1875 / 263 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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Zu §. 7. Ju Betreff der S ußfrist weiden diz Geschßgebun- gen derjenigen Länder, welche überhaupt einen Musterschuß kennen, wesentlich von einander ab. i:

Während in Oesterreich die Schußfrist allgemein auf 3 Jahre festgeseßt ist, bestimmt die englische Gesetzgebung die Schußfrist nah den einzelnen Gattungen der Muster verschiedenartig von 9 Monaten bis zu 3 Jahren. Frankreich, Rußiand und Amerika endlich stellen die Schußfrist in die Wahl des Urhebers, welcher je nah der Länge der erbetenen Schuhfrist höhere oder niedrigere Gebühren zu ent- rihten hat. Jn Frankreih kann der Urheber wählen zwischen drei- jähriger, fünfjähriger oder unbegrenzter Schußfrist, in Rußland zwi- ichen 1 bis 10 Jahrea, in Amerika zwischen 35, 7 und 14 Jahren. (Vergl. Klostermann, Patentgeseßgebung 1869 S. 370 ffffl.)_ z

Ber der Enquete der Sachverständigen waren die Ansichten über diese Frage ekenralls getheilt, indessen sprach sich doch die über- wiegende Mehrzahl für das im Entwurf vorgeschlagene Syftem aus, wonach für alle Muster eine einheitlihe Minimal- Schußfrift festgeseßt, es aber dem Urheber überlassen bleibt, eine Verlängerung des Schutzes bis zu einer Maximal frift von 15 Jahren nachzusucen. Es wurde für dieses Syftem namentlich geltend gemacht, daß zwar für eine schr große Zahl von Mustern eine Schußfrist von 5 Jahren voliständig ausreichend sei, daß es aber eine erheblide Menge Muster und Modelle gebe 3. B. auf den Gebieten der Goldshmiedekunst, der Bijouteriefabrikatior, der Spißenweberei 2c. —, welche lange Zeit gebrauczten, ehe sie im Publikum Eingang fänden, und bei denen der Fabrikant erst sehr allmählich zur Deckung seiner oft sehr beträcht- lihen Kosten gelange. Für Muster und Modelle dieser Art sei unbedingt cine längere, als fünfjährige Schußfrist nöthig. Da nun eine Klassififation dec Muster wie ‘in England nicht wohl durchführbar oder wenigstens sehr weitläuftig sein würde, fo empfehle fih das in Franfreich angenommene System der Wahl Seitens des Urhebers (jedoch mit Sirirung einer Marimalfrift), zumal fi dasselbe wohl bewährt und auch in Rußland und Amerika Eingang gefunden habe. : j i

Den vorstehenden Ecwägungen konnte ihre Berechtigung nit abgesprochen werden, und hat daher der §. 7 die Schußfrist, dieseu Wünschen der Sachverständigen gemäß, festgeseßt. 4

Zu §. 8. Ueber die Frage: bei welcher Behörde das Muster- register geführt werden soll, waren die Anfichten der bei der Enquéête ver- nommenen Sachverständigen getheilt. Alseitiges Einverftändniß herrschte nur darüber, daß eine Centralstelle für die R-giftrirung niht wünschenswerth sei, da die Anmeldung bei einer solchen Stelle für den Gewerbetreibenden mit zu großen Weitläuftigkeiten verkaüpft jei. Dagegen wurden theils die Handelskammern, theils die Gerichte, theils noch andere Behörden als Registrirungsstellen in Vorschlag gebracht. Der Geseßentwurf hat sih dahin entschieden, daß das Musterregister bei derjenigen Gerichtsbehörde geführt werden joll, welche mit der Führung der Handelsregister bcauftragt ift. Es war hierfür der Umstand entscheidend, daß die Führung der Handels- register {on jeßt im ganzen Reichsgebiet einheitlih geregelt ist, daß diese Behörden auch mit der Führung der Zeichenregister betraut find, und daß es daher sachgemäß erscheint, ihnen auch die Füh- rung der Musterregister zu übertragen. Eine Zuweisung dieser Funftion an die Handelskammern war {on deshalb nicht thun- li, weil dieselben nicht überall bestehen, niht gleichmäßig organisirt, auch für Geschäfte dieser Art überhaupt nit eingerichtet sind; die Absäße 2 und 3 bestimmen, bei welchem Gericht die Anmeldung und Deponicung zu erfolgen hat. Jn diesec Beziehung ist nur hervorzuheben, daß die im Absaß 3 vorgesehene Anmeldung beim Handelsgeriht in Leipzig dem Gefeß über den Markenshuß vom S0, Nevember 1874 entlehnt ist. j

Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten deponirt werden, nur dürfen die Packete, um Unzuträglichkeiten zu vermeiden, nicht mehr als 50 Muster enthalten und niht mehr als 10 Kilogramm wiegen. i :

Es ift mhrfaw vorgeschlagen worden, die versiegelte Nieder- legung obligatoriich vorzuschreiben. Allein hierzu lag ein zwingendes Bedürfniß nicht vor; es kann vielmehr ‘dem freien Erinessen des Deponenten überlassen bleiben, ob er seine Muster ofen oder ver- siegelt niederlegen will, / :

Die näheren Ausführungsvorschriften über das Musterregister find dem Reichékanzler-Amte überlassen worden, und wird dasselbe namentlich auch zu bestimmen haben, wohin die Muster oder Modelle abzuliefern ‘sind, falls der Urbeber dieselben nach Ablauf der Schußz- frift nicht zurückfordert. j l

Zu §. 9. Die Eintragung in das Musterregister erfolgt ohne vorherige causae cognitio. Es entspricht dies der Bestimmung im S. 40 des Reichsgeseßes vom 11. Juri 1870, indem danach die Ein- tragungen in die Eintragsrolle in Leipzig ebenfalls ohne porherige Prü- fung üver die Berechtigung des Antragstellers stattfinden. Eine vorgän- gige causae cognitio würde zu unabsebbaren Verwickelungen führen und die mit Führung d-s Registers beauftragte Behörde in Privatrechts- Streitigkeiten bringen, was selbstverftändlih vermieden werden muß. Wird die Richtigkeit der eingetragenen Thatsachen später bestritten, so muß es den Betbeiligten überlassen bleiben, ihre gegenseitigen Be- hauptungen im Rechtswege zum Austrag zu bringen.

Zu §8. 10. Das Musterregister ift u. A. wesentlich dazu be- stimmt, dem Pramien, welcher cin fremdes Muster oder Modell nabilden will, die Möglichkeit zu gewähren, sich Ueberzeugung daven zu verschaffen, ob das Muster überhaupt gegen Nachbildung geschÜüßt ist, und an wen er sich zu wenden habe, um die Genehmigung zur Nachbildung zu erlangen. Mit Rücksicht auf diesen Zweck des Muster- registers mußte dasselbe, ebenso wie die Handeléregister, die Eintrags- rolle in Leipzig und das Register über Waarenzeichen, öffentlich und Jedermaun zugänglich sein.

Da es nah §. 8 gestattet ist, die Muster 2e. auch versiegelt niederzulegen, so entstand die Frage, ob ein Dritter berechtigt ist, die Eröffnung der versiegelten Packete zu verlangen, um sich zu über- zeugen, ob ein bestimmtes Muster deponirt sei. Diese Frage mußte aber verneint werden, da die einzelnen Muster strenges Geschäfts- geheimniß find und es im Juteresse der Urheber nicht gestattet werden kann, daß dritte Personen von diesen geheim deponirten Mustern Einsicht nehmen. Nur in Fällen von Rechtéstreitigkeiten, gleichviel ob dieselben im Wege des Civilprozesses oder Strafprozesses oder des Schiedsgerichts entschieden werden, muß selkftverständlih die Eröff- vung versiegelter Packete gestattet sein. Dies ift durch den zweiten Saß des §. 10 ausgesprochen.

Zu §. 11. Die Stempelfreiheit der das Musterregister be- treffenden Eingaben 2c. entspriht dem §. 42 des Reichsgesezes vom 11. Juni 1570, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, nah welchem auch die Eingaben 2c. bezüglich der Eintragêrolle von jeder Stempelabgabe befreit sind.

Dagegen muß eine Gebühr entrichtet werden für die Eintra- gung und Niederlegung der Muster und Modelle. Diese Gebühr foll Feine Finanzquelle bilden, sondern nur eine Entschädigung für die mit der Eintragung, Niederlegung und Aufbewahrung verknüpfte Müh- waliung sein. Sie ist daher nur niedrig fixirt -wordex, nämlich auf 9 M für die erste Registrirung und Deponirung eines einzelnen Musters 2c. oder eines Packets mit Mustern 2c. und auf 1 A pro Jahr und Muster im Falle der Auêdehnung der Schußfrist über 9 Jabre hinaus. Für die Ertheilung von Eintragsscheinen 2c. ist die Gebühr auf je 1 M festgeseßt. :

Bei der Enquête der Sachverständigen wurde vorgeschlagen, die Gebübr für die erste Negistrirung eines Musters oder eines Packets mit Mustern nur auf 1 Æ zu bestimmen; allein dieser Saß würde in keinem Verhältnisse steheu zu den mit der Registrirung und De- ponirung verknüpften Mühwaltungen.

Auch nach dem êsfsfterreihiï{en Gesctze vom 7. Dezember 1858 S. 6 beträgt die Taxe für Registrirung jedes Musters 10 Gulden,

Zu §. 12. §. 12 ftellt für denjenigen, welcher das Muster 2c. zur Cinregistrirung angemeldet und uiedergelegt hat, die Rechtsver- muthurg der Urhebershaft auf. Es entspricht diese Bestimmung dem §. 28 des Geseßes vom 11. Juni 1870, wonach derjenige, welcher auf einem schriftstellerischen Werke als Verfasser mit feinem wahren Namen angegeben ist, bis zum Gegenbeweise als Urheber gilt. Eine

} derartige Bestimmung erschien nothwendig, um in Prozessen chika-

nôsen Einreden des Nachbildners vorzubeugen und um den wahren Urheber der Nothwendigkeit zu überheben, troß der erfolgten Ein- registrirung noch besonders nachzuweisen, daß er das Muster oder Modell selbst erfunden habe. 4 A S

Eine gleiche Bestimmuxg findet sich auch im öfterreichischen Ge- seße vom 7. Dezember 1858 §. 8. S

Zu §. 13. Dieser Paragraph überträgt aus dem Geseße vom 11. Juni 1870 die Bestimmungen über die civil- und ftrafrechtlichen Folgen der unelaubten Vervielfältigung, Über das gerichtliche Ver- fahcen und über die Verjährung. In allen diesen Punkten herrscht volle Uebereinstimmung zwischen dem Nachdruck eines Schriftwerkes und der Nachbildung von Mustern und Modellen, und es erschien daher unbedenklich, die qu. Bestimmungen, welche sich in der Praxis sehr gut bewährt haben, au in der vorliegenden Materie zur An- wendung zu bringen. Hiermit haben sich auch die bei der Enquête vernommenen Sachverständigen einverstanden erklärt. i

Zu §. 14. Die Bestimmung, daß Civilprozesse, welhe auf Grund des vorliegenden Geseßes angestellt werden, als Handels- sachen angesehen werden sollen, entspriht der Vorschrift im §. 19 des Geseßes vom 30. November 1874 über den Markenshuß. Das Muster- und Modellwesea hängt so eng mit dem Handelsrecht zu- sammen, daß es unbedenklich erschien, diese Bestinmung aus dem Markenschußgeseße hierher zu übertragen. Auch das Geseß vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken hat ‘bereits in 8. 32 die Vorschrift aufgenommen, daß Civil- und Strafprozesse, welche auf Grund des genannten Gefeßes angestellt werden, in oberfter Instanz vom Reichs-Ober-Handelsgericht entschieden werden.

Der §. 14 spricht übrigens nur von „bürgerlichen Rechts- streitigkeiten*, welche als Handelésachen behandelt werden sollen, daß aber au die Strafprozesse, welhe die Nachbildung von Mustern und Modellen betreffen, in leßter Jnstanz der Entscheidurg des Ober- Handelsgerichts unterliegen, ergiebt fih aus dem §. 13, welher aus dem Geseße vom 11. Juni 1870 auch die Kompetenz des Ober- Handelsgerichts in Strafsachen (§. 32) hierher überträgt.

Zu §. 15. Der -§. 15 beruht in Betreff des pecfönlihen An- wendungëgebietes des Geseßes auf denselben Prinzipien, wie das Geseß vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken. Es genießt den Schuß des Gesecßes der Inländer, gleichviel ob er das Muster im Inlande oder im Auslande verbreitet. Der Aus- länder wird natürlich abgesehen von bestehenden Staatsverträgen im Allgemeinen nicht geshüßt. Seine Werke erlangen aber den Schus in zwei Fällen, nämlich:

a, wenn er im Inlande eine gewerbliche Niederlassung hat; denn alêdann fteht er mit dieser Niederlassung unter deutshem Geseß, ar- beitet auch meist mit deutshen Ge%ülfen, und es ift daher gerecht- fertigt, ihm den Schuß des Gesetzes zu geben ; oder

b. wenn er das Recht der ersten Vervielfältigung des Musters einem Inländer überträgt, da alsdann dec Schuß des Gesetzes dem inländishen Gewerbetreibenden zu Gute kommt. Fälle dieser Art werden namentlich aledann häufig vorkommen, wenn inländische 6 oann bei ausêläydishen Zeichnern 2c. Muster oder Modelle bestellen.

ZU§. 16, §. 16 bestimmt den Anfangstermin des Geseßes und verord- net zugleich, daß dafselbeim Allgemeinen nur auf solche Mufter 2c. angewen- det werden soll, welche nach dem Inkrafttreten des Geseßes angefertigt worden sind. Eine rückwi:kende Kraft auf früher erschienene Muster ist dagegen dem “Gesetze nicht beigelegt worden. Wenn man auch die früher erschienenen Muster 2c. hüten wollte, fo müßte gleichzeitig be- stimmt werden, daß die bereits vorhandenen, bisher erlaubt gewesenen Nachbildungen auch ferner vertrieben werden dürfen. Hieraus würden fich aber bei der ungeheuren Menge von Mustern unabsehbare Schwierigkeiten und Verwickelungen herausgestellt haben. Auch die bei der Enquete vernommenen Sacbverständigen haben si dahin ausgesprochen, daß dem Gesetze eine rückwirkende Kraft nit beigelegt werden könne. i

Nur in dem Falle, wenn das Muster 2c. überhaupt noch nit veröffentliht, noch uicht zur Herstellung von Erzeugnissen benukt ist, genießt dasselbe den Schuß des Gesezes, indem in diesem Falle der Urheber das Muster 2c. noch einregistriren lassen kann (S. 6), so daß fich Jedermann Gewißheit darüber verschaffen kann, ob das nah dem Muster gefertigte Erzeugniß ges{hüßt ist oder nicht.

Landesgeseßlich bereits geschößte Muster behalten selbstver- ftändlih den bisherigen Schuß, jedoch nur innerhalb des bisherigen Len Gebiets (vergl. auch S. 60 des Geseßes vom 11. Juni

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Landtags- Angelegenheiten.

Im 8. Wiesbadener Wahlbezirk ift an Stelle des ver- storbenen Abgeordneten, Gutsbefißers Knapp, der Kreisrichter Ferdinand Riedel in Limburg mit 111 gegen 82 Stimmen, welche Oekonom Johann Tripp aus Dernbach erhalten hat, zum Mitgliede des Abgeordnetenhauses gewählt worden.

Statistische Nachrichten.

Das Kaiserlich statistishe Amt veröffentlicht in dem jeßt heraus- gegebenen Heft I. Abth. 2 der Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen-Reichs u. A. Tabellen über die Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle im Dentschen Reiche im Jahre 1873, denen wir die nachfolgenden wichtigeren Angaben entuch men:

Die Zahl der Ebescließungen betrug 416,048 oder auf 1000 Einwohner 10,13. Von diesem mittleren Verhältniß zeigen aber die einzelnen Staaten und Bezirke mannigfahe Abweichungen. Auf der einen Seite erreiht, ganz wie im Jahre 1872, die Stadt Berlin mit 15 Ebeschließungen auf 1000 Einwohnern das Maximum, während die Provinz Rheinhessen mit nur 6,22 Eheschließun- gen das andere Exrtrem bildet. Berlin kommen am näwsten die meist von ftädtisher Bevölkerung bewohnten Staats- gebiete von Bc:emen und Hamburg, sodann der preußische Regierungsbezirk Arnsberg, der badische Kreis Mannheim und das Herzogthum Braunschweig, alle mit mindestens 12 Eheschließungen auf 1000 Einwohner. Hingegen neigen zur anderen Seite die Bezirke Ober-Elsaß und Lothringen, die badischen Kreise Waldshut, Offen- burg, Baden und Meosbach, das oldenburgishe Fürstenthum Lübeck und Waldeck, welhe sämmtlih weniger als 8,5 Eheschließungen auf 1000 Einwohner nachweisen. Gegen das Vorjahr 1872 ift die Zahl der Ebeschließungen des ganzen Reichs um 7852 oder 2 % zurüdck- geblicben. Während 1872 das Verhältniß der ges{lossenen Ehen zur ganzen Bevölkerung 10,34 zur heirathtefähigen Bevölkerung 38,5 pro Mille betrug, kamen 1873 nur 10,15 Eheschließungen auf 1000 Ein- wohner überhaupt und 37,8 aaf 1000 heirathsfähige Personen.

Die Gesammtzabl der Geborenen (eins{l. der Todtgebornen) beziffert sih auf 1,715,132 oder 41,82 auf 1000 Einwohner. Dagegen weist das Vorjahr nur 1,692,227 Geborene oder 41,26 pro Mille nah, was für 1873 ein Mehr von 22,905 Geburten ergiebt. Den relativ größten Zuwachs der Volkszahl durch Geburten erreihte der sächsische Kreis Zwickau mit 52,80, welchem der Regierungsbezirk Arns- berg mit 49,72 pro Mille am nächsten kommt. Dann felgen der ba- dische Kreis Carlsruhe, der württembergishe Neckarkreis," der badische Kreis Mannheim, die Regierungëbezirke Oppeln, Marienwerder, Posen und Bromberg, sämmtlich mit mehr als 46 Geburten auf 1000 Ein- wohner. Auf der anderen Seite zeigen den geringsten Zuwachs das Pons Lauenburg, der Bezirk Lothringen, der Landdrosteibezirk

üneburg, das Herzogthum Oldenburg mit dem Fürstenthum Lübeck, beide ecklenburg, der badishe Kreis Lörra, der Regierungsbezirk Münster und der Landdrosteibezirkk Aurich, sämmtlich mit weniger als 33 Geburten auf 1000 Einwohnern. Unter den im Jahre 1873 Geborenen befanden si 882,945 Kinder männlichen (51,5%) und 832,186 wciblihen Geshlechts (48,5%). Lebendgeboren wurden 1,647,967, todtgeboren 67,165 Kinder, so daß also 3,92 Todtgeborene auf 100 Geborene überhaupt kommen. Die Zahl der chelich geborenen Kinder beträgt 1,556,888 oder 90,7% der Gesammtzahl der Geborenen, die der uneheli*ß Geborenen 158,244

oder 9,3%. Eine über diesen Durschnittssaß hinausgehende Fre- quenz der unehelihen Geburten zeigen in Preußen die Bezirke: Ks- n:gsberg (10,1%), Berlin ss ), Frankfurt a./O. (10,9%), Stral- fund (13,8% ), Breslau (12,4% ), Liegniß (132% ) und Merseburg (10,4%); in Bayern die Regierungsbezirke: Oberbayern (18,3% ), Niederbayern (17,5%), Oberpfalz (13,3%), Oberfranken (15,5% ), Mittelfranken (16,7%), Schwaben (12,1%); im Königreih Sachsen die Bezirke : Dres- den (14,5% ), Leipzig (13,9%), Zwickau (12,9%) und Baußen (16,6%); in Württemberg der Jagstkreis (10,9 %) und der Donaukreis (11,0%) ; in Baden die Kreise Konstanz (12,1 %), Villingen (13,1 %), Walds- but (10,7 %), Freiburg (11,9 % ), Offenburg (10,5 %) und Heidelberg (10,2 % ); auße:dem Mecklenburg-Schwerin (14,2 % ), Sachsen-Weimar (10,0 %), Mecklenburg - Stréliß (13,7 %), Braunschweig (10,9 4), Sachjen-Meiningen (12,8 4), Sachsen-Altenburg (13,1 %), Sachsen- Coburg-Gotha (10,0 %), Anhalt (19,0 %), Schwarzburg-Rudolstadt (10,0 x ), Reuß ä. L. (11,7 % }, Reuß j. L. (13,1 %) und Hamburg (10,1 %). Die Zahl der im Jahre 1873 Gestorbenen (einsckl. der Todtgeborenen) betrug 1,241,120, fo Lan also auf 1000 Einwohner 30,26 Sterbefälle kommen; es find im Jahre 1873 19,892 Personen weniger als im Vorjahre gestorben. Von den einzelnen Staaten bez. Landestheilen zeigt in 1873 Oberbayern das höchfte Verhältniß der Sterbefälle zur Bevölkerung, nämlich 41,2 pro Mille, der Regierungs- bezirk Stralsund das niedrigste, nämlich nur 21,8 pro Mille. Auf der Seite mit einem hohen Sterbeverhältniß ftehen: Bromberg, Schwaben, Donaukreis, Königsberg, Marienwerder, Magdeburg und Arnsberg, sämmtlich mit mehr als 34 pro Mille; auf der anderen Seite stehen: Schaumburg-Lippe, beide Mecklenburg, Schwarzburg- Sondershausen, Cöslin und die oldenburgischen Fürstenthümer Lübeck und Birkenfeld, sämmtli mit weniger als 24 pro Mille. Unter den Gestorbenen befanden sich 647,207 Personen männ- lichen (52,1%) und 593,913 weiblihen Geshlechts (47,9%). Das Jahr 1873 {ließt mit einem Ueberichuß der Geborenen über die Gestorbenen von 474,012 Personen ab, was einen Zuwachs von 11,57 auf je 1000 Einwohner ergiebt. Zu diesem Uebershuß tragen am meisten folgende Staaten bez. Landestheile bei, welche alle einen Zuwachs von mehr als 16 pro Mille aufweisen: Zwickau, Mannheim, Cöslin, Reuß ä. L, Bremen, Pfalz, Reuß j. L., Stettin, Düsseldorf, Starkenburg und Posen. Hingegen is der Uebershuß am geringsten und kommt niht über 7 pro Mille hinaus in: Lauenburg, Oberbayern, Magdeburg, Schwa- ben, Königsberg, Lüneburg, Oberelsaß und Lothringen. Der Abstand zwischen dem Maximum und Minimum ist bedeutend ; ersteres beträgt 18,63 pro Mille im sächfischen Regierungsbezirk Zwickau, leßteres sinkt in Lauenburg bis auf 3,88 pro Mille herab.

Das Heft Nr. 11 und 12 der Annalen des Deutschen Reichs für Geseßgebung, Verwaltung und Statistik. Materialien- sammlung und Reform-Zeitschrift, herauëgegeben von Dr. Georg Hirth in München, hat folgenden Inhalt: Ausfükrung zu dem Gese über die Beurkundung des Perfonenstandes und die Eheschließung. Vom 5. Juli 1875. Materialien zum Bankgeseß (Fortseßung). Vertrag zwischen Preußen und dem Deutschen Reiche Über die Ab- tretung der Preußischen Bank, vom 17./18. Mai 1875. Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875 ; Bekanntmachungen hierzu. Sta- tuten der Bayerischen Notenbank vom 6. August 1875. Die Ge- seze zur Reform der inneren Verwaltung in Preußen. I. Die Pro- vinzialordnuung vom 29, Juni 1875; Wahlreglement. 11, Die Verfassung der Verwaltungegerichte und das Verwaltungsftreitver- fahren, Gese v. 3. Juli 1875. Ill, Gefeß, betr. die Ausführung des Dotationsgesezes vom 30, April 1873, vom 8. Juli 1875. Freibandel oder Raus T. Denkschrift des Vorsteheramts der Kaufmannschaft zu Königsberg i. Pr. 11. Zur Rechtfertigung mäßiger Schußzölle. Von Jul. Schulze, Sekretär des Mittelrh. Fa- brikantenvereins. I1II. Zur Denkschrift des Vereins Deutscher Eisen- und Stahl-Induftriellen. Mitcellen. Nachweisung der Ein- nahmen des Reichs im 1. Sem. 1875. Fragen zur Eisenbahn- Tarifreform. Der Sílberabfluß nach Ostasien. Die deutsche Handelsflotte im Jahre 1874. Der Tabak im deutschen Zollgebiete igai Jahre 1873/74. Programm der sozialist. Arbeiterpartei Deutsch- lands. Organisation der sozialist, Arbeiterpartei Deutschlands. Die deutsche Volks- und Gewerbezählung am 1. Dezember 1875 und ihre Ausführung in Preußen. Statistik der gewerblichen Hülfs- kassen in Preußen Ende 1874. Die Verunglückungen und Selbst- morde im preuß. Staate während des Jahres 1874, Die Ge- burten, Ebeschließungen und Sterbefälle in Preußen während des Jahres 1874. Die Produktion der Hüttenwerke Preußens im Jahre 1874. Vershmelzurg der Telegraphie mit der Post. Hopfenbau und Hopfenverbrauch Deutschlands. Alphabetisches Gesammtregister über die Jahrgänge 1868—1875 der „Annalen“,

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Das Aquarium hat einen eben so seltenen als wissenschaft- lih interessanten Erwerb gemacht, bestehend in dem weißhändigen Gibbon der Molukken und Malayishen Halbinsel. Die Wald- gänger, wie der wissenshaftlihe Name auf Deutsch lautet, werden ihrer langen, fast den Boden erreihenden Arme wegen auch Lang- arme genannt und zählen zu der Gruppe der sogenannten anthropo- morphen Affen. Sie haben gleich dem Gorilla, Schimpanse und Orang-Utang weder Schwanz noch Badckentaschen, dagegen keine Ge- säßshwielen, und ftehen daher eine Stufe unter diesen. Der weiß- bändige Gibbon, wie der vaterländische Name heißt, ift \{warz, die Hände und ein Haarkreis um das Gesicht dagegen weißlich. Noch kfomischer als das Gesicht ist der aufrechte Gang dieses Affen, wobei er mit den langen Armen balancirt. Er wird zum ersten Male hier zur Schau gestellt, hält aber gewöhnlih in außertropischen Klimaten nit lange aus.

Das erste Novemberheft von „Unsere Zeit. Deutsche Revue der Gegenwart“ (Leipzig, F. A. Brodhaus) enthält: Das Fürstenthum Montenegro. Zur Kenntniß des Landes und Volkes, ihrer Geschichte und Gegenwart. Von Dr. Siegfried Kapper. I. Das Land. Zur Geschichte des Feuilletons. Von Ernst Eck- ftein. IV. Otiomanishe Staatêmäuner. I[T. Die Entwickelung der deutschen Kriegsflotte, Von Julius von Wickede. Chronik der Gegenwart : Politishe Revue.

Verkehrs-Anstalten.

Das Comité für den Berlin Rostocker-Schifffahrts - fanal hat foeben einen Bericht über den Stand des genannten Kanals veröffentliht und damit se‘ne Thätigkeit beihlossen. Dasselbe war in der Sißung des Aus\chufses des Mecklenburgischen Kanal- vereins vom 19. April 1870 zu dem Zwecke eingeseßt, die Vorarbeiten für den projektirten Kanal zu veranlassen und die dazu erforderlichen Mittel aufzubringen. Das Comité ist dieser Aufgabe, troß mannig- fader Schwierigkeiten, nachgekommen, und wicd nua der Méecklen- burgishe Kanalverein die zur weitereu Förderung des Unternehmens zu ergreifenden Maßregeln zu berathen haben. Na der Ansicht des Comités empfiehlt es ih, daß cin größeres Comité, in welchem die zunächst betheiligten Kommunen und Grundbesißer, sowie andere ein- Beute Persönlichkeiten vertreten find, gebildet werde, um die Aus- ührung dés Kanales zu vollenden.

Der Kanal selbst hat nah dem Projekte eine Länge von 21,62 Meilen. Auf F der ganzen Stcecke (16,34 Meilen) wird Tauagebetrieb hergestellt werden, und nur für eine auf mecklenburgises Gebiet fallende Strecke ven 5,28 Meilen sind Leinpfade E Die Herstellungskosten stellen fich auf dur{chs{chnittlich 150,000 Thlr. pro Meile. Es is dies ein günstiges Resultat, da gewöhnli die Kosten pro Meile 4—500,000 Thlr. betragen und nur in Amerika ein günstigeres Resultat erzielt wird. Selbst die Kosten der eine abkürzende Verbindung zwischen Roftock und Berlin herstellenden Eisenbahn von Warnemünde über Rostock und Neustreliß na Berlin belaufen si{ch pro Meile auf 563,000 Thlr. Die einzige Schwierigkeit, die dem Unternehmen au jeßt noch ent- Zante ist die Dimensionenfrage. Während nämlich das Comités in Uebereinstimmung mit dem Techniker-Kongreß; zu Berlin die Kanal- tiefe auf 2 Meter festgeseßt wissen will, ist das Handels-Ministeriunx der Meinung, daß eine solche von 3 bis 4 Fuß vollftändig ge- nügen würde,

K Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kzl. Preuß. | Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregifter und das Postblatt nimmt an: die Inseraten - Expedition des Deuftszen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Sfaats-Anzeigers: Berlin, 8.W. Wilhelm-Straße Nr. 32,

Verloosung, Amortisation Zinszahlung u. \ w. von öffentlichen Papieren.

Bei der. in Gemäßheit des Geseßes vom 5. No- vember 1853, Nr. 451 der S “ä

Serie B. Nr. 191, 252, 376, 394 1 S 1743 m A , 639, 1040, | [8801] Serie C. Nr. 326, 347 und 410: [8776] Serie D. Nr. 73; : erie E. Nr. 174, 253, 403, 413 510; Serie F. Nr. 124, A

Deffentlicher Auzeiger.

1. Steckbriefe und Untersuchun -Sachen, 5, Industri Ï j 2. Subhastationen, Aufgebote, Teelditigen / C Ent S

u. de’ gl. 6. Verschied 3. Verkäufe, Verpachtungen, Snubmissionen ete, | 7, Titemeinle Sni BO, 4. Verloosung, Ámortisation, Zinszahlung | 8, Theater-Anzeigen. ;

u, 8. Ww. von öffentlichen Papieren, 9, Familien-Nachrichten. / E

beilage. f

l BVekauutmachung. Auf Anordnung des Königlichen Finanz-Minift

30. vor. Monats stattgehabten zwei und vierzigsten | nebst den dazu gehörigen Zinéleisten und Zinsab- | bietend verkauft werden

Auslsosung von Schuldbriefen der hiesigen | s{ni Sr: s |

99 doi 1 n tt 3 3 9 F

Ablösungsfasse, welhe zur Ublöiung E E en [hi via Led ledtien Beftimmung gemäß ver-

} gl i Nl Ferner wird darauf aufmerk

zeidneten Schuldbriefe betroffen und zur Abzahlung | folgende, bereits früber anibgelooste Séudbricte as

Ablösungskasse, nämli: Serie A. Nr. 87; [8582]

L Serie B. Nr. 119, 541, 83 ; 1476, 1579, 1611, 1898, 1911, 1988, 2014, 2038, | 1921, 1934, 1974, 2092, S112 2146 2158 2162

lasten ausgegeben worden find, sind die nachver-

bestimmt worden: Serie À, Nr. 207; Serie B. Nr. 64, 463, 683, 708, 1104, 1463,

2078, 2110, 2127 und 2152; 2181

Serie C. Nr. 93, 160, 2639, 328, 394 5. Serie D. Nr. 85 und 109: und 435;

Serie E. Nr. 76, 128, 318, 396 und 495: Serie F. a 120 und 134. A

Die Jnhaber dieser Schuldbriefe werden hierdurch

lichen Ablösungsfkassen - Verwaltung allhier einzu- | lösung

reihen, und dagegen den Nennwerth dieser Sculd- | Verzins ieser S i i fgehös briefe in baarem Gelde, sowie auch die Mcviavia ias dio R TeIE reif E e E

Zinsen bis zum Tage der Kapitalzahluna, sofern | 15. zum

diefe bis zum 1. Mai k. F erfolgt, in Empfang | abscnitt der Rentenbriefe :

zu nehmen. Von dem 1. Mai k. J. ab hört die Seri Verzinsung der sämmtliben guszel - Serte bezeichneten Schuldbriefe auf. M E bis jeßt

5 Serie C. Nr. 203, 218, 338, 404, 414: Serie D. Nr. 126; : ; i:

Verschiedene

außerordentlichen fleinen Saale der iesigen Buchhändlerbörse

H Beshlußfafsung über die vom Leipzi mit dem Bemerkca aufgefordert, daß die

wird hiermit bekannt gemacht, daß der 1. Novemver 1871 fällig gewordene Zins: Zur Gültigkeit dieser Beschlüsse ist nach

E. Nr. 120 und 342, und der Hälfte der Aktien erforderli und kommt eine

E Nr 115:

Hiernä ÿ i niß , ierjà piernäst wird zur öffentlichen Kenntniß gebrat, | und daher wegen Ablaufs der vierjährigen Frist nun- } Bestimmung gemäß besonders aufmerksam gemaccht.

daß an dem obigen Ausloosungstage die am 4. No- | mebr seine Gültigkeit verloren hat. Gotha, am 3. November 1875. Herzoglich Süchfisces Staatsministerium.

vember 1871 auz®geloosten, iuzwischen sämmtli Ion dablung A rgnen Schuldbriefe 1e Áb- gétaffe zur Ablösung von Grundl äamlich : L Ne 16: indlaften, nämli

Leipzig, den 30. Oftober 1875.

Im Auftrag: L. Bra

Inserate nehmen an : die autorisirte Auioncén-(ivebilion | von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemniß, Cöln, Dresden, Dortmund, Sranffurt a. M., Halle a. S ; Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß- burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Anuoucen-Bureaus, EA

| tags 10 Uhr, in unserem Dienstgebäude am e- { Neuen Packhof Nr. 5 F. anberaumt, zu welchem

L le b L E Haupt-Steueramt Kauflustige mit dem Bemerken eingeladen werden

hierselbst belegere Gruadstück (esiparrane 128 | daß die Neuen Paelof Nr. bx edistratue { on |— am Neuen Packhof Nr. M

dem ehemaligen Steuer - Etablissement) meist- Dienststunden zur Einficht eti, E

Verlin, den 4. November 1875.

Für die Licitatio ben wic einen E E E L Weanabd, zus k A A Í V Os auf | Königliches Haupt-Steuer-Amt für iul,

Gegenstände.

Bekanutmachungen.

Seipziger Kafsenvereiu.

Die Akcionäre des Leipziger Kaffenvereins werden hiermit zu einer

Serie E. Nr. 184, 200, 309 51, 35 welche am Donnerst d i8 Generalversammlung, D , 200, 8309, 334, 351, 359, 373, ag, den 18. November dieses Jahres, Bormittags 10 uur, im aufgefordert, dieselben nebst den dazu gehörigen, noch as cet 2 ‘Einlösung bei ter Ablöfungskaffen-

nicht fälligen Zinsabschnitten und den Zinsleisten in | Verw: i äfenti ( / Verwaltung noch nit präsentirt worden S der Zeit bis zum 1. Mai k. I. bei der Herzog- | werden daher die Jubaber Lilie a deren Ee

abgehalten werden soll, eingeladen. Das Versammlungs-

lokal wird um 9 Uhr geöffnet und um 10 Ubr g:\{lofsen werden. Tages2orduung :

ger Kassenverein dem Reichsbankgeseße vom 14. März

gegenüber einzunehmende Stellung speziell ie F s unehment g, speziell über die F d efti Z unaen des E d jenes Gelees O TE Tol r die Frage, ob sich derselbe den Beftim- t ajjung über die für diesen Fall nöthigen Abänderun en der Statute s S Aufsichtsrathes zur Ausführung der nah und 2 Folge der S E en betreffenden Bebörden etwa noch weiter vorzunehmenden Statutenänderung.

S. 17 der Statuten das Vertretensein von mindestens

in diesem Sinne beshlußfähige Generalversammlung

r. 11: i Me niht zu Stande, so ist eine zweite Generalvers inzuberufen, i i \chrâ zur Einlöfung nit präsentirt worden ist | die in obiger Tagesordnung SetzeiBlieten Beschlüsse SRAEE R T Ne t uE ird Mx Auer r

Hierauf wird ftatutariscer

Der Aufsichtsrath des Leipziger Kafsenvere| A HESP asenbereins. Wilhelur e A Mi N eins

[8200]

Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn- Gejellschaft.

__ Sonnabend, den eine (lßerordentliche Geucralversammli

Dividendenscheine durch unsere dortige Filial-Hauptkasse (Lehrter Bahnhof), bei welcher auch For- | zu betheiligen.

mulare zu Nummernverzeichnissen verabreicht werden, zu verabfolgen. Die Nummernverzeihnisse müssen

dreifach eingereiht werden. Magdeburg, dean 18. Oktoker 1875.

Direktorium.

2) Feststelurg der ausfchließlichen Fr

[87 F Â i | Cöln-Müsener Bergwerks-Actien-Verein.

L: Bei der heute fta:tgefundenen sechsten planmäßigen Auéëloof Str, S : tionen à 200 Thlr. jede sind folgende Saa R A A A. aijoras Olliggy

Nr. 2 39 50 83 94 96 107 108 123 131 183 201

-

3) Ersaßwabl e Verwaltunugsra tungsrath au Herrn Geheimen Finanzrath Dr.

dirten Bankstatuts verwiesen. 222 239 240 249 264 288 348 362 366 j 998 653 667 671 679 696 756 800 812 | Theil zu nehmen diejenigen Aftionäre berehtigt, w

A SWeimarische Bauk.

Nachdem der Verwaltungsrath der Weimarischen Bank beschlessen hat, auf

11. Dezember d. J.

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachun i ä i i E uet E ; i ung vom 6. d. Mis. erklären wir u S i s iesi A O Pricritäts-Stammaktien Littr. B, unserer Geselischaft bis Ende des Monats S ovete, O A ee es EEts A r Rae es Abe arg Rufes ftatifiadet,

anzuberaumen, wer-

den die He ion Weimaris fgef lef die Herren Aktionäre der Weimarischen Bank andurch aufgefordert, sich an diefer Generalversammlung

Gegenstände der TageSorduung find: 1) Vortrag über die Geshäftélage der Bank und B im Anschlusse hieran Beschluß- faffung über die Frage wegen Aufgebung des Rechts zur Notenausgabe :

ist für die Einlösung der Weimarischen Banknoten : thêmitglieder (an Stelle a. des bièher vom Verwal-

Grund des §. 34 al. 3 des revidirten Bankstatuts vorläufig kooptirten

¡eheim Heerwart hier und b. des auf d 3 al. 3 ausgeschiedenen Herrn Banquier Reinhard Küftner in Si B D

Hinsichtlih des Zutritts zu dieser Generalversammlung wird auf die Bestimmungen des revi-

Demzufolge find in der Generalversammlung zu erscheinen und an den Beschlüssen derselben

C - elche am Tage der Generalversammlung und während

920 971 995 1006 1021 1087 1089 1111 1113 1123 1155 1178 1190 | der Dauer derselben nicht unter zehu, seit mi 5 C 959 195 fe L 10 ( zehn, seit ns 3 Woc tes Lys 1231 1246 1252 1254 1283 1311 1325 1339 1342 1344 1358 1423 1425 1438 1443 | Namen in den Büchern der Gesellschaft S Drt T Tage ununterbrochen auf ihre

1487 1491.

Jeder stimmberechtigte Aktionär kann ih

Die Auszahlung des Nominalbetcages dieser Obligati f : j N ; gationen erfolgt vem 1. Juli 1876 ab bei | reckchtigten Aktionär, welchen er dure cine ¿fentli unserer Gesellshaftskasse in Creuzthal bei Siegen oder beim A Schaaffhauseu’schen Bank- | Vollmacht zu legitimiren hat, vertreten S

vereine, dem Bankhause Deichmann & Cie. und I. H,

vorbezeichneten Obligationen und der dazu gebörigen Zi 9 à 15 ¿ / gen Zinécoupons Nr. 12 àò 15 und Die Verzinsung der vorgenannten Obligationen hôrt mit dem 30. Juni 8G E Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß aus der vierten Verloosung die Obligationen

Stein in Cöln gegen Arélieferung der

Nr. 135 und aus der fünften Verloosung die Obligationen Nr. 137 151 154 786 und 817 noch nicht | in si vereinigen.

zur Einlösung gelangt sind. Creuzthal, den 5. November 1875.

Der Aufsichtsrath.

A Die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte D CRNOneLUng zuge afen werden wollen, verher edingenden Ak:ien gehörig auêzuweisen, worauf # (C. a. 53/X1.) ; karte in die Versammlung dient. ; E

[8799] Allgemeine Deutsche Credit-Austalt.

Gesellschaftsbücher die Filialstellen der Weimarischen

im Verhinderungsfalle dur einen andern stimmbzs oder von der betreffenden Anmesldestelle beglaubigte

Cc s F

Firmen können oßne besondere Bevollmähtigung ihr Sti e Î i i

j E d aQgung thr Stimmrecht durch einen ihrer Theilbab oder dur ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentlihe Institute durch einen ibrer Repräsentanten, Ehefrauen dur ihre Ehemänner und Minderjährige dur ihre Vormünder auéüben. i Niemand kann für sich und als Vertreter abwesender Aktionäre mehr als 24 Stimmen

baben si, wenn fie in der Generalversammlurg zur bei der Bank über den Besiß der ihr Stimmrecht eine Bescheinigung erhalten, welche ihuen als Einlaß-

Auch sind zur Erleichterung der ftatutarisch vorgeschriebenen Etntragung der Aktien in die

Bank zu Berlin, Leipzig, Dcesden, Frankfurt a. M.

Bei der am beutigen Tage vorgenommenen notariellen Ausloosung 4 iger S@huldverschrei- und Föueck ermächtigt, bis zum Abend des 19. Zpvember V.Z, Aktien der meeimarishen Bank behufs

bungen der unterzeichneten Anstalt sind folgende:

s Lät B.A 100 Thlx. ——, —, Nr. 3541, 4039, 5051, 5070, 5089, 5872, 2ST, 0389,

zur Rückfzahlung am 2. Januar 1876 gezogen worden.

der Eintragung anzunehmen und über den Empfan

nothwendigen Einlaßkarten berechtigt.

g eine Bescheinigung auszustellen, welche, auf den

Namen des Aktionärs lautend, denselben zur Erlangung der zum Eintritt in die Generaversammlung

y R - é A i A Jeder Aktionär, welcher hiervon Gebrauch mat, hat mit den zu übergebenden Aktien cin in

Der Nominaldetrag dieser Schalter iecibunaen : Tann “aen Rai Mett doppelten Exemplaren ausgefertigtes Nummerverzeihniß einzureichen, von ein E H 4! Mettles vab dee ß z zen, welchem ein Exemplar der

. dazu gehörigen Coupons pr. 1. Juli 1876 flgde an der Kasse Filialen in Dresden und Altenburg vom Fälligkeitstermine an in Empfang genommen werden. Zugleich werdea die Inhaber der bereits früher ausgelooften, jedoch noch nit zur Zahlung

präsentirten Schuldverschreibungen Lit. B. à 100 Nr. 3131, 3200, 3201, 3398, 3692, 4113,

wiederholt aufgefordert, den Betrag diejer, seit ihrem Nüfzahlungstermine vou der Verzinsung

ausgeschlossenen Sculdverscbreibungen zu erhebén, Leipzig, am 30. Oktober 1875.

Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt,

Thlr. —, —.

Empfangsbescbeinigung angefügt wird.

der Anstalt in Leipzig oder bei deren ar, am 6. November 1875

Der Verwaltungsrath der Weimarisheu Bank Stiehling.

a. *

[8802]

P rets Hy potheken=-

[°800] Allgemeine Deutsche Credit-Austalt.

Bei der am heutigen Tage vorgenommenen nota.„iellen Ausloosun

E Rol Le Litt, B, à 100 Thl r. 94. 101. 422. 435. 466. 518. 538. 566. 1019. 1030. 1155. 1170 S E N

zur Rückzablung am 2. Januar 1876 gezogen worden.

Der Nominalbetrag dieser Pfandbriefe kann gegen Einlieferung derselbe d ri en Coupons pr. 1. Juli 1576 flgde. au der Kasse der Anstalt in E E ba deres Disittei- n Dresden und Altenburg vom Fälligkeitstermine an in Empfang genommen werden.

Zugleich werden die Fnhaber der bereits früher ausgeloosten, jiedoch nit zur Zahlung präsen-

tirten Pfandbriefe Ser. I. Litt,

Nr. 2986, 4566, 5410, fällig gewesen am 1. Juli 1874 E - 690, 1442, 1638, 2517, fällig gewesen am 2. Januar 1875, wiederholt aufgefordert, den Betrag dieser, seit ihrem Rückzahlungstermin von der Berzinsung aus-

geshlossenen Pfandbriefe zu erheben. Die planmäßig am 2. Januar 1876 zu vernitenden 45% igen Pfandbriefe Ser. II. Litt. B. d %Xign p, ck C

eipzig, den 30. Oktober 1875.

Allgemeine Deutsche Credit-Austalt.

hlr. —. —. vom Jahre 1867 sind folgende:

i 44% igen ¿ U « AudB find niht durch Ausloosung beftimmt, sondern im Wege des Ankaufs erworben worden.

„.… ,, Um das Publikum über die Verhältnisse d öffentlihen wir Hierdurch die Resultate einer von d 5% iger Pfandbriefe der 4. und 5. November cr. bewirkten, eingchenden

der Bank: 585. 685. 770. 773. 801. 873. 972. 991. Fh Dove eten Hat die Bank x

| . 1235. 1267. 1311. 1370. 1389. 1434. 15 23 ‘17 66,983,371 A 30 4, die i 1917. 1923. 1985. 2062. 2124. 2244. 2312. 2353. 2404. 2552 2663. 2022. SOO 3228 r burg, SElesi 3296. 3555. 3588. 3643. 3812. 4011. 4042. 4079. 4569. 4936. 5013. 5022. 5149. 5258. 5279. 5369. 5413, 9416. 5475. 5513. 5598. 5711. 5739. 5812. 5842. 5912. 6047. 6049. 8108. 6 09. 6252. 6306. 6358. 6364. 6523. 6580. 6720. 6863. 7119. 7195. 7201. 7258. 66. 7514. 7734. 7919. 7939. 7988. 7996. 7999. 8108. 8130. 8180. 8313. 8335 8416 §419. 8457. 8476. 8848. 8878. 9008. 9020. 9279. 9294. 9333. 9354. 9417. 9550. 9570. 9632. 9658. 9952. 9957, 9969. 10353. 10471. 10474. 10517. 10575. 10964. 112388

Die praenumerando zu zahlend

einziges zu übernehmen gehabt.

Es Übersteigt demnach die den

vom Jahre 1872, L e 40%, o 4 1870;

Berliu, den 8. November 1875.

SSsChe ACctien-Bank.

er Bank nach allen Richtungen hin aufzuklären, ver- em Kuratorium durch eine Revifions- Kommission am Prüfung des Hypotheken- und Pfandbriefgeschäfts

ach Maßgabe der statutarischen Vorschriften angelegt

( ad ledigli auf Grundbesitz i Stadt Berli in den LOARE Brandenburg, Schlesien, Gesand Preußen. E L Deita und ou der Bauk ausgegebene Pfaudbriefe (eins{ließlich der noch nicht von dem Publi- kum umgewechselten, aber jederzeit umzutauscenden Interimsscheine) befanden sh am 1. No- vember cr. im Umlauf 62,174,400 A Demnach hätten auf Grund der erworbenen Hypos- theken noch 4,808,971 „# Pfandbriefe autgegeben werden können. i In der geschäftlichen Behandlung der Beleihungsanträge hat die Direktion jederzeit

sorgfältige Prüfungen durch Sachverständige eintreten la en ift ü t fi it V ficht und den Statutea gemäß verfahren. O f BiM A wie Bars

en Zinsen sind von den Darlehnss{uldnern derart

regelmäßig. gezahlt worden, daß Stundung der Zinsen nur in seltenen Fällen zu geringen Be- trägen eingetreten ist, au hat die Bank bei ca. 650 beliehenen Grundftüen bisber, fün

Die statutenmäßige Sicherheitsbestelung für die ausgegebenen Pfandbri stets, entsprechend der anf denselben enthaltenen Bescheinigung des Banks ite Le Code Rechtsanwalts Munckel, in mehr als ausreihender Gesammtsumme dux Hinterlegung von ypotheken, welche stets innerhalb der von der Königl. Staatèêregierung vorgeschriebenen eleihungsgrenzen liegen und diese in vielen Fällen nicht erreichen.

Vorschriften der Staatsregierung entsprechende Ge-

fammtbeleihungs fähigkeit der von der Bank belichenen Grundstücke den Gesammtbetrag der von derselben gewährten Darlehne um mehr als 7 Millionen Mark.

Das Kuratorium. Fr. Graf zu SoIlms-EBaruth.