1938 / 70 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und StaatZ8ameia-r Nr. 70 vom 24. März 1938. S. 4.

überschreiten kann: Um den übersteigenden Bekkag ist das Witwen- geld zu fürzen. Enthalten die vorstehend bezeichneten Bezüge Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse, so bleiben diese außer Ansaß. é 34 Waisengeld.

(1) Das Waisengeld beträgt für jede Halbwaise ein Viertel, für jede Doppelwaise ein Drittel des Ruhegeldes, das dem Ver- sicherten zustand oder zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Îodes dauernd berufsunfähig geworden wäre. Waren beide Eltern Mitglieder der Anstalt, so wird das Doppelwaisengeld aus. dem höheren Ruhegeld bercchnet. Witwen- und Waisengeld dürfen zu- sammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen.

(2) Das Waisengeld darf“zusammen mit den der Waise aus der Reichsversicherung zustehenden Renten für eine Vollwaise 20 v. H., für eine Halbwaise 15 v. H. des beitragspflichtigen jährlichen Diensteinkommens 31) des verstorbenen versicherten Elternteils nit überschreiten. Für je fünf volle nah Vollendung der Warte- zeit zurückgelegte Beitragsjahre 26 Abs. 1 und 2) erhöhen sih diese Hundertsäße um je eins. Um den hiernach übersteigenden Betrag ist die Waisenrente zu kürzen.

(3) Würde nah Abs. 2 das Waisengeld einer Halbwaise unter 75 RM, das einex Vollwaise unter 100 RM jährlih zu kürzen sein, so kann eine Kürzung unter diese Beträge unterbleiben.

(4) Anspruch auf Waisengeld haben die Kinder des Versicherten.

(5) Der Anspruch auf Waisengeld beginnt ‘am Todestag des Versicherten, falls er noch nicht Ruhegeld bezogen hatte, andern= falls nah Ablauf desæ@Sterbemonats. Waisen, die erst nah dem Tode ihres Vatecs geboren sind, erhalten Waisengeld {hon für den Geburtsmonuat.

(6) Der Anspruch “auf Waisengeld erlischt für jede Waise mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 16. Lebensjahr vollendet oder stirbt. Für Kinder, die in Schul- oder Berufsausbildung stehen, wird das Waisengeld bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt. Für Kinder, die infolge körperlicher oder geistiger (Be- brechen arbeitsunfähig sind, kann es zeitlich unbeschränkt- gewährt werden

(7) Fs die Ehe exst nach Eintritt der dauernden Berufs- unfähigkeit oder nah Vollendung des 65. Lebensjahres des Ver- ficherten geschlossen worden, so haben die hinterbliebenen Kinder feinen Anspruch auf Waisengeld.

S 30 méhrerer bezüge.

(1) Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen, das dem Versicherten im HZeit- punkt seines Todes zustand oder zugestanden hätte; gegebenenfalls sind die Leistungen anteilmäßig zu kürzen.

(2) Solange der verstorbene Versicherte Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse aus der Reichsversicherung bezogen hätte, erhöht sih der zulässige Betrag um diese Kindeëzulagen und Kinderzuschüsse.

(3) Hinterbliebenenrenten aus den in § 31 Abs. 2 angeführten Versorgungsgeseßen werden auf den zahlbaren Betrag nicht an- gerechnet.

(4) Ergiót sich beint Witwen- und Waisengeld nah dieser Satzung eine Veränderung, so sind Witwen- und Waisengeld nah Abs. 1 bis 3 erxnêut zu berechnen.

Züusammeutrèeff en Hinterbliebenen-

S 36 Versorgungsverfahren. Antrag.

(1) Der» Antrag auf Versorgung ist beim Rechtsträger des Theaters oder dem ihm nach dieser Saßung gleichgestellten Unter- nehmen zu stellen. Die Weiterversicherten haben ihn unmittelbar an die Anstaltsverwaltung zu richten.

(2) Bei den Mitgliedern wird nah näherer Weisung der An- staltsverwaltung im Benehmen mit dem Präsidenten der Reichs- theaterkammer ein örtliher Aus\{huß zur Vorprüfung der Berufs- unfähigkeit eingerihtet. Die Verhandlungen dieses Ausschusjes und die Unterlagen für die Beurteilung des Versorgungs-" anspruches nah Grund und Höhe sind der Anstaltsverwaltung als- bald einzureichen.

(3) Ueber den Antrag entscheidet die Anstaltsverwaltung.

S BT Auszahlung der Versorgungsbezüge.

Die Versorgungsbezüge werden dur die Anstalt an die Be- rechtigten monatlich im voraus ausgezahlt. Die Anstalt kann in geeigneten Fällen die Auszahlung durch ihre Mitglieder vor- nehmen lassen und sie mit den monatlihen Beitragseinzahlungen verrechnen.

8 38

Heilverfahren.

Soweit Mittel vorhanden sind, kann die Anstaltsverwaltung Zuschüsse zu den Kosten eines Heilverfahrens leisten, das zur Ab- wendung oder Beseitigung drohender oder bereits eingetretener Berufsunfähigkeit eines Versicherten eingeleitet werden soll.

Abschnitt [V: Verfahren bei Streitigkeiten (SS 39 und 40) S 39 Schiedsgericht.

(1) Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Anstalt

und den aus dem Versicherungsverhältnis Berechtigten, inêbeson

dere Beschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsverwaltuñg

über Pflichtmitgliedshaft, Austritt, Weiterversicherung, Beitrags-

leistung, Rückgewähr, Festseßung, Auszahlung und Einzug von

O werden im schiedsgerihtlichen Verfahren ent- ted2n.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Aus\{chluß des NRechtsiveges.

(3) Das Schiedsgericht wird bei der Anstalt gebildet und be- steht aus einem Vörsißenden und zwei Beisißern. Der Vorsißende wird vom Bayerischen Staatsminister des Fnnern ernannt. Der Vorsißende muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Bei- fiber und je ein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ver- waltungsrats gleichfalls vom Bayerischen Staatsmin;:ster des Fnnern jeweils auf die Dauer von drei Fahren berufen. Sie erhalten Aufwandsentschädigung wie die Mitglieder des Ver- waltungsrats- 9 Abs. 4).

8 40 Schiedsgerichtliches Verfahren.

(1) Die Beshwerde zum Schiedsgericht ist innerhalb einer Ausschlußfrist von vier Wochen nah Eröffnung der anzufehtenden Verfügung bei der Anstaltsverwaltung shriftlich einzureichen und zu begründen. /

__ (2) Der Vorsißende des Schiedsgerichts kann vom Beschwerde- führer einen angemessenen Vorshuß für die Kosten des schieds- gerichtlichen Verfahrens verlangen. : (3) Die Anstaltsverwaltung beruft das Schiedsgericht zur mündlichen Verhändlung und verständigt den Beschwerdeführsc. (4) Dex Beschwerdesührer oder sein Vertreter und die An- staltsverwaltung sind zu hören, Das Schiedsgericht entscheidet auch, wenn der Beschserdeführer die Gelegenheit zur Aeußerung nicht wahrnimmt, J (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Skimmenmehrheit. Die Entscheidung wird mit Gründen versehen und vom Vorsibenden unterschrieben, Die Anstaltsverwaltung beglaubigt die Ausferti- gung und stellt sie dem Beschwerdeführer zu.

_(6) Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde fallen dem Beschwerdeführer zur Last; im übrigen “trägt die Anstalt die Kosten. |

Abschnitt V: Schluß- und Uebergangsbestimmungen (§8 41 bis 48) 8 41

Aufbringung und Verwenduyg der Mittel,

(1) Die Mittel dex Anstalt werden aufgebracht:

a) durch die Beiträge der Mitglieder und Versicherten;

b) aus dem Ertrag der Altersversorgungsabgabe.

(2) Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Bestreitung der sabungsmäßigen Leistungen und notwendigen Verwaltungskosten sowie zux Bildung der erforderlichen Rücklogen verwendet werden.

__(3) Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht zu saßzungs- mäßigen Ausgaben verwendet werden, sind sie der Deckungsrück- lage zuzuführen und in L BRE R O Werten anzulegen.

(4) Spätestens alle vier Fahre ist eine versicherungstechnische Bilanz für die Anstalt aufzustellen. Ergibt sie einen Ueberschuß, so ist dieser zunächst zur Bildung einer Sicherheitsrücklage (Schwankungsrücklage) zu verwenden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat die Austaltsverwaltung im Benehmen mit dem Ver- waltungsrat und dem Präsidenten der Reichstheaterkammex die erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen.

» S” 42 Rechnungslegung.

(1) Die Anstaltsverwaltung stellt alljährlih Rechnung, legt sie der Aufsichtsbehörde und dem Verwaltungsrat zur Prüsung vor und veröffentlicht sie in ihrem Geschäftsbericht. Ebenso werden die Prüfungsbemexkungen des Rechnungshofs des Deutschen Reiches vorgelegt. È

(2) Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten der Reichs- theaterkammer zur Kenntnisnahme zu übersenden.

S 43 Härteausgleich.

Sofern in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieser Sabung sich besondere Härten ergeben, kann die Anstaltsver- waltung einen Ausgleih gewähren, insbesondere ausnahmsweise bei Nichterfüllung saßungsmäßiger Vorausseßungen unter Berül- sihtigung der Leistungsfähigkeit der Anstalt Versorgungs- leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspfliht widerruflih bewilligen. Fn wichtigen Fällen ist der Arbeitsausshuß zu hören.

8 44 Verfahren, Anordnungsrect.

Die Mitglieder, die Versicherten und die ‘sonst aus dem Ver- ficherungsverhältnis Berechtigten haben den erforderlicyen Weisungen der Anstaltsverwaltung nachzukommen, insbesondere auf Verlangen die notwendigen Angaben wahrheitsgemäß zu machen sowie Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Die Mit- glieder haben insbesondere auch bei der Beitragseinziehung mit- zuwirken (8 22 Abs. 5 und § 23); die Versicherten haben sich zur Feststellung der Berufsunfähigkeit den geforderten L ir zu unterziehen. Weiter haben die Empfänger von Versorgungs- bezügen jeweils bei Beginn eines neuen Geschäftsjahres dem auszahlenden Mitglied, bei unmittelbarer Auszahlung durch die Anstalt diesex eine amtliche Lebensbescheinigung mit Angabe des Familienstandes vorzulegen.

8 45 Auflösung derx Anstalt.

__ Die Anstalt kann durch dén Reichsminister für Volksauf- klärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichswirt- schaftsminister und dem Reichsminister des Fnnern aufgelöst iverden; dabei ist über die Verwendung des Anstaltsvermögens zu entscheiden. s

8 46 Vollzugsvorschriften. __ Die Anstaltsverwaltung erläßt zu dieser Satzung nach An- hören des Arbeitsausshusses Vollzugsvorschriften.

8 47

Fukrafttreten derx Satzung. Die Saßung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Reichsminister für Volksaufklärung* und Propaganda als Beginn der Versicherung auf Grund der Tarifordnung bestimmt,

S 48

Uebergangsbestimmungen.

(1) Die vor dem Fnkrafttreten dieser Saßung festgeseßten Versorgungsbezüge (Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld) bleiben unberührt. ;

(2) Für die Berehnung der Versorgungsbezüge solcher Bühnenschaffender, die vor dem 1. September 1937 zur Anstalt angemeldet und in diesem Zeitpunkt noch versichert waren, gilt folgende besondere Regelung:

jährlich

a) Der Grundbetrag des 360 RM.

b) Der jährlihe Zuschlag zum Grundbetrag des Ruhegeldes beträgt 17 v. H, der vor dem 1. April 1937 und 14 v. H. der seit diesem Tage bis zum Eintcitt dexr Berufsunfähig- keit insgesamt geleisteten Beiträge. ;

c) Aus den nah früheren Uebergangsbestimmuüngen für die Abkürzung der Wartezeit angeseßten Einkommen, aus der Anrechnung von Kriegsdienstzeiten und Vordiensteinkommen Wi, On Sonderzuschlag von 1,7 v. H. diesex Einkommen ge- wayrt.

Ruhegeldes beträgt

schlag gewährt.

d) Soweit niht die vollen Fahresbeiträge (10 v. H. vor dem 1. April 1937 und 12 v. H. seit diesem Tage) entrichtet wur- den, mindern sih der Grundbetrag des Ruhegeldes und der nah Buchst. e berechnete Ma wie bisher im Ver- hältnis der Summe der tatsächlih geleisteten Beiträge zur Summe der vollen Jahresbeiträge. j

e) Die bisherigen Bestimmungen der Sabung über die Warte- zeit“ und die Anrehnung von Vordienst- und Kriegsdienst- en auf die Wartezeit bleiben unberührt, jedoh mit der

inshränkung, daß Vordienstzeiten an Bühnen, die der An- e erst nah dem 1. September 1937 beigetreten sind, auf ie Wartezeit nicht angerehnet werden.

(3) Für die vor dem 1. September 1937 zux «Anstalt an- emeldeten Tanzgruppénmitglieder gelten folgende besondere Bestimmungen:

a) Veïsicherte, die vor Vollendung des 40. Lebensjahres berufsunfähig werden und die Wartezeit beim Eintritt der Berufsunsähigkeit erfüllt haben, können innerhalb von drei Monaten nah Eintritt des Versorgungsfalles beantragen, ‘daß ihnen an Stelle der Versorgung nah Abs. 2 die Abfindung nah §- 29 Abs.“ 6 Buchst. a aus- bezahlt wird.

b) Versicherte, die vor Vollendung des 40. Lebensjahres den Bühnenberuf -aufgeben und zu dieser Zeit die Warte- eit noch nicht erfüllt haben, erhalten unbeschadet der Regelung in § 29 Abs. 6 Buchst. e die Abfindung nah 8.29 Abs. 6 Buchst. a.

/ Aus Vordienstzeiten an Bühnen, die der Anstalt erst nach dem 1. September 1937 beitraten, wird kein Zu-

P,

(4) Versicherte, die vorx dém 1. Septeniber 1937 aus der Anstalt ausgeschieden sind, erhalten die Rückgewähr (frühere Abfindung) nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Die

. Auszahlung der Rückgewährx ist von dex Zustimmung des Prä-

sidenten der Reichstheaterkammer abhängig.

(5) Mitglieder der Reichstheaterkammer und Bühnenschaffende, deren Mitgliedschaft bei der Reichstheaterkammer aus besonderen Gründen vorübergehend ruht, können auf Antrag des Präsidenten der Reichstheaterkammer bis 31. Dezember 1938 auf Grund be- sonderer Vereinbarung ausnahmsweise zur Versicherung zu- gelassen werden.

(6) Pflichtvecsicherte und freiwillig Versicherte, die früher bei der Anstalt versihert waren und bis zum 31. Dezember 1938 wieder bei der Anstalt versichert werden, können für die zwischen dem leßten und neuen Versicherungsverhältnis liegenden Beschäf- tigungszeiten Beiträge (§8 22) nah Maßgabe der folgenden Be- stimmungen nachentrichten:

a) De Beiträge bemessen sich nach dem jeweiligen Dienstein- ommen.

b) Die Beiträge können für die volle Beschäftigungszeit oder einen Teil davon ganz oder zur Hälfte nachentrichtet werden.

c) Neben den Beiträgen sind Zinsen von 4% v. H. für jedes zurückliegende Fahr nachzuzahlen.

d) Die nachentrichteten Beiträge werden nah § 30 auf das Ruheageld angerechnet.

e) Auf die Wartezeit können die nachentrihteten Beiträge nux bis zu fünf Beitragsjahren angerechnet werden.

N) Soweit die Beiträge nux zur Hälfte nachentrihtet werden, werden sie auf die Wartezeit 26) nux zur Hälfte an- gerechnet.

(7) Die auf Grund der Saßung vom 17. Juni 1937 berufenen Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter sowie die be- rufenen Mitglieder des Arbeitsausschusses bleiben bis zum 31. August 1942 im Amt. Für den gleichen Zeitraum we®öden die beiden neuhinzukommenden Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter 5 Abs. 1) berufen.

(8) Das bei Jukrafttreten dieser Saßung laufende Beitrags- jahr wird für die mit dem Fnkrafttreten der Saßung neu bei der Anstalt Versicherten unter der Vorausseßung, daß der Versicherte den an sieben Monaten fehlenden Beitragsteil felbst zuzahlt, als Beitragsjahr' auf die Wartezeit voll angerechnet.

Berlin, den 25. Februar 1938 ; gez. Dr. Kollmann Präsident der Bayer. Versiherungskammer

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Erlasses des Reichsführers Ul und Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Fnuern vom 19. Januar 19388 S—PP (I1 B) 6322/37 und auf Grund des Gesebes über die Einziehung volls- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 Reichsgeseßbl. 1 S. 479 in Verbindung mit dem Geseh über die Einziehung kom- munistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 Reichsgeseßbl. T S. 293 wird das gesamte Vermögen * der katholischen Pfarrjugend in Villmar, Kreis Weilburg, zugunsten des Preußischen Staates eingezogen. :

Wiesbaden, den 18. März 1938.

Der Regierungspräsident. L A. Sib en

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Geseßes vom 10. April 1872 (Geseß-

samml, S. 357) sind bekanntgemacht:

1. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 15. Mai 1937 über- die Verleihung des Enteignungsrehts an den Provinzialverband der Rheinprovinz zum Umbau der Reichsstraße 56 Aldenhoven—Sittavd zwischen den Ort- schaften Süsterseel und Wehr durch das Amtsblatt der Regierung in Aachen Nv. 23 S. 130, ausgegeben am 29, Mai 1937;

. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 1. September 1937 über die Verleihung des Enteignungs- rechts an das Deutsche Reih (Wehrmachtfiskus) zux Er- weiterung der Jnfanterie-Kaserne in Mülheim (Ruhr) durch das Amtsblatt der Neun in Düsseldorf Nr. 37 S. 211, ausgegeben am 11, S landes 198T;

. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 31, Dezember 1937 über die Verleihung des Enteigntungs- rechts an das Deutsche Reih (Wehrmachtfiskus) für den Bau einer Artillerie-Kaserne in Osnabrück durch das Amtsblatt dex Regierung in Osnabrück Nr. 10 S. 32, ausgegeben am 12. März 1938;

. der Erlaß des Preußtshen Staatsministeriums vom 23. Februar 1938 über die Verleihung des Enteignungs- rehts an das Deutsche Reih (Reichsfiskus Heer —) für die Errichtung einex Militärshwimmanstalt am Scherting- see in der Gemeinde Georgenthal durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg (Pr.) Nr. 10 S. 33, ausgegeben am 5. Maxz 1938;

. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 4. März 1938 über die Verleihung des Enteignungsrehts

_an die Hydrò, Gesellshaft mit beshränkter Haftung in Berlin, für die Errichtung eines Kraftwerkes, die Her- stellung einer Kaianlage, die Verlegung von Oel-, Wasser- und Elektrizitätsleitungen, die Anlage von Abflußaräbén, ferner für die Errichtung eines Reichsbahnanschlusses,- die Anlâge einer Zufahrtstraße zur Fabrik und von neuen Verkehrswegen in der Umgegend der Stadt Pöliß durch das Amtsblatt der Regierung in Stettin Sonderausgabe, ausgegeben am 14. März 1938; G

6. der Erlaß - des Preußishen Staatsministeriums von? 5. Mäxz 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts

an das Deutsche Reih (Reichsfiskus Heer —) für einen .

Kasernenneubau in der Gemarkung Crossen (Oder) durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt (Oder) Nx. 10 S. 57, ausgegeben am 12, März 1938.

Nichtamtliches und Handelsteil in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanh sch in Berlin-Schöneberg.

Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesell schaft. Berlin, Wilhelnistr. 32.

Sechs Beilagen

(einschließl. Börsenbeilage und drei Zentralhandelsregisterbeilagen).

zum Deutschen NeichZanzeiger und Preußischen StaatsSanze

Ir. 70 Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nummer 12- des Ministerial-Blatts des Reichs- und Preußi- schen Ministeriums des Fuuern voni 25. März 1938 hat folgenden Snhalt: Allgemeine Verwaltung. Anokdn. 17, 2.38, Ausf. d. Erstattungsge]î. RdErl. 15. 3. 38, Zugehörigkeit v. Beamten zur „Schlaraffia“’. RdEr!l. 15. 3. 38, Mitteilgn. an d. StdF. im förmk. Dienststrafverfahren. RdErl. 17. 3. 38, Aus- bild. d. Pexsouals d. Zulass.-Stellen f. S RdErl. 21. 3. 1938, Ausf. d. Waffenges, v. 18. 3. 1938. Kommunalver- bände. RdExrl. 10. 3. 38, Steuerverteil., RdErl. 17. 3. 38, Anpass. d. Vorschr. üb. gemeindeeigene Dienst- u. Werkdienstwohn. an d. Vorschr. d. Reichs üb. Dienst- u. Werkdienstwwohn. RdErl. 18. 3. 38, Mitwirk. d. Gemeinden bei Erfasjs. Schulentlafsener durh d. Arbeitsämter. 6. Bek. 18. 3. 38, Führg. besond. Be- deu durch Gemeinden. RdEtl. 19. 3. 38, Enffern. v. eisernen Einfriedig. auf Grundstücken d. Gemeinden (GV.), gemeindl. Ziweck- verbände u. von Betrieben mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Zwecken d. Gemeinden oder Gemeindeverbände dienen. Beschl. 7. 3, 38, Aend. d. Grenzen d. Landkrx. Weißensee u. d. Stadtkr. Erfurt. Gemeindebestand- u. Ortsnamen-Aenderungen. Wohlfahrtspflege u. Fugendwohlfahrt. RdErl. 11. 3. 38, Reichssportlotterie 1938. RdErl. 15. 3. 38, ne arbeit mit d. HJ. RdErl. 17. 3. 38, Vollzug d. Sammlungsges. Polizeiverwaltung. RdErl. 12. 3. 38, Förd. d. Kletn- tierhalt. u. d. Seidenbaues dur d. Ordn.-Pol. RdErl. 15. 3. 38, POL ige, RdErk. 15.. 3. 38, Außerdienstl. Spielen d. Musikkorps d. Ordn.-Pol. RdErl. 15. 3. 38, S eines Werkes f. Büchereien in Wohlfahrtsräumen d. Ordn.-Pol. RdErl. 15. 3. 38, Neuovdn. d. krim.-polizeilihen Fahndungs- wesens. RdErl. 15. 3. 38, Neuorganisation d. Sonderdienstes d. SchP. Wassershuypol. RdEvl. 15. 3. 38, Bezeichn. d. Dienststelle d. Geh. Staatspol. in Hamburg. RdErl. 18. 3. 38, Organisation d. Geh. Staatspol. in Oesterreih. RdErl. 17. 3. 1938, Reichskassenanschlag d. Ordn.-Pol. einschl. Krim.-Pol. f. d. RJ. 1938. Ui bejeyende Gend.-Oberm.-Stellen. RdErl. 12. 3. 1938, L f. Nachrihten-Offz. bei d. Techn. Pol.- Schule Berlin. RdErl. 14, 3. 38, Uebungsschuhe f. d. Pol. RdErl. 14. 3, 38, Lehrg. an d. Tehn. Pol.-Schule Berlin, Abt. Kraftfahrwesen. RdExl. 15. 3. 38, Ausbild, d. Anw. d. 6. Offz.- Amnw-:-Lehrg. f. d. SchP. im Nachrichten- u.“ Kraftfahrwesen. RdErl. 16. 3, 38, Kosten d. Bauverw. f. reihseigene Pol.-Bauten in Preußen, RdExl. 17. 3: 38, Lehr- u. Prüf.-Ordn. RdErl. 18. 3. 38, Ermittl. d. örtl. Mietwerts u. Festses. d. Dienstwohn.- Vergüt. f. Dienstwohn. d. Gend. im Einzeldienst. RdErl. 17. 3.“ 1938, Kosten f. Dienstreisen d. hauptamtl. Hilfsarbeiter im zivil. Luftschutz bei d. höheren Verw.-Behörden. Verkehrswejen. RdErl. 15. 3. 38, Verkehrsunterriht. Volksgesundheit. RdErl. 16. 3, 38, Landhalbj. d. Kand. d. Pharm. Uebertragb. Krankh. d. 8, Woche. Veterinärwe]en. RoÆrl. 10.3. 38, Gleichstell. d. Hufbeschlaglehrmeisterprüf. mit d. Meisterprüf. im Se RdErl. 12. 3. 38, Wiederhol.- u. Fortbild.- Kurse in d. Fleischbeshau. RdErl. 15. 3. 38, Verzeichn. d. öffentl. Schlachthäuser. RdErl. 17. 3. 38, Anexkenn. d. amtl. Deckblos als Deckregister. Verschiedenes. Bücherausgleich-Liste 2. Neuerscheinungen. —Stellenausschreibungen v. Gemeindebeamten. Zu beziehen dur alle Postanjtalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljähr!ich 1,75 RM. für Ausgabe A (fveijeitig bedruckt) und 2,30 RM. für Ausgabe B (einseitig bodruckt).

Berkehrstvesen.

Sonderpostamt für eine Briefmarkenausftellung in Berlin.

Die Deutsche Reichspost rihtet zu der vom Landesverband Berlin des Reichsbundes dex Philatelisten veranstalteten großen Postwertzeihen-Ausstellung vom 1. bis 3. April 1938 in den Fest- räumen des Zoologischen Gartens in Berlin ein Sondevrpostamt ein. Es ist am 1. 4. von 14 bis 20 Uhr und am 2. und 3. 4. von 10 bis 20 Uhr geöffnet, gibt Postwertzeihen ab, nimmt gewöhn- lihe und eingeschriebene Briefsendungen und Telegramme an, händigt postlagernde Briefsendungen aus, die nah dem Sonder-

postamt gerichtet sind, und stempelt Sammlermarken ab. DIE f

Sonderstémpel tragen die Jnschrift „Berlin W 62 L. V. Berlin Philatelisten zeigen Postwertzeichen-Ausstellung im Zoo“, die zeihnerishe Darstellung des Wahrzeichens des genannten Reichs- bundes und die Unterscheidungsbuchstaben a bis h. :

Beim Sonderpostamt befindet sich auch eine Sonderbild- telegraphenstelle, die an das allgemeine Bildtelegraphenneß an- Bosen ist. Neben vollbezahlten werden zurückgestellte Bild- telegramme zugelassen; die Gebühr für Cg Lte Bild- telegramme, die von der Empfangsbildstelle unter Umschlag als gewöhnliher Brief dem Empänger zugeführt werden, beträgt 1,50 RM für die Gebührenstufe 1 (bis 118 gem) und 2 RM für die Gebührenstufe 1I (118 bis 234 gem).

__ Funst un Wissenschaft. Spielplan der Berliner StaatSstheater

Freitag, 25. März:

Staatsoper: Jn der Neuinszenierung: Cavalleria rusti- Ë ag ajazzo. Musikal. Leitung: Schmidt, Beginn: 20 Uhr.

Schauspielhaus: Frau Warrens Gewerbe von Bernhard Shaw. Beginn: 20 Uhr.

Staatstheater Kleines Haus: Das Leben ist \{chön.

Komödie von Marcel Achard. Beginn: 20 Uhr.

Die Ausgabe der Jahresstammkarten für den Monat April 1938 findet vom 25. bis 31. März 1938 in der Zeit von 9-—14 Uhr an der Stammkartenkasse im Verwaltungsdienstgebäude, Ober- wallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und zwar: für die Staatsoper für 26 Vorstellungen, für das Staatlichhe Schau- spielhaus für 17 Vorstellungen.

Die Stammietenpreise betragen je Vorstellung und Karte:

Staatsoper: Staatliches Schauspielhaus:

1. Rang 1. Reihe, Sperr- RM Orthestersessel, Sperr- RM E sib 1/3 E E

i 1/9, BE 2 . 6,— . | ns Spree 4/9. 3,26

Sperrsiß 10/16 . ¿f 5,— î E s Sperrsiß 17/22 . e LDO E is 10/15, Sperrsiß- ï abteil. E O2

Il. Rand N Es 4, n n x . ang . . . « .

H RAnO a B, IV Rang a L L R e

e Filmschau. Die gestrige Uraufführuitg im Tauentien-Palast zeigte das neueste Erzeugnis der deutsh-italienishen Gemeinshaft8arbeit im Film. Pirxaudellos Komödie „Es ist keine ernste Sache“ stand

Erste Veilage

Berlin, Donnerstag, den 24. März

dabei Pate. „Der Mann, der nicht neinsagenkann“, ist ein lockexer Vogel. Die Frauen haben es ihm angetan; daß es sich auch umgekehrt so verhält, ist sein Unglück. Dem „Ja“ vor dem Standesamt hat er sih bisher mit List entzogen, aber bei der elften Verlobung funktioniert das alte System nicht. Der Bruder der E and Braut spürt den Don Juan in einer fleinen Pension auf und \chièßt ihn an. Derartige Risiken in Zukunft zu vermeiden, wird die junge Pensionsinhaberin, die den Verleßten selbstlos pflegt, zux Scheinehe überredet, und das leichte Leben“ geht weiter. Aber schließlich kommt doch der Tag der Selbstbefinnung, und aus der Scheinehe, die eigentlich gelöst werden joll, wird eine wirkliche. :

Carl Ludwig Diehl (Memmo Speranza), dessen herbe

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d, I A a e K A tion 56 2 B C fBA U

1938

/ Männlichkeit so vielen Filmen das Gepräge gab, zeigt sich hier von einex neuen Seite; seine dezente, sympathishe Partnerin ist Karin Hardt (Gasperina), von ihrem väterlichen Mentor Leo Sl eza k (Barranco) dur die vershlungenen Pfade der Komödie begleitet. Braut Nr. 11 Frauke Lauterbach (Elsa) er- weist sih bei näherem Zusehen als charaktervoller als die sonstige Frauenwelt um sie herum. Wernex Fin ck (Lamanna) in alter Frische hat die dankbare Rolle als Memmos Freund; in der gen rgen Uraufführung führte ex den Film mit einer netten Plauderei ein. Dr. Alberto Giacalone führte Regie, füx das Drehbuch zeihnen M. Camerini und K. Lerbs. Werner Fin gab den Dialogen den Schliff. Das Publikum ging amüsiert mit. Rudolf Lanbf\h.

Handelsteil.

Aufhebung des Zolles für österreichische aren.

Durch § 3 der Verordnung über die Einführung der Reichs- markwährung im Lande Oesterreih ist der Reichsminister der Finanzen ermächtigt worden, Waren österreihishen Ursprungs ganz oder teilweise für zollfrei zu erklären, Auf Grund dieser Ecmächtigung sind durch Verordnung vom 21, März 1938 mit Wirkung vom 26. März 1938 Waren österreichishen Ursprungs für tarifmäßig zollfrei erflärt worden. Oesterreichische Waren müssen aber wie alle anderen Waren zollamtlih abgefertigt wer- den. Außerdem sind für sie die bei der- Einfuhr außer dem Zoll zu erhebenden Abgaben, insbesondere Verbrauchssteuern einshließ- lih der Umsay-Ausgleichsteuer, zu entrihten. Sodann gelten vor- läufig auch noh die deutshen Devisenbestimmungen für die Wareneinfuhr, d. h. es muß bei der Zollabfertigung österreichischer Waren eine Devisen- oder Unbedenklichkeitsbesheinigung der zu- ständigen Ueberwachungsstelle vorgelegt werden.

Die Zollfreiheit erstreckt sich nur auf Waren österreichishen Ursprungs, d. h. auf Waren, die in dem Lande Oesterreich erzeugt oder durch Bearbeitung wesentlich verändert (nationalisiert) wor- den sind, nicht dagegen auf Waren, die aus einem anderen Lande stammen und in Oesterreih verzollt oder durch Oesterreich durch-

geführt sind. Auf Verlangen der deutshen HZollstellen muß bei der Einfuhr von österreihishen Waren,“ für die die Zollsreiheit in Anspruch genommen wird, gemäß den deutschen Vorschriften über Anmeldung und Nachweis des Herstellungslandes der öster- reithishe Ursprung nachgewiesen werden.

Fortbestehen der deutschen Vertragszölle des deutsch-öfterreichishen Handelsvertrages.

Durch die Wiedervereinigung Oesterreihs mit dem Deutschen Reich ist dexr Handelsvertrag zwishen dem Deutschen Reih und der Republik Oesterreih vom 12. April 1930 gegenstandslos ge- worden. Damit sind “auch die Vertragszölle weggefallen, die das Deutsche Reich der früheren Republik Oesterreih gewährt hatte. Es würde daher für die Erzeugnisse meistbegünstigter Länder eine größere Anzahl Zollerhöhungen eintreten. Da dies zur Zeit nicht erwünscht ist, ist durch die Verordnung über Zolländerungen vom 29. März 1938 bestimmt worden, daß die Vertragszölle, die das Deutsche Reich der früheren Republik Oesterveih in dem deutsch- österreichishen Handelsvertrag zugestanden hatte, bis auf weiteres nah wie vor auf Waren solcher Länder anzuwenden sind, deren Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nah Deutschland die Meistbegünsti- gung genießen.

E O E C E E I T R R R T I E E T E E E

Eröffnung des Reichsbankgiroverkehrs mit Wien. Borläufig noch Beachtung der Devisenbeftimmungen.

Dex Reichsbankgiroverkehe mit der Reich8bankhauptstelle Wien ist eröffnet worden. Bei Ueberweisungen nah und von Wien müssen vorläufig noch die Devisewbestimmungen beachtet werden.

Zum Verbot der Mineralölverwendung îm Lebensmittelverktehr.

Jm Reichsanzeiger vom 23. März 1938 wird folgende Be- gründung zux Verordnung gegen die erwendung von Mineral- ólen im Lebensmittelverkehr vom 22. Januar 1938 veröffentlicht:

Mineralöle sind niht nur für die menshlihe Ernährung wertlos, sondern bieten infolge ihrer stark abführenden Wirkung auch Anlaß zu gesundheitlihen Bedenken. Die Aufnahme größerer

Mengen kann Durhfälle, Erbrehen und Kolikanfälle zur Folge haben. Erfahrungsgemäß genügen {hon 0,5 Gramm Paraffinsöl, um bei Erwachsenen Störungen des Wohlbefindens hervorzurufen. Mineralöle und mineralölhaltige Stoffe gehören somit niht in die menshlihe Nahrung und sollen bei der Herstellung von Lebens- mitteln niht verwendet werden. Troßdem werden solche Erzeug- nisse unter allerlei Phantasienamen zum Batten, zum Einfetten der Bacformen und Kuchenbleche sowie zum Trennen der ange- s{hobenen Brote angeboten. Amtliche Warnungen sind ohne aus- reichende Wirkung geblieben. ;

Die Verordung stellt klar, daß Lebensmittel, die unter Ver- wendung von Mineralöl oder mineralölhaltigen Gemischen her- gestellt worden sind, auch unter Kenntlihmachung niht in den Verkehr gebracht, die unzulässigen Rohstoffe selbst aber für die verbotenen Zwece weder hergestellt noch vertrieben werden dürfen 4 Nr. 1, 2, § 12 des Lebensmittelgeseßes). Jst nah den tat- sählichen Verhältnissen der Genuß des Lebensmittels geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen, so kommen 3 Ne. 1a, b, 8 11 des Gesetzes zur Anwendung.

E S I E E I T E R E S

Wirtschaft des Auslandes.

Steigerung der belgischen Steinkohlenförderung-

Brüssel, 24. März. Die Förderung dex belgishen Bergwerke belief s im Februar 1938 auf 2463290 k gegen 2 364 650 t. Die Vorräte betrugen am Ende des abgelaufenen Monats 1149390 t (ege ee 728 580 t im Februar 1937. Die Koks- produktion stellte sih in der gleichen Zeit auf 424 080 t (422 700 t). In den exsten zwei Monaten des Jahres wurden 912.800 (872 280) Tonnen gewonnen. i

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Die luxemburgische Sisen- und Stahlerzeugung im Februar 1938.

Luxemburg, 24. März. Jm Februar 1938 stellte sich die luxemburgishe Roheisenerzeugung auf 117343 | gegenüber 197 567 t im gleihen Monat des Vorjahres. Jn den Monaten Fanuar/Februarx dieses Jahres betrug die Produktion 261 409 (i. V. 402 205) t. Die Stahlerzeugung ging im Februar 1938 auf 110 840 t gegenüber 203 067 t im Februar 1937 zurü. In den beiden ersten Monaten des Jahres 1938 wurden 243 274 (i. V. 407 700) 4 erzeugt. Ende Februar des Jahres waren noch 19 n im Vetrieb gegenüber 22 Ende Januar, davon ent- fielen auf die Arbed 11, Sibier 5 und Rodange 3.

Die ersten Maßnahmen zur Durchführung des ungarischen Fünfjahresplanes.

Budapest, 23. März. Auf einer geschlossenen Sihung der Regierungspartei, an der sämtliche Mitglieder der Regierun und die der Regierungspartei angehörenden Abgeordneten teilnahmen,

ab der Präsident der Nationalbank, Minister Fmredy, Einzel- eiten über die finanzielle Dur{hführung des von Ministerpräsi- dent Daranyi in Raab verkündeten Fünslahresplans bekannt.

Die zwei Leitgedanken des auf 5 Fahre verteilten Aufbau- programms von 1 Milliarde Pengö sind der Ausbau der Landes- verteidigung und die Vervollkommnung des Wirtschaftsapparates unter besonderer Berüksihtigung der Landwirtschaft. Die Vor- arbeiten sind so weit fortgeschritten, daß bereits in der nächsten Zeit die Durchführung des Programms in Angriff genommen werden kann. Dex Ausbau der Landesverteidigung steht hierbei

im Vordergrund. Die damit erzielte Belebung der Arbeit wird ej

das Gleihgewicht des wirtschaftlihen Lebens noch weiter stärken. Die Regierung hat bereits alle Maßnahmen getroffen, um die Gestaltung dex Preise zu kontrollieven und jede Preoisspekulation auszuschälten. i i

Von dem gesamten Aufbauprogramm von 1 Mrd. Pengö wird der erste Teil in Höhe von 0,6 Mrd. Pengö durch eine ein- malige Vermögensabgabe aufgebraht. Das der Vermögenss\teuer unterliegende Vermögen beträgt nah der leßten Shäßung vom Fahre 1935 6,2 Mrd. Pengö; davon entfallen 2,4 Mrd. auf die Vecmögen unter 50 000 Pengös (die von der bevorstehenden Ver- mögensabgabe befreit sind), so daß 3,8 Mrd. verbleiben, die fich auf 97 000 steuerpflihtige Personen verteilen. Nach der neuen Steuereinshäßung werden Vermögen in einer Gesamthöhe von 4 Mrd. belastet werden können. Davon entfallen 1,6 Mrd. auf den Grundbesiß, der nah dex 5 %igen Vermögensabgabe eine Belastung von 80 Mill. Pengö zu tragen haben wird. Die Be- lastung der übrigen 2,4 Mrd. mit einer 8 %igen Vermögensab abe wird ca. 200 Mill. Pengö ergeben. Den übrigen Teil der Ver- . Mögensabgabe in Höhe von 350 Mill. werden die unter die Ge- sellschafts\steuer fallenden Unternehmungen zu tragen haben. Das Eigenkapital sämtlicher ungarischen Unternehmen beträgt nah der legien Steuershäßutng von 1934 2,3 Mrd.; die Belastung der Unternehmungen würde damit ca. 15—16 % bedeuten. e notwendigen Geseßesvorlagen werden bereits in den E en Tagen vom Finanzministerium den zuständigen Körperschaften vorgelegt werden.

Der zweite Teil des 1-Milliarden-Programms in Höhe von 0,4 Mvd. Pengö wird durch innère Kreditoperationen sichergestellt werden. Die Regierung denkt dabei nicht an eine einzige Anleihe, sondern entspvechend der Lage des Geld- und Kapitalmarktes an

mehrere Anleihen. Die hierzu vorgesehenen Geseßesvorlagen

werden gleihsfalls bereits in den nächsten Wochen dem Parlament .

: zugehen.

Schrumpfung des japanischen Außenhandels.

Tokio, 23. März. Die Umstellung dex japanischen Wirtschaft ührt gegenwärtig zu einer erheblichen Einschränkung des Außen- andels. Jm Februar 1938 betrug der Gesamthandel Fapans niit Besißungen nach den vorläufigen Zahlen nur 393,3 Mill. Yen gegenüber 556,0 Mill. im Februar 1937. Das ist eine Abnahme

um 29,3 %. Die Schrumpfung ist im wesentlichen ¡elbst gewollt, indem die Einfuhr energisch auf 201,2 Mill. Yen eingeshränkt wurde, mit dem Erfolg, daß dev Ii Ber der im Februar 1937 82,8 Mill, betrug, jeßt auf 9,1 Mill Yen heruntergedrückt werden konnte. Natürlich leidet die Auer ach etivas, weil 4 die neuen Regelungen erst einspielen' müssen. Etwas ntacht si außerdem der Boykott in don Vereinigten Staaten bemerkbär, gegenüben dem Vormomat Aber ist bereits eine erhebliche Besse- rung zu verzeihnen. i

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Die dazu-

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