1833 / 338 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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fînd, cutwerfen, und zum Gebrauche sowohl {hrer Zoll-Aecmtex als des Handel treibenden Publikums défentli éer Taachet lassen.

der gemeinschaftliche Zoll-Tarif (Artikel 4) soll in ¿wei Haupt- Abtheiluugen, nach dem Srnfisces und nach dem Bayeritchen aß-/ Gewichts: und Münz-Syftem ausgefertigt werden.

Die Declaration, die Abwägung und Messung der zollbaren Gegenstände soll in Preußen nach Preußischen ¿ in Bayern und Württemberg nach Bayerischem Mane und Gewichte, in den Hess sischen Landen nach dem daselbst geseßlich eingeführten Maße und Gewichte geschehen. Fn den Aus (gangen der Zoll-Behödrden ist aber die Quantität der Waaren zugleich na eincr der beiden Haupt- Abtheilungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszudrücken.

So lange „bis die konträhirenden Staaten über ein gemein- \chaftliches Münz - System Übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll- Abgaben in jedem Staate nach dem Münzfuße geleen, nach welehem die Entrichtung dee übrigen Landes-Abga-

es.

Es sollen aber schon jeht die Gold- und Silber - Münzen der | sämmtlichen kontrahirenden Staaten mit Ausnahme der Scheide: j

Münze bei allen Hebestellen des gemeinsamen Zol - s an- eominen und zu diesem Behufe die Bala E Mens A ih bekannt gemacht werden.

Art. 15, Die Wasser-Zölle oder auch Wege-Geldgebúhren auf

Flüùssen, mit Einschluß-üerjenigen, welche das Schiffs - Gefäß tref-

fen (Recognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen

j Fa auf welche die M A des Wiener. Seltraes ober besondere Staats - Verträge Anwendung finden, ferner gegenscitig nach jenen Bestimmungen zu entrithten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird. y

| In lehterer Hinsicht wollen die kontrahirenden Staaten, was insbesondere die Schifffahrt auf dem Rheine und dessen Neben-FlÜs- sen betrifft, unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einer Ver- einbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus- und Durch- fuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereins-Lande auf den gcnann- ten Flüssen in den Schifffahrts - Abgaben, mit stetem Vorbehalten der Recognitions-Gebühren , wo nicht ganz befreiet , doch möglich erleichtert wird. i: i

Alle Begünstigungen, welche cin Vereins- Staat dem Schiff- Fahrt&Betriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüs- {en zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße auch der Schiffahrt dexr Unterthanen der anderen Vereins-Staaten zu Gute kommen.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kon-

reß-Akte noch andere Staats-Verträge Anwendung finden, werden die

Basser-Zdlle nach den privativen Anordnungen* der betreffenden Ye-

gierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unter- thanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schifs- gefäße überall gleich behantèelt wecden.

Art. 16. Von dem Tage an, -wo die gemeinschaftliche Zoll- Ordinung des Vereins in Vollzug geseht wird, sollen in den zum Zoll-Vereine gehdrigen Gebicten alle etwa noch bestchenden Stapcl- und Umschlags-Rechte aufhdren, und Nicmand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fâllen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll- Ordnung odee die be- treffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Art. 17. Kanal-, Schleusen-, Brúcken-, Fahr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Mederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benußung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für leb- tere nicht erhôhet, auch überall von -den Unterthanen der andecen kontrahirenden Staaten auf vdllig gleiche Weise, wie von den eige- nen Eiader Lea O werden. indet der Gebrauch ciner Waage- oder Krahnen- Einrichtun nux zum Behufe einer zollamtlichen Kontrolle statt , so en eine S E N ITNNCSERS bet schon einmal zollamtlich verwogenen Waa-

eti. ¿

, Art. 18. Die kontrahirenden Staaten wollen auch ferner ge- meinschaftlich dabin wirken, daß durch Annahme gleichfbrmiger Grauadsäße die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Un- terthanen des cinen Staates, în zu suchen, möglich freier Spielraum gegeben werde.

Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel ‘und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gé-

genwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet | die in demselben Gewerbs-Ver- |

werden, welcher nicht gleichmäßi háltnisse fichenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.

Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende , welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbs, sondern nur Muster derselben bei ch führen, um Bestellungen zu suchen, wenn fie die Berechti gung zu diesem (Bewerv-Betriebe in dem Vereins: Staate, in wel- chem fie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung dec gesehzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste so!cher inländischen Ge- werbtrcibenden oder Kauflente stechen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe ear zu entrichten verpflichtet seyn.

_ Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absahe eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-Staate die. Unterthanen der úbrigen tontrabirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterhanen bet andelt werden. x

Art. 19. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Un- terthanen sämmtlicher Vereins-Staa¿en gegen vdliig gleiche Abga- ben, wie solche von den Kdniglich Preususci-en Unterthanen entrich- tet werden, ofen stehen; auch sollen die in sremden Sec- und ande- ren Handels-Pläben angestellten Konsuln einer odex dec anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übri-

vations- Tabellen dffent- - willigen sind, werd.n näherer Verabredung vorbehalten.

¡ und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen

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1) der Koften, wovon weiter unten im Artikel 30 die Rede i; Y der -Erstattungen für unrichtige Erhebungen; 3) der auf den Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredun-

gen erfolgten Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen unter den vereinten Staaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie im Vereine sich befinden, vertheilt. -

Die Bevölkerung. solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten unter“ Verab- redung einer von diesem jährlih für ihxe Antheile an den gemein- \cha¡tlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung dem Zoll-Verbande deigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölke- rung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

Der Stand der Bevdlkerung in den einzelnen Vereins- Staaten wird alle drei Jahre von e¿nem noch zu verabredenden Termine an ausgeniittelt, und die Nachweisung derselben von den einzelnen Staaten einander gegenseitig uritgetheilt werden. ; E

Art. 23. Vergünstigungen für Gewerbtreidende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung, welche nicht in der Zoll- Gesehgebung selb#| be- gründet sind, fallen der Staatz-Kasse deöjenigen- Regierung, welche ste bewilligt hat, zur Last. S

Die Maßgaben, unter welchen solche. Vergünstigungen zu be-

lrt. 24. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allaemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zoll - Vereins ge- máß, sollen besondere Zoll-Begünstigüngen ‘einzelnec Meßpiäße, na» mentlich Rabatt - Privilegien da, wo ste dermaten in den Vereins- Staaten noch, bestehen , nicht erweitert, sondern vielmehr unter ge- eignete: Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßpläße, als der bisherigen Handelsbezichungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allerseîtige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. /

_ Art. 25. Von der tavifmäßigc| Abgaben - Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkreditir- ten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger 2c. eingehen, nicht aus- geaen, und wenn dafür Rückvecgütungen statthaben, so wer-

en solche der Gemeinschast nicht in Rechnung gebracht.

Eben so wenig anrechnungs{ähig sind Entschädigungen, welche in eincm oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne Privat-Berechtigte für eingezogene Zoll - Rechte oder für aufgehobene. Befreiungen ge- zahlt werden müssen. :

Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen,“ einzelne Gegen- stände auf Frei-Pâsse ohne Avgaben-Entrichtung in seinem Gebiete ein-, aus- dder p Geh zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgese lich behandelt, und in Frei Registern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll - Registern zu halten if, notirt,

bei der dennächstigen Revenüen - Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Frei-Pässe ausgegangen sind, in Abrechnung.

dem anderen Arbeit und Erwerb |

- Art. 26. Das Begnadigungs- und Stcafverwahdlungs- Recht CEa jedem der kontrahirenden Staaten in scinem Gebiete vor- chalten. ;

j Auf Verlangen werden periodische Uebersichtén der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 3

Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den

Lokalch- und Bezirks-Stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, wel- he in Gemäßheit der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichfdrmigen Bestimmungen angeordnet , beseßt und instruirt werden sollen, bleibt einer jeden der kontrahirenden Regierungen in- nerhalb ihres Gebietes überlassen.

, Art. 23. Jn jedem Vereins - Staate wird die Leitung des Dienstes der Loîc[- und Bezirks-Zoll-Behörden, so wie die Vollzie-

hung der gemeinschaftlichen Zoll-Geseße überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß bierzu zeigt, mehreren Zoll-Directionen úbertra- gen, welche dem einshlägigen Minifterium des betreffenden Staates | untergeordnet find. O AELTL 2 | Die Bildung der Zoll-Directiönen und die Einrichtung ihres | Geschäftsganges blcibt den einzelnen Staats - MNegierungen übeclas-

gen kontrahirenden Staaten sih in vorkonimenden Fällen

mit Sas un Ie San, Es MENE rt. 20. Zum uße thres gemeinschaftlichen ZoU-Sysiems | gegen den Schleichhandel und ihrer inneren eye | garn Defraudationen, haben die kontrahirenden Staaten ein gemein- ;

Ther gleicheoitie Boie, Me eue als mdglich, spätestens C i m gegenwärtigen Vertr in Ausfü : A werden sol F L x Ey L A | ri. 21. Vie als Folge de? gegenwärtigen Vertrages eintre- | tende Gemeinschaft der Einnahme ber fontrapirenden Sigaten be: | zieht sich auf den Ertrag der Eingangs -, Ausgangs - und Durch- | gangs - Abgaben „in den Preußischen Staaten, den Königreichen | ayern und Württemberg, dem Kurfürstenthume und dem Groß-

Dees thume Hessen mit Einschluß der den Zoll-Systemen der kontra- irenden Staaten bisher hon beigetretenen Länder.

, Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben dem pri- |

Vativen Genusse der betreffenden Staats-Regierungen vorbehaltez :

1) die Steuern, welche im Fnnern eines jeden Staates von in- ländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlih der im Artikel 14 vorbehaltenen Ausgleichungs-Abgaben ; die im Artikel 15 erwähnten Wasser- dlle ; i

3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brúcken-, Fähr-, Katial-, Steensena, Ha U En wie Waage- und Niederlage-Ge-

) Hann werden ichartige Erhebungen, wie sie auch sonst gez

4) die Zoll-Strafen und Konfiskate, welche vokbehaltlich der An- ! theile der Denuncia j é - Regi e „Gebiete verbleiben, uten, jeder Staats-Regierung in ihrem r . Der Ertrag der i

gets wied na Mbzue ag der in die Gemeinschaft fallenden Ab-

“C. G. Maasfsenu.

(L. S) H. W. A fa

Albrecht Friedrich H einrich Theodor

Eichhorn. Ludwig S (L. 8) Lg es

sen; der Wirkungskreis derselben ader wird, insoweit er nicht schon durch den Grund-Vertrag und die gemetnschaftlichen Zoll-Geseße be- stimmt ist, durch cine gemeinschaftlih zu verabredende Fnstruction | bezeichnet werden. 4 [ __ Art. 29. Dee von den Zoll-E-hebungs-Behdrden -nah Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartals-Extratte, und die |

| nah dem Jahres- und Bücherschluise aufzusiellenden Final-Abschlüs}se

über die resp. im Laufe des Vic-teljahres und während des Rech- nungs-Jahres fällig gewordenen Zoll - Einnahmen, werden von den be- treffenden Zoli-Directionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt- Uebersichten zusammengetragen , und diefe sodann an ein Central- Bureau eingesendet, zu welchem ‘ein jeder Vereins Staat einen Be- amten zu ernennen die Befugniß hat. | ieses Bureau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sendet dieselben den Eentral-Finanz-Stellen der leßteren, und bereitet die definitive Fahres-Adörechnung vor.

_ Wenn aus den Quartal - Abrechnungen hervoracht, daß die wirkliche Einnahme eines Vereins-Staales um mehre als eiten Mo- | MSeas egen den ihm verhältnißmäßig an der Gesammt-Ein= nahme zuständigen Nevenüen- Antheil zurückgeblieben -ist, so muß alsbald das Erforderlici'e zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr- Einnahme siattgefunden hat, eingeleitet werden.

Art. 39 Jn Absicht der Erßebungs- und Verwaltungs-Kosten sollen folgende Grundsäße in Anwendung kommen:

1) Man wrd keine Gemeinschaft dabet eintreten lassen, vielmehr Überaimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorfom- mende Erhebunas- und Verwaltungs-Kosten, es nögen diese durch die Einricyting und Unterhaltkuig der Haupt- und Ne- ben - Zoll - Aemter, der innecen Steuer - Aemter, Hall - Acmter und Packhdôfe und der Zoll-Directionen, oder durch den Unter- halt des davei angestellten Pecsonais und durch die dem leb-- terci zu bewilligenden S tonei, oder endlich aus irgend éi-

…_ltem anderen Bedürfnisse der Zoll-Verwaltung entstehen. Hinsichtlich desientgen Theils des Bedarfs aber, welcher an dent gegen das Ausiand gelegenen Gränzen und innerhalb des dazu gehörigen Gränz -Bezicks für die Zoli- Echebungs- und Aufsichts - oder Kontroll-Behdrden und Zoli- Schub wachen er- forderlich ist, wird man sich über Pausch-Sunzunien vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich) auf- fommenden u d der Gemeinschaft zu verechnenden Brutto- Einnahme an Zoll-Gefälien in Abzug bringen fanun Bei dieser Ausm.ttelung des Bedarf soll da, wo die Percep- ktion privativer Abgaben mit der, Z0l-Erhebung verbinden ist, von den Gehalten und Amts-Bedä*fnissen de Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver-- hältnisse ihrer Geschäfte für den Zoll-Dicust zu ih-en Amts- ge überhaupt entsprichk.

an wird sich Über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoil-Erhebungs-

und Aufsichts-Behöôrden, imgleichen bei den Zoll - Directionen

in möglichste Uebereinstimmung zut bringen. A. Art. 31. Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt - Zoll - Aemtern auf den Gränzen anderer

Wilhelm v. Kopp. Arn. Fried. v. Mieg. (L. S. (L. S.)

Friedrich Ch. Johann Graf v. Luxburg. (L. S.)

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Vereins-Staaten Controleure beizuordnen, welche von ay, ten derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf gungs-Bersahren und die Gränz-Bewachung Kenntniß jy auf Einhaltung eines geseßlichen Verfahrens, imglei Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich i Verfügung zu enthalten hahen. : ;

Einer näher zu verabredenden. Dienst- Ordnung bley halten, ob und welchen Antheil dieselben an den laufen, ten zu nehmen haben.

Art. 32. Jeder der kontrahirenden Staaten hat dz die Zoll-Directionen der anderen vereinten Staaten Beg Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden 9 Geschäften , welche sich auf die durch den gegenwärti : S Gemeinschaft beziehen, vollständige Ken

afen. s : - 200 Eine besondere Fnstruction wird das Geschäfts Yi ser Beamten näher bestimmen, als dessen Grundl schränkte Offenheit von Seiten des Staates, bei welch ordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände dex lichen ZoU-Verwaltung, und die Erleichierung jedes F welches sie si die Fnuformation hierüber verschaffen schen is, während andererseits ihre Sorgfalt nicht mj [tig dahin gerichtet scyn muß, eintretende Anftände un) Verschiedenheiten auf cine dem gemeinsamen Zwecke uy hältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu ch

Die Ministerien der. sämmtlichen Vereins - Staate gegenseitig auf Verlangen . jede gewünschte Auskunft { meinschaftlichen Zoll- Angelegenheiten mittheilen, und diesem Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnuttg Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bel vi beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so i dei dem oben ausgesprochenen Grundsaße, alle Gelegenheit digen Kenntnißnahme von den Verhältnissen dec gem Zoll- Verwaltung bereitwillig zu gewähren.

Art. 33. Jährlich in den ersten Tagen des Jun. Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusammentritt von) tigten der Vereins - Regierungen fiatt, zu welchem leßteren einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt ist

Für die formelle Leifung der Verhandlungen t Konjerenz - Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vi wählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übriget tigten zusteht. | ¿

Der erste Zusammentritt wird in München statt derselbe künftig erfolgen soll, wicd bei dem Schluss jährlichen Verjammlung mit Rücksicht auf die Natur stände, deren Verhandlung in der folgenden Konfecen ist, verabredet werden. ; :

…_ Art. 34. Vor die Versammlung dieser Konferen: tigteu gehört:

a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Ml in Mesehugo auf die Ausführung des Grund-PY der bcsonderen Uebereinküufte, des Zoll-(Gesebes, d nung und Tarife, in-cinem oder- dem anderen Ves wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe de Folge der darüver zwischen den Ministerien gefüh spondenz erledigt worden sud; : die definitive Abrechnung zwischen den Vereins -&| die gemeinschastlic)ve Einnahme auf den Grund oberfien Zol-Behörden aufgestellten, durch das Cent vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zwe genreiifünen Fnteresse angemèssenen Prüfung erh die Berathung über Wünsche und Vorschläge, wel zelnen Staats-Neglerungen zur Verbesserung der gemacht werden ; die Verhandlungen über Abänderungen des Zoll-( Zoll-Tarifs,. der Zoll-Ordnung und der Vecwaltui sation, welche von einem der tontrabirendenr Sa gebracht werden, überhaupt über dic zweck mäßige Et

und Ausbildung des gemeinsamen. Zoll- und Hand

. Art. 35. Treten im Laufe des Jahres, außer derg Zeit der Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigten, 1 liche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maßregeln d gungen abseiten der Vereins-Staaten erheischen ; so wet kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege oder eine außervyrdentliche Zusanimenkunft ihrer Wevol

vecanlassen E i

Art. 36. Den Aufwand fúr die Bevollmächtigtei cane Gehülfen bestreitet die Regierung, welche sîe d

Das Kanzlei-Diensi-Personale und das Lokale wid lich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zu der Konferenz stattfindet.

Art. 37, Solite zur Zeit der Vollziehung des ga Vertrages eine Uebereinstimmung der Eingangs - Zoll - Sl Landen der contrahirenden Or Angen nicht bereits im chen bestehen; so verpflichten sch dieselben zu allen welche erforderlich sind, damit nicht die ZoU - Einfünst sammt-Verëins durch die Einführung und Anhäufung U oder gegen geringere Steuer-Sähße, als der Vereins - Tai verzoütec Waaren-Vocräthe beeinträchtigt werden.

Art. 33. Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten zu erkennen geben sollten, in den dur) gegenwärtigen L richteten Zoll-Verein aufgenommen zu weröen, erklären s Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, so weit es unk Berücksichtigung der besonderen Fnteressen der Vereins: A: erscheint, durch desfall3 abvzuschlicßende Verträgl gehen.

Art. 39. Aach werden sie sich bemühen, durch Handels mit anderen Staaten dem Verkehr Fhrer Angehdrigen j E-leichterung und Erweiterung zu verschaffen.

Art. 40. Allcs, was sich ut die Detail- Ausführun gewärtigen Verträge und dessen Beilagen enthaltenen gen, insbesondere auf den Vollzug der gemciuschaftlih organischen Bestimmungen, Reglements und Fnsteucti soll durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet wt

Art 41. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, tem ersten Fanuar 1834 in Ausführung gebracht werde vorläufig bis zum ersten Fanüagr 1842 festgescßt. W während dieser Zeit und spätestens zwei Fahre vor Abläl nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahe, und so fort i2 Fahren, als verlängert angesehen w.rden?

Leßtere Veräbredung wird jedoch nur für den Fal

daß nicht in der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundl

iber gemeinsame Maßregeln übereinkommen, welche Absicht des Artikels 19 der Deutschèên Bäundes-Akte in lle mung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll-Vereins erfúllent. E, :

Auch solien im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregel! freien Verkehr mit Lebensmitteln in sämm: lichen Deutss Staaten, die betreffenden Bestimmungen des nach gegenw trage bestehenden Veceins-Tatifs demgemäß modiftcict wl

(Heg-nwärtiger Be fras soll alsbald zur Ratification kontrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechselung cations-Urkunden soll spätestens binnen scchs Wochen in s wirft werden. /

So geschehen Berlin, den 22. März 1833.

Franz a Paula Friedrich Frh. v. fu “(L 8)

Preußische Staat

Allgemeine

s- Zeitung.

338.

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Amtlihe Nachrichten. Kronik des Tages.

er Jüstiz- Kommissar Petrich zu Drebkau ist vom 1sten v t; J. ab in das Departement des Ober - Landesgerichts gau verseßt und ihm die Prozeß- Praxis bei den Unter- ten des Rothenburger Kreises, mit Anweisung seines ves in Muskau, verstattet worden.

Im Bezirke der Königl. Regierung

Köslin ist der Rektor Blaurock zu Lauenburg als Prediger und Rektor zu Bútow angestellt worden ; Liegni ist der Kandidat der Theologie, Günther, afonus an der evangelischen Kirche zu Landshut bestätigt

Berlin, Freitag den 6{ten

Merseburg ist der bisherige Diakonus an- der Trini-

dirche in Zeiß und Prediger an der Corrections- Anstalt ;

, Friedrich August Ferdinand Boneschky, zum ; ] olitische | beraubt protestiren die Unterzeichneten, um sich diese Rechte

; unversehrt Y erhalten, gegen die Eidesleistung, und verlangen,

an der Stadt-Kirche in Zahna ernannt worden.

jgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und (- Inspecteur der Gewehr - Fabriken, Geschüß - Gießerei, ¡Fabriken und Artillerie-Werkstätten, Braun, nach Zelle noverschen.

Zeitungs-Nachrichten.

Ausland.

Frankreich.

aris, 28. November. Vorgestern Abend ertheilte der dem Marschall Mortier eine Audienz. Gestern arbei- König nit dem Conseils - Präsidenten, und dann nach r mit den Ministern des Junern, der Justiz und der

itk er Großsiegelbewahrer hat eine aus 15 Mitgliedern beste- Kommission niedergeseßt, um einen Entwurf zur Revision seßgebung Über die Bankerotte anzufertigen. Diese Kom-

1 ist aus den Prásidenten des Cassationshofes, des Königl.

(l des Handels-Tribunals und aus Mitgliedern der s E: es SandolE-Tril Alles läßt T R daß der f den Kammern unverzüglich wird vorgelegt werden m Courrier français liest man Folgendes: „Man be- , daß in dem Maße, als die Zahl der hier eintreffenden rten sich mehrt, auch die Pläne der Minister immer ender würden. Der große Uebelstand der bevorstehen-

ession, mit welcher die Vollmachten der Repräsentanten i ndes zu Ende gehen, besteht darin, daß sie Über die |

inen Wahlen entscheiden wird, welche ihr im nächsten Jahre müssen; jeder Deputirte wird dann so beurtheilt werden, diese lebte Prüfung bestanden hat. Wenn. die Regierung zu laire Zugeständnisse von ihnen erlangt, welche Aufnahme sie dann von ihren Kommittenten erwarten? Das Mi- m, das nur immer die Angelegenheiten von heute und im Auge hat, und sih mehr mit dem, was es per- ‘angeht, als mit dem, - was. seine Freunde be- beschäftigt, würde sich allerdings nicht viel um Rücksicht kümmern, aber desto mehr die Deputirten, é sich um ihre eigenen Juteressen handelt. Es geht schon e Rede, daß viel Geld begehrt werden würde; man wird vielleicht beschränkende Geseße verlangen; aber wenn die ung die Dosis zu stark mischt, heißt das nicht den Depu- bei den nächsten Wahlen eine höchst gefährliche Stellung ? Das Gese über die Jury erscheint den Deputirten s bedenklich und unpopulair. Die Wähler haben ohne l großen Widerwillen gegen die Republik; aber wie will nen begreiflich machen, daß die Republik in der Jury,

e jelzt besteht, ihren Silz aufgeschlagen habe ? Träte dadurch der | bei Arlon, wo der Feind aufs Haup? geschlagen wurde.

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¡ von Maubeuge aufzuheben. er Armee erôffnete er den Feldzug des Fahres 1794 durch die Schlaci,t

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oder zwei Jahre fortbestehen zu lassen, aber es giebt noch cinige andere Entwürfe, welche die Regierung durchaus nicht aufgeben will; sie verlangt ohne Verzug die Gesekze gegen die Associationen und gegen die dentlichen Ausrufer; sie wird die- selben vorlegen, und an diese Entwürfe knüpft sih das Schicksal der Session.‘

Die legitimistischen Wähler der Kantone Quiberon und Auray haben bei der unlängst in dieser leßtern Stadt erfolgten Wahl eines Mitgliedes des General-Conseils nachstehende Pro- testation eingereicht: „Jn Betracht, daß, da die Juli-Regierung auf die Volks-Herrschaft gegründet is, selbige, ohne mit sich selbs in Widerspruch zu gerathen, nicht von den Volks-Vertretern ei- nen Eid der Treue verlangen kann, den der König, von dem man annimmt, daß er von der Nation gewählt worden, viel- inehr dieser Lebteren schuldig is; in Betracht , daß jene Eides- leistung, die man von jedem Wähler verlangt, eine Verleßung eines wohlerworbenen Rechtes is, daß sonach die Pflicht der Wähler erheischt, gegen eine Anforderung zu reklamiren, die sie der sreien Ausübung ihrer bürgerlichen und politischen Rechte

daß diese Protestation in das Sikungs - Protokoll eingerückt werde.‘“/ Hier folgen die Unterschriften, 77 an der Zahl. Da sich die Gesammtzahl der Wähler auf i122 belief, so ergiebt sich hieraus, daß nur 45 an der betreffenden. Wahl, die auf einen Herrn Bosquet gefallen is, Theil genommen haben.

Das Journal du Commerce giebt eine statistische Uebersicht von der Einnahme der Stadt Paris in dem Zeitraume von 1797 1830, als Auszug einer kürzlich. erschienenen kleinen Schrift über diesen Gegenstand. Es erhellt aus derselben, daß die verschiedenen Einnahmen der Hauptstadt in diesen 34 Jahren sich auf 1,096,863,000 Fr. belaufen haben, worunter etwa 772 Millionen als Ertrag des Thor - Zolls und sonstiger Con- sumtions-Steuern , 132 Millionen aus den verschiedenen von der Stadt gemachten Anleihen, 93 Millionen aus der Spielpacht und 10) Millionen aus diversen Einnahmen. “Nimmt man an, daß von der Gesammt - Consumtion der Hauptstadt 2 auf die arbeitenden und ärmeren Klassen, und nur 2 auf die reichere Klasse kômmt, so haben jene zu den Verbrauchs- Steuern mehr als 600 Millionen gezahlt. Von dieser Summe sind ihnen aber nur etwa 193 Millionen wieder zu Gute gekommen ,- während der reicheren grundbesißenden Klasse statt der von ihr beigesteuerten

Dezember

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150 Millionen, etwa 195 Millionen erstattet worden sind. Hier: zu kommt noch, daß der Wetth des Grundeigenthums sich “seit dem Jahre 1797 beinahe verzwölffacht hat, dergestalt, daß das- selbe in den Ringmauern der Hauptstadt in diesem Augenblicke 600 Millionen mehr gilt, als damals. Aus dieser Zusammen-

tellung will das Journal du Commerce nachweisen, wie noth- ; g

wendig es sey, das Einkommen der Stadt Paris auf andere Grundlagen, als die bisherigen, zu basiren.

Bei dem gestrigen Leichenbegängniß des Marschall Jour- dan hielt der Marschall Mortier an der Gruft die nachfolgende Standrede : :

¿Meine Herren! Der redliche Mann, den ganz Frank- reich betrauert, den Europa oft bewundert hat, der Sieger bei Fleu- rus, der tugendhafte Jourdan ist nicht mehr! Der Lod hat ihn nach einer langen und schmerzlichen Krankheit, welche er mit Muth und Geduld ertrug, seinen zahlreichen Freunden entrissen. Geb0o- ren zu Limoges am 29. April 1762, begann Jourdan seine militái- rische Laufbahn im Jahre 1778 in dem Regimente l’Auxerrois, und machte den Amerikanischen Krieg mit. Nach dem Abschlusse des Frie- dens kehrte er nah Frankreich zurück, und als eine mächtige Coa- lition im Fahre 1792 die Unabhängigkeit seines Vaterlandes bedrohte, führte er der Nord-Armee das 2te Bataillon der oberen Vienne zu, welches er kommandirte. Seine Talente und seine Tapferkeit ließen ihn ras avanciren. Am 27. Mai 179. zum Brigade-General, und am folgenden 30. Fuli zum Divisions - General ernannt , zeichnete er sich auf die glänzendsie Weisein der Schlacht bei Hondscoote aus, wo er

{an der Spihe seiner Truppen verwundet wurde. Wenige Zeit darauf

zum Dberbifehlshaber ernannt, gewann er am 17. Ott. die Schlacht bei Watignies, und zwang den Prinzen von Koburg, die Belagerung Als Ober - Befehlshaber der Mosel-

Er \chloß

der Reaction gegen die Juli-Revolution nicht deutlich hervor? | sich darauf mit 40,000 Mann an den rechten Flügel der Rord- Ar-

Einwendängen sind, wie es scheint, mit großer Eindring- | mee vor Charleroi an. erneuert worden, und man sagt jelzt, daß der Plan ! dennen

lich der Jury aufgegeben, oder wenigstens vertagt wor- j Was die mínisteriellen Deputirten außerdem sehr ‘macht, ist, daß die Opposition sich verständigen, und sich bestimmten Operations-Plan vorzeichnen will. So ist un- Verm von einem Vorschlage wegen einer Reform des

Gesekes Und des Geseßes über die persönliche Frei- S Is i: | nen (Gegenden, welche der Rhein bespült.

die Rede; und es kommt also nicht allein darauf n Ministern ihre Kredite und ihre é zu bewilligen, sondern man muß auch die Vorschläge der tion bekämpfen. Die Verwerfung der Wahl - Reform noch hingehen : man hofft, daß die jezigen Wähler, eifer- el auf das Vorrecht, welches sie besißen, als auf das Fort- n unserer politischen Organisation, es mit Vergnügen se- erden, daß man ihnen ihr ausschließliches Monopol auf- rhäâlt; aber wie soll man ihre Ansicht über die persönliche it berichtigen ? Welcher Bürger, wenn er noch so sehr Feind epublik ist, fühlte sich nicht bei dem brutalen Benehmen olizei empdrt; welcher Bürger begriffe nicht, daß die erste DUrgschaften die ist, welche seine Person vor den Launen, den Ge- ätigkeiten und den Jrrthümern der Polizei-Agenten sicher Einen Vorschlag zu Bunsten der persdnlichen Freiheit zu- eisen, die Ertheilung neuer Sicherheiten , .welche von Je- un für nothwendig erkannt werden, verhindern, hieße das sich denr Mißfallen der Wähler aussezen? Rüksichten Art werden, wie es scheint, von vielen Deputirten geltend t, um das Ministerium zu veranlassen, mäßiger als bisher olizei und contre-revolutionnairen Geseßzen umzugehen. Um sen Bemertungen zu fügen, hat sich auch das Ministerium ossen, die Jury in ihrer jezigen Zusammenstellung noch ein

beshränkenden ;

¡ den Namen *“ trag am 8.

Diese Lewegung, wobei er durch die Ar- großer Geschicklichkeit ausgeführt ; stehenden Truppen nahmen da auf der Sambre- und Maas-Armee an. “Diese Arnice Messidor (26. Juni.) den ewig denkwürdigen Sieg bei Fleurus davon, nahm die Blâße Landrecies, Quesnoy, Va-

mußte, wurde mit

die unter seinem Befehle

| lenciennes und Condé wicder, bemächtigte sich sväter der Festungen , Mastricht und Luxemburg, und pflanzte ihre Fahnen am Rheine

auf. So eroberte Frankreich in einem einzigen Feldzuge icne {d- Fm September erzwang Fourdan dci Uebergang über jenen Fluß, eine Wafenthat, welche selbft von unsern Feinden bewundert wurde. Da der General Clair- fant die Linien von Mainz forcirt hatte, so eilte Fourdan der Rhein- und Mosel - Armee zu Hülfe, und schloß nach einem kurzcn, aber glänzenden Feldzuge im Hundörück tuen Waßenstillstand ab Fm folgenden Frühjahr nahm exr Frankfurt und Würzburg, und gelangte siegreich bis nahe vor Regensburg. Hier aber wurde er von dein Erzherzoge Karl mit - überlegenen Streitkräften angegrif n, und mußte sïch nach dem Rheine zurückziehen. Jm Fahre 1797 wurde er, nach Niederlegung des Ober-Befehls über die Armee, für das Departement der oberen Vienne zum Mitgliede des Rathes der Fünfhundert , und am 23. Sept. zum Präsidenten dieser Versamm- lung erwählt. Nachdem ihm später der Ober- Befehl über die Donau- Armee anvertraut worden, ging er am 1. März 1799 über den Rhein und rückckte in Schwaben ein ; aber bald darauf zum Rückmarsch gezwun- gen, zog er sich in der größten Ordnung nach dem Schwarzwalde zurü. Jm Jahre 1800 wurde Jourdan von dem ersten Konsul zum außer-

ordentlichen Gesandten und dann zum General - Administrator in Font ernannt, Posten, denen cxr mit eben so viel Talent als Rechtlichkeit vorstand. Der König von Sardinien, der die zu jener Zeit von Fourdan geleisteten Dienste anerkenne wollie, sandte ihm im Jahre 1816 sein. mit Brillanten verziertes Portrait. Am 10. Mai 1804 zum Reichs - Marschall“ und Großkreuz der Ehrén- Legion ernannt, übernahm er das Kommando der Ftaliänischen Ar-

mee, und ließ die Mandvers ausführen, welche bei der Krdnung Napq=-

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leons als Königs von Ftalien im Lager von Castiglione stattfanden. Nach- dem er die hohen Functionen eines Gouverneurs von Neapel und cines Major-général des Kônigë Foseyh in Spanien versehen hatte, bat er um setne Zurückberufung. Fm Fahre 1817 wurde er zum Gouverneur der Tten Militair - Division bestellt, und im folgenden Fahre berief ihn der König in die Pairs - Kammer. Ludwig Philipp, in Aner kenuung dieser vielen dem Vaterlande geleisteten Dienste, ernannte den Marschall Fourdan am 11. August 1830 zum Gouverneur des Jnvalidenhauses; als solcher hat er jeine ehrenvolle Laufbahn ge- schlossen. Vortreflicher Vater, Gatte und Freund, überläßt er seine untrdsilic)e Familie dem lebhaftesten Schmerze. Empfange, Fourdan , diesen Kranz als Sinnbild der Unsterblichkeit; ih lege thn auf Dein Grah im Namen Deiner alten Waffenbrüder und im Namen jener tapfern Fuvaliden, die Dich so herzlich liebten, im Namen endlich Aller, denen ein Französisches Herz im Busen {lägtk. Lebe wohl, Jourdan! Ruhe in Frieden !‘/

Der Marschall Clauzel hat Algier am 15ten d. M. ver- lassen.

Herr Alexander Delessert, Bruder der Herren Benjamin und Franz Delessert, Mitglieder der Deputirten-Kammer , ist gestern hier mit Tode abgegangen. ,

Aus Alexandrien schreibt man unterm 6. Oktober, daß der Repräsentant einer Compagnie Pariser Banquiers, an dere Spike der Baron von Rothschild stehe, sich dem Vice-König erboten habe, die Unterhandlungen einer Anleihe von 100 Mil- lionen Fr. zum Course von 50 bis 55 pCt. zu úbernehmen, wel- ches Anerbieten der Vice-König jedoch, da. dieser Cours mit dem guten Zustande seiner Finanzen durchaus in keinem Verhältnisse stehe, abgelehnt habe.

Großbritanien und Jrland.

London, 29. Nov. Jm Morning Herald liest man: ¡„Jhre Maj. die Königin giebt in ihren sämmtlichen häuslichen Einrichtungen und Anordnungen allen hohen und gebildeten Per- sonen das trefflichste Beispiel. Niemals bringt sie ihre Zeit mit zerstreuenden Vergnügungen zu, sondern widmet dieselbe, wenn sie nicht in Gesellschaft seyn muß, nur nüslichen Beschäftigun- gen. Der Fleiß is! im Palast Ihrer Maj. zu Hause und Ver- shæwendung, Müßiggang und Luxus bleiben ihm- fern.“ Der Courier fügt diesen Bemerkungen noch Folgendes hinzu: „Wir durfen nicht unerwähnt lassen, daß die arspruchslose und schlichte Weise, in der die Königin dem Gottesdienst in Brighton bei- wohnt, an den Einwohnern nicht unbeachtet vorübergehr. Sehr häufig sieht man die Königin in einer der ge- wöhnlichen Kapellen, wenn ein guter Redner daselbst predigt. Jhre Majestät kommt und geht meist nur in Begleitune von zwei oder drei Personen und mit so wenig Aufsehen als irgend ein Mitglied der Gemeinde. Die Königin nimmt dann in einem Stuhle mitten in der Kirche Plaß, der sich durh nicht3 von den andern unterscheidet. Der Präsident der großen Amerikani- schen Republik kann nicht mit weniger Ceremoniell in dem Kirchstuhl einer presbyterianischen Kapelle zu Washington er- scheinen, als die Königin von Großbritanien, wenn sie eine viel- leicht noch kleinere und gewiß unansehnlichere Kapelle zu Brigh- ton besucht.‘

Der Courier macht auf folgenden, ihm eingesandten Arti- fel aufmerksam: „Die freiwillige Erklärung, welche Capitain

Roß vor dem Lord-Mayor in Bezug auf den seiner braven .

Schiffs-Mannschaft ausgezahlten Sold abgab, ist sehr unbefriedi- gend. Die Seeleute versichern, daß ihnen beim Abgange der Expedition versprochen wurde, jeder gesunde und starke Matrose solle 3 Pfund 4 Shilling monatlih erhalten, und sie hätten diesen Sold nur bis zum Oftober 1831, von da an aber wäh- rend ‘ihrer ganzen Leidenszeit bis zu ihrer Rückkehr nah Eng- land nur die Hälfte davon bekommen. Dieser Versicherung wird von Niemand widersprochen; aber Capitain Roß führt vor al len Dingen an, daß die Offiziere, die doch dieselben Leiden, wie die übrige Mannschaft, bestehen gemußt, auch noch keine Ent- schädigung erhalten hätten. Hoffen die Offiziere nicht auf eine Vergütigung? Und was geht es die Schiffs-Mannschaft an, ob die Offiziere eine Remuneration empfangen, oder nicht? Es wurden der Mannschaft monatlich 3 Pfund 4 Shilling zugesichert, und es war nicht davon die Rede, daß ihr dieser Sold nicht aus gezahlt werden sollte, wenn das Schiff verloren ginge. Wurde nicht dem Schiffsvolk der „Hekla,// die auch verloren ging, bis zur Rückkehr nach England der volle Sold ausgezahlt? Die von Capitain Roß zugestandene Thatsache, daß der Mannschaft seines Schiffes vom Oktober 1831 an nur der halbe Sold, nämlich 1 Pfund 12 Shilling monatlich, bewilligt wurde, wäh rend sie in der nachfolgenden Zeit Entbehrungen aller Art zu erdulden hatte und an Lebensmitteln den größten Mangel litt, reicht hin, um die Bewohner dieses Landes zu wecken. Wenn die Privat-Personen, welche diese Expedition ausrüsteten, sich nicht für verpflichtet halten, der Mannschaft deù stipulirten geringen Sold für die ganze Zeit bis zu dexen Rückkehr nah England auszu zahlen, und wenn die Regierung sich nicht ins Mittel legt, um zu verhindern , daß diese erfahrenen und tapferen Seeleute nach jo viel Gefahren nur mit Undank belohnt in ihre Heimath zu rückkehren, so ist doch gewiß diese große Hauptstadt noch so reich an Patriotismus und Gemeingeist, um eine solche Ungerechtig- keit nicht geschehen zu lassen. Je eher eine Versammlung zu diesem Zweck veranstaltet wird, desto besser. Männer von sol: chem Verdienst dürfen yicht undankbar und ungerecht behandelt werden.‘

Herr Joseph Hume is von seiner Reise durch den Konti nent hierher zurückgekehrt, und der Courier meint, daß die Untersuchungen, welche derselbe auf dieser Neise in Bezug auf den Handel angestellt, dem Englischen Publikum vielleicht mehr Nußen bringen möchten , als der langerwartete Handels-Traktat mit Frankreich. y :

Das Parlaments - Mitglied für Huddersfield, Capitain Fen ton, ist vorgestern in jener Stadt aus dem Fenster jeines Hauses gestürzt und hat in Folge dieses Sturzes augenblicklich seinen Geist aufgegeben ; alle Hülfe war vergeblich, da der Verstorbene auf den Kopf gefallen - war. Capitain Fenton war bei seinen

Wählern sehr beliebt; er hinterläßt eine Wittwe und 12 Waisen,

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