1900 / 76 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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V, Für Sendungen, die erweislih auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto Se und das etwa gezahlie orftattet. Dasselbe gut von solhen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die Beschädigung von der Postver- waltung zu vertreten ist.

VÎ. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden niht ein Anderes bestimmt ist, Zur MULQUN des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung niht befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nah ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzu- reichend frankiert erkannt werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt.

Die Reichs- und Staatsbehörden sind befugt, auch nah erfolgter Annahme und Sl portopflihtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einziehung des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Pakete handelt, sich shriftlih an die Postanstalt zu wenden.

VII. Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt 5 .Z für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 F. Wenn in einem Monate Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine Ver- pflichtung der Postanstalten zur Stundung besteht nicht.

VTIT. Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen mit den Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 monatlih zu erheben.

Abschnitt I. Personenbeförderung mit den Poften.

Meldung zur Reise. S DL

T. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten

kann stattfinden: a. bei den Postanstalten oder

Þ. bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von

P E öffentlih bekannt gemacht werden.

a. Bei den Postanstalten.

TT. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage vor der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen.

TIT. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:

wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Pläße offen sind, fünf Minuten und, wenn dies nit der Fall i, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird, fünfzehn Minuten vor der festgeseßten Abgangszeit der Post.

TV. Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Aus- nahmsweise darf die Meldung über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, sofern dadurh die pünktliche Abfahrt nah dem Ermessen der Post- anstalt nicht verzögert wird.

V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Bei- wagenstation, so kann die Annahme wegen mangelnden Plaßes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen über- haupt nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden und die Pläße im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon beseßt sind.

VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Bei- wagenstation, so findet die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesezte Pläße vorhanden sind.

VII. Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht

estellt werden, können Pläße nah einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vor- handenen Pläßen nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten Postanstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sih der Reisende einen vorhandenen Plaß dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt.

b. An Haltestellen.

VITII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücfsihtigt werden, wenn noch Pläße im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbeseßt sind. Reisegepäck wird an Halte- stellen nur insoweit zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. : i

1X. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Beiwagenstation oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sih bei der vor- liegenden Postanstalt mit Beiwagenstation melden und von da ab einen Plag bezahlen.

Personen, welche von der Reise mit der Post aus-

geschlossen sind. 8 52. Von der Neise mit der Post sind ausgeschlossen: Ld Kranke, die mit epileptischen oder emüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln ti sind; 92) Personen, die durch Trunkenheit, durch unan}tändiges oder rohes Benehmen oder durch unanständigen oder unreinlihen Anzug Anstoß erregen; i 3) Gefangene; : 4) Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit ih führen.

Fahrschein. 8 53. I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhâlt der Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes einen Fahrschein,

Posten oder Eisenbahnzüge abhängig ist, kann die Abfahrts- zeit nur mit Bezug auf die geit des Eintreffens dieser Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden und es liegt dem Neisenden ob, die möglich)t frühe Abgangszeit zur Nichtshnur zu nehmen. : T. Die Nummer des Fahrscheins ret sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesezten Pläßen einen bestimmten Plaß zu wählen. |

IV. Personen, welche sih an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und haben das Personen- geld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie niht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten.

Grundsätze der Personengelderhebung. 8 54.

T. Das Personengeld wird nah den von der Postver- waltung bestimmten und für jeden Postkurs durch den Post- bericht (8 30 IT) bekannt gegebenen Sägen erhoben.

T1. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse fortseßen, so tann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Ueber angspunkte des Kurses einen Fahrschein erhalten und muß sih dort wegen Fort}ezung der Reise von neuem melden, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen sind.

111. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Postanstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahrschein für die weitere Reise zu lösen. a / IŸ. Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht erhoben, wenn es keinen besonderen Wagen- plaß einnimmt, sondern auf dem Schoße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen wird.

V, Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt jedoch eine Familie einen der abgeschlossenen MWagenräume oder auch nur eine Sigßbank ganz ein, so kann sie ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren unentgeltlih und zwei Kinder bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen, wenn sie sich mit den Kindern auf die von ihr bezahlten Sißpläße beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen nur insoweit zugestanden werden, als auf die Beibehaltung der ursprünglichen Pläße zu rechnen ist.

Erstattung von Personengeld. S S.

1. Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die dur die Annahme des Reisenden eingegangene Verbind- lichkeit ohne dessen Verschulden niht &füllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll au dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benußung der Post verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt.

T1. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit dem Betrage des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke.

Verhalten der Reisenden bei der Abreise. 8 5G.

Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen und si dort zu der im Fahrshein angegebenen Abgangszeit zur Ab- reise bereit halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Das Reise- gepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf welche der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber Bestimmung getroffen hat.

Plätze der Reisenden.

S A

T. Die Ordnung der Pläße im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sigpläßen.

T. Jn den Beiwagen werden zuerst die Eckplähße des Vorderraums, dann die Ecpläge der Vorderbank und der Nückbank des Mittelraums und zulegt in derselben Reihen- folge die Mittelpläte beseßt.

TII. Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im Hauptwagen und in den Beiwagen um soviel Pläße vorzurücken, wie frei werden.

1Ÿ. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hin- zutretenden Personen stehen den vom Kurse kommenden und weiter einge|shriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach.

V. Reisende, die von. einem Kurse auf einen anderen übergehen, stchen den für diesen bereits eingeschriebenen Neisenden hinsichtlih des Plaßes nach.

VI. Reisende, welche die Post nah einem zwischen zwei Beiwagenstationen belegenen Orte benußen wollen, müssen, sobald dur ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen fann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Pläße in den Beiwagen einnehmen.

VII. Reisende, welhe von den Postshaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen aufgenommen worden simd, stehen bei der Weiterreise über die ste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Plaßes nach.

VIIT. Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sih die Reisenden bei dessen D ert niht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen.

Neisegepä ck. Î 58. :

T. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sin (vergl. LS 1; 2, 5 und 6).

11. Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum untergebraht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.

TII. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Ver- ladung übergeben werden. Die Uebergabe an Postschaffner und Vostillone is an Orten, an denen sih Postanstalten be-

T1. Bei Posten, deren O vom Eintreffen ans ivfahrts

finden, nag Das Reisegepäck muß, wenn ein bestimmter Werth angegeben wird, den für Pakete mit Werthangabe ge- gaays Bestimmungen entsprehend verpackt, verschlo}sen und ezeichnet sein (S8 15 und 16); die Bezeihnung muß, außer dem Worte „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welhem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeihnung nicht. t TV. Das Reisegepäck, soweit es nicht in den Personen: raum mitgenommen werden 5 (1D), muß pätestens 15 Minuten vor der N der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Po tanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mit- beförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn dur dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Wenn Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noh möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen.

V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäcfschein. Die Auslieferung des Reijegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäscheins:

Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. S 59. T. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Neisegepäck ein Freigewiht von 15 kg bewilligt. . Für das Mehrgewicht des Neisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. Dieses beträgt

für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 1) bei Beförderungen bis 75 km 5 S, mindestens 25 Ä; 9) bei Beförderungen über 75 km 10, mindestens 50 F, TIT. Jst der Werth des Reisegepäcks angegeben, fo wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Z für je 300 # oder einen Theil von 300 #, mindestens jedoh 10 S. ; IV. Haben mehrere Reisende ihre Pläße auf einen Fahrschein genommen, so ist das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer Familie oder zu einem Haus- stande gehören. / V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungs- gebühr regelt sich nach denselben Grundsäßen wie die Erstattung

von Personengeld.

Verfügung des Reisenden über das Reisegepäd unterwegs. 8 60.

T. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orien, an denen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepädscheins gestattet werden.

TÏ. Reisende nah Zwischenorten müssen ihr Neisegepäd bei der vorliegenden Postanstalt in Empfang nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.

Wartezimmer der Postanstalten. 8 61. T. Bei den Postanstalten werden nah Bedürfniß Warte- zimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den Wartezimmern er Postanstalten ist den Neisenden gestattet : 1) am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit; 9) auf der Reise mit derselben Post: während der Ab- fertigung bei jeder Postanstalt; 3) am Endpunkte der Reise: eine Stunde nah der Ankunft; - E : 4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. / : TI. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer Post erwarten wollen, kann der Auf- enthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweije und in geringer Zahl gestattet werden.

Verhalten der Reisenden auf den Posten. S 62. “i 204 I. Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Post- behörden. / S i T1. Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrecht: haltung des Anstandes, der Ordnung. und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getrosfenen Anordnungen zu fügen. j L L 1IT. Das Rauchen im Postwagen is nur gestattet wenn sih in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen geagcben haben. ¿n : Ta L Y welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können F vorbehaltlih der Bestrafung nach den Landesgeseßen E der Postanstalt unterwegs von dem Postschafsner Q Postillon, von der Mit- oder Weiterreise ausgeshlo)e ina aus dém Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausf ee 2 unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der es Postanstalt abzuholen; sie gehen des Denen Personenge und des etwaigen Ueberfrachtportos vertusug.

Abschnitt Il. Extrapostbeförderung. Allgemeine Bestimmungen. È 63. : f den- I. Die Gestellung von rtrapostpferden fann nur Rosto a jenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die P!

waltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden zu befördern.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 96.

Berlin, Dienstag, den 27. März

———

12900,

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

11. Auf diesen Straßen erstreckt sih die Verpflichtun der osthalter zur Gestellung von Extrapostpferden Üa, au die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäe.

IIT. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Be- förderung niht mit ee oder Nachtheil verbunden ist.

IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen 6A gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde her- zugeben.

Zahlungssägte. 1. An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für

jedes Kilometer 20 ju zahlen.

TT. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für das Kilometer 10 Z

IIT. Größere als viersißzige Wagen oder Schlitten herzu- geben, stnd die Posthalter nicht verpflichtet.

IV. Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benußen, wo der nächste Pferde- wechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, der den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Nükbeförderug des leeren Wagens auf scine Kosten zu bewirken.

V Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf

jeder Station 25 F. Auf anderen Punkten als den wirklichen

Stationen wird die Bestellgebühr nit erhoben.

VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher niht von der Post gestellt ist, sind 25 Z zu zahlen.

VIT. Für die Erleuhtung mit zwei Laternen werden 90 H für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berihtigt werden. :

VITIT. Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nah den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlih hergegebene Mehrbespannung kommt bei Be- rechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.

IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon für das Kilometer 10 F.

X. Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benußten Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die e der nach den Säßen unter T, 11, Ÿ und IX fich ergebenden

etrâge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine

Hinbeförderung von 15 km zu entrichten. Eine Entschädigung für

das sehsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons

ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfahen Beförderungsfrist gewährt werden.

Vill der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße be-

nußen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als

eine Rundreise angesehen, auf welche die vorstehenden Be- stimmungen keine Anwendung finden.

XI. Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sih auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unter- bliebener Benußzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen

at Jn dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der bfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Be- die Pr der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im ‘eigenen Wagen erfolgt oder ob ein offener, ein ganz- oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird jowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Neise stattfinden soll.

Der Laufzettel ist von dem Reisenden abzufassen und zu unter-

shreiben. _Jst der Reisende niht am Orte ansässig oder sonst

nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohn- ort angeben. Für die Beförderung des Laufzettels mit den

Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten.

XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sih an einem unter- wegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ijt verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt ‘Gf es zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, 9% ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von A Z für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer

ufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.

L XTIT. Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der gegebenen A Gebrauch gemacht wird, so ist für Pferd und tunde ein Wartegeld von 25 Z

3. bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten

Viertelstunde an, b. bei im Orte befindlihen Reisenden von der fünften Viertelstunde an

zu iten,

. Benußtßt ein im Orte befindlicher Reisender die be-

Mlten Extrapostpferde nicht, so hat er, wenn die Abbestellung

gegen t nspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn da-

“it x Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt inf Kil en Betrag des Pferde-, Wagen- und ees für

eñtr: j E sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu

V. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen Per gonst beshwerlihen Stationen auf schriftliche Bestellung

êlfte ray agen entgegengesendet und möglichst auf der aufgestellt Weges, sofern dort ein Unterkommen zu finden ist,

mi werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen

stellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und

ee Mei A E Ar ag aEe bereit fein u Trifft ende später ein, so ist von der siebzehnten Vi

an das Wartegeld (X11) zu zahlen. E

XVI. Für entgegengesendete Extraposten wird erhoben:

1) M bestimmungsmäßige Pferde-, Wagen- und Trink-

t a. wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel pu anderen 15 km oder mehr Ee, Ms er wirklichen Entfernung, b. wenn solche enigen als 15 km beirägt, nah dem Sage für 15 km; :

2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt v V! O E ate der Extrapost zu be: rechnen ist.

Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die Fahrt nah der Station, zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht Cic die Fahrt nah einem anderen Orte, so ist zu ent- richten:

1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen Sülfte d Eu E Orte der Abfahrt die

älfte des Pferde-, Wagen- und Trinkgelde der wirklichen Enfiouña: ain hat

2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren;

3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des Pferdez, Wagen- und Trink- geldes für den Theil des Nückwegs, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat.

XYVII. Mur Extrapoften auf Entfernungen unter 15 km E, die Gebühren für eine Entfernung von 15 km er-

oben.

___XVIIL. Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 km hinter oder seitwärts einer Station edt: so a der Reisende nicht nöthig, auf der leßten Station die Pferde U wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorleßten Station

ie Pferde gleih bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Säße für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 km, gestellt werden. : :

XIX. Erstrekt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkt ab über eine Station hin- aus, die niht über 10 km vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann über diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtuyg der vorgeschriebenen Säße für die wirkliche Een jedoh mindestens für 15 km, hinausgefahren werden.

___RR. Bei jeder Extrapoststation befindet sich im Post- dienstzimmer ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende veriangen und aus dem er die für jede Station zu zahlenden Beträge ersehen kann.

Zahlung und Quittung.

L. : Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, das erst nah zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, 1n der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.

IT. Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapost- gelder und Nebenkosten eine Quittung ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sih führen muß, widrigenfalls er zu gewärtigen hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Be*örderung bis zur Aufklärung über die Höhe des gezahlten Betrags unterbrochen oder die nohmalige Zahlung von ihm ver- langt wird. ;

f ITT. Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur insoweit statthaft, als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.

_ IV. Mat der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Be- förderung, welche die Ausstellung eincs besonderen Begleit- zettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr von 1 F zu zahlen. i

2 V. Jm Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Bestellgebühr und Wege- 2c. Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, für welche der Reisende es wünscht, erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen will. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da be- zahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklih geshmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt. VI. Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vor- ausbezahlung stattgefunden hat, unterwegs verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, so wird ihm das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jcdoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an dem Orte, wo er seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm E Quittung (IT) und gegen Empfangsbescheinigung erstattet.

Bespannung.

66.

I. Die Bespannung richtet fich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen, sowie nah dem Umfang 2 ben Gewichte der Ladung. I1. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Einigung zu stande, so steht dem Vortteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden, als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beshwerde bei der A sein Bewenden.

TIL. Bei mehr als vier Pferden -müssen zwei Poftillone

il den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Be-

Abfertigung.

I. Sind die Pferd d Wa 1 4. erde und Wagen vorausbestellt -w»rden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten stimm Dei abgefahren werden u geh werden, daß zur bestimmten . Für weiterher kommende Reisende müssen di hon vor der Ankunft angeschirrt stehen und Me 1 a wo die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt liegt, in dessen Nähe aufgestellt werden. ___ I. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sihch nit länger aufhalten will, bei vorausbestellten Extraposten inner- halb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen ver- wendet, so tritt dieser Frist noch soviel Zeit hinzu, als zur ordnungsmöäßigen Verladung des Reisegepäks erforderlich ift. IV. Sind Pferde und Wagen pit vorausbestellt worden so müssen Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit Lee einer e ny, wenn ein Stations- gen gestellt werden muß, innerhalb ei S welterbesorbert En. ß rh einer halben Stunde 7. Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unter- halten werden können, müssen sich die Reisenden den Aufent- a d ata lassen, der zur Beschaffung der Pferde noth-

Beförderungszeit. I. Die Beförderung d Er . Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der dur. die Postbehörde vorgeschriebenen n Eine Uebersicht der Beförderungsfristen befindet sich im Postdienst- zimmer bei jeder Extrapoststation und wird dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt. T1. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die Beförderung durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nah dem Umfange der Ladung und nah der Beschaffenheit der Wege und dec Wagen eigentlih erforderlich waren, so kann der Reisende auf das E der vorgeschriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. TIT. Beträgt die zurüczulegende Entfernung nicht über 20 km, so darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ijt ihm

f zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal höchstens eine

Viertelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit muß jedoch auch in diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde niht ohne Auf- sicht lassen. :

Postillone.

O

I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorne versehen sein. Die Hilfs- anspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der Postbehörde festgeseßtes Abzeichen ‘zu tragen. “" IE Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Siß auf dem Wagen. Fsstt daselbst kein Plaß für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und, wenn der leihte Wagen etwa nur mit einem Reisenden beseßt ist, der kein umfang- reihes Gepäck mit sich führt, kann jedo bei geringen Ent- fernungen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei- oder vierspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Plaß auf dem Wagen einräumt. Bei einer Bespannung mit mchr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, sofern nicht der Reisende das Fahren vom Vocke verlangt. 5 TIT. Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten is nicht zulässig. Bei sih begegnenden Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrückliher Einwilligung der Neisenden geweselt werden. Der entstehende Aufenthalt ist bei der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält O Postillon, welher den Reisenden auf die Station ringt. IV. Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf dèr Station vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Naa vorgefahren, so muß der Postillon auf Verlangen des Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen. / V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die Pferde durch Schläge an- treiben, so ist der Postillon befugt, sogleich auszuspannen.

Beschwerden. “S __ Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde shat, ist er berechtigt, diese in den Begleitzettel einzutragen. Jnkrafttreten.

8 71. vi ca dus Postordnung tritt am 1. Aprit 1900 in

Kraf Berlin, den 20. März 1900,

Der Reichskanzler.

Jn Vertretung:

von Podbielski.

gestellt werden.