. Unter ihnen steht, Alle überragend, die „alte Herzogin“ voran, die in der Zeit der shwersten Schicksalss{läge, als ihre Söhne, die beiden Herzöge von Mecklenburg, vertrieben und Wallenstein mit den Kaifer- lichen ins Land gekommen is, Muth, Hoffnung und Vertrauen auf Gottes Fügung nicht verliert. Das Buch verdient dieselbe Beachtung, welche die oben genannten historishen Romane in den Kreisen ernster Leser gefunden haben.

Aus dem Verlage von Fr. Bahn zu Schwerin t. M, liegen ferner als empfehlenswerthe Festgeshenke vor:

Bon Leuten, die au mit dabei gewesen. Kriegs- geshichten von 1870/71. Von Karl Beyer. Pr. geh. 2 A, geb. 250 M

Novellen von M. Rüdiger: Dornröshen, Stolze Herzen, Jungfer Salome Wendelborn, Joseph der Bernsteinhändler, Ein Achatschleifer am Jdarbach. Pr. geh. 2,20 4, geb. 3

Doktor Bernhardus. Erzählung aus der Reformation®zeit von G. von Maltahn. Pr. geb. 2,50 4 vg O Gedichte von E. von Malyahn. Pr. geb.

M Auf alten Pfaden Erzählungen von C. Winter (W. Nick- meyer): Die goldene Krone Warum niht? Lebenslängliche Hast. Pr. g 1,20 M, gb. 1,590 M

ie Professorskinder. Erzählung von Emma Truberg. Mit vier Illustrationen. Pr. geb. 3 M

Handbuch der praktishen Zimmergärtnerei, Von Max Hesdörffer, Herausgeber der Zeitschriften „Die Garféènwelt“ und „Natur und Haus“. Zweite, durhgeïsehene und vermehrte Auf- lage. Mit 382 Original-Abbildungen im Text, einer Tafel in farbigem Aquarelldruck und 16 Tafeln in Tondruck. Berlin, Verlag von Gustav Schmidt (vorm. Robert Oppenheim). Eleg. geb, Pr. 9 4 Die Freude, welhe die Pflege von Blumen und Pflanzen in den Wohnräumen gewährt, wird häufig getrübt, wenn die Pfleglinge niht gedeihen wollen oder gar absterben. Die Ursache ist dann meistens in der unrichtigen Behandlung zu suchen, denn jede Pflanzenart will die ihr zukommende Pflege haben und läßt sich niht rah einem allgemeinen Nezept behandeln. Deshalb sollte überall, wo Blumen im Zimmer gepflegt werden, ein guter Berather zur Stelle sein. Als ein solcher ist das oben an- geführte Handbuh zu empfehlen, welhes nach dem Erscheinen der 10. Lieferung in der zweiten vermehrten Auflage nunmehr vollständig eworden is. Die Grundregeln und Hand griffe zur erfolgreichen Be- andlung sind eingehend beshrieben und bildlih veranshaulicht, alle eeigneten und empfehlenswerthen Zimmerpflanzen in Wort und

ild dargestellt, auch die Blumentreiberei sowie die Wasser- und Sumpfpflanzen und ihre Pflege im Aquarium berücksichtigt. Das gut illustrierte und geschmackvoll ausgestattete Werk wird von Blumen- freundinnen auf dem Weihnachtstish willkommen geheißen werden.

”|Land- und Forstwirthschaft. mae

Die landwirthshaftlißhe Akademie zu Poppelsdorf bei Bonn wird im laufenden Winter-Halbjahr 1899/1900 nach vor- läufiger Feststellung von insgesammt 342 (im leßten Sommer- semester von 347) Studierenden besucht, und zwar von 321 (341) ordentlihen Höôrern und 21 (6) Hospitanten. Unter den ordentlichen Bien befinden ich: Studierende der Landwirthschaft 121 (115),

tudierende dec Kulturtehnik 25 (28), Studierende der Geodäsie 175 (198). Die Zahl der \tudierenden Landwirthe is in den leßten Fahren andauernd gestiegen und gegenwärtig die höchste, welche die Akademie in den 52 Jahren ihres Bestehens jemals gehabt hat.

London, 18. Dezember. (W. T. B.) Einer Depesche des Vize-Königs von Fndien zufolge werden der Stand und die A us- sihten der Ernte in der Gegend, wo die Ae herrscht, immer ungünstiger. Die Gesammtzahl der hilfsbedürftigen Leute beträgt 2 226 000.

Handel und Gewerbe.

Ein in Shweden am 14. November d. J. veröffentlichtes Gese vom 20. Oktober bestimmt, daß vom 1. Januar 1900 ab folgende Aenderungen des {wedishen Zolltarifs in Kraft treten: Jn die Pos. 440 eva 438) „Silber- draht“, Zollsay 2,50 Kronen per Kilogramm, ist der Artikel „Silberblech“ aufgenommen. Blankscheite (Planschetten für Sh nürleiber) werden nah ciner neu gebildeten Pos. 5241/2 mit 40 Oere per Kilogramm verzollt. Der in Pos. 563 (früher 561) für gefärbte oder gebleihte Seide fest- N Zollsay von 1 Krone per Kilogramm wird auf 2 Kronen erhöht.

Berichtigung zur Wochenübersiht der Reichsbank vom 15. Dezember in Nr. 298 d. Bl.: Die Position „sonstige Aktiva" weist einen Nüdckgang von 7 112000 M (nit 112 000 AÁ6) auf.

A D E O I E Os A251 (Mus ben im Reihéamt des Innern infammengelellten „Nachrichten für Handel und Industrie“".)

Nachrichten über Ernten und Feldarbeiten.

Nach offiziellen Shätßzungen betrug die Getreideernte Franfk- reichs im Jahre 1899 (gegenüber dem Vorjahre) in Millionen Doppel-Ztr. : Weizen 99,73 (99,31), Mengkorn 3,15 (3,11), Roggen 17,51 (17,00), Gerste 10,89 (10,56) und Hafer 45,64 (46,68).

Die diesjährige Weizenernte übersteigt den zehnjährigen Durch- \chnittsertrag von 83,38 um 16,35 Millonen Doppel-Ztr.

Im südwestlichen Frankreich hat die Bestellung der Wintersaat im Oktober unter den besten klimatischen Bedingungen vollzogen werden können.

Ebenso nahm die Bestellung der Felder in Nord- und Mittel- italien im Monat Oktober einen völlig befriedigenden Verlauf. In Süditalien dagegen follen heftige Wolkenbrühe empfindlichen Schaden angerihtet und namentlich bie Dlivenernte an der adrtiatischen Küste nahezu völlig vernihtet haben. Der Ertrag der diesjährigen Olivenernte soll überhaupt wenig befriedigen und qualitativ wie quantitativ hinter jenem des Vorjahres weit zurüdstehen.

Das Ergebniß der Kastanienernte wird als ergiebig bezeichnet.

Die Hopfenernte in England wird jeßt auf nahe an 800 000 englische Zentner geschäßt; gewiß is dec Ectrag höher als je zuvor, und die amtlihe Schäßung auf 661425 oder 12,75 englishe Zentner pro Acre hat sich als bedeutend zu niedrig erwiesen.

Fn den Grafschaften Mittelenglands if die Birnen-, Aepfel- und Pflaumenernte mehr als mittelgut ausgefallen. Feines Tafelobst litt dur Abfallen von den Bäumen infolge von eingetretener Früh» reife und stürmishem Wetter im Monat September.

In Serbien ergab die Maisernte cinen guten Ertrag. Herbst- obst is in genügender Menge und guter Qualität vorhanden. Gemwüse, Taback und Hanf ergaben cinen guten Ertrag. (Nach österr. Konsulatsberichten.)

puecne Gir P E Et ata

v

Die Resultate der Branntweinbrennerei in Rußland im Monat Juli 1899.

Im europäis{hen Rußland wurden im Juli gebrannt 493 284 Wedro (1 Wedro = 12,299 1) wasserfceien Sprits gegen 74 642 Wedro in der Campagne 1898/99 und 78625 Wedro in der Campagne 1897/98. Diese bedeutende Erhöhung der Produktion im ersten Monat der laufenden Campagne ist auf die Produktion des Gouverne- ments Orenburg, Stawropol und des Terekgebiets zurückzuführen, wo bisher keine Branntweinbrennereien bestanden. Am 1. August 1899 waren 39 Brennereien im Betriebe gegen 40 im Vorjahre.

Die Spiritusvorräthe stellten sh zum 1. August auf 9 399 768 Wedro gegen 10 935590 Wedro in der Campagne 1898/99 und 10 203 197 Wedro in der Campagne 1897/98.

(St. Petersburger Zeitung.)

Serbien.

Zolltarifierung von Waaren. Das Pulver „Lessivo phénix“ (Phöônix-Waschlauge), ein Gemisch von Seife und Lauge, das anstatt Lauge zum Wäschewaschen gebrauht wird, ist, da es im Zolltarif niht besonders aufgeführt ist, dur Finanz-Ministerialerlaß vom 15. Januar d. J. (veröffentliht in der „Stpske Novine“ vom 13 /25. November d. J.) der Nr. 238 des LWarifs zum Zollfaß von 5 Dinar für 1 dz zugewtefen worden.

Kneipy's Malzkaffee (gebrannte Gerste) unterliegt gemäß Finanz-Ministerialerlaß vom 13. November d. F. (veröffentlicht in der „Srpske Novine“ vom 16./28. November d. J.) wie alle Kaffee- Surrogate nach T.-Nr. 206 bei der Einfuhr aus Vertragsstaaten einem Zoll von 5, und bei der Einfuhr aus Nichtvertragsstaaten einem Zoll bon 16 Dinar für 1 dz. Außerdem ist auf dieses Kaffee-Surrogat die staatlihe Troscharina (Verzehrungésteuer) nah Ziffer 5 des Ar- tifels 4 des Verzehrungssteuer- Gesetzes (Deutsches Handelsarhiv 1893 1 S. 621 und 1898 1 S. 820: 30 Dinar für 1 dz), sowie die Ge- meinde-Troscharina für RNehnung der ein geseylihes Anrecht hierauf habenden Gemeinde (für Belgrad beträgt die Troscharina Dinar für 1 dz. Deutsches Handelsarhiv 1893 1 S. 623, Ziff. 52) zu be- rechnen und zu erheben. .

Außenhandel der Vereinigten Staaten von Amerika in den ersten zehn Monaten 1899.

Ueber den Außenhandel der Vereinigten Staaten während der ersten zehn Monate 1899 giebt folgende Aufstellung eine Uebersicht:

Gegen den es Einfuhr Millionen Dollars Zeitraum des Vorjahres mehr oder weniger

Waaten 4 658,3 + 130,6

Gold (netto) . . 8,1 121,8 Gesammteinfuhr 666,4 + 68,8 Ausfuhr

Wanten «1029/2

Silber (netto) . . 18,8 1,4

Gesammtausfuhr 1048,0 +- 39,9 Die Ausfuhr übersteigt also während dieses Zeitraums die Ein- fuhr, und zwar um 381,6 Millionen Dollars, und der Ueberschuß der Ausfuhr weist gegen den gleichen Zeitraum des Vorjahres etne Zu-

+ 41,3

nahme von 31,1 Millionen Dollars auf. Diese Zunahme der Ausfuhr ist aus\chließlich auf Waaren zurückzuführen, welhe einen Fabrikations- prozeß durhgemaht haben. Von den vier Hauptklassen der Boden- produktion (Brotftoffe, Provisionen, Baumwolle und Mineralsl) haben nämlich im Vergleihe mit der entsprehenden vorjährigen Periode die Brotstoffe eine Minderausfuhr von 334 Millionen und die Baumwolle eine solhe von 144 Millionen Dollars aufzuweisen. Dagegen haben Petroleum eine Feu SIaNE von ungefähr 9 Millionen Dollars und au die Provisionen eine Steigerung gegen das Vorjahr erzielt, sodaß die Abnahme der Ausfuhr in den ersteren betden Gruppen der Bodenprodukte durch die Zunahme der Ausfuhr in den beiden leßteren zum theil ausgeglihen wird. Indessen beträgt das Minderergebniß in der Ausfuhr der vier hauptsächlichen Boden- produkte im Vergleih zum Vorjahre immerhin noch 37 Millionen Dollars. Da aber der Gesammtexport dem Vorjahre gegenüber um 41,3 Millionen Dollars gestiegen ist, so ergiebt si, daß die Ausfuhr von Fabrikaten um mehr als 78 Millionen Dollars zugenommen hat, ein gewiß günstiges Zeichen für die Union. (Nah der New-Yorker Handels-Zeitung.)

Brasilien.

Zolltarifänderungen. In Brasilien sind jegt die vom 1. Januar k. J. ab in Anwendung kommenden Geseze, betreffend Erhöhung des Goldzolls auf 15 ‘%, verschiedene Aenderungen des Zolltarifs und Einführung von Konsulats-Fakturen für die Waaren- einfuhr amtlich veröffentlicht.

Argentinien.

Abgaben für Schiffs-Sanitätsvisitea. Gemäß einem Gese vom 19. Oktober d. I. bleiben die bisherigen Bestimmungen über Abgaben für Schiffs-Sanitätsvisiten (Deutshes Handels-Archiv 1898 1 S. 281) auch für das Jahr 1900 in Geltung.

British Ostindien.

Zollzufchlag für russishen Zucker. Laut Bekanntmachung der indischen Regierung is der Zollzuschlag für russiïhen Prämien- zucker (Deutsches Handelsarhiv 1899, Maiheft T S. 393), wie folgt, ermäßigt worden: für Zucker von mindestens 99 °/6 Polarifation von 3 Nupien 11 Annas auf 2 Rupien 7 Aunas 4 Pies; für Zucker von unter 99 9/6, aber niht unter 8809/0, von 3 Rupien 4 Annas auf 2 Rupien 2 Annas 7 Pies; für Zucker von unter 88 9/0, aber mindestens 75 9/9, von 2 Rupien 13 Annas auf 1 Rupie 13 Annas 10 Pies; Alles für den cwt. (Gazette of India.)

Ein- und Ausfuhr Siams im Jahre 1898.

Der Werth der Gesammteinfuhr Siams belief sich im Jahre 1898 auf 27 361 913 § (1 mexifanisher Dollar = 4,39 #6).

Die wichtigsten Einfuhrartikel waren:

Gegenstand: Werth in mex. Doll. Müinzti e ¿ 7 167 460 Zeugwaare (Baumwolle, Seide-

und Wollwaaren) . 4 400 730 Blattgold ¿ 2523 511 Opium . 1 075 77á A ee 746 951 Raff. Petroleum . E i 6 Sud va S O OOS O Maschinengarn . . E Geistige Getränke 453 158 Masi 6 445 775 Kurzwaaren aus Eisen . 328 590 Tôpferroaaren . / 288 624 Früchte . 280 729 Kohlen . 212 915 Streihhölzer 234 936 Glaswaaren . «D R

Singapore hat als Stapelplay eine besonders hervorragende Bedeutung für die Einfuhr nah Siam: 41,209/9 der lehteren kamen Gee E Bors, Opium gelangte aus\{ließlich von dort aus zur

infuhr.

Bon den übrigen Einfuhrartikeln kamen Maschinengarn zu 92 %/0, Jutesäcke zu 80,3 9%, Münzen zu 68,209/0, Zucker zu 47,19% und Zeugwaaren zu 35,3 % über Singapore nach Siam.

Als fernerer Stapelylaß füc die Einfuhr nach Siam i} Hong- kong zu nennen, von wo 29,4 %% der Gesammteinfuhr nah Siam ge- langten. Von hier aus wurde Blattgold in dem oben angegebenen Gesammtwerthe von 2523 511 § eingeführt. Streihhölzer kamen zu 98,6 9/0, Töpferwaaren zu 68,3 9/0, Früchte zu 58,8 2/9, Zucker zu 52,5 9/0 und Münzen zu 25,3 9% über Hongkong nach Siam.

Aus China hatte nur die Einfuhr von geistigen Getränken (mit 36,1 9% der Gesammteinfuhr in diesem Artikel) Bedeutung.

Die Einfuhr aus Europa is in der vorliegenden Statistik Siams niht nah den einzelnen Staaten getrennt, sondern nur in einer Ges sammtsumme angegeben ; aus Europa kamen Waaren im Werthe von 42 Millionen Dollar = 15,3%/0 der Gesammteinfuhr, namentlih Maschinen (mit 83,9 9/6), Kurzwaaren (mit 40,4 09/0), geistige Getränke (mit 35,9 9/0), Glaswaaren (mit 29,6 9/0) und Kohlen (mit 13,8 9/o) der Gesammteinfuhr in diesen Artikeln. riet G

Die Einfubr über die Stapelpläße Bombay und Saigon fällt im Vergleih mit dea vorgenannten Einfuhrwerthen wentger ins Gewicht; außer Münzen aus Saigon und Zeugwaaren und Münzen aus Bombay sind keine nennenswerthen Waarenmengen von dort zur Einfubr gekommen. i /

Der Werth der Gesammta usf uhr aus dem Hafen Bangkok bezifferte sh im Jahre 1898 auf 36 430 651 Doll,

Hauptgegenstände der Ausfuhr bildeten :

¿ Werth in mex. Dollars Reis und Reismehl 27 954 969 M

2131 300 Teakholz 1 767 107 Rinder .

376 178 Pr R e e E 367 580 C e S 285 150 Büffelhäute E E N 279 069 Fie 252 509

Der Hauptausfuhrartikel Reis gelangte zum weitaus größten Theil nah Hongkong (15 788 390 Doll.), in mehr oder weniger an- sehnlihen Mengen auch nah Sn (8 340 681 Doll.), nah Fapan (1 427 421 Doll.) und nach Europa (1 082 180 Doll.).

Die Auéfuhr der Münzen vertheilt sich zu annähernd gleichen Theilen auf Singapore, Hongkong und die Küstenorte.

Von dem ausgeführten Teakholz gelangte der größte Theil nah Europa (522 165 Doll.). Auch bei der Ausfubr Hnd die einzelnen europäishen Bestimmungsländer niht ersihtlich gemacht. In be- deutenden Mengen richtete sih die Ausfuhr des Teakholzes auch nah den Stapelpläßen Singapore und Hongkong.

Das Salz wurde fast ausscließlich nah Singapore vershi}t (249 883 Doll.), ebenso die Fische (252 200 Doll.).

Die Ausfuhr der Rinder fand nur nach Singapore ftatt.

Queensland. *

Zollbefreiungen. Laut Verordnung vom 3, Oktober d. F

dürfen folgende Ausrüftungs- und Montierungsstücke für Blechschmiede in Queensland zollfrei eingeführt werden: Rundstücke zur Herstellung von Kübel: und Eimerböden ; Bügel für Eimer, Wasserkannen, Spüleimer, Fischkefsel ; Messingstöpsel sür Oelkannen ; Oesen für Kessel, Eimer, Kannen; Untertheile (foot) für Kaffeekannen und Durhs(hläge ;

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