1899 / 300 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs-Anzeiger

Königlich

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er Staats-Anzeiger.

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für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

§W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelue Nummern kosten 25 S.

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Berlin, Mittwoch, den 20, Dezember, Abends.

F¿ 300.

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

19D

Bestellungen auf den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußishen Staats-Anzeiger für das mit dem nehmen sämmtlihe Post-Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32 Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs-Anzeiger und dem Königlich Preußis

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1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr

, sowie die Zeitungs-Spediteure entgegen. chen Staats-Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlih des Postblattes

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Hauptmann von Specht, à la suite des Jnfanterie- Regiments Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfälisches) Nr. 15, und dem Standesbeamten Friedrich Flörke zu Hannover den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem außerordentlihen Professor in der philosophischen 06d der Friedri - Wilhelms - Universität in Berlin, eheimen Regierungsrath Dr. Rohert Schneider den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, dem Oberstleutnant Grafen von Bünau, Kommandeur des Westfälishen Jäger - Bataillons Nr. 7, den Königlichen _ Kronen-Orden dritter Klasse, dem Oberleutnant von der Groeben und dem Leutnant von Franke im Weslfälishen Jäger-Bataillon Nr. 7, dem Militär - Musikdirigenten Mielke im 8. Ostpreußischen e C A Nr, 45 und tem Stadtförster Albert chuchardt zu Forsthaus Frie»richswunsch ini Kreise Friede- berg N.-M. den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem cmeritierten Lehrer und Küster Peter Smith zu Wiesby im Kreise Tondern den Adter der Fnhaber des König- lihen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem Hofverwalter Ed uard Ulrich zu Groß-Münche im Kreise Birnbau, dem Eisenbahn-Nachtwächter a. D. Christian Blunk zu Flensburg und dem Fapritax beiten Hubert * Schiffer zu Bruch im Kreise Schleiden das AlUgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Sergeanten Modrow im 2. Garde-Regiment z. F. und dem früheren Einjährig-Freiwilligen, Gefreiten im Garde- Pionier - Bataillon , jeßigen Studierenden des Hochbaufachs Eckchard Meyer zu Berlin die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur An-

legung der ihnen verlichenen niglih württemb ergischen Orden 2. zu ertheilen, und zwar:

des Ehrenkreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone:

dem Oberstleutnant von Görne, Kommandeur des 1. Großherzoglißh Hessischen Dragoner - Regiments (Garde- Dragoner-Regiments) Nr. 23;

des Ritterkreuzes mit den Löwen desselben Ordens:

dem Major von Gureßky-Corniz im Generalstabe des XVIII. Armee-Korps;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Friedrichs- Ordens:

dem Rittmeister von Nathusius im Magdeburgischen Dragoner-Regiment Nr. 6, T

em Hauptmann von Stockhausen im Feld-Artillerie- Regiment Nr. 70, :

dem Rittmeister von Jeinsen im Thüringischen Ulanen- Regiment Nr. 6, /

dem Oberleutnant von der Groeben, Adjutanten der %. Kavallerie-Brigade (Großherzoglich Hessischen),

dem Oberleutnant von Bosse im Leib-Garde-Husaren- Regiment, A A i

dem Oberleutnani von Quast im Kürassier-Regiment Königin (Pommersches) Nr. 2, kommandiert zur Leib- gendarmerie, A i

dem Oberleutnant von Mutius im Kürassier-Regiment Kaiser Nikolaus L. von Rußland (Brandenburgisches) Nr. 6;

der silbernen Verdienst-Medaille:

dem Vize-Wachtmeister Mönke im 1. Garde-Dragoner- Regiment Königin von Großbritannien und Jrland,

dem Vize-Wachtmeister Krüger im 2. Garde-Dragoner- Regiment Kaiserin Alexandra von Rußland, ;

__ dem Vize-Wachtmeister Verrin im Kürassier-Regiment

Königin (Pommersches) Nr. 2, i

dem Vize-Wachtmeister K lausch im Husaren-Rezimenì von Zieten (Brandenburgisches) Nr. 3, und i 1 dem Vize-Wachtmeister Ruwe im Husaren-Regiment König Wilhelm 1. (1. Rheinisches) Nr. 7; i sämmtlich kommandiert zur Leibgendarmerie.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine-Bauführer des Maschinenbaufahs Pophanken zum Marine-Masch:nenbaumeister zu ernennen, den Marine-Jnt: ndantur-Sckretäcen Mau und S chneider den Charakter als Nechnungsrath zu verleihen, sowie dem Marine-Jntendanturrath Donalies die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst mit Pension zu ertheilen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst gerußt :

dem Präsitenten des Ober - Konsistoriums und des Direktoriums der Kirche Augsbur gischer Konfession Petri in Straßburg den Nang der Räthe erster Klasse,

den Kaiserlihen Ministerialräthen Jacob, Roth und Mandel den Nang der Räthe zweiter Klasse zu verleihen,

dem Direktor der direkten Steuern, Geheimen Ober- Regierungsrath Geiseler in Straßburg den erbetenen Ab- schied mit der geseßlichen Pension zu bewilligen, sowie dem- selben aus diesem Anlaß den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub zu verleihen, ferner

den Geheimen Regierungsrath Na be in Straßburg zum Direktor der direkten Steuera in Elsaß-Lothringen und

den Kreisdirektor Jlling zu Altkirh zum Kaiserlichen Regierungsrath in der Verwaltung von Elsaß-Lothringen, unter Beilegung des Charakters als Geheimer Regierungsrath zu ernennen.

Der bisheriae bayerische Regicrungs-Accessist Dr. Shr amm, der bisherige braunshweigische Regierungs - Assessor Neuter und der bisherige baycrishe Regierungs-Praktikant Greß sind zu Marine-Jntendantur-:Assessoren crnannt worden.

Be boa ta ut d, beireffend die Handelsbeziehungen zum britischen Neich. Vom 16. Dezember 1899,

Jn Abänderung des in der Bekanntmachung vom 7. Juli 1899 (Reichs-Gesepbl. S. 364) enthaltenen Beschlusses hat der Bundesrath beschlossen, daß den Angehörigen und den Eczeug- nissen der britishen Kolonie Barbados diejenigen Vor- theile nicht ferner einzuräumen sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.

Berlin, den 16. Dezember 1899.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 des „Reichs-Geseßblatt s“ enthält unter Nr. 2631 die Bekanntmachung, betreffend die Handels- bezichungen zum britischen Reiche, vom 16. Dezember 1899. Berlin W., den 19. Dezember 1899. Kaiserliches Post-Zeitungsamt. Weberstedt,

Königreich Preufßsen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rittergutsbesißer, Oekonomierath Wendorff in Zdziehowo, Kreis Gnesen, auf weitere drei Jahre, vom 1. Ja- nuar 1900 bis dahin 1903, zum Mitgliede der Ansiedelungs- Kommission für Westpreußen und Posen zu ernennen.

Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb vollspuriger Neben- eisenbahnen von Cranz nah Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek durch die Köntigsberg-Cranzer Eisen- bahngesellschaft. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König vo4 Preußen 2c.

Nachdem die Königsberg-Cranzer Eisenbahngesellschaft darauf an- getrazen hat, ihr die Ausdehnung thres Unternehmens auf den Bau

und Betrieb vollspuriaer Nebeneisenbahnen ron Cranz nah Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeck zu gestatten, wollen Wir der gedachten Gesellschast zum Bau und Betriebe dieser Bahnen Unsere landesherr- lih?2 Genehmigung unter den nachstehenden Bedingungen und mit der Wirkung hierdurch ertheilen, daß spätestens mit der Betriebs- erôöffnung der Bahn von Cranz nah Neukuhren die auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Geseß-Samml. S. 225) zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn von Cranz nah Granzbeek ergangene Genehmigung8- Urkunde vom 11. Mai 1895 neb Nachträgen vom 6. und 27. März 1899, vorbehaltlich der Rebte Dritter, außer Kra t tritt.

Auch wollen Wir der Gesellschaft, welcher bereits dur landes- herrlichen Erlaß vom 18. Juni 1895 für dite Herstellung jenec Klein» bahn das Rechi zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigen- thums nah Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen verliehen worden ist, dieses Recht au für die vorgenannten Bahnen ertheilen.

L.

Die Eisenbahnen von Cranz nach Neukuhren und voa Cranz nah Cranzbeek bilden wesentlihe Bestandtheile des Gesammtuntér- nehmens dec Gesellschaft und sind einheitlich mit der Stammbahn zu betreiben. Die für diese geltenden statutarishen und konzessions- mäßigen Bestimmungen, insbesondere die in der Konzessions-Urkunde vom 25. Juli 1884, betreffend den Bau und Betrieb einer Gisenbahn von Königsberg nah Cranz durch die Königsberg-Cranzer Eisenbabn- gesellschaft, enthaltenen Bedinguzgen follen auf die vorbezeichneten Bahnen gleihmäßig Anwendung finden, insoweit sie nit durch diese Urkunde abgeändert werden.

TIT:

Das zur plan- und ans{lag6mäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn von Cranz nach Neukuhren erforderiihe Baukapital wird auf den Betrag von 700 030 4 festgeseßt. während es für die ‘aus laufenden Mitteln der Gesellschaft und Baukosteazus&üfsen Bethei- ligter gebaute Bahn von Cranz nah Cranzbeek einer folhen Festieyung nit mehr bedarf. Das gemäß der Konzessions-Urkunde vom 25. Juli 1884 fi auf 1 4412000 #4 belaufeode Grundfapital der Gesellschaft erhöht sih um das im Wege der Aktienbegebung zu beshaffende Bau- kfavital zum Neanwerthe von 553000 4A auf den Betrag von 2 0C0 (00 M. uE

Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn - von Cranz nah Neukubren muß längstens binnen 14 Jahren nach Ertheilung der Konzession erfolgen. Sollte nah dem Ermessen des Ministers * der öffentlichen Arbeiten diese Baufrist ohne Verschulden der Gesellschaft, insbesondere wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten beirn Grund- erwerb, nicht eingehalten werden können, jo ift der Minister ermähtigt, die Baufrist entsprehend zu verlängern.

XVi Der nah Artifel 1X, 3 der Konzessions-Urkunde vom 2%. Juli 1884 zu bildende Reservefonds (Spezial-Reservefonds) soll mit“ dex Eröffnung des Betriebs der Bahn von Cranz nach Neukuhren von 15 000 A auf 30 000 # erhöht werden.

F,

Die Artikel 1V, VI und VI[l der Konzessions-Urkunde vom 9%. Juli 1884 erhalten folgende Fassung:

1) Die Mitglieder des Aufsichlsratbs und des Vorstandes, sowie \ämmtlihe Beamte der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs jein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Jnlande ihren Wohnsiß haben.

9) Alle tie juristishe Persönlichkeit der Eisenbahngesellshast, welcher die in Rede \tehendé Koniession als ein an ihre Person ge- bundenes Recht ertheilt ift, abändernden Bes&ztüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abärderungen - thres Gesellschaftsvertrags, welhe nah dem in dieser Hinsicht lediglih und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Vorausfezuüngen nicht: entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatöregterung Gültigkeit.

Die Gesellschast hat alle ihren Gesellshaftêvertrag betreffénden Generalversamnlungsbes{lüse, bevor fie etne Abänderung des Ge- sellshaftévertrags ¿ur Gintragung in das Handeléregister anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrag auf die vocbezeihnete Prüfung und Genehmigung vorzulegen und die Entscheidung der Staats- regierung ter Anmeldung zur Eintragung in das Hanbelsregister“ bei- zufügen.

Insbesondere bedürfen Beshlüsse der Gesellschaft, welche die Ueber- nahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahnen az andere, vie Auflösung: der Gesell- hast oder die Verschmelzung nit einer anderen Gefellschaft aus- sprechen, oder dur% welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb. aufgegeben werden foll, zu ihrer Gültigkeit der Beftätigung der König- lihen Staatsregierung. /

Diese Bestätigung is auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüffe früherer Generalversammlungen erforderlih, welhe vom Staat ge- nehmigt waren. j

3) Für den Bau und Betrieb der Bahnen find die Bahnordnung für die Nebeaecisenbahnen Deutschlaads vom 9. Juli 1892 (Nede Geseybl. S. 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 G 8. Geseßbl. S. 166) und vom 23. Mai 1898 (Rcichs-Gesebbl. S. 355) fowie den dazu ergebenden ergänzenden upd abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahnen soll 1,435 m betragen. Diese Urkunde is in Gemä 6 if des G ese Urkunde n 4t des Gesctes vom 10. April 1872 (Gesey-Samml. S. 357) zu liter ;