1900 / 81 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Apr 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Deuts

und

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 9.

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Alle Post-Anstalten nehmen 8W,, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Sestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

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M S0.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Kapitän zur See Siegel, Marine-Attaché bei der Kaiserlichen Botschaft in Paris, den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, sowie : dem Oberleutnant und Feldjäger von Bruchhausen im Reitenden Feldjäger-Korps, kommandiert zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaifer haben Allergnädigst geruht: die Postinspektoren Mithoff in Düsseldorf und Hof- mann in Köslin, den Geheimen expedierenden Sekretär Röthe in Düsseldorf, den Postinspektor Siegert in Trier, den Ge- heimen expedierenden Sekretär Ganhßer in Münster (Westf.), die Postinspektoren Wiegelmesser in Oppeln, Krüger in dn ora (Mecklb.) und Höler in Bromberg zu Posträthen owie den Post-Bauinspektor Zimmermann in Dortmund zum Post-Baurath zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

die Ernennung des nichtständigen Mitglieds des Patent- amts, Professors an der Thierärztlihen Hochschule in Berlin Dr. Pinner auf weitere fünf Jahre zu erstrecken.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Albert Goldbeck-Löwe zum Vize- Konsul bei dem Konsulat in Helsingsfors zu ernennen geruht.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

dem Geheimen Rechnungs-Nevisor bei dem Rechnungshofe

des Deutschen Reichs, bisherigen Rechnungsrath Wilhelm

aus Anlaß seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Rechnungsrath zu verleihen.

M betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1900.

Vom 30. März 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. j

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: S:L Der diesem Geseß als Anlage *) beigefügte Neichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1900 bis 31. März 1901 wird, wie folgt, festgestellt : in Ausgabe auf 2059 825 412 M, nämlich auf 1783778780 #4. an fortdauernden,

auf 196998221 an einmaligen Ausgaben des ordentlihen Etats, und auf 79048411 M an einmaligen Ausgaben des

außerordentlihen Etats, in Einnahme auf 2059 825 412 M g 9 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung ein- maliger außerordentlichèr Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen die Summe von 72 620029 #6 im Wege des Kredits flüssig zu machen. s

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Mar kung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Haupt- kasse ¿ach Bedarf, jedo nicht über den- Betrag von einhundert- fünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schazanweisungen auszugeben.

8 4.

Der diesem Geseß als zweite Anlage*) bejgefü te Be- soldungs-Etat für das Neich3bank-Direktorium für das © ériuitas; jahr 1900 wird auf 159 500 M festgestellt.

5,

Die Beilage Il des Gese betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte, vom 26. Zuli 1897 (Reichs-Gesegbl. S. 619) erhält die aus der dritten Anlage *) ersihtlihe Fassung.

®) Die Anlagen find nihcht mitabgedrudckt.

Berlin, Montag, deu 2.

er Reichs-Anzeiger

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4. Juserate nimmt an:

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

die Königliche Expedition des Deutschen Reihs-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32.

April, Abends.

S 6. __ Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Postscheckverkehr einzuführen. Die für die Benußung des Verkehrs zu beachtenden Vorschriften werden dur eine vom Reichskanzler zu. erlassende Steen unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen getroffen :

1) Eine Verzinsung der auf den Konten gebuchten Ein- lagen darf nicht stattfinden.

2) Für die Einzahlungen und Nückzahlungen im Scheck- verkehr werden Gebühren nicht erhoben. Jedoch bleibt dem Neiehskanzler vorbehalten, von den Konto - Jnhabern, deren Kontoverkehr jährlih mehr als 500 Buchungen erheischt, eine dem Maße der Jnanspruhnahme des Scheckverkehrs ent- sprechende Erhöhung der Starameinlage von 100 M in An- ¡pruch zu nehmen. Die Festseßung erhöhter Stammeinlagen hat den betheiligten Konto-Jnhabern gegenüber nach einheitlichen Grundfôgen. zu erfolgen.

3) Zu den Einzahlungen im Postscheckverkehr bedarf es mit dem Namen der Kontoinhaber und der Kontonummer be- druckter Zahlkarten niht. Einzelne Formulare zu Einzahlungen werden am Schalter der Postanstalten an das Publikum; un- entgèeltliÞh abgegeben. Wünscht ein Kontoinhaver auf dem Formulare den Vordruck feines Namens und seiner Konto- nummer, so können die Selbstkosten vom Postscheckamt in Rechnung gestellt werden.

4) Beantragt ein Kontoinhaber, daß die für ihn ein- gehenden Postanweisungen seinem Scheck-Konto gutgeschrieben werden, so hat das Postamt nicht zu verlangen, daß er zum Zwecke der Ueberweisung der Geldbeträge an das Scheckamt die auf sein Konto lautenden Zahlkarten liefere.

5) Für die Abhebungen vom Scheck-Konto ist ein einheit- lihes Formular, lautend „an N. in N. oder Ueberbringer“ vorzuschreiben. Der Preis der Scheckhefte mit 50 Blättern ist auf höchstens 50 F festzuseßen.

6) Das aus dem Scheckverkehr sih ergebende Saldo ist, soweit niht aus ihm die Kassenmittel zur Durchführung des Scheckverkehrs zu verstärken sind, an die Reichsbank gegen tägliche Kündigung abzuführen. Fa dem Abkommen mit der Reichsbank ist zur Bedingung zu machen, daß das Kapital von ihr mit drei Prozent unter ihrem jedesmaligen Wechseldiskont, mindestens jedoch mit ein- einhalb Prozent und höchstens mit drei Prozent, verzinst wird, ferner, daß die Verzinsung mit dem auf die Einzahlung folgenden Werktage beginnt und mit dem Tage vor der Abhebung wiedex aufhört. Bei der zinsbaren An- legung der Kapitalien hat die Neichsbank die für ihren Ge- schäftsverkehr allgemein geltenden Vorschriften innezuhalten.

7) Das Postscheckwesen ist spätestens bis zum 1. April 1905 auf dem Wege der Geseßgebung zu regeln.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnstegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900.

(L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Ge s.e:ß ) wegen Verwendung übershüssiger Reichseinnahmen aus dem Nehnungsjahr 1900 zur Schuldentilgung.

Vom 30. März 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Lagos, was folgt :

Uebersteigen im Rechnungsjahr 1900 die den Bundes- staaten zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabaksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben sowie an Reichs - Stempelabgaben die aufzu- bringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Uebershusses an den den Bundesftaaten aus dem Ertrage der pte und der Tabacksteuer zu überweisenden Beträgen zu ürzen und zur Verminderung der Reichsshuld zurückzuhalten.

Die Verminderung der Reichsshuld erfolgt durch ent- sprechende Abseßung vom Anleihesoll. Soweit geeignete An- leihekcedite niht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung

etroffen. getroff S2

Uebersteigen im Rechnungsjahr 1902 die Matrikular- beiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr 1900 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber- weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoven, als auf Grund des § 1 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. ( i M

Die infolge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderlihe Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoh ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag

O Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung indet. Urkundlich unter Unserer Ligen Unterschrift und beigedrucktiem Kaiserlihen Fnsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Geseg, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Shußgebiele auf das Nehnungsjahr 1900. Vom 30. März 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt :

Der diesem Geseg als Anlage *) beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 wird in Einnahme und Ausgabe auf 32299 410 M. festgeseßt.

Urkundlich unter Unsecer N digen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlihen Jnsiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900.

(17 S) Wilhelm. Fürst zu Hohenloße.

S M m A betreffend den Nücktritt des Fürstenthums Monte- negro von der Berner internationalen Urheber- rechtsübereinfkunft vom 9. September 1886, sowie von den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusaßt- übercinkommen.

Vom 2. April 1900.

Die am 9. September 1886 zu Bern getroffene Ueber- einkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Ver- handes zum Schuge von Werken der Literatur und Kunst (Neichs-Geseßbl. 1887 S. 493 ff.), und die am 4. Mai 1896 in Paris zu dieser Uebereinkunft getroffenen Zusaßz- übereinkommen, nämlich eine Zusazakie und eine Dekla- ration (Reichs-Geseßbl. 1897 S. 759 ff. und S. 769 ffff.), sind infolge des beim s{chweizerishen Bundesrath erklärten RNüktritts des Fürstenthums Montenegro von der gedachten Uebereinkunft im Verhältnisse zu Montenegro mii Ablauf des gestrigen Tages außer Kraft getreten.

Berlin, den 2. April 1900.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Graf von Bülow.

Landespolizeilihe Anordnung.

Auf Grund des § 7 des Reichs-Viechseuchengeseßes und des H 3 des’ preußishen Ausführungsgeseßes vom 12. März 1881 ordne ih mit Genchmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hierdurh an, was folgt:

8 1. Die Einfuhr von frishem Schweinefleisch sowie von allen Zubereitungen von Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekohten Schweinefleisches und des R A I MER Schweinefettes aus Rumänien ist ver-

oten.

S 2. Das Verbot tritt vom 3. Tage nah Veröffentlichung der landespolizeilihen Anordnung in Kraft.

S 5, P Deren iungen egen das Verbot werden gemäß 8 3W des N.-Sir.-G.-B. bestraft.

Liegnitz, den 28. Februar 1900.

Der Regierungs-Präsident. von Heyer.

A

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 des „Neihs-G esegblatts“ enthält unter

Nr. 2661 das Gesez, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Rechnungsjahr 1900, vom 30. März 1900; unter

Nr. 2662 das Geseß wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr 190d zur Schulden- tilgung, vom 30. März 1900; und unter

Nr. 2663 das Gesch, betreffend die Feststellung des Haus- halts-Etats für die Schußgebiete auf das Xechnungsjahr 1900, vom 30. März 1900.

Berlin W., den 31. März 1900.

Kaiserlihes Post-Zeitungsamt. Weberstedt.

*) Die Anlaçcen sind nit mitabcedr .:ckt.