1938 / 128 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Jun 1938 18:00:01 GMT) scan diff

y Preußischer Staatsan

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t an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post

Wes Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-“ 12 8 Reichsbankgirodonto Fr. 191! bei der Reichsbank in Berlin

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vor dem Einrückungstermin bei der

qenstelle eingegangen sein.

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Verlin, Sonnabend, den 4. Juni, abends

halt des amtlichen Teiles, Deutsches Reich.

und sonstige Personalveränderungen.

teilungen.

jung über den Londoner Goldpre?s.

die Uebertragung der Feststellung und Auszahlung

rente für Beschädigte auf die Versorgungsämter. über die Preisbildung für Rohholz im Forstwirt- 1938 . für das Land Oesterreih. Vom 25. Mai

über die Marktregelung von Nadel-Schnittholz im sterreih. Vom 27. Mai 1938. i

zur Aenderung der Verordnung über die Markt- für den Absaß von Nadel-Schnittholz an den Holz- m 4. September 1937. Vom 16. Mai 1938. über Zolländerungen. Vom 4. Juni 1938.

jung K P 551 der Neberwachungsstelle für unedle pom 3. Juni 1938 über Kurspreise für unedle

amtliche Teil enthält:

über die Einnahmen des Neichs an Steuern, und anderen Abgaben im Rechnungsjahr 1937 Erläuterungen.

Amtliches. Deutsches Neich.

nanzpräsident Dr. Hopf in Düsseldorf tritt auf rag mit Ende Juni 1938 in den Ruhestand. Königlich Belgischen Generalkonsul in Köln, Shendel, ist namens des Reichs unter dem 938 das Exequatu? erteilt worden.

Wahl-Konsul von Honduras in Dessau, Karl , tstt namens des Reichs unter dem 16, Mai 1938 tur erteilt worden.

machung über den Londoner Goldpreis

1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

g der Wertberechnung von Hypotheken und Ansprüchen, die auf Feingolòd (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

oner Goldpreis beträgt am 4. Juni 1938 ne Unze Feingold . = 140 sh § d,

mrechnung des Londoner Goldpreises in Reichsmark

l vorgenommen werden, da ein Kurs für das eng-

d in Berlin nicht festgeseßt worden ist.

, den 4. Juni 1938.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Srlaß. rund des Geseyes über Änderungen auf dem Ge- Neichsversorguug vom 3. Juli 1934 (Reichs- 9. 541) Artikel 4 § 5 Abs. 1 wird bestimmt: Feststellung und Auszahlung der Zusaßzrente für digte sowie für Empfäuger von Haus- und jeld wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 ab gungsbehörden übertragen, S er Erlaß folgt. , den 1. Juni 1938. Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte.

U Berordnung Preisbildung für Rohholz im Forstwirtschaftsjahr 1938 für das Land. Österreich. . Vom 25. Mai 1938, i Prund des Geseves über die Wiederyvexeinigung mit dem Deutschen Reih vom 13. März 1938

O. 237) in Verbindung mit der Zweiten- Verord-

nung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Öster- reich vom 27, März 1938 (RGBLl, I S. 315) wird folgendes verordnet:

81

_ (1) Bei entgeltlicher Abgabe von inländishem Rotbuchen-, Fichten- (Tuannen-) und Kiefern-Stammholz dürfen die in der Anlage bezeichneten H-Preise (Höchstpreise) nicht überschritten und die N-Preise (Niedrigstpreise) nicht unterschritten werden. Die M-Preise (Mittelpreise) gelten als Richtpreise für Holz normaler Güte entsprechend der Güteklasse B der Reichsholz- meßantveisung (Anlage zur Verordnung über die Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen Forsten vom 1. April 1936, Reichsanzeiger Nr. 89 vom 17. April 1936). Ein Abweichen von den Richtpreisen inner- halb der festgeseßten Preisspannen ist nux dann zulässig, wenn dies duxch die Holzgüte gerechtfertigt ist.

(2) Die Preise gelten für entrindetes Holz ab Bahnahb- lageplay oder Floßeinbindestelle oder falls weder Bahn noch Floßtransport in Frage kommt frei Sägewerk. Wird das Holz unmittelbar vom Käufer selbst odex auf seine Rech- nung aus dem Wald abgefahren, so sind von den festgeseßten Preisen die ortsüblichen Anfuhrkosten abzuziehen.

(3) Werthölzer werden von dieser Preisfestseßung nicht erfaßt.

Als Werthölzer im Sinne dieser Verordnung gelten:

a) Kiefern-Langhölzer und -Blochhölzer (Abschnitte) fol- gender Beschaffenheit: 1. alle ausgesprochenen -Blochhölzer, * ? j 2. diejenigen bessexen Ründhölzox mit einem Mindest- durhmesser von 30 ecm und mehr ohne Rinde, die am unteren Ende ein mindestens 4 m langes Schneideholz-Stammstück enthalten. Das vorstehend als „Schneideholz“ bezeichnete Holz muß ringsum äußerlih ast- und beulenfrei, voll- kommen gesund, niht drehwüchsig und von gleich- mäßigem, nicht grobrindigem FJahresringbau sein. b) Fichten- und Tannen-Langhölzer und Blochhölzer (Ab- schnitte), die sich ganz oder größtenteils zu besonderen Verwendungszweccken eignen, z. B, Furnier-, Klang- (Resonanz-) oder Holzdraht-Hölzer (nicht aber „Schneideholz“, vgl. Buchstabe a).

82 (1) Lärchen-Langhölzer und Blochhölzer (Abschnitte) fönnen mit einem Aufschlag bis zu 25 % zu den Preisen des gleichstarken Fichten-Holzes verkauft werden. (2) Lärchen-Stammhölzer und Blochhölzer von mehr als 30 ecm Mittendurchmesser gelten als Werthölzer, -soweit sie den in § 1 Absaß 3a für Kiefern-Werthölzex aufgestellten Güteansprüchen entsprechen. 83 Bei entgeltlicher Abgabe von inländishem Fichten- (Tanuenz-) Zellstoffholz sind ab Bahnablageplay oder Floßein- bindestelle oder falls weder Bahn- noch Floßtransport in Frage kommt frei Werk die in der Anlage aufgeführten Preise für enutrindetes (nicht weiß-geschnißtes) Holz bindend. Diese Preise dürfen weder über- noch unterschritten werden.

84 Bei entgeltlicher Abgabe von inländischem Nadel-Gruben- holz sind frei Bahnablageplaß oder Floßeinbindestelle oder falls weder a 1A noch Floßtransport in Frage kommt frei Grubenlagerplaß die in der Anlage aufgeführten Preise für entrindetes Holz bindend. Diese Preise dürfen weder über- noch unterschritten werden. 85 Für Brennholz darf kein höherer als der in den Forst- ivirtschaftsjahren 1937 und 1938 (1. Oktober 1936 bis 17. März 1938) örtlich erzielte höchste Preis unter Berücksichtigung der

Schueide-Langhölzer und

. Holzart und der Holzgüte bei im übrigen gleichen Lieferungs-

bedingungen gefordert werden. 86 (1) Der Verkauf von Rohholz jeder Art nah dem Meist- gebot (Auktion und Submission) ist verboten. : (2) Wertholz wird hiervon ausgenommen und darf nach dem mündlichen Meistgebot verkauft werden.

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Die Preisbindungen gelten für den Erzeuger wie für den Erwerber. Die dem Erwerber ab Verkaufsstelle durch Aus- sortieren, Umlagern, Bewegen usw. nachweisbar entstandenen Kosten dürfen, soweit sié handelsüblich sind, den jeweils nach den Preisvorschriften dieser Verordnung zulässigen? Preisen zugeschlagen werden. Als Gewinu darf von dem Erwerber je .îm „höchstens ein Betrag von 2,— RM berechnet werden.

Postscheckkonto: Berlin 41821 1938

\ 88 Liegt tin zusammenhängender Waldbesiß in zwei ver- schiedenen Pxeisgebieten, so ist für die Preisbildung das Preis- gebiet, in deim der größte Teil liegt, maßgebend.

89

Der Reichskommissar für die Preisbildung kann im Benehmen mit “dera Reichsforstmeister Ausnahmen von den Bestimmungen *dieser Verordnung zulassen oder andere Stellen hierzu ermächtigen.

: 8 10

Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschristen dieser Ver- ordnung oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen umgangen twerden oder umgangen werden sollen.

S 11

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vor- säßlih oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis- und Geldstrafe, leßtere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft, Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die straf- bare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.

(2) Die Strafverfolgung tritt nux auf Antrag ein.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Absay 3 und des § 5 der Vexordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBLk. 1 S. 955) Finden entsprechende Anwendung. Die Festseyung der Ordnungsstrafe kann auh erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgenommen ist. Dié Beschwerde kann sih auch gegen die nah § 5 der Verordnung vom 26. November 1936 getroffenen Maßnahmen richten.

(4) Ft jemand im gerichtlichen Verfahren rehtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder ist gegen ihn eine Ordnungs- trafe festgeseßt worden, so kann thm die Preisüberwachungs- stelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermittlung der Zuwiderhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

8 12

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1938 außer Kraft.

Berlin, den 25, Mai 1938.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner. Dex Reichsforstmeister und Preußische Landesforstmeister. Je Vie Alp ers Der Reichsminister des Jnnern. N V: Pud n ex.

Mnlage zur Verordnung über die Preisbildung für Rohholz. im Forstwirtschastsjahr 1938 für das Land Oesterreich. Vom 25. Mai 1938.

'T. Staniniholzpreise. A. Rotbuche.

Die Preise verstehen sich für 1 Festmeter (îm) Rot-

bucheustammholz ohne Rinde vermessen in allen 3 Preíis-

gebieten.

N = Niedrigst

M == Mittel

H = Höchst- preis

Mittlerer

RM/fm Durchm. |

T U 17,50

20—29 em ; Pes

30—-39 cm

40—49 cm

2 a2 m2

B. Fichte (Tanne) und Kiefer.

Die Preise verstehen sich für 1 Festméter (fm) entr:ndetes Blochholz (unter 10 m Länge) und Langholz (von 10 m Länge aufivärts),