1900 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

R U O 2 i Rk. P aa (A D ATONRE M

4) Nag beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Äbrehnung mitgetheilt.

5) Abschlagszahlungen 22) können im Falle der Arbeits- entziehung dem Unternehmer nur innerbaib desjenigen Betrags ge- währt werden, welcher für ihn als siheres Guthaben unter Berü- fidhtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.

8 14. Ordnungsvorschriften.

1) Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß fi zufolge Aufforderung auf der Baustelle eir finden, so oft nach dem Ermessen der Verwaltung die zu treffenden baul chen Anordnungen ein münd- lies Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmt- lichen auf dem Bau beschäftigtcn Bevollmächtigten. Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezügl'ch der Bauausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatze den Anordnungen der Verwaltung unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Eatferrung von der Baustelle v::langt werten.

2) Der Unternehmer hat, soweit es seinen Arbeitern nit selbst möglich ift, angemessene Unterkunft oder Verx fleaung zu entsprechenden Preisen zu finden, die dazu erforderlißen Einrichtungen auf eigene Kosten zu treffen. Er hat den in dieser Beziebung an ihn gestellten Anforderungen der Verwaltung zu genügen. AuY im_ übrigen hat er denjenigen Anordnungen zu entspreben, welhe zur Sicherung der Gefundbeit seiner Arbeiter und zur Wahrung der Reinlichkeit von der Verwaltung getroffen werden. Abtritte find an den ihm ang-wiesenen Plätzen herzustellen, regelmäßig zu desinfizieren und demnächst wieder zu beseitigen. Der Unternehmer ist ferner verpflic&tet, auf den Bau- stellen die zur ersten Hilfeleistung vor Ankunft des Arztes erforderlichen Verbandmittel und Arzneien nah den Weisungen der Verwaltung bereit zu halten. Die Verwaltung ift berehtigt, die ordnun6mäßige Ausführung der auf Grund der Bestimmungen dics Aksahes ges troffenen Anordrurg?n zu überwachen.

3) Der Unternehmer hat übechaupt Räume, Vorr'chtungen oder Geräthschaften, die er zur Verrichtung der Dienste ¿u bischaffen hat, so einzurihten- u1d zu unterholten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordrung oder seiner Leitung vorzunehmen find, fo zu regeln, daß die Angestellten und Arbeiter g?gen Gefahr für Leben und Ge- sundheit so weit ges{chüßt sind, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. 618 B. G -B's.)

4) Für die Bewadt ung seiner Gerüste, Werkz-uge, Geräthe u. st. w., [n seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, st Ledigliz Sache des Unternehmers,

15 Mitbenußzung von Nüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind wäßrend ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern uneztgeltlih zur Bes nußung zu überlassen, Aenderungen an den Nüstungen im Interesse der bequemeren Benußung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu- nehmen, ist der Unternehmer nit verpflichtet.

8 16. Beobachtung polizeiliher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.

1) Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizeilihen Vorschriïten und der etwa befonders ergebenden polizets- lichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertrag8mäßigen Veipflihtungen verantwortlich. Kosten, welhe ihm dadur errathsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rech- nung gestellt werden.

2) Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und fonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Trant ports brüden u. f. w. Dieser Verantwoitung unbeschadet ist er aber auh verpflichtet, eine von der Verwaltung angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen, Transportbrücken u. j. w. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. |

S 17. Kranfkenversiherung der Arbeiter.

1) Auf Verlangen der Verwaltung hat der Unternehmer gegen Bestellung ausreihender Sicherheit eine den Vorschriften ter §S 69 bis 72 des Krarkenversiherungégeseßes unterliegende Bau- Krankenkasse entweder für seine vasiderungepflchtigen Arbeiter und Angestellten allein, oder mit anderen Unternehmern , welchen die Auéführung von Arbeiten auf eigene Rechaung übertragen wird, gemeinsam zu errichten. Eine für ten ständigen Betrieb des Unternehmers bereits bestehende Betriebs- Krankeukas2 kann unter den im § 70 des Krantenversicherung8- gesetzes vorgesehenen Bedingungen für das von dem Unternehmer bei der \taatlihen Bauaus|sührung verwendete Personal als Bau-Kranfken- fasse anerkannt werden.

9) Errichtet die Verwaltung felbs eine Bau-Krankenkasse, so ge- bdbren die von dem Unternehmer bei der Bauauéführung keshäftigten versihervngépflihtigen Personen mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Bau- Krankenkasse als Mit,lieder an. Befreit von dieser Zugehörigkeit sind nur diejenigen Personen, welche einer nah dem vorhergehenden Absaßze als Bau-Krankenkasse anerkannten Kranken- kasse oder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs- gesetzes entsprehenden Hilfskasse als Mitglieder argehören. Der Unter- nehmer erkennt das Statut der von der Verwaltung errihteten Bau- Krankenkasse als für ihn verbindlich an. Zu den Kosten der Rech- nungs- und Kassenführung hat er auf Verlangen der Verwaltung einen von dieser antbeilig festzusezznden Beitrag zu leisten.

3) Unterläßt es der Unternehmer, die Krankfenversiterung der von ihm beichäitigten versiherungsx flihtigen Personen zu bewirken, sc ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa ter Ver- waltung binsichtlih der von ihm beschäftigten Personen dur Erfüllung der a dem Kcankenversicherung8geseße sih ergebenden Verpflichtungen erwachsen.

4) Etwaige in diesem Falle von der Bau-Krankenkasse statutzn- maß geleistete Unterstüßungen sind von dem Unternehmer gleih{alls zu erseßen.

5 Die von dem Unternehmer bestellte Sicherbeit baftet auch für die Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeichneten Verpflichtungen in Bezug auf die Kcankenversicherung.

8 18. Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen in die Rechte Dritter.

1) Für unbefugtes Betreten, sowie sür Beschädigungen angrenzen- der Li dcreien, insvesondere durch Eatn2ahme oder Auflagerung von Erde oder anderen Gegenständen außerhal» ter \chriftliich dazu ange- wiesenen Flächen, ingleihen für die Folgen eigenmächtigec Ver- \perrungen von Wegen oder Wasserläufen, haftet auzshließlich der Unternebmer, mö,en diee Handlungen von ihm oder von seinen Be- vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen fein.

2) Für den Fall einer solchen widerrech!lihen und nah pfli®t- mäßiger U-berieugunz dec Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Be|hädckigung erklärt sih dieser damit einveistanden, daß die Verwaltung auf Verlangen des B-shädigten darh einen nah An- bôrung des Unternehmers von ibr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rech- nung an den Beschädi,ten auszahlt, im Falle eines rechtliden Zahlungthindernisies aber hinterlegt, fofern die Zaklung oder Hinter“ legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rüdck- fordecung für den Fall vorbehalten bieibt, daß auf seine gerichtliche Klaze dem Beschädigten der Ecsaßanspruh ganz oder theilweise ab- erfannt werden sollte.

8 19. Aufmessungen während des Baues und Abnahme. 1) Die Verwaltung if berechtigt, zu verlangen, daß über alle

später niht mehr nahzumessend n Arbeiten von den beiderseits zu bs zeibnenden B-auftragten wähcenck der A usfübrung gegenseitig anzu-

2) Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer der Verwaltung dur eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thunlihster Be- \{leunigung anberaumt und dem Unternehmer \{riftlich gegen Be- VibigangiGeis oder mittels eingeshriebenen Briefes bekannt ge- geben wird.

3) Sollen die Arbeiten oder Lieferungen- zu einem vertraglich be- stimmten Zeitpunkte erfolgen, so is der Unternehmer nit berechtigt, die Abnahme vor Fem Zeitpunkte zu verlangen.

4) Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf- genommen. Auf Verlangen des Unternehmers muß dies gesehen. Die Verhandlung is von dem Unternehmer oder dem für ihn etwa erschienenen Vertreter ‘mit zu vollziehen.

5) Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung A da Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift ita getheilt. y

6) Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine ge- bôriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer felbst ncch ein Vertreter für ibn, so gelten die dur die Beauftragten der Dn bewirkten Aufnahmen und sonstigen Feststellungen als anerkannt. -

7) Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Entziehung der Arbeiten oder Lieferungen 13) finden diese Bestimmungen gleichmäßig Anwendung.

8) Müssen Tkeillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung ab- genommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternebmers hiervon nit, vielmehr ist es seine Sache, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen."

8 20. Rechnungs- Aufstellung.

1) Bezüalich der förmlichen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form, Ausdruckswoeise, Bezeichnung der Bautheile und Reihen- folge der Posten genau nah dem Verdingungsanslage einzurichten ift, hat der Unternehmer den von der Verwaltung gestellten Anforderungen zu entsprechen.

9) Etwaige Mehrarbeiten oder Mehrlieferungen sind in besonderer Reck(nung nachzuweisen, unter deutlihem Hinweis auf die schriftlichen Nereinbarungen, welche darüber getroffen worden sind.

8 21. Tagelohnrehnungen.

1) Werden im Auftrage der Verwaltung seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei be- \{äftict-n Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus- L dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen.

9) Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen einzureihen.

8 22. Abschlagszahlungen.

1) Ab\s&lagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag, nah Maßaabe des jeweilig Geleisteten oder Ges lieferten, bis zu der von der Verwaltung mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt 13 Abs. 5).

9) Hiervon können noh nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge 26), sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Ver- waltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht werden.

8 23. Schlußzahlung.

1) Die S{lußzahlung erfolgt alsbald nah vollendeter Prüfung Nes der vom Unternehmer einzureihenden Rechnung ( ).

9) Bleiben bei der SchlußabreWnung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verwaltung und dem Unternehmer bestehen, fo foll diesem gleihwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nit vorenthalten werden.

3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Rest- guthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unter- nehmer alle Ansprüche, welche er aus tem Vertrag8verhältniß über die bebördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, be- stimmt bezeihnen und \sih vorbehalten, widrigenfalls die Geltend- machung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist.

8 24. Zahlende Kasse.

Alle Zablungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be- dingongen etwas Anderes festgejegt ist, auf der Kasse der Verwaltung, für welche die Arbeiten oder Lieferungen ausgeführt werden.

8 25. Gewährleistung.

1) Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ecmangelung solcher nah den allaemeinen geseßlichen Vorschriften sih bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr- leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

2) Der Einwand nicht rech!zeitizer Anzeige von Mängeln ge- lieferter Waaren 377 des Handels3geseybuchs) ift nicht ftatthaft.

8 26. Sicherheitsleistung.

1) Die Siterhbeit für die vollständige Vertragëeerfüllung kann durch Bürgen oder Pfänder bestellt werden; durch Bürgen j-doch nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein nach Anordnung der Verwaltung auszustellen. s

9) Die Höhe der zu bestellenden Pfänder beträgt fünf (5) vom Hundeit der Vertragssumme, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.

3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines Generalpfandes zulassen, das für alle von dem Unternebmer im Bereich2 der V r- waltung vertragsmäßig übernommenen Verpflihtungen haftet. Die Höhe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nah dem Durch- \chnitt8werth sämmiliher von dem Unternehmer aufzuführenden oder in den letzten drei Jahren ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen be- messen und festgesetzt.

4) Die Verwaltung bebält sh das Reckt vor, das Generalpfand jederzeit bis höchstens zum Gesammtbetrage der Einzelpfänder, an deren Stelle es bistellt ist, zu erhöhen, sofern es zur Sicberstellung der Verbindlichkeiten des Unternebmers nah ihrem Ermessen nicht genügt. Sie ist bereWtigt, ihr Einverständniß mit der Bestellung eines Generalpfandes jederzeit zurückzuziehen und zu verlangen, daß an dessen Stelle innerhalb dér von ihr zu bestimmenden Sl die er- forderlihen Einzelvfänder hinterlegt werden. Die Freigabe des Generalpfandes erfolgt in diesem Falle niht vor Stellung sämmt- licher Cinzelpfänder.

5) Zum Pfande können bestellt werden entweder Forderungen, die in das Reichzsshuldbuch oder in das Staatsshuldbuch eines Bundes- staats eingetragen find, oder baares Geld, Werthpapiere, Depotscheine der Reichsbank, Sparka} -nbücher oder Wechsel.

6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der Ver- waltung über. Es wird nichi verzinst. Dem Unternehmer sett ein Anspru auf Rückerstzttung nur dann zu, wenn er aus dem Vertrage nihts mehr zu vert:eten hat.

7) Als W rthpapiere werden angenommen die Schultyerschrei- bungen, welhe von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate ausgestellt oder gewährleistet sind, sowie die Stamm- und Stamm-P:ioritäts-Afktien und Prioritäts-Obligationea deijenigen Eisenbahnen, d:ren Erwerb durch den preußishen Staat geseßlich ge- nehmigt ist, zum vollen Kurswerthe, die übrigen bei der Veutschen

erfennende A»fzcihnungen geführt werden, welche demnächst der Be- rechnung zu Gcunde zu legen fiad,

Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daselbst beleihbaren Bruch- theil des Kurswerthes,

8) Depotscheine der Reichsbank über hinterlegte verpfändung,

fähige (vergl. zu 7) Werthpapiere werden angenommen, wenn gleig, | Aug,

zeitig eine Verpfändungsurkunde des Urternehmers und eine händigungsbescheinigung der Reichsbank nach Anordnung der Ver, waltung überreiht roird.

9) Spark.ssenbücher werden nah dem Ermessen der Verwaltung | angenommen. Gleichzeitig ist über das Sparfkassenguthaben eine Ver, | pfändungsurkunde nah Anordnung der Verwaltung auszustellen, :

10) Wechsel werden nah dem Ermessen der Verwaltung an genommen, wenn fie an den durch die zuständige Verwaltungsbebörde vertretenen Fiskus bet Sicht zahlbar, gezogen und acceptiert find, eigene Wechsel nux, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert find und q Wechfelnehmer der Fiskus bezeichnet ift.

11) Die Ergänzung einer Pfandbestellung kann gefordert werd falls diese infolge theilweiser Inanspruchnahme oder eines Kurs, rückganges niht mehr genügend Deckung bietet. j

12) Die Befriedigung aus den verpfändeten Shuldbu@forde, rungen, Werthpapieren, Depotscheinen, Sparkassenbüchern und Weh, feln erfolgt nah den gescßlihen Bestimmungen. Die Verwaltung behält si das Recht vor, jcderzeit an Stelle einer in Wechseln oder Bürgschaften bestellten Sicherheit auderweit Sicherheit zu fordern.

13) Werthpapieren find stets die Erneuerungsscheine beizufügen,

14) Zins-, Renten- und Gewinnantheils-Scheine können dem| Unternehmer auf Grund des Vertrages belasszn werden. Andernfallz werden sie, fo lange, als nicht eine Beräuyeruna der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Auésiht genomma werden muß, zu den Fälüigkeitetagen deim Unternehmer ausgebändig,

15) Die Verwaltung überwacht nicht, ob die ihr verpfändeten Werthpapiere, Depotscheine, Sparkassenbücher und Wechsel zur Aub zahlung aufgerufen, ausgeloost oder gekündigt werden, oder ob sons eine Veränderung betreffs ibrer eintri1t. Hierauf zu achten und daz Geeignete zu veranlassen, ift lediglich Sache des Berpfänders, dey auc allein die nahtheiligen Folgen treffen, wenn die nöthigen Maß regeln unterbleiben.

16) Die Rückgabe der Pfänder, soweit sie für Verbindlichkeiten des Unternehmers niht in Anspru) zu nehmen sind, erfolgt, falls su niht als Generalyfand bestellt sind, nahdem der Unternehmer di ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt bat und insoweit tie Pfänder zur Sichzrung der Verpfl:chtung zur Gewährleiftunz dienen, nachdem die Gemrährleistungszeit abgelaufen ift. In Er mangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß di Pfänder in ganzer Höhe zur Deckunz der aus der Gewährleistung sid ergebenden Verbindlichkeiten einzubehalten find.

S 27. Uebertragbarkéit des Vertrags. 1) Ohne Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehmtu

seine vertragas8mäßigen Verpflichtungen nit auf Andere übertragen.

2) Verfäut der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags ih Konkurs, so ist die Verwaltung berehtigt, den Vertraa mit dem Tag der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann tie Verwaltung dei Vertrag sofort aufheben, wenn das Guthaben des Unternehmers ganj oder theilweise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

3) Bezügl:h der in diefen Fällen zu gewährenden Bergütung, sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 13 finngemäß Anwendung.

4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen follte, bevor der Vertraz vollständig erfüllt ist, hat die Verwaltang dit Wahl, ob sie das Vertragsoerhältniß mit seinen Erben fortschzn oder es als aufgelöst betrahten will, j

5) Macht die Verwaltung von den ihr nach Aba 2 und 4 jw stehenden Rechten Gebrauch, fo theilt fie dies dem Konk arsverwalter oder dem Unternehmer oder seinen Ecben mittels eingelchrievenei Briefes mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß si auf der Erfüllung oder Fortseßung des Vertrags bestehe.

8 28. Gerichtsstand.

Für die aus dem Vertrage entspringend°n Rechtéstreitigkeiten bai der Unternehmer unbeschadet der im § 29 vorgesehenen Zuständig feit eines Schied8gerih1s bei dem zuftändigen Gericht, in dessen Que die den Vertrag abshließende Behörde ihren S1 hat, Red! zu nehmen.

8 29. Schiedsgericht.

1) Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten NRetki und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages 1nd zunä der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

2) Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerfannt, falls da Unternehmer nicht binnen 4 Wochen vom Tage der Zustellung det Behörde anzeigt, daß er auf schiedêrihterlihe Entscheidung über dl Streitigkeiten antrage.

3) Die Fortführung der Bauarbeiten nah Maßgcbe der von de Verwaltung getrcffenen Anordaungen darf bierdur nicht aufgehaltet werden.

4) Auf das \biedsrichterlide Verfahren finden die Vorschrifket in 88 1025 bis 1048 der Deutschen Zivilprozeßordnung Aawenduns 5) Falls über die Bildunz des Schiedsgerichts durch die sonderen Ver:tragsbedingungen abweihende Vorschriften nicht getrof sind, ernennen die Verwalturg und der Unternehmer je einen Schie rihter. Die Schiedsrichter sollen niht gewählt werden aus der Zt der unmittelbar betbeiligten oder derjenigen Beamten, zu derd

Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.

6) Falls die Schiedêrichter sih über einen gemeinsamen Sieb spruh nicht einigen können, wird das Schiedsgericht dur einen O mann ergänzt. Dieser wird von den Schiedösrichtern gewählt od wenn fi: sich nit einig n können, von dem Leiter derjenigen benag baten P ov'nzialvehörde desselben Verwal!ungszweiges ernannt, derts Siy dem Sißze der v rtragsließenden Behörde am nächsten belegen if

7) Ler Obmann hat die weit:ren Verhandlungen zu leiten u darüber zu b fi1den, ob und in wie weit eine Ecgänzung der bieh-rigd Verhandlungen (Beweiszufnahme u. |. w) stattzufinden hat. Qi Entscheidung über den Streitgegenstand e1folgt nah Stimmcnmehrhe

8) Bejlehen in Beziehung auf Summen, über welche zu enl scheiden ist, m hr a!s zwei Meinungen, so wird die für die größt Summe abzegebene Stimme der füc die zunächst geringere abgegeben Hinzugerechnet. E

9) Ueber die Tráguyg der Kosten des \ciedsrihterlihen Ve! fahrens entih idet das Schiedêgeriht nah billizem Ecmess-n.

10) Wird der Schiedsspruch in den im § 1041 der Zivilprozt ordnunz bezeihneten Fällzn aufgehoben, fo hat die Gatscheidung d Streitjalls im ordentlichen Rechtöwege zu erfolgen,

8 30. Kosten uud Stempel.

1) Briefe und Depeschen, welhe den Abs{luß und die Aub führung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frei g-macht.

2) Die Portokosten für G.ld- und fonstige Sendungen, welt im aucscbließliben Jateresse des Urternehmirs erfol en, trä. t diese M g) Die Kol e A ais raa trägt der Unternehmer n

aßabe der getezlihen Btstimmungen.

4) Die übrigen Kosten des Vertrag3abs{lusses fallen jedém Theil zur Hälfte zur Last.

Anerkaunt . « C oa O L

(Der Unternehmer)

Anlage Il.

Allgemeine Vertragsbedingungeu Für die Ausführung von Leistungen oder Lieferungen.

8 1, Gegen stand=des Vertrages.

1) Den Geg-nstand des Unternehmens bildet die Ausführung ber im Vertrage bezeihneten Leistunz oder Lieferung.

2) Im einz?luen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unter- nehmer obliegenden Leistung oder Lieferung nach dem Vertrage, den Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage gehöcig bezeichneten Unter-

lagen. 3) Nahträglihe Abänderungen der Beschaffenheit des Lieferungs- ea ae oder der Leistung anzuordnen, bleibt der Verwaltung vor- ehalten. Wird dadur cine Aenderung des Preises bedingt, fo er- folgt die Entschädigung bierfür im billigen Verhältniß zu dem ver- iragsmäßig vereinbarten Preise. Die Entischädigungesäße sind recht- zeitig {rifilich zu vereinbaren. Leistungen oder Lieferungen, welche in dem Vertrage cder in den ‘dazu gehörigen Unterlagen niht vorgesehen find, können dem Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. 8 9

Berechnung der Vergütung.

1) Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird na den wirklichen Leistungen oder Lieferungen unter Zugrundelegung der ver- tragsmäßigen Einbeitspreise berechnet.

2) Insoweit für Nebenleistungen, insbefondere für das Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, niht besondere Preiéansäße vorgesehen find, um'‘assen die vereinbarten Preise zugleich die Vergütung für Nebenleistungen aller Art. Auch die Gestellung der zu den Gütes prüfungen erforderlihen Arbeitskräfte Maschinen und Geräthe liegt dem Unternehmer ohne beso-dere Entschädigung ob.

3) Etwaige auf den Lieferurgsgegenständen beruhende Patent- gebühren trägt der Unternehmer. Ec hat die Verwaltung gegen Patent- ansprüche Dritter zu vertreten.

__ 4) Für Fässer und Verpackungsmaterial wird weder eine Ver- gütung geleistet noch eine Gewähr für gute Aufbewahrung über- nommen. Sie geben in das Eigenthum der Verwaltung über, fofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

& 3, Mehr-Leistungen oder Mehr-Lieferungen.

Einseitig oder ohne vorherige Bestellung (Auftrag) von dem Unternehmer bewirkte Leistungen oder Lieferungen brauh:n niht an- genommen zu werd?n; auch ift die Verwaltung befugt, solche Leistungen auf G fahr und Kostzn des Unternehmers wieder beseitigen zu lasf-n. Dieser hat bei Nichtannahme nicht nur keinerlei Vergütung für der- artige Leistungen oder Lieferungen zu beanspruchen, fondern muß auch für allen Shaden aufkommen, welcher etwa durch die Abweicungen vom Vertrage für die Verwaltung entstanden ist.

8 4, Beginn, Fortführung und Vollendung der Leistungen oder Lieferungen.

1) Der Beginn, die Fortführung und Vollentu4g der Leistungen oder Lieferungen hat innerhalb der im Vertrage festgesezten Fristen g erfolgen. Ist im Vertrage über den Beginn der Leistungen oder

ieferurigen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der Unternehmer

späâtist.ns 14 Tage nah fchrifiliGer Aufforderung seitens der Ver- waltung zu beginnen. Die Leistung oder Licferung muß im Ver- hältniß zu den bedungenen Vollendungsfristzn fortgeseßt angemessen gefördert weiden 11).

2) Die Vorrathe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen oder Lieferungen entsprechen.

8 5. Vertrags strafe.

1) Die Berechtigung der Verwaltung, eine Vertragsstrafe von dem Guihaben des Unternehmers einzutehalten, rihtet sich nach S8 339 bis 341 B. G.-B.?°s.

2) Die Vertiagéstrafe gilt nicht als erlassen, wenn die Ver- waltung verspätete oder ungenüginde Leistungen oder Lieferungen vor- behaltlos angenommen hat.

3) Füc die Berehnung einer Vertragsstrafe bei Leistungen oder Lieferungen if der Zeitpunkt maßgzeb:nd, zu welhem die Leistung naÿ dem Vertraze fertiggestellt oder die Anlieferung an dem im Ver» trage bezeihnetea Anlieferunas8orte stattfinden sollte.

4) Eine tag-weise zu berechnende Vertragsstrafe für verspätete Ausführung von Leistungen oder Lieferungen bleibt für die in die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz,

8 6, Behinderung der Leistungen oder Lieferungen.

1) Glaubt der Unternehmer sih in der ordnunzsmäßigen Fort- führung der übernommenen Leistungen oder Lieferungen durch An- ordnungen der V-rwaltung oder höhere Gewalt behindert, so hat er der Verwaltung hiervon sofort Anzeige zu erstatten.

9) Unterläßt der Unternehmer diese Anzeige, fo steht ibm ein Ausprued auf Berücksihtigung der angeblih hindernden Umstände nit zu.

3) Der Verwaltung bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen An- gaben tes Unternehmers für begründet zu erahten sind, eine ange- messene Verlängerung der im Vertrage fcstgeseßten Leistungs- oder Lieferungefristen zu bewilligen.

4) Nah Beseitigung der Hinderungen sind die Leistungen oder co air a ohne weitere Aufiordecung ungesäumt wieder aufzu- nehmen.

8 7. Güte der Leistungen oder Lieferungen.

1) Die L-istungen oder Lieferungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Vertrags entsprechen.

2) Behufs Ueberwachung der Auétführung der Leistungen oder Lieferung-n, sowie Vornahme von Materialprüfungen [teht den Bze- auftraten der Verwaltung jederzeit während der Arbeiteftunden der Zutritt zu den Arbeitép!|ägen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen getörige Gegenstände angefertigt werden. Auf Verlangen hat Unternebmer den Beginn der Lerstellungsarbeiten rehtzeitig der Verwaltung anzuzeiaen. Müssen einzelne Leistungen oder Theillieferungen sofort nach ihrer Autführung gep1üft werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hier- von nit, vielmehr ist es dessen Sache, für feine Anwesenheit oder V.rtretung bei der Prüfung Sorge zu tragen.

3) Entstehen zwischen der Verwaltung und dem Unternehmer Meinungsverschiedenheiten über die Zuverlä sizkeit der hierbei ange- wendeten Maschinen oder Untersuhungsarten, so kann der Unter- nehmer eine weitere Prüfung in den Königlihen V.rsucheanstalten zu Charlottenburg verlangen, deren Festseßungen endgültig ent- O sind. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende

eil.

4) Die bei der Güteprüfung niht bedinguna8zemäß befundenen Gegenftände bat Unternehmer unentgeltlih und, falls die Güteprüfung niht in der W :1fkitatt, Fabrik u. s. w. des Unternehmers stattgefunden hat, au frei Anli-ferungsort zu ersetzen 11).

5) Für die durch Zuiückweisung niht bedingung?gemäßer Gegen- stände en1stehenden Kosten und Verluste an Materialien hat der Unter- nehmer die Verwaltung schadlos zu halten.

& 8, Ort der Anlieferung‘und Verfand.

1) Dfe Anlieferung der Leistungs- und Lieferungsgegenstände hat nah den Beftimmungeu des Vertrags zu erfolg-n.

2) Ift Anlieferung frei Waggon vereinbart, so i Unternehmer verpflichtet, die Materialien unter thunlihster Auênußung der Trag- fähigkeit der Eisenbahnwagen aufzugeben und die hierbei entstehenden Nebenkosten, wie z. B. für die Ausfertigung der Frachtbriefe und die etwa verlangte bahnamiliche Feststellung des Gewichts der Sen- dung zu tragen.

3) In die Fra@tbriefe sind seitens des Unternehmers die zu ver- sendenden Materialien nach deren Benennung, Stückzahl, Gewicht und zutri ff-ndenfalls Länge aufzunehmen.

vi O ung Me ee n FroL l, n v enders foll dem Antrage auf babnamilihe Feststellung des Ge- wichts gleich geachtet werden. s G

8 9. Abnahme und Gewährleistung.

1) Die Abnahme des Gegenstandes der Leistung oder Lieferung er- ia! an pt, gn R B A Empfangs-(Erfüllunç8:) rien. Erst mit dem Zeitpunkte der Abnahme geht das Eigenthu uad die Gefahr auf die Verwaltung über. 6 AenIQuIs

2) Sollen die Arbeiten oder Lieferungen zu einem vertraglih

best mmten Zeitpunkte erfolgen, fo ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Abnabme vor jenem Zeitpunkte zu verlangen.

3) Ist die im § 7 vorgesehene Güteprüfung bereits vorher vor- genommen und ibr Ergebniß als bedingung8zemäß anerkannt worden, fo findet einz Wiedertolung bei der Abnahme in der Regel nicht statt.

4) Mit der Abnahme beginnt die in den besonderen Bedingungen des Vertcages vorgesehene, in Ermang-lung folher nah den all- gemeinen geseßlichen Vorschriften (vgl. §§ 477, 638 B. G.-B's.) sh bestimmende Frift für die dem Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der Leiftung oder Lieferung.

6) Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln ge-

lieferter Waaren 377 des Handels zesegbuhes) if nicht statthast. __ 6) Bezüzlich der bei der Abnaime zurückgewiefenen Gegenstände

[iegt dem Unternehmer die gleie Ersfatzverpflihtung ob, wie bezüglich

E, S7) Güteprüfung nicht bedingunc8zemäß befundenen Gegen- ände 7).

7) Für alle Gegenstände dagegen, welde sich während der Dauer der Gewährleistung als nicht bedingung8gemäß erweisen, oder für folhe, wil he infolge s{lechten Materials oder mangelhafter Her- stellung bei gewöhnlicher Beiriet8nußung, d. h. mit Ausfluß nach- weisbarer Unfälle, betriebsunbrauhbar werden oder bei der Be- arbeitung \ih als fehlerhaft herausstellen, ist Unternehmer verpflihtet, fab x fofern nah dea besonderen Bedingungen Naturalersay statt-

ndet :

neue, den Bedingungen entsprehende Stüdke frei Empfangs- (Erfüllungs:)Ort zu liefern 11); Me

b. sofern nah den besonderen Bedingungen Geldausgleih eintritt :

1) den vertragsmäßigen Lieferpreis,

2} die Frachikosten von dem Anlieferungs8ort oder der demselben zunächst gelegenen Station nah “dem Ercfüllungsort zu ver- güten,

8) Bei Berechnung der Frahtkoften wird der zur Zeit der Ecsaß- forderung gültige Tarif für Wagenladungen von 10 000 kg zu Gcunde gelegt. Die bezüglichen Beträge find innerhalb 4 Wochen nach er- gangener Aufforderung einzuzahlen.

S 10, Gemeinsame Bestimmungen für die Güteprüfung, Abnahme und Gewährleistung.

1) Unbeshadet des Rechts, seine Ansprüche im schiedsrihterlihen Verfahren 20) geltend zu machen, ist Unternehmer verpflichtet, sh zunächst dem Uitheile des mit der Güteprüfung oder Abnahme be- trauten Beamten zu unterwerfen. Etwa erforderlihe Nacharbeiten an einzelnen, den Bedingungen niht voll entfprehenden Leistungs- oder Lieferunz8gegenständen hat der Unternehmer ungesäumt aus- zuführen, widrigenfalls dies seitens der Verwaltung auf seine Kosten gescheben kann.

2) Der Unternehmer is verpflichtet, auf der Verwaltung ge- hörigen Lagerpläßen befindlie, zurückgewiesene oder während der Garantiezeit shadhaft gewordene Gegenstände, welhe leßtere au auf der der Verwendungsstelle zunächst belegenen Station von der Ver- waltung zur Verfügung gestelt werden können, alsbald von der Lagerstelle zu entfernen. Geschieht dies innerhalb der gesegten Frist nit, so können diese Gegenstände seitens der Berwaltung auf Kosten und für Rehnung des Uaternehmers beliebig veräußert werden (88 333, 384 und 386 B. G.-B's.).

S 1E Fristen für Nachlieferungen oder Beseitigung von Mängeln.

Zum Ersaß der bei der Güteprüfung (F 7), bei der Abnahme 9) und soweit Naturalerfaß ftattfindet auch der nach der Ubnahme 9) zurückzewiesenen Leiftungen oder Lieferungen ist dem Unternehm.r eine angemessene Frist zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn die Leistungen oder Lieferungen untüchtig oder nah Maßgabe der verlaufenen Zeit niht genügend gefördert find, von der Be- seitigung dieser Viängel. Die Fristbestimmung erfolgt unbeschadet der der Verwaltung shon vor Ablauf der Frist zustehenden Rechte, insbesondere des Rechts auf Einziehung verwirkter Vertrags{trafen 5).

8 12. Entziehung der Leistungen oder Lieferungen.

1) Kommt der Unternehmer innerhalb der Frist den Anordnungen der Verwaltung nicht nach, sind seine Ecsaß-Leistungen oder Lieferungen nicht bedingungsgemäß, oder wird die Sichecheitsleistung 17) nicht spätestens binnen 14 Tagen nach Aufforderung bewirkt, so ist die Ver- waltung berechtigt, nah ihrer Wahl entweder a, gänzlich vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersaß wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder

b. dem Unternehmer die weitere Ausführung der Leistungen oder Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und Schadens- ersaz wegen nit genügender oder verspäteter Erfüllung zu ver- langen oder

c. auf der E:füllung der dem Unternehmer obliegenden Verpflich-

tungen vortehaltlih aller Schadensersaßansp:üche zu bestehen. Entscheidet sie sich gemäß a oder þ, so theilt sie dies dem Unternehmer mittels eingeshriebenen Briefes mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß sie sich gemäß c entshiezen habe.

2) Werden dem Unternehmer die Leistungen oder Lieferungen ganz oder theilweise entzogen, so kann die Verwaltung, unbeschadet ihrer Schadentersagansprüche, den noch nit vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen lasszn oder selbst für seine Rechnung au?führen.

3) Nath beendeter Leistung oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung mitgetheilt.

4) Abschlagéza“lungen 14) könzen im Falle der Entziehung der Leistung oder Lieferung dem Unternehmer nur innerhalb detjenigen Betrags gewährt werden, welher für ihn als sicheres Guthaben unter Berüksichiigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.

8 13. Rechnungsaufstellunge.

1) Bezüglich der \örmlihen Aufstellung der R-chnung, welche in der Form, Ausoruckiweise und Reihenfolge der P-sten genau nah dem Vertrage und dessen Unterlagen einzurihten 11t, hat der Unter- Ee den von der Verwaltung gestellten Anforderungen zu ent- precen.

92) Etwaige Mehrleistungen oder Mehrlieferungen sind in be- fonderer Rehnung nachzuweisen, unter deutlihem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche darüber getroffen worden sind.

8 14. Abschlagszahlungen.

1) Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antcag nah Maßzabe des jeweilig Geleifteten oder Ge- lieferten bis zu dec von der Verwaltung mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt (vgl. §-12 Absaÿ 3).

17), sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Verwroaltung gegen den Unternehmer in Abzug gebraht werden.

8 15. Schluyzahlung.

1) Die SHlußzahlung erfolgt alsbald nah vollendeter Prüfung

und Feststelleng der vom Unternehmer einzureichenden Rewnung 13.)

_2) Bleiben bei der Schlußabrehnung Meinungsverschiedenheiten zwishen der Verwaltung und dem Unternehmer bestehen, so soll diesem gleihwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nicht vor- enthalten werden.

3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Restgut- haben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die be- hördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, be- stimmt bezeihnen und fich \chriftlich vorbet alten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ift.

S 16. Zahlende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen, sofern niht in den besonderen Bedin-- gungen oder im Vertrage etwas Anderes festgesegt ist, auf der Kasse der Verwaltung, für welche die Leistung oder Lieferung aus- geführt wird.

8 17. Sicherheitsleistung.

1) Die Si@erheit für die vollständige Vertragserfüllung kann durch Bürgen oder Pfänder bestellt werden; durch Bürgen j-doch nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein nah Vorschrift der Verwaltung auszustellen.

2) Die Höhe der zu bestellenden Pfänder beträgt fünf (5) vom Hundert der Vertragsfumme, soweit nicht cin Anderes bestimmt ift.

3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines Seneralpfandes zulassen, das für alle von dem Unternehmer im Bereiche der Ver- waltung vertragsmäßig übernommenen Verpflihtungea haftet. Die Höbe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nah dem Durh- shnittswerth sämmtliher von dem Unternehmer auszuführenden oder in den leßten drei Jahren ausgeführten Lieferungen oder Leistungen bemessen und festgeseßt.

4) Die Verwaltung behält \sich das Recht vor, das Generalpfand jederzeit bis hödbstens zum Gesammtbetrage der Einzelpfänder, an deren Stelle es bestellt ist, zu erhöhen, sofern es zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten des Unternehmers nach ihrem Ermessen richt genügt. Sie ist berechtigt, ihr Einverständniß mit der Be- st:llung eines Generalpfandes jederzeit zurückzuziehen und zu verlangen, daß an díssin Stelle innerhalb der von ihr zu bestimmenden Frist die erfordzrlihßen Einzelpfänder hinterlegt werden. Die Freigabe des Generalpfandes erfolgt in diesem Falle niht vor Stellung sämmtlicher E!nzelpfänder.

D Zum Pfande können beftellt werden entweder Forderungen, die in das Neichéschuldbuch oder in das Staatsshuldbuch eines Bundes- staats eingetragen sind, oder baares Geld, Werthpapiere, Depo!scheine der Reichzbank, Sparkassenbücber oder Wel.

6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der Ver- waltung über. Dasselbe wird niht verzinst. Dem Untecnehmer steht ein Anspruch auf Rückerstattung nur dann zu, wenn er aus dem Ver- trage nihts mehr zu vertreten hat.

7) Als Werthpapiere werden angenommen die Schuldverschrefs bungen, welhe von dem Deutschen Reih oder von einem deutschen Bundesftaat auzgestzllt oder gewährleistet sind, sowie die Stamme und Stamm-Priorität3: Aktien und Pcioritäts-Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durh den preußishen Staat gefeßlih ge- nehmigt ift, zum vollen Kurswerthe, die übrigeg bei der Deutschen Neich3- bank beleihbaren Effekten zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerthes.

8) Depotscheine der Reichsbank über hinterlegte verpfändungs- fähige (vergl. zu 7) Werthpapiere werden angenommen, wenn gleichs zeitig eine Verpfändungsurkunde des Unternehmers und eine Aus- händigungsbescheinigung der Reichsbank nach Anordnung der Ver- waltung überreiht wird.

“- 9) Sparkassenbücher werden nah dem Ermessen der Verwaltung angenommen. Gleichz-itig ist über das Sparkassenguthaben eine Vers pfändungsurkunde nah Anordnung der Verwaltung auszustellen.

10) Wesel werten nach dem Ecmessen der Verwaltung an- genommen, wenn sie an den dur die zuständige Verwaltungsbehörde vertretenen Königlichen Fiskus bei Sicht zahlbar, gezogen und acceptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert find und wenn als Wechselnehmer der Fiskus beteichnet ist.

11) Die Ergänzung einer Pfandbest-llung kann gefordert werden, falls diese infolge theilweiser Fnanspruhnahimne oder cines Kursrük- gangs niht mehr genügend Deckung bietet.

12) Die Befriedigung aus - den verpfändeten Schuldbuhforde- rungen, Werthpapteren, Depoticheinen, Sparkassenbüchern und W-chseln erfolgt nah den geseßlihen Bestimmungen. Die Verwaltung bebält ih das Recht vor, jederzeit an Stelle einec in Wechseln oder Bürge schaften bestellten Sicherheit anderweit Sicherheit zu fordern.

13) Werthpapieren sind stets die Erneuerungs\heine beizufügen.

14) Zins-, Renten- und Gewinnantheilss{eine förnen dem Unter- nehmer auf Grund des Vertrags belassen werden. Anderenfalls werden sie, so lange, als nit eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitstagen dem Unternehmer ausgehändigt.

15) Die Verwalturg überwaht nit, ob die ibr verpfändeten Werthpapiere, Depotscheine, Sparkafsenbüher und Wechfel zur Aus- zahlung aufgerufen, ausgeloost oder gekündigt werden, oder ob fonst eine Veränderung betreffs ihrer eintritt. Hierauf zu achten und das Geeignete zu veranlaffen, ift lTediglih Sache des Verpfänders, den auch allein die nahtheiligen Folgen tren, wenn die nöthigen Maß- regeln unterbleiben.

16) Die Rückzabe der Pfänder, soweit sie für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen sind, erfolgt, falls fie niht als Generalpfand bestellt sind, zu drei Fünfteln (2/5) des Ges sammtbetrags, nawdem der Unternehmer die bedingungsarmäße Aus- führung der L'istung oder Lieferung bewirkt hat. Die Nükzabe der übrigen zwei Fünftel (2's) findet statt, wenn die Z-it der etwa vor- gesehenen Gewährleistung abgelauf.n is und die Ecfaßansprüche er- [digt find. Ja Ermangelung anderw-iter Verabredung gilt als bes dungen, daß die Pfänder in ganzer Höhe zur Deckung der aus der Gewährleistung sih ergebenden Verbindlichkeiten einzubehalten sind.

8 18. Uebertragbarteit des Vertrags.

1) Ohne Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehmer seine vertrag8mäßigen Verpflichtungen niht auf Andere übertragen. 2) Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, fo ist die Verwaltung berehtig!, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort auf. öîen, wenn das Gatkaben des Unternehmers ganz oder theilweise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

3) Bezüglich der in diesen Fällen zu gewährenden Vergütung, fowie der Gewährung von Abshlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 12 finngemäße Anwendung.

4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag ee fait ist, hat die Verwaltung die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit seinen Erben fortseßzn oder es als aufzelö#t betrahte will.

5) Macht die Verwoaltung von den ihr nach Absay 2 und 4 zu- stehenden Rehten Gebrauch, fo theilt sie dies dem Konkursverwalter oder dem Uaternehmer oder feinen Grben mittels eingeschriebenen Briefes mit. Eifolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß sie

auf der Erfüllung oder Fortsezung des Vertrazs besteht.

2) Hiervon können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge

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